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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Entscheidung 2015/1945 der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 303/14/COL vom 15. Juli 2014 zur Ermächtigung Norwegens, von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 des in Anhang XIII Nummer 66n des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten Rechtsakts (Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der geänderten Fassung) abzuweichen

(ABl. Nr. L 283 vom 29.10.2015 S. 18)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 216/2008

Die EFTA-Überwachungsbehörde -

gestützt auf Artikel 14 Absätze 6 und 7 des in Anhang XIII Nummer 66n des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts, in der durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2011 vom 19. Dezember 2011 angepassten Fassung,

Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der geänderten Fassung;

und auf Anhang I FCL.740.a des in Anhang XIII Nummer 66ne des EWR-Abkommens genannten Rechtsakts, in der durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2013 vom 15. Juli 2013 angepassten Fassung,

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der geänderten Fassung;

beide in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepassten Fassung,

gestützt auf die Stellungnahme des EFTA-Verkehrsausschusses vom 28. März 2014,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Norwegen hat die Anwendung einer Abweichung von den gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit, die in den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 enthalten sind, beantragt.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der genannten Verordnung in der angepassten Fassung hat die EFTA- Überwachungsbehörde auf der Grundlage der Empfehlung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bewertet, ob die beantragte Abweichung notwendig ist und welches Schutzniveau sich daraus ergibt. Die Überwachungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass bei der Abweichung ein Schutzniveau gewährleistet würde, das dem durch die Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit erreichten Schutzniveau gleichwertig ist, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Bewertung der Abweichung und die mit ihrer Anwendung verknüpften Bedingungen sind im Anhang dieser Entscheidung zur Genehmigung der Abweichung beschrieben.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der angepassten Fassung ist die einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung einer Abweichung allen Mitgliedstaaten mitzuteilen, die dann ebenfalls zur Anwendung der betreffenden Abweichung berechtigt sind.

(4) Gemäß Artikel 1 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2011 vom 19. Dezember 2011 und Nummer 3 Buchstaben a und e seines Anhangs bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat(en)" neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und ferner übermittelt die Europäische Kommission die von der EFTA-Überwachungsbehörde erhaltenen Informationen über eine solche Entscheidung den EU-Mitgliedstaaten.

(5) Die vorliegende Entscheidung ist daher allen EFTA-Staaten sowie der Europäischen Kommission zur Übermittlung an die EU-Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(6) Die Beschreibung der Abweichung sowie der damit verknüpften Bedingungen sollte es anderen Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der angepassten Fassung ermöglichen, in der gleichen Situation die betreffende Maßnahme ebenfalls anzuwenden, ohne dass eine weitere Genehmigung der EFTA- Überwachungsbehörde oder der Kommission notwendig wäre. Dennoch sollten die Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in der angepassten Fassung die Anwendung von Abweichungen mitteilen, da sie außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats Auswirkungen haben können.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EFTA- Verkehrsausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Norwegen kann wie im Anhang

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