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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Versicherungen - EU Bund

Delegierter Beschluss (EU) 2015/1602 der Kommission vom 5. Juni 2015 über die Gleichwertigkeit der in der Schweiz geltenden Solvabilitäts- und Aufsichtssysteme für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf der Grundlage von Artikel 172 Absatz 2, Artikel 227 Absatz 4 und Artikel 260 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. L 248 vom 24.09.2015 S. 95)



s. Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere Artikel 172 Absatz 2, Artikel 227 Absatz 4 und Artikel 260 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2009/138/EG wird ein risikobasiertes Aufsichtssystem für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Union eingeführt. Die Richtlinie 2009/138/EG wird ab dem 1. Januar 2016 für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in der Union uneingeschränkt gelten.

(2) Wenngleich die Richtlinie "Solvabilität II" erst ab dem 1. Januar 2016 uneingeschränkt Anwendung findet, kann die Kommission gemäß Artikel 311 der Richtlinie diesen delegierten Beschluss schon jetzt erlassen.

(3) Artikel 172 der Richtlinie 2009/138/EG bezieht sich auf die Gleichwertigkeit des Solvabilitätssystems eines Drittlands, das auf Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland anwendbar ist. Eine positive Gleichwertigkeitsfeststellung ermöglicht es, Rückversicherungsverträge mit Unternehmen mit Sitz in diesem Drittland gleich zu behandeln wie Rückversicherungsverträge mit Unternehmen, die gemäß der Richtlinie zugelassen sind.

(4) Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG bezieht sich auf die Gleichwertigkeit bei Drittlandsversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe mit Sitz in der Union sind. Eine positive Gleichwertigkeitsfeststellung ermöglicht einer solchen Gruppe, wenn die Abzugs- und Aggregationsmethode als Konsolidierungmethode für die Berichterstattung der Gruppe angewandt wird, die Kapitalanforderungen und das verfügbare Kapital (Eigenmittel) für die Zwecke der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe und der anrechnungsfähigen Eigenmittel anstatt gemäß der Richtlinie 20091138/EG nach den Regeln des Drittlands zu berechnen.

(5) Artikel 260 der Richtlinie 2009/138/EG bezieht sich auf die Gleichwertigkeit für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen außerhalb der Union ansässig ist. Gemäß Artikel 261 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG stützen sich die Mitgliedstaaten im Falle einer positiven Bewertung der Gleichwertigkeit auf die von den Aufsichtsbehörden im Drittland durchgeführte gleichwertige Gruppenaufsicht.

(6) Die Rechtsordnung eines Drittlands hat als dem durch die Richtlinie 2009/138/EG errichteten System vollständig gleichwertig zu gelten, wenn sie Anforderungen erfüllt, die ein vergleichbares Maß an Schutz für die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten gewährleisten. Die Feststellung der vollständigen Gleichwertigkeit nach Artikel 172 Absatz 2, Artikel 227 Absatz 4 und Artikel 260 Absatz 3 ist unbegrenzt gültig, es sei denn, sie wird aufgehoben.

(7) Am 9. März 2015 übermittelte die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) der Kommission gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eine Empfehlung in Bezug auf das in der Schweiz geltende Regulierungs- und Aufsichtssystem für (Rück-)Versicherungsunternehmen und -gruppen. Die Empfehlung der EIOPa stützt sich auf den Schweizer Rechtsrahmen, der das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 ("FINMAG"), das am 1. Januar 2009 in Kraft trat, das Versicherungsaufsichtsgesetz ("VAG") vom 17. Dezember 2004 und die Aufsichtsverordnung ("AVO") 3 umfasst. Die Kommission hat sich bei ihrer Bewertung auf die Angaben der EIOPa gestützt.

(8) Unter Berücksichtigung der Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 4, insbesondere der Artikel 378, 379 und 380, sowie der Empfehlungen der EIOPA, sind bei der Bewertung der Gleichwertigkeit nach Artikel 172 Absatz 2, Artikel 227 Absatz 4 und Artikel 260 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Reihe von Kriterien anzuwenden.

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