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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines/Zoll - EU Bund

Erläuterungen 2015/C 076/01 zur kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

(ABl. Nr. C 76 vom 04.03.2015 S. 1;
Erl. 2015/C 143/04 - ABl. Nr. C 143 vom 30.04.2015 S. 3;
Erl. 2015/C 214/04 - ABl. Nr. C 214 vom 30.06.2015 S. 4;
Erl. 2015/C 266/04 - ABl. Nr. C 266 vom 14.08.2015 S. 2;
Erl. 2015/C 319/02 - ABl. Nr. C 319 vom 26.09.2015 S. 1;
Erl. 2016/C 30/04 - ABl. Nr. C 30 vom 27.01.2016 S. 3;
Erl. 2016/C 121/03 - ABl. Nr. C 121 vom 06.04.2016 S. 3;
Erl. 2016/C 121/04 - ABl. Nr. C 121 vom 06.04.2016 S. 3;
Erl. 2016/C 121/05 - ABl. Nr. C 121 vom 06.04.2016 S. 4;
Erl. 2016/C 214/05 - ABl. Nr. C 214 vom 15.06.2016 S. 22;
Erl. 2016/C 214/06 - ABl. Nr. C 214 vom 15.06.2016 S. 22;
Erl. 2016/C 214/07 - ABl. Nr. C 214 vom 15.06.2016 S. 23;
Erl. 2016/C 214/08 - ABl. Nr. C 214 vom 15.06.2016 S. 24;
Erl. 2016/C 214/09 - ABl. Nr. C 214 vom 15.06.2016 S. 25;
Erl. 2016/C 273/05 - ABl. Nr. C 273 vom 27.07.2016 S. 9;
Erl. 2016/C 273/06 - ABl. Nr. C 273 vom 27.07.2016 S. 9;
Erl. 2016/C 334/03 - ABl. Nr. C 334 vom 10.09.2016 S. 3;
Erl. 2016/C 357/04 - ABl. Nr. C 357 vom 29.09.2016 S. 5;
Erl. 2016/C 415/05 - ABl. Nr. C 415 vom 11.11.2016 S. 5;
Erl. 2016/C 427/03 - ABl. Nr. C 427 vom 19.11.2016 S. 3;
Erl. 2016/C 445/02 - ABl. Nr. C 445 vom 30.11.2016 S. 2;
Erl. 2016/C 457/04 - ABl. Nr. C 457 vom 08.12.2016 S. 6;
Erl. 2017/C 33/02 - ABl. Nr. C 33 vom 02.02.2017 S. 2;
Erl. 2017/C 35/04 - ABl. Nr. C 35 vom 03.02.2017 S. 3;
Erl. 2017/C 45/05 - ABl. Nr. C 45 vom 1102.2017 S. 4;
Erl. 2017/C 48/03 - ABl. Nr. C 48 vom 15.02.2017 S. 2;
Erl. 2017/C 52/05 - ABl. Nr. C 52 vom 18.02.2017 S. 5;
Erl. 2017/C 89/06 - ABl. Nr. C 89 vom 22.03.2017 S. 21;
Erl. 2017/C 92/04 - ABl. Nr. C 92 vom 24.03.2017 S. 9;
Erl. 2017/C 111/04 - ABl. Nr. C 111 vom 08.04.2017 S. 3;
Erl. 2017/C 111/05 - ABl. Nr. C 111 vom 08.04.2017 S. 4;
Erl. 2017/C 180/05 - ABl. Nr. C 180 vom 08.06.2017 S. 34;
Erl. 2017/C 180/06 - ABl. Nr. C 180 vom 08.06.2017 S. 34;
Erl. 2017/C 180/07 - ABl. Nr. C 180 vom 08.06.2017 S. 35;
Erl. 2017/C 205/05 - ABl. Nr. C 205 vom 29.06.2017 S. 54;
Erl. 2017/C 205/06 - ABl. Nr. C 205 vom 29.06.2017 S. 55;
Erl. 2017/C 205/07 - ABl. Nr. C 205 vom 29.06.2017 S. 56;
Erl. 2017/C 226/04 - ABl. Nr. C 226 vom 14.07.2017 S. 5;
Erl. 2017/C 305/05 - ABl. Nr. C 305 vom 15.09.2017 S. 5;
Erl. 2017/C 321/04 - ABl. Nr. C 321 vom 28.09.2017 S. 6;
Erl. 2017/C 370/02 - ABl. Nr. C 370 vom 31.10.2017 S. 2;
Erl. 2017/C 370/03 - ABl. Nr. C 370 vom 31.10.2017 S. 3;
Erl. 2018/C 7/03 - ABl. Nr. C 7 vom 10.01.2018 S. 3;
Erl. 2018/C 34/09 - ABl. Nr. C 34 vom 31.01.2018 S. 26;
Erl. 2018/C 51/04 - ABl. Nr. C 51 vom 10.02.2018 S. 5;
Erl. 2018/C 55/04 - ABl. Nr. C 55 vom 14.02.2018 S. 3;
Erl. 2018/C 95/05 - ABl. Nr. C 95 vom 13.03.2018 S. 5;
Erl. 2018/C 186/02 - ABl. Nr. C 186 vom 31.05.2018 S. 2;
Erl. 2018/C 191/04 - ABl. Nr. C 191 vom 05.06.2018 S. 6;
Erl. 2018/C 191/05 - ABl. Nr. C 191 vom 05.06.2018 S. 6;
Erl. 2018/C 191/06 - ABl. Nr. C 191 vom 05.06.2018 S. 7;
Erl. 2018/C 305/04 - ABl. Nr. C 305 vom 30.08.2018 S. 3;
Erl. 2018/C 305/05 - ABl. Nr. C 305 vom 30.08.2018 S. 4;
Erl. 2018/C 327/06 - ABl. Nr. C 327 vom 17.09.2018 S. 10;
Erl. 2018/C 327/07 - ABl. Nr. C 327 vom 17.09.2018 S. 11;
Erl. 2018/C 327/08 - ABl. Nr. C 327 vom 17.09.2018 S. 12;
Erl. 2018/C 362/04 - ABl. Nr. C 362 vom 08.10.2018 S. 5;
Erl. 2018/C 372/02 - ABl. Nr. C 372 vom 15.10.2018 S. 2;
Erl. 2018/C 466/04 - ABl. Nr. C 466 vom 28.12.2018 S. 12;
Erl. 2019/C 2/02 - ABl. C 2 vom 04.01.2019 S. 2;
Erl. 2019/C 119/01 - ABl. C 119 vom 29.03.2019 S. 1aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Erl. 2019/C 119/01

Fn.: Titel 1


Hinweis: s.a. Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
VO (EU) 2016/1245 zur Festlegung einer vorläufigen Tabelle der Entsprechungen zwischen den Codes der Kombinierten Nomenklatur

Vorbemerkung

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1 wurde eine als "Kombinierte Nomenklatur" oder kurz "KN" bezeichnete Nomenklatur eingeführt, die auf dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren 2 basiert, welches als "Harmonisiertes System" oder kurz "HS" bezeichnet wird.

Das HS wurde durch eigene Erläuterungen ergänzt. Für die englische und die französische Fassung erfolgt die Herausgabe und laufende Aktualisierung durch die

WELTZOLLORGANISATION (WZO)

Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (RZZ)
30, rue du Marché
B-1210 Brüssel.

Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 nimmt die Kommission Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur nach der Stellungnahme des Fachbereichs für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex an. Die Erläuterungen zur KN enthalten zahlreiche Hinweise auf die Erläuterungen zum HS; sie ersetzen sie jedoch nicht, sondern sind als Ergänzung zu betrachten. Die beiden Veröffentlichungen müssen daher häufig in Verbindung miteinander verwendet werden.

Diese Ausgabe der Erläuterungen zur KN enthält alle Erläuterungen und Änderungen, die bis zum 16. September 2014 3 imAmtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht worden sind, und gegebenenfalls ersetzt sie diese Erläuterungen und Änderungen. Die nach diesem Zeitpunkt im Amtsblatt, Reihe C, veröffentlichten KN-Erläuterungen bleiben in Kraft und werden in die nächste Änderungsfassung eingearbeitet.

Diese Erläuterungen beziehen sich auf die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission 4 eingeführten Positionen und Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur für 2015.

Des Weiteren wurden imAmtsblatt der Europäischen Union, Reihe C 5, Informationen über "Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur" veröffentlicht.

1) ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.

2) ABl. L 198 vom 20.07.1987 S. 1.

3) ABl. C 316 vom 16.09.2014 S. 2.

4) ABl. Nr. L 312 vom 31.10.2014 S. 1.

5) ABl. C 105 vom 11.04.2013 S. 1.

6) ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1

7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1362/2013 der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung der Verfahren der sensorischen Prüfung für nichtgegartes, gewürztes Geflügelfleisch für die Zwecke seiner Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. Nr. L 343 vom 19.12.2013 S. 9).

8) Der gasförmige Aggregatzustand bezieht sich auf eine Temperatur von 15 °C und einen Druck von 1.013 Millibar.


A. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

Allgemeine Vorschrift 5 b) Verpackungen, die üblicherweise für die Vermarktung von Getränken, Marmeladen, Senf, Gewürzen usw. verwendet werden, sind wie die Waren einzureihen, die sie enthalten, auch wenn sie offensichtlich wiederholt verwendet werden können.

C. Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze

Allgemeine Vorschrift 3
  1. Als "Arbeitstage" im Sinne des Artikels 18 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates 6 gelten alle Tage, die keine Samstage, Sonntage oder dienstfreie Tage der Kommissionsdienststellen in Brüssel sind.
  2. Wird der in Artikel 18 Nummer 1 der genannten Verordnung vorgesehene Kurs für die Umrechnung des Euro in die nationalen Währungen nicht am vorletzten Arbeitstag eines Monats bzw. am vorletzten Arbeitstag vor dem 15. des betreffenden Monats imAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, so gilt der Umrechnungskurs, der als Letzter vor dem vorletzten Arbeitstag eines Monats bzw. vor dem vorletzten Arbeitstag vor dem 15. des betreffenden Monats veröffentlicht wurde.

Abschnitt I
Lebende Tiere und Waren Tierischen Ursprungs

Kapitel 1
Lebende Tiere

0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend
0101 29 10 und 0101 29 90 Pferde

Wildpferde, wie Przewalski-Pferde oder Tarpane (Mongolei) gehören ebenfalls hierher. Dagegen sind Zebras (Equus zebra, Equus grevyi, Equus burchelli, Equus quagga usw.) der Unterposition 0106 19 00 zuzuweisen, obwohl sie zu der Familie der Pferde (Equidae) gehören.

Kreuzungen aus Zebrahengst und Pferdestute (Zebroide) gehören zu Unterposition 0106 19 00.

0101 30 00 Esel

Hierher gehören sowohl der Hausesel als auch alle anderen Esel. Zu den anderen Eseln gehören z.B. der Kulan oder Tschiggetai aus der Mongolei, der Kiang aus Tibet, der Onager sowie der Pferdeesel (Equus hemionus).

Kreuzungen aus Esel und Zebra gehören zu Unterposition 0106 19 00.

0101 90 00 andere

Hierher gehören die im letzten Absatz der Erläuterungen zu Position 0101 des HS beschriebenen Tiere.

0102 Rinder, lebend
0102 21 10 bis
0102 29 99
Rinder

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 0102 des HS, erster Absatz Ziffern 1, beschriebenen Tiere.

Yaks haben 14 Rippenpaare, alle anderen Rinderarten (mit Ausnahme des Europäischen und des Amerikanischen Bisons) jedoch nur 13 Rippenpaare.

0102 31 00 bis
0102 39 90
Büffel

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 0102 des HS, erster Absatz Ziffern 2, beschriebenen Tiere.

Der Europäische Bison (Bison bonasus) und der Amerikanische Bison (Bison bison) haben 14 Rippenpaare, alle anderen Rinderarten (mit Ausnahme von Yaks) jedoch nur 13 Rippenpaare.

0102 39 10 domestizierte Arten

Hierher gehören alle Rinder der Gattung Bubalus, die Haustiere sind, gleichgültig für welche Zwecke sie bestimmt sind (zur Nutzung, Aufzucht, Mast, Zucht sowie zum Schlachtung usw.), ausgenommen jedoch reinrassige Zuchttiere (Unterposition 0102 31 00).

0102 39 90 andere

Hierher gehören Rinder der Gattungen Syncerus und Bison, ausgenommen jedoch reinrassige Zuchttiere (Unterposition 0102 31 00).

0102 90 20 bis
0102 90 99
andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 0102 des HS, erster Absatz Ziffern 3, beschriebenen Tiere.

0102 90 91 domestizierte Arten

Hierher gehören alle Rinder der oben nicht erfassten Arten, die Haustiere sind, gleichgültig für welche Zwecke sie bestimmt sind (zur Nutzung, Aufzucht, Mast, Zucht sowie zum Schlachtung usw.), ausgenommen jedoch reinrassige Zuchttiere (Unterposition 0102 90 20).

0103 Schweine, lebend
0103 91 90 andere

Zu den lebenden Schweinen, die nicht Haustiere sind, gehören z.B.:

  1. das Wildschwein (Sus scrofa);
  2. das Warzenschwein (Phacochoerus aethiopicus), das Pinselohrschwein (Potamochoerus porcus) und das Riesenwaldschwein (Hylochoerus meinertzhagen);
  3. der Celebes-Hirscheber (Babyrousa babyrussa);
  4. das Pekari (Dicotyles tajacu).
0103 92 90 andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0103 91 90.

0104 Schafe und Ziegen, lebend
0104 10 10 bis
0104 10 80
Schafe

Hierher gehören z.B. Hausschafe (Ovis aries), die verschiedenen Mufflonarten, wie die europäischen Mufflons (Ovis musimon), das Dickhornschaf, die asiatischen Mufflons (Sha oder Uria), das Argali aus Pamir (Ovis ammon) sowie das Mähnenschaf (Ammotragus lervia), obgleich es den Ziegen näher steht.

0104 20 10 und
0104 20 90
Ziegen

Hierher gehören z.B. Hausziegen, der Steinbock (Capra ibex) und die Bezoar-Ziege oder Pasang (Capra aegagrus oderCapra hircus).

Nicht hierher, sondern zu Unterposition 0106 19 00 gehören: das Moschustier (Moschus moschiferus), die Dorkasgazelle (Gazella dorcas), das Zwergmoschustier (Tragulus meminna). Das Gleiche gilt für die so genannten Ziegenantilopen, die zwischen den Ziegen und Antilopen stehen (Himalaya-Thar, Gämse usw.).

0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

Hierher gehört nur das im Wortlaut dieser Position genannte lebende Hausgeflügel, einschließlich Junghennen, Kapaune und Ganter, gleichgültig, ob sie zum Eierlegen, des Fleisches oder der Federn wegen oder für andere Zwecke (z.B. zum Einsetzen in Käfige, Parks oder Wasseranlagen)aufgezogen werden.

Wildgeflügel (z.B. Wildtruthühner -Meleagris gallopavo), obgleich es wie Hausgeflügel gehalten und geschlachtet werden kann, gehört zu Unterposition 0106 39 80.

Haustauben gehören zu Unterposition 0106 39 10.

0106 Andere Tiere, lebend
0106 13 00 Kamele (Camelidae)

Hierher gehören Kamele, Dromedare und andere Kameltiere (Lama, Alpaka, Guanako, Vikunja).

0106 14 10 Hauskaninchen

Hierher gehören nur Hauskaninchen, gleichgültig, ob sie ihres Fleisches oder Felles wegen (z.B. das Angorakaninchen) oder für andere Zwecke aufgezogen werden.

0106 14 90 andere

Hierher gehören Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) und Hasen.

0106 19 00 andere

Hierher gehören alle lebenden Säugetiere mit Ausnahme der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel (Position 0101), Rinder (Position 0102), Schweine (Position 0103), Schafe und Ziegen (Positionen 0104), Primaten (Unterposition 0106 11 00), Wale, Delphine, Tümmler, Rundschwanzseekühe und Gabelschwanzseekühe, Robben, Seelöwen und Walrösser (Unterposition 0106 12 00) und Kaninchen und Hasen (Unterpositionen 0106 14 10 und 0106 14 90).

Von den hier erfassten Säugetieren sind zu nennen:

  1. Rotwild, Damwild, Gämsen (Rupicapra rupicapra), der amerikanische Elch (Alces alces) und Ziegenantilopen (Goral, Himalaya-Thar usw.);
  2. Löwen, Tiger, Bären, Flusspferde, Rhinozerosse, Elefanten, Giraffen, Okapis, Kängurus, Zebras usw.;
  3. Eichhörnchen, Füchse, Nerze, Murmeltiere, Biber, Bisamratten, Nutrias und Meerschweinchen;
  4. Rentiere;
  5. Hunde und Katzen.
0106 20 00 Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) Hierher gehören alle Reptilien, Echsen und Schildkröten (Land-, See- und Süßwasser-Schildkröten).
0106 39 10 Tauben

Hierher gehören alle Tauben, sowohl Wildtauben als auch Haustauben, gleichgültig, welches die Zweckbestimmung der letzteren ist (Hoftauben, Ziertauben, Brieftauben).

Zu den Wildtauben gehören die Holztaube, Ringeltaube (Columba palumbus), Hohltaube (Columba oenas), Felsentaube (Columba livia), Glanzflecktaube, Turteltaube (Streptopelia turtur) und die Lachtaube (Streptopelia risoria).

Nicht hierher, sondern zu Unterposition 0106 39 80 gehören dagegen bestimmte Arten, die den Hühnervögeln näher stehen, wie die Mähnentaube (Caloenas nicobarica), die Fruchttaube, die Krontaube (Goura usw.) und das Steppenhuhn (Syrrhaptes paradoxus).

0106 39 80 andere

Hierher gehören alle lebenden Vögel, ausgenommen Hausgeflügel (Position 0105), Raubvögel (Unterposition 0106 31 00), Papageienvögel (Unterposition 0106 32 00), Strauße und Emus (Unterposition 0106 33 00) und Haus- und Wildtauben (Unterposition 0106 39 10).

Von den hier erfassten Vögeln sind zu nennen:

  1. Graugans (Anser anser), Ringelgans (Branta bernicla), Brandente (Tadorna tadorna), Stockente (Anas platyrhynchos), Schnatterente (Anas strepera), Pfeifente (Anas penelope), Spießente (Anas acuta), Löffelente (Anas clypeata), Krickente (Anas crecca), Knäkenente (Anas querquedula) und Eiderente;
  2. Schwäne und Pfauen;
  3. Rebhühner, Fasane, Wachteln, Schnepfen (z.B. Sumpf- oder Moorschnepfe), Birkhühner, Haselhühner, Auerhühner, Fettammern, Wildenten, Wildgänse, Krammetsvögel, Amseln und Lerchen;
  4. Buchfinken, Meisen, Kanarienvögel, Kolibris usw.
0106 49 00 andere

Hierher gehören Seidenraupen, Schmetterlinge, Käfer und andere Insekten.

0106 90 00 andere

Hierher gehören:

  1. alle anderen Arten von lebenden Tieren mit Ausnahme der Fische und Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertieren (Kapitel 3) und Mikrobenkulturen (Position 3002);
  2. Frösche.

Kapitel 216
Fleisch und Geniessbare Schlachtnebenerzeugnisse

Allgemeines

  1. Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr geeignet sind, bleiben auch dann in Kapitel 2, wenn sie zum Herstellen von Tierfutter bestimmt sind.
  2. Wegen der Begriffe "Fleisch" und "Schlachtnebenerzeugnisse" im Sinne dieses Kapitels wird auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des HS, Abschnitt "Allgemeines" hingewiesen.
  3. Wegen der verschiedenen Arten der Beschaffenheit, die Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse dieses Kapitels haben können (frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder geräuchert), wird auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des HS, Abschnitt "Allgemeines" hingewiesen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass tiefgekühltes Fleisch wie gefrorenes Fleisch einzureihen ist; dies gilt ebenso für ganz oder teilweise aufgetautes Fleisch. Der Begriff "gefroren" umfasst nicht nur Fleisch, das im frischen Zustand gefroren, sondern auch Fleisch, das zunächst leicht getrocknet und sodann gefroren worden ist, sofern seine Haltbarmachung im Wesentlichen durch das Einfrieren herbeigeführt wird.
  4. Wegen der Unterscheidung zwischen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnissen dieses Kapitels und Erzeugnissen des Kapitels 16, wird ebenfalls auf die Erläuterungen zu Kapitel 2 des HS, Abschnitt "Allgemeines" hingewiesen. Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, roh, grob oder feinzerkleinert, jedoch nicht anders zubereitet, die lediglich zur besseren Handhabung und zu Transportzwecken in eine Kunststoff-Folie (auch in Form einer Wurst) abgefüllt sind, verbleiben im Kapitel 2.
  5. Zu Zwecken der Unterscheidung zwischen Teilen ohne Knochen und Teilen mit Knochen gelten Knorpel und Sehnen nicht als Knochen.
  6. Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, die Konservierungsstoffe, Stabilisatoren oder Antioxidantien enthalten, die zugefügt wurden, um den Verderb dieser Erzeugnisse aufzuhalten, bleiben in diesem Kapitel.
Zusätzliche Anmerkung 1A Buchstabe d) und Zusätzliche Anmerkung 1a Buchstabe e) Im Sinne der Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1a zu diesem Kapitel (in Verbindung mit der Zusätzlichen Anmerkung 1C zu diesem Kapitel) werden bei der Feststellung, ob die Bedingungen in Bezug auf die Mindest- und die Höchstzahl der Rippen erfüllt sind, nur die unmittelbar mit der Wirbelsäule verbundenen ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen berücksichtigt.

Entsprechend dieser Erläuterung zeigt das nachstehende Schaubild beispielhaft ein Rindervorderviertel, das die Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1a in Verbindung mit der Zusätzlichen Anmerkung 1C zu diesem Kapitel erfüllt.

Vorderviertel Hinterviertel

Zusätzliche Anmerkung 2C Im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2C zu Kapitel 2 gelten für die beiden unterschiedlichen Schnitttechniken und die Begriffe "Brustspitze", "Fettbacke" und "Fettbacke und Brustspitze zusammen" die nachstehenden Schaubilder:

Zusätzliche Anmerkung 6a Salz wird nicht als Würzstoff im Sinne dieser Zusätzlichen Anmerkung angesehen.

Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 2.


0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

Hierher gehört nur Fleisch, frisch oder gekühlt, von den in Position 0102 erfassten Tieren.

Für die Anwendung der Begriffsbestimmungen für Vorderviertel und Hinterviertel gelten als:

  1. Hals, das Halsstück mit Muskeln und den sieben halben Halswirbeln;
  2. Schulter, der Vorderteil mit Schulterblatt, Oberschenkelknochen, Speiche und Elle sowie den sie umgebenden Muskeln;
  3. Roastbeef, dieses Teilstück, mit oder ohne Lappen und Knochendünnung.
0201 10 00 ganze oder halbe Tierkörper

Die Begriffe "ganze Tierkörper" und "halbe Tierkörper" sind in den Buchstaben a) und b) der Zusätzlichen Anmerkung 1a zu Kapitel 2 festgelegt. Es ist zulässig, dass die Dornfortsätze der ersten acht oder neun Rückenwirbel im Wechsel an der rechten oder linken Schlachthälfte belassen werden.

0201 20 20 "quartiers compensés"

Der Begriff "quartiers compensés" ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 1a zu Kapitel 2 festgelegt.

0201 20 30 Vorderviertel, zusammen oder getrennt

Die Begriffe "Vorderviertel, zusammen" und "Vorderviertel, getrennt" sind in den Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1a zu Kapitel 2 festgelegt. Hiernach ist z.B. der vordere Teil eines halben Tierkörpers mit allen Knochen, der weniger als vier Rippen enthält oder dem Hals oder Schulter fehlen oder dem man einen Knochen, z.B. den Atlaswirbel, entnommen hat, von dieser Unterposition ausgenommen und der Unterposition 0201 20 90 zuzuweisen.

0201 20 50 Hinterviertel, zusammen oder getrennt

Die Begriffe "Hinterviertel, zusammen" und "Hinterviertel, getrennt" sind in den Buchstaben f) und g) der Zusätzlichen Anmerkung 1a zu Kapitel 2 festgelegt. Hiernach ist z.B. der hintere Teil eines halben Tierkörpers mit allen Knochen, der weniger als drei Rippen enthält oder dem Keule, Filet oder Roastbeef fehlen, von dieser Unterposition ausgenommen und der Unterposition 0201 20 90 zuzuweisen. Dagegen sind Hinterviertel ohne Nieren und Nierenzapfen, mit oder ohne Lappen, als Hinterviertel einzureihen.

0201 20 90 anderes

Hierher gehören z.B. Schulter, Keule und Roastbeef, mit Knochen. Hierher gehören ebenfalls die vorderen und hinteren Teile von halben Tierkörpern (mit Knochen), die weder der Begriffsbestimmung für "quartiers compensés" noch der für Vorder- und Hinterviertel entsprechen.

0201 30 00 ohne Knochen

Hierher gehören alle Teile von Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, vollständig entbeint, z.B. Filetstücke und Lappen ohne Knochen.

0202 Fleisch von Rindern, gefroren

Hierher gehört nur gefrorenes Fleisch von den in Position 0102 erfassten Tieren.

0202 10 00 ganze oder halbe Tierkörper

Die Begriffe "ganze Tierkörper" und "halbe Tierkörper" sind in den Buchstaben a) und b) der Zusätzlichen Anmerkung 1a zu Kapitel 2 festgelegt.

0202 20 10 "quartiers compensés"

Der Begriff "quartiers compensés" ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 1a zu Kapitel 2 festgelegt.

0202 20 30 Vorderviertel, zusammen oder getrennt

Die Begriffe "Vorderviertel, zusammen" und "Vorderviertel, getrennt" sind in den Buchstaben d) und e) der Zusätzlichen Anmerkung 1a zu Kapitel 2 festgelegt.

0202 20 50 Hinterviertel, zusammen oder getrennt

Die Begriffe "Hinterviertel, zusammen" und "Hinterviertel, getrennt" sind in den Buchstaben f) und g) der Zusätzlichen Anmerkung 1a zu Kapitel 2 festgelegt.

0202 20 90 anderes

Die Erläuterungen zu Unterposition 0201 20 90 gelten sinngemäß.

0202 30 50 als "crops", "chucks and blades" und "briskets" bezeichnete Teile

Die Begriffe "crops", "chucks and blades" und "briskets" sind in Buchstabe h) der Zusätzlichen Anmerkung 1a zu Kapitel 2 festgelegt.

0202 30 90 anderes

Hierher gehören alle Teile von Fleisch von Rindern, gefroren, vollständig entbeint, mit Ausnahme der Gefrierblöcke der Unterposition 0202 30 10 und der Teile der Unterposition 0202 30 50.

0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

Hierher gehört nur Fleisch von Tieren, die in Position 0103 erfasst sind.

Fleisch von Schweinen, für das von den zuständigen Behörden Australiens bescheinigt wird, dass es sich um Fleisch von in Australien wild lebenden Schweinen handelt, gilt als Fleisch von anderen als Hausschweinen.

0203 11 10 bis
0203 19 90
frisch oder gekühlt

Hierher gehört nur Fleisch von den in Position 0103 erfassten Tieren, frisch oder gekühlt.

0203 11 10 von Hausschweinen

Der Begriff "ganze oder halbe Tierkörper" ist in Buchstabe a) der Zusätzlichen Anmerkung 2 a zu Kapitel 2 festgelegt.

0203 12 11 Schinken und Teile davon

Der Begriff "Schinken" ist in Buchstabe b) der Zusätzlichen Anmerkung 2 a zu Kapitel 2 festgelegt.

Hierher gehören auch Eisbeine mit Knochen vom Hinterbein.

0203 12 19 Schultern und Teile davon

Der Begriff "Schultern" ist in Buchstabe d) der Zusätzlichen Anmerkung 2 a zu Kapitel 2 festgelegt.

Hierher gehören auch Brustrippen, auch "mini spareribs" oder "riblets" genannt, sowie Eisbeine mit Knochen vom Vorderbein.

0203 19 11 Vorderteile und Teile davon

Der Begriff "Vorderteile" ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 2 a zu Kapitel 2 festgelegt.

Nicht hierher gehören Eisbeine mit Knochen vom Vorderbein sowie Brustrippen, auch "mini spareribs" oder "riblets" genannt (Unterposition 0203 12 19).

0203 19 13 Kotelettstränge und Teile davon

Der Begriff "Kotelettstränge" ist in Buchstabe e) der Zusätzlichen Anmerkung 2 a zu Kapitel 2 festgelegt.

Hierher gehören auch Kotelett-Rippen (loinribs).

0203 19 15 Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

Die Begriffe "Bäuche" und "Teile" sind in Buchtabe f) der Zusätzlichen Anmerkung 2 a und in Absatz 1 der Zusätzlichen Anmerkung 2 B zu Kapitel 2 festgelegt.

Teile von Bäuchen gehören nur hierher, wenn sie Schwarte und Speck aufweisen.

Nicht hierher gehören Schälrippen (spareribs) ohne Schwarte und ohne Speck (Unterposition 0203 19 59).

0203 19 59 anderes

Hierher gehören auch Schälrippen (spareribs) ohne Schwarte und ohne Speck.

0203 19 90 anderes

Hierher gehört nur Fleisch von den in den Unterpositionen 0103 91 90 und 0103 92 90 erfassten Tieren, insbesondere Fleisch von Wildschweinen, ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, Schinken oder Schultern und Teile davon.

0203 21 10 bis
0203 29 90
gefroren

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0203 11 10 bis 0203 19 90 und zu deren Unterteilungen gelten sinngemäß.

0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

Hierher gehört nur Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, von den in Position 0104 erfassten Tieren (Haustiere oder wilde Tiere), und insbesondere Fleisch von Schafen (Hausschafen oder Mufflons) und Steinböcken.

0204 10 00 ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

Die Begriffe "ganze Tierkörper" und "halbe Tierkörper" sind in den Buchstaben a) und b) der Zusätzlichen Anmerkung 3 a zu Kapitel 2 festgelegt.

Wegen der Begriffsbestimmung für Lammfleisch wird auf die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0204 10 und 0204 30 des HS hingewiesen.

0204 21 00 ganze oder halbe Tierkörper

Die Begriffe "ganze Tierkörper" und "halbe Tierkörper" sind in den Buchstaben a) und b) der Zusätzlichen Anmerkung 3 a zu Kapitel 2 festgelegt.

0204 22 10 Vorderteile oder halbe Vorderteile

Die Begriffe "Vorderteile" und "halbe Vorderteile" sind in den Buchstaben c) und d) der Zusätzlichen Anmerkung 3 a zu Kapitel 2 festgelegt.

0204 22 30 Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

Die Begriffe "Rippenstücke und/oder Keulenenden" und "halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden" sind in den Buchstaben e) und f) der Zusätzlichen Anmerkung 3 a zu Kapitel 2 festgelegt.

0204 22 50 Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

Die Begriffe "Schwanzstücke" und "halbe Schwanzstücke" sind in den Buchstaben g) und h) der Zusätzlichen Anmerkung 3 a zu Kapitel 2 festgelegt.

0204 30 00 ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

Die Erläuterungen zu Unterposition 0204 10 00 gelten sinngemäß.

0204 41 00 bis
0204 43 90
anderes Fleisch von Schafen, gefroren

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0204 21 00, 0204 22 10, 0204 22 30 und 0204 22 50 gelten sinngemäß für die Unterpositionen 0204 41 00, 0204 42 10, 0204 42 30 und 0204 42 50.

0204 50 11 bis
0204 50 79
Fleisch von Ziegen

Die Begriffe "ganze Tierkörper" und "halbe Tierkörper" (Unterpositionen 0204 50 11 und 0204 50 51), "Vorderteile" und "halbe Vorderteile" (Unterpositionen 0204 50 13 und 0204 50 53), "Rippenstücke und/oder Keulenenden" und "halbe Rippenstücke und/oder Keulenenden" (Unterpositionen 0204 50 15 und 0204 50 55), "Schwanzstücke" und "halbe Schwanzstücke" (Unterpositionen 0204 50 19 und 0204 50 59) sind in den Buchstaben a) bis h) der Zusätzlichen Anmerkung 3 a zu Kapitel 2 festgelegt.

0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

Hierher gehören Schlachtnebenerzeugnisse von den in den Positionen 0101 bis 0104 erfassten Tieren. Die zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmten Schlachtnebenerzeugnisse gehören nur dann zu den betreffenden Unterpositionen, wenn die von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu Position 0206 des HS hingewiesen.

0206 10 10 bis
0206 10 98
von Rindern, frisch oder gekühlt

Hierher gehören nur Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt, von den in Position 0102 erfassten Tieren.

0206 10 95 Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch bilden die muskulösen Teile des Zwerchfells.

0206 21 00 bis
0206 29 99
von Rindern, gefroren

Hierher gehören nur gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0102 erfassten Tieren.

0206 30 00 von Schweinen, frisch oder gekühlt

Hierher gehören nur frische oder gekühlte Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0103 erfassten Tieren.

Die Erläuterungen zu Unterposition 0206 49 00, erster Absatz, gelten sinngemäß.

Hierher gehören auch z.B. Füße oder Schwänze, Lebern, Nieren, Herz, Lunge, genießbare Schwarte, Gehirn und Netz.

0206 41 00 und
0206 49 00
von Schweinen, gefroren

Hierher gehören nur gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0103 erfassten Tieren.

0206 49 00 andere

Hierher gehören z.B. Köpfe oder halbe Köpfe, mit oder ohne Gehirn, Wangen oder Zunge, sowie Teile davon (Zusätzliche Anmerkung 2C zu Kapitel 2 ); der Begriff "Teile des Kopfes" ist im dritten Absatz der gleichen Zusätzlichen Anmerkung festgelegt.

Hierher gehören auch z.B. Füße oder Schwänze, Nieren, Herz, Lunge, genießbare Schwarte, Gehirn und Netz.

Hierher gehören z.B. Schlachtnebenerzeugnisse vom Wildschwein.

0206 80 91 von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

Hierher gehören nur Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt, von den in Position 0101 erfassten Tieren.

0206 80 99 von Schafen oder Ziegen

Hierher gehören nur Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt, von den in Position 0104 erfassten Tieren.

0206 90 91 von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

Hierher gehören nur gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0101 erfassten Tieren.

0206 90 99 von Schafen oder Ziegen

Hierher gehören nur gefrorene Schlachtnebenerzeugnisse von den in Position 0104 erfassten Tieren.

0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren
0207 11 10 gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt "Hühner 83 v.H."

Hierher gehören insbesondere gerupfte Hühner mit Kopf und Ständern, bei denen der Darm herausgezogen ist, sämtliche anderen Innereien (z.B. Lunge, Leber, Magen, Herz, Eierstöcke) jedoch vorhanden sind.

0207 11 30 gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Hühner 70 v.H."

Hierher gehören z.B. bratfertige Hähnchen, d.h. gerupfte Junghühner ohne Kopf und Ständer, jedoch mit Hals, bei denen sämtliche Innereien enfernt, aber Herz, Leber und Muskelmagen in den Tierkörper wieder eingelegt sind.

