umwelt-online: Erläuterungen 2015/C 076/01 zur kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3)
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Kapitel 45
Kork und Korkwaren
4501 | Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl |
4501 10 00 | Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet
Siehe die Erläuterungen zu Position 4501 des HS, Ziffer 1. |
4501 90 00 | anderer
Siehe die Erläuterungen zu Position 4501 des HS, Ziffern 2 und 3. |
4502 00 00 | Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen) Hierher gehören z.B. Wandverkleidungen aus dünnem Naturkork auf Papierunterlage, in Rollen. |
4503 | Waren aus Naturkork |
4503 10 10 und 4503 10 90 |
Stopfen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4503 10 des HS. |
4504 | Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork |
4504 10 11 | für Schaumwein, auch mit Scheiben aus Naturkork
Hierher gehören zylindrische Stopfen für Schaumweinflaschen. Ihr Durchmesser ist deutlich größer als der des Halses der Flasche; beim Einsetzen in die Flasche werden sie daher stark komprimiert. Nach ihrer Verwendung (d. h. wenn die Flasche entkorkt ist) haben sie die in den Erläuterungen zu Unterpositionen 2204 21 06 bis 2204 21 09 dargestellte Form. Diese Stopfen für Schaumweinflaschen bestehen oft in ihrem oberen Teil aus Presskork und in ihrem unteren Teil (das ist der Teil, der mit dem Schaumwein in Berührung kommt) aus Naturkork: |
4504 10 19 | andere
Hierher gehören zylindrische Stopfen aus Presskork für andere Flaschen als Schaumweinflaschen. Nicht hierher gehören dünne Korkscheiben, die das dichte Verschließen von Kronenkorken gewährleisten (Unterpositionen 4504 10 91 und 4504 10 99). |
4504 10 91 und 4504 10 99 |
andere
Hierher gehören auch Scheibeneinlagen aus Presskork für Kronenkorken. |
4504 90 20 | Stopfen
Hierher gehören Stopfen aus Presskork, die nicht zylindrisch sind. Sie sind z.B. konisch und können in der Mitte auch ein Loch haben: |
Kapitel 46
Flechtwaren und Korbmacherwaren
4601 | Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z.B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte) |
4601 21 10 bis 4601 29 90 |
Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen
Hierher gehören:
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4602 | Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa |
4602 11 00 | aus Bambus
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 4602 des HS, erster Absatz Ziffern 1 und 2 genannten Erzeugnisse aus pflanzlichen Stoffen, z.B. Teppiche, die aus kleinen Matten der Unterposition 4601 21 bestehen, die durch Bindematerial miteinander verbunden sind. |
4602 19 10 | Flaschenhülsen aus Stroh
Siehe die Erläuterungen zu Position 4602 des HS, zweiter Absatz Ziffer 8. |
4602 19 90 | andere
Hierher gehören:
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Abschnitt X
Halbstoffe aus Holz oder anderen Cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus
Kapitel 47
Halbstoffe aus Holz oder anderen Cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur wiedergewinnung
Wegen der Begriffe "halbgebleicht" oder "gebleicht" siehe die Erläuterungen zu Kapitel 47 des HS, Abschnitt "Allgemeines" vierter Absatz.
Ein Halbstoff gilt als halbgebleicht oder gebleicht, wenn er nach der Herstellung, ohne Rücksicht auf die Art des Verfahrens, einer mehr oder weniger weit gehenden Behandlung unterworfen wurde mit dem Ziel, die Weiße (Reflektanz) zu erhöhen; dies wird im Allgemeinen durch mehr oder weniger starkes Entfernen der den Halbstoff färbenden Stoffe oder durch bloße Zugabe von Weißmachern erreicht.
4701 00 | Mechanische Halbstoffe aus Holz |
4701 00 10 | thermomechanische Halbstoffe aus Holz
Siehe die Erläuterungen zu Position 4701 des HS, vierter Absatz letzter Unterabsatz. |
4701 00 90 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 4701 des HS, vierter Absatz erster bis dritter Unterabsatz. |
4703 | Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen
Siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 47. |
4703 11 00 | aus Nadelholz
Hierher gehören hauptsächlich Halbstoffe aus Kiefern-, Tannen- oder Fichtenholz. |
4703 19 00 | aus anderem Holz
Die Halbstoffe dieser Unterposition werden aus Pappel- und Espenholz, aber auch aus härterem Holz, wie Buche, Kastanie, Eukalyptus und bestimmten tropischen Hölzern hergestellt. Die Fasern dieser Halbstoffe sind im Allgemeinen kürzer als die von Halbstoffen aus Nadelholz. |
4703 21 00 | aus Nadelholz
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4703 11 00. |
4703 29 00 | aus anderem Holz
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4703 19 00. |
4704 | Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen
Die Erläuterungen zu Position 4703 und zu deren Unterpositionen gelten sinngemäß. |
4706 | Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen
Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 47 des HS, Abschnitt "Allgemeines" dritter Absatz. |
4706 10 00 | aus Baumwoll-Linters
Halbstoffe aus Baumwoll-Linters, die im Allgemeinen einen hohen Gehalt an Alphacellulose (98 bis 99 GHT) und einen sehr niedrigen Aschegehalt (etwa 0,05 GHT) haben, unterscheiden sich von den lediglich zu Bogen oder Platten gepressten Baumwoll-Linters der Unterposition 1404 20 00 dadurch, dass ihre Fasern durch Kochen unter Druck während mehrerer Stunden in einer Natronlauge mehr oder weniger beschädigt sind, während die Fasern der Baumwoll-Linters der Unterposition 1404 20 00, die nicht einer derartigen Behandlung unterworfen worden sind, ihre ursprüngliche Form und Länge besitzen. |
4707 | Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung
Nicht hierher gehören Rollen aus Papier, deren äußere Lagen teilweise durchnässt sind oder sonstige Beschädigungen aufweisen (Kapitel 48). |
4707 10 00 | ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10, 4707 20 und 4707 30 des HS. |
4707 20 00 | Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10, 4707 20 und 4707 30 des HS. Hierher gehören Abfälle (z.B. Schnitzel, Abschnitte) aus der Herstellung oder Verarbeitung des Papiers oder aus Druckereien und gebrauchte Lochkarten und Lochstreifen. Diese Sorte Papier zur Wiedergewinnung umfasst fast ausschließlich unbeschmutztes Papier. |
4707 30 10 und 4707 30 90 |
Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z.B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10, 4707 20 und 4707 30 des HS. |
Kapitel 4817
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe
Rollen aus Papier, deren äußere Lagen teilweise durchnässt sind oder sonstige Beschädigungen aufweisen, verbleiben in den betreffenden Unterpositionen der Positionen 4801 bis 4811.
4801 00 00 | Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen
Siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 48 sowie die Erläuterungen zu Position 4801 des HS. |
4802 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)
Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 48. |
4802 10 00 | Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)
Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 48 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe B sowie zu Position 4802 des HS, zweiter und dritter Absatz. |
4802 40 10 und 4802 40 90 |
Tapetenrohpapier
Tapetenrohpapier ist ein weißes oder farbiges Papier, geleimt, maschinenglatt, dick, aber weich und mit rauer Oberfläche. Dieses Papier kann auf einer Seite beschichtet und/oder bedruckt werden; die andere Seite eignet sich zum Aufbringen von Kleister oder anderem Klebstoff. Dieses Rohpapier muss für die Verarbeitung zu Tapeten geeignet sein. |
4803 00 | Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen |
4803 00 10 | Zellstoffwatte
Siehe die Erläuterungen zu Position 4803 des HS, erster Absatz Ziffer 2 zweiter Unterabsatz. Der offene Aufbau des Vlieses aus Zellstofffasern lässt bei durchscheinendem Licht das Vorhandensein kleiner Löcher erkennen. |
4803 00 31 und 4803 00 39 |
gekrepptes Papier und Vliese aus Zellstofffasern (sog. Tissue), mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von
Zum Begriff "gekrepptes Papier" siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, erster Absatz Ziffer 2. Der geschlossene Aufbau des Vlieses aus Zellstofffasern hat eine dichtere und homogenere Struktur als die von Zellstoffwatte. |
4804 | Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803
Wegen der Begriffe "Kraftpapier und Kraftpappe" siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 48. Kraftpapier und Kraftpappe haben eine hohe mechanische Widerstandsfähigkeit. Im Allgemeinen enthalten sie keine Füllstoffe, sind verhältnismäßig stark geleimt, fast immer opak, sehr häufig einseitig glatt und gewöhnlich mit erkennbaren Wasserzeichen versehen. Kraftpapier und Kraftpappe eignen sich ausgezeichnet zu Verpackungszwecken. Sie werden auch als Kabelpapier, zum Bekleben von Wellpappe, zum Herstellen von Papiergarnen und geteerten, bituminierten oder asphaltierten Papieren und Pappen verwendet. |
4804 11 11 bis 4804 19 90 |
Kraftliner
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 48 und die Erläuterungen des HS hierzu. |
4804 21 10 bis 4804 29 90 |
Kraftsackpapier
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 48 und die Erläuterungen des HS hierzu. |
4804 31 51 | Isolierkraftpapier für elektrotechnische Zwecke
Hierher gehört z.B. Kondensator- und Kabelpapier. Kondensatorpapier ist ein dünnes Papier, das in Kondensatoren als Dielektrikum verwendet wird. Die zur Herstellung dieser Papiere verwendeten Fasern erfahren eine längere Raffinage, um die Porosität des Blattes auf ein Minimum zu reduzieren und werden von allen Fremdkörpern - vor allem metallische - sorgfältig befreit. Kabelpapier wird zum Isolieren von elektrischen Kabeln für die Herstellung von Tranformatorspulen oder als Isolierung für andere elektrotechnische Zwecke verwendet. Sie müssen eine sehr hohe Isoliereigenschaft haben und daher von metallischen Partikeln, Säuren oder anderen elektrischen Strom leitenden Verunreinigungen frei sein. |
4804 41 91 | sog."saturating kraft"
"Saturating kraft" besteht hauptsächlich aus Holzfasern. Das Quadratmetergewicht beträgt mehr als 185 g, jedoch weniger als 225 g. Es wird im Allgemeinen in Rollen mit einer Breite von mehr als 125 cm, jedoch weniger als 165 cm geliefert. Der nach der TAPPI-Norm (Technical Association of the Pulp and Paper Industry) mit dem Gurley-Porosimeter gemessene Porositätsindex liegt bei einem Durchgang von 100 cm3 Luft unterhalb von 13 Sekunden und bei einem Durchgang von 300 cm3 Luft bei 40 Sekunden. "Saturating kraft" verhält sich wie Löschpapier. Nach Ziehen einer Linie mit Tinte auf dem Papier kann man unmittelbar anschließend mit einem Finger darüberreiben, ohne die Tinte zu verwischen. "Saturating kraft" dient speziell der Herstellung von Hochdruckschichtpressstoffplatten; zu diesem Zweck wird es mit Kunstharz imprägniert. |
4805 | Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben |
4805 11 00 | Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog."fluting")
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 48. |
4805 12 00 | Strohpapier für die Welle der Wellpappe
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 48. |
4805 19 10 | Wellenstoff
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 19 des HS. |
4805 24 00 und 4805 25 00 |
Testliner (wiederaufbereiteter Liner)
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 5 zu Kapitel 48. |
4805 30 00 | Sulfitpackpapier
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 6 zu Kapitel 48. |
4805 40 00 | Filterpapier und Filterpappe
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 40 des HS. |
4805 50 00 | Filzpapier und Filzpappe
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 50 des HS. |
- gestrichen -
Stand: Erl. 2017/C 205/07 |
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- gestrichen -
Stand: Erl. 2017/C 205/07 |
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- gestrichen -
Stand: Erl. 2017/C 205/07 |
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4806 | Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen |
4806 10 00 | Pergamentpapier und -pappe
Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, erster bis vierter Absatz. |
4806 20 00 | Pergamentersatzpapier
Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, fünfter bis achter Absatz. |
4806 30 00 | Naturpauspapier
Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, neunter Absatz. |
4806 40 10 und 4806 40 90 |
Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere
Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, zehnter und elfter Absatz. |
4808 | Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art |
4808 10 00 | Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert
Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffer 1. |
4808 40 00 | Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert
Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffern 2, 3 und 4. |
4808 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffern 2, 3 und 4. |
4809 | Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen |
4809 20 00 | präpariertes Durchschreibepapier
Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil a Ziffer 2. Die Erzeugnisse dieser Unterposition müssen jedoch den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen. |
4809 90 00 | anderes
Hierher gehört Waren der Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil a Ziffer 1, und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier, z.B. Papier mit Wärmetransfer-Eigenschaft, sowie gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten. Die Erzeugnisse dieser Unterposition müssen jedoch den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen. |
4810 | Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe |
4810 13 00 bis 4810 19 00 |
Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemischmechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4810 13, 4810 14, 4810 19, 4810 22 und 4810 29 des HS. |
4810 22 00 bis 4810 29 80 |
Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemischmechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4810 13, 4810 14, 4810 19, 4810 22 und 4810 29 des HS. |
4810 22 00 | leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog."LWC-Papier"
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 7 zu Kapitel 48. |
4810 92 10 bis 4810 92 90 |
Multiplex
Siehe die Erläuterungen zu Position 4805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2. |
4811 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art
Hierher gehören bestimmte Fußbodenbeläge auf Papier- oder Pappunterlage, nicht als Wandverkleidungen geeignet. Nicht hierher gehören jedoch Waren die für die gleichen Zwecke sowohl als Fußbodenbeläge als auch als Wandverkleidungen verwendet werden können (Position 4823). |
4811 10 00 | Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert
Hierher gehört z.B. Isolierpapier zum Schutz gegen Feuchtigkeit, bestehend aus zwei Lagen Krepppapier, das mit bituminösen Stoffen getränkt ist, und einer Zwischenlage aus Aluminiumfolie. Nicht hierher gehören dagegen Dachplatten, bestehend aus Filzpappe in Asphalt (oder in ein ähnliches Erzeugnis) getaucht oder beidseitig mit einer Schicht eines solchen Stoffes überzogen (Position 6807). |
4811 51 00 und 4811 59 00 |
mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen
Papiere und Pappen, mit Kunststoff gestrichen oder überzogen, gehören nur dann hierher, wenn die Dicke des Kunststoffs nicht die Hälfte der Gesamtdicke überschreitet (siehe die Anmerkung 2g) zu Kapitel 48). |
4811 60 00 | Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt
Hierher gehören z.B. paraffinierte Papiere und Pappen zum Herstellen von Behältnissen für Milch, Fruchtsaft usw. oder von Schallplattentaschen, die auf einer Seite einen Aufdruck oder Illustrationen zeigen, die sich auf die Ware beziehen, die sie enthalten sollen. |
4811 90 00 | andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern
Hierher gehören z.B. Endlosformulare. Endlosformulare bestehen aus Papierbogen, im Allgemeinen gefaltet, oder aus Rollen, in regelmäßigen Abständen querperforiert, und bilden so aufeinander folgende, an der Perforierung abtrennbare Formulare. Sie enthalten Aufdrucke, die einer Vervollständigung bedürfen. Diese Erzeugnisse können außerdem an den Rändern Führungslochungen aufweisen, die ihre Verwendung insbesondere in Schnelldruckern oder Buchungsautomaten erlaubt. Nicht hierher gehören Endlosformularsätze (Unterposition 4820 40 00). |
4816 | Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
4816 20 00 | präpariertes Durchschreibepapier
Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil a Ziffer 2. Die Erzeugnisse dieser Unterposition dürfen nicht den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen (Position 4809). |
4816 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil a Ziffern 1 und 3 und Teil B Ziffer 1. Die Erzeugnisse dieser Unterposition dürfen nicht den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen (Position 4809). Hierher gehören auch Offsetplatten (siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil B Ziffer 2 zweiter Satz). Diese Erzeugnisse unterliegen keinen Abmessungskriterien. |
4818 | Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
4818 90 10 und 4818 90 90 |
andere
Hierher gehören auch Krankenunterlagen. |
4819 | Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art |
4819 20 00 | Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe
Siehe die Erläuterungen zu Position 4819 des HS, Buchstabe a zweiter Absatz. |
4819 60 00 | Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art
Siehe die Erläuterungen zu Position 4819 des HS, Buchstabe B. |
4820 | Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe |
4820 40 00 | Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier
Siehe die Erläuterungen zu Position 4820 des HS, erster Absatz Ziffern 4 und 5. Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 4811 90 00. |
4823 | Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
4823 20 00 | Filterpapier und Filterpappe
Siehe die Erläuterungen zu Position 4823 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1. |
4823 90 85 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 4823 des HS, zweiter Absatz Ziffer 3 und Ziffern 6 bis 17. Hierher gehören Waren sowohl erkennbar für Fußbodenbeläge als auch für Wandverkleidungen bestimmt. Hierher gehört auch Kondensatorpapier. Kondensatorpapier ist ein Elektroisolierpapier, das in Kondensatoren als Dielektrikum verwendet wird. Es ist sehr dünn (allgemein 0,006 bis 0,02 mm), von sehr gleichmäßiger Dicke und absolut porenfrei. Es wird im Allgemeinen aus Natron- oder Sulfatzellstoff und manchmal aus Hadernhalbstoffen hergestellt. Kondensatorpapier ist chemisch neutral, selbst von kleinsten metallischen Teilchen frei und hat eine hohe mechanische und dielektrische Festigkeit (keine dielektrischen Verluste). |
Kapitel 49
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere erzeugnisse des Grafischen Gewerbes; Hand- oder Maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne
4901 | Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern |
4901 99 00 | andere
Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 49. |
4905 | Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt |
4905 10 00 | Globen
Siehe die Erläuterungen zu Position 4905 des HS, letzter Absatz vor den Ausnahmen und Ausnahme f). |
4905 91 00 und 905 99 00 |
andere
Hierher gehören z.B. topografisch genaue kartografische Werke, zu Werbezwecken aufgelegt, auch wenn sie mit Werbetexten versehen sind (z.B. Straßenkarten, die durch Hersteller von Autoreifen oder Kraftfahrzeugen, Erdölgesellschaften usw. herausgegeben sind). |
4907 00 | Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere |
4907 00 10 | Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen
Siehe die Erläuterungen zu Position 4907 des HS, Buchstabe A. |
4908 | Abziehbilder aller Art |
4908 10 00 | Abziehbilder, verglasbar
Siehe die Erläuterungen zu Position 4908 des HS, dritter Absatz. |
4911 | Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien |
4911 10 10 und 4911 10 90 |
Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen
Siehe die Erläuterungen zu Position 4911 des HS, fünfter Absatz Ziffer 1. |
4911 10 10 | Verkaufskataloge
Hierher gehören Veröffentlichungen, in denen Waren beschrieben oder abgebildet und ihre Preise sowie Bestellnummern angegeben sind. |
4911 91 00 | Bilder, Bilddrucke und Fotografien
Hierher gehören z.B. Erzeugnisse der Position 3703, belichtet und entwickelt. Hierher gehören auch künstlerische Siebdrucke (häufig auch als Serigrafien bezeichnet), auch vom Künstler signiert und nummeriert. |
4911 99 00 | andere
Nicht hierher gehören Druckerzeugnisse, wie Fahrscheine und Bordkarten, mit einem oder mehreren Magnetstreifen (Unterposition 8523 21 00). |
Abschnitt XI
Spinnstoffe und Waren daraus
Bei der Anwendung dieser Regeln sind jedoch die Bestimmungen der Buchstaben a) bis c) der Unterpositions-Anmerkung 2 B zu Abschnitt XI zu beachten.
Bei der Anwendung der Anmerkung 2 bleiben außer Betracht:
Kapitel 50
Seide
5004 00 | Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5004 00 10 | roh, abgekocht oder gebleicht
Rohe Seidengarne bestehen aus einem oder mehreren miteinander verzwirnten Grègefäden; sie sind noch nicht endgültig entbastet oder entleimt. Die rohen Seidengarne können noch bis 30 % Serizin (Seidenleim) enthalten. Sie haben noch ihre natürliche, meist schwach gelbliche Färbung. Rohe Seidengarne werden meist weiterbehandelt, können jedoch auch unmittelbar zu Geweben verarbeitet werden. Das Abkochen der rohen Seidengarne dient dazu, die vom Serizin umhüllten Einzelfäden freizulegen. Dies geschieht im Allgemeinen mit heißem Seifenwasser oder verdünnter Kalilauge. Durch das Bleichen werden die noch vorhandenen natürlichen Farbstoffe zerstört. |
5005 00 | Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5005 00 10 | roh, abgekocht oder gebleicht
Die Erläuterungen zu Unterposition 5004 00 10 gelten sinngemäß. |
5007 | Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide |
5007 20 11 bis 5007 20 71 |
andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5007 20 des HS. |
5007 20 11 und 5007 20 19 |
Kreppgewebe
Kreppgewebe sind im Allgemeinen leichte Gewebe, deren körniges Aussehen in ausgerüstetem Zustand dadurch erreicht wird, dass zum Weben so genannte Kreppgarne verwendet werden, d.h. Garne mit sehr starker Drehung (etwa 2.000 bis 3.600 Drehungen je m), die zum Kräuseln neigen. Diese Garne können in Kett- oder Schussrichtung oder in beiden Richtungen, und auch in Verbindung mit weniger stark gedrehten Garnen verwendet werden. Sie sind häufig so angeordnet, dass die Drehungsrichtung wechselt. Fäden mit "S"-Drehung folgen auf Fäden mit "Z"-Drehung, damit sich der Kräuseleffekt nebeneinander liegender Fäden in entgegengesetzter Richtung auswirkt, wodurch ein gleichmäßiger Kreppcharakter erzielt wird. Zu diesen Unterpositionen gehören echte Kreppgewebe, d.h. Gewebe, bei denen zumindest entweder die Kett- oder die Schussfäden hauptsächlich aus Kreppgarnen bestehen. Die bekanntesten Kreppgewebe sind: so genannter Crêpe de chine, Crêpe marocain, Crêpe georgette, Crêpe satin, Crêpe charmeuse und Crêpe chiffon. Als Kreppgewebe gelten auch Gewebe, die nur auf einer Seite oder auf einem Teil ihrer Oberfläche (Streifen oder Muster) gekreppt sind. Nicht hierher gehören Gewebe, deren Kreppeffekt auf andere Weise als durch die Verwendung von Kreppgarnen erzielt wird, wie beispielsweise Gewebe, die durch die gleichzeitige Verwendung besonderer Bindungen (Sand-Krepp usw.) und von Garnen verschiedener Stärke und Spannung ein kreppartiges Aussehen erhalten haben. |
5007 20 21 bis 5007 20 39 |
Pongée-, Habutai-, Honan-, Shantung- oder Corahgewebe und ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Seide (nicht mit Schappeseide, Bourretteseide oder anderen Spinnstoffen gemischt)
Diese Gewebe weisen nach Beschaffenheit, Webart und Aufmachung bestimmte Besonderheiten auf. Sie werden meistens auf einheimischen Webstühlen (im Allgemeinen Handwebstühlen) in einfachen Bindungen (Taft-, Serge-, Köper-, Satinbindung) aus ungezwirnten und ohne Drehung vereinigten Grègefäden hergestellt. Die Webkanten sind im Allgemeinen schadhaft. Die Faltung der Gewebe ist fächerartig: Die beiden Endstücke liegen im Innern des Webstückes, das um sie herum gefaltet wird. Manche Sorten (besonders aus China) können auch so gefaltet sein, dass ein Endstück oben, ein Endstück unten liegt und das Webstück in sich gefaltet ist, und zwar zu vier Falten je Yard (0,91 m). Sie können auch anders aufgemacht sein, z.B. aufgerollt. Zu erwähnen sind:
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5007 20 41 | undichte Gewebe
Undichte Gewebe sind Gewebe, bei denen die Abstände sowohl zwischen den einzelnen Kettfäden als auch die Abstände zwischen den einzelnen Schussfäden mindestens so groß sind wie der Durchmesser der verarbeiteten Garne. |
5007 20 61 | mit einer Breite von mehr als 57 cm bis 75 cm
Diese Unterposition erfasst insbesondere Gewebebreiten für die Herstellung von Krawatten. |
Kapitel 51
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar
5102 | Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt |
5102 11 00 | Kaschmirziegenhaare (cashmere)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS. |
5103 | Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff |
5103 10 10 | nicht carbonisiert
Wegen des Begriffs "nicht carbonisiert" siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS, dritter Absatz Buchstabe B. |
5103 10 90 | carbonisiert
Wegen des Begriffs "carbonisiert" siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS, dritter Absatz Buchstabe C. |
5105 | Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form) |
5105 21 00 | gekämmte Wolle in loser Form ("open tops")
Wegen des Begriffs "gekämmte Wolle in loser Form" siehe die Erläuterungen zu Position 5105 des HS, siebter Absatz. |
5105 31 00 | Kaschmirziegenhaare (cashmere)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS. |
5106 | Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5106 10 10 | roh
Rohe Wollgarne sind Garne, die aus durch mehrere Verfahren gründlich gereinigter Wolle hergestellt werden und weder gebleicht noch gefärbt noch bedruckt sind. Sie haben somit noch die natürliche Farbe der Wolle. Siehe auch die Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe b) zu Abschnitt XI. |
5106 20 10 | mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr
Hierher gehören nur Mischgarne mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr, sofern bei dieser Mischung die Wolle gewichtsmäßig vorherrscht; anderenfalls ist das Garn der Position 5108 zuzuweisen. |
5106 20 91 | roh
Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß. |
5107 | Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5107 10 10 | roh
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10. |
5107 20 10 und 5107 20 30 |
mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr
Hierher gehören nur Mischgarne mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr, sofern bei dieser Mischung die Wolle gewichtsmäßig vorherrscht; andernfalls ist das Garn der Position 5108 zuzuweisen. |
5107 20 10 | roh
Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß. |
5107 20 51 | roh
Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß. |
5107 20 91 | roh
Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß. |
5108 | Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
5108 10 10 | roh
Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß. |
5108 20 10 | roh
Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß. |
Kapitel 52
Baumwolle
5201 00 | Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt |
5201 00 10 | hydrophil oder gebleicht
Hydrophil gemachte Baumwolle hat die Fähigkeit zur Aufnahme von relativ viel Feuchtigkeit. Gebleichte Baumwolle ist Baumwolle, bei der farbige, auf andere Weise nicht zu entfernende Begleitsubstanzen durch Oxidation oder Reduktion mit Hilfe verschiedener Chemikalien entfernt werden. |
5208 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger |
5208 11 10 | Verbandmull
Unter Verbandmull versteht man Leichtgewebe sehr offener Struktur mit Leinwandbindung, die im Allgemeinen nicht schiebefest sind. Verbandmull besteht aus weniger als 28 einfachen Garnen (ungezwirnten Garnen) je cm2. |
5208 21 10 | Verbandmull
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5208 11 10. |
5209 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g |
5209 42 00 | Denim
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 52 und die Erläuterungen zu Abschnitt XI des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen. |
5211 | Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g |
5211 42 00 | Denim
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 52 und die Erläuterungen zu Abschnitt XI des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen. |
5211 49 10 | Jacquard-Gewebe
Jacquard-Gewebe sind Gewebe mit einer Bindungsmusterung, die durch das Anheben einzelner Kettfäden hervorgerufen wird. Auf diese Weise werden feingezeichnete, großflächige und variationsreiche Muster erzielt. Jacquard-Gewebe werden vorwiegend als Möbelbezugsstoffe, als Matratzenbezugsstoffe und als Vorhangstoffe verwendet. |
Kapitel 53
Andere Pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen
5308 | Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
5308 10 00 | Kokosgarne
Hierher gehören nur ein- oder zweidrähtige Kokosgarne. Drei- oder mehrdrähtige Kokosgarne gehören entsprechend der Anmerkung 3 a d) zu Abschnitt XI zu Position 5607. |
Kapitel 54
Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse
Wegen der Auslegung des Begriffs "hochfeste Garne" siehe die Anmerkung 6 zu Abschnitt XI.
Elastomergarne sind in der Anmerkung 13 zu Abschnitt XI definiert.
