umwelt-online: Erläuterungen 2015/C 076/01 zur kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2)

zurück

Abschnitt V
Mineralische Stoffe

Kapitel 25
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

Anmerkung 1 Die Flotation hat zum Ziel, die nutzbaren Mineralien eines mineralischen Gemenges von anderen mineralischen Bestandteilen (der Gangart) dadurch zu trennen, dass diese Mineralien an der Oberfläche der so genannten Trübe, in der das Gemenge aufgeschlämmt wurde, angesammelt werden, während sich die Gangart am Boden ablagert.


2501 00 Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser
2501 00 31 zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse

Hierher gehört, sofern die von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere Salz, auch vergällt, zum Herstellen von Salzsäure, Chlor, Calciumchlorid, Natriumnitrat, Natriumhypochlorit, Natriumcarbonat, Natriumhydroxid, Natriumchlorat, Natriumperchlorat und Natriummetall.

2501 00 51 vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln

Hierher gehören, sofern die von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. vergälltes Salz ohne Rücksicht auf seine Verwendung, ausgenommen vergälltes Salz der Unterposition 2501 00 31;
  2. Salz zum Raffinieren. Als Raffinieren gilt nur das Reinigen durch Verfahren, bei denen das Salz gelöst wird;
  3. Salz zu industriellen Zwecken, ausgenommen die chemische Umwandlung und das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln. Als Salz zu industriellen Zwecken gilt solches, das dazu bestimmt ist, in Fabriken als Rohstoff oder als Nebenerzeugnis bei einem industriellen Fabrikationsgang verwendet zu werden (z.B. in der Metallurgie, Färberei, Lederindustrie, Seifenherstellung, kälteerzeugenden und keramischen Industrie).

Nicht vergälltes Streusalz gehört zu Unterposition 2501 00 99.

2501 00 91 Speisesalz

Speisesalz ist unvergälltes Salz, das unmittelbar in der Küche, bei Tisch oder industriell zum Würzen oder Haltbarmachen von Lebensmitteln verwendet werden kann. Es ist im Allgemeinen von großer Reinheit und einheitlich weiß.

2501 00 99 anderes

Hierher gehört z.B. unvergälltes Streusalz und Salz zu Futterzwecken (z.B. in Form von Lecksteinen).

2503 00 Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel
2503 00 10 roh oder nicht raffiniert

Hierher gehören die verschiedenen Schwefelarten, die in den Erläuterungen zu Position 2503 des HS, erster Absatz Ziffern 1 bis 4, aufgeführt sind. Dieser Schwefel hat im Allgemeinen die Form von Blöcken, Stücken oder Staub.

2503 00 90 anderer

Hierher gehören die verschiedenen Schwefelarten, die in den Erläuterungen zu Position 2503 des HS, erster Absatz Ziffern 5 bis 7, aufgeführt sind. Dieser Schwefel hat im Allgemeinen die Form von Stangen oder kleinen Broten (raffinierter Schwefel) oder die Form von Pulver (gesiebter Schwefel, ventilierter Schwefel, atomisierter Schwefel).

2508 Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen
2508 10 00 Bentonit

Siehe die Erläuterungen zu Position 2508 des HS, dritter Absatz Ziffer 1.

Natürliche Bentonite weisen im Allgemeinen einen pH-Wert zwischen 6 und 9,5 (für eine 5 %ige wässrige Aufschlämmung nach einer Standzeit von 1 Stunde) und einen Gehalt an Natriumcarbonat von weniger als 2 GHT auf. Ihr Gesamtgehalt an austauschbarem Natrium und Calcium übersteigt nicht 80 meq/100 g. Es gibt zwei typen: schwach quellende calciumhaltige und stark quellende natriumhaltige (Quellvermögen von weniger als 7 ml/g oder mehr als 12 ml/g).

Einige natürliche Bentonite können eine von diesen Werten abweichende Eigenschaft aufweisen; wenn mehrere Eigenschaften davon abweichen, wird der Bentonit im Allgemeinen als aktiviert betrachtet.

Aktivierte Bentonite gehören im Allgemeinen zu Unterposition 3802 90 00.

2511 Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816
2511 10 00 natürliches Bariumsulfat (Baryt)

Baryt enthält unterschiedlich hohe Anteile an Eisenoxid, Aluminium, Natriumcarbonat und Silicium. Da vorzugsweise das weiße Erzeugnis gewonnen werden soll, wird es zerkleinert, gesichtet (um die farbigen Anteile, meistens gelblich, zu entfernen), gemahlen und durch mechanisches Fällen gereinigt.

2511 20 00 natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt

Witherit kommt in Form rhombischer Kristalle oder als gelbliche wasserunlösliche Masse vor.

2513 Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt
2513 20 00 Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel

Als andere natürliche Schleifstoffe im Sinne dieser Unterposition gelten z.B. Tripel, von aschgrauem Aussehen, der als weicher Schleifstoff und zum Polieren dient.

2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

Falls die zerteilten Steine keine einheitliche Dicke aufweisen, ist die größte Dicke für die Einreihung maßgebend.

2516 11 00 roh oder grob behauen

Die Erläuterungen zu Unterposition 2515 11 des HS gelten sinngemäß.

2516 12 00 durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

Die Erläuterungen zu Unterposition 2515 12 des HS gelten sinngemäß.

2516 90 00 andere Werksteine

Hierher gehören:

  1. harte Steine wie Porphyr, Syenit, Lava, Basalt, Gneis, Trachyt, Diabas, Diorit, Phonolit, Liparit, Gabbro, Labradorit und Peridotit;
  2. die nicht zu Position 2515 gehörenden Werksteine aus Kalkstein, d.h. solche mit einem Schüttgewicht von weniger als 2,5, roh, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten von beliebiger Dicke;
  3. Serpentin oder Ophiiolit, roh, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten von beliebiger Dicke.
2518 Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse
2518 10 00 Dolomit, weder gebrannt noch gesintert

Naturroher Dolomit ist ein natürliches Doppelcarbonat von Calcium und Magnesium. Er bleibt in dieser Unterposition, auch wenn er einer geringen Wärmebehandlung unterworfen worden ist, die seine chemische Zusammensetzung nicht ändert.

Hierher gehört naturroher Dolomit, unbearbeitet, grob behauen (annähernd kantig behauen) oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten.

2518 20 00 Dolomit, gebrannt oder gesintert

Als gebrannter oder gesinterter Dolomit gilt Dolomit, dessen chemische Zusammensetzung als Folge einer starken Wärmebehandlung (1.500 °C oder mehr für gesinterten Dolomit und etwa 800 °C für gebrannten Dolomit) durch Abspalten von Kohlendioxid verändert worden ist.

2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein
2519 90 10 Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat

Hierher gehören z.B.:

  1. durch Calcinieren von Magnesiumhydroxid oder gefälltem Magnesiumcarbonat gewonnenes Magnesiumoxid; es handelt sich um ein weißes Pulver mit einem Reinheitsgrad von 98 GHT oder mehr, das insbesondere in der Arzneimittelindustrie verwendet wird;
  2. durch Schmelzen von zuvor calciniertem Magnesit gewonnenes Magnesiumoxid; das Magnesit wird bei 1.400 °C bis 1.800 °C gebrannt und die so gewonnene Magnesia wird anschließend in einem Lichtbogenofen bei 2.800 °C bis 3.000 °C geschmolzen; nach dem Abkühlen entsteht ein kristallines Erzeugnis, das fast ausschließlich aus Magnesiumoxid besteht (geschmolzene Magnesia; fused magnesia); es weist einen hohen Reinheitsgrad auf (mindestens 95 GHT) und ist durch Kristalle von glasartigem Aussehen gekennzeichnet;
  3. aus Meerwasser gewonnenes Magnesiumoxid; es handelt sich um Magnesiumoxid, das durch Calcinieren des aus Meerwasser gefällten Magnesiumhydroxids hergestellt wird. Der Reinheitsgrad dieses Erzeugnisses liegt im Allgemeinen zwischen 91 und 98 GHT. Als typische Verunreinigung enthält es Bor in größeren Mengen als totgebrannte (gesinterte) Magnesia (etwa 100 ppm gegenüber 40 ppm).
2520 Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern
2520 20 00 Gips

Hierher gehört z.B. Baugips.

Baugips wird aus Rohgips (Gipsgestein oder anderen gipshaltigen Rohstoffen, z.B. Nebenprodukten der chemischen Industrie) in geeigneten Aufbereitungs- und Brennverfahren hergestellt. Im Werk beigegebene Zusätze dienen zum Erzielen bestimmter Eigenschaften. Zusätze sind sog. Stellmittel, das sind Stoffe, die die Eigenschaften des Gipses, z.B. die Konsistenz oder die Haftung, in der gewünschten Weise beeinflussen, sowie Abbindeverzögerer oder -beschleuniger.

Baugips wird z.B. als Stuck, zum Verputzen von Wänden und Decken, bei der Herstellung von Bauplatten oder anderen Bauelementen oder beim Verlegen von Kacheln verwendet.

2523 Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt
2523 90 00 anderer Zement

Hierher gehören z.B.:

  1. Hochofenzement besteht aus mindestens 20 GHT Portlandzementklinker und 36 bis 80 GHT Schlacken sowie höchstens 5 GHT anderen Zementbestandteilen;
  2. Puzzolanzement besteht aus mindestens 60 GHT Portlandzementklinker und höchstens 40 GHT natürlichem Puzzolan oder Flugasche sowie höchstens 5 GHT anderen Zementbestandteilen.

Zum Begriff "Puzzolan" siehe die Erläuterungen zu Position 2530 des HS, Abschnitt D Ziffer 7.
Flugasche ist ein feines, leichtes Pulver, das bei der Kohlenstaubfeuerung als Flugstaub anfällt. Sie ist von grauer bis schwarzer Färbung.

2524 Asbest
2524 10 00 Krokydolith

Siehe die Erläuterungen zu Position 2524 des HS, zweiter Absatz.

2526 Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum
2526 20 00 gemahlen oder sonst zerkleinert

Nicht hierher gehört Talkpulver in Aufmachung für den Einzelverkauf, für kosmetischen Gebrauch (Position 3304).

2528 00 00 Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse

Hierher gehören z.B.:

  1. Kernit und Tinkal, die auch als "natürliche Borate" bezeichnet werden;
  2. Pandermit und Priceit, die Calciumborate sind;
  3. Borazit, das ein Magnesiumchlorborat ist;
  4. natürliche Borsäure, wie sie aus der Verdampfung des Kondenswassers von natürlichem Dampf, der aus dem Boden gewisser Gegenden austritt (Soffione Italiens) oder von Grundwasser dieser Gebiete, sofern der Gehalt an H3BO3 nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse beträgt. Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von mehr als 85 GHT in der Trockenmasse gehört zu Position 2810 00.

Nicht hierher gehört Natriumborat, das durch chemische Behandlung von Kernit oder Tinkal (raffiniertes Borax) gewonnen ist, sowie Natriumborat, das durch Verdampfen von Wasser aus gewissen Salzseen hergestellt ist (Position 2840).

2530 Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2530 10 00 Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht

Siehe die Erläuterungen zu Position 2530 des HS, Abschnitt D Ziffer 3.

2530 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 2530 des HS, Abschnitte A, B, C und D (ausgenommen Ziffer 3).

Kapitel 26
Erze sowie Schlacken und Aschen

2620 Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten
2620 11 00 Galvanisationsmatte (Hartzink)

Man unterscheidet:

  1. Galvanisationsmatte (auch Hartzink genannt), bei der es sich um ein metallisches Erzeugnis von sehr uneinheitlicher, inhomogener Zusammensetzung handelt, das schwerer schmelzbar ist und eine höhere Dichte als Zink hat und das sich bei der Feuerverzinkung von Eisenblechen, Eisendrähten, Eisenröhren usw. am Boden des Zinkbades absetzt.

    Diese Matte wird in "teigförmigem" Zustand aus dem Zinkbad genommen und zu Platten oder "Broten" gegossen, die eine raue und häufig schwammartige Außenfläche haben können.

    Diese Matte enthält 2 bis 5 GHT Eisen. Ihr Zinkgehalt schwankt zwischen 92 und 94 GHT. Ihr Gehalt an Aluminium ist im Allgemeinen gering und nicht höher als 0,2 bis 0,3 GHT;

  2. Galvanisationsmatte, die üblicherweise "leichte Matte" oder "Oberflächenmatte" genannt wird und bei der es sich um flussmittelfreie, metallische Rückstände aus den kontinuierlichen Galvanisationsbädern des Senzimir-Verfahrens handelt.

    Diese Matte, die eine geringere Dichte als Zink hat, schwimmt an der Oberfläche der Bäder. Sie wird ebenfalls in teigförmigem Zustand abgeschöpft und zu Broten gegossen; ihre Außenfläche ist weniger unregelmäßig als die der oben genannten Matte.

    Ihr Gehalt an Eisen ist wesentlich geringer. Er beträgt im Allgemeinen weniger als 0,5 GHT. Der Gehalt an Aluminium ist höher und beträgt 1 bis 2 GHT. Der Zinkgehalt liegt bei etwa 98 GHT.
    Diese Matte darf nicht mit den Zinklegierungen (Position 7901) verwechselt werden, die im Allgemeinen 3 bis 5 GHT Aluminium enthalten und deren Gehalt an Kupfer bis zu 3 GHT betragen kann, die jedoch ganz bestimmte technische Merkmale besitzen; dagegen hat die Zinkmatte eine Zusammensetzung, die lediglich die metallurgische oder chemische Umwandlung als nutzbringende Verwendung gestattet.

2620 19 00 andere

Hierher gehören insbesondere:

  1. Matte, die bei der Raffination von Rohzink vom Boden des Zinkbades abgenommen wird und 4 bis 8 GHT Blei sowie bis zu 6 GHT Eisen enthält;
  2. Zinkschlacken und Zinkaschen, die aus Zink (65 bis 70 GHT) und Zinkoxid bestehen und mit Kohle und verschiedenen anderen Verunreinigungen durchsetzt sind;
  3. Zinkschlacken oder Zinksalmiak-Aschen, die aus metallischem Zink, Zink- und Ammoniumchlorid, Zinkoxid und Eisenoxid bestehen; sie werden von der Oberfläche von Galvanisationsbädern oder bei der Umschmelzung von altem Zink in Wannen abgeschöpft;
  4. Zinkschlämme, die als Rückstände bei bestimmten Industrien anfallen, die Zink als Reduktionsmittel verwenden;
  5. Zinkgekrätz, das als Rückstand bei der Herstellung von Zinkoxid aus Zinkmatte anfällt, enthält etwa 60 GHT Zink, während der Rest Eisen und andere Verunreinigungen sind;
  6. Zinkoxidrückstände, die beim Entstauben der bei der Wiedergewinnung von verschiedenen Metallen oder Legierungen, wie Messing, entstehenden Dämpfe anfallen. Diese als Rückstände anfallenden Oxide dürfen nicht verwechselt werden mit:
    • Zinkgrau (Unterposition 3206 49 70), ein stark verunreinigtes Zinkoxid, das ein Pulver von homogener Farbe und Feinheit ist und als Pigment verwendet wird;
    • Zinkpulver, das durch Zerstäuben von geschmolzenem Zink gewonnen wird (Unterposition 7903 90 00), und Zinkstaub, der 80 bis 94 GHT metallisches Zink enthält und dessen Teilchen mit einer Zinkoxidschicht überzogen sind (Unterposition 7903 10 00).
2620 21 00 Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 26.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2620 des HS, zweiter Absatz Ziffer 10.

2620 60 00 Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 26.

2620 91 00 Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthaltend

Siehe die Erläuterungen zu Position 2620 des HS, zweiter Absatz Ziffer 13.

2621 Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen
2621 10 00 Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

Siehe die Erläuterungen zu Position 2621 des HS, zweiter Absatz Ziffer 5.

Kapitel 2716 18 18a
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

Allgemeines

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten als ASTM-Methoden im Sinne dieser Erläuterungen die Methoden, die die American Society for Testing and Materials festgelegt hat.

Anmerkung 1 Für die Bestimmung des Gehalts an aromatischen Bestandteilen sind folgende Methoden anzuwenden:
  • Erzeugnisse, deren Destillationsendpunkt nicht über 315 °C liegt: EN 15553;
  • Erzeugnisse, deren Destillationsendpunkt über 315 °C liegt: siehe Anhang a der Erläuterungen zu Kapitel 27.

2. Der Begriff "ähnliche Öle" umfasst unter anderem die folgenden Gemische von Kohlenwasserstoffen:

  • synthetische paraffinhaltige Dieselkraftstoffe, insbesondere "hydrierte pflanzliche Öle" und "aus Gas gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoffe";
  • Erzeugnisse aus erneuerbaren Quellen, die durch folgende Verfahren gewonnen werden: "Umwandlung von Biomasse in flüssige Kraft- oder Brennstoffe" oder "Umwandlung von Biogas in flüssige Kraft- oder Brennstoffe";
  • Erzeugnisse aus der gemeinsamen Verarbeitung erneuerbarer Ausgangsstoffe in Raffinerien mit Erdölausgangsstoffen.

Für die Herstellung von "ähnlichen Ölen" gelten folgende Definitionen:

  • "Hydrotreating" bezeichnet die thermochemische Umwandlung von Triglyceriden mit Wasserstoff zur Erzeugung von Alkanen; der Begriff bezieht sich auf die Verarbeitung von Kraft- oder Brennstoffen. Quellen für Triglyceride sind im Allgemeinen Fette und Öle, geeignete Abfälle, Rückstandsfettfraktionen und Fett aus Algen.
  • "Umwandlung von Gas in flüssige Kraft- oder Brennstoffe", "Umwandlung von Biomasse in flüssige Kraft- oder Brennstoffe" und "Umwandlung von Biogas in flüssige Kraft- oder Brennstoffe" bezeichnen die Umwandlung von Gas in flüssige Kraft- oder Brennstoffe durch das Fischer-Tropsch-Verfahren oder gleichwertige Verfahren. Im Fall der "Umwandlung von Biomasse in flüssige Kraft- oder Brennstoffe" gibt es eine Vorstufe, bei der Biomasse in Gas umgewandelt wird.
Zusätzliche Anmerkung 5
  1. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Zollfreiheit für die Gesamtheit der in begünstigten Verfahren eingesetzten Erzeugnisse gilt, vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 5 n).

    Sofern ein Erdölerzeugnis z.B. zum Alkylieren oder Polymerisieren eingesetzt wird, bleibt folglich auch der Teil zollfrei, der tatsächlich nicht umgewandelt (alkyliert oder polymerisiert) wird.

  2. Sofern vor den "begünstigten Verfahren" eine Vorbehandlung erforderlich ist (siehe den letzten Absatz der Zusätzlichen Anmerkung 5), müssen zwei Voraussetzungen unbedingt erfüllt sein, um die Zollfreiheit zu erlangen:
    1. bei dem eingeführten Erzeugnis muss es sich tatsächlich um Einsatzmaterial für ein "begünstigtes Verfahren" handeln, beispielsweise um Einsatzprodukte für das Kracken;
    2. die Vorbehandlung vor der weiteren Behandlung durch ein "begünstigtes Verfahren" muss aus technischen Gründen notwendig sein.

    Als erforderliche Vorbehandlungen von Einsatzmaterial für ein "begünstigtes Verfahren" gelten z.B.:

    1. Entgasen;
    2. Trocknen;
    3. Entfernen bestimmter leichter oder schwerer Stoffe, die das Verfahren stören könnten;
    4. Entfernen oder Umwandeln von Merkaptanen (Süßen bzw. Sweetening), von anderen Schwefelverbindungen oder von anderen für das Verfahren schädlichen Stoffen;
    5. Neutralisieren;
    6. Dekantieren;
    7. Entsalzen.

    Bei der Vorbehandlung anfallende Erzeugnisse, die einem "begünstigten Verfahren" nicht unterworfen werden, sind nach Beschaffenheit und Zollwert der eingeführten Erzeugnisse mit ihrem Reingewicht sowie nach dem Zollsatz "zu anderer Verwendung" zu verzollen.

Zusätzliche Anmerkung 5a Als Vakuumdestillation gilt die Destillation unter einem Druck von nicht mehr als 400 mbar, gemessen am Kopf der Kolonne.
Zusätzliche Anmerkung 5b Unter Redestillation zur weit gehenden Zerlegung versteht man Destillationsvorgänge (andere als topping) in industriellen Anlagen mit kontinuierlicher oder diskontinuierlicher Arbeitsweise, bei denen Destillate der Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 48, 2711 11 00, 2711 12 91 bis 2711 19 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 (anderes als Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 GHT oder mehr) eingesetzt werden, um folgende Erzeugnisse zu gewinnen:
  1. isolierte Kohlenwasserstoffe mit hohem Reinheitsgrad (90 GHT oder mehr für Olefine und 95 GHT oder mehr für andere Kohlenwasserstoffe); Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung gelten als isolierte Kohlenwasserstoffe.

    Es wird darauf hingewiesen, dass nur solche Verfahren zugelassen sind, bei denen mindestens drei Erzeugnisse anfallen; diese Einschränkung gilt nicht für das Trennen von Isomeren. Dabei wird in diesem Zusammenhang Ethylbenzol als Isomer der Xylole angesehen;

  2. Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 00 bis 2707 30 00, 2707 50 00 und 2710 12 11 bis 2710 19 48:
    1. bei denen ein Überlappen zwischen dem Siedeende eines Schnittes und dem Siedebeginn des folgenden Schnittes nicht zulässig ist und die eine Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen aufweisen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen (EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86));
    2. bei denen ein Überlappen zwischen dem Siedeende eines Schnittes und dem Siedebegin des folgenden Schnittes zulässig ist und die eine Spanne von höchstens 30 °C zwischen den beiden Temperaturen aufweisen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen (EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86)).
Zusätzliche Anmerkung 5c Unter Kracken versteht man industrielle Verfahren, in denen durch Wärme, mit oder ohne Druck sowie mit oder ohne Verwendung von Katalysatoren, die Moleküle von Erdölerzeugnissen gespalten werden und ihre chemische Struktur geändert wird, wobei insbesondere Mischungen leichterer Kohlenwasserstoffe anfallen, die bei normaler Temperatur und normalem Druck flüssig oder gasförmig sind.

Zu den Krackverfahren gehören vor allem:

  1. das thermische Verfahren;
  2. das katalytische Verfahren;
  3. das Dampfkracken zur Gewinnung gasförmiger Kohlenwasserstoffe;
  4. das Hydrokracken (Krackverfahren mit Hydrierung);
  5. die Dehydrierung;
  6. die Dealkylierung;
  7. das Fließbettverfahren (coking);
  8. das Viskositätsbrechen.
Zusätzliche Anmerkung 5d Als Reformieren gelten thermische oder auch katalytische Behandlungen von Leichtölen oder mittelschweren Ölen zur Erhöhung ihres Aromatengehalts. Das katalytische Reformieren wird z.B. angewendet für die Umwandlung von Leichtölen aus der ersten Destillation in Leichtöle mit hoher Oktanzahl (mit hohem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen) oder in ein Gemisch von Kohlenwasserstoffen, die Benzol, Toluol, Xylol, Ethylbenzol usw. enthalten.

Zum katalytischen Reformieren gehören vor allem die Verfahren mit Platin als Katalysator.

Zusätzliche Anmerkung 5e Als Raffination mit Selektiv-Lösemitteln gelten die Verfahren, durch die Gruppen von Stoffen mit unterschiedlicher molekularer Struktur mit Hilfe besonderer selektiv wirkender Lösemittel (Furfurol, Phenol, Dichlorethylether, Schwefeldioxid, Nitrobenzol, Harnstoff und bestimmte Harnstoffderivate, Aceton, Propan, Methylethylketon, Methylisobutylketon, Glycol, N-Methylmorpholin usw.) voneinander getrennt werden.
Zusätzliche Anmerkung 5g Als Polymerisation gelten die industriellen Verfahren, bei denen ungesättigte Kohlenwasserstoffe, mit oder ohne Verwendung von Katalysatoren, auch mit Hilfe von Wärme, zu einem oder mehreren ihrer Polymere oder Copolymere zusammengeschlossen werden.
Zusätzliche Anmerkung 5h Unter Alkylierung versteht man jede thermische oder katalytische Reaktion, bei der ungesättigte Kohlenwasserstoffe an anderen Kohlenwasserstoffen, insbesondere an Isoparaffinen oder an Aromaten, angelagert werden.
Zusätzliche Anmerkung 5ij Unter Isomerisation versteht man die Umwandlung der Struktur der Bestandteile von Erdölerzeugnissen, ohne dass ihre Bruttoformel geändert wird.
Zusätzliche Anmerkung 5l Zu den Entwachsungsverfahren im Sinne dieser Zusätzlichen Anmerkung gehören z.B. die:
  1. Entwachsung unter Kälteeinwirkung (mit oder ohne Lösemittel);
  2. mikrobiologische Behandlung;
  3. Harnstoffentwachsung;
  4. Behandlung mit Molekularsieben.
Zusätzliche Anmerkung 5n Unter atmosphärischer Destillation versteht man die Destillation unter einem Druck von etwa 1.013 mbar, gemessen am Kopf der Kolonne.
Zusätzliche Anmerkung 6
  1. Als "chemische Umwandlung" gilt jede Behandlung, deren Zweck darin besteht, das Molekulargefüge eines oder mehrerer Bestandteile des behandelten Erdölerzeugnisses zu ändern.

    Als "chemische Umwandlung" gilt z.B. nicht das einfache Vermischen eines Erdölerzeugnisses mit einem anderen Erdöl- oder einem sonstigen Erzeugnis. Somit entspricht das Vermischen von Testbenzin mit einer Farbe oder eines Schmieröls mit einer Druckfarbe nicht der Definition einer "chemischen Umwandlung". Das Gleiche gilt für die Verwendung von Erdölerzeugnissen als Lösemittel, Kraftstoff oder Brennstoff.

  2. Beispiele für "chemische Umwandlungen":
    1. Einwirkung von Halogenen oder Halogenverbindungen:
      1. Reaktion des in gasförmigen Erdölschnitten enthaltenen Propylens zum Gewinnen von organischen Chlorderivaten (z.B. zum Gewinnen von Propylenoxid);
      2. Bearbeitung von Erdölschnitten (Benzin, Gasöl), Paraffin, Erdölwachsen oder paraffinischen Rückständen mit Chlor oder Chlorverbindungen zum Gewinnen von Chlorparaffinen;
    2. Einwirkung von basen (Soda, Kalilauge usw.) zum Gewinnen von Naphthensäuren;
    3. Einwirkung von Schwefelsäure und Schwefelsäureanhydrid zum:
      1. Gewinnen von Sulfonaten;
      2. Extrahieren oder Gewinnen von Isobutylen;
      3. Sulfonieren der Gasöle und Schmieröle.

        Die Zollfreiheit gilt nicht für Öle, die nach dem Sulfonieren zugesetzt worden sind;

    4. Sulfochlorierung;
    5. Hydratisierung, z.B. zum Gewinnen von Alkoholen durch Umwandlung von ungesättigten Kohlenwasserstoffen, die in einem gasförmigen Schnitt von Erdölerzeugnissen enthalten sind;
    6. Behandeln mit Maleinsäureanhydrid, z.B. Behandeln butadienhaltiger gasförmiger Erdölschnitte mit vier Kohlenstoffatomen zum Gewinnen von Tetrahydrophthalsäure;
    7. Behandeln mit Phenolen, z.B. Reaktion von Erdölolefinen und Phenolen unter Zusatz eines Katalysators zum Gewinnen von Alkylphenolen;
    8. Oxidation:
      1. Oxidation von Schwerölen zum Gewinnen von geblasenem Bitumen der Unterposition 2713 20 00;
      2. Oxidation sämtlicher Erdölerzeugnisse zum Gewinnen von chemischen Weiterverarbeitungserzeugnissen, Säuren, basen, Aldehyden, Ketonen, Alkoholen usw., wie z.B. Oxidation von leichten Fraktionen unter Druck und in Wärme zum Gewinnen von Essigsäure, Ameisensäure, Propionsäure und Bernsteinsäure;
    9. j. Dehydrierung z.B. von:
      1. Naphthenkohlenwasserstoffen zum Gewinnen von aromatischen Kohlenwasserstoffen (z.B. Benzol);
      2. paraffinischen Kohlenwasserstoffen zum Gewinnen von flüssigen Olefinen, die z.B. zum Herstellen von biologisch abbaubaren Alkylbenzolen verwendet werden;
    10. Oxosynthese;
    11. irreversible Aufnahme von Schwerölen in Hochpolymere (Latex von natürlichem oder synthetischem Kautschuk, Butylkautschuk, Polystyrol usw.);
    12. Herstellen von Waren der Position 2803;
    13. Nitrierung zum Gewinnen von Nitroderivaten;
    14. biologische Behandlung bestimmter, n-Paraffine enthaltender Erdölschnitte zum Gewinnen von Proteinen oder anderen komplexen organischen Erzeugnissen.


2701 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

Der nach spanischer Handelsnorm bezeichnete "schwarze Lignit" der Förderreviere Teruel, Mequinenza, Pirenaica und Baleares gilt als Steinkohle im Sinne dieser Position.

2701 12 10 Kokskohle

Kokskohle enthält 19 bis 41 % an flüchtigen Bestandteilen.

2702 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

Braunkohle brennt mit langer Flamme, wenig heiß, mit schwarzem Rauch von unangenehmem Geruch. Man unterscheidet gemeinhin: faserhaltige Braunkohle, die im Aussehen durch ihren faserigen Bruch an das ursprüngliche Holz erinnert, mit sehr hohem Gehalt an Feuchtigkeit (bis zu 50 GHT), gewöhnliche oder erdfarbene Braunkohle, braun oder schwarz, die weniger Wasser enthält (ungefähr 15 GHT), mit erdigem Bruch, bitumenhaltige und fette Braunkohle, die unter Einwirkung von Hitze weich wird, wodurch sie leicht zu brikettieren ist, wachshaltige Braunkohle, mit wächsernem Bruch, mit hohem Gehalt an Wachs.

Nicht hierher gehört der nach spanischer Handelsnorm bezeichnete "schwarze Lignit" der Förderreviere Teruel, Mequinenza, Pirenaica und Baleares (Position 2701).

