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Durchführungsverordnung (EU) 2022/960 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Berichtigung der tschechischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 165 vom 21.06.2022 S. 40)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die tschechische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission 2 enthält einen Fehler im Anhang, Abschnitt 2.1.2 (Identitätsnachweis und -überprüfung (natürliche Person)), in der Zeile zum Sicherheitsniveau "Hoch" und der Spalte "Erforderliche Elemente", Nummer 1 Buchstabe c bezüglich der Angabe des geforderten Sicherheitsniveaus.
(2) Die tschechische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
(Betrifft nicht die deutsche Fassung)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2022
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 09.09.2015 S. 7).
ENDE |
(Stand: 23.06.2022)
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