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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 der Kommission vom 16. März 2017 zur Änderung der delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 hinsichtlich der Frist zur Erfüllung der Clearingpflichten von bestimmten, mit OTC-Derivaten handelnden Gegenparteien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 113 vom 29.04.2017 S. 15)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die delegierten Verordnungen der Kommission (EU) 2015/2205 2, (EU) 2016/592 3 und (EU) 2016/1178 4 werden vier Kategorien von Gegenparteien für die Zwecke der Festsetzung der Zeitpunkte des Wirksamwerdens ihrer jeweiligen Clearingpflichten festgelegt. Die Gegenparteien werden entsprechend ihrer rechtlichen und operativen Kapazität und ihrer Handelstätigkeit in Bezug auf OTC-Derivate in Kategorien eingeordnet.

(2) Um eine fristgerechte und geordnete Umsetzung der Clearingpflicht sicherzustellen, wurden für die verschiedenen Kategorien von Gegenparteien gestaffelte Einführungsfristen festgelegt.

(3) Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Clearingpflicht für die Gegenparteien der Kategorie 3 trägt der Tatsache Rechnung, dass die meisten Gegenparteien dieser Kategorie nur dadurch Zugang zu einer zentralen Gegenpartei (CCP) erlangen können, dass sie Kunde bzw. indirekter Kunde eines Clearingmitglieds werden.

(4) Die Gegenparteien mit dem geringsten Tätigkeitsvolumen im Bereich der OTC-Derivate werden der Kategorie 3 zugeordnet. Jüngsten Erkenntnissen zufolge sehen sich die Gegenparteien dieser Kategorie bei der Vorbereitung der Vereinbarungen, die für das Clearing dieser Derivatekontrakte erforderlich sind, erheblichen Schwierigkeiten gegenüber. Dies ist der Komplexität geschuldet, die mit beiden Arten des Zugangs zum Clearing verbunden ist, d. h. mit Clearing-Vereinbarungen mit Kunden bzw. mit indirekten Kunden.

(5) Erstens bestehen hinsichtlich der Clearing-Vereinbarungen mit Kunden aus Kostengründen anscheinend kaum Anreize für Clearingmitglieder, ein umfangreiches Clearing-Angebot für ihre Kunden zu entwickeln. Dies trifft umso mehr für Gegenparteien mit einem begrenzten Tätigkeitsvolumen im Bereich der OTC-Derivate zu. Zudem wird der Rechtsrahmen, der die Eigenkapitalanforderungen für Kunden-Clearing-Leistungen regelt, derzeit geändert, wodurch Unsicherheiten entstehen, die die Entwicklung einer größeren Bandbreite von Clearingangeboten für die Kunden der Clearingmitglieder behindern.

(6) Zweitens haben Gegenparteien im Hinblick auf indirekte Clearingvereinbarungen derzeit nicht die Möglichkeit, Zugang zu einer CCP zu erlangen, indem sie indirekter Kunde eines Clearingmitglieds werden, da ein entsprechendes Angebot fehlt.

(7) Aufgrund der genannten Schwierigkeiten und um den betreffenden Gegenparteien eine zusätzliche Frist für den Abschluss der erforderlichen Clearingvereinbarungen einzuräumen, ist es angebracht, die Termine, an denen die Clearingpflicht für die Gegenparteien der Kategorie 3 wirksam wird, zu verschieben. Allerdings wurde den Anreizen, bei gruppeninternen Geschäften das Risikomanagement innerhalb einer Gruppe zu zentralisieren, bereits Rechnung getragen, und bleiben diese Anreize und die Termine, die bestimmte OTC-Derivatkontrakte zwischen Gegenparteien derselben Gruppe betreffen, von dieser Verschiebung unberührt.

(8) Angesichts der positiven Folgen, die der Abschluss von Clearingvereinbarungen hat, und zur Vermeidung von Doppelarbeit bei den Vorarbeiten für das Clearing verschiedener, der Clearingpflicht unterliegender Vermögenswertkategorien ist es angebracht, die neuen Termine, zu denen die Clearingpflicht für Gegenparteien der Kategorie 3 wirksam wird, anzugleichen.

(9) Die Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 sollten deshalb geändert werden.

(10) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(11) Die ESMa hat zu diesem Entwurf eine offene öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken konsultiert

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2015/2205

In Artikel 3 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 wird Buchstabe c durch das Folgende ersetzt:

"c) 21. Juni 2019 für Gegenparteien der Kategorie 3;".

Artikel 2 Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2016/592

In Artikel 3 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/592 wird Buchstabe c durch das Folgende ersetzt:

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