0207 11 90 gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Hühner 65 v.H."; andere Angebotsformen

Hierher gehören z.B. bratfertige Hähnchen, d.h. gerupfte Junghühner ohne Kopf und Ständer, bei denen sämtliche Innereien entfernt sind. Hierher gehören auch Hühner in einer Angebotsform, die keiner der in den Unterpositionen 0207 11 10 und 0207 11 30 genannten Angebotsformen entspricht, z.B. Hühner, nicht gerupft und nicht entdarmt, mit Kopf und Ständern.

0207 12 10 und
0207 12 90
unzerteilt, gefroren

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 11 30 und 0207 11 90 gelten sinngemäß.

0207 13 10 ohne Knochen

Hierher gehört Fleisch von Hühnern, ohne Knochen, ohne Rücksicht auf den Teil des Tierkörpers, von dem es stammt.

0207 13 20 Hälften oder Viertel

Der Begriff "Hälften" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und b) zu Kapitel 2 festgelegt.

Der Begriff "Viertel" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und c) zu Kapitel 2 festgelegt. Hierher gehören Hinterviertel, bestehend aus Unterschenkel (Schienbein und Wadenbein), Oberschenkel (Femur), hinterem Rückenteil und Schwanzstück; ferner Vorderviertel, bestehend im Wesentlichen aus der halben Brust mit dem Flügel.

0207 13 30 ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

Der Begriff "ganze Flügel auch ohne Flügelspitzen" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und d) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 13 40 Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 Buchstabe a) zu Kapitel 2.

Hierher gehören u.a."Rücken mit Hälsen", bestehend aus Halsstück, Rückenstück und ggf. auch Schwanzstück; Rücken, Hälse; Schwanzstücke; Flügelspitzen.

0207 13 50 Brüste und Teile davon

Der Begriff "Brüste" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und e) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 13 60 Schenkel und Teile davon

Der Begriff "Schenkel" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und f) zu Kapitel 2 festgelegt.

Die Trennung von Schenkel und Rücken durch Schnitt muss zwischen den beiden Linien zur Abgrenzung der Gelenke erfolgen (siehe Zeichnung).

0207 13 91 Lebern

Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

0207 13 99 andere

Hierher gehören genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, insbesondere Herzen, Kämme und Kehllappen, ausgenommen Lebern.

Hierher gehören auch Hühnerfüße.

0207 14 10 bis
0207 14 99
Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 13 10 bis 0207 13 99 gelten sinngemäß.

0207 24 10 gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Truthühner 80 v.H."

Hierher gehören z.B. Truthühner, gerupft, ohne Kopf und Ständer, jedoch mit Hals, vollständig ausgenommen, bei denen Herz, Leber und Muskelmagen in den Tierkörper wieder eingelegt sind.

0207 24 90 gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Truthühner 73 v.H."; andere Angebotsformen

Hierher gehören z.B. Truthühner, gerupft, bratfertig, ohne Kopf, Hals und Ständer, vollständig ausgenommen. Hierher gehören auch Truthühner in Angebotsformen, die keiner der spezifischen, in den Unterpositionen 0207 24 10 und 0207 24 90 genannten Angebotsformen entsprechen.

0207 25 10 und
0207 25 90
unzerteilt, gefroren

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 24 10 und 0207 24 90 gelten sinngemäß.

0207 26 10 ohne Knochen

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß.

0207 26 20 Hälften oder Viertel

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 20 gelten sinngemäß.

0207 26 30 ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

Der Begriff "ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und d) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 26 40 Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 40 gelten sinngemäß.

0207 26 50 Brüste und Teile davon

Der Begriff "Brüste" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und e) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 26 60 Unterschenkel und Teile davon

Der Begriff "Unterschenkel" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und g) zu Kapitel 2 festgelegt.

Die Trennung von Unterschenkel (im Handel häufig als "drumstick" bezeichnet) und Femur (Oberschenkelknochen) durch Schnitt muss zwischen den beiden Linien zur Abgrenzung der Gelenke erfolgen (siehe Zeichnung).

0207 26 70 andere

Hierher gehören die in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und h) zu Kapitel 2 beschriebenen Teile.

Die Trennung von Femur (Oberschenkelknochen) (im Handel häufig als "thigh" bezeichnet) oder ganzem Schenkel (im Handel häufig als "whole leg" bezeichnet) vom Rücken durch Schnitt muss zwischen den beiden Linien zur Abgrenzung der Gelenke erfolgen (siehe Zeichnung in den Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 60).

Die Trennung von Femur (Oberschenkelknochen) und Unterschenkel durch Schnitt muss zwischen den beiden Linien zur Abgrenzung der Gelenke erfolgen (siehe Zeichnung in den Erläuterungen zu Unterposition 0207 26 60).

0207 26 91 Lebern

Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

0207 26 99 andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß.

0207 27 10 bis
0207 27 99
Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 26 10 bis 0207 26 99 gelten sinngemäß.

0207 41 30 gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Enten 70 v.H."

Hierher gehören z.B. gerupfte Enten ohne Kopf und Paddeln, jedoch mit Hals, bei denen sämtliche Innereien entfernt, aber Herz, Leber und Muskelmagen in den Tierkörper wieder eingelegt sind.

0207 41 80 gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Enten 63 v.H."; andere Angebotsformen

Hierher gehören z.B. gerupfte Enten, bratfertig, ohne Kopf, Hals und Paddeln, bei denen sämtliche Innereien entfernt sind. Hierher gehören auch Enten in Angebotsformen, die keiner der spezifischen, in den Unterpositionen 0207 41 20, 0207 41 30 und 0207 41 80 genannten Angebotsformen entsprechen.

0207 42 30 gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Enten 70 v.H."

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 41 30 gelten sinngemäß.

0207 42 80 gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt "Enten 63 v.H."; andere Angebotsformen

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 41 80 gelten sinngemäß.

0207 43 00 Fettlebern, frisch oder gekühlt

Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

0207 44 10 ohne Knochen

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß.

0207 44 21 Hälften oder Viertel

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 20 gelten sinngemäß.

0207 44 31 ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

Der Begriff "ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und d) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 44 41 Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 40 gelten sinngemäß.

0207 44 51 Brüste und Teile davon

Der Begriff "Brüste" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und e) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 44 61 Schenkel und Teile davon

Der Begriff "Schenkel" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und f) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 44 71 Entenrümpfe

Der Begriff "Entenrümpfe" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben ij) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 44 91 Lebern (ausgenommen Fettlebern)

Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

0207 44 99 andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß.

0207 45 10 ohne Knochen

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß.

0207 45 21 bis
0207 45 81
mit Knochen

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 13 20 bis 0207 13 60 und 0207 44 71 gelten sinngemäß.

0207 45 93 und
0207 45 95
Lebern

Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

0207 45 99 andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß.

0207 51 90 gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt "Gänse 75 v.H."; andere Angebotsformen

Hierher gehören z.B. gerupfte Gänse ohne Kopf und Paddeln, bei denen sämtliche Innereien entfernt, aber Herz und Muskelmagen in den Tierkörper wieder eingelegt sind sowie gerupfte, bratfertige Gänse, ohne Kopf und Paddeln, bei denen sämtliche Innereien entfernt sind. Hierher gehören auch Gänse in Angebotsformen, die keiner der spezifischen, in den Unterpositionen 0207 51 10 und 0207 51 90 genannten Angebotsformen entsprechen, z.B. geschlachtete Gänse, ausgeblutet, gerupft, nicht ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln.

0207 52 90 gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt "Gänse 75 v.H."; andere Angebotsformen

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 51 90 gelten sinngemäß.

0207 53 00 Fettlebern, frisch oder gekühlt

Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

0207 54 10 ohne Knochen

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß.

0207 54 21 Hälften oder Viertel

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 20 gelten sinngemäß.

0207 54 31 ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

Der Begriff "ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und d) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 54 41 Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 40 gelten sinngemäß.

0207 54 51 Brüste und Teile davon

Der Begriff "Brüste" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und e) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 54 61 Schenkel und Teile davon

Der Begriff "Schenkel" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und f) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 54 71 Gänserümpfe

Der Begriff "Gänserümpfe" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben ij) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 54 91 Lebern (ausgenommen Fettlebern)

Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

0207 54 99 andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß.

0207 55 10 ohne Knochen

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß.

0207 55 21 bis
0207 55 81
mit Knochen

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0207 13 20 bis 0207 13 60 und 0207 44 71 gelten sinngemäß.

0207 55 93 und
0207 55 95
Lebern

Siehe die Erläuterungen zu Position 0207 des HS, letzter Absatz.

0207 55 99 andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß.

0207 60 10 ohne Knochen

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 10 gelten sinngemäß.

0207 60 21 Hälften oder Viertel

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 20 gelten sinngemäß.

0207 60 31 ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

Der Begriff "ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und d) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 60 41 Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 40 gelten sinngemäß.

0207 60 51 Brüste und Teile davon

Der Begriff "Brüste" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und e) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 60 61 Schenkel und Teile davon

Der Begriff "Schenkel" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstaben a) und f) zu Kapitel 2 festgelegt.

0207 60 99 andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 0207 13 99 gelten sinngemäß.

0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

Hierher gehören nur Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren, von den in Position 0106 erfassten Tieren.

0208 10 10 von Hauskaninchen

Hierher gehören Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von den in Unterposition 0106 14 10 erfassten Tieren.

0208 90 10 von Haustauben

Hierher gehören Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Haustauben (Hoftauben, Ziertauben, Brieftauben). Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Tauben, die in den Erläuterungen zu Unterposition 0106 39 10 als wild lebende Tiere aufgezählt sind, sind von dieser Unterposition ausgenommen und in die Unterposition 0208 90 30 einzureihen.

0208 90 30 von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)

Hierher gehören insbesondere Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von:

  1. Haarwild: Hirsche, Damhirsche, Rehe, Gämsen (Rupicapra rupicapra), Elche, Antilopenziegen, Antilopen, Gazellen, Bären und Kängurus;
  2. Federwild: Wildtauben, Wildgänse, Wildenten, Rebhühner, Fasane, Schnepfen (z.B. Sumpf- oder Moorschnepfen), Birkhühner, Fettammern und Strauße.

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Tieren, die üblicherweise gejagt werden (Fasane, Strauße, Damhirsche, usw.), werden auch dann als Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Wild eingereiht, wenn die Tiere in Gefangenschaft gehalten worden sind.

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rentieren sind von dieser Unterposition ausgenommen (Unterposition 0208 90 60). Jedoch bleiben Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse bestimmter Rentierarten (z.B. Karibus) in dieser Unterposition, sofern nachgewiesen wird, dass das Fleisch und die genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse von Tieren stammen, die in freier Wildbahn gelebt haben und auf der Jagd erlegt worden sind.
Nicht hierher gehören Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) und von Hasen (Unterposition 0208 10 90).

0208 90 60 von Rentieren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0208 90 30, dritter Absatz.

0209 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
0209 10 11 und
0209 10 19
Schweinespeck

Der Begriff "Schweinespeck" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 2 D zu Kapitel 2 festgelegt.

0209 10 90 Schweinefett

Siehe die Erläuterungen zu Position 0209 des HS, zweiter Absatz.

0209 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 0209 des HS, dritter Absatz.

0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Hierher gehören, ausgenommen Speck und Fett der Position 0209, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, von allen in den Positionen 0101 bis 0106 erfassten Tieren.

Für die Begriffe "getrocknet oder geräuchert" und "gesalzen oder in Salzlake" siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 2 E und 7 zu Kapitel 2.

0210 11 11 bis
0210 11 90
Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

Wegen des Begriffs "mit Knochen" siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0210 11 des HS.

0210 11 11 bis
0210 11 39
von Hausschweinen

Die Begriffe "Schinken" und "Schultern" sind in den Buchstaben b) und d) der Zusätzlichen Anmerkung 2 a zu Kapitel 2 festgelegt.

0210 11 11 und
0210 11 19
gesalzen oder in Salzlake

Hierher gehören nur Schinken, Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, die tiefgehend gesalzen sind. Dieses Fleisch kann auch leicht getrocknet oder geräuchert sein, jedoch nicht so weit, dass es als "getrocknet oder geräuchert" im Sinne der Unterpositionen 0210 11 31 und 0210 11 39 (Zusätzliche Anmerkung 2E zu Kapitel 2 ) zu behandeln ist.

0210 11 31 und
210 11 39
getrocknet oder geräuchert

Hierher gehören Schinken, Schultern und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, durch Trocknen oder Räuchern, haltbar gemacht, auch wenn diesen Verfahren der Haltbarmachung ein Salzen oder Einlegen in Salzlake vorausgegangen ist. Dies ist insbesondere bei Schinken der Fall, die gesalzen werden, bevor ihnen durch Lufttrocknen (z.B. Parma-Schinken, Jambon de Bayonne) oder Räuchern (z.B. Ardennen-Schinken) das Wasser teilweise entzogen wird.

Fleisch dieser Art, dem teilweise Wasser entzogen worden ist, dessen Haltbarmachung jedoch durch Tiefkühlung erreicht wird, gehört zu Unterposition 0203 22 11 oder 0203 22 19.

0210 12 11 und
0210 12 19
von Hausschweinen

Die Begriffe "Bäuche" und "Teile" sind in Buchstabe f) der Zusätzlichen Anmerkung 2 a und in Absatz 1 der Zusätzlichen Anmerkung 2 B zu Kapitel 2 festgelegt.

0210 12 11 gesalzen oder in Salzlake

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0210 11 11 und 0210 11 19 gelten sinngemäß.

0210 12 19 getrocknet oder geräuchert

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0210 11 31 und 0210 11 39 gelten sinngemäß.

0210 19 10 "bacon"-Hälften oder "spencers"

Die Begriffe "bacon"-Hälften und "spencers" sind in den Buchstaben g) und h) der Zusätzlichen Anmerkung 2 a zu Kapitel 2 festgelegt.

0210 19 20 "3/4-sides" oder "middles"

Die Begriffe "3/4-sides" und "middles" sind in den Buchstaben ij) und k) der Zusätzlichen Anmerkung 2 a zu Kapitel 2 festgelegt.

0210 19 30 Vorderteile und Teile davon

Der Begriff "Vorderteile" ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 2 a zu Kapitel 2 festgelegt.

0210 19 40 Kotelettstränge und Teile davon

Der Begriff "Kotelettstränge" ist in Buchstabe e) der Zusätzlichen Anmerkung 2 a zu Kapitel 2 festgelegt.

0210 19 60 Vorderteile und Teile davon

Der Begriff "Vorderteile" ist in Buchstabe c) der Zusätzlichen Anmerkung 2 a zu Kapitel 2 festgelegt.

0210 20 10 und
0210 20 90
Fleisch von Rindern

Hierher gehört nur Fleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, von den in Position 0102 erfassten Tieren; Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern gehören zu Unterposition 0210 99 51 oder 0210 99 59.

0210 99 10 von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

Hierher gehört nur Fleisch, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet von den in den Unterpositionen 0101 21 00 bis 0101 29 90 erfassten Tieren. Pferdefleisch, geräuchert, gehört zu Unterposition 0210 99 39. Schlachtnebenerzeugnisse von Pferden sind in Unterposition 0210 99 85 erfasst.

0210 99 21 und
0210 99 29
von Schafen und Ziegen

Hierher gehört Fleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert von den in Position 0104 erfassten Tieren. Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen oder Ziegen gehören zu Unterposition 0210 99 85.

0210 99 31 von Rentieren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0208 90 30, dritter Absatz.

0210 99 49 andere

Hierher gehören z.B. ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Backen oder Zunge sowie Teile davon (siehe die Zusätzliche Anmerkung 2C zu Kapitel 2). Der Begriff "Teile des Kopfes" ist im dritten Absatz der gleichen Anmerkung festgelegt.

Wegen des Begriffs "Schlachtnebenerzeugnisse" siehe die Erläuterungen zu Position 0206 des HS.

0210 99 90 genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Hierher gehören auch Pellets aus diesem Mehl.

Kapitel 3
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

Allgemeines

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass tiefgekühlte Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, wie gefrorene Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere einzureihen sind.
  2. Blanchieren durch leichte Wärmebehandlung, aber ohne eigentliches Kochen, ändert die Einreihung der Erzeugnisse dieses Kapitels nicht. Blanchiert wird häufig, vor dem Einfrieren, insbesondere Fleisch von Thunfischen, Krebsen und Weichtieren.
  3. Von Kapitel 3 sind ausgenommen:
    1. Fischblasen, roh, getrocknet oder gesalzen, ungenießbar (Position 0511);
    2. leicht gesalzene, getrocknete oder geräucherte Fische, zur vorläufigen Haltbarmachung mit geringen Mengen pflanzlichen Öls eingelegt (verpackt) - so genannte "Halbkonserven" - (Position 1604);
    3. nur in Öl oder Essig eingelegte Fische, auch ohne andere Zubereitung (Position 1604);
    4. Weichtiere, die einer Wärmebehandlung unterzogen worden sind, die ausreichte, um die Proteine zu koagulieren (Position 1605).
0301 Fische, lebend
0301 11 00 und
0301 19 00
Zierfische

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0301 11 und 0301 19 des HS.

0301 11 00 Süßwasserfische

Hierher gehören z.B.:

  1. der Laternenträger (Hemigrammus ocellifer);
  2. der Goldfisch (Carassius auratus);
  3. die Mollienisia-Arten und ihre schwarze Varietät (Mollienisia latipinna und velifera), der grüne Schwertträger und seine roten Varietäten und Albinos (Xiphophorus helleri), die Platys rot, gold, schwarz und weiß (Platypoecilus maculatus) und die Kreuzungen von Schwertträger und Platy (Xiphophorus × Okattoiecukys) der schwarze und der berlinische Schwertträger;
  4. Schleierkampffische (Betta splendens); die Makropoden (Macropodus opercularis oder viridiauratus), die Fadenfisch-Arten (Trichogaster trichopterus) und die Zwergfadenfische (Colisa lalia und fasciata);
  5. die Skalare (Pterophyllum scalare undeimckei).
0301 19 00 andere

Hierhier gehören z.B.:

  1. die Fähnchen-Falterfische;
  2. die Lippfische;
  3. die Papageienfische (Scares, Pseudoscares, Scarichthys).
0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304
0302 11 10 bis
0302 11 80
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

Hierher gehören:

  1. die Meerforelle (Salmo trutta trutta);
  2. die Bachforelle (Salmo trutta fario);
  3. die Seeforelle (Salmo trutta lacustris);
  4. die Regenbogenforelle oder Amerikanische Forelle (Oncorhynchus mykiss);
  5. die Cutthroat-Forelle (Oncorhynchus clarki);
  6. die Goldforelle (Oncorhynchus aguabonita);
  7. die Gila-Forelle (Oncorhynchus gilae);
  8. Forellen der ArtOncorhynchus apache;
  9. Forellen der ArtOncorhynchus chrysogaster.
0302 13 00 Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus)

Hierher gehören:

  1. der Rotlachs oder "Sockeye" oder "Alaska red salmon" (Oncorhynchus nerka);
  2. der Buckellachs oder "pink salmon" oder "humpback salmon" (Oncorhynchus gorbuscha);
  3. der Ketalachs oder Hundslachs oder "chum salmon" (Oncorhynchus keta);
  4. der Königslachs oder "chinook" oder Kalifornischer Lachs oder "Quinnat" oder "spring salmon" (Oncorhynchus tschawytscha);
  5. der Silberlachs oder "coho salmon" (Oncorhynchus kisutch);
  6. der Japan-Lachs oder "Japanese cherry salmon" (Oncorhynchus masou);
  7. Lachs der ArtOncorhynchus rhodurus.
0302 19 00 andere

Zu den anderen hier erfassten Süßwasser-Salmoniden gehören z.B.:

  1. die Felche oder Maräne (Coregonus clupeaformis, Coregonus fera, Coregonus albula, Coregonus lavaretus);
  2. der Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus);
  3. der Seesaibling, auch "Ritter" oder "Rötel" genannt (Salvelinus alpinus), der amerikanische Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), die amerikanische Seeforelle (Salvelinus namaycush oderChristivomer namaycush).
0302 13 00 Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou undOncorhynchus rhodurus)

Hierher gehören:

  1. der Rotlachs oder "Sockeye" oder "Alaska red salmon" (Oncorhynchus nerka);
  2. der Buckellachs oder "pink salmon" oder "humpback salmon" (Oncorhynchus gorbuscha);
  3. der Ketalachs oder Hundslachs oder "chum salmon" (Oncorhynchus keta);
  4. der Königslachs oder "chinook" oder Kalifornischer Lachs oder "Quinnat" oder "spring salmon" (Oncorhynchus tschawytscha);
  5. der Silberlachs oder "coho salmon" (Oncorhynchus kisutch);
  6. der Japan-Lachs oder "Japanese cherry salmon" (Oncorhynchus masou);
  7. Lachs der ArtOncorhynchus rhodurus.
0302 19 00 andere

Zu den anderen hier erfassten Süßwasser-Salmoniden gehören z.B.:

  1. die Felche oder Maräne (Coregonus clupeaformis, Coregonus fera, Coregonus albula, Coregonus lavaretus);
  2. der Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus);
  3. der Seesaibling, auch "Ritter" oder "Rötel" genannt (Salvelinus alpinus), der amerikanische Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), die amerikanische Seeforelle (Salvelinus namaycush oderChristivomer namaycush).
0302 21 10 bis
0302 29 80
Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

Es handelt sich um flache Fische. Sie sind nicht wie die Rochen dorsoventral, sondern in lateraler Richtung abgeflacht; sie leben auf einer Seite liegend und haben beide Augen auf der Oberseite.

0302 29 80 andere

Hierher gehören z.B. Glattbutt (Scophthalmus rhombus), Scharbe (Pleuronectes limanda oderLimanda limanda), Limande (Pleuronectes microcephalus oderMicrostomus kitt), Flunder (Platichthys flesus oderFlesus flesus).

0302 31 10 und
0302 31 90
Weißer Thun (Thunnus alalunga)

Der Weiße Thun ist erkennbar an den großen Brustflossen, die nach hinten die Höhe des Afters überschreiten, am dunkelblauen Rücken, an den bläulich grauen Seiten und am bläulich grauen Bauch.

0302 32 10 und
0302 32 90
Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

Der Gelbflossenthun ist leicht erkennbar an der Afterflosse und an der zweiten Rückenflosse, die sichelförmig sind.

0302 33 10 und
0302 33 90
echter Bonito

Charakteristisch für den echten Bonito (Euthynnus (Katsuwonus)pelamis) sind 4 bis 7 dunkle Streifen, die längsseits des Unterleibs verlaufen. Der dunkelblaue Rücken wird unterstrichen durch eine gut markierte grüne Zone über der Brustflosse, die sich zur Körpermitte hin verwischt. Die Seiten und der Bauch sind silbern, die Flossen kurz.

Nicht hierher gehören der Pelamide mit schräg verlaufenden Streifen auf dem Rücken (Sarda sarda), der im frischen oder gekühlten Zustand zu Unterposition 0302 89 90 gehört.

0302 41 00 Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

Als Heringe im Sinne dieser Unterposition gelten nur die Clupeiden der ArtenClupea harengus (Nordischer Hering) undClupea pallasii (Pazifischer Hering). Der so genannte "Indische Hering" (Chirocentrus dorab), frisch oder gekühlt, gehört daher zu Unterposition 0302 89 90.

0302 43 10 Sardinen der ArtSardina pilchardus

Hierher gehören auch ausgewachsene große Sardinen (bis etwa 25 cm Länge), die unter dem Namen "Pilchards" bekannt sind.

0302 43 90 Sprotten (Sprattus sprattus)

Als Sprotten im Sinne dieser Unterposition gelten nur die Clupeiden der ArtSprattus sprattus; diese dem Hering sehr nahe stehenden, aber viel kleineren Fische werden fälschlicherweise oft "Norwegische Sardellen" genannt.

0302 51 10 und
0302 51 90
Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

Die Länge des Kabeljaus kann bis zu 1,5 m betragen. Der Rücken ist grünlich mit dunklen Flecken. Der Bauch ist hell mit einer weißen Seitenlinie. Der Kabeljau hat drei Rückenflossen, eine kurze Bauchflosse und einen Bartfaden.

0302 53 00 Köhler (Pollachius virens)

Der Köhler wird häufig auch als "Seelachs" bezeichnet.

0302 74 00 Aale (Anguilla spp.)

Die Bezeichnung "Aale" im Sinne dieser Unterposition umfasst nur die echten Aale (Anguilla spp.) und insbesondere den Europäischen Flussaal (Anguilla anguilla) in seinen beiden Spielarten (Breitkopfaal und Spitzkopfaal), den Amerikanischen Aal (Anguilla rostrata), den Japanischen Aal (Anguilla japonica) und den Australischen Aal (Anguilla australis).

Ausgenommen sind daher die fälschlich als Aale bezeichneten Fische, wie der als "Meeraal" bezeichnete Congeraal (Conger conger), die Muräne (Muraena helena) und der Sandspierling oder Tobiasfisch oder Tobis (Ammodytes spp.), der oft auch als "Sandaal" bezeichnet wird; diese drei Fischarten gehören zu Unterposition 0302 89 90.

0302 81 10 Dornhaie (Squalus acanthias)

Die Dornhaie besitzen einen Dorn vor der Rückenflosse und seitliche Kiemenspalten über den Brustflossen; der Körper ist abgerundet; der Rücken ist grau und der Bauch weiß; Größe bis 1 m.

0302 81 90 andere

Hierher gehören z.B. der Hundshai (Galeorhinus galeus oderGaleus canis).

0302 89 10 Süßwasserfische

Von den anderen Süßwasserfischen dieser Unterposition sind zu nennen:

  1. die Schleie (Tinca tinca);
  2. die Barbe (Barbus spp.);
  3. der Barsch: Flussbarsch (Perca fluviatilis), Forellenbarsch oder Schwarzbarsch (Micropterus spp.), Gemeiner Sonnenbarsch (Lepomis gibbosus) und Kaulbarsch oder Stur (Gymnocephalus cernuus oder Acerina cernua);
  4. der Blei oder Brachsen (Abramis brama) und die Blicke, auch Güster oder Pliete genannt (Blicca bjoerkna);
  5. der Hecht (Esox spp.) und der Knochenhecht (Lepisosteus spp.);
  6. der Laube oder Ukelei (Alburnus alburnus), der Gessling oder Gründling (Gobio gobio), der Steingreßling (Gobio uranoscopus), die Groppe oder der Kaulkopf (Cottus gobio) und die Trüsche oder Quappe (Lota lota);
  7. das Flussneunauge oder die Flusspricke (Lampetra fluviatilis) und das Bachneunauge (Lampetra planeri);
  8. die Weißfische derLeuciscus spp.,Rutilus spp. undIdus spp.: Plötze oder Rötel oder Rotauge, Aland oder Nerfling, Goldorfe, Döbel oder Dickkopf oder Aitel, Hasel usw.;
  9. die Äsche (Thymallus spp.);
  10. der Zander (Stizostedion lucioperca).
0302 89 90 andere

Hierher gehören z.B. folgende Seefische:

  1. der Franzosendorsch (Trisopterus luscus) und der Spärling oder Stintdorsch (Trisopterus esmarki);
  2. die Ziegenbarsche (Serranus spp.) und die Zackenbarsche (Epinephelus spp.);
  3. die Meerbarbe (Mullus barbatus) und die Streifenbarbe (Mullus surmuletus);
  4. die Knurrhähne (Trigla spp.,Eutrigla spp.,Aspitrigla spp.,Lepidotrigla spp. undTrigloporus spp.);
  5. die Drachenköpfe (Scorpaena spp.);
  6. das Meerneunauge oder die Meerpricke (Petromyzon marinus);
  7. der Hornhecht (Belone belone), das Petermännchen und die Viperqueise (Trachinus spp.);
  8. die Stinte (Osmerus spp.);
  9. die Lodde (Mallotus villosus);
  10. Fische der ArtKathetostoma giganteum.
0302 90 00 Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

Sofern sie aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Aufmachung zum menschlichen Genuss geeignet sind verbleiben Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, frisch oder gekühlt, in dieser Unterposition, auch wenn sie tatsächlich zu industriellen Zwecken bestimmt sind.

0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen der Position 0302 gelten sinngemäß auch für die Unterpositionen der Position 0303.

0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
0304 31 00 bis
0304 49 90
frische oder gekühlte Fischfilets

Siehe die Erläuterungen zu Position 0304 des HS, erste Absatz Ziffer 1.

Vorausgesetzt, dass sie erkennbar von Filets stammen, gehören hierher auch Stücke von Filets. Die zu diesem Zweck hauptsächlich verwendeten Fische sind Forelle, Lachs, Kabeljau, Schellfisch, Köhler, Rotbarsch, Merlan, Seehecht, Goldbrassen, Zunge, Scholle, Steinbutt, Thun, Makrele, Hering und Sardelle.

0304 49 90 andere

Hierher gehören z.B. Filets von Heringen.

0304 61 00 bis
0304 89 90
gefrorene Fischfilets

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0304 31 00 bis 0304 49 90.

Hierher gehören auch tiefgefrorene Blöcke aus Filets oder Filetstücken (im Allgemeinen von Kabeljau), auch gemischt mit einer kleinen Menge (nicht mehr als 20 GHT) abgelöster Fleischmasse der gleichen Fischart, die nur zum Ausfüllen der Zwischenräume innerhalb der Blöcke verwendet wird. Die Blöcke sind dafür vorgesehen, in kleinere Stücke (Portionen, Stäbchen usw.) zerlegt zu werden, die sodann für den Einzelverkauf aufgemacht werden.

0304 93 10 Surimi

Surimi ist ein Zwischenerzeugnis, das gefroren gehandelt wird. Es ist eine fast geruchslose und geschmacksfreie weißliche Masse von pastöser Konsistenz, die aus fein zerkleinertem, gewaschenem und gesiebtem Fischfleisch besteht: Durch die verschiedenen Waschvorgänge wird der größte Teil des Fetts und der wasserlöslichen Proteine entfernt. Zur Verbesserung der Konsistenz und zur Stabilisierung werden vor dem Einfrieren geringe Mengen an Zusätzen zugesetzt (z.B. Zucker, Kochsalz, D-Glucitol (Sorbit), Di- oder Triphosphate).

Nicht hierher gehören Zubereitungen auf der Grundlage von Surimi (Unterposition 1604 20 05).

0304 94 10 Surimi

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0304 93 10.

0304 95 10 Surimi

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0304 93 10.

0304 99 10 Surimi

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0304 93 10.

0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar
0305 10 00 Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

Mehl und Pulver von Fischen werden im Allgemeinen durch Entölen und Geruchfreimachen genießbar gemacht und im Handel häufig unrichtig als "Fischprotein-Konzentrat" bezeichnet.

Hierher gehört auch ein als "Instant-Fischpulver" bezeichnetes Erzeugnis, gewonnen aus frischem Fischfleisch, das gefroren, in Stücke zerteilt und anschließend fein zerkleinert und getrocket wird.

0305 31 00 bis
0305 39 90
Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0304 31 00 bis 0304 49 90 gelten sinngemäß. Geräucherte Fischfilets gehören zu den Unterpositionen 0305 41 00 bis 0305 49 80.

0305 41 00 bis
0305 49 80
Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen genießbare Fischnebenerzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu Position 0305 des HS, vierter Absatz.

0305 63 00 Sardellen (Engraulis spp.)

Die hierher gehörenden Sardellen in Salzlake haben keine weitere Zubereitung erfahren. Sie werden in Tonnen, Glasgefäßen und häufig sogar in luftdicht verschlossenen Metalldosen, die nach dem Verschließen nicht mit Wärme behandelt wurden, gestellt.

0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

Geschälte und gekochte Krebstiere (z.B. gekochte Garnelenschwänze, im Allgemeinen gefroren) gehören zu Position 1605.

Zu Position 1605 gehören ebenfalls Teile von Krabben (z.B. Scheren), die teilweise geschält und in Wasser oder Dampf gekocht sind, die ohne zusätzliches Schälen unmittelbar genießbar sind.

0306 11 05 bis
0306 11 90
Langusten (Palinurus spp.,Panulirus spp.,Jasus spp.)

Im Unterschied zu Hummern haben Langusten eine rötliche Farbe und nur winzige Scheren, besitzen jedoch sehr lange Fühler. Ihr Panzer ist mit Knötchen und Stacheln übersät.

0306 11 10 Langustenschwänze

Hierher gehören Langustenschwänze in der Schale, auch in zwei Teile zerteilt sowie Langustenschwänze ohne Schale.

0306 11 90 andere

Hierher gehören Langusten in der Schale, ganz oder in Längsrichtung geteilt sowie Langustenfleisch.

0306 12 05 bis
0306 12 90
Hummer (Homarus spp.)

Hummer sind Krebstiere mit großen Scheren. Nicht gekocht ist ihre Farbe dunkelblau mit weißer oder gelblicher Marmorierung; ihre Rotfärbung erscheint erst beim Kochen.

Die verschiedenen Aufmachungen der Hummer sind die gleichen wie die der Langusten.

0306 14 05 bis
0306 14 90
Krabben

Mit dem allgemeinen Begriff "Krabben" bezeichnet man eine Vielzahl von Kurzschwanzkrebsen mit Scheren, von sehr unterschiedlicher Größe, die sich von den Langusten, Hummern, Garnelen und anderen Langschwanzkrebsen sowie dem Kaisergranat durch das Fehlen des mit Gelenken versehenen fleischigen Hinterleibs unterscheiden, der diese letzteren kennzeichnet.

0306 14 90 andere

Hierher gehören außer den europäischen Seekrabben, wie der Schwimmkrabbe (Portunus puber) und der Großen Meerspinne (Maia squinado) eine Vielzahl anderer Arten (insbesondere Cancer spp., Carcinus spp., Portunus spp., Neptunus spp., Charybdis spp., Scylla spp., Erimacrus spp., Limulus spp., Maia spp. und Menippi spp.) sowie die im Süßwasser lebende Chinesische Wollhandkrabbe (Eriocheir sinensis).

0306 15 10 und
0306 15 90
Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

Der Kaisergranat ist eine mittelgroße Art von Krebstieren, an seinen langen, engen und prismatischen Scheren erkennbar.

0306 16 10 bis
0306 17 99
Kaltwassergarnelen (Pandalus spp.,Crangon crangon); andere Garnelen

Hierher gehören z.B.:

  1. Garnelen der Familie Pandalidae. Diese Garnelen (Tiefseegarnelen) werden gelegentlich als "rosa" Garnelen bezeichnet, obgleich einige Arten erst während des Kochens rosa werden;
  2. Garnelen der GattungCrangon;
  3. Garnelen der Familien Palaemonidae und Penaeidae. Bei diesen Garnelen unterscheidet man häufig die Sägergarnele (Palaemon serratus) und die Geißelgarnelen der ArtenPenaeus caramota undPenaeus kerathurus.
0306 19 10 Süßwasserkrebse

Die wichtigsten Gattungen sindAstacus, Cambarus, Orconectes undPacifastacus.

Hierher gehören auch Schwänze von Süßwasserkrebsen.

0306 21 10 und
0306 21 90
Langusten (Palinurus spp.,Panulirus spp.,Jasus spp.)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 11 05 bis 0306 11 90.

0306 22 10 bis
0306 22 99
Hummer (Homarus spp.)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 12 05 bis 0306 12 90.

0306 24 10 bis
0306 24 80
Krabben

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 14 05 bis 0306 14 90.

0306 24 80 andere

Hierher gehören außer den europäischen Seekrabben, wie der Schwimmkrabbe (Portunus puber) und der Großen Meerspinne (Maia squinado) eine Vielzahl anderer Arten (insbesondere Krabben der ArtenParalithodes chamchaticus, Callinectes sapidus, derChionoecetes spp.,Cancer spp.,Carcinus spp.,Portunus spp.,Neptunus spp.,Charybdis spp.,Scylla spp.,Erimacrus spp.,Limulus spp.,Maia spp. und Menippi spp.) sowie die im Süßwasser lebende Chinesische Wollhandkrabbe (Eriocheir sinensis).

0306 25 10 und
0306 25 90
Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 15 10 und 0306 15 90.

0306 26 10 bis
0306 27 99
Kaltwassergarnelen (Pandalus spp.,Crangon crangon); andere Garnelen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0306 16 10 bis 0306 17 99.

0306 29 10 Süßwasserkrebse

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0306 19 10.

0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Weichtieren, genießbar
0307 11 10 bis
0307 19 90
Austern

Hierher gehören nur zweischalige Weichtiere der GattungenOstrea,Crassostrea (auchGryphaea genannt) undPycnodonta.

Man unterscheidet gewöhnlich zwischen flachen Austern (Ostrea spp.) und Austern mit ungleichmäßiger Schale, wie z.B. die Portugiesische Auster (Crassostrea angulata) und die Amerikanische Auster (Crassostrea virginica).

0307 11 10 flache Austern (Ostrea spp.), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger

Hierher gehören nur junge Austern der Gattung Ostrea, mit einem Stückgewicht (einschließlich Schale) von 40 g oder weniger. Die in Europa gefangenen oder geernteten flachen Austern gehören im Allgemeinen zur ArtOstrea edulis. Daneben gibt es z.B. an der nordamerikanischen Küste dieOstrea lurida und in Chile dieOstrea chilensis.

0307 11 90 bis
0307 19 90
andere

Hierher gehören die Austern der Gattung Ostrea mit einem Stückgewicht von mehr als 40 g sowie alle jungen und ausgewachsenen Austern der GattungCrassostrea (auchGryphaea genannt) und der GattungPycnodonta.

Zur GattungCrassostrea gehören insbesondere die Portugiesische Auster (Crassostrea angulata), die Japanische Auster (Crassostrea gigas) und die so genannte Amerikanische Auster (Crassostrea virginica).

0307 71 00 bis
0307 79 90
Venusmuscheln, Herzmuscheln und Archenmuscheln (Familien Arcidae, Arcticidae, Cardiidae, Donacidae, Hiatellidae, Mactridae, Mesodesmatidae, Myidae, Semelidae, Solecurtidae, Solenidae, Tridacnidae und Veneridae)

Hierher gehören z.B.:

  1. die Pfeffermuschel (Scrobicularia plana), die Trogmuschel (Mactra spp.) und die Herzmuschel (Cardium spp.);
  2. die Scheidenmuschel (Solen spp.), insbesondere die Messerscheidenmuschel (Solen marginatus, Solen siliqua undSolen ensis) und die Venusmuschel (Venus mercenaria undVenus verrucosa);
0307 91 10 bis
0307 99 80
andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

Hierher gehören z.B.:

  1. die Meeresschnecken, z.B. die Wellhornschnecke (Buccinum undatum);
  2. die Strandschnecke (Littorina spp. undLunatia spp.);
  3. Tintenfische der ArtSepia pharaonis;
  4. Riesenkalmar (Dosidicus gigas) und Japanischer Flugkalmar (Todarodes pacificus).

Kapitel 417
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Allgemeines

Aus Milchcasein hergestellte Caseinate werden beispielsweise als Emulgatoren (Natriumcaseinat) oder Eiweißquelle (Calciumcaseinat) verwendet. Erzeugnisse, die Caseinate in einer größeren Menge als 3 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten, werden von den Positionen 0401 bis 0404 ausgeschlossen, weil diese Caseinate natürlicherweise nicht in diesen Mengen in Milch vorkommen (siehe insbesondere Position 1901).

0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Sofern die Waren keine anderen als die in den Erläuterungen zu Kapitel 4 des HS, Abschnitt "Allgemeines", zweiter Absatz, vorgesehenen Zusätze erfahren haben, gehören hierher z.B.:

  1. nicht behandelte Milch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch;
  2. pasteurisierte Milch, d.h. Milch, deren Haltbarkeit durch Abtöten eines Teils der Bakterien durch Wärmebehandlung verbessert worden ist;
  3. sterilisierte Milch, einschließlich ultrahocherhitzte Milch, d.h. Milch von längerer Haltbarkeit, deren Bakterien durch weitergehendes Erhitzen praktisch vollständig abgetötet sind;
  4. homogenisierte Milch, d.h. Milch, bei der die Fettkügelchen der natürlichen Emulsion - durch mechanische Einwirkung unter sehr hohem Druck in Verbindung mit einer Wärmebehandlung - in Kügelchen von wesentlich geringerem Durchmesser zerkleinert worden sind, wodurch die Rahmbildung teilweise verhindert wird;
  5. peptonisierte oder pepsinierte Milch, d.h. Milch, deren Verdaulichkeit durch Abbau der Proteine infolge Zusatzes von Pepsin verbessert worden ist;
  6. Rahm, d.h. die Fettschicht, die sich auf natürliche Weise an der Oberfläche der Milch durch langsames Agglomerieren der Fettkörperchen der Emulsion bildet. Von Hand abgeschöpft oder durch Zentrifugieren der Milch (Entrahmen) gewonnen, enthält er neben den anderen Bestandteilen der Milch eine ziemlich große Menge Fett (im Allgemeinen mehr als 10 GHT). Bestimmte moderne Zentrifugiermethoden liefern einen Rahm mit einem Fettgehalt von mehr als 50 GHT.

Als "nicht eingedickt" im Sinne dieser Position gilt - ohne Rücksicht auf seinen Fettgehalt - Rahm, der ausschließlich auf folgende Weise gewonnen wurde:

  1. durch Abrahmen der Oberfläche der Milch;
  2. durch Zentrifugieren.

Dagegen gehört Rahm, der durch andere Verfahren eingedickt wurde, z.B. durch Verdampfen von Wasser, zu Position 0402.

0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Zu dieser Position gehört Milchpulver, dem Entkeimungszentrifugat wieder zugesetzt wurde, sofern das Verhältnis der natürlichen Inhaltsstoffe nicht gestört wird (sonst Position 0404).

Erzeugnisse, die Sojalecithin (Emulgator) in einer größeren Menge als 3 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten, sind von dieser Position ausgeschlossen.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 0404 des HS, Ausnahme d).

0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

Pastenförmige Erzeugnisse, die üblicherweise mit dem Löffel gegessen werden, sind als andere Erzeugnisse als in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form einzureihen.

Im Sinne dieser Position gilt als "Buttermilch" sowohl süße (d.h. nicht gesäuerte) als auch gesäuerte Buttermilch.

0403 10 11 bis
0403 10 99
Joghurt

Hierher gehören nur Erzeugnisse, die ausschließlich durchStreptococcus thermophilus undLactobacillus delbrueckii subsp.bulgaricus milchsauer vergoren worden sind.

Nicht hierher gehören die Erzeugnisse, die nach der Fermentation einer thermischen Behandlung unterzogen wurden, durch die die Joghurt-Bakterien abgetötet worden sind (Unterposition 0403 90).

0403 90 11 bis
0403 90 99
andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 0403 10 11 bis 0403 10 99.

Hierher gehören nicht die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0406 10 30 bis 0406 10 80, dritter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse der Art "Cagliata".

0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Siehe die Erläuterungen zu Position 0402, erster Absatz.

0404 90 21 bis
0404 90 89
andere

Die Erläuterungen zu Position 0402 gelten sinngemäß.

Hierher gehören insbesondere Milcheiweißkonzentrate, die aus entrahmter Milch durch teilweisen Entzug der Lactose und Mineralsalze gewonnen werden und die einen Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von nicht mehr als 85 GHT aufweisen. Für die Berechnung des Proteingehalts wird der Stickstoffgehalt mit dem Faktor 6,38 multipliziert.

Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 85 GHT gehören in Position 3504 (siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 35).

0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette
0405 10 11 bis
0405 10 90
Butter

Der Begriff "Butter" ist in der Anmerkung 2a) und der Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 4 festgelegt.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 0405 des HS, Buchstabe A.

Butter ist eine Emulsion von Wasser in Milchfett, in der das Wasser die dispergierte Phase und der Fettstoff die kontinuierliche Phase darstellen.

Rahm dagegen (Position 0401 oder 0402), dessen Fettgehalt in bestimmten Fällen ebenso hoch sein kann wie der der Butter, ist eine Emulsion von Fett in Wasser, in der das Wasser die kontinuierliche Phase und der Fettstoff die dispergierte Phase darstellen.

Aus diesem Strukturunterschied ergibt sich, dass man aus dem Rahm durch einfachen Zusatz einer entsprechenden Menge Wasser die ursprüngliche Milch annähernd wieder herstellen kann, was bei Butter nicht möglich ist.

0405 20 10 bis
0405 20 90
Milchstreichfette

Der Begriff "Milchstreichfette" ist in der Anmerkung 2b) zu Kapitel 4 festgelegt.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 0405 des HS, Buchstabe B.

0405 90 10 und
0405 90 90
andere

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 4 und die Erläuterungen zu Position 0405 des HS, Buchstabe C.

0406 Käse und Quark/topfen

Nicht als Käse im Sinne dieser Position gelten Erzeugnisse, bei denen das Milchfett vollständig oder teilweise durch andere, z.B. pflanzliche Fettarten ersetzt worden ist (im Allgemeinen Position 2106).

0406 10 30 bis
0406 10 80
Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/topfen

Wegen des Käses aus Molke, siehe die Erläuterungen zu Position 0406 des HS, Absatz 2.

Quark/topfen oder "Weißkäse" ist ein aus saurer Milch durch Entzug des größten Teils der Molke (z.B. durch Abtropfen oder Abpressen) gewonnenes Erzeugnis. Quark/topfen (anderer als in Pulverform) mit Zusatz von Zucker und Früchten behält seinen Charakter als Quark/topfen im Sinne dieser Unterpositionen, wenn der Gesamtgehalt an Zucker und Früchten 30 GHT nicht überschreitet.

Hierher gehören Erzeugnisse der Art "Cagliata", d.h. Waren, die durch Gerinnen mithilfe von Lab, anderen Enzymen oder durch Zusatz von Säure aus Vollmilch, teilweise oder vollständig entrahmter Milch gewonnen werden und denen die meiste Molke entzogen wurde. Diese Erzeugnisse liegen in Form einer noch nicht faserigen, weichen, leicht in Körner zerfallenden Paste vor. Sie haben einen intensiven, charakteristischen Geruch und einen Gehalt an Natriumchlorid von 0,3 GHT oder weniger. Es handelt sich um "Zwischenprodukte" zur weiteren Verarbeitung, hauptsächlich für die Herstellung von Käse.

0406 20 00 Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

Hierher gehören:

  1. geriebener Käse, im Allgemeinen als Würzmittel oder zu anderen Zwecken in der Nahrungsmittelindustrie verwendet. Er wird meist aus Hartkäse (z.B. Grana, Parmigiano-Reggiano, Emmental, Reggianito, Sbrinz, Asiago, Pecorino) hergestellt. Ihm kann das Wasser teilweise entzogen sein, um eine möglichst lange Lagerung zu ermöglichen.

    Hierher gehört auch Käse, der nach dem Reiben agglomeriert ist.

  2. Käse in Pulverform, im Allgemeinen in der Nahrungsmittelindustrie verwendet. Er wird aus Käse aller Sorten gewonnen, der entweder verflüssigt und versprüht oder zu Brei verarbeitet, getrocknet und gemahlen wird.
0406 30 10 bis
0406 30 90
Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

Siehe die Erläuterungen zu Position 0406 des HS, erster Absatz Ziffer 3.

0406 40 10 bis
0406 40 90
Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durchPenicillium roqueforti

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0406 40 des HS.

Diese Käse kennzeichnet eine unregelmäßige Pigmentierung des Teigs, die auf interne Schimmelbildung zurückzuführen ist.

0406 40 90 andere

Hierher gehören auch Käse mit einer deutlich erkennbaren, unregelmäßigen, weißgrauen Pigmentierung des Teigs, die durch die Verwendung farbloser Stämme des Penicillium roqueforti hervorgerufen wird.

0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

Hierher gehören auch verdorbene oder angebrütete Eier in der Schale.

Das Haltbarmachen kann durch Behandeln der Oberfläche mit Fett, Wachs oder Paraffin, durch Einlegen in eine Kalk- oder Wasserglaslösung oder durch andere Verfahren erfolgen.

Gelten als "Hausgeflügel", die Vögel der Position 0105.

0407 11 00 bis
0407 19 90
Bruteier

Hierher gehören nur Bruteier, die den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen entsprechen.

0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
0408 11 80 anderes

Zu dieser Unterposition gehören genießbares und ungenießbares Eigelb, anderes als solches der Unterposition 0408 11 20.

Hierher gehört ebenfalls getrocknetes Eigelb, das durch Zusatz geringer Mengen chemischer Stoffe haltbar gemacht wurde und das zum Herstellen von Back-, Teig- und ähnlichen Waren bestimmt ist.

0408 19 81 und
0408 19 89
anderes

Satz 1 der Erläuterungen zu Unterposition 0408 11 80 gilt sinngemäß.

0408 91 80 andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 0408 11 80 gelten sinngemäß.

0408 99 80 andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 0408 11 80 gelten sinngemäß.

Neben in frischem Zustand gestellten ganzen Eiern ohne Schale gehören hierher z.B. durch Zusatz von Salz oder chemischen Konservierungsstoffen haltbar gemachte flüssige Volleier und gefrorene Volleier. Hierher gehören auch in Wasser oder Dampf gekochte Eier sowie geformte Eier (z.B. sog."lange" Eier von zylindrischer Form, die aus einem Gemenge von mehreren Eigelb und Eiweiß hergestellt sind).

Hierher gehören Waren aus pasteurisierten flüssigen Volleiern (mindestens 99 GHT), die geringe Mengen an zugesetztem Wasser und Zitronensäure enthalten, um ein Verblassen zu vermeiden. Die organoleptischen Eigenschaften dieser Waren sind mit denen frischer Vogeleier vergleichbar.

Stand: Erl. 2017/C 180/05

Kapitel 5
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0505 Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen
0505 10 10 und
0505 10 90
Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen

Die Erzeugnisse dieser Unterpositionen sind in den Erläuterungen zu Unterposition 0505 10 des HS beschrieben.

0505 10 10 roh

Hierher gehören Bettfedern und Daunen, wie sie beim Rupfen des Tierkörpers, auch in nassem Zustand, anfallen. Hierher gehören ebenfalls Bettfedern und Daunen, die nach dem Rupfen entstaubt, desinfiziert oder lediglich zur Haltbarmachung behandelt worden sind.

Ferner gehören hierher Altfedern, die erst nach Aufbereitung wieder als Bettfedern verwendet werden können. Die hierher gehörenden Waren sind im Allgemeinen als Pressballen aufgemacht.

0505 10 90 andere

Hierher gehören insbesondere Bettfedern und Daunen, weitergehend gereinigt als in den Erläuterungen zu Unterposition 0505 10 10 vorgesehen, z.B. durch Nasswäsche oder Dampfwäsche und Trocknen in Heißluft.

0505 90 00 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. Vogelbälge und andere Vogelteile (Köpfe, Flügel, Hälse usw.) mit ihren Federn oder Daunen, die z.B. zum Herstellen von Ausstattungen für Kopfbedeckungen verwendet werden;
  2. Vogelbälge ohne Deckfedern, insbesondere so genannte Gänsefelle, die hauptsächlich zum Herstellen von Puderquasten verwendet werden;
  3. die großen Flügel- oder Schwanzfedern sowie Federn von anderen Teilen des Federkleides, die vor allem wegen ihrer Größe und der Steifheit des Kiels als Bettfedern ungeeignet sind;
  4. Schmuckfedern, die nach Bearbeitung insbesondere zum Herstellen von Gestecken (Aufputz) für Hüte, von künstlichen Blumen usw. verwendet werden. Hierbei handelt es sich vor allem um Federn vom Strauß, Reiher, Fasan, Marabu, Ibis, Pfau, Paradiesvogel, Flamingo, Häher, Kolibri, von der Elster, dem Geier, der Möwe und dem Storch;
  5. Federn, im Allgemeinen von einer bestimmten Länge, zum Herstellen von Staubwedeln und Federbesen;
  6. bestimmte Teile von Federn, z.B. Spulen und Kiele, auch gespalten (zum Herstellen von Zahnstochern, Fischereigeräten usw.), Dreh- und Reißfedern, auch beschnitten; bei den Dreh- und Reißfedern handelt es sich um Federfahnen, die durch einen dünnen Teil des Kieles zusammengehalten werden. Sie gehören jedoch zu Unterposition 0505 10 10 oder 0505 10 90, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und trotz der genannten Bearbeitungen Bettfedern sind.

    Hierher gehören auch sog. gerissene Hahnenhälse, d.h. Kiele mit dem geringen, beim Schleißen nicht entfernbaren Fahnenrest am oberen Ende;

  7. Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen.
0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon
0506 10 00 Ossein und mit Säure behandelte Knochen

Siehe die Erläuterungen zu Position 0506 des HS, zweiter Absatz Ziffer 3.

0506 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 0506 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1, 2, 4 und 5.

0510 00 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

Hierher gehört neben den in den Erläuterungen zu Position 0510 des HS genannten Waren Placentagewebe, gekühlt oder gefroren, auch in sterilen Behältnissen.

0511 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar
0511 91 10 Abfälle von Fischen

Siehe die Erläuterungen zu Position 0511 des HS, Ziffer 6 Absätze (i) bis (iv).

0511 91 90 andere

Hierher gehören:

  1. ungenießbare Fischrogen und Fischmilch (siehe hierzu die Erläuterungen zu Position 0511 des HS, Ziffer 5 Absätze (i) und (ii));
  2. Abfälle von Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, z.B. Schalen von Garnelen, auch in Pulverform;
  3. ungenießbare oder für die menschliche Ernährung ungeeignete tote Tiere der in Kapitel 3 erfassten Arten, z.B. Wasserflöhe (Daphnia) und andere Blattfußkrebse oder Muschelkrebse, für die Fütterung von Aquariumfischen getrocknet.
0511 99 31 und
0511 99 39
Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

Siehe die Erläuterungen zu Position 0511 des HS, Ziffer 14

0511 99 31 roh

Hierher gehören - neben den Schwämmen, die sich in dem Zustand befinden, in dem sie geerntet werden - natürliche Schwämme, die durch Schlagen, Klopfen oder Treten sowie durch Waschen in Meerwasser von der äußeren Haut und einem Teil ihrer Verunreinigungen (Kalk, Sand usw.) befreit sind.

Hierher gehören auch natürliche Schwämme, die insbesondere durch Zuschneiden - von unbrauchbaren Teilen (z.B. von angefaulten Teilen) befreit sind sowie allgemein alle Schwämme, die noch keine chemische Behandlung erfahren haben.

0511 99 39 andere

Hierher gehören Schwämme, weitergehend bearbeitet, z.B. völlig von ihren kalkigen Einschlüssen befreit, aufgehellt (mit Brom oder Natriumthiosulfat behandelt), entrötet (mittels Ammoniaklösung), gebleicht (in 2 %igem Oxalsäurebad) oder durch andere chemische Behandlung gebrauchsfertig gemacht.

0511 99 85 andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 0511 des HS, Ziffern 2, 3, 4, 7, 8 und 13 aufgeführten Erzeugnisse sowie ungenießbare oder für die menschliche Ernährung ungeeignete tote Tiere der in Kapitel 1 erfassten Arten.

Nicht hierher gehört tierisches Blutplasma (z.B. Position 3002).

Abschnitt II
Waren Pflanzlichen Ursprungs

Kapitel 6
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)
0601 20 30 Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen

Hierher gehören auch die auf anderen Pflanzen wachsenden Orchideen (z.B. die Orchideen der GattungenCattleya undDendrobium).

0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel
0602 10 10 und
0602 10 90
Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

Hierher gehören:

  1. lebende unbewurzelte Teile von Pflanzen, die von der Mutterpflanze abgetrennt sind, um zu selbstständigen Pflanzen heranzuwachsen (Stecklinge);
  2. lebende Teile von Pflanzen mit Knospen (Augen), die zur Veredelung von Pflanzen geeignet sind (Pfropfreiser).
0602 40 00 Rosen, auch veredelt

Hierher gehören nicht nur Kulturrosen, sondern auch Wildrosen.

0602 90 10 Pilzmycel

Als Pilzmycel wird ein reich verzweigtes, häufig unterirdisch wachsendes Geflecht sehr dünner Fäden (Hyphen) bezeichnet, das auf der Oberfläche faulender tierischer oder pflanzlicher Stoffe wächst oder sich in den eigenen Geflechten fortentwickelt und Fruchtkörper (die eigentlichen Pilze) hervorbringt.

Ausgesuchtes handelsübliches Pilzmycel wird in Form von kleinen Platten geliefert, die aus halbvermoderten Strohresten bestehen und auf denen sich Schichten der die Vermehrung bewirkenden Fäden gebildet haben.

Hierher gehört auch ein Erzeugnis bestehend aus noch nicht vollständig entwickeltem, nur mikroskopisch erkennbarem Pilzmycel auf einem Nährboden aus Getreidekörnern, die in sterilisiertem Pferdemist eingebettet sind.

0602 90 41 Forstgehölze

Hierher gehören junge Pflanzen aus Samen von Nadel- oder Laubgehölzen, wie sie üblicherweise zum Aufforsten oder zur Pflanzung in Wäldern verwendet werden. Sie werden im Allgemeinen ohne Erdballen geliefert.

0602 90 45 bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen

Hierher gehören Pflanzen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, im Frühstadium, d.h. sie bedürfen vor dem Pflanzen am endgültigen Standort einer weiteren Kultur in einer Baumschule. Es handelt sich dabei um ein- bis zweijährige Sämlinge, um bewurzelte Stecklinge, bewurzeltes Steckholz, Ableger und um Pflanzen, die im Allgemeinen nicht älter als 2 bis 3 Jahre sind.

0602 90 49 andere

Hierher gehören Bäume und Sträucher europäischer und exotischen Arten, anderweit weder genannt noch inbegriffen, sofern sie nicht üblicherweise zum Aufforsten dienen. Sie werden im Allgemeinen mit Erdballen geliefert.

0602 90 50 andere Freilandpflanzen

Hierher gehören zur mehrjährigen Dauerbepflanzung bestimmte winterharte Pflanzen, deren oberirdische und nicht verholzte Sproßachse im Herbst abstirbt und im Frühjahr neu austreibt.

Hierher gehören auch Gartenfarne und Sumpf- und Wasserpflanzen (ausgenommen solche der Position 0601 und der Unterposition 0602 90 99).

Hierher gehören auch Gräserrollen und -platten zur Anlage von Rasenflächen.

0603 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet
0603 11 00 bis
603 19 80
frisch

Hierher gehören auch Blumen, Blüten und deren Knospen, deren natürliche Farbe geändert oder aufgefrischt wurde, z.B. durch Absorption von Farblösungen vor oder nach dem Schneiden oder durch einfaches Eintauchen in solche Lösungen, sofern diese Waren frisch sind.

0603 19 80 andere

Hierher gehören z.B. Sonnenblumen und Reseda. Stängel und Blätter dieser beiden Blumen (ohne ihre Blüten) gehören dagegen zu Unterposition 1404 90 00.

Hierher gehören auch Weidenzweige mit Knospen oder Blüten. Weidenzweige ohne Knospen oder Blüten gehören dagegen zu Unterposition 1401 90 00.

0604 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet
0604 20 11 Rentierflechte

Es handelt sich hier um eine Pflanze der GattungCladonia (Cladonia rangiferina,Cladonia silvatica und Cladonia alpestris).

0604 20 90 andere

Nicht hierher gehören frische Ähren, Kolben und Rispen von Zuckermais (Zea mays var.saccharata) (Kapitel 7) oder von Getreide (Kapitel 10).

0604 90 11 Rentierflechte

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0604 20 11.

0604 90 91 nur getrocknet

Nicht hierher gehören getrocknete Zweige, die gedreht oder zu Spiralen geformt worden sind, unabhängig davon, ob das Drehen oder Formen vor dem Trocknen erfolgte (Unterposition 0604 90 99).

Nicht hierher gehören nur getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Zuckermais (Zea mays var.saccharata) (Kapitel 7) oder von Getreide (Kapitel 10).

0604 90 99 andere

Hierher gehören getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Getreide (z. 8. Maiskolben), die zu Zierzwecken gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet worden sind. Hierher gehören auch getrocknete Zweige, die gedreht oder zu Spiralen geformt sind.

Kapitel 716
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

Allgemeines

Blanchieren ist unter diesem Kapitel nicht erlaubt, ausgenommen bei

Sprossen (Gemüsesprossen und andere Sprossen) sind zu Ernährungszwecken verwendete gekeimte Samen, die roh oder gegart verzehrt werden. Zum Keimen werden die Samen befeuchtet (dies erhöht den Wassergehalt der Samen und beendet die Keimruhe) bis eine neue Pflanze zu wachsen beginnt und sich Blätter entwickeln.

Im Allgemeinen können Sprossen zum menschlichen Verzehr in drei Formen aufgemacht sein:

  1. Als keimende Pflanze mit Keimblättern (Kotyledonen, erste Blätter des pflanzlichen Embryos), Samenresten und Wurzeln.
  2. Als Pflanze, bestehend aus dem keimenden Getreidekorn, z.B. gekeimte Gerste, sogenanntes Grünmalz (siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1107 10 11 bis 1107 10 99), die entweder in rohem Zustand in Salaten oder nach weiterer Be- oder Verarbeitung für die Herstellung von vor allem Bier oder Whisky verwendet werden kann.
  3. Als "Babypflanze", die nur aus Keimblättern ohne Samenreste und Wurzeln besteht und keine "erwachsenen Blätter" aufweist (Hauptblätter, die nach der embryonalen Phase entstehen). Diese Art von Sprossen ist gewöhnlich in kleinen Schachteln mit einem Nährmedium aufgemacht.

Bei der Einreihung von Sprossen sind die folgenden Grundsätze anzuwenden:

Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Sprossen und ihrer KN-Codes:

KN-Code Warenbezeichnung (lateinischer Name)
0703 10 19 Zwiebelsprossen (Allium cepa)
0703 20 00 Knoblauchsprossen (Allium sativum)
0703 90 00 Porreesprossen (Allium porrum)
0704 90 90 Brokkolisprossen (Brassica oleracea var.italica)
0704 90 90 Raukensprossen (Eruca sativa; syn.Eruca vesicaria ssp.sativa (Miller) Thell.,Brassica eruca L.)
0706 90 90 Rote-Beete-Sprossen (Beta vulgaris ssp.vulgaris)
0706 90 90 Radieschensprossen (Raphanus sativus)
0708 10 00 Erbsensprossen (Pisum sativum)
0708 20 00 Adzukibohnensprossen (Phaseolus angularis)
0708 20 00 Mungobohnensprossen (Vigna radiata)
0708 20 00 Reisbohnensprossen (Phaseolus pubescens)
0708 90 00 Kichererbsensprossen (Cicer arietinum)
0708 90 00 Spargelerbsensprossen (Lotus maritimus)
0708 90 00 Linsensprossen (Lens culinaris)
0708 90 00 Straucherbsensprossen (Cajanus cajan)
0709 99 50 Fenchelsprossen (Foeniculum vulgare var.azoricum)
0709 99 60 Zuckermaissprossen (Zea mays var.saccharata)
0709 99 90 Basilikumsprossen (Ocimum spp.)
0709 99 90 Senfsprossen - schwarzer Senf (Brassica nigra, syn.:Sinapis nigra L.,Sisymbrium nigrum (L.) Prantl.)
0709 99 90 Duftnesselsprossen (Agastache foeniculum)
0709 99 90 Borretschsprossen (Borago officinalis)
0709 99 90 Sprossen des Chinesischen Gemüsebaums (Toona sinensis)
0709 99 90 Quellersprossen (Salicornia europaea)
0709 99 90 Koriandersprossen (Coriandrum sativum)
0709 99 90 Kressesprossen (Lepidium sativum)
0709 99 90 Bockshornkleesprossen (Trigonella foenumgraecum)
0709 99 90 Grüne oder rote Shisosprossen (Perilla frutescens)
0709 99 90 Sonnenblumensprossen (Helianthus annuus)
0709 99 90 Senfsprossen - weißer Senf (Sinapis alba)
1107 10 19 Weizengrünmalz (Triticum aestivum)
1107 10 99 Gerstengrünmalz (Hordeum vulgare)
1107 10 99 Hirsegrünmalz (Panicum miliaceum)
1107 10 99 Hafergrünmalz (Avena sativa)
1107 10 99 Reisgrünmalz (Oryza sativa)
1107 10 99 Roggengrünmalz (Secale cereale)
1214 90 90 Alfalfasprossen (Medicago sativa)


0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt
0701 90 50 Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni

Frühkartoffeln zeichnen sich durch helle Farbe (im Allgemeinen weiß oder rosa) und durch eine feine oder kaum gebildete Schale aus, die nur leicht anhaftet und durch Reiben ohne Schwierigkeiten entfernt werden kann. Frühkartoffeln weisen keine Anzeichen der Keimung auf.

0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt
0703 10 11 bis
0703 10 90
Speisezwiebeln und Schalotten

Hierher gehören alle Varietäten von Speisezwiebeln (Allium cepa) und Schalotten (Allium ascalonicum).

0703 10 11 für Saatzwecke (Steckzwiebeln)

Hierher gehören einjährige, aus Samen gezogene Zwiebeln zum Setzen. Ihr Durchmesser beträgt etwa 1 bis 2 cm.

0703 20 00 Knoblauch

Hierher gehören alle Varietäten von Knoblauch (Allium sativum).

Hierher gehört auch Knoblauch aus einer einzigen Knolle ohne einzelne Zehen mit einem Durchmesser von ca. 25 mm bis 50 mm, für den im Handel die Bezeichnung "Soloknoblauch" (auch "solo garlic"), "Knollenknoblauch", "Aglio Monobulbo" oder "Einzehenknoblauch" (oder eine ähnliche Handelsbezeichnung) verwendet wird. Nicht hierher gehört so genannter "Ackerknoblauch" oder "Elefantenknoblauch" (Allium ampeloprasum, Unterposition 0703 90 00), der aus einer einzigen Knolle mit einem Durchmesser von ca. 60 mm oder mehr besteht (d. h. bedeutend größer und schwerer als eine Knoblauchknolle mit mehreren Zehen ist). Die ArtenAllium sativum undAllium ampeloprasum unterscheiden sich zudem in ihrer Erbmasse.

0703 90 00 Porree/Lauch und andere Gemüse derAllium spp.

Hierher gehören insbesondere Porree (Allium porrum), Winterzwiebeln (Allium fistulosum) und Schnittlauch (Allium schoenoprasum).

0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der GattungBrassica, frisch oder gekühlt
0704 10 00 Blumenkohl/Karfiol

Siehe die Erläuterungen zu Position 0704 des HS, erster Absatz Ziffer 1.

0704 90 10 Weißkohl und Rotkohl

Hierher gehören Weißkohl (Brassica oleracea L. var.capitata L. f. alba D.C.), einschließlich Spitzkohl (Brassica oleracea L. var.capitata L. f. var.alba D.C. subvar.conica und subvar.piramidalis) und Rotkohl (Brassica oleracea L. var.capitata L. f.rubra (L.) Thell).

0704 90 90 anderer

Hierher gehören Wirsingkohl (Brassica oleracea L. var.bullata D.C. und var.sabauda L.), Chinakohl (Brassica sinensis undBrassica pekinensis), KohlrABl (Brassica oleracea var.gongylodes) sowie Brokkoli (Brassica oleracea L. convar.botrytis (L.) Alef var.italica Plenck).

Nicht hierher gehören dagegen:

  1. Speisewurzeln der GattungBrassica (Speiserüben der Position 0706 und Kohlrüben (Brassica napus var.napobrassica) der Position 1214);
  2. Futterkohl, wie z.B. weißer oder roter Markstammkohl (Brassica oleracea var.medullosa) oder Blattkohl (Brassica oleracea var.viridis), die zu Position 1214 gehören.
0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt
0706 10 00 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

Hierher gehören nur Speiserüben sowie Speisemöhren und Karotten (rote oder rosa Karotten). Dagegen gehören zu Unterposition 1214 90 10 weiße oder hellgelbe Futtermöhren (z.B.Brassica campestris var.rapa) sowie Kohl- oder Steckrüben (Brassica napus var. napobrassica).

0706 90 90 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. Rote Beete (Beta vulgaris var. conditiva);
  2. Haferwurzeln (Tragopogon porrifolius) und Schwarzwurzeln (Scorzonera hispanica);
  3. Radieschen (Raphanus sativus var.sativus) sowie weiße, schwarze, rosa usw. Rettiche (Raphanus sativus var.niger);
  4. Wurzelpetersilie (Petroselinum crispum var. tuberosum) und Kerbelrübe (Chaerophyllum bulbosum);
  5. Pastinake (Pastinaca sativa);
  6. Knollenziest (Stachys affinis oderStachys sieboldii), der aus länglichen gelblich weißen Rhizomen besteht, die im Allgemeinen die Größe des kleinen Fingers erreichen und Verengungen aufweisen.

Genießbare Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, wie z.B. topinambur, süße Kartoffeln, Taros oder Yamswurzeln, gehören zu Position 0714.

0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt
0707 00 90 Cornichons

Die hierher gehörenden Cornichons sind eine Varietät der kleinen Gurken (85 Stück oder mehr kommen auf ein Kilogramm).

0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt
0708 10 00 Erbsen (Pisum sativum)

Hierher gehören alle Erbsen der Art "Pisum sativum", einschließlich Futtererbsen (Pisum sativum var. arvense).

Nicht hierher gehören dagegen Kuherbsen (einschließlich der Varietät mit schwarzem Auge), die in Wirklichkeit Bohnen der Unterposition 0708 20 00 sind, sowie Kichererbsen der GattungCicer, die zu Unterposition 0708 90 00 gehören.

0708 90 00 andere Hülsenfrüchte

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 0708 des HS, erster Absatz Ziffern 3 bis 6, aufgeführten Erzeugnisse.

0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt
0709 20 00 Spargel

Hierher gehören nur die Stängelsprossen des Gemüsespargels (Asparagus officinalis).