2704 00 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
2704 00 10 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle

Steinkohlenkoks unterscheidet sich von Steinkohle dadurch, dass er leicht, fast ohne Flamme brennt und - einmal verbrannt - seine Porosität und Gasdurchlässigkeit behält. Er ist nicht schmelzbar, härter, ärmer an Schwefel und reicher an Kohlenstoff. Koks wird durch Verkokung von Steinkohle unter Luftabschluss bei hoher Temperatur (1.000 °C bis 1.200 °C) hergestellt. Schwelkoks jedoch wird durch Schwelung (unter geringer Luftzufuhr) von Steinkohle bei einer Temperatur von 450 bis 700 °C gewonnen.

Hierher gehören Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, die beim Herstellen von Elektroden verwendet werden, die im Allgemeinen zum Erzeugen von Ferrolegierungen bestimmt sind. Der hierher gehörende Koks und Schwelkoks ist besonders rein (sehr geringer Aschegehalt) und im Allgemeinen von kleinen Abmessungen.

Hierher gehören z.B. Gaskoks (Nebenprodukt der Gasgewinnung) sowie besonders für die Erfordernisse der metallurgischen Industrie hergestellter Zechenkoks, Zechenschwelkoks und Hüttenkoks (Hochofenkoks), die im Gegensatz zum Gaskoks härter und widerstandsfähiger sind und die Form großer silbrig glänzender Stücke haben.

2704 00 30 Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle

Braunkohle ist für die Hochtemperaturverkokung nicht geeignet. Dagegen ergibt die Tieftemperaturverkokung einen Schwelkoks, der ein lockerer, glänzender, sauber anzufühlender, leicht entzündbarer Brennstoff ist, der gut und ohne Rauch brennt.

2704 00 90 andere

Hierher gehören:

  1. durch Verkokung von Torf gewonnene Erzeugnisse; sie brennen mit einem starken, unangenehmen Geruch und dienen hauptsächlich als Brennstoff für Industrieöfen;
  2. Retortenkohle (siehe die Erläuterungen zu Position 2704 des HS, vierter und fünfter Absatz).
2707 Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

Wegen der Bestimmung der aromatischen Bestandteile siehe die Erläuterungen zu Anmerkung 2 zu Kapitel 27.

2707 10 00 Benzole

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27.

Hierher gehören nur Benzole mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT. Benzol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu Unterposition 2902 20 00.

2707 20 00 Toluole

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27.

Hierher gehören nur Toluole mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT. Toluol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu Unterposition 2902 30 00.

2707 30 00 Xylole

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27.

Hierher gehören nur Xylole (getrennte oder gemischte ortho-, meta- oder para-Isomere) mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT (gaschromatografisch bestimmt). Xylol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu den Unterpositionen 2902 41 00 bis 2902 44 00.

2707 40 00 Naphthalin

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27.

Hierher gehört nur Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt von weniger als 79,4 °C, bestimmt nach der in Anhang B der Erläuterungen zu Kapitel 27 beschriebenen Methode. Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt von 79,4 °C oder mehr gehört zu Unterposition 2902 90 00.

Nicht hierher gehören Homologe des Naphthalins (Unterpositionen 2707 50 00, 2707 91 00 bis 2707 99 99, 2902 90 00 oder 3817 00 80).

2707 50 00 andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen

Hierher gehören Gemische von Kohlenwasserstoffen überwiegend aromatischer Art, in denen weder Benzol, Toluol, Xylole noch Naphthalin vorherrschen und bei deren Destillation mindestens 65 RHT (einschließlich Verluste) bis 250 °C übergehen (EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86)).

2707 99 11 und
2707 99 19
rohe Öle

Zu diesen Unterpositionen gehören nur solche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen. Erzeugnisse dieser Unterpositionen sind u. a.:

  1. Erzeugnisse aus der ersten Destillation von Hochtemperatur-Steinkohlenteeren. Hochtemperatur-Steinkohlenteere werden im Allgemeinen in Kokereien, die Hüttenkoks erzeugen, bei einer Temperatur oberhalb von 900 °C gewonnen. Die Erzeugnisse aus der Destillation dieser Steinkohlenteere enthalten nicht nur Kohlenwasserstoffe, in denen die aromatischen gewichtsmäßig vorherrschen, sondern auch Stickstoff-, Sauerstoff- und Schwefelverbindungen und sehr oft Verunreinigungen. Im Allgemeinen müssen diese Erzeugnisse vor ihrer Verwendung noch behandelt werden;
  2. Benzolwaschöle aus der Wäsche von Gasen, die bei der Verkokung von Steinkohle anfallen; und
  3. Erzeugnisse aus der Pyrolyse von Altreifen oder sonstigem Gummi- und Kunststoffabfall ohne weitere Behandlung.

Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen, gehören nicht zu diesen Unterpositionen, wenn sie Rückstände entweder einer atmosphärischen Destillation oder einer Vakuumdestillation von rohem Erdöl oder Schiffskraftstoffe sind. Diese Erzeugnisse gehören zu Unterposition 2707 99 99.

Als "ähnliche Erzeugnisse" der Position 2707 gelten solche, die eine ähnliche Zusammensetzung aufweisen wie die vorstehend unter Ziffer 1 genannten Erzeugnisse.

Sie können jedoch einen höheren Anteil aliphatischer und naphthenischer Kohlenwasserstoffe sowie phenolischer Erzeugnisse und einen geringeren Anteil mehrkerniger aromatischer Kohlenwasserstoffe als die unter Ziffer 1 genannten Erzeugnisse enthalten.

Stand: Erl. 2016/C 445/02

2707 99 20 schwefelhaltige Kopfprodukte; Anthracen

Als schwefelhaltige Kopfprodukte im Sinne dieser Unterposition gelten nur leichte Erzeugnisse aus der ersten Destillation der rohen Teeröle, die schwefelhaltige Verbindungen (Schefelkohlenstoff, Merkaptane, Thiophen usw.) sowie Kohlenwasserstoffe mit überwiegendem Anteil an Nichtaromaten enthalten und bei deren Destillation 90 RHT oder mehr bei einer Temperatur von unter 80 °C übergehen.

Das hierher gehörende Anthracen hat üblicherweise die Form von Schlamm oder Paste und enthält im Allgemeinen Phenanthren, Carbazol und andere aromatische Bestandteile. Hierher gehört nur Anthracen mit einem Reinheitsgrad von weniger als 90 GHT. Anthracen mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr gehört zu Unterposition 2902 90 00.

2707 99 50 basische Erzeugnisse

Basische Erzeugnisse im Sinne dieser Unterposition sind stickstoffhaltige aromatische oder heterocyclische Erzeugnisse mit basischer Funktion.

Hierher gehören z.B. die Pyridin-, Chinolin-, Acridin- und Anilinbasen (einschließlich ihrer Gemische). Sie bestehen hauptsächlich aus Pyridin, Chinolin, Acridin und deren Homologen.

Zu den basischen Erzeugnissen dieser Unterposition gehören z.B.:

  1. Pyridin mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT. Pyridin mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu Unterposition 2933 31 00;
  2. Methylpyridin (Pikolin), 5-Ethyl-2-methylpyridin (5-Ethyl-2-pikolin) und 2-Vinylpyridin, mit einem Reinheitsgrad von weniger als 90 GHT (gaschromatografisch bestimmt). Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2933 39;
  3. Chinolin mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (gaschromatografisch bestimmt). Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2933 49 90;
  4. Acridin mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (gaschromatografisch bestimmt). Erzeugnisse mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2933 99 80.

Nicht hierher gehören die Salze der genannten basischen Erzeugnisse (Position 2933 oder 3824).

2707 99 80 Phenole

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 27.

Hierher gehören:

  1. Phenole aus der Destillation von Hochtemperatur-Steinkohlenteer sowie ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen.

    Nicht hierher gehören jedoch die Salze der Phenole (im Allgemeinen Position 2907 oder Unterposition 3824 90 93);

  2. Kresole (Isomerengemische oder getrennte Isomere) mit einem Gesamtgehalt an Kresolen von weniger als 95 GHT (gaschromatografisch bestimmt). Beträgt der Vomhundertsatz 95 oder mehr, gehören diese Waren zu Unterposition 2907 12 00;
  3. Xylenole (Isomerengemische oder getrennte Isomere) mit einem Gesamtgehalt an Xylenol von weniger als 95 GHT (gaschromatografisch bestimmt). Xylenole mit einem Gehalt an Xylenolen von 95 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2907 19 10;
  4. andere Phenole, die einen oder mehrere Benzolringe mit einer oder mehreren Hydroxylgruppen enthalten, sofern es sich nicht um chemisch einheitliche Phenole der Position 2907 handelt. Besonders zu nennen ist Phenol (C6H5OH) mit einem Reinheitsgrad von weniger als 90 GHT.
2707 99 91 und
2707 99 99
andere

Hierher gehören z.B. Erzeugnisse aus Gemischen von Kohlenwasserstoffen.

Von diesen Erzeugnissen sind z.B. zu nennen:

  1. Schweröle (ausgenommen rohe Öle) der Destillation von Hochtemperatur-Steinkohlenteer sowie diesen Ölen ähnliche Erzeugnisse, sofern:
    1. bei ihrer Destillation nach EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) weniger als 65 RHT bis 250 °C übergehen und
    2. die Nadelpenetration (EN 1426) bei 25 °C 400 oder mehr beträgt und
    3. sie andere Merkmale als die Erzeugnisse der Position 2715 00 00 aufweisen.

    Diese Erzeugnisse haben im Allgemeinen nach EN ISO 12185 bei 15 °C eine Dichte von mehr als 1,000 g/cm3.

    Erzeugnisse, die eine der unter den Buchstaben a) bis c) genannten Bedingungen nicht erfüllen, sind entsprechend ihrer Beschaffenheitsmerkmale einzureihen, z.B. in die Unterpositionen 2707 10 00 bis 2707 30 00, 2707 50 00, die Position 2708, die Unterposition 2713 20 00 oder die Position 2715 00 00;

  2. Reinigungsextrakte, die nicht den für diese Erzeugnisse in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 2713 90 10 und 2713 90 90 festgelegten Bedingungen entsprechen;
  3. bestimmte Homologe des Naphthalins und Anthracens, z.B. Ethylnaphthaline und Methylanthracene, sofern sie nicht zu Position 2902 gehören.
  4. Rückstände aus der Destillation (sowohl aus einer atmosphärischen Destillation als auch einer Vakuumdestillation) von rohem Erdöl oder Schiffskraftstoffe, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen (gemäß der in Anhang a dieses Kapitels beschriebenen Methode ermittelt), die die folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften aufweisen:
    1. bei ihrer Destillation nach EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) gehen weniger als 65 RHT (einschließlich Verluste) bis 250 °C über;
    2. der Endpunkt der Destillation liegt über 315 °C.

Die Dichte dieser Rückstände liegt im Allgemeinen nach EN ISO 12185 bei 15 °C unter 1 g/cm3.

Diese Rückstände können zur Bearbeitung in einem spezifischen Verfahren bestimmt sein.

Stand: Erl. 2016/C 445/02

2709 00 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

Hierher gehören nur rohe Erdöle, die die Merkmale (Dichteverhältnis, Destillationskurve, Schwefelgehalt, Pourpoint, Viskosität usw.) aufweisen, die den Rohölen entsprechend ihrer Provenienz (Ursprung) eigen sind.

2709 00 10 Erdgaskondensate

Hierher gehören rohe Öle, die bei der Stabilisierung von unmittelbar aus der Förderung stammendem Erdgas entstehen. Hierbei wird dem feuchten Erdgas im Wesentlichen durch Abkühlung und Druckverminderung kondensierbarer Kohlenwasserstoff entzogen.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2709 des HS, zweiter Absatz.

2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Siehe die Anmerkungen 2 und 3 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu.

2710 12 11 bis
2710 19 99
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle

Hinsichtlich der Definition dieser Erzeugnisse siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen zu Position 2710 des HS, Teil I.

Zu den Unterpositionen, die für Erzeugnisse zur

  • Bearbeitung im begünstigten Verfahren,
  • chemischen Umwandlung

vorgesehen sind, siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 5 und 6 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu.

I.Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle)

Hierher gehören z.B. die Isomerengemische (andere als Stereoisomere) der gesättigten oder ungesättigten acyclischen Kohlenwasserstoffe, und zwar gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe, in denen jeder Isomerenanteil weniger als 95 GHT beträgt, und ungesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe, in denen jeder Isomerenanteil weniger als 90 GHT beträgt, jeweils bezogen auf den wasserfreien Stoff.

Hierher gehören auch isolierte Isomere mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 oder 90 GHT.

Hierher gehören nur Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:

  1. mit einem Erstarrungspunkt nach ASTM D 938, entspricht ISO 2207, unter 30 °C oder
  2. mit einem Erstarrungspunkt von 30 °C oder darüber und
    1. mit einer Dichte unter 0,942 g/cm3 bei 70 °C nach EN ISO 12185 und einer Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217, entspricht ISO 2137, von mindestens 350 bei 25 °C oder
    2. mit einer Dichte von 0,942 g/cm3 oder darüber bei 70 °C nach EN ISO 12185 und einer Nadelpenetration nach EN 1426 von mindestens 400 bei 25 °C.

Als Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien in diesem Sinne gelten auch derartige Öle, denen sehr kleine Mengen verschiedener Stoffe zugesetzt sind, z.B. Additive zur Verbesserung der Qualität oder des Geruchs, Kennzeichnungsstoffe, Farbstoffe.

Siehe auch nachstehende schematische Darstellung:

Unterscheidungsmerkmale bestimmter Erdölerzeugnisse der Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99 und der Positionen 2712 und 2713 (andere als Zubereitungen aus den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99)

II.Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten

Zubereitungen gehören nur dann hierher, wenn sie folgenden Bedingungen entsprechen:

  1. der Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien der in Ziffer I definierten Art muss 70 GHT oder mehr betragen.
  2. Dieser Gehalt wird nicht nach den verwendeten Ausgangsstoffmengen bestimmt, sondern durch Analyse ermittelt;
  3. sie dürfen anderweit weder genannt noch inbegriffen sein;
  4. das in ihnen enthaltene Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien muss der Grundbestandteil, d.h. in Bezug auf die Verwendung der Zubereitung der wichtigste Bestandteil sein.

    Als Zubereitungen im Sinne dieser Unterpositionen gelten z.B. nicht folgende Erzeugnisse:

    1. Anstrichfarben und Lacke (Positionen 3208, 3209 und 3210 00);
    2. Körperpflege- und Schönheitsmittel, auf der Grundlage von Mineralölen (Positionen 3304 bis 3307);
    3. Petroleumsulfonate (Position 3402 oder 3824).
    4. Petroleumsulfonate sind meistens in einem als Trägeröl dienenden Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien suspendiert. Der Gehalt an reinem Sulfonat ist meistens so groß, dass eine unmittelbare Verwendung als Schmierstoff ausscheidet;
    5. Polier- und Pflegemittel für Holz, Lack, Metall, Glas und dergleichen (im Allgemeinen Position 3405);
    6. Desinfektionsmittel, Insektizide usw., in jeder Aufmachung, die aus der Lösung oder Dispersion eines Wirkstoffes in einem Erdöl oder in einem Öl aus bituminösen Mineralien besteht (Position 3808);
    7. Appreturen, wie sie in der Textilindustrie gebraucht werden (Position 3809);
    8. zubereitete Additive für Mineralöle (auch Dopes genannt) (Position 3811);
    9. zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel (z.B. Position 3814 00);
    10. j. Kernbindemittel für Gießereien (Unterposition 3824 10 00);
    11. bestimmte Rostschutzmittel, z.B.:
      1. bestehend aus einer Lösung von Wollfett-Lanolin (etwa 20 GHT) (Unterposition 3403 19 10);
      2. mit Aminen als wirksamen Bestandteilen (Unterposition 3824 90 92).
2710 12 11 bis
2710 12 90
Leichtöle und Zubereitungen

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27.

2710 12 21 und
2710 12 25
Spezialbenzine

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2a) zu Kapitel 27.

2710 12 21 Testbenzin (white spirit)

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2b) zu Kapitel 27.

2710 19 11 bis
2710 19 29
mittelschwere Öle

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2c) zu Kapitel 27.

Leuchtöl (Kerosin) wird für eine Vielzahl verschiedener Zwecke verwendet, z.B. als Treibstoff für Flugzeugtriebwerke oder zum Heizen.

Leuchtöl (Kerosin) ist ein mittelschweres Öl mit einem Siedebereich nach EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86), der bei etwa 130 °C bis 320 °C liegt.

Die dieser Erläuterung beigefügten Abbildungen enthalten beispielhaft Chromatogramme einer Produktkategorie, die in jeweils eine der drei betreffenden Unterpositionen eingereiht werden kann.

Stand: Erl. 2018/C 7/03

2710 19 21 Flugturbinenkraftstoff

Hierher gehört Flugturbinenkraftstoff vom Typ Kerosin. Derartiger Flugturbinenkraftstoff erfüllt die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 c) zu Kapitel 27.

Das gaschromatografische Profil von Flugturbinenkraftstoff vom Typ Kerosin, z.B. des am häufigsten verwendeten Flugturbinenkraftstoffs Jet A-1, ist für ein durch Destillation von Rohöl und andere petrochemische Verfahren gewonnenes Öl typisch. Die Kettenlänge der Alkane beträgt 10 bis 18 Kohlenstoffatome. Der Aromatengehalt kann bis zu 25 RHT betragen. Der Flammpunkt nach ISO 13736 liegt im Allgemeinen über 38 °C. Der Gefrierpunkt übersteigt üblicherweise nicht -40 °C.

Flugturbinenkraftstoff kann folgende Additive enthalten: Antioxidationsmittel, Rostschutzmittel, Frostschutzmittel, Markierungsfarbstoffe.

Gaschromatografisches Profil für Flugturbinen-Kraftstoff Typ A-1 (Kerosin)
SimDis ASTM D 288T extended (entspricht ISO 3924)

EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) Korrelation (STP 577) - Verteilung


aufgefangene
Menge
Siededpunkt aufgefangene
Menge
Siededpunkt aufgefangene
Menge
Siededpunkt aufgefangene
Menge
Siededpunkt
Vol.-% °C Vol.-% °C Vol.-% °C Vol.-% °C
Siedebeginn 139,7 20,0 167,3 70,0 210,1 Siedeende 260,7
5,0 153,0 30,0 174,3 80,0 221,5
10,0 159,4 50,0 190,1 90,0 234,9

Stand: Erl. 2018/C 7/03

2710 19 25 anderes

Hierher gehört anderes Leuchtöl (Kerosin) als Flugturbinenkraftstoff. Das Leuchtöl (Kerosin) dieser Unterposition erfüllt die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 c) zu Kapitel 27.

Das gaschromatografische Profil eines 'anderen' Leuchtöls (Kerosins) ist für ein durch Destillation von Rohöl gewonnenes Öl typisch.

Hierher gehören auch:

  • in Lampen verwendete Öle mit einem geringen Aromaten- und Olefingehalt zur Vermeidung von Rußbildung bei der Verbrennung;

  • Öle mit einem engen Siedebereich und einem gaschromatografischen Profil, das nur einem Teil der nachstehenden gaschromatografischen Abbildung entspricht.

In einigen Fällen sind chemische Marker vorhanden.

Nicht hierher gehören Mischungen von Leuchtöl (Kerosin) mit anderen Mineralölen oder organischen Lösungsmitteln.

Gaschromatografisches Profil für Leuchtöl (Kerosin) anderes als Flugturbinenkraftstoff
SIMDIS ASTM D 2887 extended (entspricht ISO 3924)

Siedepunkt (°C)

EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) Korrelation (STP 577) - Verteilung

aufgefangene
Menge
Siededpunkt aufgefangene
Menge
Siededpunkt aufgefangene
Menge
Siededpunkt aufgefangene
Menge
Siededpunkt
Vol.-% °C Vol.-% °C Vol.-% °C Vol.-% °C
Siedebeginn 193,4 20,0 210,1 70,0 220,1 Siedeende 247,3
5,0 201,8 30,0 211,4 80,0 223,4
10,0 206,2 50,0 214,8 90,0 229,6

Stand: Erl. 2018/C 7/03

2710 19 29 andere

Hierher gehören andere mittelschwere Öle als Leuchtöl (Kerosin) der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25. Die Öle dieser Unterposition erfüllen die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 c) zu Kapitel 27.

Für gewöhnlich werden Erzeugnisse dieser Unterposition durch ein oder mehrere chemisch-physikalische Verfahren gewonnen, durch die die chemische Zusammensetzung dieser Erzeugnisse deutlich verändert werden kann, um sie für bestimmte industrielle Anwendungen geeignet zu machen. In bestimmten Fällen kann die bei diesen Erzeugnissen eingetretene Änderung der molekularen Zusammensetzung durch Gaschromatographie (GC) oder Simulierte Destillation (SimDis) festgestellt werden, wohingegen für andere Arten von Erzeugnissen genauere Verfahren zur Bestimmung erforderlich sind (z.B. Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (GC-MS)).

Ein Beispiel für ein SimDis-Profil für diese Öle ist das vonn-Paraffin (siehe unten):

Gaschromatografisches Profil fürn-Paraffin
SIMDIS ASTM D 2887 Extended, entspricht ISO 3924

Siedepunkt (°C)

Siedepunkt Verteilungstabelle - Prozent

aufgefangene
Menge
Siededpunkt aufgefangene
Menge
Siededpunkt aufgefangene
Menge
Siededpunkt aufgefangene
Menge
Siededpunkt
Gew.-% °C Gew.-% °C Gew.-% °C Gew.-% °C
Siedebeginn 172,4 30,0 199,2 60,0 219,6 90,0 239,2
5, 0 174,8 35,0 199,6 65,0 220,2 95,0 240,0
10,0 176,0 40,0 200,4 70,0 220,8 Siedeende 254,4
15,0 188,2 45,0 200,8 75,0 221,8
20,0 197,2 50,00 217,4 80,0 237,0
25,0 198,4 55,00 218,8 85,0 238,2

Ein weiteres Beispiel für Erzeugnisse dieser Unterposition sind solche, die in einem mehrstufigen Verfahren gewonnen werden, das Folgendes umfasst:

  • Extraktion linearer Paraffine;
  • Hydrierung der entparaffinierten Rückstandes;
  • Fraktionierung durch Destillation des hydrierten und entparaffinierten Rückstandes bei Erzeugnissen mit kürzeren Kohlenstoffketten.

Diese Erzeugnisse bestehen aus vorwiegend verzweigten und cyclischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit einem Aromatengehalt von deutlich weniger als 1 %. Ein Beispiel für ein SimDis-Profil solcher Erzeugnisse ist weiter unten aufgeführt:

ASTM D 2887 Extended, entspricht ISO 3924

Siedepunkt (°C)

Retentionszeit (min.)

SimDis ASTM D 2887 Extended, entspricht ASTM D 86:
aufgefangene
Menge
Gew.-%
Siededpunkt

°C

aufgefangene
Menge
Gew.-%
Siededpunkt

°C

aufgefangene
Menge
Gew.-%
Siededpunkt

°C

aufgefangene
Menge
Gew.-%
Siededpunkt

°C

Siedebeginn 234,2 30,0 241,1 70,0 246,5 Siedeende 255,9
5, 0 240,0 40,0 242,2 80,0 247,0
10,0 240,9 50,00 243,4 90,0 250,8
20,0 241,0 60,0 243,8 95,0 254,5

Die Verwendung von Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (GC-MS) kann ein Profil wie in dem unten angeführten Beispiel liefern:

X-Achse: Zeit (Minuten)

Y-Achse: relative Häufigkeit

GC-MS-Totalionenchromatogramm (TIC)

Dieses Profil wurde unter den folgenden experimentellen Bedingungen erhalten:

Säule Zebron ZB5-MS (oder ähnlich)
Säulenlänge 30 m
Innendurchmesser 0,25 mm
Filmdicke 0,25 µm
Massenbereich 35-600
Ionenquelle 250 °C
Startzeit 3 min
Splitverhältnis 1:60
Injektortemperatur 250 °C
Einspritzmenge 1 µL
Übertragungsleitung 275 °C
Temperaturprogramm:  
Anfangstemperatur 40 °C
Anlaufzeit 3 min
Heizrate 1 2,5 °C/min bis 270 °C
Gesamtdauer 10 min

Dieses Profil weist folgende Verteilung auf:

Anzahl der Kohlenstoffatome
  C10 C11 C12 C13 C14 Gesamt
n-Paraffine 0,1 0,6 4,8 1 0 6,5
Monomethylparaffine 0 1,5 14,2 15,7 1,8 33,2
Andere Isoparaffine 0 0,9 10,6 20,1 0,6 32,2
Cycloparaffine 0 1,2 6,1 16,3 0,3 24,0
Decalin 0,2 2 1,4 0,6 0 4,2
Gesamt 0,3 6,2 37,1 53,7 2,7 100

Stand: Erl. 2018/C 7/03

2710 19 31 bis
2710 19 99
Schweröle

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2d) zu Kapitel 27.

2710 19 31 bis
2710 19 48
Gasöl

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2e) zu Kapitel 27.

2710 19 51 bis
2710 19 68
Heizöle

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2f) zu Kapitel 27 und nachstehende schematische Darstellung der Merkmale des Heizöls:

2710 19 71 bis
2710 19 99
Schmieröle; andere Öle

Hierher gehören die Schweröle im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2d) zu Kapitel 27, sofern sie nicht die Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 2e) (Gasöl) oder 2 f) (Heizöl) zu Kapitel 27 erfüllen.

Hierunter fallen somit Schweröle, bei deren Destillation nach EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 350 °C, einschließlich der Destillationsverluste, weniger als 85 RHT übergehen:

  1. soweit ihre Viskosität V bei einer Farbe C nach Verdünnung:
    1. den Wert der Zeile I der in der Zusätzlichen Anmerkung 2f) enthaltenen Vergleichstabelle nicht übersteigt, sofern die Sulfatasche 1 GHT oder mehr oder die Verseifungszahl 4 oder mehr beträgt;
    2. den Wert der Zeile II der genannten Vergleichstabelle übersteigt, wenn ihr Pourpoint unter 10 °C liegt;
    3. zwischen den Werten der Zeilen I und II liegt oder dem Wert der Zeile II entspricht, wenn bei ihrer Destillation bis 300 °C weniger als 25 RHT übergehen und ihr Pourpoint bei minus 10 °C oder niedriger liegt. Dies gilt nur für Öle mit einer Farbe C nach Verdünnung unter 2;
  2. bei denen sich nicht ermitteln lässt:
    1. der Vomhundertsatz der Destillation bei 250 °C nach EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) (Null gilt als Vomhundertsatz);
    2. oder die kinematische Viskosität bei 50 °C, nach EN ISO 3104;
    3. oder die Farbe nach Verdünnung nach ISO 2049 (entspricht ASTM D 1500);
  3. von nicht natürlicher Farbe.

Die bei vorstehender Ziffer 1 anzuwendenden Analysenmethoden sind die gleichen wie die für Heizöl (siehe Zusätzliche Anmerkung 2f) zu Kapitel 27).

Siehe auch nachstehende schematische Darstellung:

2710 91 00 und
2710 99 00
Ölabfälle

Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen zu Position 2710 des HS, Teil II.

2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Hinsichtlich der Definition dieser Erzeugnisse siehe die Erläuterungen zu Position 2711 des HS.

Zu den Unterpositionen, die für Erzeugnisse zur

  • Bearbeitung im begünstigten Verfahren,
  • chemischen Umwandlung

vorgesehen sind, siehe Zusätzliche Anmerkungen 5 und 6 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu.

2711 19 00 Andere

Zu dieser Unterposition gehört verflüssigtes Gas aus Biomasse.

Dieses verflüssigte Gas entsteht durch Fermentation des biologisch abbaubaren Teils von Industrie-, Haushalts- oder kommunalen Abfällen und Rückständen, von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen, des biologisch abbaubaren Anteils von land- und forstwirtschaftlichen Abfällen und Rückständen, von Abfällen und Rückständen der Agrar- und Nahrungsmittelindustrie und von anderen ähnlichen pflanzlichen und tierischen Rohstoffen aus Biomasse.

Das Gas besteht überwiegend aus Methan sowie im Allgemeinen aus Kohlendioxid und, in geringerem Maße, aus Schwefelwasserstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff.

2711 29 00 Andere

Zu dieser Unterposition gehört Gas (in gasförmigem Zustand) aus Biomasse.

Dieses Gas entsteht durch Fermentation des biologisch abbaubaren Teils von Industrie-, Haushalts- oder kommunalen Abfällen und Rückständen, von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen, des biologisch abbaubaren Anteils von land- und forstwirtschaftlichen Abfällen und Rückständen, von Abfällen und Rückständen der Agrar- und Nahrungsmittelindustrie und von anderen ähnlichen pflanzlichen und tierischen Rohstoffen aus Biomasse.

Das Gas besteht überwiegend aus Methan sowie im Allgemeinen aus Kohlendioxid und, in geringerem Maße, aus Schwefelwasserstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff.

2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
2712 10 10 und
2712 10 90
Vaselin

Siehe die Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt A.

Siehe auch die schematische Darstellung in Ziffer I der Erläuterungen zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99.

2712 10 10 roh

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 27.

2712 20 10 und
2712 20 90
Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt B erster und siebter Absatz, beschriebene Paraffin.

2712 90 11 und
2712 90 19
Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs (natürliche Erzeugnisse)

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt B dritter, vierter und fünfter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse.

Es wird darauf hingewiesen, dass Ozokerit (Erdwachs) gegenwärtig kaum gehandelt wird (Stilllegung der Förderstätten, geringe Rentabilität). Die Bezeichnungen Ozokerit und Ceresin (raffiniertes Ozokerit) werden häufig für Erdölwachse der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 99 verwendet.

2712 90 31 bis
2712 90 99
andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt B zweiter, sechster und siebter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse, mit Ausnahme des synthetischen Paraffins (Unterposition 2712 20 10 oder 2712 20 90).

Diese Erzeugnisse weisen folgende Merkmale auf:

  1. Erstarrungspunkt nach ASTM D 938, entspricht ISO 2207, nicht unter 30 °C,
  2. Dichte unter 0,942 g/cm3bei 70 °C nach EN ISO 12185,
  3. Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217, entspricht ISO 2137, unter 350 bei 25 °C und
  4. Konuspenetration nach ASTM D 937, entspricht ISO 2137, von weniger als 80 bei 25 °C.

Siehe auch die schematische Darstellung in Ziffer I der Erläuterungen zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99.

2712 90 31 bis
2712 90 39
roh

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 27.

Zu den Unterpositionen, die für Erzeugnisse zur

  • Bearbeitung im begünstigten Verfahren,
  • chemischen Umwandlung

vorgesehen sind, siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 5 und 6 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu.

