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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 der Kommission vom 27. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf eng verbundene Währungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 30;
VO (EU) 2018/1580 - ABl. Nr. L 263 vom 22.10.2018 S. 53 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2019/2091 - ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 38 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2021/249 - ABl. L 57 vom 18.02.2021 S. 86 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/1718 - ABl. L 223 vom 11.09.2023 S. 4 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 354 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Standardansatz für das Marktrisiko dürfen Institute niedrigere Eigenkapitalanforderungen für das Fremdwährungsrisiko gegenüber ausgeglichenen Positionen in zwei Währungen erfüllen, wenn diese im Einklang mit der in Artikel 354 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Methode als "eng verbunden" betrachtet werden.

(2) Bei der Erstellung des Verzeichnisses der eng verbundenen Währungen sollte die am Markt übliche Methode angewandt werden, den Maximalverlust über zehn Tage in einen Maximalverlust pro Tag umzurechnen, indem die maximale Währungsschwankung von 4 % durch die Quadratwurzel von 10 geteilt wird. Dementsprechend sollte der Schwellenwert für die maximale tägliche Wertänderung eines Währungspaars auf 1,265 % festgesetzt werden.

(3) Die tägliche Währungsschwankung in Prozent sollte als Differenz zwischen den Napierschen Logarithmen des an zwei aufeinanderfolgenden Tagen beobachteten Werts der Währungspaare bestimmt werden.

(4) Der Absolutwert des daraus resultierenden Prozentsatzes sollte mit dem Schwellenwert der maximalen täglichen Wertänderung eines Währungspaars von 1,265 % abgeglichen werden. Werte, die diesen Schwellenwert übersteigen, sollten als Überschreitungen des zulässigen Maximalverlusts von 4 % binnen zehn Tagen gewertet werden.

(5) Es ist erforderlich, eine Maximalanzahl akzeptabler Verluste festzulegen, bei deren Überschreitung Währungspaare nicht als verbundene Währungen im Sinne des Artikels 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten können. Darüber hinaus sollten bei der Berechnung der Maximalanzahl akzeptabler Verluste Kauf- und Verkaufspositionen in der Fremdwährung berücksichtigt werden. Die Anzahl der zulässigen Überschreitungen sollte nach unten abgerundet und die Maximalanzahl der Überschreitungen des Maximalverlusts auf sieben während der vorangegangenen drei Jahre und 65 während der vorangegangenen fünf Jahre festgesetzt werden.

(6) Artikel 354 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht lediglich niedrigere Eigenkapitalanforderungen für Positionen in "relevanten eng verbundenen Währungen" vor. Folglich sollten nur jene Wechselkurspaare anhand der Kriterien zur Ermittlung eng verbundener Währungen beurteilt werden, die durch Kombination der einzelnen Währungen der Mitgliedstaaten mit bestimmten Währungen von Drittstaaten, die für die Finanzinstitute in der Union relevant sind, entstehen.

(7) Sofern sie für die Portfolios der Institute in der Union relevant sind, sollten auch bestimmte andere Wechselkurspaare, die ausschließlich durch Währungen von Drittstaaten gebildet werden, in der Beurteilung berücksichtigt werden. In Anbetracht der Anforderungen von Artikel 354 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betreffend die maßgeblichen Beobachtungszeiträume sollten nur Währungen, für die tägliche Datenreihen aus einer vertrauenswürdigen Quelle für einen Zeitraum von fünf Jahren vorliegen, zur Beurteilung herangezogen werden.

(8) Artikel 354

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