0709 40 00 Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

Hierher gehört Sellerie der Varietäten "Apium graveolens L., var.dulce (Mill.) Pers." (Stangensellerie oder Bleichsellerie) und "Apium graveolens var.secalinum Alef." (Schnittsellerie).

0709 59 10 Pfifferlinge/Eierschwämme

Hierher gehören nur Pfifferlinge/Eierschwämme von im Allgemeinen dottergelber Farbe der Arten "Cantharellus cibarius Fries" und "Cantharellus friesii Quélet". Ähnliche genießbare Arten, wie der falsche Pfifferling (Clitocybe aurantiaca) und die Herbsttrompete (Craterellus cornucopioides), bei Wurstwaren gelegentlich als Ersatz für Trüffeln verwendet, gehören zu Unterposition 0709 59 90.

0709 59 30 Steinpilze

Hierher gehören nur Pilze der GattungBoletus, insbesondere die ArtBoletus edulis.

0709 60 10 bis
709 60 99
Früchte der GattungenCapsicum oder Pimenta

Siehe die Erläuterungen zu Position 0709 des HS, erster Absatz Ziffer 5.

0709 92 10 und
0709 92 90
Oliven

Zur Ölgewinnung behandelte Oliven mit einem Fettgehalt von mehr als 8 GHT verbleiben in diesen Unterpositionen.

0709 99 10 Salate (ausgenommen solche der ArtLactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium spp.))

Hierher gehören, mit Ausnahme vonLactuca sativa und Chicorée (Cichorium spp.), alle Salatarten, z.B.:

  1. Feldsalat;
  2. Löwenzahn (Taraxacum officinale).
0709 99 20 Mangold und Karde

Hierher gehören Mangold (Beta vulgaris subvar.cicla) und Karde (Cynara cardunculus).

0709 99 40 Kapern

Kapern sind die Blütenknospen des Kapernbaums (Capparis spinosa).

0709 99 90 anderes

Hierher gehören z.B. folgende Gemüse:

  1. Okraschoten (Hibiscus esculentus);
  2. Rhabarber;
  3. Sauerampfer (Rumex acetosa);
  4. Essbarer Sauerklee (Oxalis crenata);
  5. Zuckerwurzel (Sium sisarum);
  6. die verschiedenen Kressearten, wie Gartenkresse (Lepidium sativum), Brunnenkresse (Nasturtium officinale), Barbenkraut (Barbarea verna), Kapuzinerkresse (Tropaeolum majus) usw.;
  7. Portulak (Portulaca oleracea);
  8. Blattpetersilie und Kerbel - Wurzelpetersilie und Kerbelrüben gehören zu Unterposition 0706 90 90;
  9. Estragon (Artemisia dracunculus), Bohnenkraut (Satureja hortensis undSatureja montana);
  10. Majoran (Origanum majorana);
  11. Zwiebeln der Familie der Liliaceae der ArtMuscari comosum (übliche Bezeichnungen: "lampasciolo", "oignons sauvages", "lilas de terre", "feather hyacinth").

Es wird darauf hingewiesen, dass:

  1. Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin zu Position 0714 gehören;
  2. eine Reihe von Küchenkräutern von diesem Kapitel ausgenommen sind, obwohl sie zu Ernährungszwecken verwendet werden. Dies gilt insbesondere für folgende Waren:
    1. Thymian (Unterpositionen 0910 99 31 bis 0910 99 39);
    2. Lorbeerblätter (Unterposition 0910 99 50);
    3. Dost oder Wilder Majoran (Origanum vulgare), Salbei (Salvia officinalis), Basilikum (Ocimum basilicum), Minzen aller Arten, Eisenkraut, (Verbena spp.), Raute (Ruta graveolens), Ysop (Hyssopus officinalis) und Borretsch (Borago officinalis), die zu Position 1211 gehören.
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

Zur Auslegung des Begriffs "gefroren", der in den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu diesem Kapitel, Absatz 3, festgelegt ist, sind auch die Kriterien zu beachten, die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache 120/75 genannt sind. Gemäß der Auslegung dieser Kriterien durch den Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-423/09 muss sinngemäß der Vorgang des Einfrierens zu substanziellen und nicht mehr rückgängig zu machenden Veränderungen führen, so dass sich das Erzeugnis nicht mehr im natürlichen Zustand befindet.

Als "gefroren" gelten folglich Erzeugnisse, die eingefroren werden und schon durch diesen Vorgang in ihren Eigenschaften nicht mehr rückgängig zu machende Veränderungen, insbesondere der Zellstruktur, erfahren, so dass sie sich, auch nachdem sie ganz oder teilweise wieder aufgetaut sind, nicht mehr im natürlichen Zustand befinden.

0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
0711 20 10 und
0711 20 90
Oliven

Hierher gehören nichtentbitterte Oliven, die im Allgemeinen in Salzlake gestellt werden. Genussfertig gemachte Oliven - auch wenn dies nur durch längeres Einwirken von Salzlake geschehen ist - sind von dieser Unterposition ausgenommen und gehören zu Unterposition 2005 70 00

0711 40 00 Gurken und Cornichons

Hierher gehören Gurken und Cornichons, die in Großbehältnissen gestellt werden und in Salzlake, auch mit Zusatz von Essig oder Essigsäure, eingelegt sind, die ihre vorläufige Haltbarkeit während des Transports und der Lagerung gewährleistet, sofern sie in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind. Diese Erzeugnisse enthalten üblicherweise mindestens 10 GHT Salz.

Vor ihrer endgültigen Verwendung werden diese Erzeugnisse im Allgemeinen folgenden Behandlungen unterworfen, durch die sie zu Waren des Kapitels 20 werden:

  • einem teilweisen Entsalzen mit nachfolgendem Würzen (meistens durch Zusatz einer mit Essig aromatisierten Aufgussflüssigkeit);
  • einem Pasteurisieren der in Kleinbehältnisse umgepackten Waren zu dem Zweck, die stabilisierende Wirkung von Salz und Essig zu ergänzen.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons, auch in Salzlake, zu Kapitel 20 gehören. Vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons kennzeichnen sich dadurch, dass ihr Fruchtfleisch im Querschnitt durchgehend glasig ist.

0711 51 00 Pilze der GattungAgaricus

Die Pilze der vorstehenden Unterposition können durch eine starke Salzlake mit Zusatz von Essig oder Essigsäure vorläufig haltbar gemacht worden sein.

0711 90 70 Kapern

Die hierher gehörenden Kapern gehen im Allgemeinen in Salzlake eingelegt in Fässern ein.

0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

Nicht hierher gehören Erzeugnisse, die in getrockneter Form nicht als Gemüse, sondern hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendet werden (Position 1211).

0712 90 30 Tomaten

Wegen der Einreihung von Tomatenpulver siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2002 90 11 bis 2002 90 99.

0712 90 90 andere

Nicht hierher gehören getrocknete Blätter und Wurzeln des Löwenzahns (Taraxacum officinale), getrockneter Sauerampfer (Rumex acetosa) und getrocknete Kapuzinerkresse (Tropaeolum majus), die zu Zwecken der Medizin verwendet werden (Unterposition 1211 90 86).

0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

Erzeugnisse dieser Position, die zur Aussaat bestimmt sind, sind besonders ausgewählt und kennzeichnen sich im Allgemeinen durch ihre Aufmachung (z.B. in Säcken mit Angaben über ihre Verwendung als Saatgut) und durch ihren höheren Preis.

0713 10 10 und
0713 10 90
Erbsen (Pisum sativum)

Die Erläuterungen zu Unterposition 0708 10 00 gelten sinngemäß.

0713 20 00 Kichererbsen

Hierher gehören Kichererbsen der GattungCicer (insbesondere der ArtCicer arietinum), gleichgültig ob sie für die Aussaat, für die menschliche Ernährung oder für Futterzwecke bestimmt sind.

0713 31 00 Bohnen der ArtVigna mungo (L.) Hepper oderVigna radiata (L.) Wilczek

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0713 31 des HS.

0713 32 00 Adzukibohnen (Phaseolus oderVigna angularis)

Diese Bohnen werden nur in trockenem Zustand gehandelt. Im unreifen Zustand sind die Bohnen grün und wasserreich. Mit der Reife wird die Bohne rot und trocken.

0713 35 00 Kuhbohnen (Vigna unguiculata)

Hierher gehören z.B. Spargelbohnen (früherDolichos sinensis ssp. sesquipedalis), welche als Bohnen derVigna spp. anzusehen sind. Es handelt sich bei den Bezeichnungen "Dolichos unguiculata" bzw."Dolichos sinensis" um nicht mehr gebräuchliche Synonyme fürVigna-Bohnen. Folglich wird die Spargelbohne richtigerweise als "Vigna unguiculata (L.) Walp. ssp.sesquipedalis" bezeichnet.

0713 40 00 Linsen

Hierher gehören nur die Linsen der GattungErvum oderLens, z.B. die verschiedenen Sorten der gemeinen Linse (Ervum lens oderLens esculenta) sowie die Linsenwicke (Ervum ervilia).

0713 90 00 andere

Hierher gehören z.B. Bohnen der GattungDolichos, und zwar mit Ausnahme der in Unterposition 0713 35 00 genannten Spargelbohnen und der in Unterposition 0713 60 00 genannten Traubenerbse (Cajanus cajan), die Helm- oder Faselbohne (Dolichos lablab), die Schwertbohne (Canavalia ensiformis), die Arabische Erbse (Mucuna utilis) sowie Guarsamen (Cyamopsis tetragonoloba).

Nicht hierher gehören Samen von anderen Wicken als solchen der ArtVicia faba der Unterposition 1209 29 45 und Samen von Lupinen (Lupinus) (Unterposition 1209 29 50).

0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

Der Begriff "Pellets" ist in Anmerkung 1 zu Abschnitt II festgelegt.

0714 10 00 Maniok

Hierher gehören:

  1. die Wurzelknollen von Manihot oder Maniok, von dem es zwei Hauptarten gibt (Manihot utilissima und Manihot aipi); diese Wurzeln sind wie die Speichen eines Rades angeordnet; ihr Erntegewicht schwankt von 500 g bis 3 kg und mehr;
  2. Pellets, entweder hergestellt aus Fragmenten der vorstehend unter 1 aufgeführten Wurzeln oder aus Mehl und Grieß von diesen Wurzeln (siehe die Erläuterungen zu Position 0714 des HS, zweiter Absatz).
0714 20 10 und
0714 20 90
Süßkartoffeln

Süßkartoffeln sind die Wurzelknollen, die von einer krautartigen Kriechpflanze (Ipomea batatas) stammen; sie haben, je nach Sorte, weißes, gelbes oder rotes Fleisch.

0714 90 20 Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt

Hierher gehören:

  1. die Wurzelstöcke von Pfeilwurz (Arrowroot), die je nach ihrem Ursprung zu verschiedenen Pflanzengattungen gehören, z.B.Maranta arundinacea,Maranta indica, Tacca pinnatifida undCanna edulis;
  2. Salep-Wurzeln der verschiedenen Arten der GattungOrchis;
  3. nicht lebende Wurzeln von Dahlien und andere nicht lebende ähnliche Blumenknollen;
  4. die Knollen der Erdmandel (Cyperus esculentus), auch als "Tigernuss" bekannt.
0714 90 90 andere

Hierher gehören z.B. die verschiedenen Arten von topinambur (z.B.Helianthus tuberosus, Helianthus strumosus undHelianthus decapetalus), und so genanntes Sagomark, ein stärkehaltiges Mark aus dem Stamm verschiedener Palmen (Metroxylon, Rumphii, Raphia ruffia, Arenga usw.).

Kapitel 815 16 17
Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Allgemeines

Zu Kapitel 8 gehören auch für die Destillation bestimmte Fruchtmaischen, die sich in natürlicher Gärung befinden.

Pasteurisierung ist in diesem Kapitel nicht zulässig, außer bei

Sterilisierte Früchte und Nüsse gehören nicht zu diesen Kapitel (Position 2008 allgemein).


0801 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
0801 21 00 und
0801 22 00
Paranüsse

Paranüsse sind Nüsse mit harter Schale, deren Form und Größe an Segmente von Mandarinen erinnert; sie enthalten dicke dreieckige Kerne mit einer dunkelbraunen, faserigen Umhüllung.

0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet
0802 21 00 und
0802 22 00
Haselnüsse (Corylus spp.)

Hierher gehören die Haselnuss (Früchte vonCorylus avellana), die Baumhasel (Früchte vonCorylus colurna) und die Lambertsnuss (Früchte vonCorylus maxima).

0802 41 00 und
0802 42 00
Esskastanien (Castanea spp.)

Hierher gehören nur Esskastanien der GattungCastanea. Hierher gehören daher nicht die Wassernuss (Früchte vonTrapa natans), die zu Unterposition 0802 90 85 gehört, und die Rosskastanie (Früchte vonAesculus hippocastanum) der Position 2308.

0802 51 00 und
0802 52 00
Pistazien

Pistazien sind die Früchte des Pistazienbaumes (Pistacia vera), der hauptsächlich in Sizilien, Griechenland und der Levante angebaut wird.

Die Pistazie hat die Größe einer kleinen Olive und besteht aus einer dünnen, grünen Nussschale, gewöhnlich feucht, rötlich, sehr uneben und leicht aromatisch mit einer holzigen weißen Schale, in zwei Fruchtklappen geteilt, mit einem kantigen Kern von einer rötlichen Haut überzogen, im Innern grünlich und von angenehmem Geschmack.

0802 90 50 Pinienkerne (Pinus spp.)

Hierher gehören Pinienkerne (Früchte der Gattung Pinus, z.B. Pinus pinea, Pinus cembra und Pinus koraiensis), auch in ihren Zapfen.

Stand: Erl. 2016/C 121/04

0802 90 85 - gestrichen -

Stand: Erl. 2016/C 121/04

0803 Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet
0803 10 10 frisch

Mehlbananen werden bis zu 50 cm lang und sind größer und kantiger als die Bananen der Unterposition 0803 90 10. Die in Mehlbananen enthaltene Stärke zeichnet sich dadurch aus, dass sie, im Gegensatz zu der in Obstbananen enthaltenen Stärke, während der Reifung nicht verzuckert. Mehlbananen haben kein ausgeprägtes Aroma. Für den Frischverzehr sind sie nicht geeignet. Sie werden meist grün geerntet und in gekochtem, gebackenem oder geröstetem Zustand verzehrt.

0804 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet
0804 40 00 Avocadofrüchte

Avocadofrüchte (Früchte vonPersea americana Mill.) sind Steinfrüchte, oft umfangreich, kugelig, birnen- oder flaschenförmig je nach Sorte, oft mit großem Stein. Die Haut ist dunkelgrün oder mehr oder weniger violett, purpur oder gelb gefärbt. Das Fruchtfleisch ist fest und in der Reife unter der Haut von weißgrünlicher Farbe, in der Umgebung des Steines weißlich.

0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

Guaven sind die Früchte des Guavenbaums (Psidium guayava L.); es sind Beeren mit einem Fruchtfleisch unterschiedlicher Farbe (weißlich, rosa, cremefarben, rötlich oder grünlich) und mit zahlreichen Kernen.

Mangofrüchte sind die Früchte des Mangobaums (Mangifera indica); es sind Früchte, die einen großen abgeflachten Kern enthalten, von dem Fasern ausgehen. Es gibt mehrere Sorten von Mangofrüchten, die mehr oder weniger schwer (150 g bis 1 kg) und mehr oder weniger süß und aromatisch sind (einige haben einen leichten Geschmack nach Terpentinöl).

Mangostanfrüchte sind Früchte des Mangostanbaums (Garcinia mangostana). In der Reife sind es violette Beeren mit einem dicken Samengehäuse, das einige Samen enthält, die von einer fleischigen, weißen, süßen Haut von besonders delikatem Aroma umgeben sind.

0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet
0805 10 20 Süßorangen, frisch

Hierher gehören nur Orangen der ArtCitrus sinensis.

Stand: Erl. 2017/C 321/04

0805 10 22 Navelorangen

Navelorangen sind gekennzeichnet durch das Wachstum einer zweiten Frucht am Blütenpol, die leicht hervorsteht und einem menschlichen Nabel ähnelt. Es handelt sich um süße, große und kernlose Orangen mit kräftigem und saftigem Geschmack.

Hierher gehören Sorten wie "Navel", "Navels sanguinas", "Lane late", "Navelate", "Navelina", "Thomson", "Washington".

Stand: Erl. 2017/C 321/04

0805 10 24 Blondorangen

Blondorangen werden auch "Rundorangen" genannt und werden häufig in der Fruchtsaftindustrie verwendet.

Hierher gehören Sorten wie "Salustiana", "Valencia", "Valencia late", "Delta seedless", "Midknight", "Shamouti".

Stand: Erl. 2017/C 321/04

0805 10 28 Sonstige

Hierher gehören Blutorangen oder pigmentierte Orangen.

Fruchtfleisch und Saft (und manchmal auch die Haut) von Blutorgangen zeigen eine durch Anthocyane bedingte Färbung.

Zu den Blutorgangen gehören "Maltaise", "Moro", "Sanguinelli"/"Sanguinello", "Tarocco", "Blood ovals", "Sanguinas redondas", "Doubles fines", "Washington sanguines" oder "veredelte doubles fines" oder "Large sanguines" und "Portuguese".

Stand: Erl. 2017/C 321/04

0805 10 80 andere

Hierher gehören z.B. Bitterorangen (Früchte der ArtCitrus aurantium). Sie werden in erster Linie in der Konfitürenindustrie verwendet.

0805 20 30 Monreales und Satsumas

Satsumas (Citrus reticulata Blanco var. unshiu (Swing)) sind eine frühe Sorte der Mandarine. Die gelborangefarbene Frucht ist groß, sehr saftig, nicht sauer und ohne Kerne.

0805 20 50 Mandarinen und Wilkings

Die Mandarinen (Citrus nobilis Lour. oderCitrus reticulata Blanco) unterscheiden sich von den gewöhnlichen Orangen durch ihre kleinere und abgeflachtere Form, durch leichtere Schälbarkeit, durch eine deutlichere Trennung ihrer Segmente und ihren süßeren und aromatischeren Geschmack.

Wilkings sind eine Kreuzung zwischen der Mandarine (cultivar) Willow leaf und der Temple (Kreuzung aus Mandarine und Bitterorange). Sie ähneln der Mandarine, sind jedoch größer und haben eine an einem Ende zugespitzte Form.

0805 20 70 Tangerinen

Hierher gehören Tangerinen (Citrus reticulata Blanco var.tangerina).

0805 20 90 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. Tangelo, Kreuzung aus Tangerine und Grapefruit;
  2. Ortanique, Kreuzung aus Orange und Tangerine;
  3. Malaquina, Kreuzung aus Orange und Mandarine;
  4. Tangor, Kreuzung aus Honigmandarine, Perl-Tangelo und Dancy-Tangerine.
0805 40 00 Pampelmusen und Grapefruits

Hierher gehören Früchte der ArtenCitrus grandis undCitrus paradisi. Das sind Früchte mit gelblicher Schale, im Allgemeinen dicker als Orangen, von kugeliger oder leicht abgeflachter Form, mit gelbem oder leicht rosafarbenem Fruchtfleisch und von säuerlichem Geschmack.

0805 50 90 Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

Hierher gehören alle Varietäten der ArtenCitrus aurantifolia undCitrus latifolia.

Limetten sind kleine fast kugelförmige oder ovale Früchte mit sehr feiner, anhaftender Schale und von grüner oder grüngelber Farbe. Das saftige sehr sauere Fruchtfleisch ist von grünlicher Farbe.

0805 90 00 andere

Die wichtigsten Zitrusfrüchte dieser Unterposition sind:

  1. Zedratfrüchte (Citrus medica), eine große zitronenähnliche Frucht mit sehr dicker Schale, warziger Oberfläche, mit sehr aromatischem, saurem Fruchtfleisch; in kandierter Form wird ihre Schale in feinen Back- oder Zuckerwaren verwendet;
  2. Kumquats (Fortunella japonica, Fortunella hindsii undFortunella margarita), Früchte von sehr geringer Größe, mit den Abmessungen einer großen Olive; sie sind rund oder länglich, nicht abgeflacht an den Polen, mit glatter Schale, wenig Fruchtfleisch und leicht sauer. Diese Früchte sind vor allem ihrer süßen Schale wegen beliebt, die roh oder als Kompott verzehrt wird. In geringem Umfang werden sie auch bei Zuckerwaren verwendet;
  3. Chinotten (Citrus aurantium var. myrtifolia);
  4. Bergamotten (Citrus aurantium var.bergamia), birnenförmige, blassgelbe orangenähnliche Früchte von leicht saurem Geschmack, die hauptsächlich zum Gewinnen ätherischer Öle verwendet werden;
  5. Oroblanco oder Sweetie (Citrus grandis Osbeck ×Citrus paradisi Macf.), eine Kreuzung aus säureloser Pomelo und weißer Pampelmuse mit dicker Schale von leuchtend grüner oder goldener Farbe, etwas größer als eine Pampelmuse, aber mit weniger Kernen und süßer im Geschmack.
0806 Weintrauben, frisch oder getrocknet
0806 10 10 Tafeltrauben

Tafeltrauben unterscheiden sich von Keltertrauben im Allgemeinen durch ihr Aussehen und durch die Art der Verpackung. Während Tafeltrauben meistens in Schachteln, Kistchen, Steigen, Fruchtkörbchen oder kleinen geschlossenen Körben zum Versand kommen, werden Keltertrauben entweder in großen offenen Kisten, Körben oder Fässern befördert, in denen die Trauben häufig aufgeschüttet und zerquetscht sind.

0806 20 10 Korinthen

Korinthen sind das getrocknete Erzeugnis, das aus Weintrauben der Sorten Korinthiaki N. (Black Corinth) (Vitis vinifera L.) gewonnen wird. Es handelt sich dabei um kleine runde Beeren, fast ohne Kerne, von dunkelpurpurroter, in schwarz übergehender Farbe und von sehr süßem Geschmack.

0806 20 30 Sultaninen

Sultaninen sind das getrocknete Erzeugnis, das aus Weintrauben der Sorten Soultanina B. (oderThompson seedless) (Vitis vinifera L.) gewonnen wird. Es handelt sich dabei um Trauben mittlerer Größe, ohne Kerne, von goldener, in braun übergehender Farbe und von süßem Geschmack.

0806 20 90 andere

Hierher gehören alle anderen getrockneten Weintrauben außer Korinthen und Sultaninen.

Getrocknete Muskatel-Trauben sind das getrocknete Erzeugnis, das aus Weintrauben der Sorten Moschato Alexandreias B. (oderMuscatel oderMalaga) (Vitis vinifera L.) gewonnen wird. Sie enthalten Kerne.

0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch
0807 11 00 Wassermelonen

Wassermelonen sind Früchte der ArtCitrullus vulgaris Schrad. Diese Früchte können ein Gewicht von 20 kg erreichen. Das Fruchtfleisch ist wenig süß, sehr wasserreich, meistens von leuchtend roter Farbe und schließt schwarze Samenkerne ein.

0807 19 00 andere

Hierher gehören Früchte der ArtCucumis melo mit mehreren Varietäten, insbesondere Netzmelonen (var.reticulatus Naud.) mit netzartiger Schale, Melonen der Sorte var.saccharus Naud., gleichfalls mit netzartiger Schale, Kantalupen (var.cantalupensis Naud.) mit tiefen Längsrillen, Honigmelonen (var.inodorus Naud.) und glattschalige Melonen. Die Früchte sind gewöhnlich groß, kugelig oder eiförmig, glatt oder rau; das Fruchtfleisch ist fest und saftig, gelborange oder weiß, von süßem Geschmack. Im mittleren Teil der Frucht, der faseriger und hohl ist, befinden sich zahlreiche ovale, abgeflachte, glänzende, gelblich weiße Samenkerne.

0807 20 00 Papaya-Früchte

Papaya-Früchte (Carica papaya) sind längliche oder kugelförmige Früchte, leicht gerippt oder glatt, im reifen Zustand gelblich grün bis orange und mit einem Gewicht von einigen 100 g bis zu mehreren kg. Das Fruchtfleisch ist wie das der Melone, es ist gelborange, mehr oder weniger süß und aromatisch und hat einen Hohlraum mit zahlreichen runden, schwarzen Samenkernen, die von Pflanzenschleim umgeben sind.

0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch
0808 10 10 Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

Hierher gehören Äpfel, die nach Art und Beschaffenheit (nicht nach Größe oder Qualität sortiert, im Allgemeinen kleiner als Tafeläpfel, von saurem oder wenig angenehmem Geschmack, geringem Wert usw.) nur zum Herstellen von vergorenen oder unvergorenen Getränken verwendet werden können. Sie müssen in den Transportmitteln (z.B. Eisenbahnwagons, Großbehältern, Lastkraftwagen oder Frachtkähnen) in loser Schüttung, ohne Zwischenlagen, gestellt werden.

0808 30 10 Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

Die Erläuterungen zu Unterposition 0808 10 10 gelten sinngemäß.

0809 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch
0809 21 00 und
0809 29 00
Kirschen

Hierher gehören Kirschen aller Arten, einschließlich wilde Kirschen, insbesondere die Gemeine Kirsche (Früchte vonPrunus cerasus), die Sauerkirsche/Weichsel (Früchte vonPrunus cerasus var.austera), die Herzkirsche (Früchte vonPrunus avium var.juliana), die hartfleischige Herzkirsche oder Knorpelkirsche (Früchte vonPrunus avium var.duracina) und die Vogelkirsche (Früchte vonPrunus avium oderCerasus avium).

0809 30 10 und
0809 30 90
Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

Brugnolen und Nektarinen sind im Gegensatz zu Pfirsichen glatthäutig.

0809 40 90 Schlehen

Schlehen sind Früchte des Schlehdorns (Prunus spinosa).

0810 Andere Früchte, frisch
0810 20 10 Himbeeren

Hierher gehören z.B. Früchte der ArtenRubus idaeus, Rubus illecebrosus, Rubus occidentalis undRubus strigosus. Es gibt Varietäten mit roten und solche mit weißen Früchten.

0810 30 10 schwarze Johannisbeeren

Hierher gehören kugelförmige Früchte des JohannisbeerstrauchsRibes nigrum L.

0810 30 30 rote Johannisbeeren

Hierher gehören Früchte des JohannisbeerstrauchsRibesrubrum L.

0810 40 10 Preiselbeeren der ArtVaccinium vitisidaea

Die Früchte sind rot oder rosa.

0810 40 30 Heidelbeeren der ArtVaccinium myrtillus

Die Früchte sind blauschwarz.

0810 50 00 Kiwifrüchte

Hierher gehören Kiwis der ArtActinidia chinensis Planch, oderActinidia deliciosa.

Die eigroßen und fleischigen Früchte dieser Unterposition haben einen süßsauren Geschmack und ihre haarige Haut ist von grünbrauner Farbe.

0810 90 20 Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

Es wird darauf hingewiesen, dass Tamarinden (Früchte vonTamarindus indica undTamarindus officinalis), wie sie üblicherweise im internationalen Handel angeboten werden (als Hülsen oder als Pülpe, weder mit Zusatz von Zucker oder anderen Stoffen, noch anders zubereitet), zu Unterposition 0813 40 65 gehören.

Jackfrüchte sind die Früchte desArtocarpus heterophylla und desArtocarpus integrifolia. Litschis sind die Früchte desLitchi chinensis. Sapotpflaumen (oder auch Mispeln oder Sapodillas oder Breiäpfel genannt) sind die Früchte desAchras sapota.

Hierher gehören z.B. Passionsfrüchte oder Granadillas (z.B."Maracuja"), insbesondere der folgenden Arten: Purpurgranadilla (Passiflora edulis), Riesengranadilla (Passiflora quadrangularis) und Granadilla der SortePassiflora ligularis.

0810 90 75 andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 0810 des HS, zweiter Absatz Ziffer 8 genannten Erzeugnissen (ausgenommen Litschis und Sapotpflaumen) gehören insbesondere hierher:

  1. Früchte des Erdbeerbaums (Früchte vonArbutus unedo);
  2. Berberitzen (Früchte vonBerberis vulgaris);
  3. Früchte des Sand- oder Sauerdornes (Früchte vonHippophäe rhamnoides);
  4. Früchte von Sorbus-Arten, wie Speierling (Sorbus domestica) und Mehlbeere (Sorbus aria);
  5. Annona-Früchte, wie "Cherimoya" (Früchte vonAnnona cherimola) und Ochsenherz oder Netzannone (Annona reticulata);
  6. Früchte vonPhysalis spp. (Früchte vonPhysalis alkekengi - Lampionpflanze - oder vonPhysalis pubescens);
  7. Früchte von Flacourtiaceen, wie die Orangenkirsche (Früchte vonFlacourtia cataphracta undIdesia polycarpa);
  8. Mispeln (Früchte vonMespilus germanica) und Wollmispeln (Früchte vonEriobotrya japonica);
  9. Früchte verschiedener Sapotaceenarten, z.B. Marmeladenpflaumen (Früchte vonLucuma mammosa), aber mit Ausnahme der Sapotpflaumen, die zu Unterposition 0810 90 20 gehören;
  10. genießbare Arten der Strahlengriffelgewächse, ausgenommen Kiwifrüchte (Actinidia chinensis Planch., oderActinidia deliciosa), die zu Unterposition 0810 50 00 gehören;
  11. Früchte verschiedener Sapindaceenarten, z.B. Rambutan (Früchte desNephelium lappaceum), Goldlitchis oder Kapulasan (Früchte desNephelium mutabile), aber mit Ausnahme von Litchis (Früchte desLitchi chinensis), die zu Unterposition 0810 90 20 gehören.
0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Zur Auslegung des Begriffs "gefroren", der in den Erläuterungen des HS zu diesem Kapitel, Absatz 2, festgelegt ist, sind auch die Kriterien zu beachten, die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache 120/75 genannt sind. Gemäß der Auslegung dieser Kriterien durch den Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-423/09 muss sinngemäß der Vorgang des Einfrierens zu substanziellen und nicht mehr rückgängig zu machenden Veränderungen führen, so dass sich das Erzeugnis nicht mehr im natürlichen Zustand befindet.

Als "gefroren" gelten folglich Erzeugnisse, die eingefroren werden und schon durch diesen Vorgang in ihren Eigenschaften nicht mehr rückgängig zu machende Veränderungen, insbesondere der Zellstruktur, erfahren, so dass sie sich, auch nachdem sie ganz oder teilweise wieder aufgetaut sind, nicht mehr im natürlichen Zustand befinden.

Wegen der Anwendung der Unterpositionen, die sich auf den Zuckergehalt beziehen, wird auf die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 8 verwiesen.

0811 20 31 Himbeeren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0810 20 10.

0811 20 39 schwarze Johannisbeeren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0810 30 10.

0811 20 51 rote Johannisbeeren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0810 30 30.

Kapitel 9
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

Allgemeines

Die Einreihung von Gewürzen, die miteinander gemischt sind oder denen andere Stoffe zugefügt wurden, richtet sich nach Anmerkung 1 zu Kapitel 9.

Entsprechend dieser Anmerkung sind Gemische aus Gewürzen und anderen Stoffen, die den Charakter von Gewürzen verloren haben, von Kapitel 9 ausgeschlossen. Sie gehören zu Position 2103, wenn es sich um zusammengesetzte Würzmittel handelt. Wegen der Gemische, die unmittelbar zum Aromatisieren von Getränken oder zum Herstellen von Auszügen für die Getränkeherstellung verwendet werden und die aus Gewürzen und aus Pflanzen, Pflanzenteilen, Samen oder Früchten (ganz, zerschnitten, zerkleinert oder gemahlen) anderer Kapitel (7, 11, 12 usw.) bestehen, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 9 des HS, Abschnitt "Allgemeines", sechster und siebter Absatz.

Es wird darauf hingewiesen, dass Bruch und Abfälle von Gewürzen, die bei der Ernte, der anschließenden Aufbereitung (z.B. Sortieren, Trocknen), beim Lagern oder Transport üblicherweise anfallen, als "weder gemahlen noch sonst zerkleinert" einzureihen sind. Dies gilt nicht, wenn (z.B. aufgrund ihrer gleichmäßigen Beschaffenheit) erkennbar ist, dass derartige Waren durch absichtliches Zerkleinern gewonnen worden sind.

Der in den verschiedenen Positionen dieses Kapitels verwendete Ausdruck "gemahlen oder sonst zerkleinert" umfasst nicht in Stücke geschnittene Erzeugnisse.

0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt
0901 11 00 und
0901 12 00
Kaffee, nicht geröstet

Hierher gehört Kaffee, in allen Formen, nicht geröstet, auch entkoffeiniert (einschließlich der beim Verlesen, Sieben usw. abgesonderten Bohnen oder Bruchstücke), auch wenn er zu anderen Zwecken als zum Genuss bestimmt ist (z.B. zum Ausziehen des Koffeins).

0901 11 00 nicht entkoffeiniert

Hierher gehört Kaffee, nicht geröstet, der keinerlei Entkoffeinierungsverfahren unterzogen worden ist.

0901 12 00 entkoffeiniert

Hierher gehört Kaffee, nicht geröstet, der einem Entkoffeinierungsverfahren unterzogen worden ist. Im Allgemeinen weist der auf diese Art behandelte Kaffee einen Koffeingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 0,2 GHT oder weniger auf.

0901 21 00 und
0901 22 00
Kaffee, geröstet

Hierher gehört der in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0901 11 00 und 0901 12 00 genannte Kaffee, geröstet, auch glasiert, gemahlen oder gepresst.

0901 21 00 nicht entkoffeiniert

Die Erläuterungen zu Unterposition 0901 11 00 gelten sinngemäß.

0901 22 00 entkoffeiniert

Die Erläuterungen zu Unterposition 0901 12 00 gelten sinngemäß.

0901 90 10 Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

Unter Kaffeeschalen versteht man die dünne Hülle, die im Innern der Frucht (Kirsche) die Samen oder Bohnen - im Allgemeinen zwei - einschließt.

Kaffeehäutchen bestehen aus der Haut, die jede Bohne umgibt und die beim Röstvorgang entfernt wird.

0901 90 90 Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 0901 des HS, erster Absatz Ziffer 5 genannten Waren. Diese Mischungen können gemahlen oder auch gepresst sein.

0904 Pfeffer der GattungPiper; Früchte der GattungCapsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
0904 11 00 weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 0904 des HS, Ziffer 1 genannten Waren. Es wird darauf hingewiesen, dass Pfefferbruch in dieser Unterposition bleibt, sofern er nicht erkennbar durch absichtliches Zerkleinern gewonnen worden ist. Das Gleiche gilt für Staub oder Kehricht aus Gewürzmühlen, der aus verunreinigtem Pfeffer besteht.

Hierher gehört grüner Pfeffer, in einer Essiglösung oder in Salzlake haltbar gemacht (auch mit Zusatz von geringen Mengen an Zitronensäure).

0904 21 10 bis
0904 22 00
Früchte der GattungCapsicum oderPimenta

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 0904 des HS, Ziffer 2 genannten Erzeugnisse, sofern sie getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert sind.