2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
2713 11 00 und
2713 12 00
Petrolkoks

Hierher gehört der in den Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe A, beschriebene Petrolkoks.

2713 20 00 Bitumen aus Erdöl

Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe B, beschriebene Bitumen aus Erdöl.

Dieses Erzeugnis weist folgende Merkmale auf:

  1. Erstarrungspunkt nach ASTM D 938, entspricht ISO 2207, von 30 °C und darüber,
  2. Dichte von 0,942 g/cm3 und darüber bei 70 °C nach EN ISO 12185 und
  3. Nadelpenetration nach EN 1426 unter 400 bei 25 °C.

Siehe auch die schematische Darstellung in Ziffer I der Erläuterungen zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99.

2713 90 10 und
2713 90 90
andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe C, beschriebenen Erzeugnisse.

Es wird darauf hingewiesen, dass die aromatischen Extrakte dieser Unterposition (siehe die Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe C Ziffer 1) im Allgemeinen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Ihr Gehalt an aromatischen Bestandteilen, ermittelt nach der Methode in Anhang a der Erläuterungen zu Kapitel 27, beträgt mehr als 80 GHT,
  2. ihre Dichte bei 15 °C nach EN ISO 12185 ist größer als 0,950 g/cm3, und
  3. bei ihrer Destillation nach EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) gehen bis 300 °C nicht mehr als 20 RHT über.


Alkylbenzole und Alkylnaphthaline z.B., die die vorstehenden Bedingungen gleichfalls erfüllen, gehören zu Position 3817.

2715 00 00 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

Die hierher gehörenden bituminösen Gemische haben je nach ihren Verwendungszwecken unterschiedliche Zusammensetzungen.

  1. Erzeugnisse zum Abdichten, für Oberflächen-Schutzüberzüge und Isolierungen

    Diese für Antikorrosionsüberzüge, zur Isolierung von elektrischem Material, zum Wasserundurchlässigmachen von Oberflächen, Füllen von Rissen usw. gebrauchten Stoffe setzen sich im Allgemeinen aus einem Bindemittel (Bitumen, Asphalt oder Teer) und festen Füllstoffen wie Mineralfasern (Asbest, Glas), Holzspänen oder ähnlichen anderen Stoffen zusammen, die dem Gemisch die gewünschten Eigenschaften verleihen oder ihre Anwendung erleichtern. Als Beispiele dieser Erzeugnisse können genannt werden:

    1. Die Bitumen-Schutzanstriche

      Sie enthalten weniger als 30 GHT Lösemittel und erlauben die Herstellung von Schutzüberzügen mit einer Dicke bis zu 3 bis 4 mm.

    2. Bituminöse Mastixarten

      Sie enthalten nicht mehr als 10 GHT Lösemittel und erlauben die Herstellung von Schutzüberzügen mit einer Dicke zwischen 4 mm und 1 cm oder die Herstellung dichtender Verbindungen größerer Abmessungen (2 bis 8 cm).

    3. Andere bituminöse Zubereitungen

      Sie enthalten keine Lösemittel, jedoch Füllstoffe, und müssen vor der Verwendung erwärmt werden. Diese Erzeugnisse werden in der Hauptsache zum Schutz von in der Erde oder unter Wasser verlegten Rohrleitungen (Pipelines) verwendet.

  2. Erzeugnisse für Straßenbeläge

    Die im Straßenbau verwendeten bituminösen Erzeugnisse dieser Position werden in zwei Hauptkategorien eingeteilt:

    1. Die "Verschnittbitumen" ("cutbacks") und "roadoils"

      Verschnittbitumen sind in mehr oder weniger schweren Lösemitteln gelöste Bitumen; die Menge des Lösemittels variiert je nach der gewünschten Viskosität.

      Die Handelsbezeichnungen dieser Zubereitungen sind unterschiedlich, je nachdem ob die verwendeten Lösemittel Erzeugnisse der Erdöldestillation oder andere Erzeugnisse sind; die ersteren sind verflüssigte Bitumen, die anderen gefluxte Bitumen.

      "Roadoils" sind ebenfalls Zubereitungen auf bituminöser Basis, denen je nach der gewünschten Viskosität unterschiedliche Mengen von schweren Lösemitteln zugesetzt werden.

      Um diesen Zubereitungen Eigenschaften zu verleihen, die sie gegen das Loslösen des Bitumens von den Füllstoffen haftfest machen, werden gelegentlich "antistripping"-Additive zugegeben.

      Alle bituminösen Zubereitungen weisen folgende Unterscheidungskriterien auf:

      • Nadelpenetration nach EN 1426 bei 25 °C 400 oder darüber;
      • Rückstand aus der Destillation unter vermindertem Druck nach ASTM D 1189 (Withdrawn 1979, keine EN/ISO-Methode verfügbar), 60 GHT oder mehr, Nadelpenetration nach EN 1426 bei 25 °C unter 400.

      Das nachstehende Schema verdeutlicht, wie

      • verflüssigte oder gefluxte Bitumen von Bitumen der Unterposition 2713 20 00,
      • verflüssigte oder gefluxte Bitumen von Ölen aus bituminösen Mineralien der Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99 unterschieden werden können.

    2. Die wässrigen Emulsionen

      Dies sind Zubereitungen, die durch Emulgieren von Bitumen mit Wasser hergestellt werden.

      Es gibt zwei Arten von Emulsionen:

      1. anionische (alkalische) Emulsionen auf der Basis normaler oder Tallölseifen;
      2. kationische (saure) Emulsionen, die unter Verwendung von Fettaminen oder quaternären Ammoniumverbindungen hergestellt werden.

.

Methode zur Bestimmung des Gehalts an aromatischen Bestandteilen in Erzeugnissen, deren Destillationsendpunkt über 315 °C liegt Anhang A16

1. Geltungsbereich

Diese Prüfmethode dient zur Bestimmung des Gehalts an aromatischen und nicht aromatischen Bestandteilen in Mineralölen.

2. Begriffsbestimmungen

2.1. Aromatische Bestandteile: der Teil der Probe, der im Lösemittel gelöst und an Kieselgel adsorbiert wird. Die aromatischen Bestandteile können enthalten: aromatische Kohlenwasserstoffe, kondensierte Naphthenaromaten, aromatische Olefine, Asphaltene, aromatische Verbindungen mit Schwefel, Stickstoff und Sauerstoff und polare Aromaten.

2.2. Nicht aromatische Bestandteile: der Teil der Probe, der an Kieselgel nicht adsorbiert und vom Lösemittel (z.B. nicht aromatische Kohlenwasserstoffe) eluiert wird.

3. Verfahrensprinzip

Die zuvor inn-Pentan gelöste Probe wird auf eine besondere, mit Kieselgel gefüllte Chromatografiesäule aufgegeben. Die nicht aromatischen Bestandteile werden mit dem Lösemittel eluiert, nacheinander aufgefangen und nach Verdampfung des Lösemittels durch Wiegen quantitativ bestimmt.

Proben, die nicht inn-Pentan löslich sind, sollten in Cyclohexan gelöst werden.

4. Geräte und Reagenzien

Chromatografiesäule: Sie besteht aus einem Glasrohr mit den in der anliegenden Abbildung vermerkten Abmessungen und Formen. Die obere Öffnung muss mit einem Glasaufsatz mit plangeschliffener Anschlussfläche verschließbar sein, der auf das obere Ende der Säule mittels zweier Metallflanschen mit Gummibelägen aufgesetzt wird. Dieser Abschluss muss im Hinblick auf den anzuwendenden Druck - Stickstoff oder Luft - vollkommen dicht sein.

Kieselgel: Kornfeinheit von 200 mesh oder mehr. Vor dem Gebrauch im Trockenschrank durch siebenstündiges Erhitzen auf 170 °C aktivieren und anschließend in einem Exsikkator abkühlen lassen. Nach der Aktivierung muss das Kieselgel innerhalb weniger Tage verarbeitet werden.

Lösemittel I:n-Pentan: Reinheitsgrad mindestens 95 %, ohne aromatische Bestandteile.

Lösemittel II: Cyclohexan: Reinheitsgrad mindestens 98 %, ohne aromatische Bestandteile.

5. Verfahren 1 ( Chromatografiesäule 1)

Vorbereitung der Probenlösung: Zunächst werden etwa 3,6 g der Probe (genau gewogen) in 10 mln-Pentan (I) gelöst. Ist die Probe inn-Pentan unlöslich, so ist sie in Cyclohexan zu lösen, so dass die Bestimmung mit Hilfe von Cyclohexan (II) anstelle vonn-Pentan (I) erfolgt.

Die Chromatografiesäule ( Chromatografiesäule 1) wird mit dem zuvor aktivierten Kieselgel bis etwa 10 cm unter der Glaskugel gefüllt; die Einfüllung muss sorgfältig und mittels eines Rüttlers erfolgen, damit keine Risse und Blasen verbleiben. Auf den oberen Teil der Kieselgelsäule wird ein Pfropfen aus Glaswolle aufgesetzt.

Das Kieselgel wird mit 180 ml des Lösemittels (I) oder (II) vorbeladen, anschließend wird von oben Stickstoff- oder Luftdruck aufgegeben, bis der Flüssigkeitsspiegel die Oberfläche des Kieselgels erreicht.

Nach vorsichtiger Druckentlastung der Säule werden etwa 3,6 g der Probe (bis auf zwei Dezimalstellen genau gewogen) in 10 ml des Lösemittels (I) oder (II) gelöst auf die Säule gegeben; anschließend wird das Becherglas mit weiteren 10 ml des Lösemittels (I) oder (II) nachgespült und diese Mengen ebenfalls auf die Säule gegeben.

Dann wird stufenweise der Druck so erhöht, dass die Flüssigkeit am unteren Ende der Säule mit einer Laufgeschwindigkeit von etwa 1 ml pro Minute ausläuft und in einem 500-ml-Kolben aufgefangen werden kann.

Wenn der Spiegel der die Trennsubstanz enthaltenden Flüssigkeit wieder mit der Oberfläche des Kieselgels niveaugleich ist, werden nach erneuter Druckentlastung weitere 230 ml des Lösemittels (I) oder (II) aufgegeben. Dann wird der Druck sofort wieder erhöht und das Eluat im selben Kolben wie zuvor gesammelt bis der Flüssigkeitsspiegel die Oberfläche des Kieselgels erreicht hat.

Bevor der Spiegel der die Trennsubstanz enthaltenden Flüssigkeit wieder mit der Oberfläche des Kieselgels niveaugleich ist, wird das Eluat mittels FTIR-Spektroskopie auf das Vorhandensein von Aromaten untersucht. Enthält das Eluat nur aliphatische Kohlenwasserstoffe, werden nach Druckentlastung erneut 50 ml des Lösemittels (I) oder (II) zugegeben. Falls erforderlich, wird dieser Schritt wiederholt.

Die aufgefangene Fraktion wird im Vakuum bei einer Temperatur von 35 °C auf kleines Volumen eingedampft (z.B. in einem Vakuum-Trockenschrank, Vakuum-Rotationsverdampfer oder dergleichen), dann quantitativ in ein zuvor tariertes Becherglas umgefüllt; als Lösemittel ist das Lösemittel (I) oder (II) zu verwenden.

Der Inhalt des Becherglases wird im Vakuum bei einer Temperatur von 35 °C bis auf konstantes Gewicht (G) eingedampft. Die Differenz zwischen den beiden letzten Gewichten darf 0,01 g nicht überschreiten. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Wägungen sollte mindestens 30 Minuten betragen.

Der Anteil an nicht aromatischen Bestandteilen in GHT (A) ergibt sich aus der Formel

a = G/G1*100

wobei G1 das Gewicht der eingesetzten Probe darstellt.

Die Differenz zu 100 ergibt den Anteil an aromatischen Bestandteilen, die vom Kieselgel adsorbiert werden.

6. Genauigkeit des Verfahrens

Wiederholbarkeit : 5 %.

Reproduzierbarkeit : 10 %.

7. Verfahren 2 ( Chromatografiesäule 2)

Vorbereitung der Probenlösung: Zunächst werden etwa 0,9 g der Probe (genau gewogen) in 2,5 mln-Pentan (I) gelöst. Ist die Probe inn-Pentan unlöslich, so ist sie in Cyclohexan zu lösen, so dass die Bestimmung mit Hilfe von Cyclohexan (II) anstelle vonn-Pentan (I) erfolgt.

Die Chromatografiesäule ( Chromatografiesäule 2) wird mit dem zuvor aktivierten Kieselgel bis etwa 2,5 cm unter der Glaskugel gefüllt; die Einfüllung muss sorgfältig und mittels eines Rüttlers erfolgen, damit keine Risse und Blasen verbleiben. Auf den oberen Teil der Kieselgelsäule wird ein Pfropfen aus Glaswolle aufgesetzt.

Das Kieselgel wird mit 45 ml des Lösemittels (I) oder (II) vorbeladen, anschließend wird von oben Stickstoff- oder Luftdruck aufgegeben, bis der Flüssigkeitsspiegel die Oberfläche des Kieselgels erreicht.

Nach vorsichtiger Druckentlastung der Säule werden etwa 0,9 g der Probe (bis auf zwei Dezimalstellen genau gewogen) in 2,5 ml des Lösemittels (I) oder (II) gelöst auf die Säule gegeben; anschließend wird das Becherglas mit weiteren 2,5 ml des Lösemittels (I) oder (II) nachgespült und diese Mengen ebenfalls auf die Säule gegeben.

Dann wird stufenweise der Druck so erhöht, dass die Flüssigkeit am unteren Ende der Säule mit einer Laufgeschwindigkeit von etwa 1 ml pro Minute ausläuft und in einem 250-ml-Kolben aufgefangen werden kann.

Wenn der Spiegel der die Trennsubstanz enthaltenden Flüssigkeit wieder mit der Oberfläche des Kieselgels niveaugleich ist, werden nach erneuter Druckentlastung weitere 57,5 ml des Lösemittels (I) oder (II) aufgegeben. Dann wird der Druck sofort wieder erhöht und das Eluat im selben Kolben wie zuvor gesammelt bis der Flüssigkeitsspiegel die Oberfläche des Kieselgels erreicht hat.

Bevor der Spiegel der die Trennsubstanz enthaltenden Flüssigkeit wieder mit der Oberfläche des Kieselgels niveaugleich ist, wird das Eluat mittels FTIR-Spektroskopie auf das Vorhandensein von Aromaten untersucht. Enthält das Eluat nur aliphatische Kohlenwasserstoffe, werden nach Druckentlastung erneut 12,5 ml des Lösemittels (I) oder (II) zugegeben. Falls erforderlich, wird dieser Schritt wiederholt.

Die aufgefangene Fraktion wird im Vakuum bei einer Temperatur von 35 °C auf kleines Volumen eingedampft (z.B. in einem Vakuum-Trockenschrank, Vakuum-Rotationsverdampfer oder dergleichen), dann quantitativ in ein zuvor tariertes Becherglas umgefüllt; als Lösemittel ist das Lösemittel (I) oder (II) zu verwenden.

Der Inhalt des Becherglases wird im Vakuum bei einer Temperatur von 35 °C bis auf konstantes Gewicht (G) eingedampft. Die Differenz zwischen den beiden letzten Gewichten darf 0,01 g nicht überschreiten. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Wägungen sollte mindestens 30 Minuten betragen.

Der Anteil an nicht aromatischen Bestandteilen in GHT (A) ergibt sich aus der Formel

a = G/G1*100

wobei G1 das Gewicht der eingesetzten Probe darstellt.

Die Differenz zu 100 ergibt den Anteil an aromatischen Bestandteilen, die vom Kieselgel adsorbiert werden.

8. Genauigkeit des Verfahrens

Wiederholbarkeit : 5 %.

Reproduzierbarkeit : 10 %.

Chromatografiesäule 1

Chromatografiesäule 2


.

Methode zur bestimmung der Erstarrungspunkte von Naphthalin Anhang B

Etwa 100 g Naphthalin werden in einer etwa 100 cm3 fassenden Porzellanschale unter Umrühren geschmolzen. Etwa 40 cm3 der Schmelze bringt man in den vorgewärmten "Shukoff-Kolben", so dass dieser bis zu 3/4 gefüllt ist. Darauf wird ein in Zehntelgrade geteiltes Naphthalinthermometer mit einem durchbohrten Korkstopfen so eingesetzt, dass sich die Quecksilberkugel in der Mitte der Flüssigkeit befindet. Ist die Temperatur bis nahe an den Erstarrungspunkt des Naphthalins (etwa bis 83 °C) gefallen, so wird durch andauerndes Schütteln die Kristallisation bewirkt. Sobald sich die ersten Kristalle bilden, kommt der Quecksilberfaden gewöhnlich zum Stillstand und fällt darauf wieder ab. Die Temperatur, bei der er zur Ruhe gelangt und längere Zeit stehen bleibt, wird abgelesen und unter Berücksichtigung einer Korrektur für den herausragenden Quecksilberfaden als Erstarrungspunkt des Naphthalins angegeben.

Diese Korrektur kann für Quecksilberthermometer gleich:

gesetzt werden. Es bedeutet n die Anzahl der Skalengrade des herausragenden Fadens, t die abgelesene Temperatur und t' die mittlere Temperatur des herausragenden Fadens. t' kann annäherungsweise mit einem Hilfsthermometer bestimmt werden, dessen Quecksilberkugel sich in der halben Höhe des herausragenden Fadens befindet. Größere Genauigkeit gewährt die Benutzung eines Fadenthermometers.

Der nachstehend abgebildete "Shukoff"-Kolben ist ein doppelwandiges, evakuiertes Glasgefäß:


Abschnitt VI
Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

Allgemeines

Wegen der Auslegung der Anmerkungen 1, 2 und 3 zu Abschnitt VI wird auf die Erläuterungen zu Abschnitt VI des HS, Teil "Allgemeines", hingewiesen.

Kapitel 28
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

Allgemeines

Isolierte chemisch einheitliche anorganische Verbindungen, die als Nahrungsergänzungsmittel in Kapseln (mit Ausnahme von Mikrokapseln), beispielsweise aus Gelatine, dargereicht werden, sind von diesem Kapitel ausgenommen, weil die Darreichung in Kapseln eine Behandlung darstellt, die nicht von Anmerkung 1 zu diesem Kapitel erfasst wird.


II. Anorganische Säuren und anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle
2811 Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle
2811 19 10 bis
2811 19 80
andere

Hierher gehören z.B. die in Anmerkung 4 zu Kapitel 28 genannten Erzeugnisse.

III. Halogen- oder Schwefelverbindungen der Nichtmetalle
2812 Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle
2812 10 11 bis
2812 10 18
des Phosphors

Siehe die Erläuterungen zu Position 2812 des HS, Abschnitt a Ziffer 3 und Abschnitt B Ziffer 4.

2812 10 91 bis
2812 10 99
andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 2812 des HS, Abschnitt a (ohne Ziffer 3) und B (ohne Ziffer 4), aufgeführten Erzeugnissen gehört hierher z.B. Tellurtetrachlorid (TeCl4), das hauptsächlich verwendet wird, um Silberwaren ein dunkles, antikes Aussehen zu verleihen.

IV. Anorganische basen sowie Metalloxide, -Hydroxide und -Peroxide
Unter Peroxiden sind nur die Verbindungen eines Metalls mit Sauerstoff zu verstehen, in deren Molekülen sich - wie bei Wasserstoffperoxid - die Bindung -0-0- findet.

Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, die in den einzelnen Positionen oder Unterpositionen dieses Teilkapitels nicht namentlich genannt sind, sind der Unterposition 2825 90 85 zuzuweisen.

2819 Chromoxide und -hydroxide
2819 10 00 Chromtrioxid

Siehe die Erläuterungen zu Position 2819 des HS, Absatz a Ziffer 1.

2819 90 90 andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2819 des HS, Absatz a Ziffer 2 und Absatz B, genannten Erzeugnisse.

2824 Bleioxide; Mennige und Orangemennige
2824 90 00 andere

Wegen der Begriffe "Mennige" und "Orangemennige" siehe die Erläuterungen zu Position 2824 des HS, Ziffer 2.

2825 Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide
2825 70 00 Molybdänoxide und -hydroxide

Nicht hierher gehört technisches Molybdänoxid, das lediglich durch Rösten von Molybdänitkonzentrat gewonnen wird (Unterposition 2613 10 00).

V. Metallsalze und Peroxosalze der anorganischen Säuren
2826 Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze
2826 19 10 des Ammoniums oder des Natriums

Siehe die Erläuterungen zu Position 2826 des HS, Buchstabe a Ziffern 1 und 2.

2826 19 90 andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 2826 des HS, Abschnitt a Ziffern 4 bis 9, aufgeführten Erzeugnissen gehören hierher z.B.:

  1. das Berylliumdifluorid (BeF2), ein Erzeugnis von glasigem Aussehen und mit einer Dichte von etwa 2 g/cm3, das bei etwa 800 °C schmilzt, leicht in Wasser löslich ist und als Zwischenerzeugnis in der Beryllium-Metallurgie Verwendung findet. Man gewinnt es durch Calcinieren von Ammoniumfluoroberyllat;
  2. das basische Berylliumfluorid (5BeF2·2BeO), ebenfalls glasig und wasserlöslich, aber von einer etwas höheren Dichte (etwa 2,3 g/cm3).
2826 30 00 Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)

Siehe die Erläuterungen zu Position 2826 des HS, Abschnitt C Ziffer 1.

2826 90 80 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 2826 des HS, Abschnitt B und Abschnitt C Ziffern 2 bis 5 (außer Dikaliumhexafluorozirconat, das in Unterposition 2826 90 10 genannt ist).

2833 Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)
2833 29 30 des Cobalts, des Titans

Hierher gehören z.B.:

  1. Dititantris(sulfat) (Ti2(SO4)3). Wasserfrei ist es ein kristallines, grünes Pulver, das in Wasser unlöslich, jedoch in verdünnten Säuren purpurfarben löslich ist. Als Hydrat bildet es beständige, wasserlösliche Kristalle. Es wird in der Textilindustrie als Reduktionsmittel verwendet;
  2. Titanoxidsulfat (Titanylsulfat) ((TiO)SO4). Wasserfrei ist es ein weißes, hygroskopisches Pulver. Von den vielen kristallwasserhaltigen Formen ist das Dihydrat das beständigste. Es wird in der Färberei als Beizmittel verwendet;
  3. Titanbis(sulfat) (Ti(SO4)2), ein weißes, sehr hygroskopisches Pulver von geringer Stabilität.
2835 Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich
2835 10 00 Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

Siehe die Erläuterungen zu Position 2835 des HS, Teile a und B.

2835 22 00 bis
2835 29 90
Phosphate

Siehe die Erläuterungen zu Position 2835 des HS, Teil C erster Absatz Ziffer I und zweiter Absatz Ziffern 1 a), 2 a) bis 2 c) und 3 bis 8.

Nicht hierher gehören Zubereitungen, die aus einem Gemisch von verschiedenen Phosphaten untereinander bestehen (im Allgemeinen Kapitel 31 oder Unterposition 3824 90 96).

2835 31 00 und
2835 39 00
Polyphosphate

Siehe die Erläuterungen zu Position 2835 des HS, Teil C erster Absatz Ziffern II, III und IV und zweiter Absatz Ziffern 1 b) und 2 d) bis 2 g).

2835 39 00 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. Tetraammoniumdiphosphat (Ammoniumpyrophosphat) ((NH4)4P2O7) und Pentaammoniumtriphosphat ((NH4)5P3O10);
  2. Natriumpyrophosphate (Natriumdiphosphate): Tetranatriumpyrophosphat (neutrales Diphosphat) (Na4P2O7), Dinatrium-Dihydrogenpyrophosphat (doppelsaures Phosphat) (Na2H2P2O7);
  3. Natriummetaphosphate (Rohformel (NaPO3)n): Cyclotriphosphat und Cyclotetraphosphat;
  4. andere Natriumpolyphosphate mit hohem Polymerisationsgrad. Hier ist ein Erzeugnis zu nennen, das unzutreffend als "Natriumhexametaphosphat" bezeichnet, auch Grahamsches Salz genannt wird, eine Mischung von Polymeren ((NaPO3)n) mit einem Polymerisationsgrad zwischen 30 und 90.

Hierher gehören ferner Ammoniumphosphate mit höherem Polymerisationsgrad, auch als polymerhomologe Reihen vorliegend, die gelegentlich als Ammoniummetaphosphate bezeichnet werden. Ein Beispiel hierfür ist das Kurrolsche Ammoniumsalz (nicht zu verwechseln mit Kurrolschem Salz, einem Natriummetaphosphat), ein lineares Polymer mit hohem mittleren Polymerisationsgrad (einige tausend bis einige zehntausend Einheiten). Es handelt sich um ein weißes, kristallines, in Wasser schlecht lösliches Pulver, das hauptsächlich als Flammschutzmittel verwendet wird.

2840 Borate; Peroxoborate (Perborate)
2840 19 90 anderes

Hierher gehört kristallisiertes Dinatriumtetraborat (mit 10H2O).

2840 20 10 Natriumborate, wasserfrei

Hierher gehören z.B. Natriumpentaborat und Natriummetaborat.

2841 Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide
2841 69 00 andere

Manganite sind Salze der manganigen Säure (H2MnO3), in denen das Mangan vierwertig ist. Sie sind in Wasser fast unlöslich und hydrolysieren leicht.

Kupfermanganit (CuMnO3) wird in Gasmasken zum Oxidieren von Kohlenmonoxid zu Kohlendioxid benutzt; noch wirksamer ist das Kupferbishydrogenmanganit (Cu(HMnO3)2).
Neben den in den Erläuterungen zu Position 2841 des HS, Ziffer 3 a), aufgeführten Manganaten gehören hierher Manganate, in denen das Mangan fünfwertig ist, z.B. Na3MnO4·10H2O.

2842 Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide
2842 10 00 Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich

Siehe die Erläuterungen zu Position 2842 des HS, Teil II, zweiter Absatz Buchstabe L.

2842 90 10 Einfach-, Doppel- oder Komplexsalze der Säuren des Selens oder des Tellurs

Neben den in den Erläuterungen zu Position 2842 des HS, Teil I Buchstaben C und D und Teil II, zweiter Absatz Buchstaben D und E, genannten Erzeugnissen sowie den in Teil II, zweiter Absatz Buchstabe C Ziffer 3 dieser Erläuterungen genannten Thioseleniden, Selenosulfaten und Thiotelluraten gehören hierher z.B.:

  1. Indiumselenid (InSe), das als Halbleiter verwendet wird;
  2. Bleitellurid (PbTe), das in sehr reinem Zustand für Transistoren, Thermoelemente, Quecksilberdampflampen usw. verwendet wird.
VI. Verschiedenes
2844 Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten

Siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 28.

2844 10 10 bis
2844 10 90
natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten

Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV Absatz a Ziffer 1, Absatz B Ziffer 1 und Absatz C Ziffern 1 bis 3.

2844 20 25 bis
2844 20 99
an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

Mit dem Isotop 235 angereichertes Uran wird unter den Bezeichnungen "schwach angereichertes Uran" (mit einem Gehalt an U 235 bis 20 v.H.) und "stark angereichertes Uran" (mit einem Gehalt an U 235 von mehr als 20 v.H.) in den Handel gebracht.

Wegen des Plutoniums und seiner Verbindungen siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV Absatz a Ziffer 3, Absatz B Ziffer 2 und Absatz C Ziffern 1 und 3.

2844 30 11 und
2844 30 19
an U 235 abgereichertes Uran; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

An U 235 abgereichertes Uran ist ein Nebenerzeugnis von der Anreicherung des Urans an U 235. Weil es viel billiger und in Mengen verfügbar ist, ersetzt es natürliches Uran, insbesondere als brütbares Material, als Strahlenschirm, als Schwermetall in der Herstellung von Schwungrädern oder in der Zubereitung von absorbierenden Zusammenstellungen (getters) für die Reinigung bestimmter Gase.

2844 30 51 bis
2844 30 69
Thorium; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV, insbesondere Absatz a Ziffer 2 und Absatz B Ziffer 3.

2844 30 91 und
844 30 99
Verbindungen des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt

Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV, Absatz B Ziffern 1 und 3.

2844 40 10 bis
2844 40 80
andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterpositionen 2844 10, 2844 20 oder 2844 30; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten; radioaktive Rückstände

Wegen der Begriffsbestimmung für "Isotope" siehe den letzten Satz der Anmerkung 6 zu Kapitel 28 sowie die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil I.

Wegen der übrigen hierher gehörenden Erzeugnisse siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil III.

2844 50 00 verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren (Euratom)

Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV, Absatz C Ziffer 4.

2845 Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich

Wegen der Begriffsbestimmung für "Isotope" siehe den letzten Satz der Anmerkung 6 zu Kapitel 28 sowie die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil I.

2845 10 00 schweres Wasser (Deuteriumoxid) (Euratom)

Hierher gehört schweres Wasser (oder Deuteriumoxid), das das gleiche Aussehen und die gleichen chemischen Eigenschaften wie natürliches Wasser hat. Ihre physikalischen Eigenschaften weichen dagegen etwas voneinander ab. Schweres Wasser wird als Ausgangsstoff für Deuterium verwendet und in Atomreaktoren zum Verzögern von Neutronen, die die Spaltung von Uranatomen bewirken, eingesetzt.

2845 90 10 Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten (Euratom)

Siehe die Erläuterungen zu Position 2845 des HS, dritter Absatz Ziffern 1 und 3.

Hierher gehören auch andere organische oder anorganische Wasserstoffverbindungen, bei denen der Wasserstoff ganz oder teilweise durch Deuterium ersetzt wurde. Die wichtigsten Verbindungen dieser Art sind z.B. Lithiumdeuterid sowie deuteriertes Ammoniak, deuterierter Schwefelwasserstoff, deuteriertes Benzol, deuteriertes Biphenyl und deuterierte Terphenyle. Diese Erzeugnisse werden in der Kernindustrie als Neutronenverzögerer (Moderatoren), als Zwischenerzeugnis bei der Herstellung von schwerem Wasser oder für die Untersuchung der Reaktion der Kernverschmelzung verwendet. Die Anwendung dieser Verbindungen in der organischen Analyse und in der organischen Synthese ist ebenfalls von Bedeutung.

2845 90 90 andere

Zu den Isotopen und ihren Verbindungen dieser Unterposition gehören z.B.:

  1. Kohlenstoff 13, Lithium 6, Lithium 7 und ihre Verbindungen;
  2. Bor 10, Bor 11, Stickstoff 15, Sauerstoff 18 und ihre Verbindungen (z.B.10B2O3,10B4C,15NH3, H218O).

