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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/2338 der Kommission vom 11. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Vorschriften für Flugschreiber, Unterwasserortungseinrichtungen und Flugwegverfolgungssysteme

(ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2015 S. 1, ber. 2016 L 127 S. 68)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Betrieb von Luftfahrzeugen muss den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden Anforderungen genügen. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte die Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen, um die Bedingungen für den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen festzulegen.

(2) Die Tonaufzeichnungsanlage für das Cockpit (CVR) dient der Unterstützung der Sicherheitsuntersuchung durch die Sicherheitsuntersuchungsbehörde bei einem Unfall oder einer Störung. Einschlägige Maßnahmen zum Schutz vor der Offenlegung von CVR-Aufzeichnungen in einer Situation, in der eine Sicherheitsuntersuchung eingeleitet wurde, sind in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 vorgesehen. Angesichts der Einführung eines Sicherheitsmanagements ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass CVR-Aufzeichnungen außerhalb des Rahmens einer Sicherheitsuntersuchung verwendet werden könnten, um die Sicherheit aufrechtzuerhalten oder zu verbessern. Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 3 sollte daher geändert werden, um die Rahmenbedingungen so anzupassen, dass die unangemessene Verwendung und Offenlegung von CVR-Aufzeichnungen wirksam verhindert werden kann.

(3) Mit dem Ziel, die Gesamtleistung von Flugschreibern zu verbessern und die Bergung eines Luftfahrzeugs und seiner Flugschreiber nach einem Unfall über Wasser zu erleichtern, hat die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit bezüglich der derzeitigen Anforderungen vorgelegt. Diese Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit umfassen die Abschaffung veralteter Technologien wie Magnetband- und Magnetdrahtaufzeichnung, die Verlängerung der Mindestaufzeichnungsdauer von CVR-Anlagen, die Verlängerung der Sendedauer der Unterwasserortungseinrichtung des Flugschreibers sowie die Mitführung einer Unterwasserortungseinrichtung mit sehr großer Ortungsreichweite für Flugzeuge auf Langstreckenflügen über Wasser. Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher geändert werden, um diese Sicherheitsverbesserungen aufzugreifen.

(4) In die Überlegungen einzubeziehen sind das Verschwinden des Fluges MH370 am 8. März 2014 und die Empfehlungen der multidisziplinären Sitzung der ICAO zur weltweiten Flugwegverfolgung vom 12. und 13. Mai 2014. Die Position kommerzieller Luftfahrzeuge sollte zu jeder Zeit und auch in abgelegenen Gebieten bekannt sein, um die Ortung des Luftfahrzeugs im Fall eines von der Norm abweichenden Verhaltens, eines Notfalls oder Unfalls zu erleichtern. Wann immer möglich, sollten die zur Flugwegverfolgung von Luftfahrzeugen eingesetzten Mittel von einem Ausfall der normalen Stromversorgung an Bord unbeeinträchtigt bleiben und keine Bedienmöglichkeit zur Abschaltung während des Flugs bieten. Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher geändert werden, um zusätzliche Anforderungen in Bezug auf Mittel zur Flugwegverfolgung von Luftfahrzeugen weltweit, auch über Ozeanen und abgelegenen Gebieten, aufzunehmen.

(5) Im Einklang mit dem Vorschlag des ICAO-Ausschusses zu Flugschreibern (FLIRECP) hinsichtlich des Mitführens von CVR- Anlagen mit verlängerter Aufzeichnungsdauer für große Flugzeuge sollte vorgesehen werden, CVR- Anlagen mit einer Aufzeichnungsdauer von 25 Stunden an Bord von Luftfahrzeugen einzuführen, die nach dem 1. Januar 2021 hergestellt werden und eine höchstzulässige Abflugmasse von mehr als 27.000 kg aufweisen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen betreffen 13 Sicherheitsempfehlungen von Sicherheitsuntersuchungsbehörden 4 im Hinblick auf die Erhöhung der Sicherheit durch Erleichterung der Sicherstellung von Informationen für die Zwecke europäischer Sicherheitsuntersuchungen, die Verbesserung der Leistung und Handhabung von Flugschreibern sowie der Ortung von Luftfahrzeugen nach einem Unfall über Wasser.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme Nr. 01/2014 5 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Einklang.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I

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