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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2181 der Kommission vom 24. November 2015 über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union der Fundstelle der Norm EN 795:2012 "Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 329 vom 15.12.2015 S. 17)
s.a. 8. ProdSV - Persönlichen Schutzausrüstungen // Normenübersicht / Normen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Entspricht eine nationale Norm zur Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG, wird bei nach dieser Norm hergestellter Ausrüstung davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen genügt.
(2) Am 12. Februar 2000 gab die Europäische Kommission bei der Veröffentlichung des Verzeichnisses der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union einen Warnhinweis für die harmonisierte Norm EN 795:1996 heraus. Darin stellt sie fest, dass diese Veröffentlichung nicht die Ausrüstungen der Klassen A, C und D betreffe und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie den Bestimmungen der Richtlinie 89/686/EWG genügten.
(3) In einem Urteil vom 21. Oktober 2010 (C-185/08) kam der Gerichtshof der Europäischen Union zu dem Schluss, dass die Bestimmungen der Norm EN 795 hinsichtlich Anschlageinrichtungen der Klasse A1 nicht durch die Richtlinie 89/686/EWG abgedeckt sind.
(4) Am 3. August 2012 erhob Frankreich formelle Einwände in Bezug auf die gemäß der Richtlinie 89/686/EWG harmonisierte Norm EN 795:2012 "Persönliche Absturzschutzausrüstung - Anschlageinrichtungen". Die Norm wurde am 9. Juni 2012 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) angenommen; die diesbezügliche Fundstelle wurde jedoch noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(5) Begründet wurde der förmliche Einwand damit, dass ortsfeste Anschlageinrichtungen, an denen die persönliche Absturzschutzausrüstung (PSA) - beispielsweise ein Auffanggurt, eine Fangleine mit Falldämpfer und andere Verbindungsmittel - befestigt ist, integraler Bestandteil einer Struktur oder eines Felsens sind. Bei Anschlageinrichtungen, die integraler Bestandteil einer Struktur sind, handelt es sich nicht um PSA, sondern um selbständige Einrichtungen, die daher eine Ergänzung darstellen. In diesem Fall sollten nur Verbindungsmittel als PSa gelten.
(6) Die Norm EN 795:2012 bezieht sich sowohl auf ortsfeste als auch auf bewegliche Anschlagpunkte. Gleichwohl fallen nur bewegliche (das heißt transportfähige und temporäre), nicht jedoch dauerhaft an einer Struktur befestigte Anschlagpunkte in den Geltungsbereich der Richtlinie 89/686/EWG.
(7) Die von der Norm EN 795:2012 erfassten Anschlageinrichtungen entsprechen fünf typen, die jeweils unterschiedliche Merkmale aufweisen:
Typ A: Anschlageinrichtungen mit einem oder mehreren ortsfesten Anschlagpunkten, für die strukturelle Befestigungsanker oder Befestigungsmittel zur Befestigung an der Struktur erforderlich sind;
Typ B: Anschlageinrichtungen mit einem oder mehreren ortsfesten Anschlagpunkten, für die keine strukturellen Befestigungsanker oder Befestigungsmittel zur Befestigung an der Struktur erforderlich sind;
(Stand: 11.03.2019)
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