Sie werden bei der wissenschaftlichen Forschung und in der Kernindustrie verwendet.

2846 Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle
2846 10 00 Cerverbindungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 2846 des HS, dritter Absatz Ziffer 1.

2846 90 00 andere

Zu den Verbindungen der Seltenerdmetalle, den so genannten Lanthaniden (die nach ihrem ersten Element Lanthan benannt sind), gehören die Oxide des Europiums, des Gadoliniums, des Samariums und des Terbiums, die in den Kontroll- und Abschaltstäben der Kernreaktoren zum Absorbieren der Neutronen und in den Bildröhren von Farbfernsehgeräten verwendet werden.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2846 des HS, dritter Absatz Ziffer 2.

Kapitel 2918
Organische Chemische Erzeugnisse

Allgemeines

Das Zeichen (INN) (= International Nonproprietary Name) nach einer in der Kombinierten Nomenklatur und ihren Erläuterungen aufgeführten Bezeichnung bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die in der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Liste freier internationaler Kurzbezeichnungen für Arzneimittel aufgeführt ist.

Das Zeichen (INNM) (= International Nonproprietary Name, modified) bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die von der Weltgesundheitsorganisation als modifizierte freie internationale Kurzbezeichnung anerkannt worden ist.

Das Zeichen (ISO) (= International Organisation for Standardization) bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die in der Empfehlung R 1750 (Freinamen für Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren) der Internationalen Normenorganisation aufgeführt ist.

Ein kondensiertes System ist ein System, das aus mindestens zwei Ringen besteht, die eine und nur eine, gemeinsame Bindung und zwei, und nur zwei, gemeinsame Atome aufweisen.

Isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, die als Nahrungsergänzungsmittel in Kapseln (mit Ausnahme von Mikrokapseln), beispielsweise aus Gelatine, dargereicht werden, sind von diesem Kapitel ausgenommen, weil die Darreichung in Kapseln eine Behandlung darstellt, die nicht von Anmerkung 1 zu diesem Kapitel erfasst wird.

Anmerkung 1a) Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a erster bis vierter Absatz.

Hierher gehören:

  1. Anthracen mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr (Unterposition 2902 90 00);
  2. Benzol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2902 20 00);
  3. Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt von 79,4 °C oder mehr (Unterposition 2902 90 00);
  4. Toluol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2902 30 00);
  5. Xylol mit einem Gehalt an Xylol-Isomeren (alle Isomere zusammengenommen) von 95 GHT oder mehr (Unterpositionen 2902 41 00 bis 2902 44 00);
  6. Ethan sowie andere gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe als Methan und Propan, als isolierte Isomere mit einem Reinheitsgrad von 95 RHT oder mehr bei Gasen 1 und von 95 GHT oder mehr bei nicht gasförmigen Erzeugnissen (Unterposition 2901 10 00);
  7. Ethylen mit einem Reinheitsgrad von 95 RHT oder mehr (Unterposition 2901 21 00);
  8. Propen (Propylen) mit einem Reinheitsgrad von 90 RHT oder mehr (Unterposition 2901 22 00);
  9. Fettalkohole mit 6 Kohlenstoffatomen oder mehr, mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2905 16, 2905 17 00 oder 2905 29 90);
  10. Kresole (isolierte Isomere oder Isomerengemische) mit einem Gesamtgehalt an Kresolen von mindestens 95 GHT (Unterposition 2907 12 00);
  11. Phenol mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr (Unterposition 2907 11 00);
  12. Xylenole (isolierte Isomere oder Isomerengemische) mit einem Gesamtgehalt an Xylenolen von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2907 19 10);
  13. Fettsäuren, ausgenommen Ölsäure, mit 6 Kohlenstoffatomen oder mehr, mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Positionen 2915 und 2916);
  14. Ölsäure mit einem Reinheitsgrad von mindestens 85 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2916 15 00);
  15. Pyridin mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr (Unterposition 2933 31 00);
  16. Methylpyridin (Picolin), 5-Ethyl-2-methylpyridin (5-Ethyl-2-picolin) und 2-Vinylpyridin, mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 GHT (Unterposition 2933 39);
  17. Chinolin mit einem gaschromatografisch bestimmten Reinheitsgrad von mindestens 95 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2933 49 90);
  18. 1,2-Dihydro-2,2,4-trimethylchinolin mit einem Reinheitsgrad von mehr als 85 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2933 49 90);
  19. Acridin mit einem gaschromatografisch bestimmten Reinheitsgrad von mindestens 95 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff (Unterposition 2933 99 80);
  20. Derivate (z.B. Salze, Ester (andere als Glycerinester), Amine, Amide, Nitrile) der in den Ziffern 9, 13 und 14 genannten Fettsäuren und Fettalkohole, sofern diese Derivate den Reinheitskriterien genügen, die für die entsprechenden Fettsäuren und Fettalkohole festgelegt sind.
Anmerkung 1b) Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a letzter Absatz.
Anmerkung 1d) Unter wässrigen Lösungen sind nur echte Lösungen zu verstehen, auch wenn der Stoff wegen einer zu geringen Wassermenge nur teilweise gelöst ist.
Anmerkung 1f) Hinsichtlich des Zusatzes eines Stabilisierungsmittels, Antistaubmittels, Farbmittels oder Riechstoffs siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a vorletzter Absatz.
Anmerkung 1g) Hinsichtlich des Zusatzes eines Stabilisierungsmittels, Antistaubmittels, Farbmittels oder Riechstoffs siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a vorletzter Absatz.
Anmerkung 5 Diese Anmerkung bestimmt nur die Zuweisung der betreffenden Erzeugnisse zu den Positionen (siehe der Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe G).

Für die Einreihung innerhalb der Positionen gilt die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 29.

______________
1) Der gasförmige Aggregatzustand bezieht sich auf eine Temperatur von 15 °C und einen Druck von 1 013 Millibar

I. Kohlenwasserstoffe und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2902 Cyclische Kohlenwasserstoffe
2902 19 00 andere

Hierher gehören z.B. Azulen (Bicyclo[5,3,0]decapentaen) und seine Alkylderivate, wie z.B. Chamazulen (7-Ethyl-1,4-dimethylazulen), Guajazulen (7-Isopropyl-1,4-dimethylazulen) und Vetiverazulen (2-Isopropyl-4,8-dimethylazulen).

2903 Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
2903 39 90 Fluoride und Iodide

Hierher gehören z.B. 1,1-Difluorethan, Kohlenstofftetrafluorid (Tetrafluormethan), Tetrafluorethylen, Trifluorethylen und Trifluormethan.

2903 81 00 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)

Hierher gehört z.B. Lindan (ISO, INN). Lindan ist das Gammaisomer des Hexachlorcyclohexans (HCH (ISO)) mit einem Reinheitsgrad von 99 GHT oder mehr. Nur dieses Gammaisomer des HCH hat insektizide Eigenschaften. Lindan wird in der Landwirtschaft und zum Behandeln von Holz verwendet.

II. Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosodervate
2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2905 14 90 andere

Hierher gehören nur sekundär-Butylalkohol (Butan-2-ol) und Isobutylalkohol (2-Methylpropan-1-ol).

2905 19 00 andere

Hierher gehören z.B. Pentanole (Amylalkohole) wie: normal-Amylalkohol (Pentan-1-ol), sekundär-Amylalkohol (Pentan-2-ol), tertiär-Amylalkohol (2-Methylbutan-2-ol, Amylenhydrat), Isoamylalkohol (3-Methylbutan-1-ol), sekundär-Isoamylalkohol (3-Methylbutan-2-ol), 2-Methylbutan-1-ol, Neopentylalkohol (Neoamylalkohol, 2,2-Dimethylpropan-1-ol) und Pentan-3-ol.

2905 44 11 bis
2905 44 99
D-Glucitol (Sorbit)

Hierher gehört nur D-Glucitol (Sorbit), der den Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Kapitel 29 entspricht. D-Glucitolsorten, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, gehören zu den Unterpositionen 3824 60 11 bis 3824 60 99.

2906 Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2906 11 00 Menthol

Hierher gehören nur (-)-Paramenthol-3 ((-)-trans-1,2-cis-1,5-Isopropyl-2-methyl-5-cyclohexanol), (±)-para-Menthol-3 und (+)-para-Menthol-3.

Nicht hierher gehören z.B. Isomenthol, neo-Isomenthol und neo-Menthol (Unterposition 2906 19 00).

VI. Verbindungen mit Keton- oder Chinonfunktion
2914 Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2914 50 00 Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoff-Funktionen

Als "andere Sauerstoff-Funktionen" im Sinne dieser Unterposition gelten die in den vorhergehenden Positionen des Kapitels 29 erwähnten Sauerstoff-Funktionen, ausgenommen die Alkohol-, Aldehyd- und Phenolfunktionen.

2914 61 00 bis
2914 69 90
Chinone

Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind in den Erläuterungen zu Position 2914 des HS, Teile E und F, aufgeführt. Es ist jedoch zu bemerken, dass der Begriff "Chinone" im Sinne dieser Unterpositionen weit auszulegen ist; er erfasst deshalb neben den Chinonen ohne andere Sauerstoff-Funktion (als die Chinonfunktion) auch "Chinone mit anderen Sauerstoff-Funktionen", wie Chinonalkohole, Chinonphenole, Chinonaldehyde und Chinone mit anderen als den genannten Sauerstoff-Funktionen.

VII. Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide,Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Wegen des Reinheitsgrades der Fettsäuren und ihrer Derivate siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29, Abschnitt "Allgemeines", Anmerkung 1a), Ziffern 13 und 20.

2916 Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Wegen des Reinheitsgrades der Fettsäuren und ihrer Derivate siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29, Abschnitt "Allgemeines" Anmerkung 1a), Ziffern 13, 14 und 20.

IX. Verbindungen mit Stickstoff-Funktionen
2921 Verbindungen mit Aminofunktion
2921 42 00 Anilinderivate und ihre Salze

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

2921 43 00 Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

2921 44 00 Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

2921 45 00 1-Naphthylamin, 2-Naphthylamin, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

2921 49 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS.

2923 Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich
2923 20 00 Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

Siehe die Erläuterungen zu Position 2923 des HS, vierter Absatz Ziffer 2.

Die anderen Phosphoaminolipoide dieser Unterposition sind dem Lecithin ähnliche Ester (Phosphatide). Hierher gehören z.B. Cephalin, mit Colamin und Serin, sowie Sphingomyelin, mit Cholin und Sphingosin als deren organische, stickstoffhaltige base.

2925 Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion
2925 11 00 Saccharin und seine Salze

Siehe die Erläuterungen zu Position 2925 des HS, Teil a erster Absatz Ziffer 1.

X. Organischanorganische Verbindungen, heterocyclische Verbindungen, Nucleinsäuren und ihre Salze, und Sulfonamide
2930 Organische Thioverbindungen

Hierher gehören organische Thioverbindungen, wie in Anmerkung 6 zu Kapitel 29 bestimmt, auch wenn sie andere Nichtmetalle oder Metalle enthalten, die unmittelbar an Kohlenstoff gebunden sind.

2932 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)
2932 20 10 bis
2932 20 90
Lactone

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2932 20 des HS.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2932 des HS, Abschnitt B.

2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)
2933 11 10 und
2933 11 90
Phenazon (Antipyrin) und seine Derivate

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS.

2933 21 00 Hydantoin und seine Derivate

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS.

2933 49 10 Halogenderivate des Chinolins; Chinolincarbonsäurederivate

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2933 des HS Abschnitt D.

Im Sinne dieser Unterposition erfasst der Begriff "Halogenderivate des Chinolins" nur solche Chinolinderivate, in denen ein oder mehrere Wasserstoffatom(e) des aromatischen Ringsystems durch die entsprechende Anzahl an Halogenatomen substituiert ist/sind.

Der Begriff "Chinolincarbonsäurederivate" schließt Derivate der Chinolincarbonsäure ein, in denen ein oder mehrere Wasserstoffatom(e) des aromatischen Ringsystems und/oder der Säurefunktion substituiert ist/sind.

2933 52 00 Malonylharnstoff (Barbitursäure) und seine Salze

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS.

2933 54 00 andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS.

2933 79 00 andere Lactame

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2933 79 des HS.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2933 des HS Abschnitt G Ziffern 2 bis 7.

XI. Provitamine, Vitamine und Hormone
2936 Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art

Die Erzeugnisse dieser Position können

  • ölstabilisiert,
  • durch Umhüllung mit technisch geeigneten Hilfsstoffen, wie z.B. Gelatine, Wachs, Fett, verschiedene Gummi-Arten, Cellulosederivate in Form von Mikrokapseln stabilisiert,
  • an Siliciumdioxid adsorbiert sein.

Ein Zusatz von Weichmachern und Antibackmitteln bleibt auf die Einreihung ebenfalls ohne Einfluss.
Erzeugnisse, die an Ionenaustauscher gebunden sind, gehören nicht hierher und werden nach ihrer Beschaffenheit bzw. ihrem Verwendungszweck eingereiht.

2936 90 00 andere, einschließlich natürliche Konzentrate

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2936 90 des HS.

2937 Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptide mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet

Wegen der Auslegung der Begriffe "Hormone" und "hauptsächlich als Hormone verwendet" siehe die Anmerkung 8 zu Kapitel 29.

Hierher gehören nur Erzeugnisse, die die Bedingungen des ersten Absatzes Ziffern I bis VI und des zweiten Absatzes der Erläuterungen zu Position 2937 des HS erfüllen.

2937 11 00 Somatotropin (Wachstumshormon), seine Derivate und seine strukturverwandten Verbindungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe a Ziffer 1.

2937 12 00 Insulin und seine Salze

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe a Ziffer 2.

2937 19 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe a Ziffern 3 bis 20.

2937 21 00 bis
937 29 00
Steroidhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B.

Siehe auch in den Erläuterungen zu Position 2937 des HS die Liste der Steroide, die hauptsächlich wegen ihrer Hormonfunktion verwendet werden und für die die Hauptverwendung "Corticosteroid" angegeben ist.

2937 21 00 Cortison, Hydrocortison, Prednison (Dehydrocortison) und Prednisolon (Dehydrohydrocortison)

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffern 1 a) bis 1 d).

2937 22 00 Halogenderivate und halogenierte Derivate der Corticosteroide (Hormone der Nebennierenrinde)

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffer 2.

2937 23 00 Östrogene und Gestagene

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffer 3.

Siehe auch in den Erläuterungen zu Position 2937 des HS die Liste der Steroide, bei denen für die Hauptverwendung entweder "Östrogen" oder "Gestagen" angegeben ist.

2937 29 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffern 1 e) und 1 f) und Buchstabe B Ziffer 4.

2937 50 00 Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe C.

2937 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe D.

XII. Natürliche, auch Synthetisch hergestellte Glykoside und pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen derivate
2938 Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

Glykoside dieser Position bestehen aus einem Zucker- und einem Nichtzuckeranteil (Aglykon) und sind am anomeren Kohlenstoffatom des Zuckerrestes miteinander verbunden. Folglich gelten Erzeugnisse wie Vacciniin und Hamamelitannin der Position 2940 nicht als Glykoside.

Die O-Glykoside stellen die bedeutendste Gruppe der natürlichen Glykoside dar. In der Natur finden sich jedoch auch N-Glykoside, S-Glykoside und C-Glykoside, wobei ein Stickstoff-, Schwefel- oder Kohlenstoffatom des Aglykons an das anomere Kohlenstoffatom des Zuckers gebunden ist (z.B. Sinigrin, Aloin und Scoparin).

Folgende Erzeugnisse gehören nicht zu dieser Position:

  1. Nucleoside und Nucleotide der Position 2934 (siehe die Erläuterungen zu Position 2934 des HS, dritter Absatz Teil D Ziffer 6);
  2. Alkaloide der Position 2939 (z.B. Tomatin);
  3. Antibiotika der Position 2941 (z.B. Toyocamicin).
2938 90 10 Digitalis-Glykoside

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 2938 des HS, dritter Absatz Ziffer 2, aufgeführten Verbindungen z.B.:

  • Acetyldigitoxin, Acetyldigoxin, Acetylgitoxin;
  • Desacetyllanatosid A, B, C und D;
  • Digifolein, Diginatin, Diginin, Digipurpurin, Digitalinum verum und germanicum;
  • Gitalin, Gitaloxin, Gitonin, Gitoxin, Glucoverodoxin;
  • Lanafoliin, Lanatosid A, B, C und D;
  • Tigonin, Verodoxin.
2938 90 90 andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 2938 des HS, dritter Absatz Ziffern 4 bis 9 sowie die in den beiden letzten Absätzen aufgeführten Erzeugnisse.

2939 Natürliche, auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate
2939 69 00 andere

Hierher gehören die Mutterkornalkaloide: Ergotaminin; Ergosin und Ergosinin; Ergocristin und Ergocristinin, Ergokryptin und Ergokryptinin; Ergocornin und Ergocorninin; Ergobasin und Ergobasinin sowie ihre Derivate wie z.B. Dihydroergotamin, Dihydroergotoxin und Methylergobasin.

2939 71 00 Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate

Hierher gehören auch synthetisch reproduzierte Alkaloide.

Stand: Erl. 2018/C 191/06

2939 79 andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2939 71 00.

Stand: Erl. 2018/C 191/06

XIII. Andere organische Verbindungen
2941 Antibiotika
2941 10 00 Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 10 des HS.

Penicilline sind z.B. Amylpenicillinnatrium (normal-Carboxyhexenylpeninnatrium), Benzylpenicillinnatrium (Phenacetylpeninnatrium), biosynthetische Penicilline und Depotpenicilline, wie Benzathin-Dipenicillin und Procain-Penicillin.

2941 20 30 und
2941 20 80
Streptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 20 des HS.

Neben Streptomycin gehören hierher z.B. Mannosidostreptomycin sowie die Salze dieser Erzeugnisse, z.B. -sulfate und -pantothenate.

2941 30 00 Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 30 des HS.

Hierher gehören z.B. auch Oxytetracyclin und Tetracyclinchlorhydrat.

2941 40 00 Chloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 40 des HS.

2941 50 00 Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 50 des HS.

Von den Salzen des Erythromycins sind z.B. zu nennen das Chlorhydrat, des Sulfat, das Citrat, das Palmitat, das Stearat und das Glucoheptonat; mit den Säurechloriden gibt es die entsprechenden Ester und mit den Säureanhydriden Monoester, z.B. Glutarat, Succinat, Maleat und Phthalat.

Kapitel 30
Pharmazeutische Erzeugnisse
15

Allgemeines

Die Bezeichnung eines Erzeugnisses als Medikament in anderen Rechtsakten der Europäischen Union als solchen bezüglich der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur, in nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten oder in einer Pharmakopöe, ist nicht entscheidend für die Einreihung in dieses Kapitel.

Zusätzliche Anmerkung 1
  1. Pflanzliche Arzneizubereitungen sind Zubereitungen auf der Grundlage eines oder mehrerer Wirkstoffe, die aus einer Pflanze oder Teilen von Pflanzen z.B. durch Trocknen, Mahlen, Extraktion oder Reinigung hergestellt wurden.

    Ein Wirkstoff ist eine chemisch definierte Substanz, eine chemisch definierte Gruppe von Substanzen (z.B. Alkaloide, Polyphenole oder Anthocyanine) oder ein Pflanzenextrakt. Diese Wirkstoffe müssen medizinische Eigenschaften zur Verhütung oder Behandlung von spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome haben.

  2. Homöopathische Arzneizubereitungen werden aus Erzeugnissen, Substanzen oder Verbindungen, so genannter homöopathischer Grundstoffe (Urtinkturen) hergestellt. Der Verdünnungsfaktor (z.B. D6) muss angegeben sein.
  3. Vitamin- oder Mineralstoffzubereitungen sind Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen der Position 2936, oder von Mineralstoffen, einschließlich Spurenelementen, und deren Mischungen. Sie werden zur Behandlung oder Vorbeugung von spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptomen eingesetzt. Diese Zubereitungen enthalten eine wesentlich höhere Menge an Vitaminen oder Mineralstoffen, im Allgemeinen mindestens dreimal höher als die normalerweise empfohlene Tagesdosis (RDA).

    Zu der empfohlenen Tagesdosis (RDA) bezüglich bestimmter Vitamine und Mineralstoffe siehe z.B. die nachstehende Tabelle aus dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (ABl. L 276 vom 06.10.1990 S. 40), geändert durch die Richtlinie 2008/100/EG der Kommission vom 28. Oktober 2008 (ABl. Nr. L 285 vom 29.10.2008 S. 09):


    Vitamine und Mineralstoffe RDA
    Vitamin A 800 µg
    Vitamin D 5 µg
    Vitamin E 12 mg
    Vitamin K 75 µg
    Vitamin C 80 mg
    Thiamin 1,1 mg
    Riboflavin 1,4 mg
    Niacin 16 mg
    Vitamin B6 1,4 mg
    Folsäure 200 µg
    Vitamin B12 2,5 µg
    Biotin 50 µg
    Pantothensäure 6 mg
    Kalium 2 000 mg
    Chlorid 800 mg
    Calcium 800 mg
    Phosphor 700 mg
    Magnesium 375 mg
    Eisen 14 mg
    Zink 10 mg
    Kupfer 1 mg
    Mangan 2 mg
    Fluorid 3,5 mg
    Selen 55 µg
    Chrom 40 µg
    Molybdän 50 µg
    Iod 150 µg


    Nicht zu Position 3004 gehören, unter anderem, Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Zubereitungen. (siehe auch die Anmerkung 1a) zu Kapitel 30).

  4. Empfohlene Tagesdosis (RDA) essentieller Aminosäuren für Erwachsene mit einem Gewicht von 70 kg nach Maßgabe der gemeinsamen WHO/FAO/UNU-Konsultation von Sachverständigen 2007.
    Essentielle Aminosäure RDA(mg)
    Histidin 700
    Isoleucin 1 400
    Leucin 2 730
    Lysin 2 100
    Methionin und Cystein 1 050
    Cystein 287
    Methionin 728
    Phenylalanin und Tyrosin 1 750
    Threonin 1 050
    Tryptophan 280
    Valin 1 820

    Empfohlene Tagesdosis (RDA) essentieller Fettsäuren für Erwachsene mit einem Gewicht von 70 kg nach Maßgabe der gemeinsamen WHO/FAO/UNU-Konsultation von Sachverständigen 2007.

    Arten essentieller Fettsäuren Name der essentiellen Fettsäure (RDA) (g)
    langkettige mehrfach ungesättigte n-3-Fettsäuren Linolensäure (ALA) 2
    langkettige mehrfach ungesättigte n-3-Fettsäuren EPa und DHA 0,25
    langkettige mehrfach ungesättigte n-6-Fettsäuren Linolsäure 10


3001 Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
3001 20 90 andere

Hierher gehört z.B. der Intrinsic-Factor (gereinigte Auszüge von Schweineschleimhäuten, getrocknet).

3001 90 20 bis
3001 90 98
andere

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3001 des HS, Buchstabe A, genannten Drüsen und anderen Organen z.B. Nebennierenrinde, Schilddrüsen und Hirnanhangdrüsen (Hypophyse).

3001 90 91 Heparin und seine Salze

Siehe die Erläuterungen zu Position 3001 des HS, Buchstabe C.

3002 Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse
3002 10 10 Antisera

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe C Ziffer 1 dritter Absatz, genannten Erzeugnisse.

Nicht hierher gehören z.B. Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3006) und "normale" Sera (Unterposition 3002 10 98).

3002 10 91 Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Hierher gehört z.B. das normale menschliche Immunglobulin.

3002 10 98 andere

Hierher gehören insbesondere die "normalen" Sera, das Plasma, das Fibrinogen, das Fibrin sowie, sofern es zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet ist, Blutalbumin (z.B. menschliches Albumin, gewonnen als Fraktion des menschlichen Blutplasmas).

Hierher gehört demnach nicht (Anmerkung 1h) zu Kapitel 30) Blutalbumin, nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet (Position 3502).

3002 20 00 Vaccine für die Humanmedizin

Wegen der Vaccine siehe die Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe D Ziffer 1.

3002 30 00 Vaccine für die Veterinärmedizin

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3002 20 00.

3002 90 50 Kulturen von Mikroorganismen

Siehe die Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe D Ziffer 3.

3002 90 90 andere

Hierher gehören Toxine und "ähnliche Erzeugnisse", wie z.B. "Hilfsparasiten", die bei der Behandlung bestimmter Krankheiten verwendet werden, z.B. Malariaerreger (Plasmodium) und Trypanosoma cruzi.

3003 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3003 10 00 Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

Hierher gehören auch Kombinationen von Penicillin mit Streptomycin.

3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30.

Im Gegensatz zu der vorhergehenden Position kann die Position 3004 ungemischte Erzeugnisse enthalten. Wegen der Auslegung dieses Begriffs siehe die Anmerkung 3a) zu Kapitel 30 und die Erläuterungen zu Position 3004 des HS, vierter und fünfter Absatz.

Die Begriffe "dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden)" und "in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken" sind in den Erläuterungen zu Position 3004 des HS, erster und zweiter Absatz, festgelegt.

Hierher gehören auch Arzneiwaren in Kurpackungen, Klinikpackungen oder in Packungen für ähnliche Anstalten oder Vereinigungen. Diese Packungen, auf denen im Allgemeinen der Hinweis "Kurpackung" oder "Klinikpackung" angebracht ist, enthalten eine größere Stückzahl an Arzneiwaren.

Arzneiwaren, in Ampullen oder Flaschen, die z.B. Antibiotika, Hormone oder lyophilisierte Arzneistoffe enthalten, sind nicht von dieser Position ausgeschlossen, wenn ihnen vor ihrer Verabreichung pyrogenfreies Wasser oder ein anderes Lösemittel beigegeben werden muss.

3005 Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z.B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken
3005 10 00 Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht

Nicht hierher gehören flüssige Verbände (Unterposition 3005 90 99).

3006 Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30
3006 10 10 bis
3006 10 90
steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar

Die Begriffe dieser Unterposition sind eng auszulegen; daraus folgt, dass sterile Klammern für chirurgische Nähte nicht hierher, sondern zu Position 9018 gehören.


Kapitel 31
Düngemittel

3103 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel
3103 10 10 und
3103 10 90
Superphosphate

Siehe die Erläuterungen zu Position 3103 des HS, Buchstabe a Ziffer 1.

3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

Wegen des Begriffs "andere Düngemittel" siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 31.

3105 10 00 Erzeugnisse dieses Kapitels in tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

Die Bezeichnung "ähnliche Formen" gilt für Erzeugnisse in dosierten Einheiten, die besonders ausgeformt worden sind. Deshalb sind die bei Dünger üblichen Industrieformen (z.B. Granulate) nicht als "ähnliche Formen" anzusehen.

3105 20 10 und
105 20 90
mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

Die Bezeichnung "die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend" ist so zu verstehen, dass die genannten Stoffe in genügender Menge enthalten sind, dass sie tatsächlich eine düngende Wirkung hervorrufen und nicht etwa nur Verunreinigungen darstellen.

Stickstoff kann in Form von Nitraten, Ammoniumsalzen, Harnstoff, Kalkstickstoff (Calciumcyanamid) oder in Form anderer organischer Verbindungen enthalten sein.

Phosphor ist im Allgemeinen in Form von mehr oder weniger löslichen Phosphaten, oder, selten, in organischer Form enthalten.

Kalium ist in Form von Salzen (Carbonat, Chlorid, Sulfat, Nitrat usw.) enthalten.

Im Handel wird der Gehalt an Stickstoff, Phosphor und Kalium jeweils in Prozenten N, P2O5 und K2O angegeben.

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3105 des HS, Buchstaben B und C, beschriebenen Düngemittel, sofern sie die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten. Sie werden im Handel manchmal "NPK-Düngemittel" genannt.

Nicht hierher gehören chemisch einheitliche Ammoniumkaliumphosphate (Unterposition 2842 90 80).

3105 51 00 und
3105 59 00
andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend

Für die Auslegung des Begriffs "die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend" gelten die Erläuterungen zu Unterpositionen 3105 20 10 und 3105 20 90 sinngemäß.

3105 51 00 Nitrate und Phosphate enthaltend

Hierher gehören Düngemittel, die gleichzeitig Nitrate und Phosphate beliebiger Kationen - einschließlich Ammonium, jedoch ausgenommen Kalium - enthalten.

Das in den Erläuterungen zu Position 3105 des HS, Buchstabe B Ziffer 2, beschriebene Erzeugnis, jedoch ohne Zusatz von Kalisalzen hergestellt, ist ein Beispiel für die zu dieser Unterposition gehörenden Düngemittel.

3105 59 00 andere

Hierher gehören:

  1. Mischungen von Mineralsalzen, die Phosphate beliebiger Kationen (ausgenommen des Kaliums) und andere Ammoniumsalze (ausgenommen Ammoniumnitrat) enthalten;
  2. Phosphat-Stickstoffdüngemittel, bei denen der Stickstoff in anderer als in Nitrat- oder Ammoniakform vorhanden ist, nämlich in Form von Kalkstickstoff (Calciumcyanamid), Harnstoff oder in Form anderer organischer Verbindungen;
  3. Phosphat-Stickstoffdüngemittel der in den Erläuterungen zu Position 3105 des HS, Buchstabe C Ziffern 1 und 3, beschriebenen Art.
3105 60 00 mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

Für die Auslegung des Begriffs "die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend" gelten die Erläuterungen zu Unterpositionen 3105 20 10 und 3105 20 90 sinngemäß.

Hierher gehören insbesondere Düngemittel aus einer Mischung

  • von calcinierten natürlichen Phosphaten und Kaliumchlorid,
  • von Superphosphaten und Kaliumsulfat.

Nicht hierher gehören chemisch einheitliche Kaliumphosphate der Unterposition 2835 24 00, auch wenn sie als Düngemittel verwendet werden können.

3105 90 20 und
3105 90 80
andere

Hierher gehören:

  1. alle Düngemittel, die die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Kalium enthalten. Nicht hierher gehört jedoch chemisch einheitliches Kaliumnitrat, auch wenn es als Düngemittel verwendet werden kann (Unterposition 2834 21 00);
  2. alle anderen Düngemittel mit nur einem hauptsächlichen düngenden Stoff, andere als die der Positionen 3102 bis 3104.


Kapitel 32
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Anmerkung 4 Die in dieser Anmerkung und in Anmerkung 6a) zu Kapitel 39 verwendete Bezeichnung "Lösungen" umfasst nicht kolloide Lösungen.