5401 | Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf | ||||||||||||||||||||||||
5401 10 12 und 5401 10 14 |
Umspinnungsgarn (sog."Core Yarn")
Das Umspinnungsgarn ("Core Yarn") dieser Unterpositionen ist ein Nähgarn, das aus mehreren Drähten besteht, die miteinander verzwirnt sind; jeder Draht besteht aus einem synthetischen Filament, das mit natürlichen Spinnstofffasern oder mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern umsponnen ist. Im Hinblick auf ihre Verwendung handelt es sich hier um harte Core-spun-Garne, d.h. Garne mit einem nicht elastischen Kern. Da diese Garne Mischgarne sind, gehören sie nur dann hierher, wenn der Bestandteil "Filament" gewichtsmäßig vorherrscht (siehe die Anmerkung 2 zu Abschnitt XI). Dies ist bei harten Core-spun-Garnen in der Regel der Fall. Nicht hierher gehören dagegen weiche Core-spun-Garne, deren Kern aus Elastomeren besteht, dessen Anteil in der Regel 20 GHT nicht übersteigt (Einreihung in Anwendung der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI). Nicht hierher gehören ferner Erzeugnisse, die aus einem Elastomergarn als Seelenfaden bestehen, das mit einem vorgefertigten Garn spiralförmig umwickelt oder auch dicht ummantelt ist (Unterposition 5606 00 91). |
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5401 10 16 | texturierte Garne
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5402 31 bis 5402 39 des HS. |
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5402 | Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex | ||||||||||||||||||||||||
5402 31 00 bis 5402 39 00 |
texturierte Garne
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5402 31 bis 5402 39 des HS. |
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5402 46 00 | andere, aus Polyestern, teilverstreckt
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5402 46 des HS. |
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5404 | Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z.B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger
Wegen der Beschreibung der Monofile und anderer Erzeugnisse dieser Position siehe die Erläuterungen zu Position 5404 des HS. |
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5404 11 00 bis 5404 19 00 |
Monofile
Auf passende Längen geschnittene Monofile mit gespaltenen Enden zur Herstellung von Bürstenwaren verbleiben in diesen Unterpositionen. Gezwirnte Garne, die durch Vereinigung und Zusammendrehen von Monofilen dieser Unterpositionen entstanden sind, gehören nicht mehr hierher, sondern zu Position 5401, 5402, 5406 oder 5607. Dagegen gelten einzelne Monofile dieser Unterpositionen ohne Rücksicht auf die Dicke niemals als "Bindfäden, Seile und Taue" der Position 5607. In der nachstehenden Übersicht ist die Einreihung der Monofile, Streifen und dergleichen nach ihrem Durchmesser (oder ihrer Breite) zusammengefasst:
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5404 90 10 | aus Polypropylen
Die Erläuterungen zu Unterposition 3920 20 80 gelten sinngemäß. Die Zierstreifen dieser Unterposition haben jedoch eine augenscheinliche Breite von 5 mm oder weniger. |
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5405 00 00 | Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z.B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger
Die Erläuterungen zu Position 5404 gelten sinngemäß. |
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5408 | Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405 | ||||||||||||||||||||||||
5408 22 10 | mit einer Breite von mehr als 135 cm bis 155 cm, in Leinwand-, Köper- oder Satinbindung
Wegen der Auslegung der Begriffe "Leinwandbindung" und "Köperbindung" siehe die Erläuterungen zum Abschnitt XI des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen. Bei der Satinbindung (Atlasbindung) sind die Bindungspunkte derart verstreut, dass sie sich nicht berühren. Dadurch erhält man eine glatte, glänzende Oberfläche. Satin muss mindestens fünfbindig gewebt sein. Das Bindungsmuster ist im nachstehenden Schemabild dargestellt: |
Kapitel 55
Synthetische oder künstliche Spinnfasern
5516 | Gewebe aus künstlichen Spinnfasern |
5516 23 10 | Jacquard-Gewebe mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)
Die Erläuterungen zu Unterposition 5211 49 10 gelten sinngemäß. |
Kapitel 56
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
5601 | Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen |
5601 21 10 bis 5601 29 00 |
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus
Hierher gehören auch Stäbchen aus Holzdraht, Kunststoff oder gerolltem Papier, die an einem oder beiden Enden mit bisweilen sterilisierten Wattetupfballen versehen sind und z.B. zum Reinigen von Ohren, Nase oder Nägeln, zum Auftragen von Antiseptika und Hautlotionen oder zur Schönheitspflege dienen. |
5601 21 10 | hydrophil
Die Erläuterungen zum Begriff "hydrophil" bei Unterposition 5201 00 10 gelten sinngemäß. |
5601 30 00 | Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5601 des HS, Teile B und C, genannten Waren. |
5602 | Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen |
5602 10 11 und 5602 10 19 |
Nadelfilze
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5602 des HS, vierter Absatz. |
5602 10 31 und 5602 10 38 |
nähgewirkte Flächenerzeugnisse
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5602 des HS, siebter Absatz. |
5606 00 | Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne" |
5606 00 91 | Gimpen
Die Seele einer Gimpe kann auch aus einem Elastomergarn (siehe die Anmerkung 13 zu diesem Abschnitt) bestehen. |
Kapitel 57
Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
5701 | Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
Die Herstellung geknüpfter Teppiche, die in den Erläuterungen zu Position 5701 des HS beschrieben sind, beginnt und endet damit, dass einige Schussfäden mit Kettfäden einfach verwebt werden, um die Festigkeit der Enden ("Kopfenden") der Teppiche zu gewährleisten. Manchmal werden diese gewebten Enden durch angesetzte Bordüren hergestellt. Nach Fertigstellung des Teppichs wird die Kette in einigem Abstand von den Teppichenden abgeschnitten. Man erhält dadurch die von den freien Enden der Kette gebildeten Fransen. Bei hochwertigen Stücken sind die Fransen manchmal in mehrere Büschel zusammengefasst und verknotet, wobei die Knoten so nahe wie möglich an den gewebten Teil herangeschoben werden, um zu verhindern, dass die Schussfäden sich mit der Zeit aus der Franse herausschieben. Es gibt auch Teppiche mit einer angesetzten Franse, die also nicht aus der Kette des Teppichs besteht. Bei der Musterung wird bei den meisten Teppichen zwischen Fond und Bordüren unterschieden. Die Bordüre bildet die Einfassung des Fonds; sie ist das Stück zwischen Fond und Seitenwebkanten bzw. Kopfenden des Teppichs. Handgefertigte rechteckige Teppiche haben selten genau parallele Webkanten. Aus diesem Grunde ist bei der Anwendung des Mischzollsatzes die Größe solcher Teppiche an den Mittellinien zu messen, d.h. an den Geraden, die durch die Mitte der gegenüberliegenden Seiten verlaufen. Bei der Berechnung der Fläche eines Teppichs bleiben Bruchteile von Quadratdezimetern unberücksichtigt. |
5702 | Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche |
5702 10 00 | Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
Es handelt sich hier um schwere handgewebte Erzeugnisse. Sie sind gewöhnlich bunt und haben eine glatte Oberfläche ohne Flor oder Schlingen. Einige enthalten kurze Spalten in der Kettrichtung an den Stellen, an denen zwei benachbarte Kettfäden als Abgrenzung für zwei Gruppen verschiedenfarbiger Schussfäden dienen. Diese Gewebe werden zur Innenausstattung als Wandbehänge oder Türvorhänge verwendet oder dienen als Divandecken oder auch als Bodenbelag. Es sind exotische Gewebe (meist aus dem mittleren Orient). Sie gehören zu dieser Unterposition, wenn sie sich als Meterware oder, wie es im Allgemeinen der Fall ist, als abgepasst gearbeitete Stücke darstellen und gesäumt, mit Fransen oder genähten Einfassungen versehen oder auf andere Weise konfektioniert sind. |
Kapitel 58
Spezialgewebe; Getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
5801 | Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806
Unbeschadet der Bestimmungen zu Abschnitt XI über die Einreihung von Waren, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind bei Chenillegeweben nur die Spinnstoffe zu berücksichtigen, die den Florteil der Chenillefäden bilden. Nachahmungen von Samt und Plüsch, die auf Strick- oder Wirkmaschinen hergestellt sind, gehören je nach Beschaffenheit zu Position 5907 00 00 oder zu Kapitel 60. |
5801 21 00 bis 5801 27 00 |
aus Baumwolle
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5801 22 und 5801 32 des HS. |
5804 | Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006 |
5804 10 10 und 5804 10 90 |
Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe
Siehe die Erläuterungen zu Position 5804 des HS, Teil I. Auf Wirkmaschinen (z.B. Raschelmachinen) hergestellte Tüll-Imitationen gehören zu Kapitel 60. |
5804 10 10 | ungemustert
Als ungemustert gelten Erzeugnisse, die über die ganze Oberfläche nur aus einer einzigen Art regelmäßiger Zellen von gleicher Form und Größe bestehen und weder ein Muster noch eine Zellenfüllung aufweisen. Kleine Nebenzellen, die bei der Zellenbildung an den Bindungspunkten entstanden sind, bleiben außer Betracht. |
5804 21 10 bis 804 29 90 |
maschinengefertigte Spitzen
Siehe die Erläuterungen zu Position 5804 des HS, Teil II. Wegen der Unterscheidung zwischen handgefertigten und maschinengefertigten Spitzen siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5804 21, 5804 29 und 5804 30 des HS. Es ist zu beachten, dass ein die Spitzen sehr gut imitierendes Gewirke, das im Handel auch unter der Bezeichnung "Spitze" vertrieben wird, nicht zu Position 5804 gehört. Es handelt sich dabei um eine auf der Raschelmaschine hergestellte Ware, die man daran erkennt, dass das Zellengewebe aus einer Verschlingung von Maschen, ähnlich wie bei Kettenwirkware, und nicht aus (geraden) Kettfäden und (schräg verlaufenden) Schussfäden besteht. Zur Ausfüllung der vollen Musterteile wird der verwendete Faden in die Maschen, die die Seiten kleiner Sechsecke des Grundgewebes bilden, eingefürt und durch eine Art Kettenstich befestigt. Das Zellengewebe hört also nicht dort auf, wo das Muster beginnt, sondern es bildet dessen Träger (was bei den maschinengefertigten Spitzen nicht immer der Fall ist). Die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 5804 21, 5804 29 und 5804 30 des HS gegebenen Hinweise zum Erkennen der maschinengefertigten Spitzen gelten auch für Raschel-"Spitzen": Nach dem Zerschneiden in Streifen bleiben an den Rändern Maschen oder Teile von Maschen zurück; Verlauf der Kontur- und Musterfäden; mit mechanischer Regelmäßigkeit wiederkehrende Fehler usw. Im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gehören die auf der Raschelmaschine hergestellten "Spitzen" jedoch zu den Gewirken. Sie sind daher in Kapitel 60 einzureihen. Guipurespitzenimitationen, die nach Art der Ätzstickereien hergestellt werden, gehören nicht zu den maschinengefertigten Spitzen und sind der Position 5810 zuzuweisen. |
5806 | Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs) |
5806 20 00 | andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr
Wegen der Auslegung des Begriffs "Elastomergarne" siehe die Anmerkung 13 zu diesem Abschnitt. |
5806 32 10 | mit echten Webkanten
Bänder mit echter Webkante sind Bänder aus Kette und Schuss, bei denen die beiden Längskanten durch das Wenden des Schussfadens gebildet werden. Dadurch, dass der Faden fortlaufend weitergeführt wird, wird das Ausriefeln verhindert. |
5806 40 00 | schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)
Siehe die Erläuterungen zu Position 5806 des HS, Teil B. |
5810 | Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
5810 10 10 und 5810 10 90 |
Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5810 10 des HS. |
Kapitel 5917
Getränkte, Bestrichene, Überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; waren des technischen bedarfs, aus Spinnstoffen
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
Gewebe, teilweise mit regelmäßig angeordneten Punkten aus Kunststoff überzogen, die dem Gewebe Rutschfestigkeit verleihen, gelten nicht als 'Gewebe, die (...) Muster aufweisen' im Sinne der Anmerkung 2 Buchstabe a Nummer 4 zu Kapitel 59. Das Gewebe gilt als lediglich bestrichen oder überzogen, sofern die objektiven Merkmale der Ware keinen Hinweis darauf geben, dass die Ware weder bestrichen noch überzogen, sondern in anderer Art behandelt wurde (z.B. bedruckt).
5911 | Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel
Hierher gehören entsprechend der in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS gegebenen Auslegung Waren aus Spinnstoffen, als Meterware oder auf Länge geschnitten, die in der Anmerkung 7a) zu Kapitel 59 erschöpfend aufgeführt sind, sowie Spinnstoffwaren (andere als die der Positionen 5908 00 00 bis 5910 00 00) für bestimmte technische Zwecke, auf Form zugeschnitten, anders als quadratisch oder rechteckig, zusammengesetzt oder anders konfektioniert und aus der vorgenannten Meterware oder aus anderen Spinnstoffwaren hergestellt. Wegen des Begriffs "Gewebe" siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 59 |
5911 10 00 | Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen
Diese Erzeugnisse müssen sich als Meterware oder nur auf Länge oder in quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten darstellen; in anderer Aufmachung gehören sie zu Unterposition 5911 90 10 oder 5911 90 90. Als "ähnliche Waren" zu anderen technischen Zwecken gelten dem Wortlaut der Unterposition entsprechend lediglich die mit anderen Stoffen (Kautschuk, Leder usw.) verbundenen Gewebe, Filze oder mit Filz belegten Gewebe. Hierzu gehören die zur Umkleidung von Rotationsdruckzylindern bestimmten, mit Kautschuk verbundenen Drucktuche mit einem Quadratmetergewicht von 1.500 g oder weniger (bei beliebigem Verhältnis von Spinnstoffen zu Kautschuk) oder von mehr als 1.500 g, sofern sie mehr als 50 GHT an Spinnstoffen enthalten. Drucktuche mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1.500 g und einem Anteil an Kautschuk von mindestens 50 GHT gehören zu Position 4008. Hierher gehören auch Förderbänder und Treibriemen mit einer Dicke von weniger als 3 mm von unbestimmter Länge oder auf Länge geschnitten, bestehend aus zwei übereinander gelegten Bahnen aus Polyamidgewebe, dazwischen als Verstärkung eine Bahn oder mehrere Bahnen aus flachgewebten Flechtstoffen, das Ganze mit Hilfe eines Klebemittels durch Druck unter Hitze verbunden. Derartige Förderbänder und Treibriemen mit einer Dicke von 3 mm oder mehr oder endlos oder mit Befestigungsvorrichtungen versehen gehören zu Position 5910 00 00. Nicht hierher gehören Gewebe mit einfacher Kette und einfachem Schuss, bestrichen mit Kunststoff (Position 5903) oder Kautschuk (Position 4008 oder 5906). |
5911 20 00 | Müllergaze, auch konfektioniert
Siehe die Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe a Ziffer 2. Diese Gaze kann als Meterware aufgemacht oder für die jeweils vorgesehene Verwendung konfektioniert (z.B. auf Format zugeschnitten, mit Versteifungsbändern eingefasst, mit Metallösen versehen usw.) sein. Wenn die Müllergaze als nicht konfektionierte Meterware aufgemacht ist, muss sie unauslöschlich so gekennzeichnet sein, dass zweifelsfrei erkennbar ist, dass sie zur Verwendung als Müllergaze oder zu ähnlichen industriellen Zwecken bestimmt ist:
Jedes Motiv ist so anzubringen, dass die Längsseiten des Rechtecks parallel zur Kette des Gewebes verlaufen (siehe nachstehende Skizze):
Die Zollbehörden können andere Kennzeichnungen zulassen, wenn daraus zweifelsfrei zu erkennen ist, dass die Waren für industrielle Zwecke etwa zur Verwendung als Müllergaze oder Filtertuch und nicht zur Herstellung von Kleidung oder für ähnliche Zwecke bestimmt sind. |
5911 90 10 und 5911 90 90 |
andere
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe A, genannten Spinnstoffwaren, ausgenommen die in den Unterpositionen 5911 10 00, 5911 20 00 und 5911 40 00 genannten Gewebe, sowie die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe B, aufgezählten Waren, mit Ausnahme von konfektionierter Müllergaze, die zu Unterposition 5911 20 00 gehört, und der zu den Unterpositionen 5911 31 11 bis 5911 32 90 gehörenden Waren. Wegen der Einreihung von Waren aus aneinander befestigten Monofilspiralen, die wie Gewebe und Filze auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendet werden, siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5911 90 des HS. |
Kapitel 60
Gewirke und Gestricke
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
6002 | Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001
Wegen der Auslegung des Begriffs "Elastomergarne" siehe die Anmerkung 13 zu Abschnitt XI. |
6003 | Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002 |
6003 30 10 | Raschelspitzen
Raschelspitzen sind spitzenartig gemusterte Maschenwaren von der Jacquard-Raschelmaschine. Die Musterfiguren und der Warengrund können dabei verschiedene Variationen in der Warendichte erhalten. Durch die Abstufung der Warendichte wird eine Schattenwirkung und eine plastische Struktur des Musterbildes erzielt. |
6004 | Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001
Wegen der Auslegung des Begriffs "Elastomergarne" siehe die Anmerkung 13 zu Abschnitt XI. |
6005 | Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004
Kettengewirke sind auf Kettenwirkautomaten, Raschelmaschinen oder auf Häkelgalonmaschinen hergestellte Waren, die im Gegensatz zu Gestricken und Kuliergewirken dadurch entstehen, dass Kettfäden durch Maschen miteinander verbunden werden. Kettengewirke bestehen aus einem oder mehreren in Längsrichtung verlaufenden Fadensystemen, wobei die nebeneinanderliegenden Fäden sich seitlich verschränken und gleichzeitig zu Maschen geformt werden (Mehrfadentechnik) (siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 60 des HS, Abschnitt "Allgemeines", Buchstabe a Teil II). Die Häkelgalonmaschine (crochet galloon machine) ist eine zur Gruppe der Kettenwirkmaschinen gehörende Maschinenbauart, die mit einem in Längsrichtung verlaufenden Kettsystem und waagerechtem Schuss arbeitet. Häkelgalonmaschinen werden vielfach zur Herstellung von gewirkten Bändern für die Bekleidungsherstellung (elastische Bänder für Bund und Beinabschlüsse, Namensbänder, Trägerbänder, Besatzbänder, Schweißbänder und Reißverschlussbänder) sowie für die Herstellung von Gardinen und Polsterbändern eingesetzt. |
6005 31 50 | Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6003 30 10. |
6005 32 50 | Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6003 30 10. |
6005 33 50 | Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6003 30 10. |
6005 34 50 | Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6003 30 10. |
Kapitel 61
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
Wenn jedoch diese Verzierungen durch Buntwirken oder Buntstricken entstanden sind, so ist eine Einreihung als Anzug, Kostüm oder Kombination ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Firmenzeichen oder ähnliche Symbole.
6101 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß. |
6101 20 10 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
Die hierher gehörenden "Mäntel und ähnliche Waren" kennzeichnen sich u.a. dadurch, dass sie beim Tragen am Körper mindestens bis zur Mitte des Oberschenkels reichen. Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei Kleidungsstücken in Standardgrößen (Normalgrößen) für Männer (ausgenommen Knaben) die geforderte Mindestlänge vorliegt, wenn das Kleidungsstück, flach gelegt, im Rücken vom höchsten Punkt des Kragenansatzes (dieser Punkt entspricht der Stelle des 7. Halswirbels) bis zum unteren Rand die in nachstehender Tabelle ausgewiesene Länge in Zentimetern aufweist (siehe nachstehende Skizze).
