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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014

(ABl. Nr. L 117 vom 08.05.2015 S. 13, ber. L 146 S. 30;
VO (EU) 2015/1112 - ABl. Nr. L 182 vom 10.07.2015 S. 2;
VO (EU) 2017/402 - ABl. Nr. L 63 vom 09.03.2017 S.7;
VO (EU) 2018/164 - ABl. Nr. L 31 vom 03.02.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/1115 - ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S. 1;
VO (EU) 2018/1116 - ABl. Nr. L 204 vom 13.08.2018 S. 6;
VO (EU) 2018/1934 - ABl. Nr. L 314 vom 11.12.2018 S. 11 A;
VO (EU) 2019/1163 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 33, ber. 2021 L 355 S. 142;
VO (EU) 2019/1208 - ABl. L 191 vom 17.07.2019 S. 4 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60 A;
VO (EU) 2022/748 - ABl. L 138 vom 17.05.2022 S. 1 A;
VO (EU) 2023/720 - ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 1)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 748/2014

Hinweis: s. Mitteilung

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 1 des Rates wird der Beschluss 2014/449/GASP des Rates 2 umgesetzt, der Beschränkungen bezüglich der Einreise sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von Personen, die - auch durch Gewalttaten oder Verstöße gegen Waffenstillstandsvereinbarungen - den politischen Prozess in Südsudan behindern, und von Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen in Südsudan verantwortlich sind, vorsieht.

(2) Am 3. März 2015 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2206 (2015), die Beschränkungen hinsichtlich der Einreise sowie das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von bestimmten Personen vorsieht, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Südsudan bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben.

(3) Mit dem Beschluss (GASP) 2015/740 3 hat der Rat beschlossen, die restriktiven Maßnahmen gemäß der Resolution 2206 (2015) und die mit dem Beschluss 2014/449/GASP verhängten restriktiven Maßnahmen in einem einzigen Rechtsakt zusammenzufassen.

(4) Da einige dieser Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.

(6) Die Befugnis zur Änderung der Liste in den Anhängen I und II dieser Verordnung sollte angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region, die von der Situation in Südsudan ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung der Anhänge des Beschlusses (GASP) 2015/740 herzustellen, vom Rat ausgeübt werden.

(7) Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung eines Höchstmaßes an Rechtssicherheit innerhalb der Union müssen die Namen und übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Verordnung eingefroren werden müssen, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erfolgen.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2014 sollte aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Vermittlungsdienste"
    1. die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen von einem Drittland aus in ein anderes Drittland oder

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