3201 Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate
3201 20 00 Mimosaauszug

Mimosaauszug ist ein Auszug aus der Rinde verschiedener Akazienarten (insbesondereAcacia decurrens, Acacia pycnantha, Acacia mollissima).

Aus Acacia catechu gewonnener Katechu gehört zu Unterposition 3203 00 10.

3201 90 20 Sumach-, Valonea-, Eichen- oder Kastanienauszug

Valonea sind Fruchtbecher bestimmter Eichenarten (z.B.Quercus valonea).

3201 90 90 andere

Hierher gehören z.B. als pflanzliche Gerbstoffauszüge:

  1. Auszüge aus Fichten-, Mangroven-, Eukalyptusbaum-, Weiden- und Birkenrinde;
  2. Auszüge aus Tizera- und Urundayholz (Astronium balansae Engl.);
  3. Auszüge aus Myrobalanen- und Dividivifrüchten;
  4. Auszüge aus Gambirblättern.
3202 Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben
3202 10 00 synthetische organische Gerbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu Position 3202 des HS, Teil I Buchstabe A.

3202 90 00 andere

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 3202 des HS, Teil I Buchstabe B und Teil II, genannten Erzeugnisse.

3203 00 Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs
3203 00 10 pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

Bestimmte Arten von Gelbbeeren werden nicht hauptsächlich als Farbmittel verwendet und gehören daher nicht hierher. Dies trifft insbesondere zu auf die Auszüge aus Gelbbeeren der ArtRhamnus cathartica, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden und daher zu Unterposition 1302 19 70 gehören.

Hierher gehört Katechu. Katechu ist ein Farbstoffauszug, der aus dem Kletterstrauch Katechu, einer Art der bengalischen Akazie, gewonnen wird.

3204 Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
3204 11 00 bis
3204 19 00
synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel

Hierher gehören:

  1. synthetische organische Farbstoffe, auch untereinander gemischt, auch mit nicht färbenden mineralischen Stoffen standardisiert, jedoch nur mit geringen Zusätzen grenzflächenaktiver Stoffe oder anderer Hilfsstoffe, die das Färben der Faser erleichtern sollen (siehe die Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil I zweiter Absatz Buchstaben a und B);
  2. Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32, d.h. die in den Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil I zweiter Absatz Buchstaben C bis E, beschriebenen Erzeugnisse.

Wegen der Einreihung von Farbmitteln der Unterpositionen 3204 11 00 bis 3204 19 00, die im Hinblick auf ihre Anwendung zwei oder mehr zu verschiedenen Unterpositionen gehörenden Gruppen angehören, wird auf die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, elfter Absatz, verwiesen.

3204 11 00 Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, zweiter Absatz.

3204 12 00 Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, dritter und vierter Absatz.

3204 13 00 basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, fünfter Absatz.

3204 14 00 Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, sechster Absatz.

3204 15 00 Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, siebter Absatz.

3204 16 00 Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, achter Absatz.

3204 17 00 Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, neunter Absatz.

3204 19 00 andere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, zehnter bis zwölfter Absatz.

3204 20 00 synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil II Ziffer 1, beschriebenen Erzeugnisse.

3204 90 00 andere

Hierher gehören synthetische organische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, die in den Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil II Ziffer 2 und den drei folgenden Absätzen, beschrieben sind.

3206 Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 32.

Kernpigmente, d.h. Pigmente, deren einzelne Körner aus einem Kern von inertem Stoff bestehen (in der Regel Kieselerde), der durch besondere technische Verfahren mit einer Schicht anorganischer Farbstoffe überzogen worden ist, sind entsprechend der Beschaffenheit des Überzugs einzureihen.

So gehören z.B. Farbpigmente der oben genannten Art, deren Überzug aus basischem Bleisilicatchromat besteht, zu Unterposition 3206 20 00, solche mit Überzug aus Kupferborat oder Calciumplumbat zu Unterposition 3206 49 70.

3206 11 00 und
206 19 00
Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid

Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffer 1 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterpositionen betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.

Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 3206 19 des HS.

3206 20 00 Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffer 2 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.

Hierher gehören z.B.:

  1. Molybdatrot, das aus Mischkristallen aus Bleimolybdat, Bleichromat und im Allgemeinen aus Bleisulfat besteht;
  2. Mischkristalle aus Blei-, Barium-, Zink- oder Strontiumchromat und -sulfat.
  3. Pigmente auf der Grundlage von Eisenchromat (Sideringelb), Kaliumcalciumchromat oder Chromoxid.
3206 41 00 Ultramarin und seine Zubereitungen

Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffer 3 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.

3206 42 00 Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffer 4 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze.

3206 49 10 Magnetit

Hierher gehört nur fein gemahlener Magnetit.

Als fein gemahlen gilt Magnetit, der zu 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,045 mm hindurchgeht.

3206 49 70 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffern 5 bis 13, und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. Hierher gehören z.B. auch:

  1. Manganblau, ein aus Bariummanganat und Bariumsulfat bestehender Farbkörper;
  2. künstlicher Ocker, ein Farbpigment auf der Grundlage von künstlichen Eisenoxiden;
  3. gelbes Farbpigment auf der Grundlage von Nickeltitanat.


Bei Pigmenten, die aus fein gemahlenen Erzen bestehen, ist der Begriff "fein gemahlen" auszulegen wie für Magnetit der Unterposition 3206 49 10.

3206 50 00 anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art

Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil B.

3207 Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
3207 10 00 zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 1, beschriebenen Erzeugnisse.

Hierher gehören z.B. folgende Erzeugnisse:

  1. das als Cobaltaluminat bezeichnete Pigment, das jedoch aus einer nicht stöchiometrischen Mischung von Aluminiumoxid und Cobaltoxid besteht;
  2. das als Cobaltsilicat bezeichnete Pigment, das eine ebenfalls nicht stöchiometrische Mischung von Siliciumdioxid und Cobaltoxid darstellt;
  3. Mischungen von Chromoxiden und Cobaltoxid;
  4. Mischungen von Eisen-, Chrom- und Zinkoxiden;
  5. Mischungen von Blei- und Eisenantimonat;
  6. Vanadiumgelb, bestehend aus Zirconiumoxid und einer geringen Menge Vanadiumpentoxid;
  7. Vanadiumblau, bestehend aus Zirconiumsilicat und einer geringen Menge Vanadiumtrioxid;
  8. Praseodymgelb, bestehend aus Zirconiumsilicat und Praseodymoxid;
  9. Eisenrosa (Eisenrot), bestehend aus Zirconiumsilicat und Eisenoxid;
  10. auf der Grundlage von Zinnoxid, Zirconiumoxid, Zirconiumsilicat usw. zubereitete Trübungsmittel.
3207 20 10 Engoben

Siehe die Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 3.

3207 20 90 andere

Hierher gehören im Wesentlichen verglasbare Massen. Diese Erzeugnisse stellen sich im Allgemeinen in Form von Pulver, Granalien oder Schuppen dar; sie werden dazu verwendet, Waren aus Keramik oder Eisen durch Aufschmelzen einen zusammenhängenden, gleichmäßigen, glänzenden oder matten, farbigen oder weißen, transparenten oder opaken Überzug zu geben.

Diese Erzeugnisse können wie folgt zusammengesetzt sein:

  1. aus pulverisierten Mischungen von Glasfritte der Unterposition 3207 40 85 mit anderen Stoffen, wie z.B. Siliciumdioxid, Feldspat, Kaolin, Pigmenten;
  2. aus pulverisierten Mischungen von Siliciumdioxid, Feldspat, Kaolin, Calcium- und Magnesiumcarbonat usw. (d.h. aus den wasserunlöslichen Bestandteilen der Glasfritte) und gegebenenfalls Pigmenten.

    Diese beiden typen verglasbarer Massen ergeben durchsichtige, farblose oder farbige Überzüge;

  3. aus den in den Ziffern 1 und 2 genannten Erzeugnissen, denen Trübungsmittel zugesetzt sind. In diesem Fall sind die erzielten opaken Überzüge weiß oder farbig;
  4. aus Fritte in Form von Pulver, Granalien oder Schuppen - zusammengesetzt und hergestellt wie in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 3207 40 40 bis 3207 40 85 beschrieben -, jedoch daneben noch Farbpigmente, Trübungsmittel oder auch Haftoxide enthaltend.

Zu den für die Herstellung von Waren dieser Unterposition verwendeten Farbpigmenten gehören z.B. Cobalt-, Nickel-, Kupfer-, Eisen-, Mangan-, Uran-, Chromoxide und -salze.

Als Trübungsmittel dienen hauptsächlich Zinnoxid, Zirconiumoxid und Zirconiumsilicat, Titanoxid und Arsenigsäureanhydrid.
Als Haftoxide werden Cobalt- und Nickeloxid verwendet.

3207 30 00 flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 4, genannten Erzeugnissen feine Dispersionen von Silber in Kollodium oder Terpineol zur Verwendung auf Glimmer oder Glas in der Elektro- und der keramischen Industrie.

3207 40 40 und
3207 40 85
Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

Hierher gehören:

  1. Glasfritte, die durch jähes Abkühlen einer flüssigen oder teigförmigen Masse in Wasser hergestellt wird, die man durch Schmelzen der gewöhnlichen Ausgangsstoffe des Glases gewinnt. Diese Ausgangsstoffe sind z.B.: Siliciumdioxid, Natrium-, Kalium-, Calcium-, Barium- und Magnesiumcarbonat, Natrium- und Kaliumsulfat, Natrium- und Kaliumnitrat, Bleioxide (Bleiglätte und Mennige), Kaolin, Feldspat, Borax, Borsäure.

    Glasfritte dieser Unterposition wird hauptsächlich zum Herstellen von Schmelzglasuren und anderen verglasbaren Massen verwendet. Sie unterscheidet sich von den verglasbaren Massen der Unterpositionen 3207 20 10 und 3207 20 90 durch das Fehlen von Pigmenten, Trübungsmitteln und Haftoxiden und dadurch, dass sie nach der Schmelzverglasung unter Hitzeeinwirkung eine mehr oder weniger durchsichtige, aber nicht einheitlich opake oder farbige Fläche ergibt;

  2. Pulver und Granalien von Glas, durch Zerkleinern oder Zerstoßen von Scherben und Abfällen von Glas hergestellt. Diese Waren sowie gewisse Glasfritten aus Ziffer 1 werden beim Herstellen von Glaspapier und Glasleinwand, zum Herstellen poröser Gegenstände (Scheiben, Platten, Rohre usw.) und für verschiedene Laborzwecke verwendet;
  3. so genanntes "Überfangglas" als Pulver, Granalien usw.; dies ist ein Spezialglas, das zum Verzieren von Glaswaren und Keramikwaren verwendet wird. Es schmilzt leichter (Schmelzpunkt zwischen 540 °C und 600 °C), ist spezifisch schwerer als das meiste gewöhnliche Glas, im Allgemeinen opak, kann jedoch auch transparent, farblos oder unterschiedlich gefärbt sein. In Form von Brocken gehört es zu Position 7001 00, in Stäben, Stangen oder Röhren zu Unterposition 7002 20 90 oder 7002 39 00;
  4. Glas in Form von Schuppen oder Flocken, auch gefärbt oder versilbert, zum Verzieren, hergestellt durch Zerkleinern von kleinen dünnen geblasenen Glaskugeln;
  5. Vitrit, auch Glasschaum genannt, in Form von Pulver oder Granalien, das aus einer schwammigen und je nach den darin enthaltenen Verunreinigungen weißen, grauen oder schwarzen Masse gewonnen und vor allem beim Herstellen von elektrischen Isolatoren (Glühlampensockeln usw.) verwendet wird.

Hierher gehören jedoch nicht kleinste Glaskügelchen (Mikrokugeln) zum Überziehen von Lichtbildwänden, Verkehrsschildern usw. (Unterposition 7018 20 00).

3212 Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf
3212 10 00 Prägefolien

Siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 32 sowie die Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil B.

3212 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil a und C.

Zu den Metallpulvern und -flittern die in den Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil A, beschriebenen Erzeugnisse gehören z.B.:

  1. Zinkpulver, unverträglich mit sauren Bindemitteln, jedoch ein ausgezeichnetes Rosthemmungspigment;
  2. Pulver aus nicht rostendem Stahl und Nickel, Schuppenpigmente, die in bestimmten säurefesten Antikorrosionsanstrichfarben verwendet werden;
  3. Bleipulver, ein Pigment mit basischer Reaktion, das als Rosthemmer (gegebenenfalls mit Mennige oder basischem Bleisulfat gemischt) in Ölanstrichfarben oder fetten Lacken für den Erstanstrich von großen Stahlobjekten (Gerüste von Schuppen, Brücken, Viadukten usw.) verwendet wird;
  4. Kupfer- und Bronzepulver, deren schuppige Teilchen in Alkohol-, Natur- oder Kunstharzlacken für verzierende Überzüge schimmern.


Kapitel 33
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Bestimmte Bestandteile der ätherischen Öle können das Aroma verändern, und es besteht daher ein Interesse daran, sie zu entfernen; dies ist der Fall bei Terpenkohlenwasserstoffen und insbesondere bei den Terpenen im eigentlichen Sinne (Pinen, Camphen, Limonen, usw.).

Entterpenisierte ätherische Öle werden durch verschiedene, der Zusammensetzung des behandelten Öls entsprechende Verfahren gewonnen, insbesondere durch fraktionierte Destillation im Vakuum, fraktionierte Kristallisation durch Abkühlung auf niederige Temperatur, Zerlegen mit Hilfe bestimmter Lösemittel usw.

Nicht entterpenisierte gemachte ätherische Öle sind solche, die ihre Terpenbestandteile noch enthalten, sowie ätherische Öle, die von Natur aus terpenfrei sind, z.B. Wintergrünöl und Senföl.

3301 12 10 bis
3301 19 80
ätherische Öle von Citrusfrüchten

Die ätherischen Öle von Citrusfrüchten werden aus den Schalen dieser Früchte gewonnen. Ihr Geruch ist angenehm und gleicht dem der Frucht, aus der sie hergestellt sind. Orangenblütenöl (Neroliöl) gilt nicht als ätherisches Öl von Citrusfrüchten und gehört zu Unterposition 3301 29 41 oder 3301 29 91.

Ein entterpenisiertes ätherisches Öl ist ein ätherisches Öl, dessen monoterpenische Kohlenwasserstoffe teilweise oder vollständig entfernt wurden.

3301 90 10 terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

Siehe die Erläuterungen zu Position 3301 des HS, Teil C.

3301 90 90 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. konzentrierte Lösungen von ätherischen Ölen in Fetten, festen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen (siehe die Erläuterungen zu Position 3301 des HS, Teil B);
  2. destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen von ätherischen Ölen (siehe die Erläuterungen zu Position 3301 des HS, Teil D erster bis vierter Absatz).
3304 Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre
3304 30 00 Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre

In diese Unterposition gehören Zubereitungen, die zur Finger- oder Zehennagelpflege, zur Pflege oder Behandlung von Nagelhaut und Hühneraugen verwendet werden. Zubereitungen, die zur Hautpflege verwendet werden, wie beispielsweise Handcremes, gehören jedoch nicht zu dieser Position (siehe allgemein Unterposition 3304 99 00).

3304 99 00 andere

Hierher gehören in Watte, Filzen und Vliesstoffen aufgemachte Erzeugnisse zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), wie Feuchtigkeitscremes, Gesichtswasser und -reiniger. Sind Watte, Filze und Vliesstoffe jedoch mit Stoffen getränkt, bestrichen oder überzogen, die ihnen den wesentlichen Charakter von Duftstoffen (Parfüms), Schminken, Seife oder Reinigungsmitteln verleihen, sind sie aus dieser Position ausgeschlossen (Positionen 3307 bzw. 3401).

3305 Zubereitete Haarbehandlungsmittel
3305 90 00 andere

Hierher gehören z.B. Haarwässer die sind flüssig aufzutragende Haarpflegemittel, und die auf das Haar oder die Kopfhaut einwirken sollen. Es handelt sich im Allgemeinen um wässrige oder alkoholischwässrige Lösungen.

Kapitel 3416
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und zubereitungen für zahnärztliche zwecke auf der Grundlage von Gips

3401 Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen
3401 11 00 zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken) Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3401 des HS, Teil I siebter Absatz Ziffer 1, und die in den Teilen II und IV der gleichen Erläuterungen erfassten Waren zur Körperpflege.
3401 20 90 andere

Hierher gehören insbesondere flüssige oder pastenförmige Seifen.

3401 30 00 organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife

Siehe die Erläuterungen zu Position 3401 des HS, Teil III.

3403 Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten
3403 19 90 andere

Hierher gehören insbesondere zubereitete Schmiermittel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge.

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3403 des HS, erster Absatz Buchstabe A, aufgeführten Zubereitungen, die weniger als 70 GHT Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten.

Nicht hierher gehören derartige Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr. Wenn diese Öle der Grundbestandteil der Zubereitungen sind, gehören sie zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99, anderenfalls zu Unterposition 3403 19 10.

Hierher gehören unter anderem Zubereitungen auf der Grundlage von synthetischen Schmierstoffen. Es handelt sich insbesondere um Zubereitungen auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Bestandteile:

  • Polyalphaolefine oder Polyisobutylene, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C - bezogen auf 1 013 mbar - weniger als 60 RHT übergehen,
  • langkettige Alkylaromaten,
  • Ester,
  • Polyglycole,
  • Silicone.

Stand: Erl. 2016/C 121/03

3403 91 00 und
3403 99 00
andere

Hierher gehören Zubereitungen der im Wortlaut der Position 3403 erwähnten Art, die weder Erdöl noch Öl aus bituminösen Mineralien enthalten. Als "Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien" gelten die in Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Waren.

Hierher gehören z.B.:

  1. aus Molybdändisulfid und Polypropylenglykol bestehende Schmiermittelzubereitungen und andere Schmiermittelzubereitungen auf der Grundlage von Molybdändisulfid, auch konzentriert oder in Form von Stäben, Stiften, Plättchen, Folien und dergleichen;
  2. Form- und Trennöle, d.h. Zubereitungen, die aus einer wässrigen Dispersion von Polyethylenwachs und Aminoalkoholseife bestehen;
  3. Schmiermittelzubereitungen auf der Grundlage von Natrium- oder Calciumseife und Borax zum Schützen und Schmieren von Stahldraht vor der Bearbeitung in der Drahtziehmaschine;
  4. zubereitete Schmiermittel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge.
3405 Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404
3405 10 00 Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel

Die zum Herstellen von Schuhpflegemitteln verwendeten Rohstoffe bestehen im Allgemeinen aus tierischen, pflanzlichen, mineralischen oder künstlichen Wachsen, flüchtigen Lösemitteln (Terpentinöl, Testbenzin usw.), Farbstoffen und verschiedenen anderen Substanzen (z.B. Alkohol, Borax, künstliche Essenzen, Emulgiermittel).

Lederfärbemittel, insbesondere Färbemittel für Wildlederschuhe, weisen nicht die Beschaffenheit von Schuhpflegemitteln auf und gehören deshalb zu Unterposition 3212 90 00 (sofern sie, wie es im Allgemeinen der Fall ist, in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf gestellt werden). Schuhweiß ist gleichfalls von dieser Position ausgeschlossen, es gehört zu Unterposition 3210 00 90. Schuhfett gehört im Allgemeinen zu Unterposition 3403 11 00 oder 3403 91 00.

3405 20 00 Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

Die Waren, die zur Pflege von Holz (Parkett, Möbel, Täfelungen) verwendet werden, reinigen diese Gegenstände und hinterlassen auf der Oberfläche einen Schutzfilm, der nach Trocknen und gegebenenfalls Polieren eine Farbauffrischung oder ein glänzendes Aussehen bewirkt. Waren dieser Art werden im Allgemeinen in Dosen, Kanistern, Flaschen, Kissen oder Sprühdosen gehandelt. Zu ihrer Herstellung werden häufig neben Wachsen, Lösemitteln, Farbstoffen und den den Schuhpflegemitteln zugesetzten Spezialsubstanzen auch einige der folgenden Erzeugnisse verwendet: Fettsäuren, pflanzliche Öle (Palmöl, Leinöl usw.), Mineralöle, Seifen oder andere grenzflächenaktive Stoffe, Harze (Kopal, Kolofonium usw.), Silicone, Riechmittel (Fichtennadelöl, Rosmarinöl usw.), Insektizide usw., jedoch keine Schleifstoffe.

3405 30 00 Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

Karosseriepflegemittel bestehen im Allgemeinen aus einer wachshaltigen Emulsion oder Lösung und enthalten Silicone, Öle, Emulgiermittel und gegebenenfalls weiche Schleifstoffe.

3405 40 00 Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

Scheuerpulver für Ausgüsse (Spülbecken), Badewannen, Waschbecken, Fliesen usw. bestehen aus Gemischen sehr fein zerkleinerter Schleifmittel (Bimsstein, Sandstein usw.) und pulverförmigen Reinigungsmitteln (anionaktive grenzflächenaktive Stoffe, Seifenpulver, Natriumphosphat, wasserfreies Natriumcarbonat usw.). Sie sind im Allgemeinen in Dosen oder Beuteln aufgemacht. Scheuerpasten sind eine Art der Scheuermittel, die dadurch hergestellt werden, dass man Scheuerpulver bindet, z.B. durch eine Lösung von Wachs.

3405 90 10 zum Polieren von Metall

Poliermittel für Metall geben durch Reinigen der Oberfläche oxidiertem, verschmutztem oder patiniertem Metall sein ursprüngliches Aussehen wieder. Dieses Ergebnis wird durch Abschleifen (mechanische polierende Wirkung eines Schleifmittels) und durch chemische oder reinigende Einwirkungen von Säuren oder Alkalien auf die Oxide, Sulfide und andere Verschmutzungen erzielt.

Die zum Herstellen von Poliermitteln für Metall verwendeten Rohstoffe sind sehr fein zerkleinerte Schleifstoffe (Bimsstein, Kreide, Kieselgur, Tripel, Bentonit, Kieselerde usw.), Säuren (Oxalsäure, Ölsäure, Schwefelsäure, Phosphorsäure usw.), flüchtige Lösemittel (Testbezin, Trichlorethylen, vergällter Alkohol usw.), Alkalien (Ammoniak, Soda usw.), grenzflächenaktive Stoffe, wie z.B. sulfierte Fettalkohole, sowie Fette, Seifen und gelegentlich Farbstoffe und synthetische Riechstoffe.

Poliermittel für Metall werden in Form von Pulver, Pasten, Pressstücken, als Creme oder Pomaden, Flüssigkeiten usw. verkauft. Je nach Fall gelangen sie in Flaschen, Metallkanistern, Tuben, Dosen, Beuteln oder in Form von Blöckchen, Kegeln, Stäbchen usw. in den Handel.

3405 90 90 andere

Hierher gehören insbesondere:

  1. Poliermittel für Glas, die im Allgemeinen aus Wasser, Alkoholen, einer geringen Menge von Ammoniak oder von Säuren (Oxalsäure, Weinsäure usw.) und einem weichen Schleifstoff bestehen;
  2. Erzeugnisse zum Polieren, Glänzendmachen oder Feinschleifen anderer Stoffe.

Kapitel 3517
Eiweissstoffe; Modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime
3501 10 10 bis
3501 10 90
Casein

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3501 des HS, Buchstabe a Ziffer 1, genannten Caseintypen. Sie gehören - unabhängig von dem zu ihrer Gewinnung angewandten Fällungsverfahren - zu dieser Unterposition, wenn sie 15 GHT oder weniger Wasser enthalten; anderenfalls gehören sie zu Position 0406.

Hierher gehören nicht die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0406 10 30 bis 0406 10 80, dritter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse der Art "Cagliata".

3501 10 90 anderes

Das Casein dieser Unterposition wird insbesondere zum Herstellen von Lebensmitteln zum Diätgebrauch (Biskuits, Diätbrot) verwendet; es kann auch zur Zubereitung von Futtermitteln dienen.

3501 90 10 Caseinleime

Caseinleime, auch Kaltleime genannt, sind Zubereitungen auf der Grundlage von Casein und Kalk mit weiteren Stoffen, z.B. kleinen Mengen von Borax und Ammoniumchlorid. Sie dürfen auch Füllstoffe, wie z.B. Feldspat oder Kreide, enthalten.

Calciumcaseinat ohne Zusatz anderer Stoffe gehört zu Unterposition 3501 90 90, obwohl es als Leim verwendet werden kann.

3501 90 90 andere

Hierher gehören die Caseinate und anderen Caseinderivate, die in den Erläuterungen zu Position 3501 des HS, Buchstabe a Ziffer 2 bzw. 3, genannt sind.

Caseinate haben das Aussehen von weißem oder leicht gelblichem Pulver, das nahezu geruchlos ist.

3504 00 Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert
3504 00 10 Konzentrate aus Milcheiweiß im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 35

Milcheiweißkonzentrate werden im Allgemeinen aus entrahmter Milch durch teilweisen Entzug der Lactose und Mineralsalze, z.B. durch das Verfahren der Ultrafiltration, gewonnen. Sie setzen sich im Wesentlichen aus Casein und Molkeeiweiß (Lactoglobuline, Milchalbumin usw.) etwa im Verhältnis 4 zu 1 zusammen. Ihr Proteingehalt wird berechnet, indem man den Stickstoffgehalt mit dem Faktor 6,38 multipliziert.

Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf den Trockenmasse, von nicht mehr als 85 GHT gehören zu Unterposition 0404 90.

Hierher gehören nicht die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0406 10 30 bis 0406 10 80, dritter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse der Art "Cagliata".

3504 00 90 andere

Hierher gehören Erzeugnisse auf pflanzlicher Basis mit einem hohen Proteingehalt von mehr als 85 GHT, bezogen auf die Trockenmasse. Davon ausgenommene Erzeugnisse werden im Allgemeinen in Position 2106 oder 2309 eingereiht.

Stand: Erl. 2017/C 180/06

3506 Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
3506 10 00 zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

Wegen der Aufmachung dieser Waren siehe die Erläuterungen zu Position 3506 des HS, erster Absatz Buchstabe A.

Hierher gehört z.B. Methylcelluloseleim, der aus Flocken oder Klümpchen besteht, die durch bloßes Auflösen in Wasser einen Klebstoff ergeben, der insbesondere zum Kleben von Tapeten verwendet wird.

3506 99 00 andere

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3506 des HS, erster Absatz Buchstabe B Ziffern 1 bis 3, aufgeführten Erzeugnissen z.B. Klebstoffe auf der Grundlage von Flechten, Mehlklebstoffe und Agar-Agarklebstoffe.

3507 Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen
3507 90 90 andere

Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3507 des HS aufgeführten Erzeugnissen (Lab und seine Konzentrate, Lipoproteinlipase und Aspergillus-Alkalin Protease ausgenommen) z.B. Asparaginase, Penicillinase und Kallidinogenase (INN) (Kallikrein).

Kapitel 36
Pulver und Sprengstoffe; Pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

3603 00 Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder
3603 00 10 Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre

Hierher gehören nur die in den Erläuterungen zu Position 3603 des HS, zweiter Abstaz Buchstabe A, beschriebenen Erzeugnisse.

3604 Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel
3604 10 00 Feuerwerkskörper

Siehe die Erläuterungen zu Position 3604 des HS, erster Absatz Ziffer 1 Buchstabe a).

3604 90 00 andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 3604 des HS, erster Absatz Ziffer 1 Buchstabe b), Ziffer 2 und zweiter Absatz, genannten Erzeugnissen gehören hierher z.B. Zündstreifen, die in Grubensicherheitslampen mit Flamme verwendet werden, um das Auftreten von Grubengas in Bergwerksstollen anzuzeigen. Die einzelnen Zünder sind auf Bändchen aus Spinnstoff von geringer Breite (ungefähr 4 mm) und etwa 35 cm Länge aufgebracht. Auf den Bändchen, die meistens aufgerollt sind, befinden sich im Allgemeinen dreißig Zünder.


Kapitel 37
Erzeugnisse zu Fotografischen oder kinematografischen Zwecken

3702 Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet
3702 32 10 Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

Mikrofilme dieser Unterposition unterscheiden sich im Allgemeinen nicht von kinematografischen Filmen; sie werden für die Reproduktion von Dokumenten, Bild für Bild, benutzt. Sie werden ferner für die Reproduktion von Computer-"listings" verwendet und tragen dann die Kurzbezeichnung COM. Mikrofilme dieser Unterposition haben im Allgemeinen eine Breite von 8 mm, 16 mm oder 35 mm und eine Länge von rund 30 m, 61 m, 122 m oder 305 m.

Die Filme für grafische Zwecke werden im Druckgewerbe zur fotomechanischen Bild- und Textwiedergabe verwendet (z.B. Fotolithografie, Heliografie, Fotochromotypografie, Fotokopie).

3702 96 10 Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3702 32 10.

3702 97 10 Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3702 32 10.

3705 Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme
3705 90 10 Mikrofilme

Hierher gehören durch fotografisches Verfahren hergestellte, verkleinerte Reproduktionen von Dokumenten (z.B. Geschäftspapiere, Archive, technische Zeichnungen und Pläne).

Der Mikrofilm ist ein Planfilm ("Mikrofiches") oder Rollfilm, der aus einer Anzahl von Mikrobildern besteht."Mikrofiches", auch gerahmt, gehören ebenfalls hierher.

Dagegen gehören Mikroreproduktionen auf fotografischem Papier, belichtet und entwickelt (in Form von "Mikrokarten", Büchern usw.), zu Unterposition 4911 91 00.

3706 Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung

Als Tonfilme gehören nur solche Filme hierher, bei denen Bild und Ton auf demselben Streifen aufgezeichnet sind. Bei Tonfilmen aus zwei Streifen ist, auch wenn beide Streifen zusammen gestellt werden, jeder nach eigener Beschaffenheit einzureihen; d.h. der Tonstreifen ist entsprechend der Breite der Unterposition 3706 10 20 oder der Unterposition 3706 90 52 zuzuweisen, und der Bildstreifen gehört hierher oder zu Unterposition 3706 90 91 oder 3706 90 99 (Anwendung der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 37).

3706 10 20 nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositive

Hierher gehören z.B.:

  1. Originalnegative;
  2. Zwischenpositive, die von Originalnegativen gezogen sind; sie heißen im Schwarzweißverfahren "contretype positifs", "positifs marron", "Lavendel-(Malven-) Positive", "masterpositives", "masterprints", "finegrainmasterprints", "Lavender" oder "duplicatingpositives" und im Farbverfahren "contretypepositifs", "interpositives" oder "intermediate positives"; sie haben einen leicht lavendelfarbenen oder leicht kastanienbraunen, manchmal auch farblosen Schichtträger. Diese Filme werden üblicherweise nicht zur Vorführung benutzt; sie dienen lediglich zum Ziehen der Kopien. In Ausnahmefällen können diese Zwischenpositive auch für Ansichtszwecke, für die Durchführung des Schnitts oder die nachträgliche Synchronisation eines Films verwendet werden.

