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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1918 der Kommission vom 22. Oktober 2015 zur Einrichtung des Systems für Amtshilfe und Zusammenarbeit ("AAC-System") gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7132)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 280 vom 24.10.2015 S. 31;
VO (EU) 2019/1715 - ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 37aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 47 der VO (EU) 2019/1715 - Entsprechungstabelle

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird ein harmonisierter Rahmen für die Organisation von amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz in Unionsvorschriften geschaffen. Titel IV enthält Bestimmungen für die Amtshilfe und die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, um die Anwendung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts zu gewährleisten.

(2) Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 gegenseitig Amtshilfe leisten, zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um zu gewährleisten, dass grenzübergreifende Verstöße wirksam verfolgt werden können.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht außerdem vor, dass die Amtshilfe und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten dadurch ergänzt werden, dass die Kommission die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen koordiniert, wenn Verstöße weit verbreitet sind oder sich wiederholen oder wenn die Mitgliedstaaten sich nicht einigen können, wie gegen Verstöße vorzugehen ist.

(4) Um den Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nachzukommen, müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander die Informationen austauschen, die eine Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts ermöglichen; in bestimmten Fällen, in denen aufgrund der Ergebnisse amtlicher Kontrollen Maßnahmen in mehr als einem Mitgliedstaat erforderlich sind, ist auch die Kommission einzubeziehen.

(5) Damit der Informationsaustausch möglichst effizient vonstattengeht, sollte ein IT-System für diese Amtshilfe und Zusammenarbeit (Administrative Assistance and Cooperation system, im Folgenden "AAC-System") aufgebaut werden, um den gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten Verbindungsstellen das nötige Instrumentarium für die praktische Durchführung des von der Verordnung vorgeschriebenen Informationsaustauschs an die Hand zu geben. Das AAC-System sollte eine optimierte Kommunikationsmethode bieten und ein strukturiertes Format für den Informationsaustausch vorgeben.

(6) Für die Entwicklung, Nutzung und Pflege des AAC-Systems gelten die Grundsätze der Kommission für die Rationalisierung der Informationstechnologie (IT); dies bedeutet, dass vorhandene Systeme genutzt werden, in diesem Fall nach Möglichkeit bereits vorhandene Systeme für den Datenaustausch, um eine möglichst effiziente Lösung zu finden und ein unnötiges Nebeneinander von IT-Systemen zu vermeiden.

(7) Zugang zu dem System sollten nur die in jedem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten Verbindungsstellen und das von der Kommission bestimmte Personal haben. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, unter den benannten Verbindungsstellen Stellen anzugeben, die speziell dazu benannt werden, das AAC-System bei mutmaßlichen Verstößen einzusetzen, die auf irreführende und betrügerische Praktiken zurückgehen.

(8) Auf Ersuchen einer Verbindungsstelle können zuständige Behörden auf zentraler oder regionaler Ebene in einem Mitgliedstaat Zugang zu bestimmten technischen Funktionen des AAC-Systems erhalten, um die technische Unterstützung zu verstärken und die Vorbereitung von Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit zu erleichtern. Dieser Zugang kann auf die Funktionen beschränkt werden, die Voraussetzung für den Austausch von Informationen für ein Amtshilfeersuchen oder für die Meldung eines Verstoßes zwischen den mit dem Vorgang befassten Behörden und der Verbindungsstelle sind.

(9) In bestimmten Fällen werden Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittel- oder Futtermittelrecht von bzw. unter den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten durch das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) und das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission 3 eingerichtete Informationssystem TRACES verbreitet. Um unnötige Überschneidungen zu vermeiden, sollten die Informationen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten Verbindungsstellen über das AAC-System zur Verfügung gestellt werden, damit der Mitgliedstaat, der sie an RASFF oder TRACES schickt, dieselben Informationen zum Zwecke der Amtshilfe und Zusammenarbeit nicht noch in das AAC-System hochladen muss. Die Anwendungen RASFF und TRACES sollten daher zur Vereinfachung der Vorgänge so angepasst werden, dass sie Daten an das AAC-System weiterleiten können.

(10) Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ausgetauschten Informationen betreffend die Amtshilfe und Zusammenarbeit können die Ergebnisse amtlicher Kontrollen enthalten, die bei Unternehmern und ihrer Kontrolle unterstehenden Räumlichkeiten und Waren durchgeführt wurden, sowie Informationen, mit deren Hilfe diese Unternehmer, Räumlichkeiten oder Waren identifiziert werden können. Zugriff auf solche Informationen sollten nur Mitarbeiter haben, die sie aufgrund ihrer Aufgabe in den zuständigen Behörden benötigen, um die Rechtmäßigkeit festzustellen oder andernfalls das Lebensmittel- bzw. Futtermittelrecht durchzusetzen.

