Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Allgemeines/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/164 des Rates vom 2. Februar 2018 zur Durchführung des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan

(ABl. Nr. L 31 vom 03.02.2018 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 7. Mai 2015 hat der Rat die Verordnung (EU) 2015/735 angenommen.

(2) Angesichts der sich immer weiter verschärfenden humanitären Lage und Sicherheitslage im Südsudan und in Anbetracht des mangelnden Engagements einiger Akteure für den Friedensprozess, wie es in wiederholten Verstößen gegen das am 21. Dezember 2017 unterzeichnete Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten zum Ausdruck kommt, sollten drei Personen in die in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(3) Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 2. Februar 2018.

1) ABl. Nr. L 117 vom 08.05.2015 S. 13.

.

Anhang

Die folgenden Personen werden in die Liste in Anhang II der Verordnung (EU) 2015/735 aufgenommen:

Name Angaben zur Identität Gründe Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste
"1. Paul Malong Geburtsdatum: 2. Januar 1962; 12. April 1960; 4. Dezember 1960; 30. Januar 1960

Geburtsort: Malualkon, Sudan; Malualkon, Südsudan; Warawar, Sudan; Warawar, Südsudan

Paul Malong war bis Mai 2017 Generalstabschef der Sudanesischen Volksbefreiungsarmee (SPLa - Sudan People's Liberation Army). Auch wenn er seines Postens enthoben wurde, spielt er nach wie vor eine höchst einflussreiche Rolle, da er Kontrolle über mehrere Milizen ausübt, auf Loyalitäten innerhalb der SPLa zählen kann und über ein breites Netz von Günstlingen verfügt. Sein Einfluss wird auch dadurch belegt, dass im Oktober 2017 höhere Offiziere (einschließlich Oberstleutnant Chan Garang) versuchten, Malong mit Gewalt aus dem Hausarrest zu befreien; im Januar 2018 bezichtigte Präsident Kiir Malong der Mobilmachung für einen Krieg. Malong befehligte auch Truppen, die schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben, darunter den Angriff auf und die Tötung von Zivilpersonen und weitreichende Zerstörungen von Dörfern. 3.2.2018
2. Michael Makuei Leuth Geburtsdatum: 1947;

Geburtsort: Bor, Südsudan; Bor, Sudan

Michael Makuei Leuth übt seit 2013 das Amt des Ministers für Information und Rundfunkwesen aus und war offizieller Sprecher der Delegation der Regierung bei den Friedensgesprächen bei der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD - Intergovernmental Authority on Development). Makuei hat den politischen Prozess in Südsudan behindert, indem er insbesondere die Umsetzung des Abkommens über die Beilegung des Konflikts in Südsudan (ARCSS - Agreement on the Resolution of the Conflict in South Sudan) vom August 2015 durch aufstachelnde öffentliche Erklärungen behinderte und die Arbeit des Gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungsausschusses des ARCSS und die Einsetzung der Übergangsjustizeinrichtungen im Rahmen des ARCSS störte. Er behinderte ferner die Einsätze der Regionalen Schutztruppe (RPF) der VN. Makuei ist ferner verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Einschränkungen der Freiheit der Meinungsäußerung. 3.2.2018
3. Malek Reuben Riak Rang: Generalleutnant

Geburtsdatum: 1. Januar 1960;

Geburtsort: Yei, Südsudan

Malek Reuben Riak dient seit Mai 2017 als Stellvertretender Stabschef der Verteidigungskräfte und Generalinspekteur der Regierungsarmee. Zuvor diente er als Stellvertretender Stabschef der SPLa für Ausbildung (März 2016 bis Mai 2017) und Stellvertretender Chef der SPLa (Januar 2013 bis März 2016). Als Stellvertretender Stabschef der Verteidigungskräfte hatte er eine Schlüsselrolle bei der Beschaffung von Waffen für die Armee inne.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion