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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Versicherungen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2016 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Aktienindex für die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2015 S. 18)



s. Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 109a Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um zu gewährleisten, dass der Aktienindex im Einklang mit Artikel 172 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 2 den Marktpreis eines diversifizierten Aktienportfolios, das für die Natur der typischerweise von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehaltenen Aktienportfolios typisch ist, misst, sollte dieser sich aus mehreren bestehenden Aktienindizes für relevante Märkte zusammensetzen. Um den Stand dieser Aktienindizes vergleichen zu können, sollte der Stand jedes Index zu Beginn des in Artikel 106 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten angemessenen Zeitraums auf 100 Prozentpunkte festgesetzt werden.

(2) Der Wert eines Aktienindex schwankt im Tagesverlauf. Deshalb ist zu präzisieren, welcher Wert für einen bestimmten Tag verwendet wird. Da Börsen nicht täglich für den Handel geöffnet sind, ist ferner festzulegen, für welche Tage der Stand des Aktienindex berechnet werden muss. Aus diesem Grund sollten die Begriffe "letzter Stand" und "Arbeitstag" definiert werden.

(3) Der Aktienindex sollte die Anforderungen nach Artikel 172 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllen.

(4) Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt worden sind.

(5) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat offene, öffentliche Konsultationen zu den der Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "letzter Stand" den letzten vom Anbieter des Aktienindex für den Referenztag veröffentlichten Wert des Aktienindex;
  2. "Arbeitstag" alle Tage außer Samstag und Sonntag.

Artikel 2 Berechnung des Aktienindex

(1) Der Stand des in Artikel 106 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aktienindex wird für jeden Arbeitstag ermittelt.

Der Stand des Aktienindex für einen bestimmten Arbeitstag entspricht der Summe der gewichteten Beiträge aller im Anhang genannten Aktienindizes an dem betreffenden Arbeitstag.

Der Beitrag für einen bestimmten Arbeitstag entspricht für jeden im Anhang aufgeführten Aktienindex dem normalisierten Wert des Aktienindex für den Arbeitstag, multipliziert mit dem im Anhang festgelegten Gewicht des betreffenden Aktienindex.

(2) Der normalisierte Wert eines Aktienindex für einen bestimmten Arbeitstag entspricht für jeden im Anhang aufgeführten Aktienindex seinem letzten Wert für diesen Arbeitstag, geteilt durch den letzten Wert des ersten Tages des Zeitraums von 36 Monaten, der am Arbeitstag, für den der Stand des Aktienindex gemäß Artikel 172 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird, endet. Ist für einen bestimmten Tag kein letzter Wert eines Aktienindex verfügbar, so wird der aktuellste Wert vor diesem Tag verwendet.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2015

1) ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2009 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 S. 1).

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