Die Längenangaben in dieser Tabelle stellen einen mittleren Wert dar, der sich aus den verschiedenen Standardgrößen (Normalgrößen) der Kleidungsstücke für Männer (ausgenommen Knaben) innerhalb der Größengruppe S (small, kleine Größen), der Größengruppe M (medium, mittlere Größen) und der Größengruppe L (large, große Größen) ergibt. Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Männer (ausgenommen Knaben)
Kleidungsstücke, welche die für hierher gehörende "Mäntel und ähnliche Waren" geforderte Mindestlänge (Länge bis halber Oberschenkel) nicht aufweisen, sind mit Ausnahme der ebenfalls hierher gehörenden "Kurzmäntel und ähnliche Waren" (siehe nachstehende Definition) in die Unterpositionen 6101 20 90, 6101 30 90 oder 6101 90 80 einzureihen. Kurzmäntel Bei Kurzmänteln handelt es sich um eine lose sitzende Oberkleidung mit langen Ärmeln, die über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen wird. Diese Mäntel werden im Allgemeinen aus nicht leichten Flächenerzeugnissen aus Spinnstoffen hergestellt, aus anderen als denen der Position 5903, 5906 oder 5907 00 00. Die Länge der Kurzmäntel ist verschieden; sie reicht vom Schritt bis zur Mitte des Oberschenkels. Sie können ein- oder zweireihig sein. Kurzmäntel weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:
Sie können außerdem aufweisen:
Kurzmäntel dürfen folgende Merkmale nicht aufweisen:
Der Begriff "und ähnliche Waren" bezogen auf Kurzmäntel umfasst auch Kleidungsstücke, die die gleichen Merkmale wie Kurzmäntel aufweisen, aber eine Kapuze haben. |
6101 30 10 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6101 20 10. |
6101 90 20 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6101 20 10. |
6102 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß. |
6102 10 10 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
Die Erläuterungen zu Unterposition 6101 20 10 gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass für die hierher gehörenden Kleidungsstücke für Frauen (ausgenommen Mädchen) die nachfolgende Tabelle maßgebend ist: Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Frauen (ausgenommen Mädchen) |
6102 20 10 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10. |
6102 30 10 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10. |
6102 90 10 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10. |
6104 | Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
6104 41 00 bis 6104 49 00 |
Kleider
Als Kleider gelten Kleidungsstücke mit oder ohne Ärmel zum Bedecken des Körpers, die normalerweise an den Schultern beginnen und bis zu den Knöcheln oder darüber reichen können. Sie müssen getragen werden können, ohne dass gleichzeitig noch ein anderes Kleidungsstück getragen werden muss. Der Begriff umfasst hier ebenfalls transparente Kleider. Das Tragen von Unterwäsche steht einer Einreihung als Kleid nicht entgegen. Besteht der obere Teil solcher Kleidungsstücke aus Trägern mit Latz (entweder nur vorn oder vorn und hinten), gelten sie nur dann als Kleid, wenn der Latz so bemessen, geschnitten und angebracht ist, dass das Kleidungsstück in der vorstehend beschriebenen Weise getragen werden kann. Ist dies nicht der Fall, sind diese Kleidungsstücke als Röcke der Unterpositionen 6104 51 00 bis 6104 59 00 einzureihen. |
6104 51 00 bis 6104 59 00 |
Röcke und Hosenröcke
Als Röcke gelten Kleidungsstücke zum Bedecken des Unterkörpers, die normalerweise an der Taille beginnen und bis zu den Knöcheln oder darüber reichen können. Röcke sind Kleidungsstücke, die mit mindestens einem anderen Kleidungsstück wie T-Shirt, Bluse, Hemdbluse, Pullover oder einem ähnlichen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers getragen werden müssen. Sind an den Kleidungsstücken Träger angebracht, verlieren sie dadurch nicht die wesentliche Eigenschaft von Röcken. Ist zusätzlich zu den Trägern noch vorn und/oder hinten ein Latz angebracht, gehören die Kleidungsstücke weiterhin zu den Röcken dieser Unterpositionen, wenn der Latz so bemessen, geschnitten und angebracht ist, dass das Kleidungsstück nicht ohne ein zusätzliches Kleidungsstück der vorstehend beschriebenen Art getragen werden kann. Hosenröcke sind Kleidungsstücke mit den vorstehend genannten Merkmalen, umhüllen aber jedes Bein einzeln. Sie weisen einen Schnitt und eine Weite auf, durch die sie sich von kurzen und langen Hosen unterscheiden. |
6106 | Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
Blusen Blusen für Frauen oder Mädchen sind leichte Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, sie sind modisch gestaltet, im Allgemeinen weit geschnitten, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, mit einem Halsausschnitt beliebiger Form oder zumindest mit Trägern, mit Knöpfen oder einer anderen Verschlussvorrichtung, wobei eine Verschlussvorrichtung nur fehlen darf, wenn das Kleidungsstück sehr tief ausgeschnitten ist, mit oder ohne Verzierungen wie Krawatten, Besätze, Spitzen, Bänder oder Stickereien. Hemdblusen Hemdblusen für Frauen oder Mädchen sind Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken. Sie haben eine durchgehende oder teilweise, vom Halsausschnitt ausgehende Öffnung, Ärmel, im Allgemeinen einen Kragen und sind mit oder ohne Taschen versehen, ausgenommen Taschen, die sich unterhalb der Taille befinden. Ihr Zuschnitt entspricht dem der Hemden für Männer oder Knaben, die Öffnung befindet sich somit im Allgemeinen vorn. Die beiden Teile dieser Öffnung schließen oder überlappen sich von rechts über links. Gemäß Anmerkung 9 zu Kapitel 61 können Hemdblusen dieser Position eine Öffnung haben, deren Ränder sich nicht überlappen. Kleidungsstücke dieser Position reichen über die Taille, Blusen sind im Allgemeinen kürzer als die anderen oben beschriebenen Kleidungsstücke. Nicht zu dieser Position gehören Kleidungsstücke, die aufgrund ihrer Länge als Kleider getragen werden. |
6107 | Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben |
6107 21 00 bis 6107 29 00 |
Nachthemden und Schlafanzüge
Hierher gehören Schlafanzüge für Männer oder Knaben aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden. Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:
Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden. Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund
Einteilige Nachtwäsche in der Art eines "Overalls", die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6107 91 00 oder 6107 99 00 eingereiht. |
6108 | Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen |
6108 31 00 bis 108 39 00 |
Nachthemden und Schlafanzüge
Hierher gehören Schlafanzüge für Frauen oder Mädchen aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden. Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:
Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden. Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund
Als Schlafanzüge gelten auch als "Baby Doll" bezeichnete Zusammenstellungen von einem sehr kurzen Nachthemd und einem dazugehörigen Slip. |
6109 | T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken
Kleidungsstücke der in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 61 genannten Art, vorn mit einer teilweisen Öffnung des Halsausschnitts, die geschlossen werden kann oder deren Ränder sich bloß überlappen oder sich überhaupt nicht überlappen, gehören nicht zu dieser Position. Im Allgemeinen fallen diese, je nach Beschaffenheit der Ware in Anwendung der Bestimmungen der Anmerkungen 4 und 9 zu Kapitel 61, unter Position 6105 oder 6106, oder, bei ärmellosen Kleidungsstücken für Männer oder Knaben, gemäß dem letzten Satz der Anmerkung 4 zu Kapitel 61 unter Position 6114. |
6110 | Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken
Hierher gehören z.B. Kleidungsstücke, den oberen Teil des Körpers bedeckend, mit Ärmeln oder ohne Ärmel, mit Halsausschnitten aller Art, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Taschen. Diese Kleidungsstücke haben meistens gerippte Ränder am unteren Rand, an der Öffnung und an den Ärmeln. Sie können aus beliebigen Spinnstoffen und aus Gewirken oder Gestricken aller Art, einschließlich der leichten oder feinmaschigen, hergestellt sein. Sie können verzierende Motive jeder Art, einschließlich Spitzen oder Stickereien, aufweisen. Hierher gehören auch:
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6110 12 10 und 6110 12 90 |
aus Kaschmirziegenhaaren (cashmere)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS. |
6110 20 10 | Unterziehpullis
Als Unterziehpullis gelten leichte, feinmaschige, eng anliegende den Oberkörper bedeckende, Kleidungsstücke, auch mehrfarbig, mit oder ohne Ärmel sowie mit Rollkragen oder Stehkragen ohne Öffnung. Unter "feinmaschig" wird eine feine Maschenware verstanden, die sowohl in einer Maschenreihe (horizontal) als auch in einem Maschenstäbchen (vertikal) mindestens 12 Maschen je cm aufweist, gezählt auf einer Seite des Musters von 10 × 10 cm. Der Unterziehpulli ist meist eine einfache Maschenware (Rechts/Links-Maschenware) oder eine Rechts/Rechts-Maschenware oder eine Interlock-Maschenware (Rechts/Rechts gekreuzt). Die Rechts/Links-Maschenware ist die einfachste Form einer Strick- bzw. Kulierwirkware (Abb. 1); die eine Seite zeigt V-förmige rechte Maschen (Abb. 2), die andere Seite bogenförmige linke Maschen (Abb. 3).
Bei einer Maschenware der Grundbindung "Rechts/Rechts" (Abb. 4) wechselt in jeder Reihe eine rechts gestrickte Masche mit einer links gestrickten (Abb. 5) so ab, dass in der Länge auf einer Seite der Maschenware die Erhebungen ("Rippen") erscheinen, die auf der anderen Seite den Vertiefungen entsprechen; beide Seiten der Maschenware sind gleich (Abb. 6 und 7).
Interlock ist eine doppelflächige Maschenware, bei der beide Seiten gleich sind. Dieser Effekt wird erreicht, indem zwei Rechts/Rechts-Maschenwaren gekreuzt verarbeitet werden (Abb. 8), so dass auf einer Seite der Maschenware eine rechts gestrickte Masche einer ebenfalls rechts gestrickten Masche auf der anderen Seite der Maschenware entspricht (Abb. 9). Die Maschen der einen Seite der Maschenware stimmen daher mit den Maschen der anderen Seite überein (Abb. 10 und 11).
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6110 30 10 | Unterziehpullis
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6110 20 10. |
6111 | Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder
Siehe die Anmerkung 6a) zu Kapitel 61. Hierher gehören alle Kleidungsstücke, die für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger (im Allgemeinen Kleinkinder im Alter von etwa 18 Monaten) bestimmt sind. Dazu gehören: Mäntel, Burnusse, Steppjäckchen, Steckkissen, Morgenröcke, zweiteilige Anzüge, Kinderkombinationen, lange und kurze Hosen, Gamaschenhosen, Strampelhosen, Westen, Windjacken, Kleider, Röcke, Boleros, Jacken, Anoraks, Umhänge, Tuniken, Blusen, Hemdblusen, Shorts und dergleichen. Einige dieser Waren sind Erstlingsausstattungsstücke. Bei einigen Erstlingsausstattungsstücken lässt sich die Größe nur schwer feststellen. Sie werden dieser Position zugewiesen, sofern sie eindeutig als Kleidungsstücke für Kleinkinder zu erkennen sind. Dies gilt insbesondere für:
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6112 | Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken |
6112 11 00 bis 6112 19 00 |
Trainingsanzüge
Siehe die Erläuterungen zu Position 6112 des HS, Buchstabe A. |
6112 31 10 bis 6112 39 90 |
Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben
Siehe die Erläuterungen zu Position 6112 des HS, Buchstabe C, in denen es heißt, dass zu Position 6112 unter anderem Badehosen einschließlich Badeshorts, auch gummielastisch, gehören. Badeshorts sind Kleidungsstücke, deren allgemeines Aussehen, Schnitt und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Badehosen und nicht als "kurze Hosen" der Position 6103 oder 6104 getragen zu werden. Im Allgemeinen bestehen sie ganz oder überwiegend aus Chemiefasern. Badeshorts müssen alle folgenden Merkmale aufweisen:
Badeshorts können Taschen haben, vorausgesetzt, dass
Badeshorts dürfen keines der folgenden Merkmale aufweisen:
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6112 41 10 bis 112 49 90 |
Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6112 31 10 bis 6112 39 90 gelten sinngemäß. |
6115 | Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z.B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken |
6115 10 10 und 115 10 90 |
Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z.B. Krampfaderstrümpfe)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6115 10 des HS. |
6117 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken |
6117 80 10 und 6117 80 80 |
anderes Bekleidungszubehör
Siehe die Erläuterungen zu Position 6117 des HS, zweiter Absatz, Ziffer 12. Hierher gehören u.a. Stirnbänder und Handgelenkschützer aus Gewirken oder Gestricken in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art sowie Ohrenschützer aus Gewirken oder Gestricken; die Ohrenschützer können miteinander verbunden sein. |
Kapitel 62
Kleidung und Bekleidungszubehör, Ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
Wenn jedoch diese Verzierungen durch Buntweben entstanden sind, so ist eine Einreihung als Anzug, Kostüm oder Kombination ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Firmenzeichen oder andere ähnliche Symbole.
Im Allgemeinen weisen diese Kleidungsstücke keine Verzierungen auf. Hierbei gelten Namen und Symbole, die auf die ausgeübte Tätigkeit hinweisen, nicht als Verzierungen.
Diese Kleidungsstücke sind aus Baumwolle, Chemiefasern oder aus einer Mischung dieser Spinnstoffe hergestellt.
Zur Erhöhung der Strapazierfähigkeit sind die bei ihrer Herstellung am häufigsten verwendeten Nahttypen die "Sicherheits"-Naht und die Kapp-Naht.
Diese Arbeits- und Berufskleidung wird am häufigsten geschlossen mit Reißverschluss, Druckknöpfen, Klettverschluss oder mit einem mit Zugschnüren und dergleichen versehenen Kreuz- oder Knotenverschluss.
Diese Kleidungsstücke können Taschen aufweisen, die im Allgemeinen aufgesetzt sind. Bei eingesetzten Taschen bestehen diese im Allgemeinen aus dem gleichen Stoff wie das Kleidungsstück und sind nicht mit den bei den anderen Kleidungsstücken üblichen Futtern ausgestattet.
Zur Arbeits- und Berufskleidung zählen die von Mechanikern, Fabrikarbeitern, Maurern, Landwirten usw. verwendeten Kleidungsstücke, die sich im Allgemeinen als zweiteilige Kombinationen, Overalls, Latzhosen und lange Hosen darstellen. Für andere Tätigkeiten kann es sich um Arbeitskittel, Schürzen und dergleichen (für Ärzte, Krankenschwestern, Hausfrauen, Friseure, Bäcker, Metzger usw.) handeln.
Als Arbeits- und Berufskleidung gelten nur Kleidungsstücke mit einer Handelsgröße von 158 (Körpergröße = 158 cm) oder mehr.
Uniformen und andere ähnlich offizielle Kleidungsstücke (z.B. Amtsroben, Kleidungsstücke für Geistliche) gelten nicht als Arbeits- und Berufskleidung.
6201 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203 |
6201 11 00 bis 6201 19 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
Die hierher gehörenden "Mäntel und ähnliche Waren" kennzeichnen sich u.a. dadurch, dass sie beim Tragen am Körper mindestens bis zur Mitte des Oberschenkels reichen. Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei Kleidungsstücken in Standardgrößen (Normalgrößen) für Männer (ausgenommen Knaben) die geforderte Mindestlänge vorliegt, wenn das Kleidungsstück, flach gelegt, im Rücken vom höchsten Punkt des Kragenansatzes (dieser Punkt entspricht der Stelle des 7. Halswirbels) bis zum unteren Rand die in nachstehender Tabelle ausgewiesene Länge in Zentimetern aufweist (siehe nachstehende Skizze).