    Zu den Zwischenpositiven gehören auch die drei Schwarzweißpositive, die mit Hilfe von Filtern (blau, grün und rot) vom farbigen Originalnegativ erhalten werden. Von diesen Schwarzweißpositiven wird mittels analoger Filter ein Farb-Zwischennegativ angefertigt, von dem die zur Vorführung bestimmten Positivkopien hergestellt werden;

  3. Duplikat-Negative, die von Zwischenpositiven gezogen und für den Abzug positiver Kopien für die Vorführung bestimmt sind; sie heißen im Schwarzweißverfahren "Dup-Negative" oder "duplicatingnegatives" und im Farbverfahren "intermediate negatives" oder "Zwischennegative" 1;
  4. Umkehr-Duplikatnegative, die im Farbverfahren unmittelbar vom Originalnegativ im Umkehrverfahren hergestellt werden. Von ihnen werden die für die Vorführung bestimmten Kopien gezogen;
  5. "Matrixfilms" (rot, grün, blau), die in einem Farbverfahren von Negativen hergestellt und von denen die für die Vorführung bestimmten Kopien gezogen werden.

Soweit sie eine Breite von 35 mm oder mehr haben, besitzen alle diese Filme, ausgenommen "matrixfilms", gewöhnlich die "Negativ-Lochung" ("tonnenförmig").

Dadurch können u.a. die Zwischenpositive mit farblosem Schichtträger von den zur Vorführung bestimmten, mit "Positiv-Lochung" versehenen Positivfilmen unterschieden werden.

Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Filme aus bestimmten Ländern (insbesondere der ehemaligen UdSSR) eine Einheitslochung (Dubray-Howell) aufweisen, die der normalen "Positiv-Lochung" sehr ähnlich ist und die bei Originalnegativen, Zwischenpositiven, Zwischennegativen und auch bei den für die Vorführung bestimmten positiven Kopien vorkommt.

"Matrixfilms" haben die "Positiv-Lochung"; man kann sie jedoch an ihrer Dicke (fast doppelt so dick wie Positive), an ihrer meist kastanienbraunen Färbung und an einem gewissen Relief der Bilder erkennen.

____________
1) Gleichbedeutende Bezeichnungen: - Dup-Negativ: contretype négatif (Französisch) - dupe negative (Englisch) - controtipi negative (Italienisch) - duplicaatnegatief (Niederländisch); - Zwischennegativ: internégatif (Französisch) - intermediate negative (Englisch) - internegativi (Italienisch) - internegatief (Niederländisch).

3706 10 99 andere Positive

Hierher gehören je nach ihrer Breite die für die Vorführung bestimmten Filme.

Positive Filmstreifen mit zwei oder mehr Aufzeichnungen nebeneinander sind nach der Breite und Länge einzureihen, die sich nach dem Zerschneiden für den vorführfertigen Film ergibt.

Daher gilt z.B. ein 35 mm breiter und 100 m langer Film, bestehend aus vier Aufzeichnungen von je 8 mm Breite und Abfallstreifen, als Film von 8 mm Breite und 400 m Länge.

3706 90 52 nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositive; Wochenschaufilme

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3706 10 20.

Der Begriff "Wochenschaufilme" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 37 bestimmt.

3706 90 91 und
3706 90 99
andere, mit einer Breite von

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3706 10 99.


Kapitel 3815 18
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

3801 Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen
3801 10 00 künstlicher Grafit

Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 1.

3801 20 10 und
801 20 90
kolloider und halbkolloider Grafit

Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 2.

3801 20 90 anderer

Hierher gehört kolloider Grafit in Suspension in Wasser oder anderen Medien als Öl.

3801 30 00 kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen

Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 3 Buchstabe b).

3802 Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht
3802 10 00 Aktivkohle

Die hierher gehörende Aktivkohle hat eine Iod-Zahl von 300 oder mehr nach ASTM D 4607-86 (Iod-Adsorption in mg je g Kohle).

3802 90 00 andere

Aktivierte Diatomeenerden dieser Unterposition, die in Gegenwart von Sintermitteln wie Natriumchlorid oder Natriumcarbonat calciniert werden (siehe die Erläuterungen zu Position 3802 des HS, Teil a dritter Absatz Buchstabe b) Ziffer 1), weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:

  • sie sind weiß und verfärben sich bei erneutem Brennen nicht,
  • der pH-Wert einer zehnprozentigen wässrigen Suspension liegt zwischen 7,5 und 10,5,
  • ihr Glühverlust bei 900 °C beträgt weniger als 0,5 %,
  • ihr in Na2O ausgedrückter Natriumgehalt beträgt mehr als 1,5 %.

Zu dieser Unterposition gehören aktivierte Bentonite, die der Beschreibung aktivierter Erden entsprechen (siehe die Erläuterungen zu Position 3802 des HS, Teil A, dritter Absatz Buchstabe b) Ziffer 3). Aktivierte Bentonite dieser Unterposition unterscheiden sich von natürlichen Bentoniten der Unterposition 2508 10 00 durch einen pH-Wert, der im Allgemeinen unter 6 (saure Bentonite) bzw. über 9,5 liegt (für eine 5 %ige wässrige Aufschlämmung nach einer Standzeit von 1 Stunde), einen Gehalt an Natriumcarbonat von mehr als 2 GHT oder einen Gesamtgehalt an austauschbarem Natrium und Calcium von mehr als 80 meq/100 g (aktivierte Natriumbentonite).

Organophile Bentonite, hergestellt durch Zusatz z.B. von Stearylamin, gehören im Allgemeinen zu Unterposition 3824 90 96.

Natürliche Bentonite, die lediglich mit einer kleinen Menge Natriumcarbonat gemischt wurden, gehören zu Unterposition 3824 90 96.

3803 00 Tallöl, auch raffiniert
3803 00 10 roh

Siehe die Erläuterungen zu Position 3803 des HS, erster und zweiter Absatz.

3804 00 00 Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803

Hierher gehört z.B. Sulfitablaugen.

Sulfitablaugen werden durch weit gehende Konzentration von Ablaugen aus der Zellstoffherstellung im Bisulfitverfahren gewonnen. Diese Laugen wurden gegebenenfalls vorher geeigneten chemischen Behandlungen unterworfen, um ihren Säuregrad oder ihre Alkalinität, ihren Aschegehalt, ihre Farbe und kolloidalen Eigenschaften zu ändern.

3805 Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, α-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend
3805 10 10 Balsamterpentinöl

Hierher gehört nur das Erzeugnis, das ausschließlich und unmittelbar durch Wasserdampfdestillation von solchen Balsamen gewonnen wird, die man durch Anzapfen lebender Koniferen, insbesondere Kiefern, erhält.

3805 10 30 Holzterpentinöl

Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2 Buchstabe a), beschriebene Erzeugnis.

3805 10 90 Sulfatterpentinöl

Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2 Buchstabe b), beschriebene Erzeugnis.

3805 90 10 Pine-Oil

Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 5, beschriebene Erzeugnis.

3805 90 90 andere

Hierher gehört z.B. Balsamterpentinöl, dem beta-Pinen (durch fraktionierte Destillation und anschließendes Mischen der übrigen Fraktionen) bis auf einen geringen Rest entzogen wurde. Dieses Erzeugnis wird unter der Bezeichnung "rekonstituiertes Balsamterpentinöl" gehandelt.

3806 Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze)
3806 10 00 Kolofonium und Harzsäuren

Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil A.

3806 20 00 Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten

Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil B.

3806 30 00 Harzester

Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil C.

3806 90 00 andere

Hierher gehören:

  1. die in den Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil D Ziffer I, genannten Derivate des Kolofoniums und der Harzsäuren sowie disproportioniertes (dismutiertes) Kolofonium, bei dem ein Teil der Harzsäuren dehydriert, ein Teil hydriert ist, technische Harzamine (z.B. Dehydroabietylamin) und technische Harznitrile;
  2. die in den Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil D Ziffer II, genannten leichten und schweren Harzöle;
  3. die in den Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil D Ziffer III, genannten Schmelzharze.
3807 00 Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech
3807 00 10 Holzteere

Siehe die Erläuterungen zu Position 3807 des HS, zweiter Absatz Buchstabe a Ziffer 1.

3807 00 90 andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3807 des HS, zweiter Absatz Buchstabe a Ziffern 2 und 3 sowie Buchstaben B, C und D, aufgeführten Waren.

3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z.B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)
3808 91 10 bis
3808 91 90
Insektizide

Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer I nach den Sternchen.

3808 92 10 bis
3808 92 90
Fungizide

Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer II nach den Sternchen.

3808 92 10 Zubereitungen auf der Grundlage von Kupferverbindungen

Hierher gehören z.B.:

  1. "Bordeauxbrühe" (Kupferkalkbrühe) auf der Grundlage von Kupfersulfat und gelöschtem Kalk, die in der Landwirtschaft als Fungizid verwendet wird;
  2. Zubereitungen auf der Grundlage von basischem Kupferchlorid und basischem Kupfersulfat, Kupferoxychlorid, Kupfersilicat, Kupferacetoarsenit, Kupferoxid, Kupferhydroxid oder Kupfercarbonat, für den gleichen Verwendungszweck;
  3. Zubereitungen auf der Grundlage von Kupfernaphthenat oder Kupferphosphat, die dazu dienen, Spinnstoffe und ligninhaltige Stoffe gegen Pilzbefall zu schützen;
  4. Chelate organischer Kupfersalze mit Metallseifen.

Diese Zubereitungen können in Form von Pulvern, Lösungen oder Pastillen, lose oder in Aufmachung für den Einzelverkauf gestellt werden. Sie können neben Kupferverbindungen auch andere Wirkstoffe enthalten, wie z.B. Zink- oder Quecksilberverbindungen.

3808 93 90 Pflanzenwuchsregulatoren

Pflanzenwuchsregulatoren sind Stoffe, die die normalen physiologischen Vorgänge in Pflanzen in einem willkürlich bestimmten Sinn beeinflussen. Mit ihnen werden entweder die Pflanzen selbst, Teile davon oder aber der Boden behandelt.

Sie können z.B. eine Wirkung haben auf:

  1. Gesamtwachstum,
  2. Längenwachstum (Verringerung oder Vergrößerung der Höhe),
  3. Größe oder Form der Knollen,
  4. Abstand der Internodien (Verbesserung der Windfestigkeit),
  5. Anzahl der Früchte und/oder deren Größe,
  6. Gehalt an Reservestoffen (Kohlenhydrate, Proteine, Fette),
  7. Blütezeit und/oder Fruchtreifung,
  8. Unfruchtbarkeit,
  9. j. Anzahl der weiblichen Blüten.

Pflanzenwuchsregulatoren können in vier große Gruppen unterteilt werden:

  1. Auxine, die auf das Längenwachstum der Stängel, die Bildung von Wurzeln und die Entwicklung der Früchte wirken. Das wichtigste Auxin ist Indol-3-ylessigsäure;
  2. Gibberelline, die unter anderem das Wachstum der Knospen und die Blüte fördern. Sie leiten sich alle von der Gibberellinsäure ab;
  3. Cytokinine, die unter anderem die Zellteilung fördern und das Altern der Pflanze verlangsamen. Die Bekanntesten sind Kinetin (6-Furfurylaminopurin) und Zeatin;
  4. Wachstumsverzögerer.

Nicht hierher gehören:

  1. Düngemittel;
  2. Bodenverbesserungsmittel;
  3. Herbizide mit oder ohne selektive Wirkung (Unterpositionen 3808 93 11 bis 3808 93 27);
  4. Keimhemmungsmittel (Unterposition 3808 93 30).
3808 94 10 bis
3808 94 90
Desinfektionsmittel

Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer IV nach den Sternchen, erster bis dritter Absatz.

3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen
3809 10 10 bis
3809 10 90
auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

Neben den Erzeugnissen und Zubereitungen auf der Grundlage von Stärke, die in den Erläuterungen zu Position 3809 des HS, dritter Absatz Buchstabe a Ziffern 1 und 11 und Buchstabe B Ziffern 1 und 2, beschrieben sind, gehören hierher solche aus Mischungen von Stärke mit Borax oder Carboxymethylcellulose (Hemdenstärke) sowie aus Mischungen von löslicher Stärke und Kaolin, die zur Verwendung bei der Papierherstellung bestimmt sind.

3809 91 00 bis
3809 93 00
andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3809 des HS, dritter Absatz Buchstaben A, B und C, genannten Erzeugnisse und Zubereitungen nur, wenn die Stärke oder Stärkederivate nicht die Grundlage der Erzeugnisse und der Zubereitungen darstellen, z.B.:

  1. verschiedene Appreturen, die in der Textilindustrie dazu verwendet werden, Gewebe knitterfest zu machen oder ihr Einlaufen zu verhindern. Dazu gehören z.B. Vorkondensate von Harnstoff-Formaldehyd, Melamin-Formaldehyd und Glyoxaldiharnstoff-Formaldehyd, sofern sie weder die Merkmale von Polykondensationserzeugnissen im Sinne von Kapitel 39 noch von chemisch einheitlichen Verbindungen (Kapitel 29 ) besitzen. Ferner gehören hierher die wässrigen Lösungen chemisch einheitlicher Verbindungen dieser Art (z.B. Dimethylolharnstoff, Trimethylolmelamin), sofern ihnen ein Riechstoff zugesetzt worden ist, um den durch die teilweise Zersetzung des Erzeugnisses entstehenden Formaldehydgeruch zu überdecken;
  2. die Appreturen, die den Geweben nicht nur eine wirkungsvolle Wasser abweisende Imprägnierung verleihen, sondern sie auch widerstandsfähig gegen Öl und Schmutz machen und dennoch luftdurchlässig lassen;
  3. antielektrostatische Appreturen, d.h. Zubereitungen, die der Aufladung von Spinnstofffasern und Geweben mit statischer Elektrizität entgegenwirken. Im Allgemeinen handelt es sich um Zubereitungen aus wasserlöslichen vorkondensierten Polyelektrolyten, die auf der Spinnstofffaser nach kurzer Behandlung bei mäßiger Temperatur weit gehend wasserunlösliche, vernetzte Polykondensate zu bilden vermögen, um wiederholter Nass- und Trockenwäsche zu widerstehen. Zu dieser Warengruppe gehören Erzeugnisse aus einem linearen, wasserlöslichen, basischen Polyamid, hergestellt aus einer Dicarbonsäure (z.B. Adipin-, Bernstein-, Terephthalsäure) und Polyaminen, die eine oder mehrere sekundäre Aminogruppen (z.B. Diethylentriamin, Triethylenetetramin) enthalten, und einem alkylierend wirkenden Erzeugnis (das vernetzend wirkt und daher das Polyamid durch geeignete Wärmebehandlung unlöslich machen kann) aus z.B. bestimmten Dihalogeniden (Polyethylenglykoldiiodid von verhältnismäßig niedrigem Molekulargewicht, Epichlorhydrin usw.);
  4. Flammschutzmittel, die die Brennbarkeit z.B. von Textilien oder Leder herabsetzen. Diese Erzeugnisse sind im Wesentlichen Zubereitungen auf der Grundlage von Ammoniumsalzen, Borsäure, Chlorparaffinen, Antimonoxid, Zinkoxid, anderen Metalloxiden und bestimmten organischen Stickstoff- oder auch Phosphorverbindungen.
3811 Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
3811 11 10 auf der Grundlage von Tetraethylblei (Ethylfluid)

Hierher gehören Erzeugnisse, in denen Tetraethylblei der einzige Bestandteil mit Antiklopfwirkung ist.

3811 11 90 andere

Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen Tetramethylblei, Ethylmethylblei oder ein Gemisch von Tetraethyl- und Tetramethylblei der einzige oder hauptsächliche Antiklopf-Wirkstoff ist.

3815 Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
3815 11 00 bis
3815 19 90
auf Trägern fixierte Katalysatoren

Auf Trägern fixierte Katalysatoren sind Katalysatoren der üblichen Art, die an einem Träger im Allgemeinen durch Tränken, gemeinsames Ausfällen oder Mischen fixiert sind. Sie bestehen im Allgemeinen aus einem oder mehreren an einen Träger fixierten aktiven Substanzen oder aus Gemischen auf der Grundlage von aktiven Substanzen. Meistens bestehen diese aktiven Substanzen aus bestimmten Metallen in Form sehr feiner Pulver, aus deren Oxiden oder manchmal auch aus anderen Verbindungen. Die am meisten verwendeten Metalle sind die der VIII. Gruppe des periodischen Systems (vor allem Cobalt, Nickel, Palladium und Platin), Vanadium, Molybdän, Chrom, Kupfer und Zink. Der Träger besteht im Allgemeinen aus Aluminiumoxid, Kieselgel, Kieselgur (diese Stoffe können auch aktiviert sein), keramischen Stoffen usw.

Diese Zubereitungen werden in zahlreichen industriellen Verfahren zum Herstellen organischer oder anorganischer Verbindungen und bei der Erdölraffination verwendet (z.B. bei der Ammoniaksynthese, bei der Fetthärtung, bei der Hydrierung von Olefinen).

Zu diesen Katalysatoren gehören ferner:

  1. bestimmte Zubereitungen auf der Grundlage von Verbindungen der Übergangsmetalle. Ihre Aufgabe besteht darin, während des Verbrennungsprozesses die Oxidation - und damit die Beseitigung - von Verkohlungsrückständen (z.B. bei Heizkesseln und Brennern) zu Kohlendioxid zu erleichtern;
  2. Katalysatoren für Nachverbrenner, die zum Einbau in die Auspuffrohre von Kraftfahrzeugen bestimmt sind und durch die Oxidation des Kohlenmonoxids zu Kohlendioxid sowie durch Umwandlung anderer toxischer (heterocyclischer) Verbrennungserzeugnisse des Benzins die umweltverschmutzende Wirkung der Auspuffgase verringern sollen.
3815 90 10 und
3815 90 90
andere

Hierher gehören Mischungen von Verbindungen, deren qualitative und quantitative Zusammensetzung von der zu katalysierenden Reaktion abhängt. Sie werden allgemein beim Herstellen von Kunststoffen verwendet und häufig Initiatoren, Kettenüberträger, Terminatoren oder Telomere und Vernetzungsmittel genannt.

Von diesen Erzeugnissen sind besonders zu erwähnen:

  1. radikalbildende Katalysatoren

    Dies sind Zubereitungen auf der Grundlage organischer Stoffe, die sich unter den Reaktionsbedingungen langsam zersetzen und dabei Bruchstücke bilden, die ungepaarte Elektronen aufweisen. Durch Zusammenstoß mit dem Ausgangsmonomer führen sie zu einer chemischen Bindung und bilden dabei neue freie Radikale, die imstande sind, den Prozess zu wiederholen und die Kettenbildung fortsetzen.

    Hierzu gehören:

    1. Zubereitungen auf der Grundlage organischer Peroxide R-O-O-R' (Lösungen von organischen Peroxiden wie z.B. Acetylperoxid und Dibenzoylperoxid). Während der Reaktion bilden sich die Radikale RO· und R'O·, die aktivierende Funktionen ausüben;
    2. Zubereitungen auf der Grundlage von Azoverbindungen (z.B. Azobisisobutyronitril), die sich während der Reaktion unter Stickstoffentwicklung zersetzen und dabei freie Radikale bilden;
    3. Redox-Zubereitungen (z.B. Mischungen von Kaliumperoxid mit Dodecylmercaptan), bei denen aktivierende Radikale durch eine Redox-Reaktion gebildet werden.
  2. "Ionische" Katalysatoren

    Dies sind im Allgemeinen organische Lösungen ionenbildender Stoffe, welche die Fähigkeit haben, sich an Doppelbindungen anzulagern und in dem entstehenden Produkt aktive Zonen zu bilden.

    Hierzu gehören z.B.:

    1. Katalysatoren vom Ziegler Typ zum Herstellen von Polyolefinen (z.B. Mischungen von Titantetrachlorid mit Triethylaluminium);
    2. Katalysatoren vom Ziegler-Natta Typ (Stereokatalysatoren, Orientierungskatalysatoren) wie Mischungen von Titantrichlorid mit Trialkylaluminium zum Herstellen von isotaktischem Polypropylen und von Ethylen-Olefin-Block-Copolymeren;
    3. Katalysatoren zum Herstellen von Polyurethanen (z.B. Mischungen von Triethylendiamin mit Zinnverbindungen);
    4. Katalysatoren zum Herstellen von Aminoplasten (z.B. Phosphorsäure in organischen Lösemitteln).
  3. Katalysatoren für Polykondensationen

Dies sind Zubereitungen auf der Grundlage verschiedener Verbindungen (z.B. auf der Grundlage von Mischungen von Calciumacetat mit Antimontrioxid, von Titanalkoholaten usw.).

3821 00 00 Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

Nicht hierher gehören Eier, auch befruchtet, aus Beständen, deren Keimfreiheit bescheinigt ist, wenn sie nicht zum Züchten von Mikroorganismen zubereitet sind (Position 0407 oder 0408).

3823 Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
3823 11 00 Stearinsäure

Stearinsäure im Sinne dieser Unterposition sind bei normaler Temperatur feste technische Fettsäuregemische mit einem Gehalt an reiner Stearinsäure, bezogen auf die Trockenmasse, von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT.

Derartige Erzeugnisse mit einem Gehalt an Stearinsäure von 90 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2915 70 50.

3823 12 00 Ölsäure

Ölsäure im Sinne dieser Unterposition sind bei normaler Temperatur flüssige technische Fettsäuregemische mit einem Gehalt an reiner Ölsäure, bezogen auf die Trockenmasse, von 70 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT.

Derartige Erzeugnisse mit einem Gehalt an Ölsäure von 85 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2916 15 00.

3823 13 00 Tallölfettsäuren

Siehe die Erläuterungen zu Position 3823 des HS, Teil a zweiter Absatz Ziffer 3.

Tallölfettsäuren mit einem Gehalt an Fettsäuren von weniger als 90 GHT gehören zu Position 3803 00.

3823 70 00 technische Fettalkohole

Siehe die Erläuterungen zu Position 3823 des HS, Teil B.

Hierher gehören nur technische Fettalkohole (Gemischte acyclischer Alkohole), bei denen der Reinheitsgrad keines Alkoholbestandteils 90 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, beträgt.

Derartige Erzeugnisse, bei denen der Gehalt an einem bestimmten Alkohol 90 GHT oder mehr beträgt, gehören im Allgemeinen zu Position 2905.

3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen
3824 10 00 zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil A.

3824 30 00 nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

Hierher gehören gebrauchsfertige Pulver für die Umwandlung in "Hartmetalle" durch Sintern. Sie bestehen aus Mischungen von Metallcarbiden (z.B. Wolfram-, Titan-, Niobcarbid) untereinander, auch mit einem metallischen Bindemittel (Cobalt- oder Nickelpulver), und enthalten oft kleine Mengen Paraffin (etwa 0,5 GHT). Auch die einfache Mischung eines der genannten Carbide mit dem metallischen Bindemittel (z.B. Cobalt oder Nickel) gehört hierher, während die einzelnen Carbide zu Position 2849 gehören.

3824 40 00 zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 3.

3824 50 10 Frischbeton

Hierher gehört bereits mit Wasser angemachter Beton, der im Allgemeinen in Betonmischfahrzeugen transportiert wird.

3824 50 90 anderer

Hierher gehören:

  1. Beton, der noch nicht mit Wasser angemacht worden ist;
  2. Mörtel.
3824 60 11 bis
3824 60 99
Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

Hierher gehören z.B. die so genannten nicht kristallisierenden ("NC") Sorbitsorten (D-Glucitol), die im Allgemeinen durch Hydrieren unter Druck aus Glucosesirupen hergestellt werden, die noch bestimmte Mengen Oligosaccharide enthalten. Ihr Gehalt an Sorbit (D-Glucitol), bezogen auf den Trockenstoff, liegt bei 60 bis 80 GHT, die übrigen Bestandteile bestehen im Wesentlichen aus anderen mehrwertigen Alkoholen und teilweise hydrierten Oligosacchariden. Die Neigung des Sorbits (D-Glucitol), in den kristallinen Zustand überzugehen, verringert sich durch die Nebenbestandteile stark (deshalb die Bezeichnung "nicht kristallisierender Sorbit (D-Glucitol)").

Erzeugnisse, die den Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Kapitel 29 entsprechen, gehören zu den Unterpositionen 2905 44 11 bis 2905 44 99.

3824 71 00 bis
3824 79 00
Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3824 71 bis 3824 79 des HS.

3824 90 10 Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

Hierher gehören z.B.:

  1. die Petroleumsulfonate des Calciums oder Bariums, die im Allgemeinen 55 bis 70 GHT Mineralöl enthalten. Sie werden häufig zum Herstellen von Additives für Mineralöle verwendet;
  2. thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien, durch trockene Destillation aus bestimmtem bituminösen Schiefer und nachfolgender Behandlung mit Schwefelsäure gewonnene Erzeugnisse für pharmazeutische Zwecke mit einem Gesamtschwefelgehalt von im Allgemeinen mehr als 9 GHT, und ihre Salze, z.B. des Calciums.
3824 90 15 Ionenaustauscher

Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 14.

Hierher gehören auch Ionenaustauscher auf der Grundlage sulfonierter Kohlen und bestimmte Arten von Ton, sofern sie besonderen Behandlungen unterzogen wurden, die sie zur Verwendung als Ionenaustauscher (hauptsächlich von Kationen) geeignet machen; insbesondere ist der Glaukonit in Form eines Tonerdesilicatgels zu nennen, der aus einem natürlichen sandigen Mergel marinen Ursprungs gewonnen wird. Er wird hauptsächlich zum Enthärten von Wasser verwendet. Aus Montmorillonit oder Kaolinit hergestellte Erzeugnisse dienen den gleichen Zwecken.

Hierher gehören auch synthetische Ionenaustauscher, z.B. künstliche Zeolithe sowie Austauscher auf der Grundlage von Aluminiumoxid oder von Kieselgel.

Nicht hierher gehören:

  1. reines Kieselgel (Unterposition 2811 22 00);
  2. reine Tonerde, auch aktiviert (Unterposition 2818 20 00 oder 2818 30 00);
  3. künstliche Zeolithe, ausgenommen solche, die Bindemittel enthalten (Unterposition 2842 10 00), siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Buchstabe B Ziffer 14;
  4. aktivierter Ton (Unterposition 3802 90 00).
3824 90 20 Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

Hierher gehören die so genannten "Getter". Man unterscheidet "Flash-Getter" und "Bulk-Getter". Die erstgenannten werden in der Röhre während ihrer Herstellung verflüchtigt.

Zu ihnen gehören z.B. Erzeugnisse, die aus Barium und Aluminium, Magnesium, Tantal oder Thorium usw. bestehen, in Form von Drähten oder Pastillen; Mischungen von Barium- und Strontiumcarbonat, die auf Tantaldraht aufgebracht sind; Bariumberyllat auf Tantaldraht.

Die "Bulk-Getter" werden nur erhitzt, aber nicht verflüchtigt und üben nur eine Kontaktabsorptionswirkung aus. Sie bestehen im Allgemeinen aus reinen Metallen (Tantal, Wolfram, Zirconium, Niob, Thorium) in Form von Drähten, Plättchen usw. und gehören daher nicht hierher.

3824 90 30 Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

Naphthensäuren sind Gemische alicyclischer Monocarbonsäuren, die beim Raffinieren von Erdölen bestimmter Herkunft (z.B. ehemalige UdSSR) anfallen.

Hierher gehören auch die wasserunlöslichen Salze (z.B. des Aluminiums, Bariums, Bleis, Chroms, Calciums, Cobalts, Mangans, Zinks) sowie die Ester der Naphthensäuren.

3824 90 45 Kesselsteinverhütungsmittel und dergleichen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 15 genannten Erzeugnisse sowie Mittel, die vorhandene Kalkablagerungen auflösen.

3824 90 50 Zubereitungen für die Galvanotechnik

Hierher gehören z.B. speziell zusammengesetzte Metallisierungsbäder, Glanzbäder, Poliersalze und Ätzmittel für galvanische Ätzungen.

3824 90 55 Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)

Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 11.

3824 90 65 Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824 10 00)

Neben den in den Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 6 und 43 genannten Hilfsmitteln gehören hierher außerdem z.B.:

  1. Zubereitungen zum Bestreuen von Gießerei-Kernkästen und -Modellplatten, auf der Grundlage von Calciumcarbonat, Wachsen und einem Farbmittel;
  2. Zubereitungen auf der Grundlage von Dextrin und Natriumcarbonat, die nach dem Emulgieren zum Anstreichen von Stahlformen verwendet werden;
  3. mit einer dünnen Kunstharzschicht überzogene Sandkörnchen zum Herstellen von Gießereikernen (Formsand);
  4. Stahlentgasungsmittel;
  5. Formtrennmittel (ausgenommen solche der Position 3403).
3824 90 70 Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken

Hierher gehören z.B.:

  1. Flammschutzmittel, z.B. auf der Grundlage von Ammoniumverbindungen, die sich bei Hitzeeinwirkung aufblähen und so die damit bestrichenen Bauteile mit einer Isolierschicht versehen;
  2. Fassadenimprägniermittel, meist auf Silicatbasis, zum Abdichten des Putzes gegen Wasser;
  3. Zusatzmittel zum Beton zum Abdichten gegen Grundwasser.
3824 90 92
und
3824 90 93
Chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Für die Einreihung von chemischen Erzeugnissen oder Zubereitungen dieser Unterpositionen ist die Wassermenge nicht zu berücksichtigen.

Der Begriff 'organische Verbindungen' gilt für alle organischen Erzeugnisse, unabhängig davon, wo sie eingereiht sind.

Hierher gehören Oxoöle und deren Fraktionen, die einer vollständigen oder teilweisen Veresterung, Alkoxylierung, Kondensation oder Hydrolyse unterworfen waren. Es handelt sich um in Oxo-Verfahren (einschließlich Oxosynthese) entstandene Nebenprodukte, die als Heavy Oxo Fraction (HOF) bezeichnet werden, welche die Nebenprodukte der Hydroformylierung (Fischer-Tropsch-Synthese, bei der Alkene zu Aldehyden reagieren) und die Destillationsrückstände aus der Gewinnung von Oxoalkoholen umfassen. Sie enthalten vorwiegend Aldehyde, Ether, Etheralkohole, Alkohole, Ester und Carbonsäuren mit möglichen geringfügigen Mengen anderer Substanzen (z.B. Olefine und Paraffine).

