umwelt-online: Erläuterungen 2015/C 076/01 zur kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2)
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Abschnitt V
Mineralische Stoffe
Kapitel 25
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement
Anmerkung 1 | Die Flotation hat zum Ziel, die nutzbaren Mineralien eines mineralischen Gemenges von anderen mineralischen Bestandteilen (der Gangart) dadurch zu trennen, dass diese Mineralien an der Oberfläche der so genannten Trübe, in der das Gemenge aufgeschlämmt wurde, angesammelt werden, während sich die Gangart am Boden ablagert. |
2501 00 | Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser |
2501 00 31 | zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse
Hierher gehört, sofern die von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere Salz, auch vergällt, zum Herstellen von Salzsäure, Chlor, Calciumchlorid, Natriumnitrat, Natriumhypochlorit, Natriumcarbonat, Natriumhydroxid, Natriumchlorat, Natriumperchlorat und Natriummetall. |
2501 00 51 | vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln
Hierher gehören, sofern die von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind:
Nicht vergälltes Streusalz gehört zu Unterposition 2501 00 99. |
2501 00 91 | Speisesalz
Speisesalz ist unvergälltes Salz, das unmittelbar in der Küche, bei Tisch oder industriell zum Würzen oder Haltbarmachen von Lebensmitteln verwendet werden kann. Es ist im Allgemeinen von großer Reinheit und einheitlich weiß. |
2501 00 99 | anderes
Hierher gehört z.B. unvergälltes Streusalz und Salz zu Futterzwecken (z.B. in Form von Lecksteinen). |
2503 00 | Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel |
2503 00 10 | roh oder nicht raffiniert
Hierher gehören die verschiedenen Schwefelarten, die in den Erläuterungen zu Position 2503 des HS, erster Absatz Ziffern 1 bis 4, aufgeführt sind. Dieser Schwefel hat im Allgemeinen die Form von Blöcken, Stücken oder Staub. |
2503 00 90 | anderer
Hierher gehören die verschiedenen Schwefelarten, die in den Erläuterungen zu Position 2503 des HS, erster Absatz Ziffern 5 bis 7, aufgeführt sind. Dieser Schwefel hat im Allgemeinen die Form von Stangen oder kleinen Broten (raffinierter Schwefel) oder die Form von Pulver (gesiebter Schwefel, ventilierter Schwefel, atomisierter Schwefel). |
2508 | Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen |
2508 10 00 | Bentonit
Siehe die Erläuterungen zu Position 2508 des HS, dritter Absatz Ziffer 1. Natürliche Bentonite weisen im Allgemeinen einen pH-Wert zwischen 6 und 9,5 (für eine 5 %ige wässrige Aufschlämmung nach einer Standzeit von 1 Stunde) und einen Gehalt an Natriumcarbonat von weniger als 2 GHT auf. Ihr Gesamtgehalt an austauschbarem Natrium und Calcium übersteigt nicht 80 meq/100 g. Es gibt zwei typen: schwach quellende calciumhaltige und stark quellende natriumhaltige (Quellvermögen von weniger als 7 ml/g oder mehr als 12 ml/g). Einige natürliche Bentonite können eine von diesen Werten abweichende Eigenschaft aufweisen; wenn mehrere Eigenschaften davon abweichen, wird der Bentonit im Allgemeinen als aktiviert betrachtet. Aktivierte Bentonite gehören im Allgemeinen zu Unterposition 3802 90 00. |
2511 | Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816 |
2511 10 00 | natürliches Bariumsulfat (Baryt)
Baryt enthält unterschiedlich hohe Anteile an Eisenoxid, Aluminium, Natriumcarbonat und Silicium. Da vorzugsweise das weiße Erzeugnis gewonnen werden soll, wird es zerkleinert, gesichtet (um die farbigen Anteile, meistens gelblich, zu entfernen), gemahlen und durch mechanisches Fällen gereinigt. |
2511 20 00 | natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt
Witherit kommt in Form rhombischer Kristalle oder als gelbliche wasserunlösliche Masse vor. |
2513 | Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt |
2513 20 00 | Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel
Als andere natürliche Schleifstoffe im Sinne dieser Unterposition gelten z.B. Tripel, von aschgrauem Aussehen, der als weicher Schleifstoff und zum Polieren dient. |
2516 | Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
Falls die zerteilten Steine keine einheitliche Dicke aufweisen, ist die größte Dicke für die Einreihung maßgebend. |
2516 11 00 | roh oder grob behauen
Die Erläuterungen zu Unterposition 2515 11 des HS gelten sinngemäß. |
2516 12 00 | durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
Die Erläuterungen zu Unterposition 2515 12 des HS gelten sinngemäß. |
2516 90 00 | andere Werksteine
Hierher gehören:
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2518 | Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse |
2518 10 00 | Dolomit, weder gebrannt noch gesintert
Naturroher Dolomit ist ein natürliches Doppelcarbonat von Calcium und Magnesium. Er bleibt in dieser Unterposition, auch wenn er einer geringen Wärmebehandlung unterworfen worden ist, die seine chemische Zusammensetzung nicht ändert. Hierher gehört naturroher Dolomit, unbearbeitet, grob behauen (annähernd kantig behauen) oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten. |
2518 20 00 | Dolomit, gebrannt oder gesintert
Als gebrannter oder gesinterter Dolomit gilt Dolomit, dessen chemische Zusammensetzung als Folge einer starken Wärmebehandlung (1.500 °C oder mehr für gesinterten Dolomit und etwa 800 °C für gebrannten Dolomit) durch Abspalten von Kohlendioxid verändert worden ist. |
2519 | Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein |
2519 90 10 | Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat
Hierher gehören z.B.:
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2520 | Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern |
2520 20 00 | Gips
Hierher gehört z.B. Baugips. Baugips wird aus Rohgips (Gipsgestein oder anderen gipshaltigen Rohstoffen, z.B. Nebenprodukten der chemischen Industrie) in geeigneten Aufbereitungs- und Brennverfahren hergestellt. Im Werk beigegebene Zusätze dienen zum Erzielen bestimmter Eigenschaften. Zusätze sind sog. Stellmittel, das sind Stoffe, die die Eigenschaften des Gipses, z.B. die Konsistenz oder die Haftung, in der gewünschten Weise beeinflussen, sowie Abbindeverzögerer oder -beschleuniger. Baugips wird z.B. als Stuck, zum Verputzen von Wänden und Decken, bei der Herstellung von Bauplatten oder anderen Bauelementen oder beim Verlegen von Kacheln verwendet. |
2523 | Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt |
2523 90 00 | anderer Zement
Hierher gehören z.B.:
Zum Begriff "Puzzolan" siehe die Erläuterungen zu Position 2530 des HS, Abschnitt D Ziffer 7. |
2524 | Asbest |
2524 10 00 | Krokydolith
Siehe die Erläuterungen zu Position 2524 des HS, zweiter Absatz. |
2526 | Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum |
2526 20 00 | gemahlen oder sonst zerkleinert
Nicht hierher gehört Talkpulver in Aufmachung für den Einzelverkauf, für kosmetischen Gebrauch (Position 3304). |
2528 00 00 | Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse
Hierher gehören z.B.:
Nicht hierher gehört Natriumborat, das durch chemische Behandlung von Kernit oder Tinkal (raffiniertes Borax) gewonnen ist, sowie Natriumborat, das durch Verdampfen von Wasser aus gewissen Salzseen hergestellt ist (Position 2840). |
2530 | Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
2530 10 00 | Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht
Siehe die Erläuterungen zu Position 2530 des HS, Abschnitt D Ziffer 3. |
2530 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 2530 des HS, Abschnitte A, B, C und D (ausgenommen Ziffer 3). |
Kapitel 26
Erze sowie Schlacken und Aschen
2620 | Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten |
2620 11 00 | Galvanisationsmatte (Hartzink)
Man unterscheidet:
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2620 19 00 | andere
Hierher gehören insbesondere:
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2620 21 00 | Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 26. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2620 des HS, zweiter Absatz Ziffer 10. |
2620 60 00 | Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 26. |
2620 91 00 | Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthaltend
Siehe die Erläuterungen zu Position 2620 des HS, zweiter Absatz Ziffer 13. |
2621 | Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen |
2621 10 00 | Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen
Siehe die Erläuterungen zu Position 2621 des HS, zweiter Absatz Ziffer 5. |
Kapitel 2716 18 18a
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten als ASTM-Methoden im Sinne dieser Erläuterungen die Methoden, die die American Society for Testing and Materials festgelegt hat.
Anmerkung 1 | Für die Bestimmung des Gehalts an aromatischen Bestandteilen sind folgende Methoden anzuwenden:
2. Der Begriff "ähnliche Öle" umfasst unter anderem die folgenden Gemische von Kohlenwasserstoffen:
Für die Herstellung von "ähnlichen Ölen" gelten folgende Definitionen:
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Zusätzliche Anmerkung 5 |
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Zusätzliche Anmerkung 5a | Als Vakuumdestillation gilt die Destillation unter einem Druck von nicht mehr als 400 mbar, gemessen am Kopf der Kolonne. |
Zusätzliche Anmerkung 5b | Unter Redestillation zur weit gehenden Zerlegung versteht man Destillationsvorgänge (andere als topping) in industriellen Anlagen mit kontinuierlicher oder diskontinuierlicher Arbeitsweise, bei denen Destillate der Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 48, 2711 11 00, 2711 12 91 bis 2711 19 00, 2711 21 00 und 2711 29 00 (anderes als Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 GHT oder mehr) eingesetzt werden, um folgende Erzeugnisse zu gewinnen:
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Zusätzliche Anmerkung 5c | Unter Kracken versteht man industrielle Verfahren, in denen durch Wärme, mit oder ohne Druck sowie mit oder ohne Verwendung von Katalysatoren, die Moleküle von Erdölerzeugnissen gespalten werden und ihre chemische Struktur geändert wird, wobei insbesondere Mischungen leichterer Kohlenwasserstoffe anfallen, die bei normaler Temperatur und normalem Druck flüssig oder gasförmig sind.
Zu den Krackverfahren gehören vor allem:
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Zusätzliche Anmerkung 5d | Als Reformieren gelten thermische oder auch katalytische Behandlungen von Leichtölen oder mittelschweren Ölen zur Erhöhung ihres Aromatengehalts. Das katalytische Reformieren wird z.B. angewendet für die Umwandlung von Leichtölen aus der ersten Destillation in Leichtöle mit hoher Oktanzahl (mit hohem Gehalt an aromatischen Kohlenwasserstoffen) oder in ein Gemisch von Kohlenwasserstoffen, die Benzol, Toluol, Xylol, Ethylbenzol usw. enthalten.
Zum katalytischen Reformieren gehören vor allem die Verfahren mit Platin als Katalysator. |
Zusätzliche Anmerkung 5e | Als Raffination mit Selektiv-Lösemitteln gelten die Verfahren, durch die Gruppen von Stoffen mit unterschiedlicher molekularer Struktur mit Hilfe besonderer selektiv wirkender Lösemittel (Furfurol, Phenol, Dichlorethylether, Schwefeldioxid, Nitrobenzol, Harnstoff und bestimmte Harnstoffderivate, Aceton, Propan, Methylethylketon, Methylisobutylketon, Glycol, N-Methylmorpholin usw.) voneinander getrennt werden. |
Zusätzliche Anmerkung 5g | Als Polymerisation gelten die industriellen Verfahren, bei denen ungesättigte Kohlenwasserstoffe, mit oder ohne Verwendung von Katalysatoren, auch mit Hilfe von Wärme, zu einem oder mehreren ihrer Polymere oder Copolymere zusammengeschlossen werden. |
Zusätzliche Anmerkung 5h | Unter Alkylierung versteht man jede thermische oder katalytische Reaktion, bei der ungesättigte Kohlenwasserstoffe an anderen Kohlenwasserstoffen, insbesondere an Isoparaffinen oder an Aromaten, angelagert werden. |
Zusätzliche Anmerkung 5ij | Unter Isomerisation versteht man die Umwandlung der Struktur der Bestandteile von Erdölerzeugnissen, ohne dass ihre Bruttoformel geändert wird. |
Zusätzliche Anmerkung 5l | Zu den Entwachsungsverfahren im Sinne dieser Zusätzlichen Anmerkung gehören z.B. die:
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Zusätzliche Anmerkung 5n | Unter atmosphärischer Destillation versteht man die Destillation unter einem Druck von etwa 1.013 mbar, gemessen am Kopf der Kolonne. |
Zusätzliche Anmerkung 6 |
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2701 | Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
Der nach spanischer Handelsnorm bezeichnete "schwarze Lignit" der Förderreviere Teruel, Mequinenza, Pirenaica und Baleares gilt als Steinkohle im Sinne dieser Position. |
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2701 12 10 | Kokskohle
Kokskohle enthält 19 bis 41 % an flüchtigen Bestandteilen. |
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2702 | Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)
Braunkohle brennt mit langer Flamme, wenig heiß, mit schwarzem Rauch von unangenehmem Geruch. Man unterscheidet gemeinhin: faserhaltige Braunkohle, die im Aussehen durch ihren faserigen Bruch an das ursprüngliche Holz erinnert, mit sehr hohem Gehalt an Feuchtigkeit (bis zu 50 GHT), gewöhnliche oder erdfarbene Braunkohle, braun oder schwarz, die weniger Wasser enthält (ungefähr 15 GHT), mit erdigem Bruch, bitumenhaltige und fette Braunkohle, die unter Einwirkung von Hitze weich wird, wodurch sie leicht zu brikettieren ist, wachshaltige Braunkohle, mit wächsernem Bruch, mit hohem Gehalt an Wachs. Nicht hierher gehört der nach spanischer Handelsnorm bezeichnete "schwarze Lignit" der Förderreviere Teruel, Mequinenza, Pirenaica und Baleares (Position 2701). |
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2704 00 | Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2704 00 10 | Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle
Steinkohlenkoks unterscheidet sich von Steinkohle dadurch, dass er leicht, fast ohne Flamme brennt und - einmal verbrannt - seine Porosität und Gasdurchlässigkeit behält. Er ist nicht schmelzbar, härter, ärmer an Schwefel und reicher an Kohlenstoff. Koks wird durch Verkokung von Steinkohle unter Luftabschluss bei hoher Temperatur (1.000 °C bis 1.200 °C) hergestellt. Schwelkoks jedoch wird durch Schwelung (unter geringer Luftzufuhr) von Steinkohle bei einer Temperatur von 450 bis 700 °C gewonnen. Hierher gehören Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, die beim Herstellen von Elektroden verwendet werden, die im Allgemeinen zum Erzeugen von Ferrolegierungen bestimmt sind. Der hierher gehörende Koks und Schwelkoks ist besonders rein (sehr geringer Aschegehalt) und im Allgemeinen von kleinen Abmessungen. Hierher gehören z.B. Gaskoks (Nebenprodukt der Gasgewinnung) sowie besonders für die Erfordernisse der metallurgischen Industrie hergestellter Zechenkoks, Zechenschwelkoks und Hüttenkoks (Hochofenkoks), die im Gegensatz zum Gaskoks härter und widerstandsfähiger sind und die Form großer silbrig glänzender Stücke haben. |
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2704 00 30 | Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle
Braunkohle ist für die Hochtemperaturverkokung nicht geeignet. Dagegen ergibt die Tieftemperaturverkokung einen Schwelkoks, der ein lockerer, glänzender, sauber anzufühlender, leicht entzündbarer Brennstoff ist, der gut und ohne Rauch brennt. |
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2704 00 90 | andere
Hierher gehören:
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2707 | Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen
Wegen der Bestimmung der aromatischen Bestandteile siehe die Erläuterungen zu Anmerkung 2 zu Kapitel 27. |
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2707 10 00 | Benzole
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27. Hierher gehören nur Benzole mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT. Benzol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu Unterposition 2902 20 00. |
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2707 20 00 | Toluole
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27. Hierher gehören nur Toluole mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT. Toluol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu Unterposition 2902 30 00. |
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2707 30 00 | Xylole
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27. Hierher gehören nur Xylole (getrennte oder gemischte ortho-, meta- oder para-Isomere) mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 GHT (gaschromatografisch bestimmt). Xylol mit einem Reinheitsgrad von 95 GHT oder mehr gehört zu den Unterpositionen 2902 41 00 bis 2902 44 00. |
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2707 40 00 | Naphthalin
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 27. Hierher gehört nur Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt von weniger als 79,4 °C, bestimmt nach der in Anhang B der Erläuterungen zu Kapitel 27 beschriebenen Methode. Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt von 79,4 °C oder mehr gehört zu Unterposition 2902 90 00. Nicht hierher gehören Homologe des Naphthalins (Unterpositionen 2707 50 00, 2707 91 00 bis 2707 99 99, 2902 90 00 oder 3817 00 80). |
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2707 50 00 | andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen
Hierher gehören Gemische von Kohlenwasserstoffen überwiegend aromatischer Art, in denen weder Benzol, Toluol, Xylole noch Naphthalin vorherrschen und bei deren Destillation mindestens 65 RHT (einschließlich Verluste) bis 250 °C übergehen (EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86)). |
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2707 99 11 und 2707 99 19 |
rohe Öle
Zu diesen Unterpositionen gehören nur solche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen. Erzeugnisse dieser Unterpositionen sind u. a.:
Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen, gehören nicht zu diesen Unterpositionen, wenn sie Rückstände entweder einer atmosphärischen Destillation oder einer Vakuumdestillation von rohem Erdöl oder Schiffskraftstoffe sind. Diese Erzeugnisse gehören zu Unterposition 2707 99 99. Als "ähnliche Erzeugnisse" der Position 2707 gelten solche, die eine ähnliche Zusammensetzung aufweisen wie die vorstehend unter Ziffer 1 genannten Erzeugnisse. Sie können jedoch einen höheren Anteil aliphatischer und naphthenischer Kohlenwasserstoffe sowie phenolischer Erzeugnisse und einen geringeren Anteil mehrkerniger aromatischer Kohlenwasserstoffe als die unter Ziffer 1 genannten Erzeugnisse enthalten. Stand: Erl. 2016/C 445/02 |
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2707 99 20 | schwefelhaltige Kopfprodukte; Anthracen
Als schwefelhaltige Kopfprodukte im Sinne dieser Unterposition gelten nur leichte Erzeugnisse aus der ersten Destillation der rohen Teeröle, die schwefelhaltige Verbindungen (Schefelkohlenstoff, Merkaptane, Thiophen usw.) sowie Kohlenwasserstoffe mit überwiegendem Anteil an Nichtaromaten enthalten und bei deren Destillation 90 RHT oder mehr bei einer Temperatur von unter 80 °C übergehen. Das hierher gehörende Anthracen hat üblicherweise die Form von Schlamm oder Paste und enthält im Allgemeinen Phenanthren, Carbazol und andere aromatische Bestandteile. Hierher gehört nur Anthracen mit einem Reinheitsgrad von weniger als 90 GHT. Anthracen mit einem Reinheitsgrad von 90 GHT oder mehr gehört zu Unterposition 2902 90 00. |
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2707 99 50 | basische Erzeugnisse
Basische Erzeugnisse im Sinne dieser Unterposition sind stickstoffhaltige aromatische oder heterocyclische Erzeugnisse mit basischer Funktion. Hierher gehören z.B. die Pyridin-, Chinolin-, Acridin- und Anilinbasen (einschließlich ihrer Gemische). Sie bestehen hauptsächlich aus Pyridin, Chinolin, Acridin und deren Homologen. Zu den basischen Erzeugnissen dieser Unterposition gehören z.B.:
Nicht hierher gehören die Salze der genannten basischen Erzeugnisse (Position 2933 oder 3824). |
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2707 99 80 | Phenole
Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 27. Hierher gehören:
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2707 99 91 und 2707 99 99 |
andere
Hierher gehören z.B. Erzeugnisse aus Gemischen von Kohlenwasserstoffen. Von diesen Erzeugnissen sind z.B. zu nennen:
Die Dichte dieser Rückstände liegt im Allgemeinen nach EN ISO 12185 bei 15 °C unter 1 g/cm3. Diese Rückstände können zur Bearbeitung in einem spezifischen Verfahren bestimmt sein. Stand: Erl. 2016/C 445/02 |
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2709 00 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh
Hierher gehören nur rohe Erdöle, die die Merkmale (Dichteverhältnis, Destillationskurve, Schwefelgehalt, Pourpoint, Viskosität usw.) aufweisen, die den Rohölen entsprechend ihrer Provenienz (Ursprung) eigen sind. |
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2709 00 10 | Erdgaskondensate
Hierher gehören rohe Öle, die bei der Stabilisierung von unmittelbar aus der Förderung stammendem Erdgas entstehen. Hierbei wird dem feuchten Erdgas im Wesentlichen durch Abkühlung und Druckverminderung kondensierbarer Kohlenwasserstoff entzogen. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2709 des HS, zweiter Absatz. |
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2710 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle
Siehe die Anmerkungen 2 und 3 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu. |
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2710 12 11 bis 2710 19 99 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle
Hinsichtlich der Definition dieser Erzeugnisse siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen zu Position 2710 des HS, Teil I. Zu den Unterpositionen, die für Erzeugnisse zur
vorgesehen sind, siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 5 und 6 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu. I.Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) Hierher gehören z.B. die Isomerengemische (andere als Stereoisomere) der gesättigten oder ungesättigten acyclischen Kohlenwasserstoffe, und zwar gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe, in denen jeder Isomerenanteil weniger als 95 GHT beträgt, und ungesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe, in denen jeder Isomerenanteil weniger als 90 GHT beträgt, jeweils bezogen auf den wasserfreien Stoff. Hierher gehören auch isolierte Isomere mit einem Reinheitsgrad von weniger als 95 oder 90 GHT. Hierher gehören nur Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien:
Als Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien in diesem Sinne gelten auch derartige Öle, denen sehr kleine Mengen verschiedener Stoffe zugesetzt sind, z.B. Additive zur Verbesserung der Qualität oder des Geruchs, Kennzeichnungsstoffe, Farbstoffe. Siehe auch nachstehende schematische Darstellung: |
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Unterscheidungsmerkmale bestimmter Erdölerzeugnisse der Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99 und der Positionen 2712 und 2713 (andere als Zubereitungen aus den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99)
II.Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten Zubereitungen gehören nur dann hierher, wenn sie folgenden Bedingungen entsprechen:
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2710 12 11 bis 2710 12 90 |
Leichtöle und Zubereitungen
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27. |
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2710 12 21 und 2710 12 25 |
Spezialbenzine
Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2a) zu Kapitel 27. |
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2710 12 21 | Testbenzin (white spirit)
Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2b) zu Kapitel 27. |
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2710 19 11 bis 2710 19 29 |
mittelschwere Öle
Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2c) zu Kapitel 27. Leuchtöl (Kerosin) wird für eine Vielzahl verschiedener Zwecke verwendet, z.B. als Treibstoff für Flugzeugtriebwerke oder zum Heizen. Leuchtöl (Kerosin) ist ein mittelschweres Öl mit einem Siedebereich nach EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86), der bei etwa 130 °C bis 320 °C liegt. Die dieser Erläuterung beigefügten Abbildungen enthalten beispielhaft Chromatogramme einer Produktkategorie, die in jeweils eine der drei betreffenden Unterpositionen eingereiht werden kann. Stand: Erl. 2018/C 7/03 |
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2710 19 21 | Flugturbinenkraftstoff
Hierher gehört Flugturbinenkraftstoff vom Typ Kerosin. Derartiger Flugturbinenkraftstoff erfüllt die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 c) zu Kapitel 27. Das gaschromatografische Profil von Flugturbinenkraftstoff vom Typ Kerosin, z.B. des am häufigsten verwendeten Flugturbinenkraftstoffs Jet A-1, ist für ein durch Destillation von Rohöl und andere petrochemische Verfahren gewonnenes Öl typisch. Die Kettenlänge der Alkane beträgt 10 bis 18 Kohlenstoffatome. Der Aromatengehalt kann bis zu 25 RHT betragen. Der Flammpunkt nach ISO 13736 liegt im Allgemeinen über 38 °C. Der Gefrierpunkt übersteigt üblicherweise nicht -40 °C. Flugturbinenkraftstoff kann folgende Additive enthalten: Antioxidationsmittel, Rostschutzmittel, Frostschutzmittel, Markierungsfarbstoffe. Gaschromatografisches Profil für Flugturbinen-Kraftstoff Typ A-1 (Kerosin)
EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) Korrelation (STP 577) - Verteilung
Stand: Erl. 2018/C 7/03 |
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2710 19 25 | anderes
Hierher gehört anderes Leuchtöl (Kerosin) als Flugturbinenkraftstoff. Das Leuchtöl (Kerosin) dieser Unterposition erfüllt die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 c) zu Kapitel 27. Das gaschromatografische Profil eines 'anderen' Leuchtöls (Kerosins) ist für ein durch Destillation von Rohöl gewonnenes Öl typisch. Hierher gehören auch:
In einigen Fällen sind chemische Marker vorhanden. Nicht hierher gehören Mischungen von Leuchtöl (Kerosin) mit anderen Mineralölen oder organischen Lösungsmitteln. Gaschromatografisches Profil für Leuchtöl (Kerosin) anderes als Flugturbinenkraftstoff Siedepunkt (°C)
EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) Korrelation (STP 577) - Verteilung
Stand: Erl. 2018/C 7/03 |
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2710 19 29 | andere
Hierher gehören andere mittelschwere Öle als Leuchtöl (Kerosin) der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25. Die Öle dieser Unterposition erfüllen die Voraussetzungen der Zusätzlichen Anmerkung 2 c) zu Kapitel 27. Für gewöhnlich werden Erzeugnisse dieser Unterposition durch ein oder mehrere chemisch-physikalische Verfahren gewonnen, durch die die chemische Zusammensetzung dieser Erzeugnisse deutlich verändert werden kann, um sie für bestimmte industrielle Anwendungen geeignet zu machen. In bestimmten Fällen kann die bei diesen Erzeugnissen eingetretene Änderung der molekularen Zusammensetzung durch Gaschromatographie (GC) oder Simulierte Destillation (SimDis) festgestellt werden, wohingegen für andere Arten von Erzeugnissen genauere Verfahren zur Bestimmung erforderlich sind (z.B. Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (GC-MS)). Ein Beispiel für ein SimDis-Profil für diese Öle ist das vonn-Paraffin (siehe unten): Gaschromatografisches Profil fürn-Paraffin Siedepunkt (°C)
Siedepunkt Verteilungstabelle - Prozent
Ein weiteres Beispiel für Erzeugnisse dieser Unterposition sind solche, die in einem mehrstufigen Verfahren gewonnen werden, das Folgendes umfasst:
Diese Erzeugnisse bestehen aus vorwiegend verzweigten und cyclischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit einem Aromatengehalt von deutlich weniger als 1 %. Ein Beispiel für ein SimDis-Profil solcher Erzeugnisse ist weiter unten aufgeführt: ASTM D 2887 Extended, entspricht ISO 3924 Siedepunkt (°C)
Retentionszeit (min.)