(11) Das AAC-System sollte die Möglichkeit bieten, dass ein Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit von der Verbindungsstelle beendet wird, die ein Amtshilfeersuchen übermittelt oder einen vermuteten oder festgestellten grenzüberschreitenden Verstoß gemeldet hat, sobald die Verbindungsstelle, die das Ersuchen oder die Meldung erhielt, dem Ersuchen stattgegeben bzw. auf die Meldung reagiert hat. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass Verfahren ruhen oder unnötig aktiv bleiben; das System sollte in der Lage sein, ein Verfahren automatisch abzuschließen, wenn über einen Zeitraum von sechs Monaten keine Bewegung oder kein Informationsaustausch stattgefunden hat.

(12) Der Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden. Der Beschluss zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten.

(13) Wenn im Zuge des Informationsaustauschs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und gemäß dem vorliegenden Beschluss personenbezogene Daten verarbeitet werden müssen, sollte eine sorgfältige Einschätzung vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung für eine effiziente Amtshilfe und Zusammenarbeit absolut notwendig ist und dass sie im Einklang steht mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5. Wenn in Erwägung gezogen wird, bestimmte Rechte der betroffenen Personen und bestimmte Pflichten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen, die in der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegt sind, auszusetzen und zu beschränken, um die Interessen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und f der Richtlinie 95/46/EG bzw. Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und e der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu schützen, sind solche Ausnahmen und Beschränkungen nur zulässig, wenn sie notwendig sind und im Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen. Eine Beschränkung der Rechte der betroffenen Personen sollte nur erfolgen, wenn sie notwendig ist, um eine Behinderung der amtlichen Kontrollaufgaben der zuständigen Behörden sowie der Bewertung der Einhaltung des Lebensmittel- oder Futtermittelrechts zu vermeiden. Die Rechte der betroffenen Personen können in Übereinstimmung mit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 insbesondere in dem Zeitraum beschränkt werden, in dem eine Beobachtung oder diskrete Überwachung stattfindet und eine Gewährung dieser Rechte den Zweck der amtlichen Kontrollen oder Ermittlungen gefährden oder beeinträchtigen würde. Um ein hohes Maß an Datenschutz zu gewährleisten, sollte ein Zeitrahmen festgelegt werden, damit personenbezogene Daten nicht länger im AAC-System verbleiben, als nötig ist, um die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erreichen. Insbesondere sollte festgelegt werden, dass personenbezogene Daten nach einer Speicherdauer von fünf Jahren ab der Schließung des Verfahrens für Amtshilfe und Zusammenarbeit aus dem AAC-System entfernt werden. Diese Speicherdauer ist erforderlich, um den Verbindungsstellen und der Kommission nach Beenden des Amtshilfeverfahrens genügend Zeit zu geben, die Informationen abzufragen, damit sich wiederholende, miteinander zusammenhängende oder weit verbreitete Verstöße gegen das Lebensmittel- oder Futtermittelrecht rechtzeitig festgestellt werden können.

(14) Es sollten Regeln für die Berichtigung von über das AAC-System ausgetauschten Informationen festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass die in dem System gespeicherten Informationen zutreffend sind. Zudem sollten geeignete Mindestanforderungen an die Datensicherheit festgelegt werden, um einen unzulässigen Zugriff auf die Daten oder ihre unzulässige Nutzung zu verhindern.

(15) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Dieser Beschluss enthält Bestimmungen für die Einrichtung und Nutzung des Systems für Amtshilfe und Zusammenarbeit (im Folgenden "AAC-System"), mit dem der Informationsaustausch gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen diesen zuständigen Behörden und der Kommission unterstützt werden soll.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

  1. "Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit" einen festgelegten Arbeitsablauf im AAC-System, mit dessen Hilfe die Verbindungsstellen und die Kommission Informationen über mutmaßliche Verstöße gegen Unionsrecht gemäß den Artikeln 36, 37 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 austauschen können;
  2. "Beenden eines Verfahrens der Amtshilfe und Zusammenarbeit" die Anwendung der technischen Funktion des AAC-Systems, mit der ein Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit beendet wird;
  3. "Entfernen eines Verfahrens der Amtshilfe und Zusammenarbeit" die Entfernung eines irrtümlich hochgeladenen Verfahrens der Amtshilfe und Zusammenarbeit aus dem AAC-System.

Abschnitt II
Funktionsweise des AAC-Systems

Artikel 3 Einrichtung und Verwaltung des AAC-Systems

(1) Das AAC-System wird von der Kommission eingerichtet, verwaltet und nach Bedarf aktualisiert.

(2) Die Kommission gewährt den von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten Verbindungsstellen (im Folgenden die "Verbindungsstellen") Zugang zu dem AAC-System.