Die Längenangaben in dieser Tabelle stellen einen mittleren Wert dar, der sich aus den verschiedenen Standardgrößen (Normalgrößen) der Kleidungsstücke für Männer (ausgenommen Knaben) innerhalb der Größengruppe S (small, kleine Größen), der Größengruppe M (medium, mittlere Größen) und der Größengruppe L (large, große Größen) ergibt. Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Männer (ausgenommen Knaben)
Kleidungsstücke, welche die für hierher gehörende "Mäntel und ähnliche Waren" geforderte Mindestlänge (Länge bis halber Oberschenkel) nicht aufweisen, sind mit Ausnahme der ebenfalls hierher gehörenden "Kurzmäntel und ähnliche Waren" (siehe nachstehende Definition) in die Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 einzureihen. Kurzmäntel Bei Kurzmänteln handelt es sich um eine lose sitzende Oberkleidung mit langen Ärmeln, die über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen wird. Diese Mäntel haben ein eleganteres Aussehen als Parkas und werden im Allgemeinen aus nicht leichten Flächenerzeugnissen aus Spinnstoffen (z.B. Tweed, Loden) hergestellt, aus anderen als denen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 00 00. Die Länge der Kurzmäntel ist verschieden; sie reicht vom Schritt bis zur Mitte des Oberschenkels. Sie können ein- oder zweireihig sein. Kurzmäntel weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:
Sie können außerdem aufweisen:
Kurzmäntel dürfen folgende Merkmale nicht aufweisen:
Der Begriff "und ähnliche Waren" bezogen auf Kurzmäntel umfasst auch Kleidungsstücke, die die gleichen Merkmale wie Kurzmäntel aufweisen, aber eine Kapuze haben. Hierher gehören auch als "Parkas" bezeichnete Kleidungsstücke besonderer Machart zum Schutz gegen Kälte, Wind und Regen. Sie sitzen lose und haben lange Ärmel. Parkas dieser Unterpositionen werden aus dichten, nicht leichten Geweben hergestellt, aus anderen Geweben als denen der Position 5903, 5906 oder 5907 00 00. Die Länge der Parkas ist verschieden, sie reicht von halber Schenkellänge bis zur Knielänge. Parkas haben außerdem folgende Merkmale:
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6201 91 00 bis 6201 99 00 |
andere
Hierher gehören:
Nicht hierher gehören:
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6202 | Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204 |
6202 11 00 bis 6202 19 00 |
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 11 00 bis 6201 19 00 gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass für die hierher gehörenden Kleidungsstücke für Frauen (ausgenommen Mädchen) die nachfolgende Tabelle maßgebend ist: Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Frauen (ausgenommen Mädchen) |
6202 91 00 bis 6202 99 00 |
andere
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß. |
6204 | Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen |
6204 41 00 bis 6204 49 90 |
Kleider
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6104 41 00 bis 6104 49 00 gelten sinngemäß. |
6204 51 00 bis 6204 59 90 |
Röcke und Hosenröcke
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6104 51 00 bis 6104 59 00 gelten sinngemäß. |
6206 | Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen
Blusen Blusen für Frauen oder Mädchen sind leichte Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, sie sind modisch gestaltet und im Allgemeinen weit geschnitten, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, mit einem Halsausschnitt beliebiger Form oder zumindest mit Trägern, mit oder ohne Öffnung. Sie können Verzierungen haben wie Krawatten, Besätze, Spitzen, Bänder oder Stickereien. Hemdblusen Die Bestimmungen der Erläuterungen zu Position 6106 für Hemdblusen aus Gewirken oder Gestricken für Frauen oder Mädchen gelten sinngemäß für Hemdblusen dieser Position. Kleidungsstücke dieser Position reichen über die Taille, Blusen sind im Allgemeinen kürzer als die anderen oben beschriebenen Kleidungsstücke. Nicht zu dieser Position gehören Kleidungsstücke, die aufgrund ihrer Länge als Kleider getragen werden. |
6207 | Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben |
6207 21 00 bis 6207 29 00 |
Nachthemden und Schlafanzüge
Hierher gehören Schlafanzüge für Männer oder Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden. Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:
Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden. Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund
Einteilige Nachtwäsche in der Art eines "Overalls", die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6207 91 00 bis 6207 99 90 eingereiht. |
6208 | Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen |
6208 21 00 bis 6208 29 00 |
Nachthemden und Schlafanzüge
Hierher gehören Schlafanzüge für Frauen oder Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden. Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:
Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden. Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund
Als Schlafanzüge gelten auch als "Baby Doll" bezeichnete Zusammenstellungen von einem sehr kurzen Nachthemd und einem dazugehörigen Slip. |
6209 | Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder
Die Erläuterungen zu Position 6111 gelten sinngemäß. |
6210 | Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 00 00
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 11 00 bis 6201 19 00 und 6202 11 00 bis 6202 19 00 gelten sinngemäß. |
6210 10 92 | Einwegkittel, von der durch Patienten bzw. Chirurgen bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art
Bei OP-Kitteln für Patienten bzw. Chirurgen handelt es sich um gewöhnlich am Rücken zu schließende Einwegkittel, die in Gesundheitseinrichtungen verwendet wird, um eine auf direkten Kontakt zurückzuführende Übertragung (trocken, flüssig oder aerogen) potenziell infektiöser Erreger vom OP-Team zum Patienten und umgekehrt zu verhindern. Die Kittel bestehen gewöhnlich aus mehreren Lagen Vliesstoff und können teilweise mit einer Kunststoffschicht überzogen sein, um in Bereichen, in denen der Kontakt mit Körperflüssigkeiten wahrscheinlich ist (z.B. Unterarme und Bauchraum), zusätzliche Festigkeit und besseren Schutz zu bieten. Um die flüssigkeitsabweisende Funktion der OP-Kittel zu verbessern, können diese mit Fluorkohlenwasserstoffen oder Silikon imprägniert sein. |
6211 | Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung |
6211 11 00 und 6211 12 00 |
Badeanzüge und Badehosen
Siehe die Erläuterungen zu Position 6211 des HS, erster Absatz. Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6112 31 10 bis 6112 39 90 gelten sinngemäß. |
6211 32 31 | mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis
Für die Anwendung dieser Unterposition müssen die Teile eines Trainingsanzugs die gleiche Gewebestruktur, den gleichen Stil, die gleiche Farbe und die gleiche stoffliche Zusammensetzung aufweisen und sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Wenn ein Teil eines solchen Trainingsanzugs aufgebrachte Verzierungen aufweist, die auf dem anderen Teil nicht vorhanden sind, werden die Kleidungsstücke in diese Unterposition eingereiht, vorausgesetzt, dass die Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind (z.B. am Kragen und an den Ärmelenden). Wenn die Verzierungen durch Buntweben entstanden sind, ist eine Einreihung in diese Unterposition ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich nur um Firmenzeichen oder ähnliche Symbole. |
6211 32 41 und 6211 32 42 |
andere
Für die Anwendung dieser Unterpositionen müssen die Oberteile und Unterteile eines Trainingsanzugs gemeinsam gestellt werden. |
6211 33 31 | mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31. |
6211 33 41 und 6211 33 42 |
andere
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42. |
6211 42 31 | mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31. |
6211 42 41 und 6211 42 42 |
andere
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42. |
6211 43 31 | mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31. |
6211 43 41 und 6211 43 42 |
andere
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42. |
6212 | Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken |
6212 20 00 | Hüftgürtel und Miederhosen
Hierher gehören vor allem solche Miederhosen, auch aus Gewirken oder Gestricken, die wie eine kurze Hose mit oder ohne Bein oder eine kurze Hose mit oder ohne Bein mit hoher Taille geschnitten sind. Sie müssen folgende Eigenschaften aufweisen:
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6217 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 |
6217 10 00 | Bekleidungszubehör
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80 gelten sinngemäß. |
Kapitel 63
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen
Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
I. Andere konfektionierte Spinnstoffwaren | |
6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken
Zahlreiche Säcke aus Geweben sind anderweit erfasst, insbesondere in den Positionen 4202 und 6307. Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken aus Papier sind zwar der Position 4819 zuzuweisen, die gleichen Waren aus Geweben aus Papiergarnen gehören jedoch hierher. Mit Papier ausgefütterte Säcke aus Geweben gehören im Allgemeinen hierher, während Säcke aus Papier, die mit Geweben ausgefüttert sind, im Allgemeinen in Unterposition 4819 40 00 einzureihen sind. |
6305 10 10 | gebraucht
Hierher gehören nur Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, die zumindest einmal zur Beförderung von Waren gedient und davon sichtbare Spuren behalten haben: Spuren der Ware, die sie enthalten haben, Schmutz, Löcher, Reißstellen, Reparaturen, ausgerissene Nähte, Spuren der Verschnürung oder Verschlussversteppung usw. |
6307 | Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung |
6307 90 92 | Einweg-Abdecktücher aus Erzeugnissen der Position 5603, von der bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art
Zu dieser Unterposition gehören konfektionierte Einwegabdecktücher (OP-Abdecktücher), die speziell zur Verwendung bei chirurgischen Eingriffen bestimmt sind, um eine auf direkten Kontakt zurückzuführende Übertragung (trocken, flüssig oder aerogen) potenziell infektiöser Erreger vom OP-Team zum Patienten und umgekehrt zu verhindern. OP-Abdecktücher bestehen gewöhnlich aus mehreren Lagen Vliesstoff und sind gesäumt. Mit den OP-Abdecktüchern wird um den Patienten herum ein mikrobiologisch sauberes Arbeitsumfeld geschaffen. Sie können mit Fluorkohlenwasserstoffen oder Silikon imprägniert sein, um die flüssigkeitsabweisende Funktion zu verbessern. Teilweise können sie auch mit einer Kunststoffschicht überzogen sein, um in Bereichen, in denen der Austritt von Körperflüssigkeiten wahrscheinlich ist, zusätzliche Festigkeit und besseren Schutz zu bieten. Außerdem können sie mit einer Zellstoffschicht versehen sein, um den Kontakt mit der Haut des Patienten angenehmer zu gestalten. Am Patienten verwendete Abdecktücher können auch als Lochtücher vorkommen, um den Zugriff auf den Patienten zu erleichtern. Zu dieser Unterposition gehören nicht:
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6307 90 98 | andere
Hierher gehören unter anderem:
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Abschnitt XII
Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; waren aus Menschenhaaren
Kapitel 64
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon
Ferner gilt für "Oberteile" aus zwei oder mehr Materialien (Anmerkung 4 Buchstabe a) und Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64 ) Folgendes:
Als Materialien des Oberteils gelten diejenigen Materialien, deren Oberfläche sich vollständig oder teilweise an der Außenfläche (äußeren Oberfläche) des Schuhs befindet. Aus diesem Grund ist ein Futter kein Oberteil. Die Materialien des Oberteils müssen miteinander verbunden sein.
Nach Entfernung der Zubehör- und Verstärkungsteile wird die Gesamtoberfläche der Materialien des Oberteils ermittelt. Dabei werden die Bereiche, die an den Verbindungsstellen der Materialien unterhalb überlappender Teile liegen, nicht berücksichtigt.
Zum Beispiel: (A) ist Leder, (B) ist Spinnstoff und der Bereich (C) ist der Teil des Spinnstoffs (B), der unter dem überlappenden Ledermaterial (A) liegt. Der Spinnstoffbereich (C) wird bei der Berechung der Gesamtoberfläche der Materialien, die das Oberteil bilden, nicht berücksichtigt.
Verschlussvorrichtungen, z.B. Schnürsenkel, Klettverschlüsse usw. (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 64 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe D, letzter Absatz) werden nicht berücksichtigt.
Die Zubehörteile dienen üblicherweise der Verzierung, die Verstärkungsteile haben eine schützende oder verstärkende Funktion. Verstärkungsteile sind am Oberteil befestigte Vorrichtungen, die dem Oberteil eine höhere Festigkeit verleihen sollen; sie sind daher an der Außenfläche des Oberteils befestigt, und nicht nur am Futter. Ein Teil des Futterstoffs kann jedoch unterhalb des Verstärkungsteils zum Vorschein kommen, wenn dadurch die verstärkende Funktion nicht gemindert wird. Außer am Oberteil können Zubehör- oder Verstärkungsteile auch an der Sohle befestigt sein oder in diese übergehen. Ein Material ist nicht als Zubehör- oder Verstärkungsteil zu betrachten, sondern als Teil des Oberteils, wenn die Art des Zusammenfügens der darunter liegenden Materialien nicht dauerhaft ist (eine Naht ist beispielsweise eine dauerhafte Art des Zusammenfügens).
"Ähnliche Vorrichtungen" im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) können auch z.B. Logos oder Vorderkappen sein.
Bei der Bestimmung des Materials des "Oberteils" wird die teilweise oder vollständig bedeckte Lasche (innere Zunge) nicht berücksichtigt.
Siehe nachstehende Zeichnung: die durchbrochene Linie markiert die innere Zunge.
Diagramm und der darunter stehende Text sind ein Beispiel dafür, wie das Material des "Oberteils" bestimmt wird:
Der Schuh im obigen Diagramm besteht aus Leder und Spinnstoff. Um das Material des "Oberteils" im Sinne von Kapitel 64 zu bestimmen und "Zubehör- und Verstärkungsteile" zu entfernen, werden folgende Untersuchungen vorgenommen:
Nach Ermittlung des prozentualen Anteils der aus Leder und aus Spinnstoff bestehenden Bereiche, die als Teile des Oberteils festgestellt wurden, überwiegt der Spinnstoff (70 % Spinnstoff). Daher wird der Schuh als Schuh mit Oberteil aus Spinnstoffen eingereiht.
6402 | Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff |
6402 12 10 bis 6402 19 00 |
Sportschuhe
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64. |
6402 12 10 und 6402 12 90 |
Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe
Hierher gehört Skischuhwerk für alle Skisportarten. |
6402 19 00 | andere
Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 64 gilt nur für Schuhe, die für die Ausübung einer konkreten Sportart bestimmt sind und deren in der Unterpositions-Anmerkung genannte abnehmbare oder dauerhaft befestigte Vorrichtungen die Verwendung für alle anderen Zwecke, insbesondere das Gehen auf asphaltiertem Straßenbelag, durch Höhe, Steife oder mangelnde Rutschfestigkeit etc. der Vorrichtungen erschweren. |
6402 20 00 | Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt
Für die Einreihung in diese Unterposition ist es nicht notwendig, dass die Zapfen auf der Laufsohle, die die Berührungsfläche mit dem Boden bildet, sichtbar sind; sie können auch in der Brandsohle und/oder der Zwischensohle befestigt sein. Hochgezogene Seitenteile gehören nicht zur Sohle. |
6402 99 31 und 402 99 39 |
Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist
Unter "Blatt" ist das den Vorderfuß bedeckende Stück des Oberteils zu verstehen. |
6402 99 31 | mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm
Für die Zwecke dieser Unterposition ist es unerheblich, ob sich der Absatz von der Sohle abgrenzen lässt oder ob der Absatz einen von der Sohle nicht abgrenzbaren Teil bildet (z.B. Keilsohle, Plateausohle). Aus nachstehenden Abbildungen ist ersichtlich, wie zu messen ist: a ist der Punkt, wo das Oberteil beginnt B > 3 cm. |
6403 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder
Als Leder gelten nur Leder der Positionen 4107 und 4112 bis 4114 (siehe die Anmerkung 3b) zu Kapitel 64). Daher gehören insbesondere Schuhe mit Oberteil aus Pelzfell oder Oberteil aus rekonstituiertem Leder nicht hierher, sondern zu Position 6405. |
6403 12 00 und 6403 19 00 |
Sportschuhe
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64. |
6403 12 00 | Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 12 10 und 6402 12 90. |
6403 19 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6402 19 00. |
6403 59 11 bis 6403 59 39 |
Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 99 31 und 6402 99 39. |
6403 59 11 | mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm
Die Erläuterungen zu Unterposition 6402 99 31 gelten sinngemäß. |
6403 99 11 bis 6403 99 38 |
Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 99 31 und 6402 99 39. |
6403 99 11 | mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm
Die Erläuterungen zu Unterposition 6402 99 31 gelten sinngemäß. |
6404 | Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen |
6404 11 00 | Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe
Als "Sportschuhe" im Sinne dieser Unterposition sind alle Schuhe anzusehen, die die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64 genannten Bedingungen erfüllen. Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 64 gilt nur für Schuhe, die für die Ausübung einer konkreten Sportart bestimmt sind und deren in der Unterpositions-Anmerkung genannte abnehmbare oder dauerhaft befestigte Vorrichtungen die Verwendung für alle anderen Zwecke, insbesondere das Gehen auf asphaltiertem Straßenbelag, durch Höhe, Steife oder mangelnde Rutschfestigkeit etc. der Vorrichtungen erschweren. Zu "Tennisschuhen, Basketballschuhen, Turnschuhen, Trainingsschuhen und ähnlichen Schuhen" dieser Unterposition gehören Schuhe, die aufgrund ihrer Form, ihres Schnitts und ihres Aussehens erkennen lassen, dass sie zur Ausübung einer Sportart - z.B. Segeln, Squash, Tischtennis, Volleyball - geeignet sind. Hingegen sind Schuhe, die im Wesentlichen oder ausschließlich beispielsweise beim Wildwasserfahren, Gehen, Trekking, Wandern oder Bergsteigen getragen werden, von dieser Unterposition ausgeschlossen. Alle diese Schuhe weisen eine rutschfeste Laufsohle und eine Verschlussvorrichtung (z.B. Schnürung, Klettung) auf, die die Stabilität für den Fuß im Schuh gewährleistet. Geringfügige Verzierungen, z.B. Zierstreifen oder -nähte, Etiketten (auch aufgenäht), Stickereien, bedruckte oder farbige Schnürsenkel, beeinträchtigen die Einreihung in diese Unterposition nicht. Auch Schuhe, die wegen ihrer Größe dazu bestimmt sind, von Kindern und Jugendlichen getragen zu werden, können unter diese Unterposition fallen. |
6406 | Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon
Die meisten der hierher gehörenden Schuhteile sind in den Erläuterungen zu Position 6406 des HS genannt. Hierher gehören auch Sohlen aus Holz für Sandalen ("fußfreie" Sandalen und andere), ohne Oberteil oder ohne Riemen, Schnüre oder Bänder. Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 64, die eine Aufzählung der Waren enthält, die nicht als Schuhteile im Sinne dieser Position gelten. Schuhteile können außer aus Asbest aus Stoffen aller Art, einschließlich Metall, bestehen. |
6406 90 30 | Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohlen) verbunden sind
Hierher gehören Waren, die noch keine Schuhe sind. Sie bestehen aus den Schuhoberteilen mit einem oder mehreren Bodenteilen (insbesondere mit der Brandsohle), jedoch fehlt die Laufsohle (zweite Sohle). |
Kapitel 65
Kopfbedeckungen und Teile davon
6504 00 00 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet
Als ausgestattet gelten Hüte und andere Kopfbedeckungen, die ganz oder teilweise mit Zutaten versehen sind, auch wenn diese aus dem gleichen Stoff bestehen wie die Kopfbedeckungen. Als Zutaten gelten z.B.: Innenfutter, Schweißbänder (aus Leder oder anderem Stoff), Hutschnüre, Hutbänder, Randeinfassungen, Schnallen, Knöpfe, Cabochons, Abzeichen, Federn, Schmucksteppereien, künstliche Blumen, Spitzen, Gewebe oder Bänder in Schleifenform. |
