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Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen
- PSA-Richtlinie -
(ABl. Nr. L 399 vom 30.12.1989 S. 18;
RL 93/68/EWG - ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1;
RL 93/95/EWG - ABl. Nr. L 276 vom 09.11.1993 S. 11;
RL 96/58/EG - ABl. Nr. L 236 vom 18.09.1996 S. 44;
VO (EG) 1882/2003 - ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
VO (EU) 1025/2012 - ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2016/425 - ABl. Nr. L 81 vom 31.03.2016 S. 51 Inkrafttreten/Gültig Übergangsbestimmungenaufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 46 der VO (EU) 2016/425 - Inkrafttreten/ Gültig Übergangsbestimmungen
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Anm.: s. | Beschl. (EU) 2019/1217 über die harmonisierten Normen für persönliche Auftriebsmittel - Rettungswesten zur Unterstützung der RL 89/686/EWG |
Mitteilung zur Durchf. |
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission 1,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialauschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es sind die Maßnahmen zu erlassen, mit denen der Binnenmarkt bis zum 31. Dezember 1992 schrittweise verwirklicht werden kann. Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
Verschiedene Mitgliedstaaten haben seit mehreren Jahren unter anderem aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Schutzes der Benutzer Vorschriften für zahlreiche persönliche Schutzausrüstungen erlassen.
Diese einzelstaatlichen Vorschriften sind oft sehr detailliert hinsichtlich der Anforderungen an die Gestaltung, die Herstellung, das Qualitätsniveau, die Prüfungen und die Bescheinigung der persönlichen Schutzausrüstungen, um Personen vor Verletzungen und Krankheiten zu schützen.
Die einzelstaatlichen Vorschriften für den Arbeitsschutz legen insbesondere die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen zwingend fest. Zahlreiche Vorschriften verpflichten den Arbeitgeber, seinem Personal geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen, sofern es keine vorrangigen kollektiven Schutzmaßnahmen gibt oder diese unzureichend sind.
Die einzelstaatlichen Vorschriften über die persönlichen Schutzausrüstungen weichen von einem Mitgliedstaat zum anderen erheblich voneinander ab. Sie können somit eine Behinderung des Handels darstellen, die sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirkt.
Diese unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften müssen harmonisiert werden, um den freien Verkehr dieser Erzeugnisse zu gewährleisten; dabei soll deren vorhandenes Schutzniveau in den Mitgliedstaaten, soweit es gerechtfertigt ist, nicht gesenkt und erforderlichenfalls sogar erhöht werden.
Die Vorschriften dieser Richtlinie betreffend die Gestaltung und Herstellung der persönlichen Schutzausrüstungen, die wesentlich sind, wenn es darum geht, sichere Bedingungen am Arbeitsplatz zu schaffen, greifen weder den Bestimmungen über die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen noch den Bestimmungen über Hygiene und Sicherheit am Arbeitsplatz vor.
Diese Richtlinie regelt nur die grundlegenden Anforderungen, die die persönlichen Schutzausrüstungen erfüllen müssen. Damit die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen leichter nachgewiesen werden kann, müssen auf europäischer Ebene harmonisierte Normen insbesondere für die Gestaltung, die Herstellung, die Spezifikationen und die Methoden für die Erprobung der persönlichen Schutzausrüstungen verfügbar sein, bei deren Einhaltung eine Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen angenommen werden kann. Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privatrechtlichen Institutionen entwickelt und müssen unverbindliche Bestimmungen bleiben. Zu diesem Zweck werden der Europäische Normungsausschuß (CEN) und der Europäische Normungsausschuß für Elektrotechnik (CENELEC) als zuständige Gremien anerkannt, um die harmonisierten Normen im Einklang mit den am 13. November 1984 bestätigten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Institutionen zu erlassen. Für die Zwecke dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einer oder beiden Institutionen im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG, sowie im Einklang mit den genannten allgemeinen Leitlinien erarbeitet worden ist.