Die Verwendung von Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (GC-MS) kann ein Profil wie in dem unten angeführten Beispiel liefern: X-Achse: Zeit (Minuten) Y-Achse: relative Häufigkeit
GC-MS-Totalionenchromatogramm (TIC) Dieses Profil wurde unter den folgenden experimentellen Bedingungen erhalten:
Dieses Profil weist folgende Verteilung auf:
Stand: Erl. 2018/C 7/03 |
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2710 19 31 bis 2710 19 99 |
Schweröle
Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2d) zu Kapitel 27. |
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2710 19 31 bis 2710 19 48 |
Gasöl
Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2e) zu Kapitel 27. |
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2710 19 51 bis 2710 19 68 |
Heizöle
Siehe die Zusätzliche Anmerkung 2f) zu Kapitel 27 und nachstehende schematische Darstellung der Merkmale des Heizöls: |
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2710 19 71 bis 2710 19 99 |
Schmieröle; andere Öle
Hierher gehören die Schweröle im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 2d) zu Kapitel 27, sofern sie nicht die Bedingungen der Zusätzlichen Anmerkung 2e) (Gasöl) oder 2 f) (Heizöl) zu Kapitel 27 erfüllen. Hierunter fallen somit Schweröle, bei deren Destillation nach EN ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 350 °C, einschließlich der Destillationsverluste, weniger als 85 RHT übergehen:
Die bei vorstehender Ziffer 1 anzuwendenden Analysenmethoden sind die gleichen wie die für Heizöl (siehe Zusätzliche Anmerkung 2f) zu Kapitel 27). Siehe auch nachstehende schematische Darstellung: |
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2710 91 00 und 2710 99 00 |
Ölabfälle
Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen zu Position 2710 des HS, Teil II. |
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2711 | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe
Hinsichtlich der Definition dieser Erzeugnisse siehe die Erläuterungen zu Position 2711 des HS. Zu den Unterpositionen, die für Erzeugnisse zur
vorgesehen sind, siehe Zusätzliche Anmerkungen 5 und 6 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu. |
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2711 19 00 | Andere
Zu dieser Unterposition gehört verflüssigtes Gas aus Biomasse. Dieses verflüssigte Gas entsteht durch Fermentation des biologisch abbaubaren Teils von Industrie-, Haushalts- oder kommunalen Abfällen und Rückständen, von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen, des biologisch abbaubaren Anteils von land- und forstwirtschaftlichen Abfällen und Rückständen, von Abfällen und Rückständen der Agrar- und Nahrungsmittelindustrie und von anderen ähnlichen pflanzlichen und tierischen Rohstoffen aus Biomasse. Das Gas besteht überwiegend aus Methan sowie im Allgemeinen aus Kohlendioxid und, in geringerem Maße, aus Schwefelwasserstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff. |
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2711 29 00 | Andere
Zu dieser Unterposition gehört Gas (in gasförmigem Zustand) aus Biomasse. Dieses Gas entsteht durch Fermentation des biologisch abbaubaren Teils von Industrie-, Haushalts- oder kommunalen Abfällen und Rückständen, von Klärschlamm aus Abwasserbehandlungsanlagen, des biologisch abbaubaren Anteils von land- und forstwirtschaftlichen Abfällen und Rückständen, von Abfällen und Rückständen der Agrar- und Nahrungsmittelindustrie und von anderen ähnlichen pflanzlichen und tierischen Rohstoffen aus Biomasse. Das Gas besteht überwiegend aus Methan sowie im Allgemeinen aus Kohlendioxid und, in geringerem Maße, aus Schwefelwasserstoff, Wasserstoff, Stickstoff und Sauerstoff. |
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2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2712 10 10 und 2712 10 90 |
Vaselin
Siehe die Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt A. Siehe auch die schematische Darstellung in Ziffer I der Erläuterungen zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99. |
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2712 10 10 | roh
Siehe die Zusätzliche Anmerkung 3 zu Kapitel 27. |
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2712 20 10 und 2712 20 90 |
Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT
Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt B erster und siebter Absatz, beschriebene Paraffin. |
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2712 90 11 und 2712 90 19 |
Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs (natürliche Erzeugnisse)
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt B dritter, vierter und fünfter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse. Es wird darauf hingewiesen, dass Ozokerit (Erdwachs) gegenwärtig kaum gehandelt wird (Stilllegung der Förderstätten, geringe Rentabilität). Die Bezeichnungen Ozokerit und Ceresin (raffiniertes Ozokerit) werden häufig für Erdölwachse der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 99 verwendet. |
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2712 90 31 bis 2712 90 99 |
andere
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2712 des HS, Abschnitt B zweiter, sechster und siebter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse, mit Ausnahme des synthetischen Paraffins (Unterposition 2712 20 10 oder 2712 20 90). Diese Erzeugnisse weisen folgende Merkmale auf:
Siehe auch die schematische Darstellung in Ziffer I der Erläuterungen zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99. |
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2712 90 31 bis 2712 90 39 |
roh
Siehe die Zusätzliche Anmerkung 4 zu Kapitel 27. Zu den Unterpositionen, die für Erzeugnisse zur
vorgesehen sind, siehe die Zusätzlichen Anmerkungen 5 und 6 zu Kapitel 27 und die Erläuterungen dazu. |
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2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2713 11 00 und 2713 12 00 |
Petrolkoks
Hierher gehört der in den Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe A, beschriebene Petrolkoks. |
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2713 20 00 | Bitumen aus Erdöl
Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe B, beschriebene Bitumen aus Erdöl. Dieses Erzeugnis weist folgende Merkmale auf:
Siehe auch die schematische Darstellung in Ziffer I der Erläuterungen zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99. |
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2713 90 10 und 2713 90 90 |
andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe C, beschriebenen Erzeugnisse. Es wird darauf hingewiesen, dass die aromatischen Extrakte dieser Unterposition (siehe die Erläuterungen zu Position 2713 des HS, Buchstabe C Ziffer 1) im Allgemeinen folgende Bedingungen erfüllen:
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2715 00 00 | Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z.B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)
Die hierher gehörenden bituminösen Gemische haben je nach ihren Verwendungszwecken unterschiedliche Zusammensetzungen.
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Methode zur Bestimmung des Gehalts an aromatischen Bestandteilen in Erzeugnissen, deren Destillationsendpunkt über 315 °C liegt | Anhang A16 |
1. Geltungsbereich
Diese Prüfmethode dient zur Bestimmung des Gehalts an aromatischen und nicht aromatischen Bestandteilen in Mineralölen.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. Aromatische Bestandteile: der Teil der Probe, der im Lösemittel gelöst und an Kieselgel adsorbiert wird. Die aromatischen Bestandteile können enthalten: aromatische Kohlenwasserstoffe, kondensierte Naphthenaromaten, aromatische Olefine, Asphaltene, aromatische Verbindungen mit Schwefel, Stickstoff und Sauerstoff und polare Aromaten.
2.2. Nicht aromatische Bestandteile: der Teil der Probe, der an Kieselgel nicht adsorbiert und vom Lösemittel (z.B. nicht aromatische Kohlenwasserstoffe) eluiert wird.
3. Verfahrensprinzip
Die zuvor inn-Pentan gelöste Probe wird auf eine besondere, mit Kieselgel gefüllte Chromatografiesäule aufgegeben. Die nicht aromatischen Bestandteile werden mit dem Lösemittel eluiert, nacheinander aufgefangen und nach Verdampfung des Lösemittels durch Wiegen quantitativ bestimmt.
Proben, die nicht inn-Pentan löslich sind, sollten in Cyclohexan gelöst werden.
4. Geräte und Reagenzien
Chromatografiesäule: Sie besteht aus einem Glasrohr mit den in der anliegenden Abbildung vermerkten Abmessungen und Formen. Die obere Öffnung muss mit einem Glasaufsatz mit plangeschliffener Anschlussfläche verschließbar sein, der auf das obere Ende der Säule mittels zweier Metallflanschen mit Gummibelägen aufgesetzt wird. Dieser Abschluss muss im Hinblick auf den anzuwendenden Druck - Stickstoff oder Luft - vollkommen dicht sein.
Kieselgel: Kornfeinheit von 200 mesh oder mehr. Vor dem Gebrauch im Trockenschrank durch siebenstündiges Erhitzen auf 170 °C aktivieren und anschließend in einem Exsikkator abkühlen lassen. Nach der Aktivierung muss das Kieselgel innerhalb weniger Tage verarbeitet werden.
Lösemittel I:n-Pentan: Reinheitsgrad mindestens 95 %, ohne aromatische Bestandteile.
Lösemittel II: Cyclohexan: Reinheitsgrad mindestens 98 %, ohne aromatische Bestandteile.
5. Verfahren 1 ( Chromatografiesäule 1)
Vorbereitung der Probenlösung: Zunächst werden etwa 3,6 g der Probe (genau gewogen) in 10 mln-Pentan (I) gelöst. Ist die Probe inn-Pentan unlöslich, so ist sie in Cyclohexan zu lösen, so dass die Bestimmung mit Hilfe von Cyclohexan (II) anstelle vonn-Pentan (I) erfolgt.
Die Chromatografiesäule ( Chromatografiesäule 1) wird mit dem zuvor aktivierten Kieselgel bis etwa 10 cm unter der Glaskugel gefüllt; die Einfüllung muss sorgfältig und mittels eines Rüttlers erfolgen, damit keine Risse und Blasen verbleiben. Auf den oberen Teil der Kieselgelsäule wird ein Pfropfen aus Glaswolle aufgesetzt.
Das Kieselgel wird mit 180 ml des Lösemittels (I) oder (II) vorbeladen, anschließend wird von oben Stickstoff- oder Luftdruck aufgegeben, bis der Flüssigkeitsspiegel die Oberfläche des Kieselgels erreicht.
Nach vorsichtiger Druckentlastung der Säule werden etwa 3,6 g der Probe (bis auf zwei Dezimalstellen genau gewogen) in 10 ml des Lösemittels (I) oder (II) gelöst auf die Säule gegeben; anschließend wird das Becherglas mit weiteren 10 ml des Lösemittels (I) oder (II) nachgespült und diese Mengen ebenfalls auf die Säule gegeben.
Dann wird stufenweise der Druck so erhöht, dass die Flüssigkeit am unteren Ende der Säule mit einer Laufgeschwindigkeit von etwa 1 ml pro Minute ausläuft und in einem 500-ml-Kolben aufgefangen werden kann.
Wenn der Spiegel der die Trennsubstanz enthaltenden Flüssigkeit wieder mit der Oberfläche des Kieselgels niveaugleich ist, werden nach erneuter Druckentlastung weitere 230 ml des Lösemittels (I) oder (II) aufgegeben. Dann wird der Druck sofort wieder erhöht und das Eluat im selben Kolben wie zuvor gesammelt bis der Flüssigkeitsspiegel die Oberfläche des Kieselgels erreicht hat.
Bevor der Spiegel der die Trennsubstanz enthaltenden Flüssigkeit wieder mit der Oberfläche des Kieselgels niveaugleich ist, wird das Eluat mittels FTIR-Spektroskopie auf das Vorhandensein von Aromaten untersucht. Enthält das Eluat nur aliphatische Kohlenwasserstoffe, werden nach Druckentlastung erneut 50 ml des Lösemittels (I) oder (II) zugegeben. Falls erforderlich, wird dieser Schritt wiederholt.
Die aufgefangene Fraktion wird im Vakuum bei einer Temperatur von 35 °C auf kleines Volumen eingedampft (z.B. in einem Vakuum-Trockenschrank, Vakuum-Rotationsverdampfer oder dergleichen), dann quantitativ in ein zuvor tariertes Becherglas umgefüllt; als Lösemittel ist das Lösemittel (I) oder (II) zu verwenden.
Der Inhalt des Becherglases wird im Vakuum bei einer Temperatur von 35 °C bis auf konstantes Gewicht (G) eingedampft. Die Differenz zwischen den beiden letzten Gewichten darf 0,01 g nicht überschreiten. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Wägungen sollte mindestens 30 Minuten betragen.
Der Anteil an nicht aromatischen Bestandteilen in GHT (A) ergibt sich aus der Formel
a = G/G1*100
wobei G1 das Gewicht der eingesetzten Probe darstellt.
Die Differenz zu 100 ergibt den Anteil an aromatischen Bestandteilen, die vom Kieselgel adsorbiert werden.
6. Genauigkeit des Verfahrens
Wiederholbarkeit : 5 %.
Reproduzierbarkeit : 10 %.
7. Verfahren 2 ( Chromatografiesäule 2)
Vorbereitung der Probenlösung: Zunächst werden etwa 0,9 g der Probe (genau gewogen) in 2,5 mln-Pentan (I) gelöst. Ist die Probe inn-Pentan unlöslich, so ist sie in Cyclohexan zu lösen, so dass die Bestimmung mit Hilfe von Cyclohexan (II) anstelle vonn-Pentan (I) erfolgt.
Die Chromatografiesäule ( Chromatografiesäule 2) wird mit dem zuvor aktivierten Kieselgel bis etwa 2,5 cm unter der Glaskugel gefüllt; die Einfüllung muss sorgfältig und mittels eines Rüttlers erfolgen, damit keine Risse und Blasen verbleiben. Auf den oberen Teil der Kieselgelsäule wird ein Pfropfen aus Glaswolle aufgesetzt.
Das Kieselgel wird mit 45 ml des Lösemittels (I) oder (II) vorbeladen, anschließend wird von oben Stickstoff- oder Luftdruck aufgegeben, bis der Flüssigkeitsspiegel die Oberfläche des Kieselgels erreicht.
Nach vorsichtiger Druckentlastung der Säule werden etwa 0,9 g der Probe (bis auf zwei Dezimalstellen genau gewogen) in 2,5 ml des Lösemittels (I) oder (II) gelöst auf die Säule gegeben; anschließend wird das Becherglas mit weiteren 2,5 ml des Lösemittels (I) oder (II) nachgespült und diese Mengen ebenfalls auf die Säule gegeben.
Dann wird stufenweise der Druck so erhöht, dass die Flüssigkeit am unteren Ende der Säule mit einer Laufgeschwindigkeit von etwa 1 ml pro Minute ausläuft und in einem 250-ml-Kolben aufgefangen werden kann.
Wenn der Spiegel der die Trennsubstanz enthaltenden Flüssigkeit wieder mit der Oberfläche des Kieselgels niveaugleich ist, werden nach erneuter Druckentlastung weitere 57,5 ml des Lösemittels (I) oder (II) aufgegeben. Dann wird der Druck sofort wieder erhöht und das Eluat im selben Kolben wie zuvor gesammelt bis der Flüssigkeitsspiegel die Oberfläche des Kieselgels erreicht hat.
Bevor der Spiegel der die Trennsubstanz enthaltenden Flüssigkeit wieder mit der Oberfläche des Kieselgels niveaugleich ist, wird das Eluat mittels FTIR-Spektroskopie auf das Vorhandensein von Aromaten untersucht. Enthält das Eluat nur aliphatische Kohlenwasserstoffe, werden nach Druckentlastung erneut 12,5 ml des Lösemittels (I) oder (II) zugegeben. Falls erforderlich, wird dieser Schritt wiederholt.
Die aufgefangene Fraktion wird im Vakuum bei einer Temperatur von 35 °C auf kleines Volumen eingedampft (z.B. in einem Vakuum-Trockenschrank, Vakuum-Rotationsverdampfer oder dergleichen), dann quantitativ in ein zuvor tariertes Becherglas umgefüllt; als Lösemittel ist das Lösemittel (I) oder (II) zu verwenden.
Der Inhalt des Becherglases wird im Vakuum bei einer Temperatur von 35 °C bis auf konstantes Gewicht (G) eingedampft. Die Differenz zwischen den beiden letzten Gewichten darf 0,01 g nicht überschreiten. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Wägungen sollte mindestens 30 Minuten betragen.
Der Anteil an nicht aromatischen Bestandteilen in GHT (A) ergibt sich aus der Formel
a = G/G1*100
wobei G1 das Gewicht der eingesetzten Probe darstellt.
Die Differenz zu 100 ergibt den Anteil an aromatischen Bestandteilen, die vom Kieselgel adsorbiert werden.
8. Genauigkeit des Verfahrens
Wiederholbarkeit : 5 %.
Reproduzierbarkeit : 10 %.
Methode zur bestimmung der Erstarrungspunkte von Naphthalin | Anhang B |
Etwa 100 g Naphthalin werden in einer etwa 100 cm3 fassenden Porzellanschale unter Umrühren geschmolzen. Etwa 40 cm3 der Schmelze bringt man in den vorgewärmten "Shukoff-Kolben", so dass dieser bis zu 3/4 gefüllt ist. Darauf wird ein in Zehntelgrade geteiltes Naphthalinthermometer mit einem durchbohrten Korkstopfen so eingesetzt, dass sich die Quecksilberkugel in der Mitte der Flüssigkeit befindet. Ist die Temperatur bis nahe an den Erstarrungspunkt des Naphthalins (etwa bis 83 °C) gefallen, so wird durch andauerndes Schütteln die Kristallisation bewirkt. Sobald sich die ersten Kristalle bilden, kommt der Quecksilberfaden gewöhnlich zum Stillstand und fällt darauf wieder ab. Die Temperatur, bei der er zur Ruhe gelangt und längere Zeit stehen bleibt, wird abgelesen und unter Berücksichtigung einer Korrektur für den herausragenden Quecksilberfaden als Erstarrungspunkt des Naphthalins angegeben.
Diese Korrektur kann für Quecksilberthermometer gleich:
gesetzt werden. Es bedeutet n die Anzahl der Skalengrade des herausragenden Fadens, t die abgelesene Temperatur und t' die mittlere Temperatur des herausragenden Fadens. t' kann annäherungsweise mit einem Hilfsthermometer bestimmt werden, dessen Quecksilberkugel sich in der halben Höhe des herausragenden Fadens befindet. Größere Genauigkeit gewährt die Benutzung eines Fadenthermometers.
