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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1718 der Kommission vom 8. September 2023 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten technischen Durchführungsstandards in Bezug auf eng verbundene Währungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 223 vom 11.09.2023 S. 4)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 354 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 der Kommission 2 aufgeführten Währungspaare die tatsächliche Korrelation zwischen den betreffenden Währungen widerspiegeln, muss das Verzeichnis der eng verbundenen Währungen auf der Grundlage aktueller Daten aktualisiert werden. Bei der Berechnung der Drei- und Fünfjahresdatenreihen, die für die Bewertung der im Verzeichnis aufgeführten Währungspaare gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind, wird der 31. März 2023 als Enddatum verwendet.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.

(4) Die Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 sind nicht substanziell, sondern sehen lediglich die Anwendung der darin bereits festgelegten Methodik auf aktualisierte Datenreihen vor. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 hat die EBa deshalb weder eine öffentliche Konsultation zu diesem Entwurf technischer Durchführungsstandards durchgeführt noch die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da eine solche Konsultation oder Analyse im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen des betreffenden Entwurfs technischer Durchführungsstandards unverhältnismäßig gewesen wäre. Die EBa hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2023

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 der Kommission vom 27. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf eng verbundene Währungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 313 vom 28.11.2015 S. 30).

3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).


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Anhang

" Anhang
Verzeichnis der eng verbundenen Währungen

Teil 1 - Verzeichnis der eng mit dem Euro (EUR) verbundenen Währungen

Albanischer Lek (ALL), bosnisch-herzegowinische konvertierbare Mark (BAM), kanadischer Dollar (CAD), Schweizer Franken (CHF), tschechische Krone (CZK), marokkanischer Dirham (MAD), mazedonischer Denar (MKD), rumänischer Leu (RON), serbischer Dinar (RSD), Singapur-Dollar (SGD).

Teil 2 - Verzeichnis der eng mit dem Dirham der Vereinigten Arabischen Emirate (AED) verbundenen Währungen

Chinesischer Renminbi Yuan (CNY), Hongkong-Dollar (HKD), libanesisches Pfund (LBP), Macau-Pataca (MOP), Singapur-Dollar (SGD), Taiwan-Dollar (TWD), US-Dollar (USD).

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(Stand: 11.09.2023)

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