Hierher gehören nicht die in Oxo-Verfahren entstandenen Nebenprodukte, die als Light Oxo Fraction (LOF) bezeichnet werden, welche vorwiegend aus Olefinen und Paraffinen bestehen (Position 2710).

Stand: Erl. 'en 2018/C 191/05; 2015/C 319/02

Abschnitt VII
Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

Kapitel 3916 18
Kunststoffe und Waren daraus


Anmerkung 6 Die in dieser Anmerkung und in Anmerkung 4 zu Kapitel 32 verwendete Bezeichnung "Lösungen" umfasst nicht kolloide Lösungen.


I. Primärformen
Wegen des Begriffs "Primärformen" siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 39 und die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil "Primärformen".
3901 Polymere des Ethylens, in Primärformen
3901 10 10 und
3901 10 90
Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

Hierher gehören nur die Homopolymere des Ethylens, d.h. Polymere, bei denen Ethylen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.

Die Dichte des Polyethylens ist unter Verwendung eines Polymers ohne Zusatzstoffe zu bestimmen.

Flüssiges Polyethylen gehört nur dann hierher, wenn es den Bedingungen der Anmerkung 3a) zu Kapitel 39 entspricht. Andernfalls gehört es zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99.

Polyethylenwachse gehören zu Position 3404.

3901 20 10 und
3901 20 90
Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90.

3901 90 30 und
3901 90 90
andere

In Anwendung der Anmerkung 4 und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39 gehören hierher:

  1. Copolymere des Ethylens und anderer Monomere (ausgenommen Vinylacetat) (z.B. Copolymere aus Ethylen und Propylen), sowie Gemische von Polymeren analoger Zusammensetzung, bei denen das Ethylenmonomer vorherrscht;
  2. chemisch modifiziertes Polyethylen im Sinne der Anmerkung 5 zu Kapitel 39 (z.B. Poly(ethylenchlorid) und Poly(ethylenchlorosulfid)).
3902 Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
3902 10 00 Polypropylen

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

Nicht hierher gehört flüssiges Polypropylen, das den Bestimmungen der Anmerkung 3a) zu Kapitel 39 nicht entspricht, z.B. Tri- und Tetrapropylen (Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99).

3902 20 00 Polyisobutylen

Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3902 des HS, dritter und vierter Absatz, genannte Erzeugnis.

Nicht hierher gehört flüssiges Polyisobutylen, das den Bestimmungen der Anmerkung 3a) zu Kapitel 39 nicht entspricht, z.B. Triisobutylen (Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99).

3902 30 00 Propylen-Copolymere

Hierher gehört z.B. ein Copolymer oder ein Polymergemisch, das zu 45 GHT aus Ethylen, 35 GHT Propylen und 20 GHT Isobutylen besteht, weil Propylen und Isobutylen, deren Polymere zu Position 3902 gehören, 55 GHT des Copolymers bilden und gegenüber Ethylen überwiegen; außerdem ist Propylen, dessen Copolymere hier ausdrücklich genannt sind, im Verhältnis zu Isobutylen das vorherrschende Monomer (Anwendung der Anmerkung 4 und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39 ).

Wenn im vorstehendem Beispiel die Anteile des Propylens und des Isobutylens umgekehrt sind, gehört das betreffende Copolymer zu den Unterpositionen 3902 90 10 bis 3902 90 90.

3902 90 10 bis
3902 90 90
andere

Hierher gehören u.a. Erzeugnisse mit der Handelsbezeichnung Poly(alpha)-Olefine, im Allgemeinen gewonnen, indem Dec-1-en niedrig polymerisiert wird. Die so gewonnenen Erzeugnisse werden anschließend hydriert und destillativ in Fraktionen mit hohem Gehalt an C20-, C30-, C40- und C50-Kohlenwasserstoffen getrennt. Handelsübliche typen der Poly(alpha)-Olefine sind Gemische aus diesen Fraktionen.

Diese stellen flüssige Erzeugnisse dar, die nicht unbedingt den Bedingungen der Anmerkung 3c), aber immer der Anmerkung 3a) zu Kapitel 39 entsprechen und an Stelle von Mineralölen in synthetischen und halbsynthetischen Schmiermitteln verwendet werden. Diesen Produkten verleihen sie einen höheren Viskositätsgrad, einen niedrigeren Pourpoint, eine größere thermische Stabilität, einen höheren Flammpunkt und eine geringere Flüchtigkeit.

3903 Polymere des Styrols, in Primärformen

Nicht hierher gehören styrolhaltige Polyester (Position 3907)

3903 11 00 und
903 19 00
Polystyrol

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

3904 Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

Ein Polymer des Vinyls ist ein Polymer, dessen Monomer die Formel

hat, wenn die Verbindung C-X weder eine Verbindung C-C, noch eine Verbindung C-H ist.

3904 10 00 Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

3904 21 00 und
3904 22 00
anderes Poly(vinylchlorid)

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

3904 30 00 Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

Hierher gehören nur:

  1. die Copolymere aus Vinylchlorid und Vinylacetat, in denen Vinylchlorid das vorherrschende Comonomer ist;
  2. Gemische aus Poly(vinylchlorid) und Poly(vinylacetat), in denen das Vinylchloridmonomer vorherrscht.
3904 40 00 andere Copolymere des Vinylchlorids

Hierher gehören z.B. Vinylchlorid-Ethylen-Copolymere, in denen Vinylchlorid das vorherrschende Comonomer ist.

3904 61 00 Polytetrafluorethylen

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

3904 69 80 andere

Hierher gehören z.B. Poly(chlortrifluorethylen) und Poly(vinylidenfluorid).

3906 Acrylpolymere in Primärformen
3906 10 00 Poly(methylmethacrylat)

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

3906 90 90 andere

Hierher gehören Poly(acrylnitril) und Polyacryl-Elastomere (ACM) in Primärformen (nicht vulkanisiert).

Nicht hierher gehören:

  1. Acrylpolymere, die Ionenaustauscher sind (Position 3914 00 00);
  2. Copolymere des Acrylnitrils, die den Bestimmungen der Anmerkung 4 zu Kapitel 40 entsprechen (Kapitel 40 ).

Stand: Erl. 2018/C 327/08

3907 Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

Wegen der Auslegung der Vorsilbe "Poly" im Sinne dieser Position siehe die Unterpositions-Anmerkung 1a) Ziffer 1 zu Kapitel 39.

3907 20 11 bis
3907 20 99
andere Polyether

Hierher gehören auch chemisch modifizierte Polyether (ausgenommen Polyacetale) (siehe die Erläuterungen zu Position 3907 des HS, Ziffer 2).

3907 40 00 Polycarbonate

Hierher gehören auch Copolymere aus Polycarbonat und Poly(ethylenterephthalat), sofern das Polycarbonat vorherrscht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen des Kapitels 39 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 sechster Absatz).

3907 60 20 und
3907 60 80
Poly(ethylenterephthalat)

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

Hierher gehören auch Copolymere aus Polycarbonat und Poly(ethylenterephthalat), sofern das Poly(ethylenterephthalat) vorherrscht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen des Kapitels 39 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 sechster Absatz).

3907 60 20 mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr

Poly(ethylenterephthalat) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr wird im Allgemeinen für die Herstellung von Flaschen verwendet.

Die Viskositätszahl wird gemäß der ISO-Norm 1628-5 unter Verwendung von Dichloressigsäure als Lösungsmittel berechnet.

3908 Polyamide in Primärformen
3908 10 00 Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß.

3909 Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen

Wegen der Einreihung von Copolymeren aus Monomeren der im Wortlaut der Position 3909 genannten Erzeugnisse und deren Gemische siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 39.

3911 Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
3911 10 00 Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene

Polyterpene im Sinne dieser Unterposition sind nur Polymere und Polymergemische, in denen ein oder mehrere Terpenmonomere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymeranteil beitragen.

3911 90 11 bis
3911 90 19
Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert

Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 3911 des HS, erster Absatz Ziffern 2 bis 5, genannten Erzeugnisse.

3912 Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
3912 11 00 und
3912 12 00
Celluloseacetate

Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 1.

3912 20 11 bis
3912 20 90
Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)

Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 2.

3912 20 11 Collodium und Celloidin

Collodium ist eine Lösung von Nitrocellulose mit 12 GHT Stickstoff in einer Mischung von Ether und Alkohol. Beim Trocknen hinterlässt diese Lösung eine elastische Nitrocelluloseschicht, deren Biegsamkeit durch Zugabe von Rizinusöl erhöht werden kann. Collodium kann man auch herstellen durch Lösen von Nitrocellulose in Aceton. Collodium wird zum Herstellen von fotografischen Emulsionen und in der Medizin verwendet.

Celloidin wird aus Collodium durch teilweises Verdampfen der Lösemittel hergestellt; es ist in festem Zustand.

3912 20 19 andere

Hierher gehören nichtweichgemachte Cellulosenitrate (Nitrocellulosen) (ausgenommen Collodium und Celloidin), auch wenn sie aus Gründen der Sicherheit angefeuchtet - im Allgemeinen mit Ethyl- oder Butylalkohol - oder in anderer Weise phlegmatisiert sind.

3912 31 00 bis
3912 39 85
Celluloseether

Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 4.

3912 31 00 Carboxymethylcellulose und ihre Salze

Carboxymethylcellulose wird hergestellt durch Einwirken von Monochloressigsäure auf Alkali-Cellulose. Sie wird vor allem als Verdickungsmittel und Schutzkolloid verwendet.

3912 39 85 andere

Hierher gehören z.B. Methylcellulose, Ethylcellulose, Benzylcellulose und Hydroxyethylcellulose.

3912 90 10 Celluloseester

Hierher gehören z.B. Cellulosepropionat und Cellulosebutyrat.

3912 90 90 andere

Hierher gehört Cellulose, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen.

Wegen seiner üblichen Handelsform gehört regenerierte Cellulose im Allgemeinen nicht hierher. In Form von dünnen, transparenten Folien gehört es zu Position 3920 oder 3921 und in Form von textilen Filamenten zu Kapitel 54 oder 55.

Hierher gehören auch Gemische aus Celluloseester und Celluloseether (siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39 ).

3913 Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z.B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen
3913 10 00 Alginsäure, ihre Salze und Ester

Siehe die Erläuterungen zu Position 3913 des HS, erster Absatz Ziffer 1.

3913 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 3913 des HS, erster Absatz Ziffern 2 bis 4.

II. Abfälle, Schnitzel und Bruch; Halberzeugnisse; Fertigerzeugnisse
3915 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

Der Begriff "Kunststoff" ist in Anmerkung 1 zu Kapitel 39 festgelegt.

Hierher gehören auch:

  1. Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen wärmehärtbaren, bereits ausgehärteten Kunststoffs, in Primärformen umgewandelt;
  2. Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffgemischen (thermoplastische Stoffe, wärmehärtbare, bereits ausgehärtete Stoffe oder thermoplastische und wärmehärtbare Stoffe), in Primärformen umgewandelt.
3916 Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen
3916 90 10 aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

Hierher gehören z.B. Monofile, Stäbe, Stangen und Profile aus Polyestern, Polyamiden oder Polyurethanen.

3916 90 50 aus Additionspolymerisationserzeugnissen

Wegen des Begriffs "Additionspolymerisationserzeugnisse" siehe die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil "Polymere" zweiter Absatz Ziffer 1.

Hierher gehören z.B. Monofile, Stäbe, Stangen und Profile aus Polymeren des Propylens, des Styrols oder aus Acrylpolymeren.

3917 Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen

Wegen der Begriffe "Rohre und Schläuche" siehe die Anmerkung 8 zu Kapitel 39.

3917 29 00 aus anderen Kunststoffen

Hierher gehören Rohre und Schläuche aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert, z.B. aus Phenoplasten, Aminoplasten, Alkyden und anderen Polyestern, aus Polyamiden, Polyurethanen und insbesondere aus Siliconen.

Hierher gehören Waren aus Additionspolymerisationserzeugnissen, z.B. aus Polytetrahaloethylenen, Polyisobutylen, Polymeren des Styrols, des Vinylidenchlorids, des Vinylacetats oder anderer Vinylester sowie aus Acrylpolymeren.

3918 Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel

Hierher gehören auch nicht perforierte Kunststoffbeläge, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten, wie sie z.B. für Tennisplätze oder Terrassen verwendet werden.

3919 Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

Zur Bestimmung des Begriffs "selbstklebend" siehe die Erläuterungen zu Position 3919 des HS, erster Absatz. Nicht zu dieser Position gehören Flacherzeugnisse aus Kunststoffen, die nur auf glatten Oberflächen, wie Glas, haften.

Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind oft mit einer abziehbaren Schutzfolie aus Papier oder Kunststoff versehen. Diese Schutzfolie beeinflusst nicht die Einreihung dieser Erzeugnisse.

3919 10 12 bis
3919 10 80
in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger

Hierher gehören auch selbstklebende Klebebänder, die mit einer Zuglasche versehen und auf einem Rollenhalter angebracht sind, der im Wesentlichen der Aufmachung für den Einzelverkauf dient und im Allgemeinen nach Verbrauch des Bandes nicht wiederverwendet wird.

3919 10 12 bis
3919 10 19
Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen

Hierher gehören nur selbstklebende Klebebänder, d.h. Bänder, die erkennbar nach Art und Beschaffenheit ausschließlich oder hauptsächlich als Befestigungsmittel dienen. Diese Bänder werden im Allgemeinen für Verpackungs- und ähnliche Zwecke verwendet.

3920 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

Siehe die Anmerkung 10 zu Kapitel 39.

Nicht hierher gehören Streifen mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger (Kapitel 54).

In diese Position gehört 'Steinpapie' aus Steinpulver (etwa 80 GHT Calciumcarbonat) und Kunststoff (etwa 20 GHT Kunstharz), wobei der Kunststoff der Ware aufgrund seiner Flexibilität ihren wesentlichen Charakter verleiht, während das Steinpulver lediglich als Füllstoff dient. Steinpapier ist ein papierartiges Material, das wie Papier verarbeitet werden kann (bedrucken, zuschneiden, falten, verkleben) und eine ähnliche Dichte aufweist wie aus Cellulose hergestelltes Papier. Aus der Ware werden z.B. Schreibwaren, Tragetaschen, Verpackungen, Aufkleber, Pergamentpapier, Umhüllungen und Behälter hergestellt.

Stand: Erl. 2016/C 427/03

3920 20 80 mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm

Hierher gehören Zierbänder von der zu Verpackungszwecken verwendeten Art, gefärbt, mit seidigem Aussehen, die durch Verstreckung der Polymere des Propylens erzeugt werden.

Die sich daraus ergebende molekulare Anordnung der Polymere des Propylens bewirkt, dass das Band fibrilliert (zerfasert), wenn es von Hand in Längsrichtung gezogen wird, wodurch irrtümlich der Eindruck entsteht, dass es sich um ein Erzeugnis aus Fasern handelt.

Diese Bänder haben eine Dicke von etwa 0,13 mm, sie können bedruckt und gekräuselt werden. Sie werden im Allgemeinen auf Spulen oder Röhrchen aufgerollt und im Handel als "Plastik-Bolducs" bezeichnet. Sie werden wie Bolducs der Position 5806 verwendet. Zierbänder werden beim Verpacken im Allgemeinen geknotet.

Hierher gehören andere Bänder von der zu Verpackungszwecken verwendeten Art, farblos oder in der Masse gefärbt, die durch Verstreckung der Polymere des Propylens erzeugt werden.

Im Unterschied zu den obengenannten Zierbändern haben diese Bänder kein seidiges Aussehen, sind dicker und steifer und können nicht gekräuselt werden. Die Oberfläche kann Erhöhungen oder Vertiefungen aufweisen und bedruckt werden.

Sie werden unter Spannung um das Packstück gezogen und die Enden dann entweder thermisch verschweißt oder durch eine Metall- oder Kunststoffklemme verbunden.

Nicht hierher gehören Bänder aus Polypropylen mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger (Unterposition 5404 90 10).

3920 43 10 und
3920 43 90
mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 39 und die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3920 43 und 3920 49 des HS.

3920 49 10 und
920 49 90
andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3920 43 und 3920 49 des HS.

3920 73 10 Filmunterlagen in Rollen oder Streifen

Hierher gehören Folien, die dazu geeignet sind, bei der Filmherstellung als Träger für die lichtempfindlichen Schichten zu dienen.

3921 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen

Siehe die Erläuterungen zu Position 3920.

3921 90 41 Hochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder auf beiden Seiten

Hierher gehören Schichtstoffplatten, die aus faserstoffhaltigen Lagen (z.B. Papier) bestehen, mit Duroplaststoffen imprägniert sind und durch Erhitzen und Zusammenpressen unter einem Druck von 5 MPa oder mehr hergestellt werden; die obere Schicht oder Schichten sind gefärbt oder mit Dekorationen versehen (z.B. Holzimitation).

Platten mit Dekorschicht auf beiden Seiten werden z.B. als Trennwände in Schaufenstern verwendet; Platten mit nur einer dekorativen Schauseite werden vorzugsweise als Deckschicht von Spanplatten verwendet.

3923 Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen
3923 90 00 andere

Hierher gehören gespritzte Netze in Schlauchform, die zum Verpacken benutzt werden. Sie werden in unbestimmter Länge verkauft und werden, nachdem sie auf bestimmte Längen geschnitten wurden, üblicherweise zur Herstellung von Säcken und Beuteln für das Verpacken bestimmter Früchte und Gemüse wie z.B. Äpfel, Orangen, Kartoffeln und Zwiebeln verwendet.

3924 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen
3924 90 00 andere

Hierher gehören sowohl Schwämme aus regenerierter Cellulose, die anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind, als auch quadratisch oder rechteckig zugeschnittene Schwämme mit abgeschliffenen Kanten oder anders bearbeitete Schwämme.

Nicht hierher gehören:

  1. natürliche Schwämme (Unterpositionen 0511 99 31 und 0511 99 39);
  2. lediglich quadratisch oder rechteckig zugeschnittene Schwämme (Position 3921).
3925 Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Siehe die Anmerkung 11 zu Kapitel 39.

3925 20 00 Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3925 20 des HS.

3925 90 10 Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen

Siehe die Anmerkung 11ij) zu Kapitel 39.

3926 40 00 Statuetten und andere Ziergegenstände

In diese Unterposition gehören Ziergegenstände für Haus und Garten aus Steinpulver (etwa 59 GHT Calciumcarbonat), Kunststoff (etwa 39 GHT ungesättigtes Polyester) und einer geringen Menge anderer Zusatzstoffe, wobei der Kunststoff den Waren ihren wesentlichen Charakter verleiht. Das Steinpulver dient in diesem Fall als Füllstoff.

Stand: Erl. 2016/C 427/03

Kapitel 40
Kautschuk und Waren daraus

Allgemeines

Für die Anwendung der Anmerkung 4a) zu Kapitel 40 gelten als "nicht thermoplastische Stoffe" solche Stoffe, die nicht durch wiederholte Anwendung von Wärme erweichen und dann durch Gießen oder Extrudieren geformt werden können.

4001 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4001 21 00 geräucherte Blätter (smoked sheets)

Siehe die Erläuterungen zu Position 4001 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 erster Absatz.

4001 29 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4001 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 zweiter und vierter Absatz.

Hierher gehören insbesondere der weißlich gelbe Krepp, der braune Krepp, mit Einpressungen versehene, luftgetrocknete Kautschuk-Felle (airdried sheets), reagglomerierte Kautschukgranulate und Naturkautschuk in Form von nicht agglomeriertem Pulver oder Krümel (freeflowing powders).

4002 Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4002 99 10 durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse

Hierher gehört Kautschuk im Sinne der Anmerkung 4c) zu Kapitel 40, ausgenommen depolymerisierter Naturkautschuk der Unterposition 4002 99 90.

4002 99 90 andere

Hierher gehören z.B. Carboxyl-Acrylnitril-Butadien (XNBR)-Kautschuk, Acrylnitril-Isopren(NIR)-Kautschuk sowie Faktis.

4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4005 20 00 Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005 10 00

Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, Buchstabe B erster Absatz und zweiter Absatz Ziffer 2.

4005 91 00 Platten, Blätter und Streifen

Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, Buchstabe B erster Absatz und zweiter Absatz Ziffern 3 und 4.

Hierher gehören auch Platten, Blätter und Streifen aus nicht vulkanisiertem Kautschuk, nicht zugeschnitten oder nur auf quadratische oder rechteckige Form geschnitten, die auf einer Seite mit einer Schicht aus Klebstoff bedeckt sind. Das Aufbringen des Klebstoffes gilt als eine einfache Oberflächenbearbeitung im Sinne der Anmerkung 9 zu Kapitel 40. Diese Einreihung ändert sich nicht, wenn auf der Klebeschicht zum Schutz ein Blatt oder ein Band aus Papier, Spinnstoff oder anderen Stoffen angebracht ist.

4005 99 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, Buchstabe B erster Absatz und zweiter Absatz Ziffer 5.

4009 Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z.B. Nippel, Bögen)
4009 12 00 mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

Die Rohre und Schläuche dieser Unterposition können Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke aus beliebigen Stoffen enthalten.

4009 22 00 mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4009 12 00.

4009 32 00 mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4009 12 00.

4009 42 00 mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4009 12 00.

4011 Luftreifen aus Kautschuk, neu
4011 20 10 mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger

Die Tragfähigkeitskennzahl ist stets auf dem Reifen angegeben. Sie ist definiert in der Richtlinie 92/23/EWG des Rates (ABl. L 129 vom 14.05.1992 S. 95).

4011 20 90 mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4011 20 10.

4011 61 00 bis
4011 69 00
andere, mit Stollenprofil, Winkelprofil und ähnlichen Profilen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 61 bis 4011 69 des HS.

4011 62 00 von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 62, 4011 63, 4011 93 und 4011 94 des HS.

4011 63 00 von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 62, 4011 63, 4011 93 und 4011 94 des HS.

4011 93 00 von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 62, 4011 63, 4011 93 und 4011 94 des HS.

4011 94 00 von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 62, 4011 63, 4011 93 und 4011 94 des HS.

4015 Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk
4015 11 00 für chirurgische Zwecke

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4015 11 des HS.

Diese Unterposition beschränkt sich nicht auf steril verpackte Handschuhe für chirurgische Zwecke. Hierher gehören auch Handschuhe, die den Normen EN 455-1 und EN 455-2 oder gleichwertigen Normen entsprechen.

4015 19 00 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. Fausthandschuhe und Stulpenhandschuhe für die Industrie;
  2. Handschuhe für Radiologen, die durch einen Überzug auf der Grundlage von Bleicarbonat für Röntgenstrahlen undurchlässig gemacht sind.
4015 90 00 andere

Hierher gehört neben den in den Erläuterungen zu Position 4015 des HS genannten Waren (mit Ausnahme von Fingerhandschuhen, Handschuhen ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhen) auch Schutzkleidung zum Schutz gegen Strahlen oder atmosphärischen Druck (z.B. Druckausgleichanzüge für Flieger), sofern sie nicht mit Atemgeräten ausgestattet sind. Mit Atemgeräten versehene Kleidung gehört zu Position 9020 00 00.

4016 Andere Waren aus Weichkautschuk
4016 91 00 Bodenbeläge und Fußmatten

Siehe die Erläuterungen zu Position 4016 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2.

4016 99 52 bis
4016 99 97
andere

Neben den in den Erläuterungen zu Position 4016 des HS, zweiter Absatz Ziffern 7 bis 14, genannten Waren gehören hierher auch Polierblöcke, die mit (auswechselbarem) Schmirgelpapier überzogen werden und dazu dienen, bestimmte Werkstücke von Hand zu polieren.

Abschnitt VIII
Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Kapitel 41
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten
4101 20 10 bis
4101 20 80
ganze Häute und Felle, ungespalten, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind

Die hierher gehörenden Häute und Felle gelten auch dann als ganz, wenn Kopf und Füße fehlen; dagegen dürfen sie nicht gespalten sein, d.h. die Dicke darf nicht in zwei oder mehr Lagen zerteilt sein.

4101 20 10 frisch

Hierher gehören Häute und Felle in dem Zustand, in dem sie sich unmittelbar nach dem Abziehen vom Tierkörper befinden. Hierher gehören auch gekühlte Häute und Felle.

4101 20 30 nass gesalzen

Hierher gehören Häute und Felle durch einfaches Salzen fäulnisunempfindlich gemacht.

4101 20 50 getrocknet oder trocken gesalzen

Hierher gehören getrocknete (lediglich durch Trocknen, auch mit Zugabe von antiseptischen Mitteln konservierte) Häute und Felle und trocken gesalzene Häute und Felle.

4101 20 80 andere

Hierher gehören geäscherte (durch Einweichen in Kalkmilch oder mit einem Überzug auf der Grundlage von Kalk behandelte) Häute und Felle, gepickelte (in stark verdünnten Lösungen von Salzsäure, Schwefelsäure oder von anderen chemischen Erzeugnissen mit Zusatz von Salz eingeweichte) Häute und Felle und n anderer Weise konservierte Häute und Felle.

4101 50 10 bis
4101 50 90
ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4101 20 10 bis 4101 20 80.

4101 50 10 frisch

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 10.

4101 50 30 nass gesalzen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 30.

4101 50 50 getrocknet oder trocken gesalzen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 50.

4101 50 90 andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 80.

4101 90 00 andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke

Der Croupon deckt den Rücken und das Hinterteil ab; es ist der Teil der Haut, der am dicksten und widerstandsfähigsten, daher am wertvollsten ist.

Der Halbcroupon wird gewonnen durch Teilen des Croupons in zwei Teile entlang der Rückenlinie.

4102 Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind
4102 10 10 von Lämmern

Hierher gehören Häute und Felle mit einer Oberfläche von 0,75 m2 oder weniger.

4102 10 90 andere

Hierher gehören Häute und Felle mit einer Oberfläche von mehr als 0,75 m2.

4102 21 00 gepickelt

Wegen der gepickelten Häute und Felle siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 80.

4103 Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1b) und 1c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind
4103 20 00 von Kriechtieren

Hierher gehören z.B. die Häute von Pythons, Boas, Alligatoren, Kaimanen, Iguanen, Gavialen und Eidechsen.

4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Siehe die Anmerkungen 2 a und 2 B zu Kapitel 41.

4104 11 10 bis
4104 19 90
in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

Nur gegerbte Häute und Felle kennzeichnen sich insbesondere durch die Beschaffenheit ihrer Fleischseite, die mehr oder weniger, vor allem an den Randteilen, mit Haut- und Faserteilen des Unterhautbindegewebes behaftet ist. Dadurch hat diese Seite eine faserige unebene Oberfläche. Vorgegerbte Häute und Felle sind wie "nur gegerbtes" Leder zu behandeln.

Die den eigentlichen Gerbprozess abschließenden Bearbeitungen, in deren Verlauf die Häute und Felle von den noch vorhandenen Gerbstoffen und vom Wasser befreit werden, wie Auswaschen, Entwässern, Abpressen, Trocknen und Ausrecken bleiben ohne Einfluss auf die Einreihung dieser Waren. Dies gilt auch für das Spalten der nur gegerbten Leder.

4104 11 10 bis
4104 11 90
Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

Hierher gehören Häute und Felle, die die ursprüngliche Narbenstruktur aufweisen, wie sie durch die Entfernung der Epidermis (Oberhaut) erhalten wurde, ohne dass eine Schicht der Oberfläche, z.B. durch Abbimsen oder Abschmirgeln, entfernt worden ist.

Hierher gehören nur Häute und Felle, die die Außenseite (Haarseite) des Leders darstellen.

4104 41 11 bis
4104 49 90
in getrocknetem Zustand (crust)

Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz.

4104 41 11 bis
4104 41 90
Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 11 90.

4104 41 11 indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

Hierher gehören Häute und Felle, die nur mit pflanzlichen Stoffen gegerbt worden sind und die verschiedenen Verfahren unterzogen wurden, um die Beförderung über weite Strecken zu erleichtern, z.B. Einreiben mit pflanzlichen Ölen während der Bearbeitung.

Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihrer feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Gerbung ist. Die Narbenseite der Häute ist gleichmäßig und sogar glänzend; die Fleischseite ist im Allgemeinen durch Entfleischen gründlich gereinigt. Zur Verwendung beim Herstellen von Lederwaren müssen die Häute dieser Art völlig neu bearbeitet werden (sozusagen entgerbt), so dass man sie als vorgegerbte Häute ansehen kann.

Diese Häute werden hauptsächlich aus Indien oder Pakistan eingeführt (so genannte Madras-Felle). Sie sind zu sechs Stück in Pressballen verpackt, die mit Strohmatten und Jutegewebe umgeben sind.

4104 49 11 indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4104 41 11.

4105 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Siehe die Anmerkungen 2 a und 2 B zu Kapitel 41.

4105 10 00 in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90.

4105 30 10 und
4105 30 90
in getrocknetem Zustand (crust)

Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz.

4105 30 10 von indischen Metis, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

Hierher gehören Häute und Felle, die pflanzlich vorgegerbt wurden und eine weitere Gerbung vor der Fertigstellung erfordern.

Die Häute und Felle, die nur mit pflanzlichen Stoffen vorgegerbt sein dürfen, können verschiedenen Verfahren unterzogen worden sein, um die Beförderung über weite Strecken zu erleichtern, z.B. Einreiben mit pflanzlichen Ölen während der Bearbeitung.

Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihre feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Vorgerbung ist.

Diese Häute werden hauptsächlich aus Indien oder Pakistan eingeführt (so genannte Madras-Felle). Sie sind zu sechs Stück in Pressballen verpackt, die mit Strohmatten und Jutegewebe umgeben sind.

4105 30 90 andere

Hierher gehören z.B. weißgegerbte Schaf- oder Lammleder; dies sind Leder, die mit einem Gemisch aus Salz, Alaun, Eigelb und Mehl gegerbt sind. Weißgegerbtes Leder wird vor allem zum Herstellen von Handschuhen oder feinem Schuhwerk verwendet.

4106 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Siehe die Anmerkungen 2 a und 2 B zu Kapitel 41.

4106 21 00 in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90.

4106 22 10 und
4106 22 90
in getrocknetem Zustand (crust)

Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz.

4106 22 10 von indischen Ziegen, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

Die Erläuterungen zu Unterposition 4105 30 10 gelten sinngemäß.

4106 31 00 in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90.

4106 32 00 in getrocknetem Zustand (crust)

Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz.

4106 40 10 pflanzlich vorgegerbt

Hierher gehören Häute und Felle, die pflanzlich vorgegerbt wurden und eine weitere Gerbung vor der Fertigstellung erfordern.

Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihre feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Vorgerbung ist.

4106 91 00 in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90.

4106 92 00 in getrocknetem Zustand (crust)

Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz.

4107 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Leder dieser Position können entweder nach dem Gerben bearbeitet (z.B. zugerichtet, gefärbt, genarbt, mit eingepresstem Muster versehen, zu Wildleder verarbeitet, bedruckt, geglättet oder satiniert) oder Pergament- oder Rohhautleder (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil III) sein.

4107 11 11 bis
4107 11 90
Vollleder, ungespalten

Hierher gehört Leder, das nicht gespalten (d.h. in Richtung der Dicke geteilt) worden ist, auch wenn es egalisiert, d.h. durch Beseitigen von rauen Stellen und Auswüchsen der Fleischseite geebnet worden ist.

4107 11 11 Boxcalf

"Box-calf" ist ein chrom- oder manchmal in kombinierten Verfahren gegerbtes Kalbleder, das anschließend gefärbt und poliert und zum Herstellen von Schuhoberteilen oder bestimmten Täschnerwaren (Handtaschen, Aktentaschen, usw.) verwendet wird; dieses Leder ist sehr weich.

4107 12 11 Boxcalf

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4107 11 11.

4107 91 10 und
4107 91 90
Vollleder, ungespalten

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4107 11 11 bis 4107 11 90.

4107 91 10 Sohlenleder

Wegen seiner Verwendung, die Festigkeit und Widerstandsfähigkeit erfordert, erhält Sohlenleder keine "Nahrung". Die Zurichtung dieses Leders wird als "Wasser-Zurichtung" im Gegensatz zur "Fett-Zurichtung" bezeichnet, die bei genährtem Leder angewandt wird. Sie beschränkt sich auf Reinigen des Leders, der Witterung aussetzen, Klopfen und Walzen des Leders unter Druckeinwirkung.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 4107 des HS, dritter Absatz.

4112 00 00 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Die Erläuterungen zu Position 4107 gelten sinngemäß.

4113 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

Die Erläuterungen zu Position 4107 gelten sinngemäß.

4115 Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

Rekonstituiertes Leder wird auch als LEFa bezeichnet. LEFa ist die Abkürzung für "Lederfaserwerkstoffe". Rekonstituiertes Leder wird aus den Grundbestandteilen Leder und Lederfasern hergestellt. Teilweise werden zur Erreichung besonderer Eigenschaften auch anteilig verfilzbare Stoffe wie Cellulose-, Synthese- oder Baumwollfasern mit verwendet. Der Anteil derartiger Fasern muss aber deutlich unter 50 % liegen, um die Waren als Platten, Blätter, Streifen oder auch Rollen in Position 4115 einreihen zu können. Die Lederfasern bestehen aus Chromfalzspänen, vegetativen Blanchierspänen oder Lederbeschneideabfällen. Als Bindemittel wird hauptsächlich natürlicher Latex verwendet.

Haupteinsatzgebiet für rekonstituiertes Leder (für die LEFA-Materialien) ist die Schuhindustrie in der Verwendung für Rahmen, Hinterkappen, Brandsohlen, Zwischensohlen und Laufsohlen für Hausschuhe. Weitere Einsatzgebiete sind die Täschnerindustrie (z.B. für Kofferrahmen, Schulranzen, Zwischenfächer für Aktentaschen oder Portefeuilleartikel) und der technische Bereich mit Manschetten, Dichtungsmaterialien usw.


Kapitel 4218
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

4202 Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

Wegen des Begriffs "Außenseite" siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 42 und die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 11, 4202 21, 4202 31 und 4202 91 des HS.

Hierher gehören Hüllen, die den ganzen Schläger umhüllen, auch mit einem Griff oder einem Trageriemen.

Nicht hierher gehören jedoch die Hüllen von Schlagflächen von Tennisschlägern, Badmintonschlägern, Golfschlägern usw., wenn sie aus Gewebe (gewöhnlich mit einem Überzug auf der Grundlage von Kunststoff) hergestellt sind, auch wenn sie mit einer Tasche für Bälle ausgestattet sind (Position 6307).

4202 11 10 und
4202 11 90
mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder

Wegen des Begriffs "rekonstituiertes Leder" siehe die Erläuterungen zu Position 4115 des HS, Teil I.

4202 12 11 und
4202 12 19
aus Kunststofffolien

Im Sinne dieser Unterpositionen gilt: wenn das Außenmaterial aus einem Verbundstoff besteht, dessen mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage eine Kunststofffolie ist (z.B. Gewebe aus Spinnstoffen in Verbindung mit einer Kunststofffolie), so kommt es für die Einreihung in diese Unterpositionen nicht darauf an, ob die Folie vor der Herstellung des Verbundstoffes vorgefertigt wurde oder ob die Kunststofflage dadurch entstanden ist, dass ein Stoff (z.B. Gewebe aus Spinnstoff) mit Kunststoff bestrichen oder überzogen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage im Aussehen einer aufgebrachten vorgefertigten Kunststofffolie gleicht.

4202 22 10 aus Kunststofffolien

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19.

4202 31 00 bis
4202 39 00
Taschen- oder Handtaschenartikel

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 31, 4202 32 und 4202 39 des HS.

Zu diesen Unterpositionen gehörende Etuis für Mobiltelefone werden vom ersten Teil des Wortlauts der Position erfasst und können aus jedem beliebigem Material bestehen.

Sie können so gestaltet sein, dass sie für ein bestimmtes Modell eines Mobiltelefons oder für unterschiedliche Modelle von Mobiltelefonen mit denselben Abmessungen passen.

Sie können einen Verschluss haben. Sie umhüllen das Mobiltelefon, indem sie die Rückseite, die Seitenflächen und die Vorderseite des Mobiltelefons abdecken, um es zu schützen. Einfache Hüllen, die nur die Rückseite und die Seitenflächen abdecken, sind jedoch ausgenommen, da sie nicht die Merkmale von Behältnissen der Position 4202 aufweisen und nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht werden.

Zu diesen Unterpositionen gehören jedoch keine Etuis, auch mit Aufstellvorrichtung, für tablet-Computer, Mini-tablet-Computer oder E-Books, da sie wegen ihrer Größe nicht als Taschen- oder Handtaschenartikel gelten (Einreihung in die Unterpositionen 4202 91 80 bis 4202 99 00 nach der stofflichen Beschaffenheit). Diese Etuis werden vom ersten Teil des Wortlauts der Position erfasst und können aus jedem beliebigem Material bestehen.

Stand: Erl. 2018/C 95/05

4202 32 10 aus Kunststofffolien

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19.

4202 92 11 bis
4202 92 19
aus Kunststofffolien

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19.

4203 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder
4203 10 00 Kleidung

Hierher gehört Kleidung, einschließlich Arbeitskleidung, aus Leder oder rekonstituiertem Leder, wie z.B. Mäntel, Jacken, Westen, Hosen und Schürzen. Hierher gehören auch Leder und Zusammensetzungen aus Leder, die unvollständige oder unfertige Waren sind, aber dennoch bereits als Kleidung erkennbar sind.

4203 21 00 bis
4203 29 90
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

Hierher gehören auch Zuschnitte von Handschuhen, Fingerhandschuhen und Fausthandschuhen.

Auf bestimmte Form zugeschnittene Lederstreifen zum Herstellen von Handschuhen, in die aber noch Daumen und andere Finger geschnitten werden müssen, gehören zu Unterposition 4205 00 90.

4203 21 00 Spezialsporthandschuhe

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4203 21 des HS.

Hierher gehören auch Fechthandschuhe, Krickethandschuhe, baseballhandschuhe und die auf dem Handrücken ausgeschnittenen Handschuhe für Radrennfahrer.

4203 29 10 Schutzhandschuhe für alle Berufe

Die hierher gehörenden Schutzhandschuhe (auch Fausthandschuhe) sollen im Allgemeinen die Hände während der Arbeit schützen. Deshalb sind sie in vielen Fällen, im Gegensatz zu Straßenhandschuhen, aus dickem und widerstandsfähigem Leder hergestellt, das gewöhnlich nach dem Gerben nicht weiter bearbeitet wurde. Schutzhandschuhe haben häufig eine raue Seite; sie können mit Stulpen oder Manschetten zum Schutz des Handgelenks und des Unterarms ausgestattet sein.

Hierher gehören auch Schutzhandschuhe, bei denen nur der untere Teil (Handfläche) aus Leder ist.

4203 29 90 andere

Hierher gehören auch Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe die, obwohl sie während der Ausübung einer Sportart getragen werden, nicht die in den Erläuterungen zu Unterposition 4203 21 des HS aufgeführten funktionellen, für Spezialsporthandschuhe charakteristischen Merkmale aufweisen.

Hierher gehören auch Handschuhe, bei denen der untere Teil (Handfläche) und der zwischen den Fingern gelegene Teil aus Leder sind und der Handrücken aus anderem Stoff besteht.

4203 30 00 Gürtel, Koppel und Schulterriemen

Hierher gehören auch Ledergürtel, die mehrere mit einem Verschluss versehene Taschen aufweisen.

4203 40 00 anderes Bekleidungszubehör

Hierher gehören z.B. Hosenträger, Handgelenkbänder, Krawatten, Träger für Trachtenhosen.

Schnürsenkel gelten jedoch nicht als Bekleidungszubehör und gehören deshalb zu Unterposition 4205 00 90. Nicht hierher gehören ebenso Armbänder, die Fantasieschmuck sind (Position 7117) sowie Uhrarmbänder (Position 9113).

4205 00 Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder
4205 00 11 Treibriemen und Förderbänder

Zu dieser Unterposition gehören die in den HS-Erläuterungen zu Position 4205 im zweiten Absatz in Ziffer 1 genannten Waren, mit Ausnahme von Eimern für Förderbänder.

4205 00 19 andere

Zu dieser Unterposition gehören die in den HS-Erläuterungen zu Position 4205 im zweiten Absatz in Ziffer 1 genannten Eimer für Förderbänder und in Ziffer 2 genannten Waren.

4205 00 90 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4205 des HS, dritter Absatz.

Kapitel 43
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

4301 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

Wegen des Begriffs "rohe Pelzfelle" siehe die Erläuterungen zu Position 4301 des HS, vorletzter Absatz.

4301 80 00 andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

Hierher gehören z.B. die Pelzfelle von Hundsrobben oder Ohrenrobben (z.B. von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)), von Seeottern oder von Nutrias.

Felle der Jungtiere der Sattelrobbe (whitecoats) sind ganz weiß.

Felle der Jungtiere der Mützenrobbe (bluebacks) sind weiß mit einem vom Kopf bis zum Schwanz verlaufenden breiten blaugrauen Rückenband.

Das Pelzfell der Ohrenrobbe wird oft unzutreffend als "Seeotter" bezeichnet. Die Ohrenrobbe hat ein schönes, seidiges und dichtes Fell, im Ganzen glänzend schwarz, das auf der Brust und Unterleib ein goldfarbener, ins rötlichbraun oder orange übergehender Flaum deckt.

Das Pelzfell der Seeotter ist braunschwarz, undeutlich weiß gesprenkelt und gleichzeitig von besonderer Feinheit und großer Haltbarkeit.

Da die Zitzen der Nutrias sich auf dem Rücken befinden, wird fast ausschließlich das Fell des Bauches als Pelzfell verwendet; um das Pelzfell zu gewinnen und das Tier zu enthäuten, wird der Einschnitt entlang des Rückens geführt. Das Pelzfell, am Bauch schwärzlich braun, heller auf dem Rücken und an den Flanken, ist reich mit dünnem Stichelhaar besetzt und trägt einen feinen, dichten und wolligen Flaum.

Hierher gehören auch die Pelzfelle von Gepard, Jaguar, Luchs, Panter (oder Leopard) und Puma.

4301 90 00 Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

Hierher gehören nicht nur die Nebenerzeugnisse (Köpfe, Schwänze, Klauen) sondern auch Abfälle und Überreste aller Art. Diese Stücke werden zu kleinen Pelzdeckchen zusammengesetzt und zum Herstellen von Pelzwaren zweiter Qualität verwendet.

4302 Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und anderer Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303
4302 11 00 bis
4302 19 99
ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt

Hierher gehören auch Pelzfelle (z.B. Schaffelle), von Kopf, Pfoten oder Schwanz befreit, auch an den Rändern grob beschnitten, jedoch weder zugeschnitten noch auf andere Weise in eine bestimmte Form gebracht, gegerbt oder gefärbt, die insbesondere als Teppiche verwendet werden.

4302 19 41 von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4301 80 00.

4302 20 00 Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt

Als Abfälle und Überreste im Sinne dieser Unterposition gelten Schnitzel sowie andere Abfallstücke, die beim Herstellen von Pelzwerk oder beim Zusammensetzen von Pelzwerk oder seiner Teile in Form von Vierecken, Kreuzen oder ähnlichen Waren anfallen.

4302 30 10 "ausgelassene" Pelzfelle

Siehe die Erläuterungen zu Position 4302 des HS, erster Absatz Ziffer 2 zweiter Unterabsatz.

"Ausgelassene" Pelzfelle können auch hergestellt sein, indem Pelzfelle:

  • diagonal in schmale Streifen geschnitten und in der ursprünglichen Reihenfolge zusammengenäht werden;
  • treppenförmig geschnitten und wieder zusammengesetzt werden.
4302 30 25 bis
302 30 99
andere

Hierher gehören z.B., sofern keine anderen Stoffe hinzugefügt sind:

  1. aus Stücken, Abfällen und Überresten der Unterposition 4302 20 00 oder aus ganzen Pelzfellen zusammengesetzte Platten, Säcke, Vierecke, Kreuze oder ähnliche Formen;
  2. so genannte "bodys" zur Anfertigung von Pelzmänteln und Pelzjacken, die gewöhnlich aus drei einzelnen Pelzfellverbindungen bestehen: eine hat die Form eines gleichschenkligen Trapezes mit langer gebogener Grundlinie, aus dem der Rücken zugeschnitten wird, die beiden anderen sind Rechtecke, aus denen das Vorderteil und die Ärmel zugeschnitten werden.
4302 30 51 von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4301 80 00.

4303 Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen
4303 10 10 und
4303 10 90
Kleidung und Bekleidungszubehör

Siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 43.

4303 10 10 aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

Hierher gehören Kleidung und Bekleidungszubehör aus Fellen der Unterposition 4302 19 41 oder 4302 30 51.

4303 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4303 des HS, dritter und vierter Absatz.


Abschnitt IX
Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren

Kapitel 4417
Holz und Holzwaren; Holzkohle

4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
4401 10 00 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

Für Brennholz in Form von Rundlingen und Scheiten ist eine Begrenzung der Abmessungen nicht festgelegt. Allein der Zustand des Holzes und seine Aufmachung lassen eine Unterscheidung von Holz der Position 4403 zu (siehe die Erläuterungen zu Position 4401 des HS, Ausnahme b)).

Nicht hierher gehören Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch wenn dieses Holz offensichtlich zum Heizen bestimmt ist (Unterposition 4401 31 00, 4401 39 20, 4401 39 30 oder 4401 39 80).

4401 21 00 und
4401 22 00
Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

Siehe die Anmerkungen 1a) und 1c) zu Kapitel 44 sowie die Erläuterungen zu Position 4401 des HS, erster Absatz Buchstabe B.

4401 31 00 bis
4401 39 80
Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

Siehe die Anmerkungen 1a) und 1c) zu Kapitel 44.

Nicht hierher gehört Holzmehl im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 44 (Position 4405 00 00).

4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet
4403 10 00 mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 10 des HS.

Imprägnieren (einschließlich Einspritzen) ist eine Behandlung, die im Wesentlichen dazu dient, eine bessere Konservierung des Holzes zu gewährleisten (Haltbarkeit) oder es mit bestimmten besonderen Eigenschaften auszustatten (z.B. es feuerfest zu machen oder gegen die Auswirkungen des Schrumpfens zu schützen). Diese Behandlung soll die langfristige Konservierung z.B. der Stangen aus Nadelholz gewährleisten.

Die Behandlung kann durch längeres Eintauchen in offene heiße Kessel, wobei die Stangen bis zum Erkalten in der Flüssigkeit verbleiben, oder im Druckkessel erfolgen.

Es werden hauptsächlich organische Erzeugnisse, z.B. Kreosotöl, Dinitrophenole und Dinitrokresole verwendet.

Gestrichene oder lackierte Stangen aus Holz gehören ebenfalls zu dieser Unterposition.

4403 20 11 Sägerundholz

Sägerundholz weist z.B. folgende äußeren Merkmale auf:

  • zylindrische Form und geradfaserig ohne größere Krümmungen,
  • einen Durchmesser von 15 cm oder mehr.

Es wird im Allgemeinen in der Längsrichtung gesägt oder gespalten zur Herstellung von Schnittholz oder Bahnschwellen oder zur Herstellung von Furnierblättern (hauptsächlich durch Schälen oder Messern).

4403 20 31 Sägerundholz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11.

4403 20 91 Sägerundholz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11.

4403 41 00 bis
403 49 95
anderes, von den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt "Allgemeines". Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS.

4403 49 35 Okoumé und Sipo

Okoumé kommt fast ausschließlich aus den Wäldern von Gabun. Sein Holz ist weich und lachsfarben rosa, von faserigem Aufbau und unregelmäßig in der Gegenrichtung; es erinnert ein wenig an Mahagoni, hat jedoch Farbtöne, die viel blasser sind. Der Baum liefert wohlgestaltete zylindrische Klötze, die sich hervorragend zum Messern und Schälen eignen, daher seine Hauptverwendung für die Herstellung von Furnierblättern.

4403 91 10 Sägerundholz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11.

4403 92 10 Sägerundholz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11.

4403 99 10 Pappelholz

Hierher gehören alle Arten der Gattung Populus.

Das Holz der Pappel ist hell, leicht und sehr weich. Es wird für Schreinerarbeiten verwendet (für Innenteile von Möbeln, Verpackungskisten) und zum Herstellen von Sperrholz. Nach dem Nadelholz ist es der hauptsächliche Lieferant von Cellulose für Papierhalbstoff.

4403 99 51 Sägerundholz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11.

4404 Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen

Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen unterscheiden sich von Furnierblättern der Position 4408 insbesondere durch ihre geringen Abmessungen und die Art des verwendeten Holzes (im Allgemeinen gewöhnliches Weichholz).

4404 20 00 anderes Holz

Hierher gehören z.B. Holzspäne (gewöhnlich von Buche oder Haselnuss), die aufgerollten Holzbändern oder -streifen ähnlich sehen und die zum Herstellen von Essig oder zum Klären von Flüssigkeiten dienen.

4405 00 00 Holzwolle; Holzmehl

Wegen des Begriffs "Holzmehl" siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 44.

4406 Bahnschwellen aus Holz
4406 10 00 nicht imprägniert

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4406 10 und 4406 90 des HS.

4406 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4406 10 und 4406 90 des HS.

4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

Wegen der Begriffe "gemessert" und "geschält" siehe die Erläuterungen zu Position 4408 des HS, zweiter und dritter Absatz.

4407 10 31 bis
4407 10 38
gehobelt

Nicht hierher gehören:

  1. gesägtes Holz, bei dem gewisse Unebenheiten durch grobes Hobeln entfernt sind, das jedoch noch Spuren des Sägeschnitts bestehen lässt (Unterpositionen 4407 10 91 bis 4407 10 98);
  2. in Längsrichtung gesägtes Holz, das in Anbetracht der Besonderheiten des betreffenden Holzes und des Standes der technischen Entwicklung auf dem Gebiete seiner Bearbeitung keine Spuren des Sägeschnitts aufweist. Das Fehlen solcher Spuren ist die Folge einer das Sägen lediglich ergänzenden Bearbeitung, die aus technischen Gründen notwendig ist und nicht dazu dient, die weitere Verwendung des Holzes durch die Beseitigung der Sägespuren zu erleichtern (Unterpositionen 4407 10 91 bis 4407 10 98).
4407 10 91 bis
4407 10 98
anderes

Nicht hierher gehören vollständige Sätze loser - nicht zusammengesetzter - Bretter aus gesägtem, gemessertem oder rundgeschältem Holz mit einer Dicke von mehr als 6 mm, zum Zusammensetzen von Kisten und Verschlägen. Solche Sätze von Brettern - Kistenzuschnitte genannt - gehören zu Position 4415, auch wenn einige Zubehörteile fehlen, wie z.B. Kantenverstärkungen oder Füße. Hierzu wird auch auf die Erläuterungen zu Position 4415 hingewiesen.

4407 21 10 bis
4407 29 95
von den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt "Allgemeines". Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS.

4407 99 96 von tropischen Hölzern

Als "tropisches Holz" im Sinne dieser Unterposition gelten nur solche tropischen Hölzer, die nicht in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 44 genannt sind.

Hierher gehören z.B. folgende tropische Hölzer: Aiélé, Alone, Andoung, Bilinga, Bomanga, Bubinga, Ebène, Ebiara, Faro, Kapokier, Limbali, Longhi, Movingui, Mutenye, Naga, Niové, Tali, Tchitola, Wengé und Zingana.

4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger
4408 31 11 bis
4408 39 95
von den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt "Allgemeines". Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS.

4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden
4409 10 11 Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

Siehe die Erläuterungen zu Position 4409 des HS, fünfter Absatz Ziffer 4.

Nicht hierher gehört gefriestes Holz, das hergestellt ist durch Aufsetzen eines Frieses auf ein Stück Holz oder einen anderen Fries (Position 4418 oder 4421).

4409 10 18 anderes

Hierher gehören z.B.:

  1. Holzdraht und Rundstäbe für Dübel, die in den Erläuterungen zu Position 4409 des HS, fünfter Absatz Ziffer 5, beschrieben sind;
  2. profilierte (z.B. genutete und gekehlte) Stäbe und Friese für Parkett.

Stäbe und Friese, nur gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, gehören zu Position 4407 oder 4408. Stäbe und Friese aus Sperrholz oder furniertem Holz gehören zu Position 4412.

4409 29 10 Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4409 10 11.

4409 29 91 und
409 29 99
anderes

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4409 10 18.

4410 Spanplatten, "oriented strand board"-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z.B."waferboard"-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt
4410 11 50 auf der Oberfläche mit Dekorplatten oder Dekorfolie aus Kunststoff beschichtet

Hierher gehören z.B. Spanplatten aus Holz, die mit Hochdruckschichtpressstoffen der Unterposition 3921 90 41 beschichtet sind.

4410 11 90 andere

Hierher gehören z.B. Spanplatten, die mit Kunststoffen, Farbe, Papier, Spinnstoffen oder Metall beschichtet sind, ausgenommen solche der Unterpositionen 4410 11 30 und 4410 11 50.

4410 90 00 andere

Zu den anderen holzigen Stoffen gehören z.B. Bagasse (Pressrückstand vom Zuckerrohr), Bambus, Getreidestroh sowie Flachs- oder Hanfabfälle.

4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt
4411 12 10 bis
4411 14 90
mitteldichte Faserplatten (MDF)

Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe a zweiter Gedankenstrich.

4411 12 10 weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

Für die Einreihung in diese Unterposition ist das Schleifen nicht als mechanische Bearbeitung anzusehen.

4411 13 10 weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10

4411 14 10 weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10

4411 92 10 und
4411 92 90
mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3

Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B Ziffer 1.

4411 92 10 weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10.

4411 93 10 und
4411 93 90
mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3 bis 0,8 g/cm3

Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B Ziffer 2

4411 93 10 weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10.

4411 94 10 und
4411 94 90
mit einer Dichte von 0,5 g/cm3 oder weniger

Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B Ziffern 2 und 3.

4411 94 10 weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10.

4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

Sperrholz aus Nadelholz weist oft Oberflächenfehler (z.B. Astlöcher) auf, die bei der Herstellung durch Materialien wie Holzinlays, Kunststofffüllmassen usw. ausgebessert werden.

Diese Materialien sind nicht als Zusatz anderer Stoffe anzusehen und verleihen dem Sperrholz nicht den Charakter von Waren anderer Positionen.

Sperrholz dieser Position kann sowohl nicht geschliffen als durch Schleifen weitergehend bearbeitet sein. Der Begriff "nicht geschliffene" Ware schließt "kontaktgeschliffene" Ware ein; denn der Kontaktschliff gleicht nur die beim Ausbessern, Auskitten oder Füllen entstandenen Unregelmäßigkeiten aus.

Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4412 10, 4412 31, 4412 32 und 4412 39 des HS.

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz, zur Verwendung als Fußbodenbelag (siehe insbesondere vierter Absatz der Erläuterungen zu Position 4412 des HS), umfasst nur solche Tafeln, die eine obere Lage aus Holz mit einer Dicke von weniger als 2,5 mm aufweisen (dünnes Furnierblatt).

Beispiel einer typischen Ware, bestehend aus drei Lagen:

Weisen derartige Tafeln eine obere Lage aus Holz mit einer Dicke von 2,5 mm oder mehr auf, sind sie aus dieser Position ausgeschlossen (Unterposition 4418 71 00 oder 4418 72 00).

4412 94 10 und
4412 94 90
mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

Wegen der Begriffe "Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage" siehe die Erläuterungen zu Position 4412 des HS, erster Absatz Ziffer 3 erster Gedankenstrich.

4413 00 00 Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

Die Holzarten, die gewöhnlich am meisten verdichtet werden, sind Buche, Weißbuche, Akazie und Pappel.

4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz
4415 10 10 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel

Hierher gehören vollständige Sätze loser - nicht zusammengesetzter - Bretter aus gesägtem, gemessertem oder rundgeschältem Holz zum Herstellen von Kisten, Verschlägen usw., die in einer Sendung eingeführt werden, auch wenn sie serienweise nach Böden, Seitenwänden, Deckeln und Verschlüssen geordnet sind.

Dagegen sind unvollständige Sätze wie folgt einzureihen:

  1. zusammengesetzte Teile von Verpackungsmaterial, wie Böden, Deckel usw., die aus aneinander genagelten oder auf andere Weise miteinander verbundenen Brettern aus gesägtem, gemessertem oder rundgeschältem Holz bestehen, gehören zu Unterposition 4421 90 97;
  2. lose Bretter werden nach Beschaffenheit eingereiht (z.B. Position 4407 oder 4408).

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil I.

4415 10 90 Kabeltrommeln

Siehe die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil II.

4415 20 20 und
4415 20 90
Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände

Siehe die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil III und IV.

4416 00 00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

Fässer haben in der Mitte einen mehr oder weniger ausgebauchten Körper und haben im Grundsatz zwei Böden. Tröge, Bottiche und Kübel haben im Allgemeinen nur einen Boden. Sie können jedoch mit abnehmbaren Deckeln ausgestattet sein.

Fassstäbe werden meistens aus Kastanien- oder Eichenholz hergestellt.

Als Teile gelten z.B. Fassdauben und Fassbodenbretter.

Fassdauben sind gehobelte Bretter, mit mehr oder weniger gewölbtem Profil, zumindest an einem Ende verjüngt oder abgeschrägt und mit einer Nute versehen, um das Zusammensetzen zu ermöglichen.

Fassbodenbretter sind an der Peripherie ausgekehlt und beidseitig schrägkantig geschnitten, damit sie in die Nute der Fassdauben eingesetzt werden können.

4417 00 00 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 44.

Hierher gehören auch Griffe für Pinsel oder Rasierpinsel.

4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln ("shingles" und "shakes"), aus Holz
4418 20 10 bis
4418 20 80
Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen

Hierher gehören z.B. Platten aus Lagenholz mit dicker Mittellage, sofern sie derart weiter bearbeitet sind, dass ihre Verwendung als Türen eindeutig erkennbar ist (z.B. durch Aussparungen für Türgriffe, Schlösser oder Scharniere).

Nicht hierher gehören unbearbeitete Platten, auch "Türrohlinge mit massiven Kern" genannt, auch wenn Längs- oder Breitseiten furniert sind (Position 4412).

4418 40 00 Verschalungen für Betonarbeiten

Die hierher gehörenden Verschalungen sind Zusammensetzungen, die für Betonarbeiten aller Art verwendet werden (z.B. für Fundamente, Mauern, Fußböden, Säulen, Pfeiler, Tunnelbauteile usw.).

In der Regel sind die Verschalungen aus harzhaltigem Holz (Bretter, Balken und dergleichen) gefertigt. Nicht hierher gehören jedoch Platten aus Sperrholz (zum Erzielen glatter Flächen), auch wenn sie auf einer oder beiden Seiten überzogen sind und ihre Verwendung als Verschalung für Betonarbeiten unzweifelhaft ist (Position 4412).

4418 50 00 Schindeln ("shingles" und "shakes")

Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, siebter und achter Absatz.

4418 71 00 bis
4418 79 00
zusammengesetzte Fußbodenplatten

Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, sechster Absatz.

4418 71 00 für Mosaikfußböden

Hierher gehören z.B. Fußbodenplatten, die aus einer so genannten Lauffläche aus Stäben, Friesen, Blättern usw. bestehen und die auf einer geeigneten Unterlage aus Holz, agglomeriertem Holz, Papier, Kunststoffen, Kork usw. zusammengesetzt sind.

Siehe die Erläuterungen zu Position 4412.

Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 4418 71 des HS.

4418 72 00 andere, mehrlagig

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4418 71 00.

4418 99 10 Lamellenholz

Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, vierter Absatz.

Stand: Erl. 2017/C 205/07

4418 99 90 andere

Hierher gehören z.B. Platten mit Zellen aus Holz, die in den Erläuterungen zu Position 4418 des HS, fünfter Absatz, beschrieben sind.

Stand: Erl. 2017/C 205/07

4420 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94
4420 90 10 Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)

Hierher gehören Holzplatten mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie).

Echte Marketerie besteht im Allgemeinen im Aufkleben von dünnen Stückchen aus Holz oder anderen Stoffen (Nichtedelmetall, Schildpatt, Elfenbein usw.) zur Verzierung auf eine Holzunterlage.

4421 Andere Waren aus Holz
4421 90 97 andere

Hierher gehören z.B.:

  1. Zusammensetzungen von Brettern, die Teile von Verpackungskisten aus Holz darstellen (z.B. Deckel);
  2. Holzgestelle, auch zerlegt, sofern sie nicht den Charakter von Möbeln haben;
  3. Umzäunungen für Gärten usw., die aus über Kreuz genageltem und dann ineinander geschobenem Lattenwerk bestehen (Harmonikasystem);
  4. angespitzte Rouladestäbchen, Fleischstäbchen, Rollmopsstäbchen und dergleichen.


weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.01.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion