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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1120 der Kommission vom 8. Juli 2015 zur Freistellung des Aufsuchens von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Griechenland von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4512)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 182 vom 10.07.2015 S. 88)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,

gestützt auf den von Hellenic Petroleum S.A. per E-Mail gestellten Antrag vom 2. Februar 2015, in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Sachverhalt

(1) Am 2. Februar 2015 übermittelte Hellenic Petroleum S.A. (im Folgenden der "Antragsteller") der Kommission per E-Mail einen Antrag gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2. Diesem Antrag zufolge wurde die Kommission ersucht festzustellen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG und die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vergabeverfahren nicht für das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen in Griechenland gelten.

(2) Derselbe Antragsteller reichte am 23. Dezember 2014 einen Antrag gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU betreffend das Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen, die Förderung von Erdöl und Gewinnung von Erdgas in Griechenland ein. Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 8. Januar 2015, dass der Antrag unvollständig war und daher nach Anhang IV Nummer 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU der Beginn der Frist für den Erlass des betreffenden Durchführungsbeschlusses auf den ersten Arbeitstag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen Auskünfte folgt, festgesetzt wurde. Der Antragsteller legte am 2. Februar 2015 erneut einen vollständigen Antrag vor. Dieser Antrag erstreckte sich jedoch nicht auf die Förderung von Erdöl und Gewinnung von Erdgas, sondern lediglich auf die Tätigkeit des Aufsuchens von Erdöl und Erdgas.

(3) Mit Schreiben vom 5. März 2015 unterrichtete die Kommission Griechenland über den Antrag gemäß Unterabsatz 1 des Artikels 30 Absatz 5 der Richtlinie 2004/17/EG und forderte weitere Informationen aus diesem Mitgliedstaat.

II. Rechtlicher Rahmen

(4) Bis zu ihrer Aufhebung gilt die Richtlinie 2004/17/EG für die Vergabe von Aufträgen zum Aufsuchen von Erdöl- und Erdgasvorkommen, es sei denn, diese Tätigkeit ist gemäß Artikel 30 dieser Richtlinie ausgenommen. Aus verfahrensrechtlicher Sicht jedoch finden die Bestimmungen der Richtlinie 2014/25/EU Anwendung auf Anträge auf Freistellung, da die materiellen Bedingungen für eine Freistellung in ihrer Substanz unverändert bleiben.

(5) Nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG fallen Aufträge, die die Ausübung einer der in den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2004/17/EG erfassten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter diese Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des betreffenden Sektors ermittelt. Der Zugang zu einem Markt gilt als frei, wenn der Mitgliedstaat die Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die Öffnung des relevanten Marktes umgesetzt und angewendet hat, wie in Anhang XI der Richtlinie 2004/17/EG dargelegt. Gemäß Buchstabe G des genannten Anhangs XI stellt die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Öffnung des Marktes für die Aufsuchung und Gewinnung von Öl oder Gas dar.

(6) Griechenland hat die Richtlinie 94/22/EG umgesetzt 4 und wendet sie an. Daher wird der Zugang zum Markt für das Aufsuchen und die Gewinnung von Öl oder Gas als frei im Sinne des Unterabsatzes 1 des Artikels 30 Absatz 3 der Richtlinie 2004/17/EG angesehen.

(7) Bei der Beurteilung, ob die entsprechenden Unternehmen auf den Märkten, die dieser Beschluss betrifft, unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, sind der Marktanteil der Hauptakteure sowie der Konzentrationsgrad auf diesen Märkten Kriterien, die berücksichtigt werden müssen.

(8) Dieser Beschluss lässt die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften unberührt.

III. Bewertung

(9) Der Antragsteller ist ein im Öl- und Gasmarkt tätiges griechisches öffentliches Unternehmen.

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(Stand: 11.03.2019)

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