Der nachstehend abgebildete "Shukoff"-Kolben ist ein doppelwandiges, evakuiertes Glasgefäß:
Abschnitt VI
Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien
Wegen der Auslegung der Anmerkungen 1, 2 und 3 zu Abschnitt VI wird auf die Erläuterungen zu Abschnitt VI des HS, Teil "Allgemeines", hingewiesen.
Kapitel 28
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen
Isolierte chemisch einheitliche anorganische Verbindungen, die als Nahrungsergänzungsmittel in Kapseln (mit Ausnahme von Mikrokapseln), beispielsweise aus Gelatine, dargereicht werden, sind von diesem Kapitel ausgenommen, weil die Darreichung in Kapseln eine Behandlung darstellt, die nicht von Anmerkung 1 zu diesem Kapitel erfasst wird.
II. Anorganische Säuren und anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle | ||
2811 | Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle | |
2811 19 10 bis 2811 19 80 |
andere
Hierher gehören z.B. die in Anmerkung 4 zu Kapitel 28 genannten Erzeugnisse. |
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III. Halogen- oder Schwefelverbindungen der Nichtmetalle | ||
2812 | Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle | |
2812 10 11 bis 2812 10 18 |
des Phosphors
Siehe die Erläuterungen zu Position 2812 des HS, Abschnitt a Ziffer 3 und Abschnitt B Ziffer 4. |
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2812 10 91 bis 2812 10 99 |
andere
Neben den in den Erläuterungen zu Position 2812 des HS, Abschnitt a (ohne Ziffer 3) und B (ohne Ziffer 4), aufgeführten Erzeugnissen gehört hierher z.B. Tellurtetrachlorid (TeCl4), das hauptsächlich verwendet wird, um Silberwaren ein dunkles, antikes Aussehen zu verleihen. |
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IV. Anorganische basen sowie Metalloxide, -Hydroxide und -Peroxide | ||
Unter Peroxiden sind nur die Verbindungen eines Metalls mit Sauerstoff zu verstehen, in deren Molekülen sich - wie bei Wasserstoffperoxid - die Bindung -0-0- findet.
Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, die in den einzelnen Positionen oder Unterpositionen dieses Teilkapitels nicht namentlich genannt sind, sind der Unterposition 2825 90 85 zuzuweisen. |
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2819 | Chromoxide und -hydroxide | |
2819 10 00 | Chromtrioxid
Siehe die Erläuterungen zu Position 2819 des HS, Absatz a Ziffer 1. |
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2819 90 90 | andere
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 2819 des HS, Absatz a Ziffer 2 und Absatz B, genannten Erzeugnisse. |
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2824 | Bleioxide; Mennige und Orangemennige | |
2824 90 00 | andere
Wegen der Begriffe "Mennige" und "Orangemennige" siehe die Erläuterungen zu Position 2824 des HS, Ziffer 2. |
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2825 | Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide | |
2825 70 00 | Molybdänoxide und -hydroxide
Nicht hierher gehört technisches Molybdänoxid, das lediglich durch Rösten von Molybdänitkonzentrat gewonnen wird (Unterposition 2613 10 00). |
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V. Metallsalze und Peroxosalze der anorganischen Säuren | ||
2826 | Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze | |
2826 19 10 | des Ammoniums oder des Natriums
Siehe die Erläuterungen zu Position 2826 des HS, Buchstabe a Ziffern 1 und 2. |
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2826 19 90 | andere
Neben den in den Erläuterungen zu Position 2826 des HS, Abschnitt a Ziffern 4 bis 9, aufgeführten Erzeugnissen gehören hierher z.B.:
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2826 30 00 | Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)
Siehe die Erläuterungen zu Position 2826 des HS, Abschnitt C Ziffer 1. |
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2826 90 80 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 2826 des HS, Abschnitt B und Abschnitt C Ziffern 2 bis 5 (außer Dikaliumhexafluorozirconat, das in Unterposition 2826 90 10 genannt ist). |
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2833 | Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate) | |
2833 29 30 | des Cobalts, des Titans
Hierher gehören z.B.:
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2835 | Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich | |
2835 10 00 | Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)
Siehe die Erläuterungen zu Position 2835 des HS, Teile a und B. |
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2835 22 00 bis 2835 29 90 |
Phosphate
Siehe die Erläuterungen zu Position 2835 des HS, Teil C erster Absatz Ziffer I und zweiter Absatz Ziffern 1 a), 2 a) bis 2 c) und 3 bis 8. Nicht hierher gehören Zubereitungen, die aus einem Gemisch von verschiedenen Phosphaten untereinander bestehen (im Allgemeinen Kapitel 31 oder Unterposition 3824 90 96). |
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2835 31 00 und 2835 39 00 |
Polyphosphate
Siehe die Erläuterungen zu Position 2835 des HS, Teil C erster Absatz Ziffern II, III und IV und zweiter Absatz Ziffern 1 b) und 2 d) bis 2 g). |
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2835 39 00 | andere
Hierher gehören z.B.:
Hierher gehören ferner Ammoniumphosphate mit höherem Polymerisationsgrad, auch als polymerhomologe Reihen vorliegend, die gelegentlich als Ammoniummetaphosphate bezeichnet werden. Ein Beispiel hierfür ist das Kurrolsche Ammoniumsalz (nicht zu verwechseln mit Kurrolschem Salz, einem Natriummetaphosphat), ein lineares Polymer mit hohem mittleren Polymerisationsgrad (einige tausend bis einige zehntausend Einheiten). Es handelt sich um ein weißes, kristallines, in Wasser schlecht lösliches Pulver, das hauptsächlich als Flammschutzmittel verwendet wird. |
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2840 | Borate; Peroxoborate (Perborate) | |
2840 19 90 | anderes
Hierher gehört kristallisiertes Dinatriumtetraborat (mit 10H2O). |
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2840 20 10 | Natriumborate, wasserfrei
Hierher gehören z.B. Natriumpentaborat und Natriummetaborat. |
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2841 | Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide | |
2841 69 00 | andere
Manganite sind Salze der manganigen Säure (H2MnO3), in denen das Mangan vierwertig ist. Sie sind in Wasser fast unlöslich und hydrolysieren leicht. Kupfermanganit (CuMnO3) wird in Gasmasken zum Oxidieren von Kohlenmonoxid zu Kohlendioxid benutzt; noch wirksamer ist das Kupferbishydrogenmanganit (Cu(HMnO3)2). |
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2842 | Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide | |
2842 10 00 | Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich
Siehe die Erläuterungen zu Position 2842 des HS, Teil II, zweiter Absatz Buchstabe L. |
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2842 90 10 | Einfach-, Doppel- oder Komplexsalze der Säuren des Selens oder des Tellurs
Neben den in den Erläuterungen zu Position 2842 des HS, Teil I Buchstaben C und D und Teil II, zweiter Absatz Buchstaben D und E, genannten Erzeugnissen sowie den in Teil II, zweiter Absatz Buchstabe C Ziffer 3 dieser Erläuterungen genannten Thioseleniden, Selenosulfaten und Thiotelluraten gehören hierher z.B.:
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VI. Verschiedenes | ||
2844 | Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten
Siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 28. |
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2844 10 10 bis 2844 10 90 |
natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten
Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV Absatz a Ziffer 1, Absatz B Ziffer 1 und Absatz C Ziffern 1 bis 3. |
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2844 20 25 bis 2844 20 99 |
an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten
Mit dem Isotop 235 angereichertes Uran wird unter den Bezeichnungen "schwach angereichertes Uran" (mit einem Gehalt an U 235 bis 20 v.H.) und "stark angereichertes Uran" (mit einem Gehalt an U 235 von mehr als 20 v.H.) in den Handel gebracht. Wegen des Plutoniums und seiner Verbindungen siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV Absatz a Ziffer 3, Absatz B Ziffer 2 und Absatz C Ziffern 1 und 3. |
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2844 30 11 und 2844 30 19 |
an U 235 abgereichertes Uran; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten
An U 235 abgereichertes Uran ist ein Nebenerzeugnis von der Anreicherung des Urans an U 235. Weil es viel billiger und in Mengen verfügbar ist, ersetzt es natürliches Uran, insbesondere als brütbares Material, als Strahlenschirm, als Schwermetall in der Herstellung von Schwungrädern oder in der Zubereitung von absorbierenden Zusammenstellungen (getters) für die Reinigung bestimmter Gase. |
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2844 30 51 bis 2844 30 69 |
Thorium; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten
Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV, insbesondere Absatz a Ziffer 2 und Absatz B Ziffer 3. |
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2844 30 91 und 844 30 99 |
Verbindungen des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt
Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV, Absatz B Ziffern 1 und 3. |
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2844 40 10 bis 2844 40 80 |
andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterpositionen 2844 10, 2844 20 oder 2844 30; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten; radioaktive Rückstände
Wegen der Begriffsbestimmung für "Isotope" siehe den letzten Satz der Anmerkung 6 zu Kapitel 28 sowie die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil I. Wegen der übrigen hierher gehörenden Erzeugnisse siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil III. |
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2844 50 00 | verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren (Euratom)
Siehe die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil IV, Absatz C Ziffer 4. |
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2845 | Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich
Wegen der Begriffsbestimmung für "Isotope" siehe den letzten Satz der Anmerkung 6 zu Kapitel 28 sowie die Erläuterungen zu Position 2844 des HS, Teil I. |
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2845 10 00 | schweres Wasser (Deuteriumoxid) (Euratom)
Hierher gehört schweres Wasser (oder Deuteriumoxid), das das gleiche Aussehen und die gleichen chemischen Eigenschaften wie natürliches Wasser hat. Ihre physikalischen Eigenschaften weichen dagegen etwas voneinander ab. Schweres Wasser wird als Ausgangsstoff für Deuterium verwendet und in Atomreaktoren zum Verzögern von Neutronen, die die Spaltung von Uranatomen bewirken, eingesetzt. |
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2845 90 10 | Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten (Euratom)
Siehe die Erläuterungen zu Position 2845 des HS, dritter Absatz Ziffern 1 und 3. Hierher gehören auch andere organische oder anorganische Wasserstoffverbindungen, bei denen der Wasserstoff ganz oder teilweise durch Deuterium ersetzt wurde. Die wichtigsten Verbindungen dieser Art sind z.B. Lithiumdeuterid sowie deuteriertes Ammoniak, deuterierter Schwefelwasserstoff, deuteriertes Benzol, deuteriertes Biphenyl und deuterierte Terphenyle. Diese Erzeugnisse werden in der Kernindustrie als Neutronenverzögerer (Moderatoren), als Zwischenerzeugnis bei der Herstellung von schwerem Wasser oder für die Untersuchung der Reaktion der Kernverschmelzung verwendet. Die Anwendung dieser Verbindungen in der organischen Analyse und in der organischen Synthese ist ebenfalls von Bedeutung. |
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2845 90 90 | andere
Zu den Isotopen und ihren Verbindungen dieser Unterposition gehören z.B.:
Sie werden bei der wissenschaftlichen Forschung und in der Kernindustrie verwendet. |
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2846 | Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle | |
2846 10 00 | Cerverbindungen
Siehe die Erläuterungen zu Position 2846 des HS, dritter Absatz Ziffer 1. |
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2846 90 00 | andere
Zu den Verbindungen der Seltenerdmetalle, den so genannten Lanthaniden (die nach ihrem ersten Element Lanthan benannt sind), gehören die Oxide des Europiums, des Gadoliniums, des Samariums und des Terbiums, die in den Kontroll- und Abschaltstäben der Kernreaktoren zum Absorbieren der Neutronen und in den Bildröhren von Farbfernsehgeräten verwendet werden. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2846 des HS, dritter Absatz Ziffer 2. |
Kapitel 2918
Organische Chemische Erzeugnisse
Das Zeichen (INN) (= International Nonproprietary Name) nach einer in der Kombinierten Nomenklatur und ihren Erläuterungen aufgeführten Bezeichnung bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die in der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Liste freier internationaler Kurzbezeichnungen für Arzneimittel aufgeführt ist.
Das Zeichen (INNM) (= International Nonproprietary Name, modified) bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die von der Weltgesundheitsorganisation als modifizierte freie internationale Kurzbezeichnung anerkannt worden ist.
Das Zeichen (ISO) (= International Organisation for Standardization) bedeutet, dass es sich um die deutsche Schreibweise einer Bezeichnung handelt, die in der Empfehlung R 1750 (Freinamen für Schädlingsbekämpfungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren) der Internationalen Normenorganisation aufgeführt ist.
Ein kondensiertes System ist ein System, das aus mindestens zwei Ringen besteht, die eine und nur eine, gemeinsame Bindung und zwei, und nur zwei, gemeinsame Atome aufweisen.
Isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, die als Nahrungsergänzungsmittel in Kapseln (mit Ausnahme von Mikrokapseln), beispielsweise aus Gelatine, dargereicht werden, sind von diesem Kapitel ausgenommen, weil die Darreichung in Kapseln eine Behandlung darstellt, die nicht von Anmerkung 1 zu diesem Kapitel erfasst wird.
Anmerkung 1a) | Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a erster bis vierter Absatz.
Hierher gehören:
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Anmerkung 1b) | Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a letzter Absatz. |
Anmerkung 1d) | Unter wässrigen Lösungen sind nur echte Lösungen zu verstehen, auch wenn der Stoff wegen einer zu geringen Wassermenge nur teilweise gelöst ist. |
Anmerkung 1f) | Hinsichtlich des Zusatzes eines Stabilisierungsmittels, Antistaubmittels, Farbmittels oder Riechstoffs siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a vorletzter Absatz. |
Anmerkung 1g) | Hinsichtlich des Zusatzes eines Stabilisierungsmittels, Antistaubmittels, Farbmittels oder Riechstoffs siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe a vorletzter Absatz. |
Anmerkung 5 | Diese Anmerkung bestimmt nur die Zuweisung der betreffenden Erzeugnisse zu den Positionen (siehe der Erläuterungen zu Kapitel 29 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe G).
Für die Einreihung innerhalb der Positionen gilt die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 29. |
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1) Der gasförmige Aggregatzustand bezieht sich auf eine Temperatur von 15 °C und einen Druck von 1 013 Millibar
I. Kohlenwasserstoffe und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | ||
2902 | Cyclische Kohlenwasserstoffe | |
2902 19 00 | andere
Hierher gehören z.B. Azulen (Bicyclo[5,3,0]decapentaen) und seine Alkylderivate, wie z.B. Chamazulen (7-Ethyl-1,4-dimethylazulen), Guajazulen (7-Isopropyl-1,4-dimethylazulen) und Vetiverazulen (2-Isopropyl-4,8-dimethylazulen). |
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2903 | Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe | |
2903 39 90 | Fluoride und Iodide
Hierher gehören z.B. 1,1-Difluorethan, Kohlenstofftetrafluorid (Tetrafluormethan), Tetrafluorethylen, Trifluorethylen und Trifluormethan. |
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2903 81 00 | 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)
Hierher gehört z.B. Lindan (ISO, INN). Lindan ist das Gammaisomer des Hexachlorcyclohexans (HCH (ISO)) mit einem Reinheitsgrad von 99 GHT oder mehr. Nur dieses Gammaisomer des HCH hat insektizide Eigenschaften. Lindan wird in der Landwirtschaft und zum Behandeln von Holz verwendet. |
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II. Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosodervate | ||
2905 | Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2905 14 90 | andere
Hierher gehören nur sekundär-Butylalkohol (Butan-2-ol) und Isobutylalkohol (2-Methylpropan-1-ol). |
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2905 19 00 | andere
Hierher gehören z.B. Pentanole (Amylalkohole) wie: normal-Amylalkohol (Pentan-1-ol), sekundär-Amylalkohol (Pentan-2-ol), tertiär-Amylalkohol (2-Methylbutan-2-ol, Amylenhydrat), Isoamylalkohol (3-Methylbutan-1-ol), sekundär-Isoamylalkohol (3-Methylbutan-2-ol), 2-Methylbutan-1-ol, Neopentylalkohol (Neoamylalkohol, 2,2-Dimethylpropan-1-ol) und Pentan-3-ol. |
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2905 44 11 bis 2905 44 99 |
D-Glucitol (Sorbit)
Hierher gehört nur D-Glucitol (Sorbit), der den Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Kapitel 29 entspricht. D-Glucitolsorten, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, gehören zu den Unterpositionen 3824 60 11 bis 3824 60 99. |
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2906 | Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2906 11 00 | Menthol
Hierher gehören nur (-)-Paramenthol-3 ((-)-trans-1,2-cis-1,5-Isopropyl-2-methyl-5-cyclohexanol), (±)-para-Menthol-3 und (+)-para-Menthol-3. Nicht hierher gehören z.B. Isomenthol, neo-Isomenthol und neo-Menthol (Unterposition 2906 19 00). |
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VI. Verbindungen mit Keton- oder Chinonfunktion | ||
2914 | Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | |
2914 50 00 | Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoff-Funktionen
Als "andere Sauerstoff-Funktionen" im Sinne dieser Unterposition gelten die in den vorhergehenden Positionen des Kapitels 29 erwähnten Sauerstoff-Funktionen, ausgenommen die Alkohol-, Aldehyd- und Phenolfunktionen. |
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2914 61 00 bis 2914 69 90 |
Chinone
Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind in den Erläuterungen zu Position 2914 des HS, Teile E und F, aufgeführt. Es ist jedoch zu bemerken, dass der Begriff "Chinone" im Sinne dieser Unterpositionen weit auszulegen ist; er erfasst deshalb neben den Chinonen ohne andere Sauerstoff-Funktion (als die Chinonfunktion) auch "Chinone mit anderen Sauerstoff-Funktionen", wie Chinonalkohole, Chinonphenole, Chinonaldehyde und Chinone mit anderen als den genannten Sauerstoff-Funktionen. |
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VII. Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide,Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate | ||
2915 | Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
Wegen des Reinheitsgrades der Fettsäuren und ihrer Derivate siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29, Abschnitt "Allgemeines", Anmerkung 1a), Ziffern 13 und 20. |
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2916 | Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
Wegen des Reinheitsgrades der Fettsäuren und ihrer Derivate siehe die Erläuterungen zu Kapitel 29, Abschnitt "Allgemeines" Anmerkung 1a), Ziffern 13, 14 und 20. |
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IX. Verbindungen mit Stickstoff-Funktionen | ||
2921 | Verbindungen mit Aminofunktion | |
2921 42 00 | Anilinderivate und ihre Salze
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS. |
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2921 43 00 | Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS. |
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2921 44 00 | Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS. |
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2921 45 00 | 1-Naphthylamin, 2-Naphthylamin, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS. |
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2921 49 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2921 42 bis 2921 49 des HS. |
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2923 | Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich | |
2923 20 00 | Lecithine und andere Phosphoaminolipoide
Siehe die Erläuterungen zu Position 2923 des HS, vierter Absatz Ziffer 2. Die anderen Phosphoaminolipoide dieser Unterposition sind dem Lecithin ähnliche Ester (Phosphatide). Hierher gehören z.B. Cephalin, mit Colamin und Serin, sowie Sphingomyelin, mit Cholin und Sphingosin als deren organische, stickstoffhaltige base. |
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2925 | Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion | |
2925 11 00 | Saccharin und seine Salze
Siehe die Erläuterungen zu Position 2925 des HS, Teil a erster Absatz Ziffer 1. |
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X. Organischanorganische Verbindungen, heterocyclische Verbindungen, Nucleinsäuren und ihre Salze, und Sulfonamide | ||
2930 | Organische Thioverbindungen
Hierher gehören organische Thioverbindungen, wie in Anmerkung 6 zu Kapitel 29 bestimmt, auch wenn sie andere Nichtmetalle oder Metalle enthalten, die unmittelbar an Kohlenstoff gebunden sind. |
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2932 | Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e) | |
2932 20 10 bis 2932 20 90 |
Lactone
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2932 20 des HS. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2932 des HS, Abschnitt B. |
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2933 | Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) | |
2933 11 10 und 2933 11 90 |
Phenazon (Antipyrin) und seine Derivate
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS. |
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2933 21 00 | Hydantoin und seine Derivate
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS. |
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2933 49 10 | Halogenderivate des Chinolins; Chinolincarbonsäurederivate
Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2933 des HS Abschnitt D. Im Sinne dieser Unterposition erfasst der Begriff "Halogenderivate des Chinolins" nur solche Chinolinderivate, in denen ein oder mehrere Wasserstoffatom(e) des aromatischen Ringsystems durch die entsprechende Anzahl an Halogenatomen substituiert ist/sind. Der Begriff "Chinolincarbonsäurederivate" schließt Derivate der Chinolincarbonsäure ein, in denen ein oder mehrere Wasserstoffatom(e) des aromatischen Ringsystems und/oder der Säurefunktion substituiert ist/sind. |
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2933 52 00 | Malonylharnstoff (Barbitursäure) und seine Salze
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS. |
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2933 54 00 | andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 2933 11, 2933 21 und 2933 54 des HS. |
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2933 79 00 | andere Lactame
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2933 79 des HS. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 2933 des HS Abschnitt G Ziffern 2 bis 7. |
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XI. Provitamine, Vitamine und Hormone | ||
2936 | Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art
Die Erzeugnisse dieser Position können
Ein Zusatz von Weichmachern und Antibackmitteln bleibt auf die Einreihung ebenfalls ohne Einfluss. |
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2936 90 00 | andere, einschließlich natürliche Konzentrate
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2936 90 des HS. |
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2937 | Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptide mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet
Wegen der Auslegung der Begriffe "Hormone" und "hauptsächlich als Hormone verwendet" siehe die Anmerkung 8 zu Kapitel 29. Hierher gehören nur Erzeugnisse, die die Bedingungen des ersten Absatzes Ziffern I bis VI und des zweiten Absatzes der Erläuterungen zu Position 2937 des HS erfüllen. |
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2937 11 00 | Somatotropin (Wachstumshormon), seine Derivate und seine strukturverwandten Verbindungen
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe a Ziffer 1. |
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2937 12 00 | Insulin und seine Salze
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe a Ziffer 2. |
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2937 19 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe a Ziffern 3 bis 20. |
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2937 21 00 bis 937 29 00 |
Steroidhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B. Siehe auch in den Erläuterungen zu Position 2937 des HS die Liste der Steroide, die hauptsächlich wegen ihrer Hormonfunktion verwendet werden und für die die Hauptverwendung "Corticosteroid" angegeben ist. |
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2937 21 00 | Cortison, Hydrocortison, Prednison (Dehydrocortison) und Prednisolon (Dehydrohydrocortison)
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffern 1 a) bis 1 d). |
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2937 22 00 | Halogenderivate und halogenierte Derivate der Corticosteroide (Hormone der Nebennierenrinde)
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffer 2. |
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2937 23 00 | Östrogene und Gestagene
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffer 3. Siehe auch in den Erläuterungen zu Position 2937 des HS die Liste der Steroide, bei denen für die Hauptverwendung entweder "Östrogen" oder "Gestagen" angegeben ist. |
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2937 29 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe B Ziffern 1 e) und 1 f) und Buchstabe B Ziffer 4. |
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2937 50 00 | Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe C. |
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2937 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 2937 des HS, Liste der Erzeugnisse die der Position 2937 zuzuweisen sind, Buchstabe D. |
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XII. Natürliche, auch Synthetisch hergestellte Glykoside und pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen derivate | ||
2938 | Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate
Glykoside dieser Position bestehen aus einem Zucker- und einem Nichtzuckeranteil (Aglykon) und sind am anomeren Kohlenstoffatom des Zuckerrestes miteinander verbunden. Folglich gelten Erzeugnisse wie Vacciniin und Hamamelitannin der Position 2940 nicht als Glykoside. Die O-Glykoside stellen die bedeutendste Gruppe der natürlichen Glykoside dar. In der Natur finden sich jedoch auch N-Glykoside, S-Glykoside und C-Glykoside, wobei ein Stickstoff-, Schwefel- oder Kohlenstoffatom des Aglykons an das anomere Kohlenstoffatom des Zuckers gebunden ist (z.B. Sinigrin, Aloin und Scoparin). Folgende Erzeugnisse gehören nicht zu dieser Position:
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2938 90 10 | Digitalis-Glykoside
Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 2938 des HS, dritter Absatz Ziffer 2, aufgeführten Verbindungen z.B.:
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2938 90 90 | andere
Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 2938 des HS, dritter Absatz Ziffern 4 bis 9 sowie die in den beiden letzten Absätzen aufgeführten Erzeugnisse. |
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2939 | Natürliche, auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate | |
2939 69 00 | andere
Hierher gehören die Mutterkornalkaloide: Ergotaminin; Ergosin und Ergosinin; Ergocristin und Ergocristinin, Ergokryptin und Ergokryptinin; Ergocornin und Ergocorninin; Ergobasin und Ergobasinin sowie ihre Derivate wie z.B. Dihydroergotamin, Dihydroergotoxin und Methylergobasin. |
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2939 71 00 | Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate
Hierher gehören auch synthetisch reproduzierte Alkaloide. Stand: Erl. 2018/C 191/06 |
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2939 79 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2939 71 00. Stand: Erl. 2018/C 191/06 |
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XIII. Andere organische Verbindungen | ||
2941 | Antibiotika | |
2941 10 00 | Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 10 des HS. Penicilline sind z.B. Amylpenicillinnatrium (normal-Carboxyhexenylpeninnatrium), Benzylpenicillinnatrium (Phenacetylpeninnatrium), biosynthetische Penicilline und Depotpenicilline, wie Benzathin-Dipenicillin und Procain-Penicillin. |
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2941 20 30 und 2941 20 80 |
Streptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 20 des HS. Neben Streptomycin gehören hierher z.B. Mannosidostreptomycin sowie die Salze dieser Erzeugnisse, z.B. -sulfate und -pantothenate. |
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2941 30 00 | Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 30 des HS. Hierher gehören z.B. auch Oxytetracyclin und Tetracyclinchlorhydrat. |
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2941 40 00 | Chloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 40 des HS. |
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2941 50 00 | Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 2941 50 des HS. Von den Salzen des Erythromycins sind z.B. zu nennen das Chlorhydrat, des Sulfat, das Citrat, das Palmitat, das Stearat und das Glucoheptonat; mit den Säurechloriden gibt es die entsprechenden Ester und mit den Säureanhydriden Monoester, z.B. Glutarat, Succinat, Maleat und Phthalat. |
Kapitel 30
Pharmazeutische Erzeugnisse15
Die Bezeichnung eines Erzeugnisses als Medikament in anderen Rechtsakten der Europäischen Union als solchen bezüglich der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur, in nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten oder in einer Pharmakopöe, ist nicht entscheidend für die Einreihung in dieses Kapitel.
