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Regelwerk, EU 2015, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3772)

(ABl. Nr. L 146 vom 11.06.2015 S. 16)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anoplophora glabripennis (Motschulsky) (im Folgenden der "spezifizierte Organismus") ist in Anhang I Teil a Abschnitt I Buchstabe a Nummer 4.1 der Richtlinie 2000/29/EG als Schadorganismus aufgeführt, über dessen Auftreten in der Union noch nichts bekannt ist.

(2) Seit der Annahme der Entscheidung 2005/829/EG der Kommission 2 wurden aus Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich und dem Vereinigten Königreich immer häufiger Ausbrüche und Untersuchungsergebnisse in Bezug auf den spezifizierten Organismus gemeldet. Es ist daher angezeigt, Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung dieses Schadorganismus zu treffen.

(3) Angesichts der Ähnlichkeit des spezifizierten Organismus mit Anoplophora chinensis (Forster) ist es angezeigt, vergleichbare Maßnahmen wie in Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission 3 einzuführen, es sei denn, die Biologie des spezifizierten Organismus erfordert ein anderes Vorgehen. Da der Befall mit dem spezifizierten Organismus wahrscheinlich die Pflanzenteile betrifft, die zur Gewinnung von Holz verwendet werden, sollten Bestimmungen für Holz und Holzverpackungsmaterial festgelegt werden.

(4) Darüber hinaus ermöglicht der derzeitige wissenschaftliche Kenntnisstand die Ermittlung der Pflanzen, die wahrscheinlich als Wirt des spezifizierten Organismus dienen. Im Interesse der Sicherheit sollten daher die von diesem Beschluss erfassten Wirtspflanzen festgelegt werden.

(5) Im Interesse der Sicherheit ist es darüber hinaus angezeigt, die Bedingungen festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten entscheiden können, spezifizierte Pflanzen im Umfeld der befallenen Pflanzen nicht zu vernichten.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Definitionen

Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "spezifizierte Pflanzen": zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Stammdurchmesser, an seiner stärksten Stelle, von 1 cm oder mehr, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus spp., Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Cercidiphyllum spp., Corylus spp., Fagus spp., Fraxinus spp., Koelreuteria spp., Platanus spp., Populus spp., Salix spp., Tilia spp. und Ulmus spp.;
  2. "spezifiziertes Holz": ganz oder teilweise aus den spezifizierten Pflanzen gewonnenes Holz, das die nachstehenden Kriterien erfüllt:
    1. es handelt sich um Holz im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG, Holzverpackungsmaterial ausgenommen, einschließlich Holz, das die natürliche Rundung seiner Oberfläche nicht behalten hat, und
    2. unter einer der folgenden Warenbezeichnungen gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 4, mit Stand vom 1. Januar 2015, aufgeführt ist:
      KN-Code Warenbezeichnung
      4401 10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
      4401 22 00 Holz, anderes als Nadelholz, in Form von Plättchen oder Schnitzeln
      ex 4401 39 80 andere Holzabfälle und anderer Holzausschuss, nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
      4403 10 00 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
      4403 92 Buchenrohholz (Fagus spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet
      ex 4403 99 Anderes Rohholz als Nadelholz (ausgenommen Buche (Fagus spp.), Pappel (Populus spp.) oder Birke (Betula spp.)), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet
      4403 99 10 Pappelrohholz (Populus spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet
      4403 99 51 Sägerundhölzer aus Birkenrohholz (Betula spp.), auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet
      4403 99 59 Anderes Birkenrohholz (Betula spp.) als Sägerundhölzer, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet
      ex 4404 20 00

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