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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1287/2014 der Kommission vom 28. November 2014 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 348 vom 04.12.2014 S. 1, ber. 2015 L 28 S. 48)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 1, insbesondere auf Artikel 33 Absätze 2 und 3 und Artikel 38 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008/EG der Kommission 2 wird den Kontrollstellen und Kontrollbehörden ein bestimmter Zeitraum für die Einreichung ihres Antrags auf Anerkennung im Hinblick auf die Konformität mit Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeräumt. Da die Durchführung der Bestimmungen über die Einfuhr konformer Erzeugnisse noch bewertet wird und die betreffenden Leitlinien, Modelle, Fragebögen und das notwendige elektronische Übermittlungssystem noch ausgearbeitet werden, sollte die Frist für die Einreichung der Anträge durch die Kontrollstellen und Kontrollbehörden verlängert werden.

(2) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, deren Erzeugungssysteme und Kontrollmaßnahmen für die ökologische/biologische Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen als denen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gleichwertig anerkannt wurden.

(3) Nach den von Israel übermittelten Informationen wurde die betreffende Produktionsvorschrift geändert, und einer der bisher anerkannten Kontrollstellen wurde die Anerkennung entzogen.

(4) Nach den von Tunesien übermittelten Informationen wurde einer Kontrollstelle, die ihre Tätigkeit aufgrund einer Fusion eingestellt hat, die Anerkennung entzogen, während die andere an der Fusion beteiligte Stelle in das Verzeichnis der von Tunesien anerkannten Kontrollstellen aufgenommen wurde. Zwei weiteren Kontrollstellen wurde die Anerkennung entzogen.

(5) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthält das Verzeichnis der im Hinblick auf die Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, die dafür zuständig sind, in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Bescheinigungen auszustellen.

(6) Die Kommission hat Anträge von Kontrollstellen auf Aufnahme in die Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 sowie Anträge auf Änderung der Spezifikationen der aufgeführten Kontrollstellen erhalten und geprüft.

(7) Diejenigen Kontrollstellen, bei denen die Prüfung aller Informationen zu dem Schluss geführt hat, dass sie den einschlägigen Anforderungen genügen, sollten in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgenommen werden. Die Spezifikationen der in diesem Anhang aufgeführten Kontrollstellen, bei denen die Prüfung aller Informationen zu dem Schluss geführt hat, dass die Kontrollstellen den einschlägigen Anforderungen genügen, sollten geändert werden.

(8) Die Kommission hat Informationen in Form kurzer Jahresberichte erhalten, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 bis zum 31. März 2013 bzw. bis zum 28. Februar 2014 und mittels Kommunikation mit Kontrollstellen übermittelt wurden.

(9) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 kann die Kommission in Anbetracht der erhaltenen Informationen oder bei Nichtübermittlung erforderlicher Informationen jederzeit die Spezifikationen ändern oder die Aufnahme einer Kontrollstelle in Anhang IV der genannten Verordnung aussetzen. Auf dieser Grundlage sollten die Spezifikationen von Kontrollstellen, bei denen die Prüfung aller Informationen zu dem Schluss geführt hat, dass sie den einschlägigen Anforderungen nicht mehr nachkommen, geändert werden.

(10) Die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 aufgeführte IMOswiss AG hat der Kommission am 17. Juni 2014 mitgeteilt, dass sie ihre Tätigkeit in China eingestellt hat. Darüber hinaus enthielten zusätzliche Informationen, die IMOswiss AG am 7. März 2014 zum Jahresbericht 2012 übermittelt hat, die Erklärung der Bewertungsstelle Swiss Accreditation Service, dass Brasilien und Suriname in ihrer Bewertung der IMOswiss AG nicht enthalten waren. Die Kommission hat die IMOswiss AG aufgefordert, einen weiteren Bewertungsbericht gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zu übermitteln, doch die Kontrollstelle hat innerhalb der gesetzten Frist nicht geantwortet. Daher sollten die genannten Länder aus den Spezifikationen der IMOswiss AG in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 gestrichen werden, bis zufriedenstellende Informationen vorgelegt werden.

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