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Durchführungsverordnung (EU) 2019/2091 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 in Bezug auf eng verbundene Währungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 38)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 354 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Damit die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 der Kommission 2 aufgeführten Währungspaare auch weiterhin die tatsächliche Korrelation zwischen den betreffenden Währungen widerspiegeln, sollte das Verzeichnis der eng verbundenen Währungen aktualisiert werden.
(2) Bei der Berechnung der Drei- und Fünfjahresdatenreihen, die für die Bewertung der im Verzeichnis aufgeführten Währungspaare gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind, wird der 31. März 2018 als Enddatum verwendet.
(3) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.
(4) Da die Änderungen, die an der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 vorgenommen werden müssen, nicht substanziell sind, hat die EBa gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 auf eine öffentliche Konsultation verzichtet, da diese gemessen am Anwendungsbereich und an den Auswirkungen der betreffenden Standardentwürfe unverhältnismäßig wäre.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2019
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 der Kommission vom 27. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf eng verbundene Währungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 313 vom 28.11.2015 S. 30).
3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
Anhang |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 erhält folgende Fassung:
" Anhang
Verzeichnis der eng verbundenen Währungen
Teil 1 - Verzeichnis der eng mit dem Euro (EUR) verbundenen Währungen
Albanischer Lek (ALL), bosnisch-herzegowinische konvertible Mark (BAM), bulgarischer Lew (BGN), Schweizer Franken (CHF), tschechische Krone (CZK), kroatische Kuna (HRK), ungarischer Forint (HUF), marokkanischer Dirham (MAD), mazedonischer Denar (MKD), polnischer Zloty (PLN), rumänischer Leu (RON), serbischer Dinar (RSD), schwedische Krone (SEK).
Teil 2 - Verzeichnis der eng mit dem Dirham der Vereinigten Arabischen Emirate (AED) verbundenen Währungen
Chinesischer Yuan (CNY), Hongkong-Dollar (HKD), israelischer Schekel (ILS), indische Rupie (INR), libanesisches Pfund (LBP), marokkanischer Dirham (MAD), Macau-Pataca (MOP), philippinischer Peso (PHP), Singapur-Dollar (SGD), thailändischer Baht (THB), Taiwan-Dollar (TWD), US-Dollar (USD).
Teil 3 - Verzeichnis der eng mit dem albanischen Lek (ALL) verbundenen Währungen
Bosnisch-herzegowinische konvertible Mark (BAM), bulgarischer Lew (BGN), Schweizer Franken (CHF), tschechische Krone (CZK), dänische Krone (DKK), kroatische Kuna (HRK), marokkanischer Dirham (MAD), rumänischer Leu (RON), serbischer Dinar (RSD), Euro (EUR).
Teil 4 - Verzeichnis der eng mit der bosnisch-herzegowinischen konvertiblen Mark (BAM) verbundenen Währungen
(Stand: 05.04.2021)
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