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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/705 der Kommission vom 30. April 2015 zur Festlegung von Probenahmeverfahren und Leistungskriterien für die Analysemethoden, die für die amtliche Kontrolle des Erucasäuregehalts in Lebensmitteln verwendet werden, und zur Aufhebung der Richtlinie 80/891/EWG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 113 vom 01.05.2015 S. 29)



Neufassung -Ersetzt RL 80/891/EWG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission 2 setzt Höchstgehalte an Erucasäure in Speiseölen und -fetten, in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen und in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung fest.

(2) Die Richtlinie 80/891/EWG der Kommission 3 legt eine gemeinschaftliche Analysemethode zur Bestimmung des Erucasäuregehalts in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen fest. Diese Analysemethode ist inzwischen überholt und muss ersetzt werden.

(3) Anstelle einer bestimmten Analysemethode sollten Leistungskriterien festgelegt werden, denen die für amtliche Kontrollen verwendete Analysemethode entsprechen muss. Darüber hinaus sollten Regeln für die Methode der Probenahme festgelegt werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Probenahme und Analyse für die amtliche Kontrolle des in Abschnitt 8 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 verzeichneten Erucasäuregehalts sind gemäß dem Anhang dieser Verordnung auszuführen.

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Artikel 2

Die Richtlinie 80/891/EWG wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf diese Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2015

1) ABl. Nr. L 165 vom 30.04.2004 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 364 vom 20.12.2006 S. 5).

3) Richtlinie 80/891/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die gemeinschaftliche Analysemethode zur Bestimmung des Erucasäuregehalts in Speiseölen und -fetten sowie in Lebensmitteln mit Öl- und Fettzusätzen (ABl. Nr. L 254 vom 27.09.1980 S. 35).

.

Anhang

Teil A: Definitionen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Definitionen:

"Partie": eine unterscheidbare Menge eines in einer Sendung angelieferten Lebensmittels, das gemäß der amtlichen Prüfung gemeinsame Merkmale (wie Ursprung, Sorte, Art der Verpackung, Verpacker, Absender oder Kennzeichnung) aufweist.
"Teilpartie": bestimmter Teil einer großen Partie, der dem Probenahmeverfahren zu unterziehen ist. Jede Teilpartie muss physisch getrennt und unterscheidbar sein.
"Einzelprobe": an einer einzigen Stelle der Partie oder Teilpartie entnommene Menge.
"Sammelprobe": Summe der einer Partie oder Teilpartie entnommenen Einzelproben. Sammelproben sind als repräsentativ für die betreffende Partie bzw. Teilpartie anzusehen.
"Laborprobe": eine für das Labor bestimmte Probe.

Teil B: Probenahmeverfahren

B.1. Allgemeine Bestimmungen

B.1.1. Personal

Die Probenahme wird von einer durch den Mitgliedstaat bevollmächtigten Person vorgenommen.

B.1.2. Zu beprobendes Material

Jede zu kontrollierende Partie oder Teilpartie ist einzeln zu beproben.

B.1.3. Vorsichtsmaßnahmen

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