0904 21 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack (Capsicum annuum)

Hierher gehört Gemüsepaprika (Capsicum annuum), eine verhältnismäßig große Frucht mit mildem (nicht brennendem) Geschmack. Die Früchte können unterschiedliche Farben aufweisen. Hierher gehört nur Gemüsepaprika, getrocknet, ganz oder in Stücken, aber weder gemahlen noch sonst zerkleinert.

0906 Zimt und Zimtblüten
0906 11 00 und
906 19 00
weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Hierher gehören z.B.:

  1. Stangen aus ineinander gerollten Zimtrindenstreifen, die eine Länge bis zu 110 cm erreichen können;
  2. Abschnitte, die durch Schneiden von Zimtstangen auf bestimmte Längen (z.B. 5 bis 10 cm) hergestellt werden;
  3. Zimtrindenstücke unterschiedlicher Größe und Dicke sowie so genannte Schneideabgänge oder "Quillings" (d.h. Bruchstücke und Abfälle, die beim Schneiden von Zimtstangen auf bestimmte Längen anfallen) und so genannte "Featherings" oder "Chips" (d.h. kleinere Teilchen der Zimtrinde, die beim Schälen dieser Rinde anfallen und insbesondere zum Herstellen von Zimtessenz verwendet werden).
0906 11 00 Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume )

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 0906 11 des HS.

0907 Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

Hierher gehören auch Erzeugnisse, die gemahlen oder sonst zerkleinert sind.

0908 Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen
0908 11 00 weder gemahlen noch sonst zerkleinert

Siehe die Erläuterungen zu Position 0908 des HS, Buchstabe a).

Hierher gehören Muskatnüsse, die die Samen des Muskatnussbaumes (Myristica fragrans) sind.

Hierher gehören auch Muskatnüsse zum industriellen Herstellen von etherischen Ölen oder von Resinoiden, ganz, die häufig zum Schutz gegen Insektenfraß mit Kalkmilch behandelt worden sind, sowie Muskatnüsse minderer Qualität, wie Schrumpfnüsse und beim Ernteprozeß zerbrochene Muskatnüsse, die unter der Bezeichnung "Bruch", "BWP" (d.h. broken, wormy, punky) oder "defectives" gehandelt werden.

0908 21 00 und
0908 22 00
Muskatblüte

Siehe die Erläuterungen zu Position 0908 des HS, Buchstabe b).

0908 31 00 und
0908 32 00
Amomen und Kardamomen

Siehe die Erläuterungen zu Position 0908 des HS, Buchstabe c) Ziffern 1 bis 4.

0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren
0909 21 00 und
0909 22 00
Korianderfrüchte

Siehe die Erläuterungen zu Position 0909 des HS, erster und dritter Absatz.

Korianderfrüchte sind kugelförmig, hell gelbbraun und von süßlichem, leicht beißendem Geschmack.

0909 31 00 und
0909 32 00
Kreuzkümmelfrüchte

Siehe die Erläuterungen zu Position 0909 des HS, erster und dritter Absatz.

Kreuzkümmelfrüchte sind eiförmig und riefig.

0909 61 00 und
0909 62 00
Anis-, Sternanis-, Kümmel- oder Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren

Siehe die Erläuterungen zu Position 0909 des HS, erster und dritter Absatz.

Kümmelfrüchte sind eiförmig, länglich und riefig.

0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
0910 11 00 und
0910 12 00
Ingwer

Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe a).

Hierher gehören frische, getrocknete oder zerkleinerte Wurzelstöcke von Ingwer (Amomum zingiber L.). Hierher gehört sowohl ungeschälter grauer (sog."schwarzer") Ingwer als auch geschälter weißer Ingwer.

0910 20 10 und
0910 20 90
Safran

Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe b).

0910 30 00 Kurkuma

Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe c).

Die runde Kurkuma stammt von dem dicken, rundlichen Hauptwurzelstock und die lange Kurkuma von den seitlichen, ei- oder zylinderförmigen Verzweigungen dieses Wurzelstocks.

0910 91 05 bis
910 91 90
Mischungen im Sinne der Anmerkung 1b) zu diesem Kapitel

Siehe die Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstaben e) und g).

0910 91 05 Curry

Currypulver ist in den Erläuterungen zu Position 0910 des HS, Buchstabe e) beschrieben; der Zusatz geringer Mengen anderer Stoffe (z.B. Salz, Senfkörner, Leguminosenmehl) bleibt ohne Einfluss auf die Einreihung dieser Mischungen.

0910 99 31 bis
0910 99 39
Thymian

Hierher gehört Thymian, von dem es mehrere Arten gibt (Thymus vulgaris, Thymus zygis, Thymus serpyllum L. oder Quendel), auch getrocknet.

0910 99 31 Feldthymian (Thymus serpyllum L.)

Hierher gehört nur Feldthymian (oder Quendel) der ArtThymus serpyllum L.

0910 99 33 anderer

Hierher gehören z.B. die abgestreiften und getrockneten Blätter und Blüten vonThymus vulgaris oder vonThymus zygis.

0910 99 50 Lorbeerblätter

Hierher gehören die Blätter des Lorbeerbaumes (Laurus nobilis), auch getrocknet.

0910 99 91 und
0910 99 99
andere

Hierher gehören z.B. Dillsamen (Anethum graveolens) und "Kani" aus den Früchten vonXylopia aethiopica.

Dagegen gehören trotz ihrer allgemeinen Verwendung als Gewürze folgende Erzeugnisse nicht hierher:

  1. Senfsaat (Position 1207);
  2. Wurzelstöcke aller Galgant-Arten (Position 1211);
  3. das als Safflor oder Färberdistel bezeichnete Erzeugnis von stärkerer Rotfärbung als echter Safran, das aus den Blüten vonCarthamus tinctorius, Carthamus oxyacantha oderCarthamus palaestinus besteht (Position 1404).

Zahlreiche würzende Kräuter, die keine eigentlichen Gewürze darstellen, sind ebenfalls von diesem Kapitel ausgenommen und gehören insbesondere zu den Kapiteln 7 und 12 (siehe die Erläuterungen zu diesen Kapiteln).

Kapitel 10
Getreide

Allgemeines

Es wird darauf hingewiesen, dass getrocknete Ähren, Kolben und Rispen von Getreide (z.B. Maiskolben), die zu Zierzwecken gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet worden sind, zu Unterposition 0604 90 99 gehören.

Getreide wird auch dann in dieses Kapitel eingereiht, wenn es zwecks Haltbarmachung einer thermischen Behandlung unterzogen worden ist, die zu einer teilweisen Verkleisterung der Stärke und bisweilen zum Aufplatzen der Getreidekörner geführt hat. Die teilweise Verkleisterung (Vorverkleisterung) erfolgt während des Trocknens und betrifft nur eine kleine Menge Getreidekörner. Diese Umwandlung von Stärke wird mit der thermischen Behandlung nicht beabsichtigt und ist lediglich ein Nebeneffekt. Diese Behandlung ist nicht als "anders bearbeitet" im Sinne der Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 10.

1001 Weizen und Mengkorn
100 11 00 und
1001 19 00
Hartweizen

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 10 und die Erläuterungen zu Position 1001 des HS, erster Absatz Ziffer 2.

1001 91 20 Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat

Saatgut ist besonders ausgewählt und im Allgemeinen durch seine Aufmachung (z.B. in Säcken mit Angaben über seine Verwendung als Saatgut) und durch seinen höheren Preis gekennzeichnet.

Saatgut kann auch gegen Schädlingsbefall oder Vogelfraß nach dem Aussäen behandelt sein.

1003 Gerste
1003 10 00 zur Aussaat

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1001 91 20.

1006 Reis

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 10.

1008 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide
1008 60 00 Triticale

Triticale ist ein Gattungsbastard aus Weizen und Roggen, der im Allgemeinen größere Körner als Roggen und häufig auch größere Körner als Weizen hat und Schrumpfungen in der Kornoberfläche aufweist.

Kapitel 11
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen


Zusätzliche Anmerkung 2 In Bezug auf Kokosnüsse gilt die Zusätzliche Anmerkung 2 zu diesem Kapitel nur für Mehl, Grieß und Pulver von Kokosnüssen. Geraspelte und getrocknete Kokosnüsse werden in die Unterposition 0801 11 00 eingereiht und fallen nicht in den Geltungsbereich der Position 1106, selbst wenn sie die Kriterien der Zusätzlichen Anmerkung 2b zu diesem Kapitel erfüllen.

Geraspelte und getrocknete Kokosnüsse liegen in Scheiben, kleinen Stücken oder dünnen Streifen vor. Mehl, Grieß oder Pulver von Kokosnüssen besteht aus feinen Teilchen.


1101 00 Mehl von Weizen oder Mengkorn

Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 11.

Mehl dieser Position kann geringe Mengen Salz (im Allgemeinen nicht mehr als 0,5 %) sowie geringe Mengen Amylase, gemahlene Keime und geröstetes Malz enthalten.

1102 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 11.

Mehl dieser Position kann geringe Mengen Salz (im Allgemeinen nicht mehr als 0,5 %) sowie geringe Mengen Amylase, gemahlene Keime und geröstetes Malz enthalten.

1102 20 10 und
1102 20 90
von Mais

Zur Bestimmung des Fettgehalts ist gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1748/85 der Kommission (ABl. L 167 vom 27.06.1985 S. 26) die in Anhang III Teil H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2009 S. 1) beschriebene Analysenmethode anzuwenden.

Zu diesen Unterpositionen gehört auch als "Masa-Mehl" bezeichnetes Maismehl, das durch ein als "Nixtamalisierung" bezeichnetes Verfahren gewonnen wurde, welches durch Kochen und Quellen von Maiskörnern in Calciumhydroxid-Lösung und anschließendes Trocknen und Vermahlen charakterisiert ist.

Eine darüber hinausgehende Bearbeitung, wie z.B. ein Röstvorgang, führt jedoch zum Ausschluss aus der Position 1102 (im Allgemeinen Kapitel 19).

1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide
1103 11 10 bis
1103 19 90
Grobgrieß und Feingrieß
  1. Siehe die Anmerkungen 2 und 3 zu Kapitel 11.
  2. Siehe die Erläuterungen zu Position 1103 des HS, erster bis sechster Absatz.
    • Erzeugnisse, die die Bedingungen des Siebdurchgangs der Anmerkung 3 zu Kapitel 11 nicht erfüllen, gehören zu Position 1104;
    • Erzeugnisse, die zwar die Bedingungen des Siebdurchgangs der Anmerkung 3 zu Kapitel 11 erfüllen, jedoch geschliffen sind und sich als gerundete Bruchstücke darstellen, gehören zu der entsprechenden Unterposition für perlförmig geschliffene Getreidekörner der Position 1104.
1103 13 10 und
1103 13 90
von Mais

Zur Bestimmung des Fettgehalts siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1102 20 10 und 1102 20 90.

Zu diesen Unterpositionen gehört auch als "Masa-Mehl" bezeichneter Grobgrieß oder Feingrieß von Mais, der durch ein als "Nixtamalisierung" bezeichnetes Verfahren gewonnen wurde, welches durch Kochen und Quellen von Maiskörnern in Calciumhydroxid-Lösung und anschließendes Trocknen und Vermahlen charakterisiert ist.

Eine darüber hinausgehende Bearbeitung, wie z.B. ein Röstvorgang, führt jedoch zum Ausschluss aus der Position 1103 (im Allgemeinen Kapitel 19).

1103 20 25 bis
1103 20 90
Pellets

Siehe die Erläuterungen zu Position 1103 des HS, letzter Absatz.

1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

Flocken der Unterpositionen 1104 12 90, 1104 19 69 und 1104 19 91 sind geschälte (entspelzte) und ausgewalzte Körner.

1104 22 40 bis
1104 29 89
Getreidekörner, anders bearbeitet (z.B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet)

Siehe die Erläuterungen zu Position 1104 des HS, zweiter Absatz Ziffern 2 bis 5.

1104 22 50 perlförmig geschliffen

Neben den in den Erläuterungen zu Position 1104 des HS, zweiter Absatz Ziffer 4 erfassten Getreidekörnern gehören hierher auch durch Schleifen gerundete Bruchstücke des Korns.

1104 22 95 andere

Hierher gehören Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von ungeschälten (nicht entspelzten) Körnern, die den Bedingungen des Siebdurchgangs der Anmerkung 3 zu Kapitel 11 nicht entsprechen.

1104 23 40 geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet; perlförmig geschliffen

Wegen des Begriffs "perlförmig geschliffen" siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 50.

1104 23 98 andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 95.

Bruchmais, der beim Sichten nicht geschälter, gereinigter Maiskörner anfällt, gehört als ungeschroteter Mais hierher, sofern er den Bedingungen der Anmerkung 2 a zu Kapitel 11 entspricht.

1104 29 05 perlförmig geschliffen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 50.

1104 29 08 andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 95.

1104 29 30 perlförmig geschliffen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 50.

1104 29 51 bis
1104 29 59
nur geschrotet

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1104 22 95.

1104 30 10 und
1104 30 90
Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

Siehe die Erläuterungen zu Position 1104 des HS, zweiter Absatz Ziffer 6.

1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8

Die Begriffe "Mehl", "Grieß" und "Pulver" sind in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 11 festgelegt.

Nicht hierher gehören pastenförmige Erzeugnisse.

1107 Malz, auch geröstet
1107 10 11 bis
1107 10 99
nicht geröstet

Hierher gehört Malz, das die diastatische Kraft besitzt, die zur Verzuckerung der im Korn enthaltenen Stärke notwendig ist. Hierher gehören z.B. Grünmalz, Luftmalz und bestimmte Darrmalzsorten; von letzteren werden im Handel helles Malz als "Typ Pilsen" und dunkles Malz als "Typ München" bezeichnet.

Zu diesen Unterpositionen gehört auch zu Ernährungszwecken verwendetes Grünmalz, das wie Gemüsesprossen verzehrt wird, da es sich um Getreidekörner handelt, die zu keimen begonnen haben, aber noch nicht getrocknet sind.

Das hierher gehörende ganze Malz kennzeichnet sich durch einen weißen und mürben Mehlkörper. Jedoch kann bei dunklem Malz (Typ München) bei etwa 10 v.H. der Körner die Farbe des Mehlkörpers zwischen gelb und braun schwanken. Die Beschaffenheit des Mehlkörpers ist trocken und mürbe, zu Grieß zerreibbar und beim Beißen mürb.

1107 20 00 geröstet

Hierher gehört Malz, dessen diastatische Kraft durch das Rösten geschwächt oder gänzlich verloren gegangen ist und das deshalb beim Brauen nur als Zusatz zum ungerösteten Malz verwendet wird, um dem Bier eine bestimmte Farbe und einen bestimmten Geschmack zu geben.

Die Farbe des Mehlkörpers dieses Malzes kann je nach Malztyp von weißspeckig bis schwarz sein.

Hierher gehören z.B.:

  1. Malz, das entweder ohne vorherige Verzuckerung oder - bei hellem Malz - nach teilweiser, dem Feuchtigkeitsgrad entsprechender Verzuckerung geröstet worden ist. Dieses Malz hat ein glänzendes Aussehen und sein Endosperm ist schwarz, jedoch nicht glasig;
  2. Karamellmalz, bei dem die durch eine vorausgegangene Verzuckerung gebildeten Zucker karamellisiert worden sind. Dieses Malz ist von mattgelber bis bräunlicher Farbe; sein Endosperm ist bei mindestens 90 v.H. der Körner glasig und von speckigweißer bis dunkelbrauner Farbe. Bei sehr hellen Karamellmalzen ist die diastatische Kraft teilweise noch erhalten; ein Anteil von 10 v.H. nicht karamellisierter Körner ist möglich.

Kapitel 1216 18 18a
Ölsamen und Ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

1201 Sojabohnen, auch geschrotet

Sojabohnen (Samen vonGlycine max) sind von unterschiedlicher Farbe (von braun bis grünlich oder schwärzlich). Sie enthalten praktisch keine Stärke, weisen jedoch einen hohen Gehalt an Protein und Fettstoffen auf.

Besondere Aufmerksamkeit ist geboten bei der Einreihung von ausgelösten Hülsenfrüchten, die unter der Bezeichnung "green soja beans" oder "green beans" gehandelt werden. Hierbei handelt es sich vielfach nicht um Sojabohnen, sondern um Bohnen, die zu Position 0713 gehören.

1202 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet

Erdnusssamen (Samen vonArachis hypogaea) enthalten einen hohen Anteil an Fettstoffen.

1205 Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet
1205 10 10 und
1205 10 90
erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 12 und die Erläuterungen zu Position 1205 des HS.

1206 00 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet
1206 00 91 geschält; ungeschält, grauweiß gestreift

Sonnenblumenkerne dieser Unterposition sind normalerweise für die Süßwarenherstellung, als Vogelfutter oder zum unmittelbaren Verzehr bestimmt. Im Allgemeinen beträgt ihre Länge nur die Hälfte der Länge der Schale, die mehr als 2 cm betragen kann. Diese Kerne haben normalerweise einen Ölgehalt von etwa 30 bis 35 GHT.

1206 00 99 andere

Hierher gehören z.B. Sonnenblumenkerne, die zur Herstellung von Speiseöl bestimmt sind. Diese Kerne werden normalerweise ungeschält in der einheitlich schwarzen Schale geliefert. Im Allgemeinen ist die Länge der Kerne und der Schalen fast gleich. Diese Kerne haben normalerweise einen Ölgehalt von etwa 40 bis 45 GHT.

1207 Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet
1207 40 10 und
1207 40 90
Sesamsamen

Hierher gehören die Samen von Varietäten oder Sorten der Sesampflanze (Sesamum indicum).

1207 50 10 und
1207 50 90
Senfsamen

Hierher gehören die Samen verschiedener Senfarten z.B. weißer Senf (Sinapis alba undBrassica hirta), schwarzer Senf (Brassica nigra) oder indischer Senf (Brassica juncea).

1207 99 96 andere

Hierher gehören z.B., sofern sie nicht von den vorhergehenden Unterpositionen dieser Position erfasst werden, die in den Erläuterungen zu Position 1207 des HS, zweiter Absatz genannten Früchte und Samen.

Hierher gehören auch grüne, weichschalige Kürbiskerne, auch geschält, bei denen die korkartige Außenschicht der Samenschale genetisch fehlt (Cucurbita pepo L. convar.citrullinia Greb. var.styriaca undCucurbita pepo L. var.oleifera Pietsch). Kürbisse dieser Varietäten werden hauptsächlich für die Ölgewinnung (so genannte Ölkürbisse) angebaut. Sie sind keine Garten- oder Gemüsekürbisse, deren Kerne zu Unterposition 1209 91 80 gehören.

Nicht hierher gehören geröstete Kerne von Garten- oder Gemüsekürbissen (Unterposition 2008 19 oder 2008 97).

1208 Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl

Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 12.

1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat
1209 10 00 Samen von Zuckerrüben

Hierher gehören nur die Samen der Zuckerrüben (Beta vulgaris var.altissima).

Hierher gehört auch so genanntes Monogermsaatgut, das durch Zucht, und Präzisionssaatgut, das durch künstliche Teilung der Samenknäuel gewonnen ist (genetisch einkeimiges oder auf technischem Weg einkeimig gemachtes Saatgut), auch wenn es mit einem Überzug (meist auf der Grundlage von Ton) versehen ist.

1209 29 60 Samen von Futterrüben (Beta vulgaris var.alba)

Hierher gehört auch so genanntes Monogermsaatgut, das durch Zucht, und Präzisionssaatgut, das durch künstliche Teilung der Samenknäuel gewonnen ist (genetisch einkeimiges oder auf technischem Weg einkeimig gemachtes Saatgut), auch wenn es mit einem Überzug (meist auf der Grundlage von Ton) versehen ist.

1209 30 00 Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden

Hierher gehören Samen von Pflanzen, die ausschließlich oder hauptsächlich ihrer Blüten wegen gezogen werden (Samen für Schnittblumen, Zierblumen usw.). Samen dieser Art können auf einer Unterlage, z.B. aus Zellstoffwatte oder Torf, gestellt werden. Zu den Samen dieser Unterposition gehören auch Samen der "Edelwicke" (Lathyrus odoratus).

1209 91 80 andere

Hierher gehören Kerne von Kürbissen, die zur Aussaat bestimmt sind.

Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1207 99 96 und 1212 99 95.

1209 99 10 Forstsamen

Hierher gehören Samen und anderes Saatgut von Waldbäumen, auch wenn sie im Einfuhrland zur Aufzucht von Zierbäumen oder -sträuchern bestimmt sind.

Als Bäume im Sinne dieser Unterposition gelten alle Bäume, Sträucher und Büsche, deren Stämme, Äste und Zweige von holziger Beschaffenheit sind.

Hierher gehören folgende Samen und Früchte zur Aussaat:

  1. von Bäumen europäischer und exotischer Arten, zum Aufforsten zwecks Holzgewinnung, aber auch zur Befestigung des Bodens oder zu dessen Schutz gegen Erosion;
  2. von Zierbäumen, von Bäumen für Parkanlagen, öffentliche und private Gärten sowie von so genannten "Allee-Bäumen" für öffentliche Plätze, Straßen, Kanäle usw.

Zu den Bäumen der vorstehenden Ziffer 2 - die zu einem großen Teil den gleichen Arten angehören wie diejenigen der vorstehenden Ziffer 1 - gehören sowohl solche, die nicht nur wegen ihrer Form oder Farbe des Blattwerks (z.B. bestimmte Arten von Pappeln, Ahorn und Koniferen), sondern auch wegen ihrer Blüten (z.B. Mimosen, Tamarisken, Magnolien, Flieder, Goldregen, Japanische Kirsche, Judasbäume, Rosensträucher), oder auch wegen der auffallenden Farbe ihrer Früchte (z.B. Kirschlorbeer, Cotoneaster, Pyracantha oder Weißdorn) verwendet werden.

Jedoch sind folgende Samen und Früchte, auch zur Aussaat bestimmt, von dieser Unterposition ausgenommen:

  1. Früchte oder Nüsse des Kapitels 8 (hier handelt es sich hauptsächlich um Schalenfrüchte, wie z.B. Esskastanien, Walnüsse, Haselnüsse, Pekanüsse und Mandeln);
  2. Samen und Früchte des Kapitels 9 (z.B. Wacholderbeeren);
  3. Ölsaaten und ölhaltige Früchte der Positionen 1201 bis 1207 (z.B. Bucheckern und Palmkerne).

    Nicht hierher gehören auch:

  1. Tamarindensamen (Unterposition 1209 99 99);
  2. Eicheln und Rosskastanien (Unterposition 2308 00 40).
1210 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin
1210 20 10 Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, lupulinangereichert; Lupulin

Neben Lupulin gehören hierher lupulinangereicherte Erzeugnisse, die durch Mahlen der Blütenzapfen des Hopfens nach mechanischer Aussonderung der Blätter, Stängel, Doldenblätter und Spindeln gewonnen werden.

1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert
1211 20 00 Ginsengwurzeln

Hierher gehören die Wurzeln von Panax quinquefolium und Panax ginseng. Sie sind zylindrisch bis spindelförmig, weisen im oberen Drittel einige ringförmige Anschwellungen auf und sind meistens in mehrere Arme aufgeteilt. Die Oberfläche ist weißgelblich bis gelbbräunlich, der Querschnitt ist weiß und mehlig (oder hornartig nach Behandlung in kochendem Wasser). Hierher gehören auch zerkleinerte (gemahlene) Ginsengwurzeln.

1211 90 30 Tonkabohnen

Hierher gehören Samen vonDipteryx odorata, auch "Tongobohnen", "Gaiac-Nuss", "Coumarou-Nuss" genannt. Sie sind ein Ausgangsstoff für Cumarin und werden zum Herstellen von Parfüms oder Essenzen für diätetische Getränke verwendet.

1211 90 86 andere

Hierher gehören, sofern sie nicht von den vorhergehenden Unterpositionen dieser Position erfasst werden, z.B. die in den Erläuterungen zu Position 1211 des HS, elfter Absatz genannten Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte, sowie:

  1. Teile der Cannabis-Pflanze, auch vermischt mit anorganischen oder organischen Stoffen, die als Streckmittel dienen;
  2. Orangetten, das sind ungenießbare Orangen, die kurz nach der Blüte unausgereift vom Baum abgefallen sind und in trockenem Zustand insbesondere zur Gewinnung ihres ätherischen Öls (Petitgrain) gesammelt werden;
  3. getrocknete Blätter vom Löwenzahn (Taraxacum officinale);
  4. getrockneter Sauerampfer (Rumex acetosa);
  5. getrocknete Kapuzinerkresse (Tropaeolum majus).
  6. Schalen von Psylliumsamen (Plantago ovata) in Form heterogener Fragmente, durch Dreschen gewonnen.
  7. Reishi-Pilzpulver (Ganoderma lucidum).

Nicht hierher gehören Algen (Position 1212) und Kerne von Kürbissen (Position 1207 oder 1209).

Stand: Erl. 'en 2018/C 191/04; 2016/C 214/06

1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1212 21 00 und
1212 29 00
Algen und Tange

Siehe die Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe A.

1212 91 20 und
1212 91 80
Zuckerrüben

Hierher gehören nur nicht entzuckerte Rüben, die im Allgemeinen einen Zuckergehalt von mehr als 60 GHT, bezogen auf die Trockenmasse, aufweisen. Teilweise oder vollständig entzuckert gehören sie zu Unterposition 2303 20 10 oder 2303 20 90.

1212 92 00 Johannisbrot (Carob)

Siehe die Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe C, erster und zweiter Absatz.

1212 99 41 und
1212 99 49
Johannisbrotkerne

Siehe die Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe C, dritter Absatz.

1212 99 95 andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 1212 des HS, Buchstabe D, dritter, vierter und fünfter Absatz beschriebenen Waren gehören hierher z.B.:

  1. Knollen von Konjaku, ganz, gemahlen oder sonst zerkleinert;
  2. als Blütenpollen bezeichnete Erzeugnisse, bestehend aus von Bienen gesammeltem Blütenstaub, der von den Bienen durch Nektar, Honig und Speichel zu kleinen Kügelchen verklebt ist.
  3. Samen von Guarana (Paullinia cupana), gemahlen, weder geröstet noch anders verarbeitet.

Nicht hierher gehören Kerne von Kürbissen (Position 1207 oder 1209), mit Ausnahme der geschälten Kerne von Kürbissen, welche gemäß dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-229/06 in Position 1212 einzureihen sind.

Stand: Erl. 2018/C 55/04

1214 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets
1214 90 10 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

Hierher gehören:

  1. die Futterrübe oder Runkelrübe (Beta vulgaris var.alba);
  2. die Steckrübe oder Kohlrübe (Brassica napus var.napobrassica);
  3. andere Wurzeln zu Futterzwecken (z.B. Futtersteckrüben und Futtermöhren).

Die verschiedenen Arten von topinambur (z.B.Helianthus tuberosus) gehören zu Position 0714, wohingegen Pastinaken (Pastinaca sativa) als Gemüse des Kapitels 7 (Position 0706, wenn frisch oder gekühlt) gelten.

Kapitel 1316
Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z.B. Balsame)
1301 20 00 Gummi arabicum

Gummi arabicum hat die Form von Tropfen oder unregelmäßigen Stücken, die gelblich oder rötlich, durchscheinend, in Wasser löslich und in Alkohol unlöslich sind.

1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

Pflanzenauszüge der Position 1302 sind pflanzliche Rohstoffe, die beispielsweise durch Lösungsmittelextraktion gewonnen und nicht weiter chemisch modifiziert oder verarbeitet wurden. Allerdings sind inerte Hilfsstoffe (z.B. Antibackmittel) und eine Verarbeitung in Bezug auf eine Standardisierung oder eine physikalische Behandlung, wie Trocknen oder Filtrieren, zulässig.

1302 11 00 Opium

Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt a Ziffer 1.

1302 12 00 von Süßholzwurzeln

Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt a Ziffer 2.

1302 19 70 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt a Ziffern 4 bis 20.

1302 20 10 und
1302 20 90
Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt B aufgeführten Erzeugnisse.

1302 31 00
bis
1302 39 00
Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

Quillt eine Ware in kaltem Wasser oder löst sie sich in heißem Wasser auf, sind die Kriterien der Erläuterung zu Position 1302 des HS, Abschnitt C erster Absatz erfüllt.

Stand: Erl. 2016/C 214/06

1302 31 00 Agar-Agar

Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt C Ziffer 1.

1302 32 10 und
1302 32 90
Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

Siehe die Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt C Ziffer 2.

Nicht hierher gehört Endosperm von Guarsamen (sog. Guarsplit) in Form von kleinen, unregelmäßigen, hellgelben Schuppen (Position 1404).

1302 39 00 andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt C Ziffern 3 bis 5 genannten Erzeugnissen gehören hierher z.B.:

  1. Auszüge aus der AlgeFurcellaria fastigiata, die an der dänischen Küste gesammelt wird; die Auszüge werden auf die gleiche Weise wie Agar-Agar hergestellt und gelangen in den gleichen Formen wie dieser in den Handel;
  2. Schleime aus Quittensamen;
  3. Schleime aus Isländisch-Moos;
  4. Carrageenan sowie Calcium-, Natrium- und Kaliumcarrageenat, auch wenn sie durch Zusatz von Zucker (z.B. Saccharose, Glucose) eingestellt sind, um bei ihrer Verwendung eine gleich bleibende Wirkung sicherzustellen. Der Gehalt an zugesetztem Zucker beträgt im Allgemeinen nicht mehr als 25 GHT.
  5. Aus den Schalen von Psylliumsamen (Plantago ovata) extrahierte Hydrokolloide.

Stand: Erl. 2016/C 214/06

Kapitel 14
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1401 Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z.B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)
1401 10 00 Bambus

Siehe die Erläuterungen zu Position 1401 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1.

1401 20 00 Peddig und Stuhlrohr

Siehe die Erläuterungen zu Position 1401 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2.

1401 90 00 andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 1401 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 bis 7, aufgeführten Erzeugnisse. Hierher gehören auch Blätter vonTypha-Arten (z.B.Typha latifolia).

1404 Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen
1404 20 00 Baumwoll-Linters

Siehe die Erläuterungen zu Position 1404 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A.

1404 90 00 andere

Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind in den Erläuterungen zu Position 1404 des HS, zweiter Absatz Buchstaben B bis F beispielhaft aufgeführt.

Die Fruchtstände der Kardendisteln, die in den Erläuterungen zu Position 1404 des HS, zweiter Absatz Buchstabe F Ziffer 7 aufgeführt sind, gehören zu der ArtDipsacus sativus.

Hierher gehört auch Endosperm von Guarsamen (sog. Guarsplits) in Form von kleinen, unregelmäßigen, hellgelben Schuppen.

Abschnitt III
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; geniessbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen ursprungs

Kapitel 15
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; erzeugnisse ihrer Spaltung; geniessbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen ursprungs

Allgemeines

Als "industrielle Zwecke" im Sinne der Unterpositionen des Kapitels 15, die diese Zweckbindung vorsehen, gelten nur solche Verwendungen, bei denen eine Verarbeitung der Ausgangsstoffe erfolgt.

Der Begriff "technische Zwecke", auf den gewisse Unterpositionen Bezug nehmen, verlangt dagegen diese Verarbeitung nicht.

Bearbeitungen, wie Reinigen, Raffinieren oder Hydrieren, gelten weder als Verwendung zu "industriellen" noch zu "technischen Zwecken".

Er wird darauf hingewiesen, dass auch zur menschlichen Ernährung geeignete Erzeugnisse zu technischen oder industriellen Zwecken verwendet werden können.

Die Unterpositionen dieses Kapitels, die Waren zu technischen oder industriellen Zwecken - ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln - erfassen, gelten auch für Fette und Öle zur Herstellung von Zubereitungen von der zur Fütterung von Tieren verwendeten Art.

Zusätzliche Anmerkung 1A) Die flüssige Fraktion von pflanzlichen Ölen, die durch Abtrennung der festen Bestandteile, z.B. durch Abkühlung, Verwendung organischer Lösemittel oder grenzflächenaktiver Stoffe, gewonnen wird, kann nicht als rohes Öl angesehen werden.


1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

Hierher gehört neben ausgeschmolzenem Talg auch roher Talg, d.h. Talg in seinem Zellgewebe.

Hierher gehören daher:

  1. roher Talg (wie er auf Schlachthöfen, in Fleischereien oder in Verarbeitungsbetrieben für Innereien anfällt);
  2. ausgeschmolzener Talg, z.B.:
    1. Premier Jus, die beste Qualität des genießbaren Talgs;
    2. Griebentalg;
    3. so genannter Säuretalg, der durch Kochen rohen Talgs niedrigster Qualität in wässriger Schwefelsäure gewonnen wird, wobei die Schwefelsäure die eiweißhaltigen Stoffe der Gewebe hydrolysiert und auf diese Weise das Fett freisetzt;
  3. Fett aus Knochen und Abfallfett von Rindern, Schafen oder Ziegen.

Nicht hierher gehören z.B. Öle aus Knochen oder Knochenmark und Klauenöl (Position 1506 00 00).

1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet
1503 00 11 und
1503 00 19
Schmalzstearin und Oleostearin

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 1503 des HS, zweiter und vorletzter Absatz genannten Waren.

1503 00 30 Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 1503 des HS, fünfter Absatz genannte Erzeugnis, sofern es zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln, verwendet wird (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 15, Abschnitt "Allgemeines").

1503 00 90 andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 1503 des HS, dritter und vierter Absatz genannten Waren gehört hierher auch Talgöl, das nicht die in der Unterposition 1503 00 30 genannten Bedingungen erfüllt, z.B. Talgöl zu technischen Zwecken.

1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Wegen der Fraktionen von Fetten oder Ölen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 15 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a sechster und siebter Absatz.

1504 10 10 bis
1504 10 99
Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen

Siehe die Erläuterungen zu Position 1504 des HS, zweiter Absatz.

1504 10 10 mit einem Gehalt an Vitamin a von 2.500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger

Der Gehalt an Vitamin a der Leberöle von Fischen der Gadus-Arten (z.B. Kabeljau oder Dorsch, Schellfisch, Lengfisch und Merlan) überschreitet im Allgemeinen nicht 2.500 internationale Einheiten je Gramm.

1504 10 91 und
1504 10 99
andere

Der Gehalt an Vitamin a der Leberöle von z.B. dem Thunfisch, Heilbutt und von zahlreichen Haien überschreitet im Allgemeinen 2.500 internationale Einheiten je Gramm.

Hierher gehören auch mit Vitaminen angereicherte Öle, wenn sie ihren Charakter als Fischleberöl nicht verloren haben. Das ist z.B. der Fall bei Fischleberölen mit einem Gehalt an Vitamin a von nicht mehr als 1 00.000 internationalen Einheiten je Gramm.