Bis zum Erlaß harmonisierter Normen, die wegen ihres großen Anwendungsbereichs sehr zahlreich sind und deren Aufstellung in der für die Errichtung des Binnenmarkts vorgesehenen Frist sehr viel Arbeit erfordert, erscheint es zweckmäßig, für die persönlichen Schutzausrüstungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie nicht Gegenstand einer harmonisierten Norm sind, hinsichtlich der Übereinstimmung mit den geltenden einzelstaatlichen Normen unter Beachtung der Vertragsbestimmungen vorübergehend den Status quo beizubehalten.
Angesichts der allgemeinen und horizontalen Rolle, die der durch Artikel 5 der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzte Ständige Ausschuß in der gemeinschaftlichen Normenpolitik spielt, insbesondere angesichts seiner Rolle bei der Ausarbeitung der Normungsaufträge und dem Funktionieren des Status quo auf der Ebene der europäischen Normung, ist der Ständige Ausschuß bestens dazu berufen, die Kommission bei der Konformitätskontrolle der harmonisierten Normen durch die Gemeinschaft zu unterstützen.
Eine Kontrolle der Einhaltung dieser technischen Vorschriften ist erforderlich, um Benutzer und Dritte wirksam zu schützen. Die vorhandenen Kontrollverfahren können von einem Mitgliedstaat zum anderen merklich voneinander abweichen. Um mehrfache Kontrollen zu vermeiden, die den freien Warenverkehr mit persönlichen Schutzausrüstungen behindern, ist eine gegenseitige Anerkennung der Kontrollen durch die Mitgliedstaaten vorzusehen. Um diese Anerkennung zu erleichtern, ist es insbesondere zweckmäßig, harmonisierte Gemeinschaftsverfahren vorzusehen und die Kriterien für die Benennung der Stellen zu harmonisieren, die mit der Prüfung, Überwachung und Überprüfung beauftragt werden.
Der rechtliche Rahmen muß verbessert werden, um eine effiziente und angemessene Mitwirkung der Sozialpartner am Normungsprozess sicherzustellen
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Anwendungsbereich, Inverkehrbringen und freier Verkehr
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf die persönlichen Schutzausrüstungen - nachstehend "PSA" genannt.
Sie regelt sowohl die Bedingungen für das Inverkehrbringen und den freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft als auch die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, die die PSa erfüllen müssen, um die Gesundheit der Benutzer zu schützen und deren Sicherheit zu gewährleisten.
(2) Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als PSa jede Vorrichtung oder jedes Mittel, das dazu bestimmt ist, von einer Person getragen oder gehalten zu werden, und das diese gegen ein oder mehrere Risiken schützen soll, die ihre Gesundheit sowie ihre Sicherheit gefährden können.
Als PSa gelten ferner:
(3) Als wesentlicher Bestandteil einer PSa ist jedes mit der PSa in Verkehr gebrachte Verbindungssystem anzusehen, mit dem die PSa an eine äußere Vorrichtung anzuschließen ist, selbst wenn dieses Verbindungssystem nicht dazu bestimmt ist, vom Benutzer während der Dauer der Gefahrenaussetzung ständig getragen oder gehalten zu werden.
(4) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 genannten PSa nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Gesundheit der Benutzer schützen und ihre Sicherheit gewährleisten, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen, Haustieren oder Gütern bei angemessener Wartung und bestimmungsgemäßer Benutzung zu gefährden.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz der Benutzer für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen der PSa in bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.
(3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, daß bei Messen, Ausstellungen und dergleichen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende PSa ausgestellt werden, sofern ein entsprechendes Schild deutlich darauf hinweist, daß diese PSa nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben und/oder in irgendeiner Weise verwendet werden dürfen, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat.
Die in Artikel 1 genannten PSa müssen die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II erfüllen.