(3) Auf Antrag einer Verbindungsstelle gemäß Absatz 2 gewährt die Kommission den dafür bestimmten Mitarbeitern der zuständigen Behörden auf zentraler oder regionaler Ebene im selben Mitgliedstaat Zugang zu dem AAC-System. Dieser Zugang beschränkt sich auf die technischen Funktionen des Systems, die für den Austausch von Informationen zwischen den genannten zuständigen Behörden und der Verbindungsstelle erforderlich sind, die den Zugang beantragt hat, und die Vorbereitung der von der Verbindungsstelle bearbeiteten Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit betreffen.

(4) Die Kommission gewährleistet, dass das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) und das gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2004/292/EG eingerichtete Informationssystem TRACES in der Lage sind, die erforderlichen Informationen an das AAC-System und damit an die Verbindungsstellen weiterzugeben.

Artikel 4 Verbindungsstellen, die für den Austausch von Informationen über mutmaßliche, auf irreführende und betrügerische Praktiken zurückgehende Verstöße zuständig sind

Die Mitgliedstaaten geben ausdrücklich an, welche der Verbindungsstellen gemäß Artikel 3 Absatz 2 für den Austausch von Informationen über mutmaßliche Verstöße benannt sind, die auf irreführende und betrügerische Praktiken zurückgehen.

Artikel 5 Zuständigkeiten der Verbindungsstellen in Bezug auf das AAC-System

(1) Die Verbindungsstellen haben folgende Zuständigkeiten:

  1. Sie gewährleisten, dass ihre Mitarbeiter den Bestimmungen über die Vertraulichkeit gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genügen;
  2. sie laden Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Meldungen von Verstößen gemäß den Artikeln 37 und 38 der genannten Verordnung sowie die Reaktionen auf solche Amtshilfeersuchen bzw. Meldungen von Verstößen in das AAC-System hoch;
  3. sie gewährleisten, dass die Informationen, die einer Verbindungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 36, 37 und 38 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu übermitteln sind, unverzüglich in das AAC-System hochgeladen werden;
  4. sie ergreifen alle vertretbaren Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in das AAC-System hochgeladenen Informationen zutreffend sind und gegebenenfalls berichtigt und aktualisiert werden;
  5. sie entfernen spätestens 30 Tage nach dem Hochladen alle Informationen aus dem AAC-System, die irrtümlich hochgeladen wurden oder nicht mehr benötigt werden, um das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit einzuleiten.

(2) Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, d und e gelten auch für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten Mitarbeiter der zuständigen Behörden auf zentraler oder regionaler Ebene. Wenn eine Verbindungsstelle nachweisen kann, dass eine Information nicht zutreffend ist oder irrtümlich in das AAC-System aufgenommen wurde, unterrichtet sie so bald wie möglich die Verbindungsstelle, die die Informationen in das System hochgeladen hat.

Artikel 6 Beenden des Verfahrens der Amtshilfe und Zusammenarbeit

(1) Das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit wird von der Verbindungsstelle beendet, die das Amtshilfeersuchen oder die Meldung eines Verstoßes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b hochgeladen und eine geeignete Reaktion auf dieses Ersuchen bzw. die Meldung von der Bestimmungsverbindungsstelle erhalten hat.

(2) Wenn das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das entsprechende Ersuchen oder die Meldung eines Verstoßes gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in das AAC-System hochgeladen wurde, noch nicht beendet ist, verlangt das AAC-System von der Verbindungsstelle, von der das Ersuchen bzw. die Meldung stammt, eine Bestätigung, dass das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit noch läuft.

Die Verbindungsstelle, von der das Ersuchen bzw. die Meldung stammt, hat 15 Arbeitstage Zeit zu bestätigen, dass das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit noch läuft, oder anderenfalls das Verfahren abzuschließen. Wenn nach dieser Frist eine Bestätigung ausbleibt und das Verfahren nicht von der Verbindungsstelle beendet wird, schließt das AAC-System das Verfahren automatisch ab.

(3) Wird gemäß Absatz 2 bestätigt, dass das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit noch läuft, so bleibt der Vorgang im AAC-System aktiv.

Wenn ab dem Datum dieser Bestätigung sechs Monate vergehen, in denen keine Informationen ausgetauscht werden, wird das Verfahren der Amtshilfe und Zusammenarbeit automatisch beendet.