1504 20 10 und
1504 20 90
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle

Hierher gehören Fette und Öle sowie deren Fraktionen von Fischen aller Art, ausgenommen die ausschließlich aus ihren Lebern gewonnenen Öle. Hierher gehören z.B.:

  1. Heringsöl und Menhadenöl (Menhaden sind dem Hering ähnliche Fische, die ausschließlich zur Ölgewinnung gefangen werden);
  2. Öle aus Abfällen der Fischkonserven-Industrie, die von geringerem Wert als die vorerwähnten Öle sind. Im Handel unterscheidet man zwischen Ölen aus Abfällen von Clupeiden, Ölen aus Abfällen von Thunfischen und Boniten und Ölen aus Abfällen von Salmoniden;
  3. Öle von Abfällen des Seefischhandels, die von unterschiedlicher Zusammensetzung und noch geringerer Qualität sind;
  4. das in den Erläuterungen zu Position 1504 des HS, fünfter Absatz genannte Fischstearin.

Die Fette und Öle dieser Unterpositionen werden fast ausschließlich zu technischen oder industriellen Zwecken verwendet, wie z.B. in der Gerberei, zum Herstellen von Anstrichfarben oder von Schneidölzubereitungen.

1504 30 10 und
1504 30 90
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren

Hierher gehören z.B.:

  1. das in den Erläuterungen zu Position 1504 des HS, dritter und vierter Absatz genannte Walfett und Walöl, einschließlich das des Pottwals;
  2. Speck von Meeressäugetieren;
  3. Öle von Flossenfüßlern (Seehunden, Walrossen und Seebären).

Hierher gehören alle Öle, einschließlich der Leberöle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren, wie z.B. das Leberöl des Pottwals, das sehr reich an Vitamin a ist und ähnliche Eigenschaften besitzt wie die Fischleberöle der Unterpositionen 1504 10 10, 1504 10 91 und 1504 10 99.

1505 00 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin
1505 00 10 Wollfett, roh

Siehe die Erläuterungen zu Position 1505 des HS, erster Absatz.

1505 00 90 andere

Hierher gehören:

  1. Lanolin, das in den Erläuterungen zu Position 1505 des HS, zweiter bis vierter Absatz beschrieben ist;
  2. Fettstoffe, die von Wollfett stammen (Wollfettolein und Wollfettstearin), das sind flüssige und feste Anteile aus der Destillation und dem anschließenden Auspressen des Wollfetts.
1506 00 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Nicht hierher gehören ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen (z.B. Kadaverfette) sowie Mischungen und Zubereitungen von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen (z.B. verbrauchtes Frittürenfett) (Position 1518).

1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1507 10 10 und
1507 10 90
rohes Öl, auch entschleimt

Für die Auslegung des Begriffs "roh" im Sinne dieser Unterpositionen siehe die Zusätzliche Anmerkung 1a), b) und c) zu Kapitel 15.

1507 90 10 und
1507 90 90
andere

Hierher gehört z.B. raffiniertes Sojaöl.

1508 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1508 10 10 und
1508 10 90
rohes Öl

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1a) und b) zu Kapitel 15.

1508 90 10 und
1508 90 90
andere

Hierher gehört z.B. raffiniertes Erdnussöl.

1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

Hierher gehört nur Olivenöl, das drei Voraussetzungen erfüllt:

  1. es muss ausschließlich aus Oliven, den Früchten des Olivenbaums (Olea europaea L.) gewonnen sein;
  2. es darf nur durch mechanische oder andere physikalische Verfahren extrahiert sein (z.B. Pressen), nicht jedoch mit Hilfe von Lösemitteln (siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 15);
  3. es darf weder wiederverestert noch mit anderen Ölen vermischt worden sein, auch nicht mit Tresteröl der Position 1510 00.
1509 10 10 Lampantöl

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2B 1 zu Kapitel 15.

1509 10 90 andere

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2B 2 zu Kapitel 15.

1509 90 00 andere

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2C zu Kapitel 15.

Hierher gehört nicht nur raffiniertes Olivenöl, sondern auch raffiniertes Olivenöl, das mit nicht behandeltem Olivenöl verschnitten ist.

1510 00 Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

Öle dieser Position müssen der in den Erläuterungen zu Position 1509 in Ziffer 1 genannten Voraussetzung entsprechen. Ebenso wie Öle der Position 1509 dürfen Öle der Position 1510 00 weder wiederverestert noch mit Ölen anderer Art, d.h. anderen als Olivenölen, vermischt sein, jedoch

  • schließt ihre Gewinnung nicht die Verwendung von Lösemitteln oder Behandlung auf physikalische Weise aus,
  • dürfen sie vermischt sein mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509; die übliche Mischung besteht aus raffiniertem Tresteröl und nicht behandeltem Olivenöl.
1510 00 10 rohe Öle

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2D zu Kapitel 15.

1510 00 90 andere

Hierher gehören z.B. raffiniertes Tresteröl sowie Mischungen von raffiniertem Tresteröl mit nicht behandeltem Olivenöl.

1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1511 10 10 und
1511 10 90
rohes Öl

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1a) und b) zu Kapitel 15.

Rohes Palmöl zersetzt sich schneller als die anderen Öle und hat daher einen hohen Gehalt an freien Fettsäuren.

1511 90 11 und
1511 90 19
feste Fraktionen

Hierher gehört Palmstearin.

1511 90 91 und
1511 90 99
andere

Hierher gehören z.B.:

  1. raffiniertes Palmöl;
  2. die flüssige Fraktion von Palmöl, die durch Abtrennung der festen Bestandteile, z.B. durch Abkühlung, Verwendung organischer Lösemittel oder grenzflächenaktiver Stoffe, gewonnen wird. Diese Fraktion (Palmolein) unterscheidet sich von nicht fraktioniertem Öl vor allem durch eine abweichende Zusammensetzung der Triglyceride und nicht so sehr durch die relativen Anteile der insgesamt vorhandenen Fettsäuren. Die Triglyceride mit höherer Kohlenstoffzahl (C52 und C54) treten in der flüssigen Fraktion in größerer Konzentration auf als in dem nicht fraktionierten Öl. Dagegen herrschen Triglyceride mit verhältnismäßig geringer Kohlenstoffzahl (C50 und C48) in der festen Fraktion vor.
1512 Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1512 11 91 Sonnenblumenöl

Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 1a) und b) zu Kapitel 15 in Verbindung mit den Erläuterungen zu Position 1512 des HS, Buchstabe A.

1512 11 99 Safloröl

Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 1a) und b) zu Kapitel 15 in Verbindung mit den Erläuterungen zu Position 1512 des HS, Buchstabe B.

1512 19 90 andere

Hierher gehören z.B. raffiniertes Sonnenblumenöl und raffiniertes Safloröl.

1512 21 10 bis
1512 29 90
Baumwollsamenöl und seine Fraktionen

Siehe die Erläuterungen zu Position 1512 des HS, Buchstabe C.

1514 Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1514 11 10 bis
1514 19 90
erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 15 und die Erläuterungen zu Position 1514 des HS, Buchstabe A, Absatz 2, zweiter Satz.

1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
1515 30 10 und
1515 30 90
Rizinusöl und seine Fraktionen

Rizinusöl wird auch Kastoröl, Palma-Christi-Öl oder Kerva-Öl genannt.

Nicht hierher gehört Öl aus den Samen des Wolfsmilchgewächses "Jatropha curcas" (Purgiernuss), das oft auch "Amerikanisches Rizinusöl" oder "Wildes Rizinusöl" genannt wird (Unterpositionen 1515 90 40 bis 1515 90 99).

1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

Wegen des Begriffs "Margarine" siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1517 10 und 1517 90 des HS.

1517 10 10 und
1517 10 90
Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

Siehe die Erläuterungen zu Position 1517 des HS, fünfter Absatz, Buchstabe A.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Wassergehalt die Einreihung in diese Unterpositionen nicht beeinflusst.

1517 90 91 Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen

Zu dieser Unterposition gehören auch Mischungen von chemisch modifizierten pflanzlichen Ölen.

1521 Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt
1521 10 00 Pflanzenwachse

Hierher gehört neben den in den Erläuterungen zu Position 1521 des HS, Ziffer I beschriebenen Wachsen auch Kaffeewachs, das sich in allen Teilen des Kaffeestrauches findet (Bohnen, Schalen, Blätter usw.) und ein Nebenprodukt bei der Herstellung von entkoffeiniertem Kaffee ist. Es ist schwarz, riecht nach Kaffee und wird zum Herstellen bestimmter Pflegemittel verwendet.

1521 90 91 roh

Hierher gehören z.B. Wachse in Wabenform.

1521 90 99 andere

Hierher gehören Wachse, die geschmolzen, gepresst oder raffiniert, auch gebleicht oder gefärbt sind.

1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen
1522 00 31 und
1522 00 39
Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 15, in der die Rückstände aufgeführt sind, die nicht zu diesen Unterpositionen gehören.

Abschnitt IV
Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

Kapitel 16
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Lebensmittelzubereitungen (einschließlich so genannter Fertiggerichte), die z.B. Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fisch, Krebstiere, Weichtiere oder andere wirbellose Wassertiere oder mehrere dieser Erzeugnisse zusammen mit Gemüse, Teigwaren, Soße usw. enthalten, wird auf die Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die Erläuterungen zu Kapitel 16 des HS, Abschnitt "Allgemeines" letzter Absatz vor den Ausnahmen hingewiesen.

Der zweite Satz von Absatz 1 der Anmerkung 2 (Einreihung in die Position, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht) gilt auch für die Bestimmung von Unterpositionen. Dies gilt nicht für Lebern enthaltende Zubereitungen der Positionen 1601 00 und 1602 (siehe Absatz 2 der Anmerkung).


Zusätzliche Anmerkung 2 In der Regel können Teile von Teilstücken nur bestimmt werden, wenn sie ca. 100 × 80 × 2 mm groß sind.

Der Begriff "Teile" bezieht sich nur auf Teile, bei denen positiv und nicht durch Ausschluss anderer Möglichkeiten bestimmt werden kann, von welchem Teilstück (z.B. Schinken) sie stammen.


1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

Für die Einreihung von Erzeugnissen in diese Position ist es nicht entscheidend, dass sie durch die Verkehrsanschauung als "Würste und ähnliche Erzeugnisse" angesehen werden.

Zubereitungen aus grob bis fein zerkleinertem Fleisch, die in Dosen oder andere starre Behältnisse, auch in zylindrischer Form abgefüllt sind, gelten nicht als Würste im Sinne dieser Position.

1601 00 10 aus Lebern

Hierher gehören Würste und ähnliche Erzeugnisse, die Leber enthalten, auch mit Zusatz von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Speck, Fett usw., sofern die Leber den Charakter der Ware bestimmt. Diese Waren, im Allgemeinen gekocht und manchmal auch geräuchert, kennzeichnen sich vor allem durch ihren spezifischen Lebergeschmack.

1601 00 91 Rohwürste, getrocknet oder streichfähig

Hierher gehören Würste, nicht gekocht, sofern sie einen Reifeprozess erfahren haben (z.B. durch Lufttrocknung) und unmittelbar genießbar sind.

Die Würste können auch geräuchert sein; ihr Eiweiß darf jedoch durch Hitzeeinwirkung (z.B. durch Heißräuchern) nicht vollständig koaguliert sein.

Hierher gehören sowohl schnittfeste Würste (z.B. Salami, Saucisson d'Arles und Plockwurst) als auch streichbare Würste (z.B. Teewurst).

1601 00 99 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. Würste und bestimmte Spezialitäten, frisch, die keinen Reifeprozess erfahren haben;
  2. Brühwürste und Kochwürste, z.B. Frankfurter Würstchen, Straßburger Würstchen, Wiener Würstchen, Mortadella, "Andouilles" und "Andouillettes" genannte Würstchen, Weißwurst, Blutwurst und ähnliche Spezialitäten.
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

Siehe Zusätzliche Anmerkung 6a) zu Kapitel 2, der zufolge nichtgegartes, gewürztes Fleisch zu Kapitel 16 gehört. Ob nichtgegartes Geflügelfleisch gewürzt ist, wird nach den Verfahren der sensorischen Prüfung für nichtgegartes, gewürztes Geflügelfleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1362/2013 der Kommission 8ermittelt.

1602 10 00 homogenisierte Zubereitungen

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

1602 20 10 und
1602 20 90
aus Lebern aller Tierarten

Hierher gehören Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, die Leber enthalten, auch gemischt mit Fleisch oder anderen Schlachtnebenerzeugnissen, sofern die Leber den Charakter der Ware bestimmt. Die wichtigsten Erzeugnisse dieser Unterpositionen sind aus Gänse- oder Entenleber hergestellt (Unterposition 1602 20 10).

1602 31 11 bis
1602 39 85
von Geflügel der Position 0105

Hierher gehören z.B. Geflügel und Teile davon, die nach dem Kochen haltbar gemacht wurden. Hierher gehören z.B.:

  1. Huhn in Aspik;
  2. Hühnerhälften oder -viertel, in Soße, und ganze Puten-, Gänse- oder Hühnerkeulen, auch gefroren;
  3. Geflügelpasteten (im Wesentlichen bestehend aus Geflügelfleisch mit Zusatz insbesondere von Kalbfleisch, Schweinefett, Trüffeln und Gewürzen), auch gefroren;
  4. Fertiggerichte auf der Grundlage von Geflügelfleisch, die neben Geflügelfleisch als Beilage Gemüse, Reis, Teigwaren usw. zu dem eigentlichen Fleischgericht enthalten. Dazu zählen z.B. die als "Huhn mit Reis" oder "Huhn mit Pilzen" bezeichneten Zubereitungen sowie gefrorene Gerichte aus Geflügelfleisch auf einem tablett, das - getrennt voneinander - das eigentliche Fleischgericht und die verschiedenen Beilagen enthält.

Bei der Bestimmung des Vomhundertsatzes an Geflügelfleisch wird das Gewicht der Knochen nicht mitgerechnet.

1602 31 11 ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

1602 32 11 nicht gegart

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

1602 39 21 nicht gegart

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

1602 41 10 und
1602 41 90
Schinken und Teile davon

Wegen des Begriffs "Teile" siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die entsprechenden Erläuterungen.

Nicht hierher gehören grob oder fein zerkleinerte Zubereitungen, auch wenn sie aus Schinken oder Teilen davon hergestellt wurden.

1602 42 10 und
1602 42 90
Schultern und Teile davon

Wegen des Begriffs "Teile" siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die entsprechenden Erläuterungen.

Nicht hierher gehören grob oder fein zerkleinerte Zubereitungen, auch wenn sie aus Schultern oder Teilen davon hergestellt wurden.

1602 49 11 bis
1602 49 50
von Hausschweinen

Zur Ermittlung der Vomhundertsätze an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art, siehe die Verordnung (EWG) Nr. 226/89 der Kommission (ABl. L 29 vom 31.01.1989 S. 11).

Bei der Ermittlung dieser Vomhundertsätze werden Gelatine und Soßen nicht berücksichtigt.

1602 49 15 andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend

Wegen des Begriffs "Teile" siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 16 und die entsprechenden Erläuterungen.

Hierher gehören nur Mischungen, die mindestens eines der in der Unterposition aufgeführten Teilstücke (und/oder Teile davon) enthalten, das der Mischung jedoch nicht notwendigerweise ihren wesentlichen Charakter verleihen muss. Diese Mischungen können auch Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von anderen Tieren enthalten.

1602 50 10 nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

1602 50 31 Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

Der Begriff "in luftdicht verschlossenen Behältnissen" im Sinne der Unterposition 1602 50 31 umfasst Waren, die in Behältnissen, auch vakuumverpackt, aufgemacht sind, um das Entweichen oder Eindringen von Luft oder anderen Gasen zu verhindern. Nach Öffnen des Behältnisses ist der ursprüngliche luftdichte Verschluss auf Dauer beschädigt.

Hierher gehören unter anderem in luftdicht verschlossenen Kunststoffbeuteln aufgemachte Waren, auch vakuumverpackt.

1602 90 61 nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 16.

1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 16.

1604 12 91 in luftdicht verschlossenen Behältnissen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 1602 50 31.

1604 14 26 Filets genannt "Loins"

Hierher gehören nur Fischfilets im Sinne der Erläuterungen zu Position 0304 des HS, Ziffer 1, die die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:

  • gegart;
  • ohne Zusatz von Aufgussflüssigkeit verpackt in Beutel (oder Folie) aus Kunststoff für Lebensmittel, auch luftdicht oder verschweißt; und
  • gefroren.
1604 14 36 Filets genannt "Loins"

Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 1604 14 26.

1604 14 46 Filets genannt "Loins"

Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 1604 14 26.

1604 19 31 Filets genannt "Loins"

Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 1604 14 26.

1604 20 05 Surimizubereitungen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 0304 93 10.

Zur Herstellung der hierher gehörenden Zubereitungen wird Surimi mit anderen Erzeugnissen (z.B. Mehl, Stärke, Proteinen, Fleisch von Krebstieren, Gewürzen und Geschmacksstoffen) vermengt, sodann erhitzt und im Allgemeinen eingefroren.

1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 16.

1605 29 00 andere

Hierher gehören Garnelen in luftdicht verschlossenen Behältnissen (siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 1602 50 31).

1605 53 10 in luftdicht verschlossenen Behältnissen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterposition 1602 50 31.

Kapitel 17
Zucker und Zuckerwaren

1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
1701 12 10 bis
1701 14 90
Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 17.

Hierher gehören z.B.:

  1. bestimmte nicht raffinierte Zucker von weißer Farbe;
  2. niedrigprozentiger Zucker, der während der Zuckergewinnung aus dem zweiten und dritten Ablauf anfällt, eine gelbe bis dunkelbraune Farbe hat, die in der Hauptsache auf die im Zucker verbliebene Melasse zurückzuführen ist, und dessen Gehalt an Saccharose im Allgemeinen zwischen 85 und 98 GHT liegt;
  3. Zucker minderer Reinheit, der während des Raffinationsprozesses oder beim Gewinnen von Kandiszucker anfällt.
1701 12 10 und
1701 12 90
Rübenzucker

Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 des HS.

1701 13 10 und
1701 13 90
Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 des HS.

1701 14 10 und
1701 14 90
anderer Rohrzucker

Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 des HS.

1701 91 00 mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Aromatisierter oder gefärbter Zucker gehört auch dann hierher, wenn sein Saccharosegehalt weniger als 99,5 GHT beträgt.

1701 99 10 Weißzucker

Der Begriff "Weißzucker" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 17 festgelegt.

Hierher gehört sowohl raffinierter als auch nicht raffinierter Zucker, dessen Farbe im Allgemeinen aufgrund seines hohen Gehaltes an Saccharose (99,5 GHT oder mehr) weiß ist.

Zur Bestimmung des Saccharosegehalts von Weißzucker (Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 17) ist die in Anlage II, Methode 10 der Richtlinie 79/796/EWG festgelegte polarimetrische Methode anzuwenden (ABl. L 239 vom 22.09.1979 S. 24).

1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert
1702 11 00 und
1702 19 00
Lactose und Lactosesirup

Siehe die Erläuterungen zu Position 1702 des HS, Abschnitt a Ziffer 1 und Abschnitt B erster Absatz.

1702 30 10 Isoglucose

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 17.

1702 30 50 und
1702 30 90
andere

Für die Berechnung des Gewichtsanteils an Glucose bedeutet der Begriff "bezogen auf die Trockenmasse", dass sowohl freies Wasser als auch Kristallwasser ausgeschlossen sind.

1702 40 10 Isoglucose

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 17.

1702 60 10 Isoglucose

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 17.

1702 60 80 Inulinsirup

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6a) zu Kapitel 17.

1702 90 30 Isoglucose

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 17.

1702 90 80 Inulinsirup

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6b) zu Kapitel 17.

1702 90 95 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. Maltose, nicht chemisch rein;
  2. Invertzucker;
  3. Saccharosesirup, anderer als Ahornsirup, weder gefärbt noch aromatisiert;
  4. Erzeugnisse, die fälschlich als "High test"-Melassen bezeichnet, durch Hydrolyse und Konzentrieren von rohem Zuckerrohrsaft gewonnen und hauptsächlich als Nährboden für Mikroorganismen beim Gewinnen von Antibiotika und auch beim Herstellen von Ethylalkohol verwendet werden;
  5. Lactulose, nicht chemisch rein.
1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker
1703 10 00 Rohrzuckermelasse

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1703 10 des HS.

1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
1704 10 10 und
1704 10 90
Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

Hierher gehört zuckerhaltiger Kaugummi, der sich durch das Vorhandensein von "Chicle gum" oder ähnlichen nicht verzehrbaren Stoffen kennzeichnet, in jeder Aufmachung (Täfelchen, Dragees, usw.) einschließlich des aufblasbaren "Bubble gum" genannten Kaugummis.

1704 90 10 Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

Hierher gehört nur Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz von anderen Zuckern sowie von Geschmacks- oder anderen Stoffen, auch in Form von Broten, Blöcken, Stäben, tabletten, usw.

Süßholz-Auszug, durch Zusatz anderer Stoffe als Zuckerware zubereitet, gehört ohne Rücksicht auf seinen Saccharosegehalt zu Unterposition 1704 90 99.

1704 90 30 weiße Schokolade

Siehe die Erläuterungen zu Position 1704 des HS, zweiter Absatz, Ziffer vi).

1704 90 51 bis
1704 90 99
andere

Hierher gehören die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, die im Allgemeinen als Zuckerwaren bezeichnet werden. Diese Zubereitungen bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn sie Branntwein oder Likör enthalten.

Hierher gehören auch Rohmassen zum Herstellen von Fondants, Marzipan, Nougat usw., die Halberzeugnisse der Zuckerwarenherstellung sind und die im Allgemeinen lose oder in Form von Broten gehandelt werden. Derartige Halberzeugnisse bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn ihr Zuckergehalt bei der Verarbeitung zu einer Fertigware noch erhöht werden muss, vorausgesetzt, sie sind aufgrund ihrer Zusammensetzung eindeutig dazu bestimmt, zum Herstellen einer bestimmten Art von Zuckerware verwendet zu werden.

Nicht hierher gehören z.B.:

  1. Speiseeis, auch wie Lutscher auf Stäbchen aufgemacht (Position 2105 00);
  2. Mischungen von nicht kakaohaltigen und kakaohaltigen Zuckerwaren in beliebigem Mengenverhältnis, die in einer gemeinsamen Verkaufspackung gestellt werden (Position 1806).
1704 90 51 Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

Siehe die Erläuterungen zu Position 1704 des HS, zweiter Absatz, Ziffern iv) und ix).

Hierher gehören auch Zucker- und Fettglasuren.

1704 90 55 Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

Siehe die Erläuterungen zu Position 1704 des HS, zweiter Absatz, Ziffer v).

1704 90 61 Dragees

Hierher gehören Zuckerwaren, die mit einem harten dragierten Zuckerüberzug versehen sind, z.B. dragierte Mandeln.

1704 90 65 Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse bestehen aus Gelier- und Quellstoffen (wie Gummi arabicum, Gelatine, Pektin oder bestimmte Stärken), Zuckern und Geschmackstoffen. Sie können verschiedene Formen aufweisen, z.B. die Form von Tieren.

1704 90 71 Hartkaramellen, auch gefüllt

Hartkaramellen weisen eine harte, manchmal auch bröckelige Beschaffenheit auf, sie sind durchsichtig oder undurchsichtig. Sie werden im Wesentlichen durch Einkochen von Zucker und unter Zusatz kleiner Mengen anderer Stoffe - ausgenommen Fettstoffe - hergestellt, um eine Vielzahl von Geschmacksrichtungen, Strukturen und Farben zu erhalten. In einigen Fällen können Hartkaramellen auch Füllungen enthalten.

1704 90 75 Weichkaramellen

Weichkaramellen werden ähnlich wie Hartkaramellen im Wesentlichen durch Einkochen von Zucker, jedoch mit Zusatz von Fettstoffen hergestellt. Erzeugnisse diesert Art werden z.B. als Toffees bezeichnet.

1704 90 81 Komprimate

Hierher gehören Zuckerwaren in unterschiedlichen Formen, die durch Komprimieren, auch mit Bindemitteln, hergestellt werden.

1704 90 99 andere

Soweit nicht in den vorhergehenden Unterpositionen genauer erfasst, gehören hierher z.B.:

  1. Fondanterzeugnisse;
  2. Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 1 kg (Marzipan in anderen Umschließungen: Unterposition 1704 90 51);
  3. Nougat;
  4. Lakritzwaren.

Kapitel 18
Kakao und Zubereitungen aus Kakao

1801 00 00 Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

Die Kakaobohne enthält 49 bis 54 GHT Fett, Kakaobutter genannt, 8 bis 10 GHT Stärke, 8 bis 10 GHT Protein, 1 bis 2 GHT Theobromin, 5 bis 10 GHT Tannine (Catechine oder Kakaorot), 4 bis 6 GHT Cellulose, 2 bis 3 GHT Mineralstoffe, Sterine (Vitamin D) und verschiedene Fermente.

1803 Kakaomasse, auch entfettet

Hierher gehört Kakaomasse, auch in Stücken, die mit Alkalien behandelt wurde, um ihre Löslichkeit zu erhöhen. Hierher gehört jedoch nicht derartig behandelte Kakaomasse in Form von Pulver (Position 1805 00 00).

1805 00 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Hierher gehört auch Kakaopulver mit Zusatz einer geringen Menge (etwa 5 GHT) Lecithin. Dieser Zusatz hat lediglich den Zweck, die Fähigkeit des Kakaopulvers, in Flüssigkeiten Dispersionen zu bilden, zu erhöhen und damit die Zubereitung von Getränken auf der Grundlage von Kakao (löslicher Kakao) zu erleichtern.

1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

Als kakaohaltig im Sinne der Position 1806 gelten nur solche Erzeugnisse, die Kakaobohnen, Kakaomasse oder Kakaopulver enthalten.

1806 20 10 mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

Hierher gehören insbesondere die üblicherweise als Schokoladeüberzugsmassen (Kuvertüre) oder Milchschokoladeüberzugsmassen bezeichneten Erzeugnisse.

1806 20 30 mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

Hierher gehören insbesondere die üblicherweise als "Milchschokolade" bezeichneten Erzeugnisse.

1806 20 50 mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

Hierher gehören insbesondere die als zartbittere oder Bitterschokolade bezeichneten Erzeugnisse.

1806 20 70 "chocolatemilkcrumb" genannte Zubereitungen

"Chocolatemilkcrumb" genannte Zubereitungen werden durch Vakuumtrocknung einer innigen flüssigen Mischung aus Zuckern, Milch und Kakao gewonnen; sie werden hauptsächlich zum Herstellen von Milchschokolade verwendet. Sie werden in Form von unregelmäßigen, zerbrechlichen Stücken oder als Pulver gehandelt. Im Allgemeinen liegt der Anteil an Zuckern zwischen 35 und 70 GHT, an Milchtrockenmasse zwischen 15 und 50 GHT und an Kakao zwischen 5 und 30 GHT.

Durch das spezielle Herstellungsverfahren ist eine Kristallisation der Zuckerarten eingetreten.

1806 20 95 andere

Hierher gehören andere kakaohaltige Zubereitungen, z.B. Nougatmassen und Brotaufstrichpasten.

1806 31 00 gefüllt

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1806 31 des HS.

1806 32 10 mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

Hierher gehört z.B. Schokolade in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, die Getreide, Früchte oder Nüsse, auch zerkleinert, enthält, die in der gesamten Masse verteilt sind.

1806 90 11 und
1806 90 19
Pralinen, auch gefüllt

Für den Begriff "gefüllt" gelten die Erläuterungen zu Unterposition 1806 31 des HS sinngemäß.

Hierher gehören Erzeugnisse in mundgerechter Größe, die bestehen aus:

  • gefüllter Schokolade, oder
  • aufeinander gelegten Schichten aus Schokoladearten und anderen Lebensmitteln, oder
  • einer Mischung von Schokoladearten mit anderen Lebensmitteln.
1806 90 11 alkoholhaltig

Mischungen von alkoholhaltigen mit nicht alkoholhaltigen Pralinen sind gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

1806 90 19 andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1806 90 11.

1806 90 31 gefüllt

Für den Begriff "gefüllt" gelten die Erläuterungen zu Unterposition 1806 31 des HS sinngemäß.

Hierher gehören z.B. gefüllte Schokoladeneier und gefüllte Weihnachtsartikel.

1806 90 39 nicht gefüllt

Hierher gehören z.B. Schokoladestreusel, -flocken und -raspeln sowie massive oder hohle figürliche Schokoladeerzeugnisse.

1806 90 50 kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

Hierzu gehören kakaohaltige Zuckerwaren der Position 1704, z.B. Toffees oder Dragees.

1806 90 60 kakaohaltige Brotaufstriche

Hierher gehören kakaohaltige Brotaufstriche in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger.

1806 90 90 andere

Hierher gehören z.B. bestimmte kakaohaltige Pulver zum Herstellen von Creme, Speiseeis, Nachspeisen sowie ähnliche Zubereitungen (mit Ausnahme der Waren, die in den Erläuterungen zu Kapitel 18 des HS, Abschnitt "Allgemeines" ausgenommen sind).

Kapitel 19
Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

Allgemeines

Der "Gehalt an Kakaopulver in Gewichtshundertteilen" im Sinne dieses Kapitels wird normalerweise berechnet, indem die Summe der Gehalte an Theobromin und Coffein in Gewichtshundertteilen mit dem Faktor 31 multipliziert wird.

Theobromin und Coffein sind mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatografie zu bestimmen ("HPLC").

Bei Erzeugnissen, die Coffein oder Theobromin aus anderen Quellen enthalten als Kakao, sind diese zusätzlichen Mengen an Coffein bzw. Theobromin nicht zur Berechnung des Kakaogehaltes heranzuziehen.

1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Als kakaohaltig im Sinne der Position 1901 gelten nur solche Erzeugnisse, die Kakaobohnen, Kakaomasse oder Kakaopulver enthalten.

1901 20 00 Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

Hierher gehört z.B. zubereiteter Teig, der in den Erläuterungen zu Position 1901 des HS, Teil II, achter Absatz, Ziffern 7 und 8 beschrieben ist.

Nicht hierher gehören dünne, gebackene und getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke, auch zum Belegen bestimmter Backwaren bestimmt (Position 1905).

1901 90 11 und
1901 90 19
Malzextrakt

Siehe die Erläuterungen zu Position 1901 des HS, Teil I.

Malzextrakt enthält Dextrine, Maltose, Protein, Vitamine, Enzyme und aromatische Stoffe.

Nicht hierher gehören Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, die Malzextrakt enthalten, auch wenn der Malzextrakt darin der wesentliche Bestandteil ist (Unterposition 1901 10 00).

1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet
1902 20 91 gekocht

Hierher gehören auch vorgekochte Teigwaren.

1902 30 10 getrocknet

Der Ausdruck "getrocknet" im Sinne dieser Unterposition bezieht sich auf Waren in trockenem und brüchigem Zustand mit einem geringen Feuchtigkeitsgehalt (bis etwa 12 %), die entweder direkt in der Sonne getrocknet oder einem industriellen Trocknungsverfahren (z.B. Tunneltrocknung, Rösten oder Frittieren) unterzogen wurden.

1902 40 90 anderer

Hierher gehört Couscous, zubereitet, z.B. Couscous mit Fleisch, Gemüse und anderen Zutaten, sofern der Fleischgehalt in der Zubereitung 20 GHT nicht übersteigt.

1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z.B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Siehe die Anmerkungen 3 und 4 zu Kapitel 19.

Als kakaohaltig im Sinne der Position 1904 gelten nur solche Erzeugnisse, die Kakaobohnen, Kakaomasse oder Kakaopulver enthalten.

1904 10 10 bis
1904 10 90
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

Die Erzeugnisse, die dem in den Erläuterungen zu Position 1904 des HS, Buchstabe a Absatz 4 vorgesehenen Verfahren unterzogen wurden, einschließlich derer, die aus anderen Getreidearten hergestellt worden sind, bleiben auch dann in dieser Unterposition, wenn sie nach dem Aufblähen zu Mehl, Grieß oder Pellets verarbeitet worden sind.

Hierher gehört auch unregelmäßig geformtes Verpackungs-Füllmaterial, auch ungenießbar gemacht, hergestellt durch Extrudieren von z.B. Maisgrieß.

1904 20 10 bis
1904 20 99
Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

Siehe die Erläuterungen zu Position 1904 des HS, Buchstabe B.

1904 30 00 Bulgur-Weizen

Siehe die Erläuterungen zu Position 1904 des HS, Buchstabe C.

1904 90 10 und
1904 90 80
andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 1904 des HS, Buchstabe D.

1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Hierher gehören verzehrfertige Knabberartikel in Form von z.B. getrockneten Erbsen oder Erdnüssen, die vollständig mit einem Teig umhüllt sind, wenn die Teighülle sowohl aufgrund ihrer Dicke als auch wegen ihres Geschmacks den Charakter der Erzeugnisse prägt.

Als kakaohaltig im Sinne der Position 1905 gelten nur solche Erzeugnisse, die Kakaobohnen, Kakaomasse oder Kakaopulver enthalten.

Nicht hierher gehört nicht gebackener Teig zur Herstellung von Backwaren, auch geformt, auch kakaohaltig (Unterposition 1901 20 00).

1905 10 00 Knäckebrot

Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffer 4.

Hierher gehören auch Erzeugnisse dieser Art, die durch Extrusion hergestellt werden.

1905 20 10 bis
1905 20 90
Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffer 6.

Nicht hierher gehören Spekulatius und Russisch-Brot (Patience Gebäck).

1905 31 11 bis
1905 31 99
Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 1 und 2 zu Kapitel 19 und die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffer 8 b).

Hierher gehören auch Erzeugnisse dieser Art, die durch Extrusion hergestellt werden.

1905 31 30 mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

Hierher gehören insbesondere Erzeugnisse, die unter der Bezeichnung Butterkekse bekannt sind.

1905 31 91 Doppelkekse mit Füllung

Hierher gehören Erzeugnisse aus zwei Keksen mit einer Füllung dazwischen. Die Füllung kann z.B. aus Schokolade, Konfitüre, Fondant, Creme oder Nusspaste bestehen.

1905 32 05 bis
1905 32 99
Waffeln

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 19 und die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffer 9.

1905 32 91 gesalzen, auch gefüllt

Hierher gehören z.B. Käsewaffeln.

1905 40 10 und
1905 40 90
Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffer 5.

1905 90 20 Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe B.

1905 90 30 Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

Der Begriff "Brot" umfasst Erzeugnisse verschiedener Größen, z.B. Brötchen.

Hierher gehört nicht nur gewöhnliches Brot wie Vollkornbrot, sondern auch Spezialbrote wie Glutenbrot für Diabetiker und Schiffszwieback.

1905 90 45 Kekse und ähnliches Kleingebäck

Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffern 8 a) und 8 c).

1905 90 55 extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

Siehe die Erläuterungen zu Position 1905 des HS, Buchstabe A, Ziffern 7 und 15.

1905 90 60 gesüßt

Hierher gehören alle in den vorhergehenden Unterpositionen nicht erfassten feinen Backwaren, wie z.B. Torten, Rosinenbrot, Panettone, Baisers, Christstollen und Hörnchen.

1905 90 90 andere

Hierher gehören z.B. Quiche und Pizza und das in den Unterpositionen 1905 90 30 und 1905 90 60 nicht erfasste Brot.

