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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1952 der Kommission vom 29. September 2025 über Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) und zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893
(ABl. L 2025/1952 vom 03.12.2025)
Neufassung -Erstetzt Beschl. (EU) 2015/893
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der RL 2000/29/EG |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absätze 1 und 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission 2 werden Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) (im Folgenden "spezifizierter Schädling") eingeführt.
(2) In Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge festgelegt, die bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten.
(3) Der spezifizierte Schädling ist in der Liste in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt, da er bekanntermaßen in bestimmten Teilen des Gebiets der Union auftritt. Es handelt sich um einen polyphagen Schädling, der Berichten zufolge Auswirkungen auf viele verschiedene Pflanzenarten im Unionsgebiet hat.
(4) Der spezifizierte Schädling ist auch im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission 4 als prioritärer Schädling aufgeführt.
(5) Pflanzen, die Wirtspflanzen des spezifizierten Schädlings sind (im Folgenden "Wirtspflanzen"), sollten Erhebungen unterzogen werden, um zu gewährleisten, dass ein Auftreten des spezifizierten Schädlings frühestmöglich festgestellt wird.
(6) Im Falle einer Feststellung des spezifizierten Schädlings könnten mehrere Wirtspflanzen zur Anlockung und somit zur Abgrenzung des Auftretens des Schädlings eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollten sie als "Sentinelpflanzen" bezeichnet werden.
(7) Wirtspflanzen, bei denen in der Vergangenheit im Gebiet der Union ein Befall mit dem spezifizierten Schädling festgestellt wurde, tragen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zur Ausbreitung des Schädlings bei. Sie sollten als "spezifizierte Pflanzen" bezeichnet werden. Darüber hinaus sollten sie in den abgegrenzten Gebieten bestimmten Tilgungs- bzw. Eindämmungsmaßnahmen unterzogen werden.
(8) Zur Gewährleistung der Früherkennung und Tilgung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union, in dem ein Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht bekannt ist, sollten die Mitgliedstaaten jährliche Erhebungen durchführen. Um eine möglichst große Wirkung zu erzielen, sollten sich diese Erhebungen auf alle Wirtspflanzen erstrecken. Diese Erhebungen sollten auf den wissenschaftlichen Empfehlungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") beruhen, die in den Allgemeinen Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge 5 enthalten sind.
(9) Darüber hinaus muss jeder Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 für jeden prioritären Schädling, der in sein Hoheitsgebiet eindringen und sich dort ansiedeln kann, einen Notfallplan erstellen und diesen fortlaufend aktualisieren. Die Erfahrungen aus früheren Ausbrüchen haben gezeigt, dass es notwendig ist, spezifische Vorschriften zur Durchführung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Erstellung eines umfassenden Notfallplans für den Fall eines Auftretens des spezifizierten Schädlings in der Union zu erlassen.
(10) Zur Verhinderung einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union und unter Berücksichtigung seines Ausbreitungsvermögens, sollte der Radius einer Pufferzone mindestens 2 km über die Grenze der Befallszone hinausgehen.
(Stand: 08.12.2025)
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