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Regelwerk, EU 2015, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2015/1093 - Regelung Nr. 95 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall

(ABl. Nr. L 183 vom 10.07.2015 S. 91)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich aller gültigen Texte bis:

Ergänzung 4 zur Änderungsserie 03 - Tag des Inkrafttretens: 10. Juni 2014

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2026/1095 - UN-Regelung Nr. 95 [2026]

2021/1861 - UN-Regelung Nr. 95 [2021]

Regelung Nr. 95 [2007]


1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für das Verhalten der Struktur des Innenraums von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 1 bei einem Seitenaufprall, bei denen der R-Punkt des niedrigsten Sitzes nicht mehr als 700 mm über dem Boden liegt, wenn das Fahrzeug sich in dem Zustand befindet, der der Bezugsmasse nach Absatz 2.10 dieser Regelung entspricht.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung bedeutet

2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs": die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Verhaltens der Struktur des Innenraums bei einem Seitenaufprall;

2.2. "Fahrzeugtyp": Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der nachstehenden Merkmale keine wesentlichen Unterschiede aufweisen:

2.2.1. Länge, Breite und Bodenfreiheit des Fahrzeugs, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;

2.2.2. Struktur, Abmessungen, Formen und Werkstoffe der Seitenwände des Innenraums, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;

2.2.3. Formen und Innenabmessungen des Innenraums und Typ der Schutzeinrichtungen, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;

2.2.4. Lage (vorn, hinten oder in der Mitte) und Ausrichtung (Quer- oder Längsanordnung) des Motors, sofern sie das Ergebnis der Aufprallprüfung nach dieser Regelung nachteilig beeinflussen;

2.2.5. Leermasse, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflusst;

2.2.6. zusätzliche Vorrichtungen oder Teile der Innenausstattung, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;

2.2.7. Art des Vordersitzes (der Vordersitze) und Lage des R-Punktes, sofern sie die in dieser Regelung vorgeschriebene Schutzwirkung nachteilig beeinflussen;

2.2.8. Lage der REESS, sofern sie die Ergebnisse der Aufprallprüfung nach dieser Regelung nachteilig beeinflusst;

2.3. "Innenraum": der für die Insassen bestimmte Raum, der durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die Außenverglasung, die Stirnwand und die Ebene durch die Rückwand des Innenraumes oder die Ebene durch die Rückenlehnenhalterung des Rücksitzes begrenzt wird;

2.3.1. "Innenraum hinsichtlich des Insassenschutzes": der für die Insassen bestimmte Raum, der durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die Außenverglasung, die Stirnwand und die Ebene durch die Rückwand des Innenraumes oder die Ebene durch die Rückenlehnenhalterung des Rücksitzes begrenzt wird;

2.3.2. "Fahrgastraum hinsichtlich der Beurteilung der elektrischen Sicherheit": der Raum zur Unterbringung der Insassen, der durch das Dach, den Boden, die Seitenwände, die Türen, die Außenverglasung, die Stirnwand und die hintere Querwand oder die Hecktür sowie die Isolierbarrieren und Gehäuse, die den Antrieb gegen direktes Berühren von aktiven Teilen unter Hochspannung schützen, begrenzt wird;

2.4. "R-Punkt" oder "Sitzbezugspunkt": der vom Fahrzeughersteller angegebene Bezugspunkt:

2.4.1. dessen Koordinaten in Bezug auf die Fahrzeugstruktur bestimmt sind;

2.4.2. der der theoretischen Lage des Drehpunkts von Rumpf und Oberschenkeln (H-Punkt) für die niedrigste, hinterste normale Fahr- oder Benutzungsstellung entspricht, die vom Fahrzeughersteller für jeden von ihm festgelegten Sitzplatz angegeben wird;

2.5. "H-Punkt": der in Anhang 3 dieser Regelung definierte Punkt;

2.6. "Fassungsvermögen des Kraftstoffbehälters": das vom Fahrzeughersteller angegebene Fassungsvermögen des Kraftstoffbehälters;

2.7. "Querebene": eine vertikale Ebene senkrecht zur vertikalen Längsmittelebene des Fahrzeugs;

2.8.

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