Hierher gehört auch unregelmäßig geformtes Verpackungs-Füllmaterial, auch ungenießbar gemacht, hergestellt durch Extrudieren von Stärke.

Kapitel 20
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

Allgemeines

Hierher gehören verzehrfertige Knabberartikel in Form von z.B. getrockneten Erbsen oder Erdnüssen, die lediglich teilweise mit einem Teig umhüllt sind und bei denen der wesentliche Charakter des Erzeugnisses folglich durch Gemüse, Früchte, Nüsse oder andere Pflanzenteile geprägt wird.

Zu diesem Kapitel gehören auch vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nicht vollständig milchsauer vergorene Gurken und Cornichons, die zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake eingelegt sind, unter Unterposition 0711 40 00 eingestuft werden, wenn sie zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind. Diese Erzeugnisse enthalten im allgemeinen mindestens 10 GHT Salz.

Anmerkung 4 Zur Bestimmung des Trockenmassegehalts von Tomatensaft ist die im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 1979/82 der Kommission (ABl. L 214 vom 22.07.1982 S. 12) beschriebene Analysenmethode anzuwenden.
Zusätzliche Anmerkung 1 Für die Ermittlung des Säuregehalts sind aliquote Anteile der Ware an Flüssigkeit und Festbestandteilen zu homogenisieren.


2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 20.

2001 90 10 Mango-Chutney

Mango-Chutney dieser Unterposition und der Unterposition 2103 90 10 ist eine Zubereitung aus Mangofrüchten mit Zusatz von z.B. Ingwer, Rosinen, Pfeffer und Zucker.

Während der Mango-Chutney dieser Unterposition noch Fruchtstückchen enthält, handelt es sich bei dem Mango-Chutney der Unterposition 2103 90 10 um eine mehr oder weniger flüssige, vollkommen homogenisierte Soße.

2001 90 50 Pilze

Nicht hierher gehören Pilze, lediglich vorläufig haltbar gemacht nach den Verfahren, die in Position 0711 aufgeführt sind, z.B. in einer starken Salzlake mit Zusatz von Essig oder Essigsäure.

2002 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht
2002 10 10 und
2002 10 90
Tomaten, ganz oder in Stücken

Hierher gehören z.B. Tomaten, ganz oder in Stücken, auch geschält, durch Sterilisieren haltbar gemacht.

2002 90 11 bis
2002 90 99
andere

Hierher gehört z.B. Tomatenmark, auch in Form von Broten, Tomatenkonzentrat und Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr. Hierher gehört auch Tomatenpulver, das durch Trocknen von Tomatensaft hergestellt wird. Dagegen gehört Tomatenpulver, das durch Mahlen von Flocken - hergestellt durch Trocknen von in Scheiben geschnittenen Tomaten - gewonnen wird, zu Unterposition 0712 90 30.

2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 20.

Nicht hierher gehören Zubereitungen von Erzeugnissen der Position 0714, die nicht als Gemüse gelten (Unterposition 2001 90 40, 2006 00 38, 2006 00 99 oder 2008 99 91).

2004 10 10 gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 2004 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1 genannten Erzeugnisse.

2004 10 91 und
2004 10 99
andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 2004 des HS, zweiter Absatz Ziffer 3 genannten Erzeugnisse.

2004 90 50 Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)

Im Sinne dieser Unterposition gelten als "grüne Bohnen" nur Bohnen der Phaseolus- oder Vigna-Arten, die vor der Reife gepflückt sind und deren gesamte Frucht (Hülse und Samen) verzehrt wird. Die Hülse kann von unterschiedlicher Farbe sein, z.B. einheitlich grün, grün mit grauen oder blauen Streifen oder gelb (Wachsbohnen).

2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

Die Erläuterungen zu Position 2004 gelten sinngemäß für die Erzeugnisse der Position 2005.

Hierher gehört ein als "Papad" bezeichnetes Erzeugnis aus getrockneten Teigblättern aus Mehl von Hülsenfrüchten, Salz, Gewürzen, Öl, Triebmitteln und mitunter geringen Mengen Getreide- oder Reismehl.

2005 10 00 Gemüse, homogenisiert

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 20.

2005 20 80 andere

Hierher gehören z.B. Kartoffeln in Scheiben oder Streifen, in Fett oder in Öl vorgebacken, gekühlt und vakuumverpackt.

2005 70 00 Oliven

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2005 des HS, vierter Absatz Ziffer 1 genannten Oliven, auch gefüllt mit Gemüse (z.B. Gemüsepaprika), mit Früchten (z.B. Mandeln) oder mit einem Gemisch aus Gemüse und Früchten oder Nüssen.

2006 00 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)
2006 00 31 bis
2006 00 38
mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

Wegen der Ermittlung des Zuckergehalts siehe die Zusätzliche Anmerkung 2a) zu Kapitel 20.

2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Wegen des Begriffs "durch Kochen hergestellt" siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 20.

Wegen der Ermittlung des Zuckergehalts siehe die Zusätzliche Anmerkung 2a) zu Kapitel 20.

2007 10 10 bis
2007 10 99
homogenisierte Zubereitungen

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 20.

2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Wegen der Ermittlung des Zuckergehalts siehe die Zusätzliche Anmerkung 2a) zu Kapitel 20.

Wegen des Begriffs "mit Zusatz von Zucker" siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 20.

Wegen des Begriffs "vorhandener Alkoholgehalt" siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 20.

2008 11 10 bis
2008 19 99
Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 2008 des HS, zweiter Absatz, Ziffern 1 und 2 genannten Waren, einschließlich ihrer Mischungen.

Hierher gehören auch Erzeugnisse dieser Art:

  1. die zu dünnen Blättchen oder Stücken zerkleinert sind und insbesondere für Backwaren verwendet werden;
  2. die gemahlen oder sonst zerkleinert und dadurch pastenförmig sind, auch mit Zusatz anderer Stoffe.

Nicht hierher gehören dagegen Rohmassen zum Herstellen von Marzipan, Nougat usw. der Position 1704.

2008 19 12 bis
2008 19 99
andere, einschließlich Mischungen

Hierher gehören Schalenfrüchte und andere Samen, ausgenommen Erdnüsse. Hierher gehören auch Mischungen verschiedenartiger Schalenfrüchte und anderer Samen, einschließlich solcher Mischungen, in denen der Anteil an Erdnüssen überwiegt.

2008 30 51 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

Als Segmente im Sinne dieser Unterposition gelten die natürlichen Einzelteile der Frucht.

Das Vorhandensein zerbrochener Segmente in geringer Menge, die nicht das Ergebnis einer besonderen Behandlung sind, bleibt ohne Einfluss auf die Einreihung.

2008 30 71 Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2008 30 51.

2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Wegen des Begriffs "Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol" siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 20.

Wegen des Begriffs "Brix-Wert" siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 20.

Wegen des Begriffs "Gehalt an zugesetztem Zucker" siehe die Zusätzliche Anmerkung 5a) zu Kapitel 20.

Im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 5b) zu Kapitel 20 haben Erzeugnisse den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsaftes der Position 2009 verloren, wenn ihnen Zucker in einer solchen Menge zugesetzt wurde, dass sie weniger als 50 GHT Fruchtsaft enthalten.

Zur Feststellung, ob die Erzeugnisse durch den Zusatz von Zucker ihren ursprünglichen Charakter verloren haben, sind allein die Zusätzlichen Anmerkungen 2 und 5 zu Kapitel 20 heranzuziehen. Der Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose, wird gemäß der vorgenannten Zusätzlichen Anmerkung 2 bestimmt. Liegt der unter Anwendung der Zusätzlichen Anmerkung 5a) zu Kapitel 20 berechnete Gehalt an zugesetztem Zucker bei mehr als 50 GHT, so beträgt der berechnete Gehalt an Fruchtsaft weniger als 50 GHT, so dass das Erzeugnis nicht in Position 2009 eingereiht werden kann.

Die Zusätzliche Anmerkung 5b) zu Kapitel 20 ist nicht auf konzentrierte natürliche Fruchtsäfte anzuwenden.

Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.

Hinsichtlich des Zusatzes anderer Stoffe zu Erzeugnissen der Position 2009 siehe die Erläuterungen zu Position 2009 des HS.

Beispiel

Die Analyse einer Probe Orangensaft ergibt Folgendes:

  • refraktometrisch ermittelter Wert bei 20 °C: 65,3,
  • berechneter Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose (Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 20): 62,0 (65,3 × 0,95),
  • berechneter Gehalt an zugesetztem Zucker (Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 20): 49 GHT (62,0-13),
  • berechneter Gehalt an Fruchtsaft: 51 GHT (100-49).

Schlussfolgerung: Die Probe ist so zu beurteilen, dass sie ihren ursprünglichen Charakter im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 5b) zu Kapitel 20 nicht verloren hat, weil der berechnete Gehalt an Fruchtsaft nicht weniger als 50 GHT beträgt.

2009 11 11 bis
2009 11 99
gefroren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2009 11 des HS.

2009 50 10 und
2009 50 90
Tomatensaft

Siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 20 und die entsprechenden Erläuterungen.

2009 69 51 konzentriert

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 20.

2009 69 71 konzentriert

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 20.

Kapitel 2117
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

Allgemeines

Die Einreihung von "Nahrungsergänzungsmitteln" (gemäß Ziffer 16 der Erläuterungen zu Position 2106 des HS), insbesondere anderer Lebensmittelzubereitungen, dosiert aufgemacht, wie Kapseln, tabletten, Pastillen und Pillen, die zur Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel bestimmt sind, ist auch unter den Kriterien zu betrachten, die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C-410/08 bis C-412/08 ("Swiss Caps") aufgestellt wurden.

Zusätzliche Anmerkung 1 Diese Zusätzliche Anmerkung gilt insbesondere für Maltodextrine.


2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus
2101 11 00 Auszüge, Essenzen und Konzentrate

Hierher gehören Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee in Form von Pulver, Granulat, Flocken, Blöcken oder in anderer fester Form.

Hierher gehören flüssige oder pastenförmige Erzeugnisse, auch gefroren. Diese Erzeugnisse werden insbesondere bei der Lebensmittelzubereitung verwendet (z.B. bei der Herstellung von Pralinen, Gebäck und Speiseeis).

2101 30 19 andere

Hierher gehören auch Körner von entspelzter, nicht gekeimter Gerste, die geröstet worden sind und die in Brauereien zum Färben und Würzen von Bier eingesetzt werden, aber auch als Kaffeemittel verwendbar sind.

2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform
2102 10 10 ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

Siehe die Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil A, dritter Absatz, Ziffer 4.

Diese Hefen werden auf speziellen Nährböden zu genau bestimmten Zwecken gezüchtet; sie werden insbesondere zum Herstellen von Branntwein und Wein eingesetzt. Mit ihrer Hilfe können vergorene Erzeugnisse mit spezifischem Charakter gewonnen werden.

2102 20 11 und
2102 20 19
Hefen, nicht lebend

Diese Hefen, die in den Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil A, vierter und fünfter Absatz beschrieben sind, werden häufig unter der Bezeichnung "Nährhefen" gehandelt. Sie kommen meistens in Pulver-, Blättchen- oder Körnerform vor.

2102 20 90 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil B.

2102 30 00 zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

Siehe die Erläuterungen zu Position 2102 des HS, Teil C.

2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
2103 90 10 Mango-Chutney, flüssig

Mango-Chutney dieser Unterposition ist eine Zubereitung aus Mangofrüchten mit Zusatz von z.B. Ingwer, Rosinen, Pfeffer und Zucker.

Mango-Chutney dieser Unterposition ist eine mehr oder weniger flüssige, vollkommen homogenisierte Soße.

2103 90 30 aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

Hierher gehören konzentrierte, flüssige alkoholische Zubereitungen, die ihren besonderen, gleichzeitig bitteren und stark aromatischen Geschmack durch die bei ihrer Herstellung verwendeten Enzianwurzeln in Verbindung mit verschiedenen Gewürzen und Aromastoffen erhalten.

Diese konzentrierten aromatischen Bitter stellen Zusätze dar, die dazu verwendet werden, Getränken (z.B. Cocktails, Sirupen oder Limonaden) einen besonderen Geschmack zu geben oder in der Küche und bei der Backwarenherstellung in gleicher Weise wie Soßen oder zusammengesetzte Würzmittel als verfeinernde Würzstoffe zu dienen (z.B. für Suppen, Fleisch-, Fisch- oder Gemüsespeisen, Soßen, Fleisch- und Wurstwaren, Kompotte und Obstsalate, Obsttorten, Süßspeisen und Sorbet).

Diese aromatischen Bitter werden im Allgemeinen unter der Bezeichnung "Angostura bitter" in den Handel gebracht.

2103 90 90 andere

Zu dieser Unterposition gehören Erzeugnisse, die sonst unter Kapitel 22 fallen würden, die zum Kochen zubereitet und zum Trinken ungeeignet geworden sind.

Zu dieser Unterposition gehören insbesondere "Kochflüssigkeiten", die im Volksmund als "Kochwein", "Kochportwein", "Kochcognac" oder "Kochbrandy" bezeichnet werden. Bei Kochweinen handelt es sich um normale oder entalkoholisierte Weine oder um Mischungen aus beiden, die durch den Zusatz von Salz oder einer Kombination verschiedener Würzmittel (z.B. Salz und Pfeffer) zum Trinken ungeeignet geworden sind. In der Regel enthalten diese Erzeugnisse mindestens 5 g Salz pro Liter.

Stand: Erl. 2017/C 92/04

2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen
2104 20 00 zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

Der Begriff "zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen" ist in Anmerkung 3 zu Kapitel 21 festgelegt.

Der Satz "Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten." in Anmerkung 3 zu Kapitel 21 bedeutet nicht, dass für diese sichtbaren Stückchen eine bestimmte Höchstgrenze gilt, ausgedrückt in GHT oder als Größenangabe, damit die Ware von Unterposition 2104 20 00 erfasst wird. Der Begriff einer "geringen Menge sichtbarer Stückchen der Bestandteile" ist anhand der objektiven Merkmale der Ware auszulegen. So ist festzustellen, ob die sichtbaren Stückchen in einer solchen Menge hinzugefügt wurden, dass sie einen erheblichen Teil der Ware ausmachen. In diesem Fall wäre die Ware anderweitig (z.B. in Position 2005) einzureihen, da sie die Merkmale einer zusammengesetzten homogenisierten Lebensmittelzubereitung verloren hätte.

2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig

Als "Speiseeis" im Sinne dieser Position gelten - auch für den Einzelverkauf aufgemachte - Lebensmittelzubereitungen, die Kakao oder Schokolade (auch als Überzug) enthalten können; ihr fester oder teigigpastöser Zustand wird durch Gefrieren erzielt, und sie sind zum Verzehr in diesem Zustand bestimmt.

Diese Erzeugnisse kennzeichnen sich dadurch, dass sie in einen flüssigen oder halbflüssigen Zustand übergehen, wenn sie einer Temperatur um 0 °C ausgesetzt werden.

Dagegen gehören Zubereitungen, die zwar wie Speiseeis aussehen, jedoch nicht die vorgenannte kennzeichnende Eigenschaft besitzen, im Allgemeinen zu Position 1806, 1901 oder 2106.

Die hierher gehörenden Erzeugnisse haben verschiedene Bezeichnungen (Eis, Eiscreme, Cassata, Neapolitaner Schnitten usw.) und werden in unterschiedlicher Aufmachung gestellt; sie können Kakao oder Schokolade, Zucker, pflanzliche Fette oder Milchfett, Magermilch, Früchte, Stabilisatoren, Aromastoffe, Farbstoffe usw. enthalten.

Der Gesamtgehalt an Fetten übersteigt im Allgemeinen nicht 15 GHT des Fertigerzeugnisses. Bestimmte Sorten von Speiseeis, die unter Verwendung eines beträchtlichen Anteils von Sahne hergestellt werden (Sahneeis, Rahmeis), können jedoch einen Gesamtfettgehalt von etwa 20 GHT aufweisen.

Zum Herstellen bestimmter Arten Speiseeis wird zur Erhöhung des Volumens Luft in die verwendeten Grundstoffe eingeschlagen (Aufschlag).

Als kakaohaltig im Sinne der Position 2105 00 gelten nur solche Erzeugnisse, die Kakaobohnen, Kakaomasse oder Kakaopulver enthalten.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2105 des HS, insbesondere hinsichtlich der Ausnahmen.

2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2106 10 20 und
2106 10 80
Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

Siehe die Erläuterungen zu Position 2106 des HS, zweiter Absatz Ziffer 6 (mit Ausnahme der Eiweißhydrolysate).

Nicht hierher gehören Milchproteinkonzentrate (Unterposition 0404 90 oder Position 3504 00).

Bei der Ermittlung des Saccharosegehalts zum Zweck der Einreihung in diese Unterpositionen ist auch der Gehalt an Invertzucker, berechnet als Saccharose, zu berücksichtigen.

2106 90 20 zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

Siehe die Erläuterungen zu Position 2106 des HS, zweiter Absatz, Ziffer 7.

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 21.

Nicht hierher gehören ähnliche zusammengesetzte Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger (Unterposition 2106 90 92 oder 2106 90 98).

2106 90 30 Isoglucosesirup

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 21.

2106 90 92 und
2106 90 98
andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 2106 des HS, zweiter Absatz, Ziffer 1 bis 5, 8 bis 11 und 13 bis 16 sowie die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2106 10 20 und 2106 10 80, dritter Absatz.

Kapitel 2217 18
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

Allgemeines

Wird in diesem Kapitel zwischen Waren in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger und solchen von mehr als 2 Litern unterschieden, so ist die in diesen Behältnissen enthaltene Flüssigkeitsmenge und nicht das Fassungsvermögen der Behältnisse zu berücksichtigen.

Hierher gehören auch - sofern sie nicht Arzneiwaren sind - Anregungsmittel (Tonika), die zwar nur in kleinen Mengen, z.B. löffelweise, eingenommen werden, jedoch unmittelbar trinkbar sind. Nicht alkoholische Anregungsmittel (Tonika), die vor dem Verbrauch als Getränk verdünnt werden müssen, sind vom Kapitel 22 ausgeschlossen (im Allgemeinen Position 2106).

Zusätzliche Anmerkung 2 b) Der Gehalt an potenziellem Alkohol (in % vol) wird errechnet durch Multiplikation der in 100 Litern des Erzeugnisses enthaltenen Zucker (berechnet als Invertzucker in Kilogramm) mit dem Faktor 0,6.


2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee
2201 10 11 bis
2201 10 90
Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2201 des HS, Absätze B und C genannten Waren.

Nicht hierher gehört z.B. natürliches Mineralwasser, zur Hautpflege in Spray-Dosen aufgemacht (Position 3304).

2201 10 11 und
2201 10 19
natürliches Mineralwasser

Als "natürliches Mineralwasser" gilt Mineralwasser, das der Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 26.06.2009 S. 45) in ihrer jeweiligen Fassung entspricht.

2201 90 00 andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2201 des HS, Absätze a und D genannten Waren.

Hierher gehören ferner Wasserdampf sowie filtriertes, entkeimtes, geklärtes oder entkalktes natürliches Wasser.

2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

Der Begriff "nicht alkoholhaltige Getränke" im Sinne dieser Position ist in Anmerkung 3 zu Kapitel 22 festgelegt.

Nicht alkoholhaltige Getränke dieser Position sind Flüssigkeiten, die zum menschlichen Genuss bestimmt und unmittelbar trinkfertig sind, unabhängig von der Menge, in der sie aufgenommen werden, oder den besonderen Zwecken, für die verschiedene Arten von Flüssigkeiten konsumiert werden, sofern sie nicht zu einer anderen, spezifischeren Position gehören. Rein subjektive, veränderliche Faktoren wie die Art und Weise, in der solche Getränke eingenommen werden, oder der Zweck ihrer Einnahme, z.B. zur Durstlöschung oder zur Förderung der Gesundheit, sind für ihre Einreihung nicht relevant (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache 114/80).

Stand: Erl. 2018/C 327/06

2202 10 00 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2202 des HS, Buchstabe a beschriebenen Erfrischungsgetränke.

Das Vorhandensein von Antioxidationsmitteln, Vitaminen, Stabilisatoren oder Chinin ändert die Einreihung als Erfrischungsgetränk nicht.

Hierher gehören auch flüssige Erzeugnisse aus Wasser, Zucker, Geschmacks- und Aromastoffen, die in kleine Kunststoffkissen abgefüllt und zum häuslichen Herstellen von so genannten Eislutschern durch Gefrieren im Kühlschrank bestimmt sind.

Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 22.

2202 90 10 keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

Hierher gehören auch Anregungsmittel (Tonika) im Sinne der Erläuterungen zu diesem Kapitel, Allgemeines, zweiter Absatz. Diese nicht alkoholhaltigen Getränke, die oft als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet werden, können aus Pflanzenauszügen (einschließlich Kräutern) usw. hergestellt werden und Vitamin- und/oder Mineralstoffzusätze usw. enthalten. Diese Zubereitungen sollen im Allgemeinen dem Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens dienen und unterscheiden sich daher von den in den Erläuterungen zu Position 2202 des HS, Buchstabe A, beschriebenen aromatisierten oder gesüßten Wässern und anderen Erfrischungsgetränken der Unterposition 2202 10 00.

2202 90 91 bis
2202 90 99
andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von

Hierher gehört auch ein handelsüblich als "filled milk" bezeichnetes flüssiges Erzeugnis, sofern es unmittelbar trinkfertig ist."Filled milk" ist ein Erzeugnis aus Magermilch oder Magermilchpulver, dem raffinierte pflanzliche Fette oder Öle in einer Menge zugefügt sind, die etwa dem der Vollmilch entzogenen Milchfettanteil entspricht. Dieses Getränk ist innerhalb dieser Unterpositionen nach seinem Gehalt an Milchfett einzureihen.

Siehe die Erläuterung zu Unterposition 2202 90 10.

2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

Wegen des Begriffs "vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)" siehe die Zusätzliche Anmerkung 2a) zu Kapitel 22.

2204 10 11 bis
2204 10 98
Schaumwein

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 22.

2204 10 11 Champagner

Champagner ist ein in der französischen Provinz Champagne erzeugter Schaumwein, der ausschließlich aus Trauben dieser Provinz gewonnen wurde.

2204 10 15 Prosecco

Prosecco ist ein Schaumwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, hergestellt aus Trauben der Rebsorte "Glera", die in den Regionen mit den Ursprungsbezeichnungen "Prosecco", "Conegliano-Valdobbiadene - Prosecco", "Colli Asolani - Prosecco" und "Asolo - Prosecco" geerntet werden.

Stand: Erl. 2017/C 52/05

2204 21 06 bis
2204 21 09
Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

Hierher gehören:

  1. Wein in Flaschen mit Schaumweinstopfen, soweit er nicht der Begriffsbestimmung für Schaumwein der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 22 entspricht;
  2. Wein in anderen Umschließungen als Flaschen mit Schaumweinstopfen, mit einem Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.

Als Schaumweinstopfen, im Sinne dieser Unterposition, gelten die der nachstehenden Abbildung entsprechenden Stopfen aus Kork sowie ähnliche Stopfen aus Kunststoff.

2204 21 11 bis
2204 21 98
andere

Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 22.

Zu den nicht flüchtigen Stoffen, deren Summe den Gesamttrockenstoff im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 4 a zu Kapitel 22 bildet, gehören z.B. Zucker, Glycerin, Gerbstoffe, Weinsäure, Farbstoffe und Salze.

2204 21 11 bis
2204 21 78
Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

Siehe Buchstabe a) der Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 22.

2204 21 23 Tokaj

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 B b) zu Kapitel 22.

2204 21 79 und
2204 21 80
Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

Siehe Buchstabe a) der Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 22.

2204 29 10 Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

Die Erläuterungen zu Unterpositionen 2204 21 06 bis 2204 21 09 gelten sinngemäß.

2204 29 11 bis
2204 29 98
andere

Siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 4 und 5 zu Kapitel 22.

2204 29 11 bis
2204 29 58
Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

Siehe Buchstabe a) der Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 22.

2204 29 11 Tokaj

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 B b) zu Kapitel 22.

2204 29 79 und
2204 29 80
Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

Siehe Buchstabe a) der Zusätzliche Anmerkung 6 zu Kapitel 22.

2204 30 10 teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 in Verbindung mit den Zusätzlichen Anmerkungen 2a), 2 b) und 2 c) zu Kapitel 22.

2204 30 92 konzentriert

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 22.

2204 30 96 konzentriert

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 7 zu Kapitel 22.

2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

Zu den Weinen dieser Position, die in den Erläuterungen zu Position 2205 des HS beschrieben sind, gehören z.B.:

  1. Marsala all'uovo, Marsala alla mandorla und Crema di Marsala all'uovo, Getränke auf der Grundlage von Marsalawein, mit Eigelb, Mandeln oder anderen Stoffen aromatisiert;
  2. so genannter Sangria, ein Getränk auf der Grundlage von Wein, z.B. mit Zitronen oder Orangen aromatisiert.

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 8 zu Kapitel 22. Erzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7 % vol gehören zur Position 2206 00.

2206 00 Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

In Bezug auf die Einreihung von auf gegorenem Alkohol basierenden Getränken, denen destillierter Alkohol, Wasser und andere Stoffe (wie Sirup, verschiedene Aromen und Farbstoffe und in einigen Fällen eine Sahnebasis) zugesetzt worden sind, siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-150/08. Führt nach diesem Urteil der Zusatz dieser Stoffe zu einem Verlust des Geschmacks, des Geruchs und/oder des Aussehens eines aus einer bestimmten Frucht oder aus einem bestimmten Naturprodukt hergestellten Getränks, d. h. eines gegorenen Getränks der Position 2206, so wird das Getränk in die Position 2208 eingereiht.

2206 00 10 Tresterwein

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 9 zu Kapitel 22.

2206 00 31 bis
2206 00 89
andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 2206 des HS, zweiter Absatz, Ziffern 1 bis 10 genannten Erzeugnisse.

2206 00 31 und
2206 00 39
schäumend

Wegen des Begriffs "schäumend" siehe die Zusätzliche Anmerkung 10 zu Kapitel 22.

Wegen des Begriffs "Schaumweinstopfen" in der genannten Zusätzlichen Anmerkung siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 2204 21 06 bis 2204 21 09, letzter Absatz.

2206 00 51 bis
2206 00 89
andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von

Hierher gehören auch Getränke, die nicht das Erzeugnis der natürlichen Gärung von Most aus frischen Weintrauben sind, sondern aus konzentriertem Traubenmost gewonnen werden. Dieser Most ist haltbar und kann je nach Bedarf gelagert werden.

Die spätere Gärung wird in der Regel durch Zusatz von Hefe eingeleitet. Dem Most kann auch vor oder während der Gärung Zucker zugesetzt werden. Das nach diesem Verfahren gewonnene Erzeugnis kann darüber hinaus gesüßt, mit Alkohol versetzt oder verschnitten sein.

2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt
2207 10 00 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

Siehe die Erläuterungen zu Position 2207 des HS, ausgenommen den vierten Absatz.

Spirituosen (z.B. Gin, Wodka) gehören ohne Rücksicht auf ihren Alkoholgehalt zu den Unterpositionen 2208 20 12 bis 2208 90 78.

2207 20 00 Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

Siehe die Erläuterungen zu Position 2207 des HS, vierter Absatz.

2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke im Sinne der Position 2208 sind im Allgemeinen zum menschlichen Genuss bestimmte alkoholhaltige Flüssigkeiten, die gewonnen werden:

  • entweder unmittelbar durch Destillieren (auch im Beisein von Aromastoffen) aus gegorenen natürlichen Flüssigkeiten, wie z.B. Wein, Apfelwein usw., oder aus vergorenen Früchten, vergorenem Trester, vergorenem Getreide oder anderen Waren pflanzlichen Ursprungs;
  • oder durch Zusatz verschiedener Aromastoffe oder auch Zucker zum Destillationsalkohol.

Verschiedene alkoholhaltige Getränke sind in den Erläuterungen zu Position 2208 des HS, dritter Absatz, Ziffern 1 bis 18 beschrieben.

Branntweine gehören auch dann hierher, wenn ihr Alkoholgehalt 80 % vol oder mehr beträgt; es ist unerheblich, ob die Ware unmittelbar getrunken werden kann oder nicht.

Nicht hierher gehören die durch Gärung gewonnenen alkoholhaltigen Getränke (Positionen 2203 00 bis 2206 00).

2208 30 11 bis
2208 30 88
Whisky

Whisk(e)y ist ein aus einer Getreidemaische destilliertes alkoholhaltiges Getränk, das entweder in Flaschen oder in anderen Behältnissen mit einem Alkoholgehalt von 40 % vol oder mehr vermarktet wird.

"Scotch"-Whisky ist ein Whisky, der in Schottland destilliert wird und gereift ist.

Whisky, dem Sodawasser zugefügt ist (Whisky-Soda), ist von diesen Unterpositionen ausgenommen und gehört zu Unterposition 2208 90 69 oder 2208 90 78.

2208 30 30 "single malt"-Whisky

"Single Malt Scotch" Whisky ist ein alkoholhaltiges Getränk, das in klassischen Brennblasen (Pot Still) in einer einzelnen Brennerei durch Destillieren aus einer vergorenen Maische aus ausschließlich gemälzter Gerste hergestellt wird.

2208 30 41 und
2208 30 49
"blended malt"-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

"Blended Malt Scotch" Whisky wird durch Mischen ("blending") von zwei oder mehr "Malt Scotch" Whiskies hergestellt, die in verschiedenen Brennereien destilliert/gewonnen wurden.

2208 30 61 und
2208 30 69
"single grain"-Whisky und"blended grain"-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

"Single Grain Scotch" Whisky ist ein anderes alkoholhaltiges Getränk als "Single Malt Scotch" Whisky oder "Blended Malt Scotch" Whisky und wird in einer einzelnen Brennerei durch Destillieren aus einer vergorenen Maische aus gemälzter Gerste auch aus ganzen Körnern anderer Getreidearten (vor allem Weizen oder Mais) hergestellt.

Blended Grain Scotch Whisky wird durch Mischen ("blending") von zwei oder mehr "Grain Scotch" Whiskies hergestellt, die in verschiedenen Brennereien destilliert/gewonnen wurden.

2208 30 71 und
2208 30 79
Anderer"blended"-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

Anderer "Blended Scotch" Whisky wird durch Mischen ("blending") eines oder mehrerer "Single Malt Scotch" Whiskies mit einem oder mehreren "Single Grain Scotch" Whiskies hergestellt.

2208 40 11 bis
2208 40 99
Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse

Hierher gehören z.B. Rum und Taffia, die in den Erläuterungen zu Position 2208 des HS, dritter Absatz, Ziffer 3 genannt sind, sofern sie ihre typischen sensorischen Merkmale besitzen.

2208 50 11 und
2208 50 19
Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von

Gin ist ein alkoholhaltiges Getränk, das im Allgemeinen aus rektifiziertem Getreidebranntwein oder Ethylalkohol durch einfaches oder aufeinander folgendes Destillieren unter Verwendung von Wacholderbeeren und mit Zusatz anderer Aromastoffe (z.B. Koriander, Angelikawurzeln, Anis und Ingwer) hergestellt wird.

Als Gin im Sinne dieser Unterpositionen gelten nur alkoholhaltige Getränke, die die typischen sensorischen Merkmale von Gin besitzen.

Nicht hierher gehören somit z.B.:

  1. Genever (Genièvre) (Unterposition 2208 50 91 oder 2208 50 99);
  2. Aquavit (Unterposition 2208 90 56 oder 2208 90 77);
  3. Kranawitter (Unterposition 2208 90 56 oder 2208 90 77).
2208 60 11 bis
2208 60 99
Wodka

Siehe die Erläuterungen zu Position 2208 des HS, dritter Absatz, Ziffer 5.

2208 70 10 und
2208 70 90
Likör

Siehe die Erläuterungen zu Position 2208 des HS, erster Absatz, Buchstabe B und dritter Absatz.

2208 90 11 und
2208 90 19
Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von

Arrak ist ein Branntwein, der unter Verwendung einer besonderen Hefe aus Zuckerrohrmelasse oder zuckerhaltigen Pflanzensäften und Reis hergestellt wird.

Arrak darf nicht mit "Raki" verwechselt werden, der durch erneutes Destillieren von Branntwein aus getrockneten Trauben oder getrockneten Feigen unter Verwendung von Aniskörnern hergestellt wird und zu Unterposition 2208 90 56 oder 2208 90 77 gehört.

2208 90 33 und
2208 90 38
Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von

Pflaumen-, Birnen- und Kirschbranntwein sind alkoholhaltige Getränke, die nur durch Destillieren aus vergorener Maische von Pflaumen, Birnen oder Kirschen hergestellt werden.

Wegen der Begriffe "Pflaumen" und "Kirschen" siehe die Erläuterungen zu Position 0809 des HS.

2208 90 48 anderer

Als Obstbranntwein im Sinne dieser Unterposition gelten alkoholhaltige Getränke, die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillation von Früchten (ausgenommen Pflaumen, Birnen oder Kirschen) gewonnen wurden, z.B. aus Aprikosen, Heidelbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Johannisbeeren, Erdbeeren, Äpfeln (einschließlich Branntwein aus Apfelwein). Calvados gehört zur Unterposition 2208 90 45.

2208 90 56 anderer

Hierher gehören z.B. Anisbranntwein, Raki, anderer Agavenbranntwein als Tequila (z.B. Mezcal), Kräuterschnaps, Bitterbranntwein (Magenbitter), Aquavit, Kranawitter, Branntwein aus Wurzeln (z.B. Enzian) und Branntwein aus Sorghum.

2208 90 69 andere alkoholhaltige Getränke

Neben den in den Erläuterungen zu Position 2208 des HS, dritter Absatz, Ziffern 14 bis 18 genannten Getränken gehören hierher ebenfalls:

  1. alkoholhaltige Getränke, denen Sodawasser zugefügt ist (z.B. Whisky-Soda);
  2. Tee mit Alkohol;
  3. miteinander oder mit Frucht- oder Gemüsesäften vermischte alkoholhaltige Getränke (Cocktails).
2208 90 71 Obstbranntwein

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2208 90 48. Zu dieser Unterposition gehört Calvados.

2208 90 77 anderer

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2208 90 56.

2208 90 78 andere alkoholhaltige Getränke

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2208 90 69.

2208 90 91 und
2208 90 99
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von

Hierzu gehört auch eine als "malt beer base" bezeichnete Flüssigkeit, die einen Alkoholgehalt von 14 % vol hat und aus gebrautem Bier gewonnen wurde, das geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wurde, durch die Inhaltsstoffe wie Bitterstoffe und Proteine ausgedünnt wurden (siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-196/10).

2209 00 Speiseessig
2209 00 11 und
2209 00 19
Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 11 zu Kapitel 22.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2209 des HS, Teil I, zweiter Absatz, Ziffer 1.

2209 00 91 und
2209 00 99
anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 2209 des HS, Teil I, zweiter Absatz, Ziffern 2, 3 und 4 und Teil II beschriebenen Erzeugnisse.