6505 00 | Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet
Wegen der Einreihung von Turbanen siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6307 90 98. |
6505 00 10 | aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00
"Als "Haarfilz" gilt Filz aus Haaren von Kaninchen, Hasen, Bisamratten, Nutrias, Bibern, Fischottern oder aus ähnlichen Haaren von geringer Länge. "Woll-Haarfilz" kann aus einer innigen Mischung von Wolle und Tierhaaren in beliebigem Verhältnis oder aus einer anderen Verbindung dieser beiden Stoffe bestehen (z.B. Wollfilz, der mit einer Schicht aus Tierhaaren bedeckt ist). Haarfilze und Woll-Haarfilze können daneben noch andere Fasern enthalten (z.B. Chemiefasern). |
6505 00 30 und 6505 00 90 |
andere
Hierher gehören vor allem Waren aus Wollfilz, auch mit Zusätzen anderer Fasern (z.B. Chemiefasern); es ist jedoch zu beachten, dass Waren aus Woll-Haarfilz zu Unterposition 6505 00 10 gehören. Als "Wollfilz" gilt Filz aus Wolle oder aus solchen Tierhaaren, die eine gewisse Ähnlichkeit mit der Wolle aufweisen (Vikunja-, Kamel-, Kalb-, Kuhhaare usw.). |
6506 | Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet |
6506 99 10 | aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00
Die Erläuterungen zu Unterposition 6505 00 10 gelten sinngemäß. |
6506 99 90 | andere
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6505 00 30 und 6505 00 90. |
6507 00 00 | Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen
Nicht hierher gehören Stirnbänder in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art, aus Gewirken oder Gestricken (Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80). |
Kapitel 66
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon
Anmerkung 1c | Regenschirme und Sonnenschirme, die Kinderspielzeug sind, unterscheiden sich von den Regenschirmen und Sonnenschirmen dieses Kapitels im Allgemeinen durch die Art der zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffe, ihre meist rohere Ausführung, ihre geringere Größe sowie dadurch, dass sie nicht zum wirksamen Schutz gegen Regen oder Sonne zu verwenden sind (siehe auch die Erläuterungen zu Position 9503 des HS, Buchstabe D letzter Absatz). Unbeschadet dieser Merkmale sind bei Regenschirmen und Sonnenschirmen, die Kinderspielzeug sind, die Schienen selten länger als 25 cm. |
6601 | Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)
Wegen der Unterscheidung zwischen den Waren dieser Position und den Waren, die Kinderspielzeug sind, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 66, Anmerkung 1c). Hierher gehören auch:
Regenschirme und Sonnenschirme, die aufgrund ihrer Stoffbeschaffenheit nur als Unterhaltungsartikel zu verwenden sind, gehören nicht zu dieser Position (Position 9505). |
6601 10 00 | Gartenschirme und ähnliche Waren
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6601 10 des HS. |
6603 | Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602 |
6603 20 00 | Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock
Hierher gehören:
Einfache Zusammensetzungen von Schirmschienen und -gabeln, die nicht das gesamte aus Schienen und Gabeln bestehende System bilden, gehören jedoch nicht hierher, sondern werden in Unterposition 6603 90 90 eingereiht. |
6603 90 10 | Griffe und Knäufe
Hierher gehören Griffe (einschließlich der als Griffe erkennbaren Rohlinge) und Knäufe, die an Regen- und Sonnenschirmstöcken, Gehstöcken, Sitzstöcken, Peitschen, Reitpeitschen und dergleichen angebracht werden. |
6603 90 90 | andere
Neben den im letzten Absatz der Erläuterungen zu Unterposition 6603 20 00 genannten Zusammensetzungen gehören hierher insbesondere Schirmschienen und -gabeln, nicht zusammengesetzt, sowie die in den Erläuterungen zu Position 6603 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 bis 5, genannten Waren. |
Kapitel 67
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
6702 | Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten
Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 67. Als ähnliche Verfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 67 gelten insbesondere das Miteinander-Verbinden durch Selbstkleben nach Erhitzen des Grundstoffs oder auch das Verbinden mit Gleitvorrichtungen, die durch Reibung am Stängel haften. |
6703 00 00 | Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet
Nicht hierher gehören natürliche Zöpfe aus Menschenhaar, roh, auch gewaschen und entfettet, wie sie beim Abschneiden anfallen, nicht weiter bearbeitet (Position 0501 00 00). |
Abschnitt XIII
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
Kapitel 6816
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen
Dieses Kapitel erfasst nicht nur gebrauchsfertige Waren, sondern auch in bestimmten Positionen Halberzeugnisse, die vor ihrer endgültigen Verwendung weitere Bearbeitungen erforderlich machen können (z.B. Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat der Position 6812).
6802 | Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt
Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 68, in der der Begriff "bearbeitete Werksteine" festgelegt ist. |
6802 10 00 | Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 6802 des HS, siebter Absatz, erfassten Waren. |
6802 21 00 bis 6802 29 00 |
andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche
Hierher gehören Werksteine und Waren daraus (einschließlich Warenrohlinge), lediglich geschnitten oder gesägt, die eine oder mehrere geebnete Flächen haben; diese letzteren können mit dem Spitz-, Stock- oder Scharriereisen bearbeitet worden sein. |
6802 93 10 | poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr
Hierher gehören neben den Waren, deren Oberfläche vollständig oder teilweise poliert ist, insbesondere:
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6802 93 90 | andere
Hierher gehört z.B. Granit mit Bildhauerarbeit, d. h. Waren mit verzierenden Motiven in Hoch- oder Tiefrelief, wie z.B. Blätter, Eierstäbe, Girlanden, Fantasiegebilde, die in einer kunstvolleren Art ausgeführt sind als die in den vorhergehenden Unterpositionen erwähnten einfachen Ornamente. Statuen, Hochreliefs und Tiefreliefs (andere als Originale der Bildhauerkunst) gehören ebenfalls hierher. |
6802 99 10 | poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6802 93 10. |
6802 99 90 | andere
Die Erläuterungen zu Unterposition 6802 93 90 gelten sinngemäß. |
6803 00 | Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
6803 00 10 | Schiefer für Dächer oder Fassaden
Schiefer dieser Unterposition kann z.B. quadratisch, rechteckig, vieleckig, abgerundet sein. Er hat im Allgemeinen eine gleichmäßige Dicke von 6 mm oder weniger. |
6804 | Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen
Nicht hierher gehören Scherben und Bruch von Wetz- oder Poliersteinen zum Handgebrauch, von Mühlsteinen, Schleifsteinen, Walzen, Scheiben und dergleichen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (Unterposition 2530 90 00). |
6804 10 00 | Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6804 10 des HS. |
6804 21 00 bis 6804 23 00 |
andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen
Siehe die Erläuterungen zu Position 6804 des HS, erster Absatz Ziffern 2 und 3. |
6804 21 00 | aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten
Hierher gehören Waren aus natürlichen oder synthetischen Diamanten, die durch beliebige Verfahren agglomeriert wurden. Das Agglomerieren kann insbesondere mit Hilfe mineralischer härtender Stoffe (z.B. Zement) oder elastischer Stoffe (z.B. Kautschuk, Kunststoff) oder durch keramisches Brennen erfolgen. |
6804 22 12 bis 6804 22 90 |
aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt
Die Erläuterungen zu Unterposition 6804 21 00 gelten sinngemäß. |
6804 22 12 bis 6804 22 50 |
aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel
Als künstliche Schleifstoffe sind u.a. zu nennen künstlicher Korund, Siliciumcarbid (Carborund) und Borcarbid. |
6804 30 00 | Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch
Siehe die Erläuterungen zu Position 6804 des HS, erster Absatz Ziffer 4. |
6806 | Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69 |
6806 10 00 | Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen
Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, erster bis dritter Absatz. Ähnliche mineralische Wollen werden z.B. aus einer Mischung von Steinen und Schlacken so hergestellt, wie es in den Erläuterungen zu Position 6806 des HS, erster Absatz, beschrieben ist. |
6806 20 10 | geblähter Ton
Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, sechster Absatz. |
6806 20 90 | andere
Hierher gehören:
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6806 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, Textteil nach den Sternchen. |
6807 | Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech) |
6807 10 00 | in Rollen
Die Dach- und Dichtungsbahnen dieser Unterposition bestehen aus mindestens drei Schichten: einer Mittellage aus Papier oder Pappe oder aus anderen Stoffen wie z.B. Glasgewebe, Jutegewebe, Aluminiumfolie, Filz, Vlies und auf beiden Seiten einer Decklage aus Asphalt oder ähnlichen Stoffen. Die Decklagen können auch noch andere Stoffe enthalten oder mit ihnen überzogen sein (z.B. Sand). |
6809 | Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips |
6809 11 00 und 6809 19 00 |
Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert
Bei den Waren dieser Unterpositionen handelt es sich um flaches Material beliebiger Form, das in der Hauptsache zum Herstellen von Zwischenwänden und Decken verwendet wird. Waren, die nur gelocht oder auf einer oder beiden Flächen mit einer dünnen Schicht Papier oder anderen Stoffen überzogen sind, gelten nicht als verziert. Sie können auch eine einfache Farb- oder Lackschicht haben. Die Verzierung, die z.B. aus verschiedenen Motiven, Hoch- oder Tiefrelief, aus Verzierungen in der Masse oder aus Oberflächenverzierungen bestehen kann, hat zur Folge, dass die Platten, Tafeln usw. der Unterposition 6809 90 00 zuzuweisen sind. Hierher gehören ebenfalls quadratische Gipsplatten, auf der Außenseite gelocht, die zwei rechteckige, mit Streifen aus mineralischer Wolle ausgelegte Hohlräume enthalten und auf der Innenseite mit aluminiumkaschiertem Papier abgedeckt sind; diese Platten dienen als Wärme- und Schalldämpfmaterial zum Verkleiden von Decken oder Wänden. |
6810 | Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
Beton wird aus einem Gemisch von Zement, Zuschlagstoffen (Sand oder Kies) und Wasser hergestellt, das nach dem Abbinden sehr hart wird. Bewehrter Beton enthält außerdem, in der Masse eingebettet, Stahlstäbe (Betonstahl) oder Stahlmatten. Bei Verwendung von Leichtzuschlagstoffen (z.B. Blähton, Bimskies, Vermiculit, granulierte Schlacke) erhält man Leichtbeton. |
6810 11 10 | aus Leichtbeton (auf Basis von Bimskies, granulierter Schlacke usw.)
Hierher gehören Baublöcke und Mauersteine aus porösem Beton mit einer Dichte in abgebundenem Zustand von 1,7 kg/dm3 oder weniger. Leichtbeton hat eine gute Wärmedämmung, ist jedoch von geringerer Festigkeit als Beton mit größerer Dichte. |
6810 99 00 | andere
Nicht hierher gehören:
Stand: Erl. 2016/C 427/03 |
6812 | Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z.B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 6811 oder 6813 |
6812 80 10 und 6812 80 90 |
aus Krokydolith
Siehe die Erläuterungen zu Position 2524 des HS, zweiter Absatz |
6812 80 10 | bearbeitete Fasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat
Wegen des Begriffs "bearbeitete Fasern" siehe die Erläuterungen zu Position 6812 des HS, erster Absatz. Bearbeitungsabfälle von Krokydolithwaren sind in Unterposition 2524 10 00 einzureihen.. Die Mischungen dieser Unterposition sind in den Erläuterungen zu Position 6812 des HS, zweiter Absatz, beschrieben. Hierher gehören auch Bearbeitungsabfälle (in Stücken oder in Form von Pulver) von Waren auf der Grundlage von Asbest oder von Asbest und Magnesiumcarbonat. |
6812 80 90 | andere
Hierher gehören Papier, Pappe und Filz aus Krokydolithfasern, Papierhalbstoff und gegebenenfalls Füllstoffe, wenn sie 35 GHT oder mehr Krokydolith enthalten. Anderenfalls gehören sie zu Kapitel 48. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6812 des HS. |
6812 92 00 | Papier, Pappe und Filz
Hierher gehören Papier, Pappe und Filz aus Asbestfasern, Papierhalbstoff und gegebenenfalls Füllstoff, wenn sie 35 GHT oder mehr Asbest enthalten. Anderenfalls gehören sie zu Kapitel 48. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6812 des HS. |
6812 99 10 | bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat
Wegen des Begriffs "bearbeitete Asbestfasern" siehe die Erläuterungen zu Position 6812 des HS, erster Absatz. Bearbeitungsabfälle von Asbestwaren sind in Unterposition 2524 90 00 einzureihen. Die Mischungen dieser Unterposition sind in den Erläuterungen zu Position 6812 des HS, zweiter Absatz, beschrieben. Hierher gehören auch Bearbeitungsabfälle (in Stücken oder in Form von Pulver) von Waren auf der Grundlage von Asbest oder von Asbest und Magnesiumcarbonat. |
6814 | Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
6814 10 00 | Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen
Die Platten, Blätter oder Streifen dieser Unterposition sind in Rollen von unbestimmter Länge aufgemacht oder lediglich quadratisch oder rechteckig zugeschnitten. In anderer als quadratischer oder rechteckiger Form gehören Waren dieser Art zu Unterposition 6814 90 00. |
6814 90 00 | andere
Hierher gehören z.B. Blätter und Lamellen aus Glimmer, die für eine bestimmten Verwendungszweck zugeschnitten sind. Sie unterscheiden sich von den Glimmerscheiben der Position 2525 durch die in den Erläuterungen zu Position 2525 des HS erwähnten verschiedenen Merkmale. Hierher gehören ebenfalls Blätter und Lamellen aus Glimmer, die, auch wenn sie nicht wie oben angegeben zugeschnitten sind, dennoch eine Bearbeitung erfahren haben, die für die Position 2525 nicht zulässig ist, z.B. das Polieren oder Kleben auf Unterlagen. |
Kapitel 69
Keramische Waren
I. Waren aus Kieselsäurehaltigen Fossilen Mehlen oder ähnlichen Kieselsäurehaltigen Erden und feuerfeste Waren | ||
6901 00 00 | Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden
Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt "Allgemeines" zu Teilkapitel I Buchstabe A. Hierher gehören z.B. wärmeisolierende Steine, die durch Formen und Brennen von Molererde hergestellt sind. |
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6902 | Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden
Die beiden wesentlichen Merkmale der feuerfesten Waren dieser Position sind ihre Feuerfestigkeit von mindestens 1.500 °C (bestimmt nach den ISO-Empfehlungen R 528-1966 und R 1146-1969) und dass sie tatsächlich für einen Verwendungszweck bestimmt sind, der eine solche Feuerfestigkeit erfordert. Siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt "Allgemeines" zu Teilkapitel I Buchstabe B. |
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6902 10 00 | mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6902 10 des HS. |
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6903 | Andere feuerfeste keramische Waren (z.B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden
Der erste Absatz der Erläuterungen zu Position 6902 gilt ohne Einschränkung auch für die Position 6903. Nicht hierher gehören deshalb Fadenführer aus gesinterter Tonerde für Textilmaschinen, Werkzeuge und Werkzeugeinsätze aus dem gleichen oder anderem feuerfesten Material, Kügelchen aus feuerfesten Silicium/Tonerde-Erzeugnissen, die als Träger für ein chemisches Erzeugnis dienen, das als Katalysator in bestimmten Herstellungsverfahren verwendet wird, usw. |
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II. Andere Keramische Waren | ||
Allgemeines
Wegen der Begriffe "Porzellan", "gewöhnlicher Ton", "feine Erden", "Steingut" und "Steinzeug", die in den Positionen oder Unterpositionen dieses Teilkapitels aufgeführt sind, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt "Allgemeines" zu Teilkapitel II. |
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6904 | Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen
Wegen der Unterscheidung zwischen Mauerziegeln und Fliesen, Wand- oder Bodenplatten siehe die Erläuterungen zu Position 6907 des HS. |
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6905 | Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik | |
6905 10 00 | Dachziegel
Siehe die Erläuterungen zu Position 6905 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1. Dachziegel unterscheiden sich von Fliesen, Wand- oder Bodenplatten dadurch, dass sie gewöhnlich Zungen, Haken oder Vorrichtungen haben, mit denen sie ineinander gefügt werden können. |
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6905 90 00 | andere
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 6905 des HS, zweiter Absatz Ziffern 2 bis 4, aufgeführten Waren. |
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6907 | Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage | |
6907 90 20 | aus Steinzeug
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 30. |
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6908 | Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage | |
6908 90 11 und 6908 90 20 |
aus gewöhnlichem Ton
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 10. |
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6908 90 11 | Spaltplatten
Bei der Herstellung von Spaltplatten wird die aufbereitete Masse im plastischen Zustand mittels Strangpresse zu Doppelplatten geformt, die in vorbestimmten Längen vom Strang abgeschnitten, getrocknet und gebrannt werden. Nach dem Brennen werden die Doppelplatten in Einzelplatten gespalten. Die Stegprofile auf der Rückseite dieser Platten sind kennzeichnend für Spaltplatten. Spaltplatten haben in der Regel an den Längsseiten eine abgestufte Kante, die fabrikationsbedingt ist. Diese Kante dient bei der Herstellung der Platten als Schonkante und schützt die Ansichtsfläche vor Beschädigungen. Der Abstand zwischen der Innenkante und der abgestuften äußeren Schonkante beträgt max. 2 mm. Spaltplatten werden in verschiedenen Farben, Formen und Abmessungen hergestellt. Die Oberfläche kann eben, profiliert, wellig oder auf andere Weise gestaltet sein. Spaltplatten haben beispielhaft folgendes Aussehen: |
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6908 90 31 | Spaltplatten
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6908 90 11. |
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6908 90 91 | aus Steinzeug
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 30. |
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6908 90 93 | aus Steingut oder feinen Erden
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 50. |
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6909 | Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken | |
6909 11 00 bis 6909 19 00 |
Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken
Siehe die Erläuterungen zu Position 6909 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1 und 2. |
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6909 12 00 | Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6909 12 des HS. |
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6909 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 6909 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 und 4. |
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6912 00 | Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände
Wegen der Einreihung in die verschiedenen Unterpositionen dieser Position siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt "Allgemeines" zu Teilkapitel II Teil "Andere keramische Waren". Wegen der Einreihung von Geschirr und Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikeln - mit erhabenen Ziermotiven und dergleichen versehen - siehe die Erläuterungen zu Position 6913 des HS, Buchstabe B.
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6912 00 10 | aus gewöhnlichem Ton
Hierher gehören aus eisen- und kalkhaltigem Ton (Ziegelerde) hergestellte Gegenstände mit matter, erdfarbener Bruchstelle (im Allgemeinen braun, rot oder gelb). Ihr Scherbenaufbau ist heterogen, der Durchmesser der für die Struktur der Masse charakteristischen inhomogenen Bestandteile (Körner, Einschlüsse, Poren) beträgt mehr als 0,15 mm. Diese Elemente sind also mit bloßem Auge zu erkennen. Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt 5 GHT oder mehr. Sie wird anhand folgender Methode bestimmt: Bestimmung des Wasseraufnahmekoeffizienten Zweck und Begriffsbestimmung Der Versuch hat den Zweck, die vom Scherben aufgenommene Wassermenge zu bestimmen. Der Koeffizient wird als Vomhundertsatz des Trockengewichts des Scherbens angegeben. Vorbereitung des Probekörpers und Durchführung des Versuchs Der Versuch wird an mindestens 3 Probekörpern von jedem zu untersuchenden Stück durchgeführt. Diese werden aus den glasierten Stellen desselben Erzeugnisses entnommen und dürfen nur auf einer Seite glasiert sein. Die Oberfläche eines Probekörpers soll etwa 30 cm2 und die Dicke - einschließlich der Glasur - höchstens 8 mm betragen. Die Proben werden im Ofen 3 Stunden lang bei 105 °C getrocknet und, nach Abkühlung im Trockenschrank, das Gewicht (Gt) mit einer Genauigkeit von 0,05 g bestimmt. Anschließend werden sie sofort in destilliertes Wasser getaucht, und zwar so, dass sie nicht den Gefäßboden berühren. Man kocht die Proben zwei Stunden lang und lässt sie danach 20 Stunden im Wasser stehen. Dann werden sie herausgenommen und das Wasser von ihrer Oberfläche mit einem sauberen und etwas feuchten Tuch abgetrocknet. Höhlungen und Löcher müssen mit einem feinen, leicht feuchten Pinsel getrocknet werden. Man bestimmt daraufhin das Gewicht (Gh). Der Wasseraufnahmekoeffizient der Proben ergibt sich aus ihrer Gewichtszunahme multipliziert mit 100 und dividiert durch das Trockengewicht (Gt):
Auswertung der Versuchsergebnisse Als Koeffizient für die Wasseraufnahme des Scherbens gilt der Durchschnittswert der einzelnen in GHT ausgedrückten Wasseraufnahmekoeffizienten. |
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6912 00 30 | aus Steinzeug
Hierher gehören Erzeugnisse, die aus üblicherweise in der Masse gefärbtem Ton hergestellt sind. Ihr charakteristisches Merkmal ist ein nicht durchscheinender dichter Scherben, der bis zu einer Temperatur gebrannt ist, bei der die Verglasung beginnt. Die Lichtdurchlässigkeit ist anhand einer Scherbe mit einer Dicke von mindestens 3 mm und nach folgender Methode zu bestimmen: Bestimmung der Lichtdurchlässigkeit Begriffsbestimmung Der Schattenriss eines Gegenstandes muss durch eine Warenprobe sichtbar sein, deren Dicke zwischen 2 und 4 mm liegt und die sich in einem dunklen Raum 50 cm entfernt von einer in einer Fassung angebrachten neuen und einen Lichtstrom von 1.350 bis 1.500 Lumen ausstrahlenden Glühlampe befindet. Die Glühlampe ist nach 50 Glüh-Betriebsstunden auszuwechseln. Die Vorrichtung für den Versuch (siehe folgende Skizze) Sie besteht aus einem innen mattweiß gestrichenen Behälter. An einem Ende ist die Lampe (A) angebracht. Das andere Ende hat eine Öffnung, durch die man durch die Warenprobe (C) hindurch den Schattenriss des Gegenstandes (B) sehen kann. Die Abmessungen des Behälters sind:
Der Durchmesser der Öffnung beträgt etwa 10 cm.
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6912 00 50 | aus Steingut oder feinen Erden
Hierher gehören Gegenstände, die durch Brennen einer Mischung aus ausgewählten Tonarten ("feinen Erden"), zuweilen vermischt mit Feldspat und mehr oder weniger Kalk, hergestellt werden (hartes Steingut, gemischtes Steingut, weiches Steingut). Die Steinguterzeugnisse kennzeichnen sich durch einen weißen oder leicht gräulichen oder creme- oder elfenbeinfarbigen Scherben. Erzeugnisse aus feinen Erden kennzeichnen sich durch eine gelbe bis braune bzw. rotbraune Färbung. Der Scherben ist von feiner und gleichmäßiger Körnigkeit; der Durchmesser der für die Struktur der Gesamtmasse typischen inhomogenen Bestandteile (Körner, Einschlüsse, Poren) beträgt 0,15 mm oder weniger. Diese Elemente sind also mit bloßem Auge nicht zu erkennen. Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt 5 GHT oder mehr. Sie wird nach der in den Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 10 beschriebenen Methode bestimmt. |
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6912 00 90 | andere
Hierher gehören die Erzeugnisse aus keramischen Stoffen, die weder den Kriterien für die Einreihung in die anderen Unterpositionen dieser Position noch den Kriterien für Porzellan (Position 6911) entsprechen. |
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6913 | Statuetten und andere keramische Ziergegenstände
Zu dieser Position gehören auch Zierteller. Teller sind als Zierteller anzusehen, wenn sie die folgenden Merkmale aufweisen:
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6913 90 10 | aus gewöhnlichem Ton
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 10. |
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6913 90 93 | aus Steingut oder feinen Erden
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 50. |
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6913 90 98 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 6912 00 30 und 6912 00 90. |
Kapitel 7016
Glas und Glaswaren
Der Begriff "optisches Glas" im Sinne des Kapitels 70 umfasst Spezialglas, das verwendet wird in optischen Instrumenten für die Fotografie, Astronomie, Beobachtung (Mikroskopie, Seefahrt usw.), Waffen (Zielfernrohre usw.), für Labors usw. sowie für die Herstellung von medizinischen Brillen zum Korrigieren von Sehschwächen. Charakteristisch für dieses Glas, von dem es viele Arten gibt, ist seine große Transparenz und Klarheit, obwohl es auch gefärbt sein kann, um leicht absorbierende Eigenschaften für bestimmte Strahlen zu erzielen. Es besitzt eine vollkommene Homogenität, die normalerweise das Vorhandensein von Blasen oder Schlieren ausschließt, Strahlenbrechungswerte und Streuungseigenschaften, die für anderes Glas ungewöhnlich sind.
Glasscheiben in Fassungen oder Rahmen aus Holz, Metall usw. werden so betrachtet, als hätten sie den wesentlichen Charakter als Glas verloren und gehören zu verschiedenen Positionen, z.B.:
7001 00 | Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse |
7001 00 10 | Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas
Siehe die Erläuterungen zu Position 7001 des HS, erster Absatz Buchstabe A. Der Begriff "Bruchglas" bezeichnet zerbrochenes Glas zur Wiederverwertung bei der Glasherstellung. |
7001 00 91 und 7001 00 99 |
Glasmasse
Siehe die Erläuterungen zu Position 7001 des HS, erster Absatz Buchstabe B, sowie zweiter und dritter Absatz. |
7002 | Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet
Hierher gehören nur rohe (nicht bearbeitete) Halberzeugnisse, d.h. die nach dem Gießen, Ziehen oder Blasen keine anderen Bearbeitungen erfahren haben als Stückeln (auf Länge schneiden) der Rohre, Stäbe oder Stangen oder Verschmelzen oder Abschleifen der Enden, damit ihre Handhabung weniger gefährlich ist, auch wenn die so bearbeiteten Waren unmittelbar verwendet werden können. |
7002 10 00 | Kugeln
Siehe die Erläuterungen zu Position 7002 des HS, erster Absatz Ziffer 1 und die letzten beiden Absätze. |
7002 32 00 | aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C
Die wesentlichen Eigenschaften dieses Glases werden bestimmt durch das Fehlen von Blei, einen sehr geringen Anteil an Alkali- und Erdalkali-Oxiden und einen deutlichen Anteil an Boroxid. Dieses Glas hat eine gute Wärmeleitfähigkeit und eine bemerkenswerte Elastizität und ist unempfindlich gegen plötzliche Temperaturänderungen; diese Eigenschaften machen es besonders geeignet zum Herstellen von z.B. Küchengläsern, Tischgeschirr, Laborgläsern und Glas für Beleuchtungszwecke. |
7003 | Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
Nicht hierher gehört feuerpoliertes Glas (Position 7005). Wegen der Auslegung des Begriffs "bearbeitet" siehe die Anmerkung 2a) zu Kapitel 70. |
7003 12 10 bis 7003 19 90 |
Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt
Wegen des Begriffs "mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt" siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, drittletzter Absatz. |
7003 12 10 bis 7003 12 99 |
in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht
Der Begriff "absorbierende oder reflektierende Schicht" ist in Anmerkung 2c) zu Kapitel 70 festgelegt. Wegen des Begriffs "undurchsichtig" siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B. Überfangenes Glas ist ein durchscheinendes Glas, im Allgemeinen aus einem milchweißen und einem gefärbten Glas; die beiden Gläser sind in noch weichem Zustand zusammengepresst, dadurch entsteht eine feste Verbindung. |
7003 20 00 | Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 19 90. |
7003 30 00 | Profile
Profiliertes Glas ist ein im kontinuierlichen Verfahren hergestelltes Erzeugnis, das unmittelbar nach der Entnahme aus dem Ofen und während des kontinuierlichen Herstellungsverfahrens geformt wird. Es wird anschließend auf die gewünschten Abmessungen zugeschnitten aber nicht weiter bearbeitet. |
7004 | Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
Wegen der Auslegung des Begriffs "bearbeitet" siehe die Anmerkung 2a) zu Kapitel 70. |
7004 20 10 bis 7004 20 99 |
in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 12 99. |
7005 | Feuerpoliertes Glas (floatglass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
Wegen der Auslegung des Begriffs "bearbeitet" siehe die Anmerkung 2a) zu Kapitel 70. |
7005 10 05 bis 7005 10 80 |
nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 19 90 und zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 12 99, erster Absatz erster Satz. |
7005 21 25 bis 005 21 80 |
in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder nur geschliffen
Wegen des Begriffs "undurchsichtig" siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B. |
7010 | Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
7010 90 21 | hergestellt aus Glasröhren
Diese Behältnisse haben einen kreisförmigen Querschnitt und eine gleichmäßige Wandstärke, die im Allgemeinen weniger als 2 mm beträgt. Sie haben keine Prägungen, wie z.B. Zahlen, Logos, Linien oder Unebenheiten. Die visuelle Untersuchung zeigt nahezu keine optische Verzerrung im Glas. Die Inhaltsmenge dieser Behältnisse beträgt im Allgemeinen 1 bis 100 ml. Sie werden hauptsächlich zur Verpackung von pharmazeutischen oder diagnostischen Produkten verwendet. |
7013 | Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) |
7013 10 00 | aus Glaskeramik
Wegen des Begriffs "Glaskeramik" siehe die Erläuterungen zu Kapitel 70 des HS, Abschnitt "Allgemeines" letzter Absatz Ziffer 2. |
7013 22 10 und 013 22 90 |
aus Bleikristall
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70. |
7013 33 11 bis 7013 33 99 |
aus Bleikristall
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70. |
7013 41 10 und 7013 41 90 |
aus Bleikristall
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70. |
7013 42 00 | aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin bei Temperaturen von 0 °C bis 300 °C
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7002 32 00. |
7013 91 10 und 7013 91 90 |
aus Bleikristall
Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70. |
7015 | Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser |
7015 10 00 | Gläser für medizinische Brillen
Siehe die Erläuterungen zu Position 7015 des HS, Buchstabe C. |
7015 90 00 | andere
Siehe die Erläuterungen zu Position 7015 des HS, Buchstaben a und B. |
7016 | Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen
Nicht hierher gehören Fliesen aus gewalztem Glas (z.B. aus undurchsichtigem, einseitig gerilltem Glas) (nach Beschaffenheit zu Position 7003 oder 7005). |
7017 | Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen |
7017 10 00 | aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid
Die Waren dieser Unterposition haben einen Gehalt an Siliciumoxid von 99 GHT oder mehr. Ausgangsstoffe für Waren dieser Art sind sehr reiner Quarzsand, Bergkristall oder flüchtige Siliciumverbindungen. Die aus Quarzsand hergestellten Glaswaren sind lichtundurchlässig oder nur durchscheinend. Die aus Bergkristall oder flüchtigen Siliciumverbindungen hergestellten Waren sind dagegen vollkommen klar und durchsichtig. |
7017 20 00 | aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7002 32 00. |
7018 | Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger |
7018 10 11 und 7018 10 19 |
Glasperlen
Hierher gehören:
Als Glasperlen im Sinne dieser Unterpositionen gelten auch Röhrchen, deren äußerer Durchmesser nicht mehr als 4 mm und deren Länge nicht mehr als 35 mm beträgt. Sie dürfen nicht mit Spezialröhrchen aus genormtem Bleiglas verwechselt werden, die zum Herstellen von Entladungslampen und Dioden verwendet werden. Röhrchen dieser Art sind im Allgemeinen farblos und gehören zu Position 7002. Die Waren dieser Unterpositionen werden hauptsächlich lose, in Säckchen, Kästchen usw. gestellt. Hierher gehören auch Glasperlen gleicher Größe und Farbe, die zur Erleichterung des Versandes oder zu Bemusterungszwecken ohne Knoten zwischen den einzelnen Perlen und ohne Verschlussvorrichtung aufgereiht sind. Die einzelnen Aufreihungen sind im Allgemeinen mit ihren losen Fadenenden zu Bündeln zusammengeknotet und sind daher noch keine gebrauchsfertigen Ketten. Nicht hierher gehören dagegen:
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7018 10 11 | geschliffen und mechanisch poliert
Die geschliffenen und mechanisch polierten Perlen dieser Unterposition unterscheiden sich von den so genannten "feuerpolierten" Perlen (Unterposition 7018 10 19) durch ihre vollständig glatten und scharfkantig abgegrenzten Schleifflächen. Sie weisen ferner häufig einen geschliffenen (manchmal auch polierten) Lochrand auf, der an den Außenseiten scharfe Schleifkanten hat, die den jeweils anstoßendenn facetten entsprechen. So genannte "feuerpolierte" Perlen haben dagegen oft einen verlaufenden (abgerundeten) Lochrand, der nicht scharfkantig mit den facettflächen zusammenstößt. Insbesondere sind die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19, erster Absatz Ziffer 2 genannten Waren sehr häufig geschliffen und mechanisch poliert. |
7018 10 30 | Nachahmungen von Perlen
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B, beschriebenen Waren. Für aufgereihte Nachahmungen von Perlen gelten die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19 sinngemäß. |
7018 10 51 und 7018 10 59 |
Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe C, beschriebenen Waren. |
7018 10 51 | geschliffen und mechanisch poliert
Die geschliffenen und mechanisch polierten Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen dieser Unterposition unterscheiden sich von den gleichen so genannten "feuerpolierten" Waren (Unterposition 7018 10 59) durch ihre vollständig glatten und scharfkantig abgegrenzten Schleifflächen. |
7018 10 90 | andere
Hierher gehören z.B. Nachahmungen von Korallen, Kügelchen und Cabochons (andere als Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen) für Hutnadelköpfe, Anhänger von Ohrklipsen und Glasröhrchen zum Herstellen von Fransen. Wegen der Abgrenzung zwischen Glasröhrchen dieser Unterposition und den im Sinne der Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19 als Glasperlen geltenden Röhrchen wird auf die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19, zweiter Absatz hingewiesen. |
7018 20 00 | Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe H, beschriebenen Waren. |
7018 90 10 | Glasaugen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren
