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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 235 vom 09.09.2015 S. 7;
VO (EU) 2022/960 - ABl. L 165 vom 21.06.2022 S. 40 *)



Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Laut Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 muss ein gemäß Artikel 9 Absatz 1 notifiziertes elektronisches Identifizierungssystem die Sicherheitsniveaus "niedrig", "substanziell" und/oder "hoch" angeben, die den nach diesem System ausgestellten elektronischen Identifizierungsmitteln zuerkannt wurden.

(2) Die Festlegung von Mindestanforderungen an die technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren ist entscheidend, wenn es darum geht, ein gemeinsames Verständnis der Einzelheiten der Sicherheitsniveaus herzustellen und, wie in Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 vorgesehen, die Interoperabilität bei der Zuordnung der Entsprechungen zwischen nationalen Sicherheitsniveaus notifizierter elektronischer Identifizierungsmittel und den Sicherheitsniveaus des Artikels 8 zu gewährleisten.

(3) Bei der Ausarbeitung der in dieser Durchführungsverordnung festgelegten Spezifikationen und Verfahren wurde die internationale Norm ISO/IEC 29115 als die wichtigste internationale Norm auf dem Gebiet der Sicherheitsniveaus für elektronische Identifizierungsmittel berücksichtigt. Die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 weist jedoch inhaltliche Unterschiede zu dieser internationalen Norm auf, insbesondere im Hinblick auf Anforderungen an Identitätsnachweis und -überprüfung, aber auch in Bezug darauf, wie die Unterschiede zwischen Identitätsvorschriften der Mitgliedstaaten und die diesbezüglich bestehenden EU-Instrumente berücksichtigt werden. Deshalb sollte der Anhang zwar auf dieser internationalen Norm beruhen, aber keine Verweise auf bestimmte Inhalte der Norm ISO/IEC 29115 enthalten.

(4) Diese Verordnung wurde nach einem ergebnisorientierten Ansatz ausgearbeitet, da dieser sich am besten eignete; dies spiegelt sich auch in den in den Begriffsbestimmungen verwendeten Bezeichnungen und Begriffen wider. Diese tragen dem Ziel der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Bezug auf die Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel Rechnung. Daher sollten das Großpilotprojekt STORK und die dort entwickelten Spezifikationen wie auch die Begriffsbestimmungen und Konzepte der Norm ISO/IEC 29115 bei der Festlegung der in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Spezifikationen und Verfahren weitestgehend berücksichtigt werden.

(5) Je nach dem Zusammenhang, in dem ein bestimmter Aspekt eines Beweismittels für die Identität überprüft werden muss, können verlässliche Quellen viele verschiedene Formen haben, z.B. Register, Urkunden, Stellen usw. Selbst in einem ähnlichen Zusammenhang können solche verlässlichen Quellen in den verschiedenen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sein.

(6) Anforderungen an Identitätsnachweis und -überprüfung sollten unterschiedliche Systeme und Verfahrensweisen berücksichtigen, gleichzeitig aber eine hinreichend hohe Sicherheit bieten, um das erforderliche Vertrauen zu schaffen. Daher sollte die Anerkennung von Verfahren, die zuvor für andere Zwecke als die Ausstellung elektronischer Identifizierungsmittel verwendet wurden, vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass diese Verfahren die für das betreffende Sicherheitsniveau vorgesehenen Anforderungen erfüllen.

(7) Üblicherweise werden gewisse Authentifizierungsfaktoren wie Geheimnisse, die allen Beteiligten bekannt sind, physische Mittel oder körperliche Merkmale verwendet. Um die Sicherheit des Authentifizierungsprozesses zu erhöhen, sollte jedoch die Verwendung einer größeren Zahl von Authentifizierungsfaktoren, insbesondere auch aus verschiedenen Kategorien, gefördert werden.

(8) Diese Verordnung sollte Vertretungsbefugnisse juristischer Personen unberührt lassen. Der Anhang sollte aber Anforderungen an die Verknüpfung von elektronischen Identifizierungsmitteln natürlicher und juristischer Personen enthalten.

(9) Die Bedeutung von Informationssicherheits- und Dienstemanagementsystemen sollte genauso anerkannt werden wie die Bedeutung der Verwendung bewährter Methoden und der Anwendung der in Normenreihen wie ISO/IEC 27000 und ISO/IEC 20000 verankerten Grundsätze.

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