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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/931 der Kommission vom 17. Juni 2015 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 151 vom 18.06.2015 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG der Kommission 2 wird den Kontrollstellen und Kontrollbehörden ein bestimmter Zeitraum für die Einreichung ihres Antrags auf Anerkennung im Hinblick auf die Konformität mit Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeräumt. Da die Durchführung der Bestimmungen über die Einfuhr konformer Erzeugnisse noch bewertet wird und die betreffenden Leitlinien, Muster, Fragebögen und das notwendige elektronische Übermittlungssystem noch ausgearbeitet werden, sollte die Frist für die Einreichung der Anträge durch die Kontrollstellen und Kontrollbehörden verlängert werden.

(2) Aus Gründen der Vereinfachung und der Effizienz des Verfahrens zur Anerkennung von Kontrollstellen und Kontrollbehörden im Hinblick auf die Konformität und Gleichwertigkeit sollte es den Vertretern dieser Kontrollstellen oder Kontrollbehörden möglich sein, Anträge auf die Aufnahme in die Verzeichnisse gemäß den Artikeln 3 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 im Laufe des Jahres jederzeit zu stellen. Der jährliche Abgabetermin für solche Anträge sollte deshalb gestrichen werden.

(3) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Erzeugungssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.

(4) Nach den von Australien übermittelten Informationen hat sich die zuständige Behörde geändert.

(5) Nach den von Japan übermittelten Informationen haben sich die Namen und Internetadressen mehrerer japanischer Kontrollstellen geändert.

(6) Auf der Grundlage der von der Republik Korea vorgelegten Informationen sollte die Internetadresse der zuständigen Behörde aufgenommen werden.

(7) Die Aufnahme Tunesiens in das Verzeichnis ist bis zum 30. Juni 2015 befristet. Infolge der von Tunesien durchgeführten Korrekturmaßnahmen und Verbesserungen hinsichtlich des tunesischen Kontrollsystems ist es angemessen, die Aufnahme Tunesiens in den Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 auf unbestimmte Zeit zu verlängern.

(8) Die Aufnahme der Vereinigten Staaten in das Verzeichnis ist bis zum 30. Juni 2015 befristet. Da die Vereinigten Staaten die Bedingungen von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 weiterhin erfüllen, sollte die Aufnahme für einen nicht näher bestimmten Zeitraum verlängert werden.

(9) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.

(10) Die Kommission hat einen Antrag der "Abcert AG" auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den geografischen Geltungsbereich der Anerkennung der "Abcert AG" für die Erzeugniskategorien a und D auf Albanien, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Kirgisistan, das Kosovo 3, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan und für die Erzeugniskategorie B auf die Republik Moldau auszuweiten.

(11) Die Kommission hat einen Antrag der "Afrisco Certified Organic, CC" auf Änderung ihrer Spezifikationen erhalten und geprüft. Die Prüfung der eingegangenen Informationen hat zu dem Ergebnis geführt, dass es gerechtfertigt ist, den Geltungsbereich der Anerkennung für Namibia, Sambia, Simbabwe, Südafrika und Swasiland auf die Erzeugniskategorie B auszuweiten.

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