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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2015 S. 13;
VO (EU) 2017/751 - ABl. Nr. L 113 vom 29.04.2017 S. 15 Inkrafttreten;
VO (EU) 2019/396 - ABl. L 71 vom 13.03.2019 S. 11 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/565 - ABl. L 99 vom 10.04.2019 S. 6 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2019/667 - ABl. L 113 vom 29.04.2019 S. 1 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/447 - ABl. L 94 vom 27.03.2020 S. 5 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/237 - ABl. L 56 vom 17.02.2021 S. 6 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2022/750 - ABl. L 138 vom 17.05.2022 S. 6 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/315 - ABl. L 43 vom 13.02.2023 S. 4 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2024/363 - ABl. L 2024/363 vom 22.01.2024 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) wurde mitgeteilt, für welche Kategorien außerbörslich ("over the counter") gehandelter Zinsderivate (im Folgenden "OTC-Zinsderivate") bestimmte zentrale Gegenparteien (Central Counterparties, im Folgenden "CCP") eine Clearingzulassung erhalten haben. Für jede dieser Kategorien hat die ESMa die Kriterien geprüft, die ausschlaggebend dafür sind, ob die jeweiligen Kategorien der Clearingpflicht unterworfen werden; zu diesen Kriterien zählen der Grad der Standardisierung, das Volumen und die Liquidität sowie die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen. Mit dem übergeordneten Ziel, das Systemrisiko zu verringern, hat die ESMa nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Verfahren bestimmt, welche Kategorien von OTC-Zinsderivaten der Clearingpflicht unterliegen sollten.

(2) OTC-Zinsderivatekontrakte können einen konstanten Nominalwert, einen variablen Nominalwert oder einen bedingten Nominalwert haben. Bei Kontrakten mit konstantem Nominalwert variiert der Nominalwert während der Laufzeit des Kontrakts nicht. Bei Kontrakten mit variablem Nominalwert variiert der Nominalwert während der Laufzeit des Kontrakts in vorhersehbarer Weise. Bei Kontrakten mit bedingtem Nominalwert variiert der Nominalwert während der Laufzeit des Kontrakts in unvorhersehbarer Weise. Bedingte Nominalwerte machen die Preisbildung und das Risikomanagement im Zusammenhang mit OTC-Zinsderivatekontrakten und damit auch deren Clearing durch die CCP komplexer. Diesem Umstand sollte bei der Festlegung der Kategorien von OTC-Zinsderivaten, die der Clearingpflicht unterliegen sollen, Rechnung getragen werden.

(3) Bei der Bestimmung der Kategorien von OTC-Derivatekontrakten, die der Clearingpflicht unterliegen sollten, sollte dem besonderen Charakter von OTC-Derivatekontrakten Rechnung getragen werden, die mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund sollten die Kategorien von OTC-Zinsderivaten, die der Clearingpflicht der vorliegenden Verordnung unterliegen, keine mit Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder Deckungspools für gedeckte Schuldverschreibungen geschlossene Kontrakte umfassen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

(4) Verschiedene Gegenparteien benötigen unterschiedlich viel Zeit, um die erforderlichen Vorkehrungen für das Clearing clearingpflichtiger OTC-Zinsderivate zu treffen. Um eine geordnete und fristgerechte Umsetzung der Clearingpflicht sicherzustellen, sollten hinreichend ähnliche Gegenparteien derselben Kategorie zugeordnet werden, damit sie ab demselben Zeitpunkt der Clearingpflicht unterliegen.

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