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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/363 der Kommission vom 11. Oktober 2023 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 festgelegten technischen Regulierungsstandards mit dem Ziel, der Umstellung auf die Referenzzinssätze TONa und SOFR bei bestimmten OTC-Derivatkontrakten Rechnung zu tragen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/363 vom 22.01.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission 2 ist unter anderem festgelegt, welche Kategorien außerbörslich gehandelter Zinsderivate (OTC-Zinsderivate) der Clearingpflicht unterliegen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/750 der Kommission 3 im Hinblick auf die Kategorien der auf Euro (EUR), Pfund Sterling (GBP), Japanischer Yen (JPY) und US-Dollar (USD) lautenden OTC-Zinsderivate, die der Clearingpflicht unterliegen, geändert. Diese Änderung des Geltungsbereichs der clearingpflichtigen Kategorien ist Ergebnis der Umstellung auf die neuen Referenzzinssätze bei OTC-Derivaten - weg von den Zinssätzen Euro Overnight Index Average (EONIA) und London Inter-Bank Offered Rate (LIBOR) und hin zu neuen risikofreien Zinssätzen - und wurde vorgenommen, da einige Kategorien die für die Clearingpflicht wesentlichen Kriterien nicht mehr erfüllten, wohingegen neue Kategorien diese nunmehr erfüllten.

(2) Der LIBOR-Administrator (die ICE Benchmark Administration) hatte für Ende 2021 die Einstellung des JPY LIBOR und bestimmter USD-LIBOR-Werte angekündigt, während alle verbleibenden USD-LIBOR-Werte noch bis Juni 2023 veröffentlicht wurden. Zusätzlich dazu haben die Kommission, die Europäische Zentralbank in ihrer Eigenschaft als Bankenaufsichtsbehörde (EZB-Bankenaufsicht), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine gemeinsame Erklärung abgegeben, in der sie die Gegenparteien nachdrücklich dazu anhalten, ab dem 31. Dezember 2021 bei neuen Verträgen keinerlei LIBOR-Werte - auch keine USD-LIBOR-Werte - als Referenzzinssätze mehr zu verwenden. Seit dem 1. Januar 2022 können Gegenparteien somit keine OTC-Zinsderivatkontrakte mit dem JPY LIBOR als Referenzzinssatz mehr schließen, da dieser eingestellt ist, und es wird von ihnen erwartet, dass sie keine OTC-Zinsderivatkontrakte mit dem USD LIBOR als Referenzzinssatz mehr schließen.

(3) Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer haben an Ersatzzinssätzen für diese Währungen gearbeitet, insbesondere an der Entwicklung neuer risikofreier Zinssätze, die nun als Referenzwerte für Finanzinstrumente und -kontrakte verwendet werden. So werden insbesondere der Secured Overnight Financing Rate (SOFR) und der Tokyo Overnight Average Rate (TONA) als risikofreie Zinssätze für USD bzw. JPY erstellt. Auf dem OTC-Derivatemarkt werden OTC-Zinsderivatkontrakte mit dem SOFR oder TONa als Referenzzinssatz von Gegenparteien gehandelt und durch bestimmte zentrale Gegenparteien (CCPs) gecleart.

(4) Der ESMa wurde mitgeteilt, für welche Kategorien von OTC-Zinsderivaten, deren Referenzzinssatz der SOFR oder TONa ist, bestimmte CCPs eine Clearing-Erlaubnis erhalten haben. Für jede dieser Kategorien hat die ESMa erneut die Kriterien geprüft, die ausschlaggebend dafür sind, ob die jeweiligen Kategorien der Clearingpflicht unterworfen werden; zu diesen Kriterien zählen der Grad der Standardisierung, das Volumen und die Liquidität sowie die Verfügbarkeit von Preisbildungsinformationen. Mit dem übergeordneten Ziel, die Systemrisiken zu verringern, hat die ESMa nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Verfahren beschlossen, dass die genannten Kategorien von OTC-Zinsderivaten, für die die genannten risikofreien Zinssätze als Referenzsätze dienen, nun der Clearingpflicht unterliegen sollten. Diese Kategorien sollten daher in den Geltungsbereich der Clearingpflicht aufgenommen werden.

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(Stand: 26.01.2024)

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