Zusätzliche Anmerkung 1 |
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3001 | Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
3001 20 90 | andere
Hierher gehört z.B. der Intrinsic-Factor (gereinigte Auszüge von Schweineschleimhäuten, getrocknet). |
3001 90 20 bis 3001 90 98 |
andere
Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3001 des HS, Buchstabe A, genannten Drüsen und anderen Organen z.B. Nebennierenrinde, Schilddrüsen und Hirnanhangdrüsen (Hypophyse). |
3001 90 91 | Heparin und seine Salze
Siehe die Erläuterungen zu Position 3001 des HS, Buchstabe C. |
3002 | Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera, andere Blutfraktionen und immunologische Erzeugnisse, auch modifiziert oder in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse |
3002 10 10 | Antisera
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe C Ziffer 1 dritter Absatz, genannten Erzeugnisse. Nicht hierher gehören z.B. Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3006) und "normale" Sera (Unterposition 3002 10 98). |
3002 10 91 | Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline
Hierher gehört z.B. das normale menschliche Immunglobulin. |
3002 10 98 | andere
Hierher gehören insbesondere die "normalen" Sera, das Plasma, das Fibrinogen, das Fibrin sowie, sofern es zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet ist, Blutalbumin (z.B. menschliches Albumin, gewonnen als Fraktion des menschlichen Blutplasmas). Hierher gehört demnach nicht (Anmerkung 1h) zu Kapitel 30) Blutalbumin, nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet (Position 3502). |
3002 20 00 | Vaccine für die Humanmedizin
Wegen der Vaccine siehe die Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe D Ziffer 1. |
3002 30 00 | Vaccine für die Veterinärmedizin
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3002 20 00. |
3002 90 50 | Kulturen von Mikroorganismen
Siehe die Erläuterungen zu Position 3002 des HS, Buchstabe D Ziffer 3. |
3002 90 90 | andere
Hierher gehören Toxine und "ähnliche Erzeugnisse", wie z.B. "Hilfsparasiten", die bei der Behandlung bestimmter Krankheiten verwendet werden, z.B. Malariaerreger (Plasmodium) und Trypanosoma cruzi. |
3003 | Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
3003 10 00 | Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend
Hierher gehören auch Kombinationen von Penicillin mit Streptomycin. |
3004 | Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 30. Im Gegensatz zu der vorhergehenden Position kann die Position 3004 ungemischte Erzeugnisse enthalten. Wegen der Auslegung dieses Begriffs siehe die Anmerkung 3a) zu Kapitel 30 und die Erläuterungen zu Position 3004 des HS, vierter und fünfter Absatz. Die Begriffe "dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden)" und "in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken" sind in den Erläuterungen zu Position 3004 des HS, erster und zweiter Absatz, festgelegt. Hierher gehören auch Arzneiwaren in Kurpackungen, Klinikpackungen oder in Packungen für ähnliche Anstalten oder Vereinigungen. Diese Packungen, auf denen im Allgemeinen der Hinweis "Kurpackung" oder "Klinikpackung" angebracht ist, enthalten eine größere Stückzahl an Arzneiwaren. Arzneiwaren, in Ampullen oder Flaschen, die z.B. Antibiotika, Hormone oder lyophilisierte Arzneistoffe enthalten, sind nicht von dieser Position ausgeschlossen, wenn ihnen vor ihrer Verabreichung pyrogenfreies Wasser oder ein anderes Lösemittel beigegeben werden muss. |
3005 | Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z.B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken |
3005 10 00 | Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht
Nicht hierher gehören flüssige Verbände (Unterposition 3005 90 99). |
3006 | Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30 |
3006 10 10 bis 3006 10 90 |
steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar
Die Begriffe dieser Unterposition sind eng auszulegen; daraus folgt, dass sterile Klammern für chirurgische Nähte nicht hierher, sondern zu Position 9018 gehören. |
Kapitel 31
Düngemittel
3103 | Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel |
3103 10 10 und 3103 10 90 |
Superphosphate
Siehe die Erläuterungen zu Position 3103 des HS, Buchstabe a Ziffer 1. |
3105 | Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger
Wegen des Begriffs "andere Düngemittel" siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 31. |
3105 10 00 | Erzeugnisse dieses Kapitels in tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger
Die Bezeichnung "ähnliche Formen" gilt für Erzeugnisse in dosierten Einheiten, die besonders ausgeformt worden sind. Deshalb sind die bei Dünger üblichen Industrieformen (z.B. Granulate) nicht als "ähnliche Formen" anzusehen. |
3105 20 10 und 105 20 90 |
mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
Die Bezeichnung "die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend" ist so zu verstehen, dass die genannten Stoffe in genügender Menge enthalten sind, dass sie tatsächlich eine düngende Wirkung hervorrufen und nicht etwa nur Verunreinigungen darstellen. Stickstoff kann in Form von Nitraten, Ammoniumsalzen, Harnstoff, Kalkstickstoff (Calciumcyanamid) oder in Form anderer organischer Verbindungen enthalten sein. Phosphor ist im Allgemeinen in Form von mehr oder weniger löslichen Phosphaten, oder, selten, in organischer Form enthalten. Kalium ist in Form von Salzen (Carbonat, Chlorid, Sulfat, Nitrat usw.) enthalten. Im Handel wird der Gehalt an Stickstoff, Phosphor und Kalium jeweils in Prozenten N, P2O5 und K2O angegeben. Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3105 des HS, Buchstaben B und C, beschriebenen Düngemittel, sofern sie die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten. Sie werden im Handel manchmal "NPK-Düngemittel" genannt. Nicht hierher gehören chemisch einheitliche Ammoniumkaliumphosphate (Unterposition 2842 90 80). |
3105 51 00 und 3105 59 00 |
andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend
Für die Auslegung des Begriffs "die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend" gelten die Erläuterungen zu Unterpositionen 3105 20 10 und 3105 20 90 sinngemäß. |
3105 51 00 | Nitrate und Phosphate enthaltend
Hierher gehören Düngemittel, die gleichzeitig Nitrate und Phosphate beliebiger Kationen - einschließlich Ammonium, jedoch ausgenommen Kalium - enthalten. Das in den Erläuterungen zu Position 3105 des HS, Buchstabe B Ziffer 2, beschriebene Erzeugnis, jedoch ohne Zusatz von Kalisalzen hergestellt, ist ein Beispiel für die zu dieser Unterposition gehörenden Düngemittel. |
3105 59 00 | andere
Hierher gehören:
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3105 60 00 | mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend
Für die Auslegung des Begriffs "die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend" gelten die Erläuterungen zu Unterpositionen 3105 20 10 und 3105 20 90 sinngemäß. Hierher gehören insbesondere Düngemittel aus einer Mischung
Nicht hierher gehören chemisch einheitliche Kaliumphosphate der Unterposition 2835 24 00, auch wenn sie als Düngemittel verwendet werden können. |
3105 90 20 und 3105 90 80 |
andere
Hierher gehören:
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Kapitel 32
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten
Anmerkung 4 | Die in dieser Anmerkung und in Anmerkung 6a) zu Kapitel 39 verwendete Bezeichnung "Lösungen" umfasst nicht kolloide Lösungen. |
3201 | Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
3201 20 00 | Mimosaauszug
Mimosaauszug ist ein Auszug aus der Rinde verschiedener Akazienarten (insbesondereAcacia decurrens, Acacia pycnantha, Acacia mollissima). Aus Acacia catechu gewonnener Katechu gehört zu Unterposition 3203 00 10. |
3201 90 20 | Sumach-, Valonea-, Eichen- oder Kastanienauszug
Valonea sind Fruchtbecher bestimmter Eichenarten (z.B.Quercus valonea). |
3201 90 90 | andere
Hierher gehören z.B. als pflanzliche Gerbstoffauszüge:
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3202 | Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben |
3202 10 00 | synthetische organische Gerbstoffe
Siehe die Erläuterungen zu Position 3202 des HS, Teil I Buchstabe A. |
3202 90 00 | andere
Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 3202 des HS, Teil I Buchstabe B und Teil II, genannten Erzeugnisse. |
3203 00 | Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs |
3203 00 10 | pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel
Bestimmte Arten von Gelbbeeren werden nicht hauptsächlich als Farbmittel verwendet und gehören daher nicht hierher. Dies trifft insbesondere zu auf die Auszüge aus Gelbbeeren der ArtRhamnus cathartica, die zu medizinischen Zwecken verwendet werden und daher zu Unterposition 1302 19 70 gehören. Hierher gehört Katechu. Katechu ist ein Farbstoffauszug, der aus dem Kletterstrauch Katechu, einer Art der bengalischen Akazie, gewonnen wird. |
3204 | Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich |
3204 11 00 bis 3204 19 00 |
synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel
Hierher gehören:
Wegen der Einreihung von Farbmitteln der Unterpositionen 3204 11 00 bis 3204 19 00, die im Hinblick auf ihre Anwendung zwei oder mehr zu verschiedenen Unterpositionen gehörenden Gruppen angehören, wird auf die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, elfter Absatz, verwiesen. |
3204 11 00 | Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, zweiter Absatz. |
3204 12 00 | Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, dritter und vierter Absatz. |
3204 13 00 | basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, fünfter Absatz. |
3204 14 00 | Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, sechster Absatz. |
3204 15 00 | Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, siebter Absatz. |
3204 16 00 | Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, achter Absatz. |
3204 17 00 | Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, neunter Absatz. |
3204 19 00 | andere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19 des HS, zehnter bis zwölfter Absatz. |
3204 20 00 | synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil II Ziffer 1, beschriebenen Erzeugnisse. |
3204 90 00 | andere
Hierher gehören synthetische organische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, die in den Erläuterungen zu Position 3204 des HS, Teil II Ziffer 2 und den drei folgenden Absätzen, beschrieben sind. |
3206 | Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 32. Kernpigmente, d.h. Pigmente, deren einzelne Körner aus einem Kern von inertem Stoff bestehen (in der Regel Kieselerde), der durch besondere technische Verfahren mit einer Schicht anorganischer Farbstoffe überzogen worden ist, sind entsprechend der Beschaffenheit des Überzugs einzureihen. So gehören z.B. Farbpigmente der oben genannten Art, deren Überzug aus basischem Bleisilicatchromat besteht, zu Unterposition 3206 20 00, solche mit Überzug aus Kupferborat oder Calciumplumbat zu Unterposition 3206 49 70. |
3206 11 00 und 206 19 00 |
Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid
Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffer 1 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterpositionen betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 3206 19 des HS. |
3206 20 00 | Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen
Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffer 2 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. Hierher gehören z.B.:
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3206 41 00 | Ultramarin und seine Zubereitungen
Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffer 3 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. |
3206 42 00 | Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid
Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffer 4 und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. |
3206 49 10 | Magnetit
Hierher gehört nur fein gemahlener Magnetit. Als fein gemahlen gilt Magnetit, der zu 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,045 mm hindurchgeht. |
3206 49 70 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil a Ziffern 5 bis 13, und, soweit sie die Zubereitungen dieser Unterposition betreffen, die nach Ziffer 13 folgenden vier Absätze. Hierher gehören z.B. auch:
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3206 50 00 | anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art
Siehe die Erläuterungen zu Position 3206 des HS, Teil B. |
3207 | Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken |
3207 10 00 | zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 1, beschriebenen Erzeugnisse. Hierher gehören z.B. folgende Erzeugnisse:
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3207 20 10 | Engoben
Siehe die Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 3. |
3207 20 90 | andere
Hierher gehören im Wesentlichen verglasbare Massen. Diese Erzeugnisse stellen sich im Allgemeinen in Form von Pulver, Granalien oder Schuppen dar; sie werden dazu verwendet, Waren aus Keramik oder Eisen durch Aufschmelzen einen zusammenhängenden, gleichmäßigen, glänzenden oder matten, farbigen oder weißen, transparenten oder opaken Überzug zu geben. Diese Erzeugnisse können wie folgt zusammengesetzt sein:
Zu den für die Herstellung von Waren dieser Unterposition verwendeten Farbpigmenten gehören z.B. Cobalt-, Nickel-, Kupfer-, Eisen-, Mangan-, Uran-, Chromoxide und -salze. Als Trübungsmittel dienen hauptsächlich Zinnoxid, Zirconiumoxid und Zirconiumsilicat, Titanoxid und Arsenigsäureanhydrid. |
3207 30 00 | flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen
Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3207 des HS, erster Absatz Ziffer 4, genannten Erzeugnissen feine Dispersionen von Silber in Kollodium oder Terpineol zur Verwendung auf Glimmer oder Glas in der Elektro- und der keramischen Industrie. |
3207 40 40 und 3207 40 85 |
Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
Hierher gehören:
Hierher gehören jedoch nicht kleinste Glaskügelchen (Mikrokugeln) zum Überziehen von Lichtbildwänden, Verkehrsschildern usw. (Unterposition 7018 20 00). |
3212 | Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf |
3212 10 00 | Prägefolien
Siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 32 sowie die Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil B. |
3212 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil a und C. Zu den Metallpulvern und -flittern die in den Erläuterungen zu Position 3212 des HS, Teil A, beschriebenen Erzeugnisse gehören z.B.:
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Kapitel 33
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel
3301 | Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle
Bestimmte Bestandteile der ätherischen Öle können das Aroma verändern, und es besteht daher ein Interesse daran, sie zu entfernen; dies ist der Fall bei Terpenkohlenwasserstoffen und insbesondere bei den Terpenen im eigentlichen Sinne (Pinen, Camphen, Limonen, usw.). Entterpenisierte ätherische Öle werden durch verschiedene, der Zusammensetzung des behandelten Öls entsprechende Verfahren gewonnen, insbesondere durch fraktionierte Destillation im Vakuum, fraktionierte Kristallisation durch Abkühlung auf niederige Temperatur, Zerlegen mit Hilfe bestimmter Lösemittel usw. Nicht entterpenisierte gemachte ätherische Öle sind solche, die ihre Terpenbestandteile noch enthalten, sowie ätherische Öle, die von Natur aus terpenfrei sind, z.B. Wintergrünöl und Senföl. |
3301 12 10 bis 3301 19 80 |
ätherische Öle von Citrusfrüchten
Die ätherischen Öle von Citrusfrüchten werden aus den Schalen dieser Früchte gewonnen. Ihr Geruch ist angenehm und gleicht dem der Frucht, aus der sie hergestellt sind. Orangenblütenöl (Neroliöl) gilt nicht als ätherisches Öl von Citrusfrüchten und gehört zu Unterposition 3301 29 41 oder 3301 29 91. Ein entterpenisiertes ätherisches Öl ist ein ätherisches Öl, dessen monoterpenische Kohlenwasserstoffe teilweise oder vollständig entfernt wurden. |
3301 90 10 | terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen
Siehe die Erläuterungen zu Position 3301 des HS, Teil C. |
3301 90 90 | andere
Hierher gehören z.B.:
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3304 | Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre |
3304 30 00 | Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre
In diese Unterposition gehören Zubereitungen, die zur Finger- oder Zehennagelpflege, zur Pflege oder Behandlung von Nagelhaut und Hühneraugen verwendet werden. Zubereitungen, die zur Hautpflege verwendet werden, wie beispielsweise Handcremes, gehören jedoch nicht zu dieser Position (siehe allgemein Unterposition 3304 99 00). |
3304 99 00 | andere
Hierher gehören in Watte, Filzen und Vliesstoffen aufgemachte Erzeugnisse zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), wie Feuchtigkeitscremes, Gesichtswasser und -reiniger. Sind Watte, Filze und Vliesstoffe jedoch mit Stoffen getränkt, bestrichen oder überzogen, die ihnen den wesentlichen Charakter von Duftstoffen (Parfüms), Schminken, Seife oder Reinigungsmitteln verleihen, sind sie aus dieser Position ausgeschlossen (Positionen 3307 bzw. 3401). |
3305 | Zubereitete Haarbehandlungsmittel |
3305 90 00 | andere
Hierher gehören z.B. Haarwässer die sind flüssig aufzutragende Haarpflegemittel, und die auf das Haar oder die Kopfhaut einwirken sollen. Es handelt sich im Allgemeinen um wässrige oder alkoholischwässrige Lösungen. |
Kapitel 3416
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und zubereitungen für zahnärztliche zwecke auf der Grundlage von Gips
3401 | Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen |
3401 11 00 | zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken) Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3401 des HS, Teil I siebter Absatz Ziffer 1, und die in den Teilen II und IV der gleichen Erläuterungen erfassten Waren zur Körperpflege. |
3401 20 90 | andere
Hierher gehören insbesondere flüssige oder pastenförmige Seifen. |
3401 30 00 | organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife
Siehe die Erläuterungen zu Position 3401 des HS, Teil III. |
3403 | Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten |
3403 19 90 | andere
Hierher gehören insbesondere zubereitete Schmiermittel für Maschinen, Apparate und Fahrzeuge. Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3403 des HS, erster Absatz Buchstabe A, aufgeführten Zubereitungen, die weniger als 70 GHT Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten. Nicht hierher gehören derartige Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr. Wenn diese Öle der Grundbestandteil der Zubereitungen sind, gehören sie zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99, anderenfalls zu Unterposition 3403 19 10. Hierher gehören unter anderem Zubereitungen auf der Grundlage von synthetischen Schmierstoffen. Es handelt sich insbesondere um Zubereitungen auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Bestandteile:
Stand: Erl. 2016/C 121/03 |
3403 91 00 und 3403 99 00 |
andere
Hierher gehören Zubereitungen der im Wortlaut der Position 3403 erwähnten Art, die weder Erdöl noch Öl aus bituminösen Mineralien enthalten. Als "Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien" gelten die in Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Waren. Hierher gehören z.B.:
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3405 | Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404 |
3405 10 00 | Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel
Die zum Herstellen von Schuhpflegemitteln verwendeten Rohstoffe bestehen im Allgemeinen aus tierischen, pflanzlichen, mineralischen oder künstlichen Wachsen, flüchtigen Lösemitteln (Terpentinöl, Testbenzin usw.), Farbstoffen und verschiedenen anderen Substanzen (z.B. Alkohol, Borax, künstliche Essenzen, Emulgiermittel). Lederfärbemittel, insbesondere Färbemittel für Wildlederschuhe, weisen nicht die Beschaffenheit von Schuhpflegemitteln auf und gehören deshalb zu Unterposition 3212 90 00 (sofern sie, wie es im Allgemeinen der Fall ist, in Formen oder Verpackungen für den Einzelverkauf gestellt werden). Schuhweiß ist gleichfalls von dieser Position ausgeschlossen, es gehört zu Unterposition 3210 00 90. Schuhfett gehört im Allgemeinen zu Unterposition 3403 11 00 oder 3403 91 00. |
3405 20 00 | Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen
Die Waren, die zur Pflege von Holz (Parkett, Möbel, Täfelungen) verwendet werden, reinigen diese Gegenstände und hinterlassen auf der Oberfläche einen Schutzfilm, der nach Trocknen und gegebenenfalls Polieren eine Farbauffrischung oder ein glänzendes Aussehen bewirkt. Waren dieser Art werden im Allgemeinen in Dosen, Kanistern, Flaschen, Kissen oder Sprühdosen gehandelt. Zu ihrer Herstellung werden häufig neben Wachsen, Lösemitteln, Farbstoffen und den den Schuhpflegemitteln zugesetzten Spezialsubstanzen auch einige der folgenden Erzeugnisse verwendet: Fettsäuren, pflanzliche Öle (Palmöl, Leinöl usw.), Mineralöle, Seifen oder andere grenzflächenaktive Stoffe, Harze (Kopal, Kolofonium usw.), Silicone, Riechmittel (Fichtennadelöl, Rosmarinöl usw.), Insektizide usw., jedoch keine Schleifstoffe. |
3405 30 00 | Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall
Karosseriepflegemittel bestehen im Allgemeinen aus einer wachshaltigen Emulsion oder Lösung und enthalten Silicone, Öle, Emulgiermittel und gegebenenfalls weiche Schleifstoffe. |
3405 40 00 | Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen
Scheuerpulver für Ausgüsse (Spülbecken), Badewannen, Waschbecken, Fliesen usw. bestehen aus Gemischen sehr fein zerkleinerter Schleifmittel (Bimsstein, Sandstein usw.) und pulverförmigen Reinigungsmitteln (anionaktive grenzflächenaktive Stoffe, Seifenpulver, Natriumphosphat, wasserfreies Natriumcarbonat usw.). Sie sind im Allgemeinen in Dosen oder Beuteln aufgemacht. Scheuerpasten sind eine Art der Scheuermittel, die dadurch hergestellt werden, dass man Scheuerpulver bindet, z.B. durch eine Lösung von Wachs. |
3405 90 10 | zum Polieren von Metall
Poliermittel für Metall geben durch Reinigen der Oberfläche oxidiertem, verschmutztem oder patiniertem Metall sein ursprüngliches Aussehen wieder. Dieses Ergebnis wird durch Abschleifen (mechanische polierende Wirkung eines Schleifmittels) und durch chemische oder reinigende Einwirkungen von Säuren oder Alkalien auf die Oxide, Sulfide und andere Verschmutzungen erzielt. Die zum Herstellen von Poliermitteln für Metall verwendeten Rohstoffe sind sehr fein zerkleinerte Schleifstoffe (Bimsstein, Kreide, Kieselgur, Tripel, Bentonit, Kieselerde usw.), Säuren (Oxalsäure, Ölsäure, Schwefelsäure, Phosphorsäure usw.), flüchtige Lösemittel (Testbezin, Trichlorethylen, vergällter Alkohol usw.), Alkalien (Ammoniak, Soda usw.), grenzflächenaktive Stoffe, wie z.B. sulfierte Fettalkohole, sowie Fette, Seifen und gelegentlich Farbstoffe und synthetische Riechstoffe. Poliermittel für Metall werden in Form von Pulver, Pasten, Pressstücken, als Creme oder Pomaden, Flüssigkeiten usw. verkauft. Je nach Fall gelangen sie in Flaschen, Metallkanistern, Tuben, Dosen, Beuteln oder in Form von Blöckchen, Kegeln, Stäbchen usw. in den Handel. |
3405 90 90 | andere
Hierher gehören insbesondere:
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Kapitel 3517
Eiweissstoffe; Modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme
3501 | Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime |
3501 10 10 bis 3501 10 90 |
Casein
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3501 des HS, Buchstabe a Ziffer 1, genannten Caseintypen. Sie gehören - unabhängig von dem zu ihrer Gewinnung angewandten Fällungsverfahren - zu dieser Unterposition, wenn sie 15 GHT oder weniger Wasser enthalten; anderenfalls gehören sie zu Position 0406. Hierher gehören nicht die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0406 10 30 bis 0406 10 80, dritter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse der Art "Cagliata". |
3501 10 90 | anderes
Das Casein dieser Unterposition wird insbesondere zum Herstellen von Lebensmitteln zum Diätgebrauch (Biskuits, Diätbrot) verwendet; es kann auch zur Zubereitung von Futtermitteln dienen. |
3501 90 10 | Caseinleime
Caseinleime, auch Kaltleime genannt, sind Zubereitungen auf der Grundlage von Casein und Kalk mit weiteren Stoffen, z.B. kleinen Mengen von Borax und Ammoniumchlorid. Sie dürfen auch Füllstoffe, wie z.B. Feldspat oder Kreide, enthalten. Calciumcaseinat ohne Zusatz anderer Stoffe gehört zu Unterposition 3501 90 90, obwohl es als Leim verwendet werden kann. |
3501 90 90 | andere
Hierher gehören die Caseinate und anderen Caseinderivate, die in den Erläuterungen zu Position 3501 des HS, Buchstabe a Ziffer 2 bzw. 3, genannt sind. Caseinate haben das Aussehen von weißem oder leicht gelblichem Pulver, das nahezu geruchlos ist. |
3504 00 | Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert |
3504 00 10 | Konzentrate aus Milcheiweiß im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 35
Milcheiweißkonzentrate werden im Allgemeinen aus entrahmter Milch durch teilweisen Entzug der Lactose und Mineralsalze, z.B. durch das Verfahren der Ultrafiltration, gewonnen. Sie setzen sich im Wesentlichen aus Casein und Molkeeiweiß (Lactoglobuline, Milchalbumin usw.) etwa im Verhältnis 4 zu 1 zusammen. Ihr Proteingehalt wird berechnet, indem man den Stickstoffgehalt mit dem Faktor 6,38 multipliziert. Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf den Trockenmasse, von nicht mehr als 85 GHT gehören zu Unterposition 0404 90. Hierher gehören nicht die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 0406 10 30 bis 0406 10 80, dritter Absatz, beschriebenen Erzeugnisse der Art "Cagliata". |
3504 00 90 | andere
Hierher gehören Erzeugnisse auf pflanzlicher Basis mit einem hohen Proteingehalt von mehr als 85 GHT, bezogen auf die Trockenmasse. Davon ausgenommene Erzeugnisse werden im Allgemeinen in Position 2106 oder 2309 eingereiht. Stand: Erl. 2017/C 180/06 |
3506 | Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
3506 10 00 | zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger
Wegen der Aufmachung dieser Waren siehe die Erläuterungen zu Position 3506 des HS, erster Absatz Buchstabe A. Hierher gehört z.B. Methylcelluloseleim, der aus Flocken oder Klümpchen besteht, die durch bloßes Auflösen in Wasser einen Klebstoff ergeben, der insbesondere zum Kleben von Tapeten verwendet wird. |
3506 99 00 | andere
Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3506 des HS, erster Absatz Buchstabe B Ziffern 1 bis 3, aufgeführten Erzeugnissen z.B. Klebstoffe auf der Grundlage von Flechten, Mehlklebstoffe und Agar-Agarklebstoffe. |
3507 | Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
3507 90 90 | andere
Hierher gehören neben den in den Erläuterungen zu Position 3507 des HS aufgeführten Erzeugnissen (Lab und seine Konzentrate, Lipoproteinlipase und Aspergillus-Alkalin Protease ausgenommen) z.B. Asparaginase, Penicillinase und Kallidinogenase (INN) (Kallikrein). |
Kapitel 36
Pulver und Sprengstoffe; Pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe
3603 00 | Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder |
3603 00 10 | Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre
Hierher gehören nur die in den Erläuterungen zu Position 3603 des HS, zweiter Abstaz Buchstabe A, beschriebenen Erzeugnisse. |
3604 | Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel |
3604 10 00 | Feuerwerkskörper
Siehe die Erläuterungen zu Position 3604 des HS, erster Absatz Ziffer 1 Buchstabe a). |
3604 90 00 | andere
Neben den in den Erläuterungen zu Position 3604 des HS, erster Absatz Ziffer 1 Buchstabe b), Ziffer 2 und zweiter Absatz, genannten Erzeugnissen gehören hierher z.B. Zündstreifen, die in Grubensicherheitslampen mit Flamme verwendet werden, um das Auftreten von Grubengas in Bergwerksstollen anzuzeigen. Die einzelnen Zünder sind auf Bändchen aus Spinnstoff von geringer Breite (ungefähr 4 mm) und etwa 35 cm Länge aufgebracht. Auf den Bändchen, die meistens aufgerollt sind, befinden sich im Allgemeinen dreißig Zünder. |
Kapitel 37
Erzeugnisse zu Fotografischen oder kinematografischen Zwecken
3702 | Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
3702 32 10 | Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke
Mikrofilme dieser Unterposition unterscheiden sich im Allgemeinen nicht von kinematografischen Filmen; sie werden für die Reproduktion von Dokumenten, Bild für Bild, benutzt. Sie werden ferner für die Reproduktion von Computer-"listings" verwendet und tragen dann die Kurzbezeichnung COM. Mikrofilme dieser Unterposition haben im Allgemeinen eine Breite von 8 mm, 16 mm oder 35 mm und eine Länge von rund 30 m, 61 m, 122 m oder 305 m. Die Filme für grafische Zwecke werden im Druckgewerbe zur fotomechanischen Bild- und Textwiedergabe verwendet (z.B. Fotolithografie, Heliografie, Fotochromotypografie, Fotokopie). |
3702 96 10 | Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3702 32 10. |
3702 97 10 | Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3702 32 10. |
3705 | Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme |
3705 90 10 | Mikrofilme
Hierher gehören durch fotografisches Verfahren hergestellte, verkleinerte Reproduktionen von Dokumenten (z.B. Geschäftspapiere, Archive, technische Zeichnungen und Pläne). Der Mikrofilm ist ein Planfilm ("Mikrofiches") oder Rollfilm, der aus einer Anzahl von Mikrobildern besteht."Mikrofiches", auch gerahmt, gehören ebenfalls hierher. Dagegen gehören Mikroreproduktionen auf fotografischem Papier, belichtet und entwickelt (in Form von "Mikrokarten", Büchern usw.), zu Unterposition 4911 91 00. |
3706 | Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung
Als Tonfilme gehören nur solche Filme hierher, bei denen Bild und Ton auf demselben Streifen aufgezeichnet sind. Bei Tonfilmen aus zwei Streifen ist, auch wenn beide Streifen zusammen gestellt werden, jeder nach eigener Beschaffenheit einzureihen; d.h. der Tonstreifen ist entsprechend der Breite der Unterposition 3706 10 20 oder der Unterposition 3706 90 52 zuzuweisen, und der Bildstreifen gehört hierher oder zu Unterposition 3706 90 91 oder 3706 90 99 (Anwendung der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 37). |
3706 10 20 | nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositive
Hierher gehören z.B.:
Soweit sie eine Breite von 35 mm oder mehr haben, besitzen alle diese Filme, ausgenommen "matrixfilms", gewöhnlich die "Negativ-Lochung" ("tonnenförmig"). Dadurch können u.a. die Zwischenpositive mit farblosem Schichtträger von den zur Vorführung bestimmten, mit "Positiv-Lochung" versehenen Positivfilmen unterschieden werden.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Filme aus bestimmten Ländern (insbesondere der ehemaligen UdSSR) eine Einheitslochung (Dubray-Howell) aufweisen, die der normalen "Positiv-Lochung" sehr ähnlich ist und die bei Originalnegativen, Zwischenpositiven, Zwischennegativen und auch bei den für die Vorführung bestimmten positiven Kopien vorkommt. "Matrixfilms" haben die "Positiv-Lochung"; man kann sie jedoch an ihrer Dicke (fast doppelt so dick wie Positive), an ihrer meist kastanienbraunen Färbung und an einem gewissen Relief der Bilder erkennen. ____________ |
3706 10 99 | andere Positive
Hierher gehören je nach ihrer Breite die für die Vorführung bestimmten Filme. Positive Filmstreifen mit zwei oder mehr Aufzeichnungen nebeneinander sind nach der Breite und Länge einzureihen, die sich nach dem Zerschneiden für den vorführfertigen Film ergibt. Daher gilt z.B. ein 35 mm breiter und 100 m langer Film, bestehend aus vier Aufzeichnungen von je 8 mm Breite und Abfallstreifen, als Film von 8 mm Breite und 400 m Länge. |
3706 90 52 | nur mit Tonaufzeichnung; Negative; Zwischenpositive; Wochenschaufilme
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3706 10 20. Der Begriff "Wochenschaufilme" ist in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 37 bestimmt. |
3706 90 91 und 3706 90 99 |
andere, mit einer Breite von
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3706 10 99. |
Kapitel 3815 18
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie
3801 | Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen |
3801 10 00 | künstlicher Grafit
Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 1. |
3801 20 10 und 801 20 90 |
kolloider und halbkolloider Grafit
Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 2. |
3801 20 90 | anderer
Hierher gehört kolloider Grafit in Suspension in Wasser oder anderen Medien als Öl. |
3801 30 00 | kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen
Siehe die Erläuterungen zu Position 3801 des HS, Ziffer 3 Buchstabe b). |
3802 | Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht |
3802 10 00 | Aktivkohle
Die hierher gehörende Aktivkohle hat eine Iod-Zahl von 300 oder mehr nach ASTM D 4607-86 (Iod-Adsorption in mg je g Kohle). |
3802 90 00 | andere
Aktivierte Diatomeenerden dieser Unterposition, die in Gegenwart von Sintermitteln wie Natriumchlorid oder Natriumcarbonat calciniert werden (siehe die Erläuterungen zu Position 3802 des HS, Teil a dritter Absatz Buchstabe b) Ziffer 1), weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:
Zu dieser Unterposition gehören aktivierte Bentonite, die der Beschreibung aktivierter Erden entsprechen (siehe die Erläuterungen zu Position 3802 des HS, Teil A, dritter Absatz Buchstabe b) Ziffer 3). Aktivierte Bentonite dieser Unterposition unterscheiden sich von natürlichen Bentoniten der Unterposition 2508 10 00 durch einen pH-Wert, der im Allgemeinen unter 6 (saure Bentonite) bzw. über 9,5 liegt (für eine 5 %ige wässrige Aufschlämmung nach einer Standzeit von 1 Stunde), einen Gehalt an Natriumcarbonat von mehr als 2 GHT oder einen Gesamtgehalt an austauschbarem Natrium und Calcium von mehr als 80 meq/100 g (aktivierte Natriumbentonite). Organophile Bentonite, hergestellt durch Zusatz z.B. von Stearylamin, gehören im Allgemeinen zu Unterposition 3824 90 96. Natürliche Bentonite, die lediglich mit einer kleinen Menge Natriumcarbonat gemischt wurden, gehören zu Unterposition 3824 90 96. |
3803 00 | Tallöl, auch raffiniert |
3803 00 10 | roh
Siehe die Erläuterungen zu Position 3803 des HS, erster und zweiter Absatz. |
3804 00 00 | Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803
Hierher gehört z.B. Sulfitablaugen. Sulfitablaugen werden durch weit gehende Konzentration von Ablaugen aus der Zellstoffherstellung im Bisulfitverfahren gewonnen. Diese Laugen wurden gegebenenfalls vorher geeigneten chemischen Behandlungen unterworfen, um ihren Säuregrad oder ihre Alkalinität, ihren Aschegehalt, ihre Farbe und kolloidalen Eigenschaften zu ändern. |
3805 | Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, α-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend |
3805 10 10 | Balsamterpentinöl
Hierher gehört nur das Erzeugnis, das ausschließlich und unmittelbar durch Wasserdampfdestillation von solchen Balsamen gewonnen wird, die man durch Anzapfen lebender Koniferen, insbesondere Kiefern, erhält. |
3805 10 30 | Holzterpentinöl
Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2 Buchstabe a), beschriebene Erzeugnis. |
3805 10 90 | Sulfatterpentinöl
Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2 Buchstabe b), beschriebene Erzeugnis. |
3805 90 10 | Pine-Oil
Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 5, beschriebene Erzeugnis. |
3805 90 90 | andere
Hierher gehört z.B. Balsamterpentinöl, dem beta-Pinen (durch fraktionierte Destillation und anschließendes Mischen der übrigen Fraktionen) bis auf einen geringen Rest entzogen wurde. Dieses Erzeugnis wird unter der Bezeichnung "rekonstituiertes Balsamterpentinöl" gehandelt. |
3806 | Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze) |
3806 10 00 | Kolofonium und Harzsäuren
Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil A. |
3806 20 00 | Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten
Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil B. |
3806 30 00 | Harzester
Siehe die Erläuterungen zu Position 3806 des HS, Teil C. |
3806 90 00 | andere
Hierher gehören:
|
3807 00 | Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech |
3807 00 10 | Holzteere
Siehe die Erläuterungen zu Position 3807 des HS, zweiter Absatz Buchstabe a Ziffer 1. |
3807 00 90 | andere
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3807 des HS, zweiter Absatz Buchstabe a Ziffern 2 und 3 sowie Buchstaben B, C und D, aufgeführten Waren. |
3808 | Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z.B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
3808 91 10 bis 3808 91 90 |
Insektizide
Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer I nach den Sternchen. |
3808 92 10 bis 3808 92 90 |
Fungizide
Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer II nach den Sternchen. |
3808 92 10 | Zubereitungen auf der Grundlage von Kupferverbindungen
Hierher gehören z.B.:
Diese Zubereitungen können in Form von Pulvern, Lösungen oder Pastillen, lose oder in Aufmachung für den Einzelverkauf gestellt werden. Sie können neben Kupferverbindungen auch andere Wirkstoffe enthalten, wie z.B. Zink- oder Quecksilberverbindungen. |
3808 93 90 | Pflanzenwuchsregulatoren
Pflanzenwuchsregulatoren sind Stoffe, die die normalen physiologischen Vorgänge in Pflanzen in einem willkürlich bestimmten Sinn beeinflussen. Mit ihnen werden entweder die Pflanzen selbst, Teile davon oder aber der Boden behandelt. Sie können z.B. eine Wirkung haben auf:
Pflanzenwuchsregulatoren können in vier große Gruppen unterteilt werden:
Nicht hierher gehören:
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3808 94 10 bis 3808 94 90 |
Desinfektionsmittel
Siehe die Erläuterungen zu Position 3808 des HS, Ziffer IV nach den Sternchen, erster bis dritter Absatz. |
3809 | Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
3809 10 10 bis 3809 10 90 |
auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
Neben den Erzeugnissen und Zubereitungen auf der Grundlage von Stärke, die in den Erläuterungen zu Position 3809 des HS, dritter Absatz Buchstabe a Ziffern 1 und 11 und Buchstabe B Ziffern 1 und 2, beschrieben sind, gehören hierher solche aus Mischungen von Stärke mit Borax oder Carboxymethylcellulose (Hemdenstärke) sowie aus Mischungen von löslicher Stärke und Kaolin, die zur Verwendung bei der Papierherstellung bestimmt sind. |
3809 91 00 bis 3809 93 00 |
andere
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3809 des HS, dritter Absatz Buchstaben A, B und C, genannten Erzeugnisse und Zubereitungen nur, wenn die Stärke oder Stärkederivate nicht die Grundlage der Erzeugnisse und der Zubereitungen darstellen, z.B.:
|
3811 | Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten |
3811 11 10 | auf der Grundlage von Tetraethylblei (Ethylfluid)
Hierher gehören Erzeugnisse, in denen Tetraethylblei der einzige Bestandteil mit Antiklopfwirkung ist. |
3811 11 90 | andere
Hierher gehören Erzeugnisse, bei denen Tetramethylblei, Ethylmethylblei oder ein Gemisch von Tetraethyl- und Tetramethylblei der einzige oder hauptsächliche Antiklopf-Wirkstoff ist. |
3815 | Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
3815 11 00 bis 3815 19 90 |
auf Trägern fixierte Katalysatoren
Auf Trägern fixierte Katalysatoren sind Katalysatoren der üblichen Art, die an einem Träger im Allgemeinen durch Tränken, gemeinsames Ausfällen oder Mischen fixiert sind. Sie bestehen im Allgemeinen aus einem oder mehreren an einen Träger fixierten aktiven Substanzen oder aus Gemischen auf der Grundlage von aktiven Substanzen. Meistens bestehen diese aktiven Substanzen aus bestimmten Metallen in Form sehr feiner Pulver, aus deren Oxiden oder manchmal auch aus anderen Verbindungen. Die am meisten verwendeten Metalle sind die der VIII. Gruppe des periodischen Systems (vor allem Cobalt, Nickel, Palladium und Platin), Vanadium, Molybdän, Chrom, Kupfer und Zink. Der Träger besteht im Allgemeinen aus Aluminiumoxid, Kieselgel, Kieselgur (diese Stoffe können auch aktiviert sein), keramischen Stoffen usw. Diese Zubereitungen werden in zahlreichen industriellen Verfahren zum Herstellen organischer oder anorganischer Verbindungen und bei der Erdölraffination verwendet (z.B. bei der Ammoniaksynthese, bei der Fetthärtung, bei der Hydrierung von Olefinen). Zu diesen Katalysatoren gehören ferner:
|
3815 90 10 und 3815 90 90 |
andere
Hierher gehören Mischungen von Verbindungen, deren qualitative und quantitative Zusammensetzung von der zu katalysierenden Reaktion abhängt. Sie werden allgemein beim Herstellen von Kunststoffen verwendet und häufig Initiatoren, Kettenüberträger, Terminatoren oder Telomere und Vernetzungsmittel genannt. Von diesen Erzeugnissen sind besonders zu erwähnen:
Dies sind Zubereitungen auf der Grundlage verschiedener Verbindungen (z.B. auf der Grundlage von Mischungen von Calciumacetat mit Antimontrioxid, von Titanalkoholaten usw.). |
3821 00 00 | Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen
Nicht hierher gehören Eier, auch befruchtet, aus Beständen, deren Keimfreiheit bescheinigt ist, wenn sie nicht zum Züchten von Mikroorganismen zubereitet sind (Position 0407 oder 0408). |
3823 | Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
3823 11 00 | Stearinsäure
Stearinsäure im Sinne dieser Unterposition sind bei normaler Temperatur feste technische Fettsäuregemische mit einem Gehalt an reiner Stearinsäure, bezogen auf die Trockenmasse, von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 90 GHT. Derartige Erzeugnisse mit einem Gehalt an Stearinsäure von 90 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2915 70 50. |
3823 12 00 | Ölsäure
Ölsäure im Sinne dieser Unterposition sind bei normaler Temperatur flüssige technische Fettsäuregemische mit einem Gehalt an reiner Ölsäure, bezogen auf die Trockenmasse, von 70 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT. Derartige Erzeugnisse mit einem Gehalt an Ölsäure von 85 GHT oder mehr gehören zu Unterposition 2916 15 00. |
3823 13 00 | Tallölfettsäuren
Siehe die Erläuterungen zu Position 3823 des HS, Teil a zweiter Absatz Ziffer 3. Tallölfettsäuren mit einem Gehalt an Fettsäuren von weniger als 90 GHT gehören zu Position 3803 00. |
3823 70 00 | technische Fettalkohole
Siehe die Erläuterungen zu Position 3823 des HS, Teil B. Hierher gehören nur technische Fettalkohole (Gemischte acyclischer Alkohole), bei denen der Reinheitsgrad keines Alkoholbestandteils 90 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse, beträgt. Derartige Erzeugnisse, bei denen der Gehalt an einem bestimmten Alkohol 90 GHT oder mehr beträgt, gehören im Allgemeinen zu Position 2905. |
3824 | Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
3824 10 00 | zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne
Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil A. |
3824 30 00 | nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt
Hierher gehören gebrauchsfertige Pulver für die Umwandlung in "Hartmetalle" durch Sintern. Sie bestehen aus Mischungen von Metallcarbiden (z.B. Wolfram-, Titan-, Niobcarbid) untereinander, auch mit einem metallischen Bindemittel (Cobalt- oder Nickelpulver), und enthalten oft kleine Mengen Paraffin (etwa 0,5 GHT). Auch die einfache Mischung eines der genannten Carbide mit dem metallischen Bindemittel (z.B. Cobalt oder Nickel) gehört hierher, während die einzelnen Carbide zu Position 2849 gehören. |
3824 40 00 | zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton
Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 3. |
3824 50 10 | Frischbeton
Hierher gehört bereits mit Wasser angemachter Beton, der im Allgemeinen in Betonmischfahrzeugen transportiert wird. |
3824 50 90 | anderer
Hierher gehören:
|
3824 60 11 bis 3824 60 99 |
Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44
Hierher gehören z.B. die so genannten nicht kristallisierenden ("NC") Sorbitsorten (D-Glucitol), die im Allgemeinen durch Hydrieren unter Druck aus Glucosesirupen hergestellt werden, die noch bestimmte Mengen Oligosaccharide enthalten. Ihr Gehalt an Sorbit (D-Glucitol), bezogen auf den Trockenstoff, liegt bei 60 bis 80 GHT, die übrigen Bestandteile bestehen im Wesentlichen aus anderen mehrwertigen Alkoholen und teilweise hydrierten Oligosacchariden. Die Neigung des Sorbits (D-Glucitol), in den kristallinen Zustand überzugehen, verringert sich durch die Nebenbestandteile stark (deshalb die Bezeichnung "nicht kristallisierender Sorbit (D-Glucitol)"). Erzeugnisse, die den Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Kapitel 29 entsprechen, gehören zu den Unterpositionen 2905 44 11 bis 2905 44 99. |
3824 71 00 bis 3824 79 00 |
Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3824 71 bis 3824 79 des HS. |
3824 90 10 | Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze
Hierher gehören z.B.:
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3824 90 15 | Ionenaustauscher
Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 14. Hierher gehören auch Ionenaustauscher auf der Grundlage sulfonierter Kohlen und bestimmte Arten von Ton, sofern sie besonderen Behandlungen unterzogen wurden, die sie zur Verwendung als Ionenaustauscher (hauptsächlich von Kationen) geeignet machen; insbesondere ist der Glaukonit in Form eines Tonerdesilicatgels zu nennen, der aus einem natürlichen sandigen Mergel marinen Ursprungs gewonnen wird. Er wird hauptsächlich zum Enthärten von Wasser verwendet. Aus Montmorillonit oder Kaolinit hergestellte Erzeugnisse dienen den gleichen Zwecken. Hierher gehören auch synthetische Ionenaustauscher, z.B. künstliche Zeolithe sowie Austauscher auf der Grundlage von Aluminiumoxid oder von Kieselgel. Nicht hierher gehören:
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3824 90 20 | Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren
Hierher gehören die so genannten "Getter". Man unterscheidet "Flash-Getter" und "Bulk-Getter". Die erstgenannten werden in der Röhre während ihrer Herstellung verflüchtigt. Zu ihnen gehören z.B. Erzeugnisse, die aus Barium und Aluminium, Magnesium, Tantal oder Thorium usw. bestehen, in Form von Drähten oder Pastillen; Mischungen von Barium- und Strontiumcarbonat, die auf Tantaldraht aufgebracht sind; Bariumberyllat auf Tantaldraht. Die "Bulk-Getter" werden nur erhitzt, aber nicht verflüchtigt und üben nur eine Kontaktabsorptionswirkung aus. Sie bestehen im Allgemeinen aus reinen Metallen (Tantal, Wolfram, Zirconium, Niob, Thorium) in Form von Drähten, Plättchen usw. und gehören daher nicht hierher. |
3824 90 30 | Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester
Naphthensäuren sind Gemische alicyclischer Monocarbonsäuren, die beim Raffinieren von Erdölen bestimmter Herkunft (z.B. ehemalige UdSSR) anfallen. Hierher gehören auch die wasserunlöslichen Salze (z.B. des Aluminiums, Bariums, Bleis, Chroms, Calciums, Cobalts, Mangans, Zinks) sowie die Ester der Naphthensäuren. |
3824 90 45 | Kesselsteinverhütungsmittel und dergleichen
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 15 genannten Erzeugnisse sowie Mittel, die vorhandene Kalkablagerungen auflösen. |
3824 90 50 | Zubereitungen für die Galvanotechnik
Hierher gehören z.B. speziell zusammengesetzte Metallisierungsbäder, Glanzbäder, Poliersalze und Ätzmittel für galvanische Ätzungen. |
3824 90 55 | Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)
Siehe die Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 11. |
3824 90 65 | Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824 10 00)
Neben den in den Erläuterungen zu Position 3824 des HS, Teil B sechster Absatz Ziffer 6 und 43 genannten Hilfsmitteln gehören hierher außerdem z.B.:
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3824 90 70 | Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken
Hierher gehören z.B.:
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3824 90 92 und 3824 90 93 |
Chemische Erzeugnisse oder Zubereitungen, überwiegend aus organischen Verbindungen bestehend, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Für die Einreihung von chemischen Erzeugnissen oder Zubereitungen dieser Unterpositionen ist die Wassermenge nicht zu berücksichtigen. Der Begriff 'organische Verbindungen' gilt für alle organischen Erzeugnisse, unabhängig davon, wo sie eingereiht sind. Hierher gehören Oxoöle und deren Fraktionen, die einer vollständigen oder teilweisen Veresterung, Alkoxylierung, Kondensation oder Hydrolyse unterworfen waren. Es handelt sich um in Oxo-Verfahren (einschließlich Oxosynthese) entstandene Nebenprodukte, die als Heavy Oxo Fraction (HOF) bezeichnet werden, welche die Nebenprodukte der Hydroformylierung (Fischer-Tropsch-Synthese, bei der Alkene zu Aldehyden reagieren) und die Destillationsrückstände aus der Gewinnung von Oxoalkoholen umfassen. Sie enthalten vorwiegend Aldehyde, Ether, Etheralkohole, Alkohole, Ester und Carbonsäuren mit möglichen geringfügigen Mengen anderer Substanzen (z.B. Olefine und Paraffine). Hierher gehören nicht die in Oxo-Verfahren entstandenen Nebenprodukte, die als Light Oxo Fraction (LOF) bezeichnet werden, welche vorwiegend aus Olefinen und Paraffinen bestehen (Position 2710). Stand: Erl. 'en 2018/C 191/05; 2015/C 319/02 |
Abschnitt VII
Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus
Kapitel 3916 18
Kunststoffe und Waren daraus
Anmerkung 6 | Die in dieser Anmerkung und in Anmerkung 4 zu Kapitel 32 verwendete Bezeichnung "Lösungen" umfasst nicht kolloide Lösungen. |
I. Primärformen | ||
Wegen des Begriffs "Primärformen" siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 39 und die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil "Primärformen". | ||
3901 | Polymere des Ethylens, in Primärformen | |
3901 10 10 und 3901 10 90 |
Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94
Hierher gehören nur die Homopolymere des Ethylens, d.h. Polymere, bei denen Ethylen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt. Die Dichte des Polyethylens ist unter Verwendung eines Polymers ohne Zusatzstoffe zu bestimmen. Flüssiges Polyethylen gehört nur dann hierher, wenn es den Bedingungen der Anmerkung 3a) zu Kapitel 39 entspricht. Andernfalls gehört es zu den Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99. Polyethylenwachse gehören zu Position 3404. |
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3901 20 10 und 3901 20 90 |
Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90. |
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3901 90 30 und 3901 90 90 |
andere
In Anwendung der Anmerkung 4 und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39 gehören hierher:
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3902 | Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen | |
3902 10 00 | Polypropylen
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß. Nicht hierher gehört flüssiges Polypropylen, das den Bestimmungen der Anmerkung 3a) zu Kapitel 39 nicht entspricht, z.B. Tri- und Tetrapropylen (Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99). |
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3902 20 00 | Polyisobutylen
Hierher gehört das in den Erläuterungen zu Position 3902 des HS, dritter und vierter Absatz, genannte Erzeugnis. Nicht hierher gehört flüssiges Polyisobutylen, das den Bestimmungen der Anmerkung 3a) zu Kapitel 39 nicht entspricht, z.B. Triisobutylen (Unterpositionen 2710 12 11 bis 2710 19 99). |
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3902 30 00 | Propylen-Copolymere
Hierher gehört z.B. ein Copolymer oder ein Polymergemisch, das zu 45 GHT aus Ethylen, 35 GHT Propylen und 20 GHT Isobutylen besteht, weil Propylen und Isobutylen, deren Polymere zu Position 3902 gehören, 55 GHT des Copolymers bilden und gegenüber Ethylen überwiegen; außerdem ist Propylen, dessen Copolymere hier ausdrücklich genannt sind, im Verhältnis zu Isobutylen das vorherrschende Monomer (Anwendung der Anmerkung 4 und der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39 ). Wenn im vorstehendem Beispiel die Anteile des Propylens und des Isobutylens umgekehrt sind, gehört das betreffende Copolymer zu den Unterpositionen 3902 90 10 bis 3902 90 90. |
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3902 90 10 bis 3902 90 90 |
andere
Hierher gehören u.a. Erzeugnisse mit der Handelsbezeichnung Poly(alpha)-Olefine, im Allgemeinen gewonnen, indem Dec-1-en niedrig polymerisiert wird. Die so gewonnenen Erzeugnisse werden anschließend hydriert und destillativ in Fraktionen mit hohem Gehalt an C20-, C30-, C40- und C50-Kohlenwasserstoffen getrennt. Handelsübliche typen der Poly(alpha)-Olefine sind Gemische aus diesen Fraktionen. Diese stellen flüssige Erzeugnisse dar, die nicht unbedingt den Bedingungen der Anmerkung 3c), aber immer der Anmerkung 3a) zu Kapitel 39 entsprechen und an Stelle von Mineralölen in synthetischen und halbsynthetischen Schmiermitteln verwendet werden. Diesen Produkten verleihen sie einen höheren Viskositätsgrad, einen niedrigeren Pourpoint, eine größere thermische Stabilität, einen höheren Flammpunkt und eine geringere Flüchtigkeit. |
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3903 | Polymere des Styrols, in Primärformen
Nicht hierher gehören styrolhaltige Polyester (Position 3907) |
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3903 11 00 und 903 19 00 |
Polystyrol
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß. |
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3904 | Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
Ein Polymer des Vinyls ist ein Polymer, dessen Monomer die Formel
hat, wenn die Verbindung C-X weder eine Verbindung C-C, noch eine Verbindung C-H ist. |
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3904 10 00 | Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß. |
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3904 21 00 und 3904 22 00 |
anderes Poly(vinylchlorid)
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß. |
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3904 30 00 | Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere
Hierher gehören nur:
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3904 40 00 | andere Copolymere des Vinylchlorids
Hierher gehören z.B. Vinylchlorid-Ethylen-Copolymere, in denen Vinylchlorid das vorherrschende Comonomer ist. |
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3904 61 00 | Polytetrafluorethylen
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß. |
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3904 69 80 | andere
Hierher gehören z.B. Poly(chlortrifluorethylen) und Poly(vinylidenfluorid). |
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3906 | Acrylpolymere in Primärformen | |
3906 10 00 | Poly(methylmethacrylat)
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß. |
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3906 90 90 | andere
Hierher gehören Poly(acrylnitril) und Polyacryl-Elastomere (ACM) in Primärformen (nicht vulkanisiert). Nicht hierher gehören:
Stand: Erl. 2018/C 327/08 |
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3907 | Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
Wegen der Auslegung der Vorsilbe "Poly" im Sinne dieser Position siehe die Unterpositions-Anmerkung 1a) Ziffer 1 zu Kapitel 39. |
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3907 20 11 bis 3907 20 99 |
andere Polyether
Hierher gehören auch chemisch modifizierte Polyether (ausgenommen Polyacetale) (siehe die Erläuterungen zu Position 3907 des HS, Ziffer 2). |
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3907 40 00 | Polycarbonate
Hierher gehören auch Copolymere aus Polycarbonat und Poly(ethylenterephthalat), sofern das Polycarbonat vorherrscht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen des Kapitels 39 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 sechster Absatz). |
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3907 60 20 und 3907 60 80 |
Poly(ethylenterephthalat)
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß. Hierher gehören auch Copolymere aus Polycarbonat und Poly(ethylenterephthalat), sofern das Poly(ethylenterephthalat) vorherrscht (siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen des Kapitels 39 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 sechster Absatz). |
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3907 60 20 | mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr
Poly(ethylenterephthalat) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr wird im Allgemeinen für die Herstellung von Flaschen verwendet. Die Viskositätszahl wird gemäß der ISO-Norm 1628-5 unter Verwendung von Dichloressigsäure als Lösungsmittel berechnet. |
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3908 | Polyamide in Primärformen | |
3908 10 00 | Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3901 10 10 und 3901 10 90, erster Absatz, gelten sinngemäß. |
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3909 | Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen
Wegen der Einreihung von Copolymeren aus Monomeren der im Wortlaut der Position 3909 genannten Erzeugnisse und deren Gemische siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 39. |
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3911 | Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen | |
3911 10 00 | Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene
Polyterpene im Sinne dieser Unterposition sind nur Polymere und Polymergemische, in denen ein oder mehrere Terpenmonomere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymeranteil beitragen. |
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3911 90 11 bis 3911 90 19 |
Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert
Hierher gehören z.B. die in den Erläuterungen zu Position 3911 des HS, erster Absatz Ziffern 2 bis 5, genannten Erzeugnisse. |
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3912 | Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen | |
3912 11 00 und 3912 12 00 |
Celluloseacetate
Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 1. |
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3912 20 11 bis 3912 20 90 |
Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)
Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 2. |
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3912 20 11 | Collodium und Celloidin
Collodium ist eine Lösung von Nitrocellulose mit 12 GHT Stickstoff in einer Mischung von Ether und Alkohol. Beim Trocknen hinterlässt diese Lösung eine elastische Nitrocelluloseschicht, deren Biegsamkeit durch Zugabe von Rizinusöl erhöht werden kann. Collodium kann man auch herstellen durch Lösen von Nitrocellulose in Aceton. Collodium wird zum Herstellen von fotografischen Emulsionen und in der Medizin verwendet. Celloidin wird aus Collodium durch teilweises Verdampfen der Lösemittel hergestellt; es ist in festem Zustand. |
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3912 20 19 | andere
Hierher gehören nichtweichgemachte Cellulosenitrate (Nitrocellulosen) (ausgenommen Collodium und Celloidin), auch wenn sie aus Gründen der Sicherheit angefeuchtet - im Allgemeinen mit Ethyl- oder Butylalkohol - oder in anderer Weise phlegmatisiert sind. |
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3912 31 00 bis 3912 39 85 |
Celluloseether
Siehe die Erläuterungen zu Position 3912 des HS, Buchstabe B zweiter Absatz Ziffer 4. |
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3912 31 00 | Carboxymethylcellulose und ihre Salze
Carboxymethylcellulose wird hergestellt durch Einwirken von Monochloressigsäure auf Alkali-Cellulose. Sie wird vor allem als Verdickungsmittel und Schutzkolloid verwendet. |
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3912 39 85 | andere
Hierher gehören z.B. Methylcellulose, Ethylcellulose, Benzylcellulose und Hydroxyethylcellulose. |
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3912 90 10 | Celluloseester
Hierher gehören z.B. Cellulosepropionat und Cellulosebutyrat. |
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3912 90 90 | andere
Hierher gehört Cellulose, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen. Wegen seiner üblichen Handelsform gehört regenerierte Cellulose im Allgemeinen nicht hierher. In Form von dünnen, transparenten Folien gehört es zu Position 3920 oder 3921 und in Form von textilen Filamenten zu Kapitel 54 oder 55. Hierher gehören auch Gemische aus Celluloseester und Celluloseether (siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 39 ). |
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3913 | Natürliche Polymere (z.B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z.B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen | |
3913 10 00 | Alginsäure, ihre Salze und Ester
Siehe die Erläuterungen zu Position 3913 des HS, erster Absatz Ziffer 1. |
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3913 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 3913 des HS, erster Absatz Ziffern 2 bis 4. |
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II. Abfälle, Schnitzel und Bruch; Halberzeugnisse; Fertigerzeugnisse | ||
3915 | Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen
Der Begriff "Kunststoff" ist in Anmerkung 1 zu Kapitel 39 festgelegt. Hierher gehören auch:
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3916 | Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen | |
3916 90 10 | aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert
Hierher gehören z.B. Monofile, Stäbe, Stangen und Profile aus Polyestern, Polyamiden oder Polyurethanen. |
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3916 90 50 | aus Additionspolymerisationserzeugnissen
Wegen des Begriffs "Additionspolymerisationserzeugnisse" siehe die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil "Polymere" zweiter Absatz Ziffer 1. Hierher gehören z.B. Monofile, Stäbe, Stangen und Profile aus Polymeren des Propylens, des Styrols oder aus Acrylpolymeren. |
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3917 | Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen
Wegen der Begriffe "Rohre und Schläuche" siehe die Anmerkung 8 zu Kapitel 39. |
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3917 29 00 | aus anderen Kunststoffen
Hierher gehören Rohre und Schläuche aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert, z.B. aus Phenoplasten, Aminoplasten, Alkyden und anderen Polyestern, aus Polyamiden, Polyurethanen und insbesondere aus Siliconen. Hierher gehören Waren aus Additionspolymerisationserzeugnissen, z.B. aus Polytetrahaloethylenen, Polyisobutylen, Polymeren des Styrols, des Vinylidenchlorids, des Vinylacetats oder anderer Vinylester sowie aus Acrylpolymeren. |
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3918 | Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel
Hierher gehören auch nicht perforierte Kunststoffbeläge, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten, wie sie z.B. für Tennisplätze oder Terrassen verwendet werden. |
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3919 | Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen
Zur Bestimmung des Begriffs "selbstklebend" siehe die Erläuterungen zu Position 3919 des HS, erster Absatz. Nicht zu dieser Position gehören Flacherzeugnisse aus Kunststoffen, die nur auf glatten Oberflächen, wie Glas, haften. Die hierher gehörenden Erzeugnisse sind oft mit einer abziehbaren Schutzfolie aus Papier oder Kunststoff versehen. Diese Schutzfolie beeinflusst nicht die Einreihung dieser Erzeugnisse. |
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3919 10 12 bis 3919 10 80 |
in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger
Hierher gehören auch selbstklebende Klebebänder, die mit einer Zuglasche versehen und auf einem Rollenhalter angebracht sind, der im Wesentlichen der Aufmachung für den Einzelverkauf dient und im Allgemeinen nach Verbrauch des Bandes nicht wiederverwendet wird. |
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3919 10 12 bis 3919 10 19 |
Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen
Hierher gehören nur selbstklebende Klebebänder, d.h. Bänder, die erkennbar nach Art und Beschaffenheit ausschließlich oder hauptsächlich als Befestigungsmittel dienen. Diese Bänder werden im Allgemeinen für Verpackungs- und ähnliche Zwecke verwendet. |
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3920 | Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus nicht geschäumten Kunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage
Siehe die Anmerkung 10 zu Kapitel 39. Nicht hierher gehören Streifen mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger (Kapitel 54). In diese Position gehört 'Steinpapie' aus Steinpulver (etwa 80 GHT Calciumcarbonat) und Kunststoff (etwa 20 GHT Kunstharz), wobei der Kunststoff der Ware aufgrund seiner Flexibilität ihren wesentlichen Charakter verleiht, während das Steinpulver lediglich als Füllstoff dient. Steinpapier ist ein papierartiges Material, das wie Papier verarbeitet werden kann (bedrucken, zuschneiden, falten, verkleben) und eine ähnliche Dichte aufweist wie aus Cellulose hergestelltes Papier. Aus der Ware werden z.B. Schreibwaren, Tragetaschen, Verpackungen, Aufkleber, Pergamentpapier, Umhüllungen und Behälter hergestellt. Stand: Erl. 2016/C 427/03 |
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3920 20 80 | mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm
Hierher gehören Zierbänder von der zu Verpackungszwecken verwendeten Art, gefärbt, mit seidigem Aussehen, die durch Verstreckung der Polymere des Propylens erzeugt werden. Die sich daraus ergebende molekulare Anordnung der Polymere des Propylens bewirkt, dass das Band fibrilliert (zerfasert), wenn es von Hand in Längsrichtung gezogen wird, wodurch irrtümlich der Eindruck entsteht, dass es sich um ein Erzeugnis aus Fasern handelt. Diese Bänder haben eine Dicke von etwa 0,13 mm, sie können bedruckt und gekräuselt werden. Sie werden im Allgemeinen auf Spulen oder Röhrchen aufgerollt und im Handel als "Plastik-Bolducs" bezeichnet. Sie werden wie Bolducs der Position 5806 verwendet. Zierbänder werden beim Verpacken im Allgemeinen geknotet. Hierher gehören andere Bänder von der zu Verpackungszwecken verwendeten Art, farblos oder in der Masse gefärbt, die durch Verstreckung der Polymere des Propylens erzeugt werden. Im Unterschied zu den obengenannten Zierbändern haben diese Bänder kein seidiges Aussehen, sind dicker und steifer und können nicht gekräuselt werden. Die Oberfläche kann Erhöhungen oder Vertiefungen aufweisen und bedruckt werden. Sie werden unter Spannung um das Packstück gezogen und die Enden dann entweder thermisch verschweißt oder durch eine Metall- oder Kunststoffklemme verbunden. Nicht hierher gehören Bänder aus Polypropylen mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger (Unterposition 5404 90 10). |
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3920 43 10 und 3920 43 90 |
mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 39 und die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3920 43 und 3920 49 des HS. |
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3920 49 10 und 920 49 90 |
andere
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 3920 43 und 3920 49 des HS. |
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3920 73 10 | Filmunterlagen in Rollen oder Streifen
Hierher gehören Folien, die dazu geeignet sind, bei der Filmherstellung als Träger für die lichtempfindlichen Schichten zu dienen. |
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3921 | Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen
Siehe die Erläuterungen zu Position 3920. |
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3921 90 41 | Hochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder auf beiden Seiten
Hierher gehören Schichtstoffplatten, die aus faserstoffhaltigen Lagen (z.B. Papier) bestehen, mit Duroplaststoffen imprägniert sind und durch Erhitzen und Zusammenpressen unter einem Druck von 5 MPa oder mehr hergestellt werden; die obere Schicht oder Schichten sind gefärbt oder mit Dekorationen versehen (z.B. Holzimitation). Platten mit Dekorschicht auf beiden Seiten werden z.B. als Trennwände in Schaufenstern verwendet; Platten mit nur einer dekorativen Schauseite werden vorzugsweise als Deckschicht von Spanplatten verwendet. |
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3923 | Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen | |
3923 90 00 | andere
Hierher gehören gespritzte Netze in Schlauchform, die zum Verpacken benutzt werden. Sie werden in unbestimmter Länge verkauft und werden, nachdem sie auf bestimmte Längen geschnitten wurden, üblicherweise zur Herstellung von Säcken und Beuteln für das Verpacken bestimmter Früchte und Gemüse wie z.B. Äpfel, Orangen, Kartoffeln und Zwiebeln verwendet. |
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3924 | Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen | |
3924 90 00 | andere
Hierher gehören sowohl Schwämme aus regenerierter Cellulose, die anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind, als auch quadratisch oder rechteckig zugeschnittene Schwämme mit abgeschliffenen Kanten oder anders bearbeitete Schwämme. Nicht hierher gehören:
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3925 | Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
Siehe die Anmerkung 11 zu Kapitel 39. |
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3925 20 00 | Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 3925 20 des HS. |
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3925 90 10 | Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen
Siehe die Anmerkung 11ij) zu Kapitel 39. |
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3926 40 00 | Statuetten und andere Ziergegenstände
In diese Unterposition gehören Ziergegenstände für Haus und Garten aus Steinpulver (etwa 59 GHT Calciumcarbonat), Kunststoff (etwa 39 GHT ungesättigtes Polyester) und einer geringen Menge anderer Zusatzstoffe, wobei der Kunststoff den Waren ihren wesentlichen Charakter verleiht. Das Steinpulver dient in diesem Fall als Füllstoff. Stand: Erl. 2016/C 427/03 |
Kapitel 40
Kautschuk und Waren daraus
Für die Anwendung der Anmerkung 4a) zu Kapitel 40 gelten als "nicht thermoplastische Stoffe" solche Stoffe, die nicht durch wiederholte Anwendung von Wärme erweichen und dann durch Gießen oder Extrudieren geformt werden können.
4001 | Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4001 21 00 | geräucherte Blätter (smoked sheets)
Siehe die Erläuterungen zu Position 4001 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 erster Absatz. |
4001 29 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 4001 des HS, Buchstabe B Ziffer 1 zweiter und vierter Absatz. Hierher gehören insbesondere der weißlich gelbe Krepp, der braune Krepp, mit Einpressungen versehene, luftgetrocknete Kautschuk-Felle (airdried sheets), reagglomerierte Kautschukgranulate und Naturkautschuk in Form von nicht agglomeriertem Pulver oder Krümel (freeflowing powders). |
4002 | Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4002 99 10 | durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse
Hierher gehört Kautschuk im Sinne der Anmerkung 4c) zu Kapitel 40, ausgenommen depolymerisierter Naturkautschuk der Unterposition 4002 99 90. |
4002 99 90 | andere
Hierher gehören z.B. Carboxyl-Acrylnitril-Butadien (XNBR)-Kautschuk, Acrylnitril-Isopren(NIR)-Kautschuk sowie Faktis. |
4005 | Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
4005 20 00 | Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005 10 00
Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, Buchstabe B erster Absatz und zweiter Absatz Ziffer 2. |
4005 91 00 | Platten, Blätter und Streifen
Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, Buchstabe B erster Absatz und zweiter Absatz Ziffern 3 und 4. Hierher gehören auch Platten, Blätter und Streifen aus nicht vulkanisiertem Kautschuk, nicht zugeschnitten oder nur auf quadratische oder rechteckige Form geschnitten, die auf einer Seite mit einer Schicht aus Klebstoff bedeckt sind. Das Aufbringen des Klebstoffes gilt als eine einfache Oberflächenbearbeitung im Sinne der Anmerkung 9 zu Kapitel 40. Diese Einreihung ändert sich nicht, wenn auf der Klebeschicht zum Schutz ein Blatt oder ein Band aus Papier, Spinnstoff oder anderen Stoffen angebracht ist. |
4005 99 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 4005 des HS, Buchstabe B erster Absatz und zweiter Absatz Ziffer 5. |
4009 | Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z.B. Nippel, Bögen) |
4009 12 00 | mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
Die Rohre und Schläuche dieser Unterposition können Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke aus beliebigen Stoffen enthalten. |
4009 22 00 | mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4009 12 00. |
4009 32 00 | mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4009 12 00. |
4009 42 00 | mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4009 12 00. |
4011 | Luftreifen aus Kautschuk, neu |
4011 20 10 | mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger
Die Tragfähigkeitskennzahl ist stets auf dem Reifen angegeben. Sie ist definiert in der Richtlinie 92/23/EWG des Rates (ABl. L 129 vom 14.05.1992 S. 95). |
4011 20 90 | mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4011 20 10. |
4011 61 00 bis 4011 69 00 |
andere, mit Stollenprofil, Winkelprofil und ähnlichen Profilen
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 61 bis 4011 69 des HS. |
4011 62 00 | von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 62, 4011 63, 4011 93 und 4011 94 des HS. |
4011 63 00 | von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 62, 4011 63, 4011 93 und 4011 94 des HS. |
4011 93 00 | von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 62, 4011 63, 4011 93 und 4011 94 des HS. |
4011 94 00 | von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4011 62, 4011 63, 4011 93 und 4011 94 des HS. |
4015 | Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk |
4015 11 00 | für chirurgische Zwecke
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4015 11 des HS. Diese Unterposition beschränkt sich nicht auf steril verpackte Handschuhe für chirurgische Zwecke. Hierher gehören auch Handschuhe, die den Normen EN 455-1 und EN 455-2 oder gleichwertigen Normen entsprechen. |
4015 19 00 | andere
Hierher gehören z.B.:
|
4015 90 00 | andere
Hierher gehört neben den in den Erläuterungen zu Position 4015 des HS genannten Waren (mit Ausnahme von Fingerhandschuhen, Handschuhen ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhen) auch Schutzkleidung zum Schutz gegen Strahlen oder atmosphärischen Druck (z.B. Druckausgleichanzüge für Flieger), sofern sie nicht mit Atemgeräten ausgestattet sind. Mit Atemgeräten versehene Kleidung gehört zu Position 9020 00 00. |
4016 | Andere Waren aus Weichkautschuk |
4016 91 00 | Bodenbeläge und Fußmatten
Siehe die Erläuterungen zu Position 4016 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2. |
4016 99 52 bis 4016 99 97 |
andere
Neben den in den Erläuterungen zu Position 4016 des HS, zweiter Absatz Ziffern 7 bis 14, genannten Waren gehören hierher auch Polierblöcke, die mit (auswechselbarem) Schmirgelpapier überzogen werden und dazu dienen, bestimmte Werkstücke von Hand zu polieren. |
Abschnitt VIII
Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen
Kapitel 41
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder
4101 | Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten |
4101 20 10 bis 4101 20 80 |
ganze Häute und Felle, ungespalten, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind
Die hierher gehörenden Häute und Felle gelten auch dann als ganz, wenn Kopf und Füße fehlen; dagegen dürfen sie nicht gespalten sein, d.h. die Dicke darf nicht in zwei oder mehr Lagen zerteilt sein. |
4101 20 10 | frisch
Hierher gehören Häute und Felle in dem Zustand, in dem sie sich unmittelbar nach dem Abziehen vom Tierkörper befinden. Hierher gehören auch gekühlte Häute und Felle. |
4101 20 30 | nass gesalzen
Hierher gehören Häute und Felle durch einfaches Salzen fäulnisunempfindlich gemacht. |
4101 20 50 | getrocknet oder trocken gesalzen
Hierher gehören getrocknete (lediglich durch Trocknen, auch mit Zugabe von antiseptischen Mitteln konservierte) Häute und Felle und trocken gesalzene Häute und Felle. |
4101 20 80 | andere
Hierher gehören geäscherte (durch Einweichen in Kalkmilch oder mit einem Überzug auf der Grundlage von Kalk behandelte) Häute und Felle, gepickelte (in stark verdünnten Lösungen von Salzsäure, Schwefelsäure oder von anderen chemischen Erzeugnissen mit Zusatz von Salz eingeweichte) Häute und Felle und n anderer Weise konservierte Häute und Felle. |
4101 50 10 bis 4101 50 90 |
ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4101 20 10 bis 4101 20 80. |
4101 50 10 | frisch
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 10. |
4101 50 30 | nass gesalzen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 30. |
4101 50 50 | getrocknet oder trocken gesalzen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 50. |
4101 50 90 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 80. |
4101 90 00 | andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke
Der Croupon deckt den Rücken und das Hinterteil ab; es ist der Teil der Haut, der am dicksten und widerstandsfähigsten, daher am wertvollsten ist. Der Halbcroupon wird gewonnen durch Teilen des Croupons in zwei Teile entlang der Rückenlinie. |
4102 | Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind |
4102 10 10 | von Lämmern
Hierher gehören Häute und Felle mit einer Oberfläche von 0,75 m2 oder weniger. |
4102 10 90 | andere
Hierher gehören Häute und Felle mit einer Oberfläche von mehr als 0,75 m2. |
4102 21 00 | gepickelt
Wegen der gepickelten Häute und Felle siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4101 20 80. |
4103 | Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1b) und 1c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind |
4103 20 00 | von Kriechtieren
Hierher gehören z.B. die Häute von Pythons, Boas, Alligatoren, Kaimanen, Iguanen, Gavialen und Eidechsen. |
4104 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
Siehe die Anmerkungen 2 a und 2 B zu Kapitel 41. |
4104 11 10 bis 4104 19 90 |
in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)
Nur gegerbte Häute und Felle kennzeichnen sich insbesondere durch die Beschaffenheit ihrer Fleischseite, die mehr oder weniger, vor allem an den Randteilen, mit Haut- und Faserteilen des Unterhautbindegewebes behaftet ist. Dadurch hat diese Seite eine faserige unebene Oberfläche. Vorgegerbte Häute und Felle sind wie "nur gegerbtes" Leder zu behandeln. Die den eigentlichen Gerbprozess abschließenden Bearbeitungen, in deren Verlauf die Häute und Felle von den noch vorhandenen Gerbstoffen und vom Wasser befreit werden, wie Auswaschen, Entwässern, Abpressen, Trocknen und Ausrecken bleiben ohne Einfluss auf die Einreihung dieser Waren. Dies gilt auch für das Spalten der nur gegerbten Leder. |
4104 11 10 bis 4104 11 90 |
Vollleder, ungespalten; Narbenspalt
Hierher gehören Häute und Felle, die die ursprüngliche Narbenstruktur aufweisen, wie sie durch die Entfernung der Epidermis (Oberhaut) erhalten wurde, ohne dass eine Schicht der Oberfläche, z.B. durch Abbimsen oder Abschmirgeln, entfernt worden ist. Hierher gehören nur Häute und Felle, die die Außenseite (Haarseite) des Leders darstellen. |
4104 41 11 bis 4104 49 90 |
in getrocknetem Zustand (crust)
Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz. |
4104 41 11 bis 4104 41 90 |
Vollleder, ungespalten; Narbenspalt
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 11 90. |
4104 41 11 | indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar
Hierher gehören Häute und Felle, die nur mit pflanzlichen Stoffen gegerbt worden sind und die verschiedenen Verfahren unterzogen wurden, um die Beförderung über weite Strecken zu erleichtern, z.B. Einreiben mit pflanzlichen Ölen während der Bearbeitung. Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihrer feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Gerbung ist. Die Narbenseite der Häute ist gleichmäßig und sogar glänzend; die Fleischseite ist im Allgemeinen durch Entfleischen gründlich gereinigt. Zur Verwendung beim Herstellen von Lederwaren müssen die Häute dieser Art völlig neu bearbeitet werden (sozusagen entgerbt), so dass man sie als vorgegerbte Häute ansehen kann. Diese Häute werden hauptsächlich aus Indien oder Pakistan eingeführt (so genannte Madras-Felle). Sie sind zu sechs Stück in Pressballen verpackt, die mit Strohmatten und Jutegewebe umgeben sind. |
4104 49 11 | indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4104 41 11. |
4105 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
Siehe die Anmerkungen 2 a und 2 B zu Kapitel 41. |
4105 10 00 | in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90. |
4105 30 10 und 4105 30 90 |
in getrocknetem Zustand (crust)
Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz. |
4105 30 10 | von indischen Metis, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar
Hierher gehören Häute und Felle, die pflanzlich vorgegerbt wurden und eine weitere Gerbung vor der Fertigstellung erfordern. Die Häute und Felle, die nur mit pflanzlichen Stoffen vorgegerbt sein dürfen, können verschiedenen Verfahren unterzogen worden sein, um die Beförderung über weite Strecken zu erleichtern, z.B. Einreiben mit pflanzlichen Ölen während der Bearbeitung. Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihre feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Vorgerbung ist. Diese Häute werden hauptsächlich aus Indien oder Pakistan eingeführt (so genannte Madras-Felle). Sie sind zu sechs Stück in Pressballen verpackt, die mit Strohmatten und Jutegewebe umgeben sind. |
4105 30 90 | andere
Hierher gehören z.B. weißgegerbte Schaf- oder Lammleder; dies sind Leder, die mit einem Gemisch aus Salz, Alaun, Eigelb und Mehl gegerbt sind. Weißgegerbtes Leder wird vor allem zum Herstellen von Handschuhen oder feinem Schuhwerk verwendet. |
4106 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet
Siehe die Anmerkungen 2 a und 2 B zu Kapitel 41. |
4106 21 00 | in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90. |
4106 22 10 und 4106 22 90 |
in getrocknetem Zustand (crust)
Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz. |
4106 22 10 | von indischen Ziegen, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar
Die Erläuterungen zu Unterposition 4105 30 10 gelten sinngemäß. |
4106 31 00 | in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90. |
4106 32 00 | in getrocknetem Zustand (crust)
Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz. |
4106 40 10 | pflanzlich vorgegerbt
Hierher gehören Häute und Felle, die pflanzlich vorgegerbt wurden und eine weitere Gerbung vor der Fertigstellung erfordern. Charakteristisch für diese Häute und Felle sind ihre feste und gedrungene Struktur und ihre helle Farbe, die eine Folge der pflanzlichen Vorgerbung ist. |
4106 91 00 | in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4104 11 10 bis 4104 19 90. |
4106 92 00 | in getrocknetem Zustand (crust)
Siehe die Anmerkung 2 B zu Kapitel 41 sowie die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil II, dritter Absatz. |
4107 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114
Leder dieser Position können entweder nach dem Gerben bearbeitet (z.B. zugerichtet, gefärbt, genarbt, mit eingepresstem Muster versehen, zu Wildleder verarbeitet, bedruckt, geglättet oder satiniert) oder Pergament- oder Rohhautleder (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 41 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil III) sein. |
4107 11 11 bis 4107 11 90 |
Vollleder, ungespalten
Hierher gehört Leder, das nicht gespalten (d.h. in Richtung der Dicke geteilt) worden ist, auch wenn es egalisiert, d.h. durch Beseitigen von rauen Stellen und Auswüchsen der Fleischseite geebnet worden ist. |
4107 11 11 | Boxcalf
"Box-calf" ist ein chrom- oder manchmal in kombinierten Verfahren gegerbtes Kalbleder, das anschließend gefärbt und poliert und zum Herstellen von Schuhoberteilen oder bestimmten Täschnerwaren (Handtaschen, Aktentaschen, usw.) verwendet wird; dieses Leder ist sehr weich. |
4107 12 11 | Boxcalf
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4107 11 11. |
4107 91 10 und 4107 91 90 |
Vollleder, ungespalten
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4107 11 11 bis 4107 11 90. |
4107 91 10 | Sohlenleder
Wegen seiner Verwendung, die Festigkeit und Widerstandsfähigkeit erfordert, erhält Sohlenleder keine "Nahrung". Die Zurichtung dieses Leders wird als "Wasser-Zurichtung" im Gegensatz zur "Fett-Zurichtung" bezeichnet, die bei genährtem Leder angewandt wird. Sie beschränkt sich auf Reinigen des Leders, der Witterung aussetzen, Klopfen und Walzen des Leders unter Druckeinwirkung. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 4107 des HS, dritter Absatz. |
4112 00 00 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114
Die Erläuterungen zu Position 4107 gelten sinngemäß. |
4113 | Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114
Die Erläuterungen zu Position 4107 gelten sinngemäß. |
4115 | Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl
Rekonstituiertes Leder wird auch als LEFa bezeichnet. LEFa ist die Abkürzung für "Lederfaserwerkstoffe". Rekonstituiertes Leder wird aus den Grundbestandteilen Leder und Lederfasern hergestellt. Teilweise werden zur Erreichung besonderer Eigenschaften auch anteilig verfilzbare Stoffe wie Cellulose-, Synthese- oder Baumwollfasern mit verwendet. Der Anteil derartiger Fasern muss aber deutlich unter 50 % liegen, um die Waren als Platten, Blätter, Streifen oder auch Rollen in Position 4115 einreihen zu können. Die Lederfasern bestehen aus Chromfalzspänen, vegetativen Blanchierspänen oder Lederbeschneideabfällen. Als Bindemittel wird hauptsächlich natürlicher Latex verwendet. Haupteinsatzgebiet für rekonstituiertes Leder (für die LEFA-Materialien) ist die Schuhindustrie in der Verwendung für Rahmen, Hinterkappen, Brandsohlen, Zwischensohlen und Laufsohlen für Hausschuhe. Weitere Einsatzgebiete sind die Täschnerindustrie (z.B. für Kofferrahmen, Schulranzen, Zwischenfächer für Aktentaschen oder Portefeuilleartikel) und der technische Bereich mit Manschetten, Dichtungsmaterialien usw. |
Kapitel 4218
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen
4202 | Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen
Wegen des Begriffs "Außenseite" siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 42 und die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 11, 4202 21, 4202 31 und 4202 91 des HS. Hierher gehören Hüllen, die den ganzen Schläger umhüllen, auch mit einem Griff oder einem Trageriemen. Nicht hierher gehören jedoch die Hüllen von Schlagflächen von Tennisschlägern, Badmintonschlägern, Golfschlägern usw., wenn sie aus Gewebe (gewöhnlich mit einem Überzug auf der Grundlage von Kunststoff) hergestellt sind, auch wenn sie mit einer Tasche für Bälle ausgestattet sind (Position 6307). |
4202 11 10 und 4202 11 90 |
mit Außenseite aus Leder oder rekonstituiertem Leder
Wegen des Begriffs "rekonstituiertes Leder" siehe die Erläuterungen zu Position 4115 des HS, Teil I. |
4202 12 11 und 4202 12 19 |
aus Kunststofffolien
Im Sinne dieser Unterpositionen gilt: wenn das Außenmaterial aus einem Verbundstoff besteht, dessen mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage eine Kunststofffolie ist (z.B. Gewebe aus Spinnstoffen in Verbindung mit einer Kunststofffolie), so kommt es für die Einreihung in diese Unterpositionen nicht darauf an, ob die Folie vor der Herstellung des Verbundstoffes vorgefertigt wurde oder ob die Kunststofflage dadurch entstanden ist, dass ein Stoff (z.B. Gewebe aus Spinnstoff) mit Kunststoff bestrichen oder überzogen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die mit bloßem Auge wahrnehmbare äußere Lage im Aussehen einer aufgebrachten vorgefertigten Kunststofffolie gleicht. |
4202 22 10 | aus Kunststofffolien
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19. |
4202 31 00 bis 4202 39 00 |
Taschen- oder Handtaschenartikel
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 31, 4202 32 und 4202 39 des HS. Zu diesen Unterpositionen gehörende Etuis für Mobiltelefone werden vom ersten Teil des Wortlauts der Position erfasst und können aus jedem beliebigem Material bestehen. Sie können so gestaltet sein, dass sie für ein bestimmtes Modell eines Mobiltelefons oder für unterschiedliche Modelle von Mobiltelefonen mit denselben Abmessungen passen. Sie können einen Verschluss haben. Sie umhüllen das Mobiltelefon, indem sie die Rückseite, die Seitenflächen und die Vorderseite des Mobiltelefons abdecken, um es zu schützen. Einfache Hüllen, die nur die Rückseite und die Seitenflächen abdecken, sind jedoch ausgenommen, da sie nicht die Merkmale von Behältnissen der Position 4202 aufweisen und nach ihrer stofflichen Beschaffenheit eingereiht werden. Zu diesen Unterpositionen gehören jedoch keine Etuis, auch mit Aufstellvorrichtung, für tablet-Computer, Mini-tablet-Computer oder E-Books, da sie wegen ihrer Größe nicht als Taschen- oder Handtaschenartikel gelten (Einreihung in die Unterpositionen 4202 91 80 bis 4202 99 00 nach der stofflichen Beschaffenheit). Diese Etuis werden vom ersten Teil des Wortlauts der Position erfasst und können aus jedem beliebigem Material bestehen. Stand: Erl. 2018/C 95/05 |
4202 32 10 | aus Kunststofffolien
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19. |
4202 92 11 bis 4202 92 19 |
aus Kunststofffolien
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4202 12 11 und 4202 12 19. |
4203 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
4203 10 00 | Kleidung
Hierher gehört Kleidung, einschließlich Arbeitskleidung, aus Leder oder rekonstituiertem Leder, wie z.B. Mäntel, Jacken, Westen, Hosen und Schürzen. Hierher gehören auch Leder und Zusammensetzungen aus Leder, die unvollständige oder unfertige Waren sind, aber dennoch bereits als Kleidung erkennbar sind. |
4203 21 00 bis 4203 29 90 |
Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe
Hierher gehören auch Zuschnitte von Handschuhen, Fingerhandschuhen und Fausthandschuhen. Auf bestimmte Form zugeschnittene Lederstreifen zum Herstellen von Handschuhen, in die aber noch Daumen und andere Finger geschnitten werden müssen, gehören zu Unterposition 4205 00 90. |
4203 21 00 | Spezialsporthandschuhe
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4203 21 des HS. Hierher gehören auch Fechthandschuhe, Krickethandschuhe, baseballhandschuhe und die auf dem Handrücken ausgeschnittenen Handschuhe für Radrennfahrer. |
4203 29 10 | Schutzhandschuhe für alle Berufe
Die hierher gehörenden Schutzhandschuhe (auch Fausthandschuhe) sollen im Allgemeinen die Hände während der Arbeit schützen. Deshalb sind sie in vielen Fällen, im Gegensatz zu Straßenhandschuhen, aus dickem und widerstandsfähigem Leder hergestellt, das gewöhnlich nach dem Gerben nicht weiter bearbeitet wurde. Schutzhandschuhe haben häufig eine raue Seite; sie können mit Stulpen oder Manschetten zum Schutz des Handgelenks und des Unterarms ausgestattet sein. Hierher gehören auch Schutzhandschuhe, bei denen nur der untere Teil (Handfläche) aus Leder ist. |
