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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Versicherungen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2017 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die angepassten Faktoren zur Berechnung der Kapitalanforderung für das Wechselkursrisiko für an den Euro gekoppelte Währungen im Einklang mit der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2015 S. 21)



s. Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in dieser Verordnung festgelegten Anpassungen tragen den in Artikel 188 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 2 enthaltenen detaillierten Kriterien Rechnung.

(2) Um sicherzustellen, dass an den Euro gekoppelte Währungen bei der Berechnung der Kapitalanforderung für das Wechselkursrisiko einheitlich behandelt werden, sollten angepasste Faktoren für das Wechselkursrisiko im Zusammenhang mit den Wechselkursen zwischen dem Euro und an den Euro gekoppelten Währungen sowie in Bezug auf die Wechselkurse zwischen zwei an den Euro gekoppelten Währungen festgelegt werden.

(3) Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt worden sind.

(4) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene, öffentliche Konsultationen zu den der Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Angepasste Faktoren für das Wechselkursrisiko, wenn die lokale Währung oder die Fremdwährung der Euro ist

Ist die lokale Währung oder die Fremdwährung der Euro, so wird für die Zwecke des Artikels 188 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Faktor von 25 % durch Folgendes ersetzt:

  1. 0,39 %, wenn es sich bei der anderen Währung um die dänische Krone (DKK) handelt;
  2. 1,81 %, wenn es sich bei der anderen Währung um den Lew (BGN) handelt;
  3. 2,18 %, wenn es sich bei der anderen Währung um den Westafrikanischen CFA-Franc (BCEAO) (XOF) handelt;
  4. 1,96 %, wenn es sich bei der anderen Währung um den Zentralafrikanischen CFA-Franc (BEAC) (XAF) handelt;
  5. 2,00 %, wenn es sich bei der anderen Währung um den Komoren-Franc (KMF) handelt.

Artikel 2 Angepasste Faktoren für das Wechselkursrisiko, wenn die lokale Währung und die Fremdwährung an den Euro gekoppelt sind

Für die Zwecke des Artikels 188 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird der Faktor von 25 % durch Folgendes ersetzt:

  1. 2,24 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und BGN handelt;
  2. 2,62 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und XOF handelt;
  3. 2,40 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und XAF handelt;
  4. 2,44 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um DKK und KMF handelt;
  5. 4,06 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um BGN und XOF handelt;
  6. 3,85 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um BGN und XAF handelt;
  7. 3,89 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um BGN und KMF handelt;
  8. 4,23 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um XOF und XAF handelt;
  9. 4,27 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um XOF und KMF handelt;
  10. 4,04 %, wenn es sich bei den zwei Währungen um XAF und KMF handelt.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2015

1) ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 S. 1).

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