Kapitel 2317 17a 18
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

Zusätzliche Anmerkung 3 Der Gehalt an potenziellem Alkohol (in % mas) wird durch Multiplikation der in 100 Kilogramm des Erzeugnisses enthaltenen Zucker (berechnet als Invertzucker in Kilogramm) mit dem Faktor 0,47 berechnet.


2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln
2301 20 00 Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

Fischmehl dieser Unterposition wird im Allgemeinen durch Behandeln von Fischen oder Fischabfällen mit Dampf und durch Pressen, Trocknen, Mahlen und ggf. Agglomerieren zu Pellets hergestellt.

Nicht hierher gehört Fischmehl, das zur menschlichen Ernährung geeignet ist (Unterposition 0305 10 00).

2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

Wegen der Unterscheidung zwischen Waren der Position 2302 und Waren des Kapitels 11 siehe die Anmerkung 2 a zu Kapitel 11.

Die in den Erläuterungen zu Position 2302 des HS, Buchstabe B, Ziffer 1, genannten Rückstände enthalten 50 % oder mehr an Getreide oder Hülsenfrüchten.

Der Stärkegehalt wird nach dem in Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2009 S. 1) beschriebenen Verfahren ermittelt und ist auf die Ware als solche zu beziehen.

2302 10 10 und
2302 10 90
von Mais

Nicht hierher gehört Bruchmais, der beim Sichten nicht geschälter, gereinigter Maiskörner anfällt, wenn er den Bedingungen der Anmerkung 2 a zu Kapitel 11 entspricht (Unterposition 1104 23 98).

2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

Der Stärkegehalt und der Proteingehalt werden nach den in Anhang III Teilen L bzw. C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2009 S. 1) beschriebenen Verfahren ermittelt.

2303 10 11 und
2303 10 19
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von

Die in diesen Unterpositionen eingereihten Waren müssen die in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 23 genannten Kriterien erfüllen.

Hierher gehören insbesondere:

  1. als "Maiskleber" bezeichnete Erzeugnisse (im Allgemeinen in Form von Mehl), die hauptsächlich aus der Klebersubstanz des Maiskorns bestehen, die beim Abtrennen der Stärke anfällt. Ihr Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25) beträgt mehr als 40 GHT;
  2. als "gluten meal" bezeichnete Erzeugnisse, die hauptsächlich durch Mischen von trockenen Rückständen aus der Maisstärkegewinnung mit reiner Klebersubstanz gewonnen werden. Diese Erzeugnisse haben im Allgemeinen einen Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25) von 40 GHT;
  3. als "Maiskleberfutter" (corn gluten feed) bezeichnete Erzeugnisse, hauptsächlich bestehend aus Schalen, Mehlkörperteilen, Klebersubstanz des Maiskorns sowie gegebenenfalls eingedicktem Maisquellwasser, die bei der Maisstärkegewinnung als Nebenerzeugnis anfallen und im Allgemeinen einen Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25) von mindestens 20 GHT haben.

Hierher gehören die vorstehend genannten Waren auch in Form von Pellets.

Derartige Erzeugnisse gehören nur dann hierher, wenn ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2009 S. 1) und bezogen auf die Trockenmasse, 28 GHT nicht übersteigt und ihr Fettgehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (1) und bezogen auf die Trockenmasse, 4,5 GHT nicht übersteigt.

Erzeugnisse mit höherem Stärke- oder Fettgehalt gehören je nach Beschaffenheit im Allgemeinen zu Kapitel 11 oder zu der Unterposition 2302 10 10, 2302 10 90, 2309 90 41 oder 2309 90 51. Dies gilt auch für Waren, die Erzeugnisse aus Mais enthalten, die durch ein anderes Verfahren als die Nassmüllerei gewonnen wurden (Rückstände vom Sichten von Maiskörnern, zerkleinerte Maiskörner, Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung (Maiskeime trockenmüllerisch gewonnen) usw.).

Die Waren dieser Unterpositionen dürfen auch keine Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung enthalten, die durch Nassmüllerei angefallen sind.

Eingedicktes Maisquellwasser gehört ohne Rücksicht auf seinen Proteingehalt zu Unterposition 2303 10 90.

2303 10 90 andere

Im Sinne dieser Unterposition gelten als "Rückstände der Stärkegewinnung aus Maniokwurzeln" derartige Waren mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Gehalt an Stärke von höchstens 40 GHT.

Derartige Erzeugnisse, in Form von Mehl oder Grieß, mit einem höheren Gehalt an Stärke gehören zu den Unterpositionen 1106 20 10 oder 1106 20 90. Pelletierte Erzeugnisse dieser Art gehören zu Unterposition 0714 10.

Hierher gehören z.B. auch:

  1. als "Sorghumkleberfutter" (sorgho gluten feed) bezeichnete Erzeugnisse, hauptsächlich bestehend aus Schalen, Mehlkörperteilen und Klebersubstanz des Sorghumkorns sowie gegebenenfalls eingedicktem Quellwasser, die bei der Stärkegewinnung aus Sorghum anfallen und im Allgemeinen einen Proteingehalt von mindestens 18 GHT haben.

    Diese Erzeugnisse gehören nur dann hierher, wenn ihr auf die Trockenmasse bezogener Stärkegehalt 40 GHT nicht übersteigt.

    Erzeugnisse mit höherem Stärkegehalt gehören je nach Beschaffenheit im Allgemeinen zu Kapitel 11 oder zu Position 2302 oder 2309;

  2. als "Kartoffelpülpe, getrocknet" bezeichnete Rückstände aus der Stärkegewinnung aus Kartoffeln. Der Stärkegehalt derartiger Erzeugnisse beträgt im Allgemeinen mindestens 50 GHT.

Zur Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts ist das in Anhang III Teil a der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2009 S. 1) beschriebene Verfahren anzuwenden.
Eingedicktes Maisquellwasser gehört ohne Rücksicht auf seinen Proteingehalt hierher.

2303 20 10 und
2303 20 90
ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

Nicht als "Abfall von der Zuckergewinnung" gilt Molke in Pulverform, der ein Teil der Lactose entzogen worden ist (Position 0404).

Hierher gehören teilweise oder vollständig entzuckerte Zuckerrüben.

2303 30 00 Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

Siehe die Erläuterungen zu Position 2303 des HS, erster Absatz, Buchstabe E, Ziffern 1 bis 5.

2304 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

Nicht hierher gehören Schalen von Sojabohnen, auch gemahlen, die der Ölextraktion nicht unterworfen wurden (Position 2308).

2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305
2306 41 00 aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 23 und die Erläuterungen zu Unterposition 2306 41 des HS.

2306 90 05 aus Maiskeimen

Hierher gehören Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die durch die Behandlung von Maiskeimen (mit Lösemitteln oder durch Pressen) anfallen. Das Ausgangsmaterial für die Maiskeimölgewinnung wird nassmüllerisch oder trockenmüllerisch erzeugt. Sie müssen die in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 23 genannten Voraussetzungen erfüllen.

Erzeugnisse, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören je nach Beschaffenheit im Allgemeinen zu Kapitel 11 oder zu Position 2302 oder 2309.

2306 90 11 und
2306 90 19
Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl

Als Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl gelten nur solche Waren, deren Fettgehalt 8 GHT nicht übersteigt. Waren dieser Art (ausgenommen Öldrass) mit einem höheren Fettgehalt sind wie die Ausgangsstoffe einzureihen (Unterposition 0709 92 10 oder 0709 92 90).

Der Fettgehalt ist nach der im Anhang XV der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission (ABl. L 248 vom 05.09.1991 S. 1) beschriebenen Methode zu bestimmen.

2307 00 Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh
2307 00 11 mit einem Gesamtalkoholgehalt von 7,9 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 25 GHT oder mehr

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 23 und die Erläuterungen dazu.

2307 00 90 Weinstein, roh

Siehe die Erläuterungen zu Position 2307 des HS, zweiter Absatz.

2308 00 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2308 00 11 mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 23 und die Erläuterungen dazu.

2308 00 40 Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

Zum Trester gehören z.B. auch so genannte "Orangenzellen", das sind Erzeugnisse aus Orangenteilen, die beim Auspressen der Orangen zunächst in den Saft gelangen und später abgesiebt werden und die fast keine Anteile von Fruchtfleisch oder Fruchtsaft enthalten, sondern zum größten Teil aus Zellhäuten und Albedo bestehen. Diese Erzeugnisse sind als Zusatz zu rückverdünnten Orangensäften oder Limonaden bestimmt.

2308 00 90 andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 2308 des HS, zweiter Absatz, Ziffern 2, 3, 4 und 6 bis 9, beschriebenen Erzeugnisse.

Hierher gehören auch Schalen von Sojabohnen, auch gemahlen, die der Ölextraktion nicht unterworfen wurden.

2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

Siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 23.

Wegen des Begriffs 'Milcherzeugnisse' siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 23.

Der Gehalt an Milcherzeugnissen, der Gehalt an Stärke und der Gehalt an Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin und Maltodextrinsirup sind unabhängig von ihrer Quelle auf die Ware als solche zu beziehen.

In Bezug auf Stärke gilt Folgendes:

  • Wenn nicht klar ist, ob Stärke enthalten ist, kann das Vorhandensein von Stärke mit einem qualitativen mikroskopischen Verfahren oder anhand eines qualitativen Verfärbungstests mit einer Iodlösung überprüft werden.
  • Zur Bestimmung des Stärkegehalts wird das in Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (ABl. L 54 vom 26.02.2009 S. 1) beschriebene polarimetrische Verfahren (auch 'abgewandeltes Ewers-Verfahren' genannt) angewendet.

    Ist das polarimetrische Verfahren nicht anwendbar, z.B. weil Stoffe wie die nachstehend aufgeführten in bedeutenden Mengen vorliegen, wird der Stärkegehalt nach der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 121/2008 der Kommission (ABl. L 37 vom 12.02.2008 S. 3) beschriebenen enzymatischen Analysemethode bestimmt.

    Die folgenden spezifischen Stoffe führen bei Anwendung des polarimetrischen Verfahrens erwiesenermaßen zu Interferenzen:

    1. (Zucker-)Rübenerzeugnisse wie z.B. (Zucker-)Rübenpülpe, (Zucker-)Rübenmelasse, (Zucker-)Rübenpülpe - melassiert, (Zucker-)Rübenvinasse, (Rüben-)Zucker;
    2. Zitruspülpe;
    3. Lein; Leinkuchen; Leinextraktionsschrot;
    4. Rapssaat; Rapskuchen; Rapsextraktionsschrot; Rapsschalen;
    5. Sonnenblumensaat; Sonnenblumenextraktionsschrot; Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat;
    6. Kokoskuchen; Kokosextraktionsschrot;
    7. Kartoffelpülpe;
    8. Trockenhefe;
    9. Erzeugnisse mit hohem Inulingehalt (z.B. topinambur-Chips und -Mehl);
    10. Grieben;
    11. Sojaerzeugnisse.
  • Erzeugnisse mit einem Stärkegehalt von weniger als 0,5 GHT sollten nicht als stärkehaltige Erzeugnisse gelten.

In Bezug auf Glucose kann die Hochleistungsflüssigchromatographie (HPLC) zur Bestimmung angewendet werden (Verordnung (EG) Nr. 904/2008 der Kommission (ABl. L 249 vom 18.09.2008 S. 9))

Stand: Erl. 2018/C 34/09; 2017/C 180/07

2309 10 11 bis
2309 10 90
Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Hierher gehören Kauwaren für Hunde in verschiedenen Formen (z.B. Knoten, Stäbchen usw.), bestehend aus Haut unter Zusatz von anderen Stoffen (z.B. Stärke, Zucker oder Trockenfleisch). Waren, die zu 100 % aus Haut bestehen und keiner zusätzlichen Zubereitung zu Fütterungszwecken unterzogen wurden, sind ausgenommen (Position 4205).

Stand: Erl. 2017/C 48/03

2309 90 10 Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

Siehe die Erläuterungen zu Position 2309 des HS, Teil II, Buchstabe B, letzter Absatz, Ziffer 1.

2309 90 20 Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel

Die Verwendung von Maisquellwasser als Nährboden (Nährbouillon) führt zu etwaigen Rückständen toter Gärungsmittel bei einer Konzentration, die im Allgemeinen 2 % nicht übersteigt. Diese Erzeugnisse sind mikroskopisch nachweisbar.

Ferner enthalten Waren mit einem Gehalt an Rückständen des bei bestimmten Gärprozessen verwendeten Quellwassers sehr geringe Mengen folgender Stoffe: Amyloglucosidase, Alpha-Amylase, Xanthan-Gummi, Milchsäure, Citronensäure, Lysin, Threonin und Tryptophan.

Das Maisquellwasser enthält bereits sehr geringe Mengen einiger dieser Stoffe (z.B. Aminosäuren), deren Konzentration sich infolge der Gärung nur unwesentlich erhöht.

Waren mit einem Gehalt an Stärke oder Fetten, der die in der Zusätzlichen Anmerkung 5 genannten Höchstgrenzen übersteigt, sind je nach Fall in die Unterposition 2309 90 41 oder 2309 90 51 einzureihen.

Die Konformität der aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführten Rückstände aus der Maisstärkegewinnung wird gemäß Verordnung (EG) Nr. 1375/2007 der Kommission (ABl. Nr. L 307 vom 24.11.2007 S. 5).

Kapitel 2416
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

Wegen des unverarbeiteten Tabaks siehe die Erläuterungen zu Position 2401 des HS, Ziffer 1.

Es gilt als:

  1. "fluecured" Virginia: Tabak, der unter künstlichen atmosphärischen Bedingungen in einem Verfahren getrocknet worden ist, bei dem Hitze und Luftzirkulation kontrolliert werden, ohne dass Rauch mit den Tabakblättern in Berührung kommt. Die Färbung des getrockneten Tabaks reicht normalerweise von zitronengelb bis dunkelorange oder rot. Andere Farben und Farbmischungen ergeben sich meist aus Veränderungen im Reifegrad oder durch andere Anbau- oder Trocknungsweisen;
  2. "lightaircured" Burley (einschließlich Burleyhybriden): Tabak, der unter natürlichen atmosphärischen Bedingungen getrocknet worden ist und, sofern er zusätzlicher Hitze oder Luftzirkulation ausgesetzt wurde, keinen Rauch oder Rauchgeruch angenommen hat. Die Blätter haben normalerweise eine hellbraune bis rötliche Färbung. Andere Farben und Farbmischungen ergeben sich meist aus Veränderungen im Reifegrad oder durch andere Anbau- oder Trocknungsweisen;
  3. "lightaircured" Maryland: Tabak, der unter natürlichen atmosphärischen Bedingungen getrocknet worden ist und, sofern er zusätzlicher Hitze oder Luftzirkulation ausgesetzt wurde, keinen Rauch oder Rauchgeruch angenommen hat. Die Blätter haben normalerweise eine hellgelbe bis dunkelkirschrote Färbung. Andere Farben und Farbmischungen ergeben sich meist aus Veränderungen im Reifegrad oder durch andere Anbau- oder Trocknungsweisen;
  4. "firecured": Tabak, der unter künstlichen atmosphärischen Bedingungen bei offenem Feuer getrocknet wurde und dessen Holzrauch zum Teil absorbiert worden ist. Die Blätter von "firecured" Tabak sind normalerweise dicker als Blätter von Burley-, "fluecured" oder Maryland-Tabak aus entsprechender Wuchshöhe. Die Färbung reicht normalerweise von gelblich braun bis sehr dunkelbraun. Andere Farben und Farbmischungen ergeben sich meist aus Veränderungen im Reifegrad oder durch andere Anbau- oder Trocknungsweisen.

"Suncured" Tabak ist ein unter Ausnutzung der Sonnenwärme im Freien und bei direkter Sonneneinstrahlung getrockneter Tabak.
Nicht hierher gehören z.B. lebende Tabakpflanzen (Position 0602).

2401 30 00 Tabakabfälle

Neben den in den Erläuterungen zu Position 2401 des HS, Ziffer 2, genannten Tabakabfällen gehören hierher z.B.:

  1. Abfälle, die bei der Bearbeitung der Tabakblätter anfallen; sie werden z.B. unter den Namen "Kirinti", "Broquelins" und "Scraps" gehandelt. Im Allgemeinen enthalten sie Verunreinigungen oder Fremdkörper wie Staub, Pflanzenreste und Spinnstofffasern. Diese Abfälle werden zuweilen durch Sieben entstaubt;
  2. Abfälle von Tabakblättern, die im Handel als "Siftings" bezeichnet werden und beim Sieben der vorgenannten Abfälle anfallen;
  3. Abfälle aus der Herstellung von Zigarren, die als "Coupures" bezeichnet werden und aus Blattstücken bestehen;
  4. Tabakstaub (beim Sieben der vorgenannten Abfälle anfallendes Nebenprodukt).

Nicht hierher gehört z.B. Tabakabfall, der als Rauchtabak, Kautabak, Schnupftabak oder Tabakmehl aufbereitet oder so behandelt wurde, dass er ohne weitere Bearbeitung als Rauchtabak, Kautabak, Schnupftabak oder Tabakmehl verwendbar ist (Position 2403).

2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
2402 10 00 Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos sind Tabakstränge, die sich zum Rauchen eignen und als solche aufgrund ihrer Eigenschaften ausschließlich zum Rauchen bestimmt sind:

  1. mit einem äußeren Deckblatt aus natürlichem Tabak, das die Ware und gegebenenfalls den Filter (aber ohne weitere, das Deckblatt teilweise umhüllende Schicht), bei Zigarren mit Mundstück jedoch nicht das Mundstück, vollständig umhüllt, oder
  2. mit entripptem Mischtabak gefüllt und mit einem äußeren Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak der Unterposition 2403 91 00, das die Ware und gegebenenfalls auch den Filter, bei Zigarren mit Mundstück jedoch nicht das Mundstück, vollständig umhüllt, wenn das Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und der Umfang auf mindestens einem Drittel der Länge 34 mm oder mehr beträgt.

Waren mit einem Deckblatt aus rekonstituiertem Tabak, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen können, werden in diese Unterposition eingereiht, sofern sie den vorstehenden Kriterien entsprechen.

2402 20 10 und
2402 20 90
Zigaretten, Tabak enthaltend

Zigaretten sind als solche zum Rauchen geeignete Tabakstränge, die nicht als Zigarren oder Zigarillos einzureihen sind (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2402 10 00).

Als Zigaretten sind auch Erzeugnisse einzureihen, die teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen der vorstehenden Erläuterungen erfüllen.

Nicht hierher gehören Erzeugnisse, ganz aus anderen Stoffen als Tabak (Unterposition 2402 90 00 oder, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen, Kapitel 30).

2402 90 00 andere

Hierher gehören Zigarren, Zigarillos und Zigaretten, ganz aus Tabakersatzstoffen, z.B. Zigaretten, die unter Verwendung von besonders zubereiteten Blättern einer Kopfsalatsorte hergestellt werden und weder Tabak noch Nikotin enthalten.

2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen
2403 11 00 Wasserpfeifentabak im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 24 und die Erläuterungen zu Unterposition 2403 11 des HS.

2403 19 10 und
2403 19 90
anderer

Rauchtabak ist geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.

Abfälle, die bei der Bearbeitung von Tabakblättern oder bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen anfal len, gelten als Rauchtabak, wenn sie zum Rauchen geeignet und nicht als Zigarren, Zigarillos oder Zigaret ten (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2402 10 00, 2402 20 10 und 2402 20 90) einzureihen sind.

Als Rauchtabak einzureihen sind auch Mischungen von Rauchtabak mit anderen Stoffen als Tabak, die die sonstigen Voraussetzungen der vorstehenden Erläuterungen zu diesen Unterpositionen erfüllen, ausgenommen Erzeugnisse, die medizinischen Zwecken dienen sollen (Kapitel 30).

Hierher gehört auch Zigarettenschnittabak ("cut cigarette rag"), eine fertige Tabakmischung für die Zigarettenherstellung.

2403 91 00 "homogenisierter" oder "rekonstituierter" Tabak

Siehe die Erläuterungen zu Position 2403 des HS, erster Absatz, Ziffer 6.

2403 99 10 Kautabak und Schnupftabak

Kautabak ist Tabak in Rollen, Stangen, Streifen, Würfeln oder Platten, der so zubereitet ist, dass er sich nicht zum Rauchen, sondern zum Kauen eignet, und der für den Einzelverkauf aufgemacht ist.

Schnupftabak ist gepulverter oder gekörnter Tabak, der so zubereitet ist, dass er sich nicht zum Rauchen, sondern zum Schnupfen eignet.

Als Kautabak oder Schnupftabak einzureihen sind Erzeugnisse, die statt aus Tabak teilweise aus anderen Stoffen bestehen und die sonstigen Voraussetzungen der vorstehenden Erläuterungen zu dieser Unterposition erfüllen.

2403 99 90 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. die in den Erläuterungen zu Position 2403 des HS, erster Absatz, Ziffer 7, aufgeführten Tabakauszüge und Tabaksoßen;
  2. Tabakpuder (im Allgemeinen durch ein Verfahren, z.B. Mahlen, gewonnen, mit dem eine bestimmte Partikelgrößenverteilung erreicht wird). Die Partikel sollten kleiner als 0,4 mm sein und keine Verunreinigungen enthalten;
  3. gesponnene, gesoßte und fermentierte Brasiltabake, die in Häuten zu Ballen gepresst sind (so genannte Mangotes);
  4. expandierter Tabak, der nicht geschnitten oder anders zerkleinert wurde;
  5. Rauchwaren (z.B."Wasserpfeifentabak"), die ganz aus Tabakersatzstoffen und anderen Stoffen als Tabak bestehen.


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Rauchtest für Tabeak und Tabakwaren Anhang A16

Ziel

Mit dem Rauchtest soll ein harmonisiertes Verfahren zur Unterscheidung von verarbeitetem Tabak (ohne weitere Verarbeitung zum Rauchen geeignetem Tabak) der Position 2403 und unverarbeitetem Tabak der Position 2401 festgelegt werden. Um zwischen verarbeitetem Tabak der Position 2403 und unverarbeitetem Tabak der Position 2401 zu unterscheiden, wird ein Rauchtest durchgeführt. Der Siebtest wird nur dann durchgeführt, wenn es nicht möglich ist, die Probe ohne weitere (industrielle) Verarbeitung zu rauchen.

Einleitung

Im Sinne der Unterposition 2403 19 bedeutet die Formulierung ,zum Rauchen geeignet', dass die Ware in Zigarettenform gedreht oder in eine Zigarettenhülse oder Pfeife gefüllt und anschließend mit mehreren Zügen verbrannt werden kann.

Testprinzip

Ob sich eine Tabakprobe zum Rauchen eignet, wird auf verschiedene Arten beurteilt: Sie wird in Zigarettenpapier gerollt, um eine ,selbst gedrehte Zigarette' herzustellen, und in eine Zigarettenhülse gefüllt oder in eine Pfeife gestopft. Die Pfeife und die vorbereiteten Zigaretten werden angezündet und geraucht. Anzünde- und Rauchvorgang werden bewertet.

Anwendungsbereich

Der Test kann bei allen Arten von Tabak und Tabakwaren, einschließlich Teilen von Tabakwaren wie Zigarreneinlage, angewendet werden. Der Test kann gefährlich sein, wenn die Probe mit Schimmel kontaminiert ist.

Ausrüstung

Kasten zur Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung für die Probenkonditionierung (Temperatur 22 ± 1 °C und Luftfeuchtigkeit 60 ± 3 %)

Zigarettenstopfer

Zigarettenpapier (Länge 70 mm, Breite 37 mm)

Zigarettenhülsen (Durchmesser 7,3 mm, Länge 85 mm einschließlich Filter)

Feuerzeug

Pinsel zur Reinigung des Zigarettenstopfers

Pfeife

Pfeifenstopfer

Instrumente zur Reinigung der Pfeife

Rauchmaschine (ISO-3308-konform)

Probenvorbereitung

Die Probe wird gründlich gemischt und gegebenenfalls durch manuelles oder automatisiertes Vierteln in Teilproben unterteilt. Ist die Probe trocken (mit einem Wassergehalt von weniger als 8 GHT), sollte sie mindestens 48 Stunden lang bei einer Temperatur von 22 ± 1 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 60 ± 3 % konditioniert werden.

Die Probe darf in keiner Weise zerschnitten, zerbrochen, zerstoßen, zermahlen oder anderweitig zerkleinert werden.

Testverfahren

Der Zigarettenstopfer und die Pfeife werden gereinigt.

Pfeife:

Eine geeignete Menge der Probe (mindestens 5 g) wird bis zum Pfeifenrand in die Pfeife gefüllt.

Der Tabak in der Pfeife wird mit einem Feuerzeug angezündet und mit dem Pfeifenstopfer leicht angedrückt. An der Pfeife wird in regelmäßigen Abständen von etwa einer Minute gezogen.

Zigaretten:

Zigarettenpapier:

Auswertung (typische Beispiele)

Ist einer der Rauchtests positiv, kann der Tabak geraucht werden (Unterposition 2403 19).

Auswertung des Rauchtests mit Pfeife Auswertung des Rauchtests mit gedrehter Zigarette Auswertung des Rauchtests mit gestopfter Zigarette Abschließende Bewertung Bemerkung
Es ist nicht möglich, die Probe in die Pfeife zu füllen (ganze Tabakblätter, große Tabakblattstücke, Rippen usw.) Es ist nicht möglich, die Zigarette zu drehen (ganze Tabakblätter, große Tabakblattstücke, Rippen usw.) Es ist nicht möglich, die Zigarette zu stopfen (ganze Tabakblätter, große Tabakblattstücke, Rippen usw.) Es ist nicht möglich, die Probe ohne weitere (industrielle) Verarbeitung zu rauchen Typisch für die Unterpositionen 2401 10, 2401 20, 2401 30
Es ist nicht möglich, die Probe in der Pfeife zu rauchen (die Füllung ist nicht oder kaum durchlässig und die Pfeife erlischt beinahe unmittelbar nach dem Anzünden) Es ist nicht möglich, die Probe zu einer Zigarette zu drehen; die Probe enthält keine Tabakfasern, die sich zu einer Rolle drehen lassen (aneinander haften); die Füllung fällt aus dem Zigarettenpapier Die Probe wurde in die Zigarettenhülse gefüllt und die hergestellte Zigarette geraucht Die Probe ist zum Rauchen geeignet Typisch für Tabakabfälle (kleine Teile von Blattmaterial) - Unterposition 2403 19
Es ist möglich, die Probe in der Pfeife zu rauchen Die Probe wurde in das Zigarettenpapier eingerollt und die hergestellte Zigarette geraucht Die Probe wurde in die Zigarettenhülse gefüllt und die hergestellte Zigarette geraucht Die Probe ist zum Rauchen geeignet Typisch für Schnitttabak - Unterposition 2403 19
Es ist nicht möglich, die Probe in der Pfeife zu rauchen (die Füllung verbrennt sehr schnell und unter großer Wärmefreisetzung - die Pfeife könnte beschädigt werden) Die Probe wurde in das Zigarettenpapier eingerollt und die hergestellte Zigarette geraucht Die Probe wurde in die Zigarettenhülse gefüllt und die hergestellte Zigarette geraucht Die Probe ist zum Rauchen geeignet Typisch für Feinschnitttabak - Unterposition 2403 19
Es ist nicht möglich, die Probe in die Pfeife zu füllen (Probenpartikel sind sehr hart) Es ist nicht möglich, die Zigarette zu drehen (harte Partikel beschädigen das Zigarettenpapier) Es ist nicht möglich, die Zigarettenhülse zu befüllen (harte Partikel beschädigen das Zigarettenpapier) Es ist nicht möglich, die Probe ohne weitere (industrielle) Verarbeitung zu rauchen Typisch für Rippenschnitt - Unterposition 2401 30

Aus einem Teil der Proben (insbesondere Tabakabfällen) lassen sich unförmige Rollen drehen. Wenn solche Rollen noch vor dem Anzünden zerfallen oder wenn die Tabakpartikel nach dem ersten Zug aus der angezündeten Rolle fallen, wird als Ergebnis notiert: ,Es ist nicht möglich, die Zigarette zu drehen'.

Literatur

ISO 3402 Tabak und Tabakerzeugnisse - Klima zum Konditionieren und Prüfen.

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Verfahren der Partikelgrössenbestimmung durch Siebung der Probe Anhang B16

Um zwischen verarbeitetem Tabak der Position 2403 und unverarbeitetem Tabak der Position 2401 zu unterscheiden, wird ein Rauchtest durchgeführt. Der Siebtest wird nur dann durchgeführt, wenn es nicht möglich sein sollte, die Probe ohne weitere (industrielle) Verarbeitung zu rauchen.

Verfahrensprinzip

Grundlage des Verfahrens ist die Bestimmung der in Sieben mit unterschiedlicher Maschenweite zurückbleibenden Massenanteile der Probe, um zwischen Waren der Unterposition 2401 20 und Waren der Unterposition 2401 30 zu unterscheiden.

Sind mindestens 50 GHT der Partikel in der Probe größer als 3,15 mm (vgl. CORESTA-Verfahren Nr. 16), handelt es sich bei der Probe um teilweise oder ganz entrippten Tabak (Unterposition 2401 20).

Sind mindestens 50 GHT der Partikel in der Probe kleiner als 3,15 mm (in einer der drei Dimensionen), handelt es sich bei der Probe um Tabakabfälle (Unterposition 2401 30).

Anwendbarkeit

Die Ergebnisse können durch die physikalisch-chemischen Eigenschaften der Probe und mehrere andere Faktoren beeinflusst sein:

Ausrüstung

Kasten zur Temperatur- und Feuchtigkeitsregelung für die Probenkonditionierung (Temperatur 22 ± 1 °C und Luftfeuchtigkeit 60 ± 3 %)

Analysewaage - Mindestgenauigkeit: 0,01 g

Satz kreisförmiger Siebe mit Spezifikation nach ISO 3310-1 (Metalldrahtgewebe - quadratische Maschenöffnung), Durchmesser des Siebs: 200 mm, Höhe des Siebs: 50 mm, Durchmesser der Maschenöffnungen: 0,4 mm, 3,15 mm und 6,3 mm.

Ultraschallbad zur Reinigung der Siebe

Vibrationssiebabscheider, der eine Vibration mit 50 Hz und 3 mm Amplitude erzeugen kann

Boden und Abdeckung für den Siebsatz

Bürste zum Entfernen von Probepartikeln aus den Sieben

Probenvorbereitung

Die Probe wird gründlich gemischt, gegebenenfalls durch manuelles oder automatisiertes Vierteln in Teilproben unterteilt und in zwei Analyseportionen aufgeteilt.

Die Probe wird gewogen (50 g bis 150 g) und bei einer Temperatur von 22 ± 1 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 60 ± 3 % mindestens 48 Stunden lang konditioniert.

Jede nachfolgende Behandlung der Probe sollte in kontrollierter Atmosphäre mit einer Temperatur von 22 ± 1 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 60 ± 5 % erfolgen. Während der Analyse sollten Temperatur und Luftfeuchtigkeit gemessen und im Analysebericht angegeben werden. Ebenso sollte der Luftdruck gemessen werden; er sollte im Analysebericht angegeben werden, wenn er sich außerhalb des Bereichs von 86 kPa bis 106 kPa bewegt.

Verfahren

Die Siebe sollten sauber und unbeschädigt sein. Jedes Sieb wird exakt gewogen (0,01 g). Die Apparatur ist von unten nach oben wie folgt aufgebaut - Boden (Auffangbehälter für Staub), Sieb mit dem kleinsten Maschenöffnungsdurchmesser, die übrigen Siebe in aufsteigender Reihenfolge des Maschenöffnungsdurchmessers, Abdeckung.

Die konditionierte Probe wird mit absoluter Präzision (0,01 g) gewogen und gleichmäßig auf das obere Sieb aufgetragen, das anschließend mit der Abdeckung verschlossen wird.

Der Siebsatz wird in den Vibrationssiebabscheider eingeführt und für 5 bis 15 Minuten (je nach Gewicht der Probe) einer Vibration mit 50 Hz und 3 mm Amplitude ausgesetzt.

Nach Beendigung des Siebens wird der Siebsatz dem Abscheider entnommen.

Die Abdeckung und das obere Sieb werden entfernt. Staubpartikel, die am Rand des oberen Siebs haften, werden in das Sieb hineingebürstet, und dann werden diese Partikel durch fünfmaliges Schlagen per Hand dazu gebracht, in das darunterliegende Sieb (mit kleinerem Maschenöffnungsdurchmesser) zu fallen.

Der Staub wird schrittweise aus allen Sieben entfernt. Jedes Sieb mit den Probepartikeln wird ebenso wie der Boden mit dem Staub exakt gewogen (0,01 g).

Die Analyse wird parallel mit einer weiteren Teilprobe durchgeführt.

Berechnungen

Die Ergebnisse werden als in den jeweiligen Sieben zurückbleibende Massenanteile der Probe (Rückstand) berechnet. Für jedes Sieb wird der Massenanteil der Probe ZX nach folgender Formel berechnet:

mR - mX
Z = 100 ×

mS

in GHT, wobei

mR das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs mit dem Rückstand,mX das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs undmSdas Gewicht der Probe (in g) ist.

Der SiebeertragYS wird nach folgender Formel berechnet:

Σ mR - Σ mX
YS = 100 ×

mS

in %, wobei

mR das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs mit dem Rückstand,mX das Gewicht (in g) des jeweiligen Siebs undmS das Gewicht der Probe (in g) ist.

Bewertung und Darstellung der Ergebnisse

Der Siebertrag sollte über 99 % liegen. Ist dies nicht der Fall, sollte die Analyse mit einer anderen Teilprobe wiederholt werden. Die Konditionierung der Probe wird gemäß ISO 3402 überprüft.

Die Ergebnisse werden als Massenanteile der Probe (Rückstand in den jeweiligen Sieben) in GHT, gerundet auf eine Dezimalstelle, angegeben. Im Analysebericht sollten zudem die Maschenöffnungsdurchmesser der Siebe, die Dauer des Siebens, die Frequenz und Amplitude der Vibration, das Gewicht der Probe sowie die Temperatur und Feuchtigkeit der Analyseatmosphäre angegeben werden.

Messtechnische Parameter

Die Quantifizierungsgrenze liegt bei 5 GHT.

Die Wiederholgrenze liegt bei 1,5 GHT für Massenanteile der Probe zwischen 5 und 20 GHT. Für Massenanteile über 20 GHT liegt die Wiederholgrenze beir =0,06 ×ZX.

Die Messunsicherheit liegt bei 2 GHT für Massenanteile der Probe zwischen 5 und 20 GHT. Für Massenanteile der Probe über 20 GHT liegt die Messunsicherheit beiU =0,1 × ZX.

Literatur

CORESTa Recommended Method No 16: Lamina strip particle size determination ISO 2395 Test sieves and test sieving - Vocabulary.

ISO 3310-1 Analysensiebe - Technische Anforderungen und Prüfung - Teil 1: Analysensiebe mit Metalldrahtgewebe

ISO 3402 Tabak und Tabakerzeugnisse - Klima zum Konditionieren und Prüfen.


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