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von PSa oder Bestandteilen von PSA, die mit der vorliegenden Richtlinie in Einklang stehen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, mit der ihre Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Bescheinigungsverfahren nach Kapitel II angezeigt wird, nicht verbieten, beschränken oder behindern.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Bestandteilen von PSA, die nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und in PSa eingebaut werden sollen, nur dann verbieten, beschränken oder behindern, wenn es sich um wesentliche, für ein einwandfreies Funktionieren der PSa unerläßliche Bestandteile handelt.
(1) Die Mitgliedstaaten gehen bei den in Artikel 8 Absatz 3 genannten PSA, die die CE-Kennzeichnung tragen und bei denen der Hersteller auf Verlangen die Konformitätserklärung gemäß Artikel 12 vorlegen kann, von der Übereinstimmung mit den in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen aus.
(2) Die Mitgliedstaaten gehen bei den in Artikel 8 Absatz 2 genannten PSA, die die CE-Kennzeichnung tragen und bei denen der Hersteller auf Verlangen neben der Erklärung gemäß Artikel 12 auch die Bescheinigung der gemeldeten Stelle gemäß Artikel 9 vorlegen kann, wonach sie den einschlägigen einzelstaatlichen Normen, durch die die harmonisierten Normen umgesetzt werden, entsprechen - dies wird im Rahmen der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a) erster Gedankenstrich und Buchstabe b) erster Gedankenstrich festgestellt -, von der Übereinstimmung mit den in Artikel 3 genannten grundlegenden Anforderungen aus.
Hat der Hersteller die harmonisierten Normen nicht oder nur teilweise angewandt oder liegen solche Normen nicht vor, so muß aus der Bescheinigung der gemeldeten Stelle die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich sowie Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich hervorgehen.
(3) gestrichen
(4) Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der nationalen Normen, die harmonisierte Normen umsetzen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß spätestens am 30. Juni 1991 die geeigneten Maßnahmen getroffen werden, die den Sozialpartnern auf nationaler Ebene eine Einflußmöglichkeit bei der Erarbeitung und der weiteren Verfolgung harmonisierter Normen eröffnen.
( 6)
(1) - gestrichen -
( 2) Die Kommission wird von dem mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 98/37/EG 4 eingesetzten Ständigen Ausschuss, im Folgenden ,Ausschuss' genannt, unterstützt.
Der Ausschuss kann nach dem Verfahren dieses Absatzes mit jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung und praktischen Anwendung dieser Richtlinie befasst werden.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 5 unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß PSA, die das EG- Zeichen tragen und bestimmungsgemäß verwendet werden, die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese PSa aus dem Verkehr zu ziehen oder ihr Inverkehrbringen oder ihren freien Verkehr zu verbieten. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von dieser Maßnahme und begründet seine Entscheidung, insbesondere, wenn die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist
(2) Die Kommission nimmt unverzüglich Konsultationen mit den Betroffenen auf. Stellt sie nach dieser Anhörung fest, daß die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten. Stellt die Kommission nach der Anhörung fest, daß die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten. Ist die in Absatz 1 genannte Entscheidung in einem Mangel der Normen begründet, so befaßt sie den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Ausschuß, falls der betreffende Mitgliedstaat bei seiner Entscheidung bleiben will, und leitet das in Artikel 6 Absatz 2 genannte Verfahren ein.
(3) Trägt eine nichtkonforme PSa die CE-Kennzeichnung, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die geeignete Maßnahme gegenüber demjenigen, der das Zeichen angebracht hat, und unterrichtet hiervon die Kommission sowie die übrigen Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens unterrichtet werden. 1) ABl. Nr. C 141 vom 30.05.1988 S. 14.
2) ABl. Nr. C 12 vom 16.01.1989 S. 109 und ABl. Nr. C 304 vom 04.12.1989 S. 29.
3) ABl. Nr. C 337 vom 31.12.1988 S. 37.
4) ABl. L 207 vom 23.07.1998 S. 1. Geändert durch die Richtlinie 98/79/EG (ABl. L 331 vom 07.12.1998 S. 1).
5) Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23).
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(Stand: 11.12.2019)
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