Artikel 7 Zuständigkeiten der Kommission in Bezug auf das AAC-System

Die Kommission hat folgende Zuständigkeiten:

  1. Sie sorgt für die Entwicklung und Pflege der Software und der Computer-Infrastruktur für das AAC-System, leistet technische Unterstützung und nimmt erforderlichenfalls Aktualisierungen vor;
  2. sie überwacht den Informationsaustausch über das AAC-System gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Hinblick auf Aktivitäten, die gegen Lebensmittel- oder Futtermittelrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die auf Unionsebene von besonderem Interesse sind;
  3. sie analysiert die über das AAC-System ausgetauschten Informationen, um ihren Koordinierungsaufgaben gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nachzukommen und um sie für die Erstellung von Berichten zur Unterstützung der Durchführung der genannten Verordnung zu nutzen;
  4. sie liefert die erforderlichen Formatvorgaben und Anleitungen für die Benutzung des AAC-Systems.

Artikel 8 Austausch von Informationen über das AAC-System

(1) Für den Informationsaustausch über das AAC-System ist das von der Kommission gemäß Artikel 7 Buchstabe d zur Verfügung gestellte Format zu verwenden.

(2) Die über das System ausgetauschten Informationen enthalten für jeden Einzelvorgang mindestens:

  1. die Kontaktdaten der zuständigen Behörden und Mitarbeiter, die mit dem Vorgang befasst sind;
  2. eine Beschreibung des mutmaßlichen Verstoßes;
  3. nach Möglichkeit Angaben zur Identität der damit in Verbindung stehenden Unternehmer;
  4. Angaben zu den Tieren oder Waren, die in Verbindung zu einem mutmaßlichen Verstoß gegen Lebensmittel- oder Futtermittelrecht stehen;
  5. einen Hinweis darauf, zu welchem Zweck die Informationen ausgetauscht werden:
    1. zum Zweck eines Amtshilfeersuchens oder der Reaktion darauf; oder
    2. zum Zweck der Meldung eines Verstoßes oder der Reaktion darauf;
  6. die Angabe der Verbindungsstelle, an die das Amtshilfeersuchen oder die Meldung eines Verstoßes gerichtet ist;
  7. die Angabe, ob sich das Amtshilfeersuchen oder die Meldung eines Verstoßes auf einen mutmaßlichen Verstoß bezieht, der auf irreführende und betrügerische Praktiken zurückgeht, und ob der Zugriff auf die Informationen auf die Verbindungsstellen gemäß Artikel 4 zu beschränken ist.

Abschnitt III
Verarbeitung personenbezogener Daten und Datensicherheit

Artikel 9 Zweckbindung

(1) Von den Verbindungsstellen und der Kommission werden personenbezogene Daten über das AAC-System nur zu dem Zweck ausgetauscht und verarbeitet, die Anforderungen an die Amtshilfe und Zusammenarbeit gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 umzusetzen.

(2) Auf keinen Fall betreffen die ausgetauschten Daten Informationen, die Aufschluss über die Rasse, ethnische Herkunft, politische Überzeugung, die Religion oder Weltanschauung, die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und die Gesundheit oder das Sexualleben eines Betroffenen geben.

Artikel 10 Datenschutz

(1) Die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gelten für den Fall, dass die über das AAC-System ausgetauschten Informationen personenbezogene Daten gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG und Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

(2) Im Zusammenhang mit der Übermittlung der einschlägigen Informationen an das AAC-System und der Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit und aus den Austauschvorgängen gemäß Artikel 3 Absatz 3 ergeben können, gelten die zuständigen Behörden und Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG.

(3) Im Zusammenhang mit der Verwaltung des AAC-Systems gilt die Kommission für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus Artikel 5 des vorliegenden Beschlusses ergeben können, als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 1, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG beschränken, sofern dies zum Schutz der Interessen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben d und f der genannten Richtlinie notwendig ist.

(5) Die Kommission kann die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1 und gemäß den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 für den Zeitraum beschränken, in dem Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- bzw. Futtermittelrechts geplant sind oder durchgeführt werden oder um die Durchsetzung des Lebensmittel- bzw. Futtermittelrechts in dem besonderen Fall zu gewährleisten, auf den sich die Informationen beziehen, sofern eine solche Beschränkung zum Schutz der Interessen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und e der genannten Verordnung notwendig ist.

Artikel 11 Speicherung personenbezogener Daten

Die Kommission entfernt die im AAC-System verarbeiteten personenbezogenen Daten, sobald sie nicht mehr für den Zweck benötigt werden, für den sie gesammelt und verarbeitet wurden, in der Regel spätestens fünf Jahre nach Beenden des Verfahrens der Amtshilfe und Zusammenarbeit.

Artikel 12 Datensicherheit

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das AAC-System den auf der Grundlage der von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bzw. Artikel 17 der Richtlinie 95/46/EG angenommenen Bestimmungen über die Datensicherheit genügt.

Artikel 13 Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 14 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Oktober 2015

1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1).

3) Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. Nr. L 94 vom 31.03.2004 S. 63).

4) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31).

5) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1).

ENDE

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