4203 29 90 | andere
Hierher gehören auch Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe die, obwohl sie während der Ausübung einer Sportart getragen werden, nicht die in den Erläuterungen zu Unterposition 4203 21 des HS aufgeführten funktionellen, für Spezialsporthandschuhe charakteristischen Merkmale aufweisen. Hierher gehören auch Handschuhe, bei denen der untere Teil (Handfläche) und der zwischen den Fingern gelegene Teil aus Leder sind und der Handrücken aus anderem Stoff besteht. |
4203 30 00 | Gürtel, Koppel und Schulterriemen
Hierher gehören auch Ledergürtel, die mehrere mit einem Verschluss versehene Taschen aufweisen. |
4203 40 00 | anderes Bekleidungszubehör
Hierher gehören z.B. Hosenträger, Handgelenkbänder, Krawatten, Träger für Trachtenhosen. Schnürsenkel gelten jedoch nicht als Bekleidungszubehör und gehören deshalb zu Unterposition 4205 00 90. Nicht hierher gehören ebenso Armbänder, die Fantasieschmuck sind (Position 7117) sowie Uhrarmbänder (Position 9113). |
4205 00 | Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
4205 00 11 | Treibriemen und Förderbänder
Zu dieser Unterposition gehören die in den HS-Erläuterungen zu Position 4205 im zweiten Absatz in Ziffer 1 genannten Waren, mit Ausnahme von Eimern für Förderbänder. |
4205 00 19 | andere
Zu dieser Unterposition gehören die in den HS-Erläuterungen zu Position 4205 im zweiten Absatz in Ziffer 1 genannten Eimer für Förderbänder und in Ziffer 2 genannten Waren. |
4205 00 90 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 4205 des HS, dritter Absatz. |
Kapitel 43
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
4301 | Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103
Wegen des Begriffs "rohe Pelzfelle" siehe die Erläuterungen zu Position 4301 des HS, vorletzter Absatz. |
4301 80 00 | andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen
Hierher gehören z.B. die Pelzfelle von Hundsrobben oder Ohrenrobben (z.B. von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)), von Seeottern oder von Nutrias. Felle der Jungtiere der Sattelrobbe (whitecoats) sind ganz weiß. Felle der Jungtiere der Mützenrobbe (bluebacks) sind weiß mit einem vom Kopf bis zum Schwanz verlaufenden breiten blaugrauen Rückenband. Das Pelzfell der Ohrenrobbe wird oft unzutreffend als "Seeotter" bezeichnet. Die Ohrenrobbe hat ein schönes, seidiges und dichtes Fell, im Ganzen glänzend schwarz, das auf der Brust und Unterleib ein goldfarbener, ins rötlichbraun oder orange übergehender Flaum deckt. Das Pelzfell der Seeotter ist braunschwarz, undeutlich weiß gesprenkelt und gleichzeitig von besonderer Feinheit und großer Haltbarkeit. Da die Zitzen der Nutrias sich auf dem Rücken befinden, wird fast ausschließlich das Fell des Bauches als Pelzfell verwendet; um das Pelzfell zu gewinnen und das Tier zu enthäuten, wird der Einschnitt entlang des Rückens geführt. Das Pelzfell, am Bauch schwärzlich braun, heller auf dem Rücken und an den Flanken, ist reich mit dünnem Stichelhaar besetzt und trägt einen feinen, dichten und wolligen Flaum. Hierher gehören auch die Pelzfelle von Gepard, Jaguar, Luchs, Panter (oder Leopard) und Puma. |
4301 90 00 | Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile
Hierher gehören nicht nur die Nebenerzeugnisse (Köpfe, Schwänze, Klauen) sondern auch Abfälle und Überreste aller Art. Diese Stücke werden zu kleinen Pelzdeckchen zusammengesetzt und zum Herstellen von Pelzwaren zweiter Qualität verwendet. |
4302 | Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und anderer Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303 |
4302 11 00 bis 4302 19 99 |
ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt
Hierher gehören auch Pelzfelle (z.B. Schaffelle), von Kopf, Pfoten oder Schwanz befreit, auch an den Rändern grob beschnitten, jedoch weder zugeschnitten noch auf andere Weise in eine bestimmte Form gebracht, gegerbt oder gefärbt, die insbesondere als Teppiche verwendet werden. |
4302 19 41 | von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4301 80 00. |
4302 20 00 | Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt
Als Abfälle und Überreste im Sinne dieser Unterposition gelten Schnitzel sowie andere Abfallstücke, die beim Herstellen von Pelzwerk oder beim Zusammensetzen von Pelzwerk oder seiner Teile in Form von Vierecken, Kreuzen oder ähnlichen Waren anfallen. |
4302 30 10 | "ausgelassene" Pelzfelle
Siehe die Erläuterungen zu Position 4302 des HS, erster Absatz Ziffer 2 zweiter Unterabsatz. "Ausgelassene" Pelzfelle können auch hergestellt sein, indem Pelzfelle:
|
4302 30 25 bis 302 30 99 |
andere
Hierher gehören z.B., sofern keine anderen Stoffe hinzugefügt sind:
|
4302 30 51 | von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4301 80 00. |
4303 | Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
4303 10 10 und 4303 10 90 |
Kleidung und Bekleidungszubehör
Siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 43. |
4303 10 10 | aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)
Hierher gehören Kleidung und Bekleidungszubehör aus Fellen der Unterposition 4302 19 41 oder 4302 30 51. |
4303 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 4303 des HS, dritter und vierter Absatz. |
Abschnitt IX
Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren
Kapitel 4417
Holz und Holzwaren; Holzkohle
4401 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst |
4401 10 00 | Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen
Für Brennholz in Form von Rundlingen und Scheiten ist eine Begrenzung der Abmessungen nicht festgelegt. Allein der Zustand des Holzes und seine Aufmachung lassen eine Unterscheidung von Holz der Position 4403 zu (siehe die Erläuterungen zu Position 4401 des HS, Ausnahme b)). Nicht hierher gehören Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch wenn dieses Holz offensichtlich zum Heizen bestimmt ist (Unterposition 4401 31 00, 4401 39 20, 4401 39 30 oder 4401 39 80). |
4401 21 00 und 4401 22 00 |
Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln
Siehe die Anmerkungen 1a) und 1c) zu Kapitel 44 sowie die Erläuterungen zu Position 4401 des HS, erster Absatz Buchstabe B. |
4401 31 00 bis 4401 39 80 |
Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst
Siehe die Anmerkungen 1a) und 1c) zu Kapitel 44. Nicht hierher gehört Holzmehl im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 44 (Position 4405 00 00). |
4403 | Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
4403 10 00 | mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 10 des HS. Imprägnieren (einschließlich Einspritzen) ist eine Behandlung, die im Wesentlichen dazu dient, eine bessere Konservierung des Holzes zu gewährleisten (Haltbarkeit) oder es mit bestimmten besonderen Eigenschaften auszustatten (z.B. es feuerfest zu machen oder gegen die Auswirkungen des Schrumpfens zu schützen). Diese Behandlung soll die langfristige Konservierung z.B. der Stangen aus Nadelholz gewährleisten. Die Behandlung kann durch längeres Eintauchen in offene heiße Kessel, wobei die Stangen bis zum Erkalten in der Flüssigkeit verbleiben, oder im Druckkessel erfolgen. Es werden hauptsächlich organische Erzeugnisse, z.B. Kreosotöl, Dinitrophenole und Dinitrokresole verwendet. Gestrichene oder lackierte Stangen aus Holz gehören ebenfalls zu dieser Unterposition. |
4403 20 11 | Sägerundholz
Sägerundholz weist z.B. folgende äußeren Merkmale auf:
Es wird im Allgemeinen in der Längsrichtung gesägt oder gespalten zur Herstellung von Schnittholz oder Bahnschwellen oder zur Herstellung von Furnierblättern (hauptsächlich durch Schälen oder Messern). |
4403 20 31 | Sägerundholz
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11. |
4403 20 91 | Sägerundholz
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11. |
4403 41 00 bis 403 49 95 |
anderes, von den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern
Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt "Allgemeines". Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS. |
4403 49 35 | Okoumé und Sipo
Okoumé kommt fast ausschließlich aus den Wäldern von Gabun. Sein Holz ist weich und lachsfarben rosa, von faserigem Aufbau und unregelmäßig in der Gegenrichtung; es erinnert ein wenig an Mahagoni, hat jedoch Farbtöne, die viel blasser sind. Der Baum liefert wohlgestaltete zylindrische Klötze, die sich hervorragend zum Messern und Schälen eignen, daher seine Hauptverwendung für die Herstellung von Furnierblättern. |
4403 91 10 | Sägerundholz
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11. |
4403 92 10 | Sägerundholz
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11. |
4403 99 10 | Pappelholz
Hierher gehören alle Arten der Gattung Populus. Das Holz der Pappel ist hell, leicht und sehr weich. Es wird für Schreinerarbeiten verwendet (für Innenteile von Möbeln, Verpackungskisten) und zum Herstellen von Sperrholz. Nach dem Nadelholz ist es der hauptsächliche Lieferant von Cellulose für Papierhalbstoff. |
4403 99 51 | Sägerundholz
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4403 20 11. |
4404 | Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen
Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen unterscheiden sich von Furnierblättern der Position 4408 insbesondere durch ihre geringen Abmessungen und die Art des verwendeten Holzes (im Allgemeinen gewöhnliches Weichholz). |
4404 20 00 | anderes Holz
Hierher gehören z.B. Holzspäne (gewöhnlich von Buche oder Haselnuss), die aufgerollten Holzbändern oder -streifen ähnlich sehen und die zum Herstellen von Essig oder zum Klären von Flüssigkeiten dienen. |
4405 00 00 | Holzwolle; Holzmehl
Wegen des Begriffs "Holzmehl" siehe die Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 44. |
4406 | Bahnschwellen aus Holz |
4406 10 00 | nicht imprägniert
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4406 10 und 4406 90 des HS. |
4406 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4406 10 und 4406 90 des HS. |
4407 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm
Wegen der Begriffe "gemessert" und "geschält" siehe die Erläuterungen zu Position 4408 des HS, zweiter und dritter Absatz. |
4407 10 31 bis 4407 10 38 |
gehobelt
Nicht hierher gehören:
|
4407 10 91 bis 4407 10 98 |
anderes
Nicht hierher gehören vollständige Sätze loser - nicht zusammengesetzter - Bretter aus gesägtem, gemessertem oder rundgeschältem Holz mit einer Dicke von mehr als 6 mm, zum Zusammensetzen von Kisten und Verschlägen. Solche Sätze von Brettern - Kistenzuschnitte genannt - gehören zu Position 4415, auch wenn einige Zubehörteile fehlen, wie z.B. Kantenverstärkungen oder Füße. Hierzu wird auch auf die Erläuterungen zu Position 4415 hingewiesen. |
4407 21 10 bis 4407 29 95 |
von den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern
Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt "Allgemeines". Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS. |
4407 99 96 | von tropischen Hölzern
Als "tropisches Holz" im Sinne dieser Unterposition gelten nur solche tropischen Hölzer, die nicht in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 44 genannt sind. Hierher gehören z.B. folgende tropische Hölzer: Aiélé, Alone, Andoung, Bilinga, Bomanga, Bubinga, Ebène, Ebiara, Faro, Kapokier, Limbali, Longhi, Movingui, Mutenye, Naga, Niové, Tali, Tchitola, Wengé und Zingana. |
4408 | Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger |
4408 31 11 bis 4408 39 95 |
von den in der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern
Siehe auch die Erläuterungen zur Unterposition hinsichtlich der Namen verschiedener tropischer Hölzer in den Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS, Abschnitt "Allgemeines". Siehe auch den Anhang der Erläuterungen zu Kapitel 44 des HS. |
4409 | Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
4409 10 11 | Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen
Siehe die Erläuterungen zu Position 4409 des HS, fünfter Absatz Ziffer 4. Nicht hierher gehört gefriestes Holz, das hergestellt ist durch Aufsetzen eines Frieses auf ein Stück Holz oder einen anderen Fries (Position 4418 oder 4421). |
4409 10 18 | anderes
Hierher gehören z.B.:
Stäbe und Friese, nur gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, gehören zu Position 4407 oder 4408. Stäbe und Friese aus Sperrholz oder furniertem Holz gehören zu Position 4412. |
4409 29 10 | Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4409 10 11. |
4409 29 91 und 409 29 99 |
anderes
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4409 10 18. |
4410 | Spanplatten, "oriented strand board"-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z.B."waferboard"-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt |
4410 11 50 | auf der Oberfläche mit Dekorplatten oder Dekorfolie aus Kunststoff beschichtet
Hierher gehören z.B. Spanplatten aus Holz, die mit Hochdruckschichtpressstoffen der Unterposition 3921 90 41 beschichtet sind. |
4410 11 90 | andere
Hierher gehören z.B. Spanplatten, die mit Kunststoffen, Farbe, Papier, Spinnstoffen oder Metall beschichtet sind, ausgenommen solche der Unterpositionen 4410 11 30 und 4410 11 50. |
4410 90 00 | andere
Zu den anderen holzigen Stoffen gehören z.B. Bagasse (Pressrückstand vom Zuckerrohr), Bambus, Getreidestroh sowie Flachs- oder Hanfabfälle. |
4411 | Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt |
4411 12 10 bis 4411 14 90 |
mitteldichte Faserplatten (MDF)
Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe a zweiter Gedankenstrich. |
4411 12 10 | weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet
Für die Einreihung in diese Unterposition ist das Schleifen nicht als mechanische Bearbeitung anzusehen. |
4411 13 10 | weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10 |
4411 14 10 | weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10 |
4411 92 10 und 4411 92 90 |
mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3
Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B Ziffer 1. |
4411 92 10 | weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10. |
4411 93 10 und 4411 93 90 |
mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3 bis 0,8 g/cm3
Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B Ziffer 2 |
4411 93 10 | weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10. |
4411 94 10 und 4411 94 90 |
mit einer Dichte von 0,5 g/cm3 oder weniger
Siehe die Erläuterungen zu Position 4411 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B Ziffern 2 und 3. |
4411 94 10 | weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4411 12 10. |
4412 | Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz
Sperrholz aus Nadelholz weist oft Oberflächenfehler (z.B. Astlöcher) auf, die bei der Herstellung durch Materialien wie Holzinlays, Kunststofffüllmassen usw. ausgebessert werden. Diese Materialien sind nicht als Zusatz anderer Stoffe anzusehen und verleihen dem Sperrholz nicht den Charakter von Waren anderer Positionen. Sperrholz dieser Position kann sowohl nicht geschliffen als durch Schleifen weitergehend bearbeitet sein. Der Begriff "nicht geschliffene" Ware schließt "kontaktgeschliffene" Ware ein; denn der Kontaktschliff gleicht nur die beim Ausbessern, Auskitten oder Füllen entstandenen Unregelmäßigkeiten aus. Siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4412 10, 4412 31, 4412 32 und 4412 39 des HS. Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz, zur Verwendung als Fußbodenbelag (siehe insbesondere vierter Absatz der Erläuterungen zu Position 4412 des HS), umfasst nur solche Tafeln, die eine obere Lage aus Holz mit einer Dicke von weniger als 2,5 mm aufweisen (dünnes Furnierblatt). Beispiel einer typischen Ware, bestehend aus drei Lagen:
Weisen derartige Tafeln eine obere Lage aus Holz mit einer Dicke von 2,5 mm oder mehr auf, sind sie aus dieser Position ausgeschlossen (Unterposition 4418 71 00 oder 4418 72 00). |
4412 94 10 und 4412 94 90 |
mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage
Wegen der Begriffe "Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage" siehe die Erläuterungen zu Position 4412 des HS, erster Absatz Ziffer 3 erster Gedankenstrich. |
4413 00 00 | Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen
Die Holzarten, die gewöhnlich am meisten verdichtet werden, sind Buche, Weißbuche, Akazie und Pappel. |
4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz |
4415 10 10 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel
Hierher gehören vollständige Sätze loser - nicht zusammengesetzter - Bretter aus gesägtem, gemessertem oder rundgeschältem Holz zum Herstellen von Kisten, Verschlägen usw., die in einer Sendung eingeführt werden, auch wenn sie serienweise nach Böden, Seitenwänden, Deckeln und Verschlüssen geordnet sind. Dagegen sind unvollständige Sätze wie folgt einzureihen:
Siehe auch die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil I. |
4415 10 90 | Kabeltrommeln
Siehe die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil II. |
4415 20 20 und 4415 20 90 |
Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände
Siehe die Erläuterungen zu Position 4415 des HS, Teil III und IV. |
4416 00 00 | Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe
Fässer haben in der Mitte einen mehr oder weniger ausgebauchten Körper und haben im Grundsatz zwei Böden. Tröge, Bottiche und Kübel haben im Allgemeinen nur einen Boden. Sie können jedoch mit abnehmbaren Deckeln ausgestattet sein. Fassstäbe werden meistens aus Kastanien- oder Eichenholz hergestellt. Als Teile gelten z.B. Fassdauben und Fassbodenbretter. Fassdauben sind gehobelte Bretter, mit mehr oder weniger gewölbtem Profil, zumindest an einem Ende verjüngt oder abgeschrägt und mit einer Nute versehen, um das Zusammensetzen zu ermöglichen. Fassbodenbretter sind an der Peripherie ausgekehlt und beidseitig schrägkantig geschnitten, damit sie in die Nute der Fassdauben eingesetzt werden können. |
4417 00 00 | Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz
Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 44. Hierher gehören auch Griffe für Pinsel oder Rasierpinsel. |
4418 | Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln ("shingles" und "shakes"), aus Holz |
4418 20 10 bis 4418 20 80 |
Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen
Hierher gehören z.B. Platten aus Lagenholz mit dicker Mittellage, sofern sie derart weiter bearbeitet sind, dass ihre Verwendung als Türen eindeutig erkennbar ist (z.B. durch Aussparungen für Türgriffe, Schlösser oder Scharniere). Nicht hierher gehören unbearbeitete Platten, auch "Türrohlinge mit massiven Kern" genannt, auch wenn Längs- oder Breitseiten furniert sind (Position 4412). |
4418 40 00 | Verschalungen für Betonarbeiten
Die hierher gehörenden Verschalungen sind Zusammensetzungen, die für Betonarbeiten aller Art verwendet werden (z.B. für Fundamente, Mauern, Fußböden, Säulen, Pfeiler, Tunnelbauteile usw.). In der Regel sind die Verschalungen aus harzhaltigem Holz (Bretter, Balken und dergleichen) gefertigt. Nicht hierher gehören jedoch Platten aus Sperrholz (zum Erzielen glatter Flächen), auch wenn sie auf einer oder beiden Seiten überzogen sind und ihre Verwendung als Verschalung für Betonarbeiten unzweifelhaft ist (Position 4412). |
4418 50 00 | Schindeln ("shingles" und "shakes")
Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, siebter und achter Absatz. |
4418 71 00 bis 4418 79 00 |
zusammengesetzte Fußbodenplatten
Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, sechster Absatz. |
4418 71 00 | für Mosaikfußböden
Hierher gehören z.B. Fußbodenplatten, die aus einer so genannten Lauffläche aus Stäben, Friesen, Blättern usw. bestehen und die auf einer geeigneten Unterlage aus Holz, agglomeriertem Holz, Papier, Kunststoffen, Kork usw. zusammengesetzt sind. Siehe die Erläuterungen zu Position 4412. Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 4418 71 des HS. |
4418 72 00 | andere, mehrlagig
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4418 71 00. |
4418 99 10 | Lamellenholz
Siehe die Erläuterungen zu Position 4418 des HS, vierter Absatz. Stand: Erl. 2017/C 205/07 |
4418 99 90 | andere
Hierher gehören z.B. Platten mit Zellen aus Holz, die in den Erläuterungen zu Position 4418 des HS, fünfter Absatz, beschrieben sind. Stand: Erl. 2017/C 205/07 |
4420 | Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94 |
4420 90 10 | Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)
Hierher gehören Holzplatten mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie). Echte Marketerie besteht im Allgemeinen im Aufkleben von dünnen Stückchen aus Holz oder anderen Stoffen (Nichtedelmetall, Schildpatt, Elfenbein usw.) zur Verzierung auf eine Holzunterlage. |
4421 | Andere Waren aus Holz |
4421 90 97 | andere
Hierher gehören z.B.:
|
weiter . |
(Stand: 08.01.2020)
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