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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1980 der Kommission vom 4. November 2015 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 289 vom 05.11.2015 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission 2, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/931 der Kommission 3 ist Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH für die Erzeugniskategorie D als anerkannte Kontrollstelle für Südkorea aufgeführt, obwohl diese Anerkennung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/131 der Kommission 4 nach Aufnahme der Republik Korea in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 entzogen wurde. Da die Republik Korea in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 als anerkanntes Drittland für die Erzeugniskategorie D, einschließlich für die Verarbeitung eingeführter Zutaten, aufgeführt ist, kann Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung für die genannte Erzeugniskategorie nicht für die Republik Korea anerkannt werden. Die Anerkennung für die Erzeugniskategorie D sollte daher aus Anhang IV gestrichen werden. Zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/131 verwendeten Begriffen sollte der Begriff "Südkorea" bei den übrigen für Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH erteilten Anerkennungen durch den Begriff "Republik Korea" ersetzt werden.

(2) Die Anerkennung von Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH für die Erzeugniskategorien A, D und F für Guinea-Bissau, die zuvor mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1287/2014 der Kommission 5 gewährt wurde, erscheint nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG, obwohl die Anerkennung der genannten Kontrollstelle für dieses Land nicht entzogen worden ist. Diese Anerkennung sollte daher wieder in Anhang IV eingefügt werden.

(3) Da Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/931 geänderten Fassung auch Fehler bei den Codenummern enthält, sollten diese Fehler ebenfalls berichtigt werden. Die Codenummern von Bosnien und Herzegowina für die Kontrollstelle "Abcert AG", von Côte d'Ivoire für die Kontrollstelle "Istituto Certificazione Etica e Ambientale" und von "Organic Standard" für Kasachstan und für Kirgisistan sollten daher berichtigt werden. Gleichzeitig sollte ein Fehler bei der Codenummer von Kirgisistan für die Kontrollstelle "Bio.inspecta AG" berichtigt werden, der sich mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 355/2014 der Kommission 6 eingeschlichen hat.

(4) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(5) Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten diese Berichtigungen unverzüglich vorgenommen werden. Diese Verordnung sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Bestimmte mit dieser Verordnung vorgenommene Berichtigungen von Fehlern in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/931 sollten jedoch rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung gelten.

(6) Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für ökologische/ biologische Produktion

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Nummern 1, 3, 4 Buchstabe b und 5 gelten mit Wirkung vom 8. Juli 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. November 2015

1) ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1235/2008

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