Siehe die Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstaben E und F. |
7018 90 90 | andere
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe G, beschriebenen Waren. |
7019 | Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Gewebe)
Glasfasern umfassen zwei Hauptkategorien:
Man unterscheidet zwei Arten von Textilglasfasern:
Textilglasfasern können zu folgenden Waren dieser Position weiterverarbeitet werden:
Stand: Erl. 2016/C 30/04 |
7019 11 00 | Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 11 des HS. |
7019 12 00 | Glasseidenstränge (Rovings)
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 12 des HS. |
7019 19 90 | aus Stapelfasern
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 19 des HS. Hierher gehören z.B. Garne aus Stapelfasern. |
7019 31 00 | Matten
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 31 des HS. |
7019 32 00 | Vliese
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 32 des HS. |
7019 90 00 | andere
Diese Unterposition umfasst lose Fasern, die sich als eine wirre Masse von Elementarfasern ungleicher Länge darstellen (Glaswatte und Glaswolle). Sie werden zur Wärme- oder Schallisolierung verwendet und im Allgemeinen in Ballen oder Papiersäcken gehandelt. |
7020 00 | Andere Waren aus Glas |
7020 00 07 und 020 00 08 |
Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter
Siehe die Erläuterungen zu Position 7020 des HS, zweiter Absatz Ziffer 4 |
7020 00 08 | fertig
Als "fertig" gelten nur Glaskolben, die soweit fertig gestellt sind, dass sie mit einem Schutzgehäuse versehen werden können. |
Abschnitt XIV
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
Kapitel 71
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
I. Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine | ||
7101 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht | |
7101 10 00 | echte Perlen
Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, erster bis vierter Absatz. |
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7101 21 00 und 7101 22 00 |
Zuchtperlen
Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, fünfter Absatz. |
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7101 21 00 | roh
Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, sechster Absatz. |
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7101 22 00 | bearbeitet
Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, sechster Absatz. |
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7102 | Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst | |
7102 10 00 | nicht sortiert
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7102 10 des HS. |
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7102 21 00 und 7102 29 00 |
Industriediamanten
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 21 und 7102 29 des HS. |
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7102 21 00 | roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 21 und 7102 29 des HS, dritter Absatz. Das Rauschleifen besteht darin, den Steinrohling zu formen und ihm die gewünschten Abmessungen zu geben, indem man ihn mit einem anderen Diamanten bearbeitet. |
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7102 31 00 und 7102 39 00 |
andere
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 31 und 7102 39 des HS. |
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7102 31 00 | roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 31 und 7102 39 des HS, zweiter Absatz. Das Rauschleifen besteht darin, den Steinrohling zu formen und ihm die gewünschten Abmessungen zu geben, indem man ihn mit einem anderen Diamanten bearbeitet. |
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7103 | Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht | |
7103 10 00 | roh oder nur gesägt oder grob geformt
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7103 10 des HS. Nicht hierher gehören z.B. Edelsteine und Schmucksteine, als Dubletten oder Tripletten hergerichtet (Unterposition 7103 91 00 oder 7103 99 00). |
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7103 91 00 und 7103 99 00 |
anders bearbeitet
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7103 91 und 7103 99 des HS. Dubletten oder Tripletten sind zwei- oder dreiteilige Steine, bei denen der Oberteil ein Edelstein oder Schmuckstein ist und die Unterteile entweder Edelsteine oder Schmucksteine (im Allgemeinen minderer Qualität) sind oder aus anderen Stoffen (z.B. rekonstituierte Steine, Glas) bestehen. Wegen der Edelsteine und Schmucksteine, die nicht als "anders bearbeitet" im Sinne, dieser Unterpositionen anzusehen sind, und der Steine, die, auch wenn sie weder gefasst noch montiert sind, zu Kapitel 90 oder 91 gehören, siehe die Erläuterungen zu Position 7103 des HS, dritter und fünfter Absatz. So genannte "Blanks" gehören zu Unterposition 7103 10 00. |
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7103 91 00 | Rubine, Saphire und Smaragde
Der Rubin ist eine Abart des Korunds; seine rote Färbung ist auf Spuren von Chromsalzen zurückzuführen. Der Saphir ist ebenfalls eine Abart des Korunds; seine dunkelblaue Färbung ist auf Spuren von Cobaltsalzen zurückzuführen. Der Smaragd ist eine Abart des Berylls; er ist im Allgemeinen prismaförmig; seine grüne Farbe ist auf Spuren von Chromoxid zurückzuführen. Ein wenig härter als Quarz, jedoch weicher als Korund und Diamant, ist sein großer Wert auf seine Farbe und Transparenz zurückzuführen. Er ist meistens rechteckig oder quadratisch geschnitten. |
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7104 | Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht | |
7104 10 00 | piezoelektrischer Quarz
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7104 10 des HS. Nicht hierher gehören z.B.:
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7104 20 00 | andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt
Die Erläuterungen zu Unterposition 7103 10 00 gelten sinngemäß. |
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7104 90 00 | andere
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7103 91 und 7103 99 des HS gelten sinngemäß. |
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7105 | Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen | |
7105 10 00 | von Diamanten
Siehe die Erläuterungen zu Position 7105 des HS, zweiter, dritter und vierter Absatz. |
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7105 90 00 | andere
Hierher gehören insbesondere Staub und Pulver der Granatarten. |
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II. Edelmetalle und Edelmetallplattierungen | ||
7106 | Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver | |
7106 10 00 | Pulver
Wegen der Auslegung des Begriffs "Pulver" siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71. Pulvrige Erzeugnisse, die den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71 angegebenen Merkmalen über die Korngröße nicht entsprechen, gehören als Granalien zu Unterposition 7106 91 00. Nicht als Pulver gelten Abfälle, die bei der Bearbeitung von Silber oder Silberlegierungen anfallen und nur noch zum Wiedergewinnen des Edelmetalls oder beim Herstellen chemischer Erzeugnisse verwendet werden können, z.B. Feilspäne, Kehricht und Staub. Diese Abfälle gehören zu Position 7112. Jedoch gelten Feilspäne, die von Fremdkörpern gereinigt sind (z.B. im Magnetverfahren) und deren Körnung (z.B. durch Sieben) homogen gemacht worden ist, als Pulver dieser Unterposition, sofern sie die oben beschriebenen Merkmale haben. |
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7106 91 00 | in Rohform
Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7106 des HS, vierter Absatz Ziffer II, genannten Erzeugnisse. Hierher gehören ferner Barren, die für den Handel besonders geglättet sind und einen Feingehaltsstempel tragen. Granalien aus Silber oder Silberlegierungen gehören nur dann zu dieser Unterposition, wenn sie nicht die für Pulver in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71 festgesetzten Merkmale haben. Nicht hierher gehören die durch Walzen oder Ziehen hergestellten Stäbe (Unterposition 7106 92 00). |
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7108 | Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver | |
7108 11 00 | Pulver
Die Erläuterungen zu Unterposition 7106 10 00 gelten sinngemäß. |
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7108 12 00 | in Rohform
Die Erläuterungen zu Unterposition 7106 91 00 gelten sinngemäß. |
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7108 20 00 | zu monetären Zwecken
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7108 20 des HS. |
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7110 | Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
Wegen der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 71. |
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7110 11 00 bis 7110 19 80 |
Platin
Wegen der Auslegung des Begriffs "Platin" siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 71. |
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7110 11 00 | in Rohform oder als Pulver
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß. |
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7110 21 00 | in Rohform oder als Pulver
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß. |
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7110 31 00 | in Rohform oder als Pulver
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß. |
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7110 41 00 | in Rohform oder als Pulver
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß. |
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7112 | Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art
Eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder ähnlichen Formen gegossener Abfall und Schrott von Edelmetallen ist als unbearbeitetes Metall einzureihen und gehört deshalb nicht zu dieser Position. |
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III. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren und andere Waren | ||
7113 | Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
Siehe die Anmerkungen 2 A) und 9 zu Kapitel 71. |
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7114 | Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen
Siehe die Anmerkungen 2 A) und 10 zu Kapitel 71. |
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7116 | Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)
Siehe die Anmerkung 2 B) zu Kapitel 71. |
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7117 | Fantasieschmuck
Siehe die Anmerkung 11 zu Kapitel 71. |
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7117 11 00 und 7117 19 00 |
aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert
Hierher gehören auch:
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Abschnitt XV
Unedle Metalle und Waren daraus
Eingeschmolzene und zu Rohblöcken, Masseln und ähnlichen Formen gegossene Abfälle und Schrott sind als Metall in Rohformen und nicht als Abfälle und Schrott einzureihen. Sie gehören demnach z.B. zu den Positionen 7601 (Aluminium), 7801 (Blei), 7901 (Zink) oder in die Unterposition 8104 11 00 oder 8104 19 00 (Magnesium).
Der Ausdruck "Metalle" umfasst auch Metalle mit einer amorphen - nicht kristallinen - Struktur wie metallurgische Gläser und Erzeugnisse der Pulvermetallurgie.
Kapitel 72
Eisen und Stahl
Sofern das ganze Stück vorliegt, ist insbesondere die Veränderung des Querschnitts zu betrachten:
Bei großem Querschnitt (Querschnittsfläche größer als 1 50.000 mm2) handelt es sich wahrscheinlich um geschmiedete Erzeugnisse. Bei kleinem Querschnitt (kleinste Abmessung weniger als 15 mm) handelt es sich wahrscheinlich um gewalzte Erzeugnisse;
Bei einfachen Formen (quadratisch, rund, rechteckig, sechseckig usw.) kann es sich um gewalzte oder geschmiedete Erzeugnisse handeln, während komplizierte Formen fast immer durch Schmieden hergestellt werden;
Bei Längen von mehr als 5 m handelt es sich fast immer um gewalzte Erzeugnisse; bei geringeren Längen kann es sich um geschmiedete oder gewalzte Erzeugnisse handeln;
Die Toleranzen der Querschnittsabmessung sind bei gewalzten Erzeugnissen kleiner als bei geschmiedeten Erzeugnissen;
Da das Reduktionsverhältnis bei gewalzten Erzeugnissen in der Regel bedeutend höher ist als bei geschmiedeten Erzeugnissen, können sie bei einer mikroskopischen Untersuchung fast immer voneinander unterschieden werden.
Bei dieser Untersuchung sind insbesondere Einschlüsse und Struktur zu prüfen:
Geschmiedete Erzeugnisse werden im Allgemeinen in geringen Stückzahlen hergestellt.
Das Walzen kann als Warmwalzen oder Kaltwalzen durchgeführt werden. Beim Walzen können je nach der Form des zu walzenden Werkstücks, nach der Formgebung und der Anordnung der Walzen flache Erzeugnisse hergestellt werden, wie z.B. Bleche, Bandstähle oder andere Erzeugnisse, wie Stabstähle mit rundem oder vieleckigem Querschnitt, Profile mit verschiedenem Querschnitt, Rohre usw.
Bestimmte der oben genannten Unterschiede zwischen kaltgewalzten Erzeugnissen und warmgewalzten Erzeugnissen werden geringer oder können sogar ganz verschwinden, wenn kaltgewalzte Erzeugnisse geglüht werden; bei warmgewalzten Erzeugnissen, die einer kurzen kalten Endbehandlung unterworfen wurden, beschränken sich die Unterschiede auf das Aussehen und die Härte der Oberfläche.
Stabstahl und Profile, warmgewalzt oder warmstranggepresst, können durch Ziehen oder andere Verfahren - insbesondere durch Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren - kaltfertiggestellt werden, wodurch die Erzeugnisse eine bessere Qualität erhalten. Durch diese Bearbeitung gelten diese als "kalthergestellt oder kaltfertiggestellt".
Einfaches Kaltrichten oder grobes Schälen wird nicht als Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren angesehen, und daher wird die Einreihung von Stabstahl und Profilen, nur warmgewalzt oder nur warmstranggepresst, nicht berührt. Auch das Verwinden des genannten Stabstahls hat nicht zur Folge, dass dieser als "kalthergestellt oder kaltfertiggestellt" gilt.
Mit Edelmetallen plattierte unedle Metalle gehören ohne Rücksicht auf die Dicke der Plattierung zu Kapitel 71 (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 71 des HS).
I. Grunderzeugnisse; Körner oder Pulver | ||
7201 | Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen
Roheisen und Spiegeleisen sind in den Anmerkungen 1a) und 1b) zu Kapitel 72 definiert. Roheisen im Sinne der Anmerkung 1a) zu Kapitel 72, das mehr als 6 GHT, aber nicht mehr als 30 GHT Mangan enthält, ist als Spiegeleisen einzureihen (Unterposition 7201 50 90). Sofern eine Legierung mit diesem Mangangehalt ein anderes Element mit einem höheren Anteil als in Anmerkung 1a) angegeben enthält, z.B. mit einem Anteil an Silicium von mehr als 8 GHT, ist das Erzeugnis als Ferrolegierung einzureihen, und zwar nach dem vorstehenden Beispiel als Ferrosilicium in die Unterpositionen 7202 21 00 bis 7202 29 90 (Wenn bei dieser Legierung der Anteil an Mangan mehr als 30 GHT und an Silicium mehr als 8 GHT betrüge, müsste sie als Ferrosiliciummangan der Unterposition 7202 30 00 angesehen werden; wenn sie außerdem ein anderes zusätzliches Legierungselement mit dem in der Anmerkung 1c) angegebenen Anteil enthielte, wäre sie der Unterposition 7202 99 80 zuzuweisen). Roheisen im Sinne der Anmerkung 1a) zu Kapitel 72, das kein Spiegeleisen ist und deshalb den Unterpositionen 7201 10 11 bis 7201 50 90 zugewiesen werden muss, enthält nur 6 GHT oder weniger Mangan. Bei diesem Roheisen wird - je nach dem Gehalt an Legierungselementen - unterschieden zwischen nicht legiertem Roheisen (Unterpositionen 7201 10 11 bis 7201 20 00) und legiertem Roheisen (Unterposition 7201 50 10 oder 7201 50 90). Entsprechend der Begriffsbestimmung für legiertes Roheisen (Unterpositions-Anmerkung 1a) zu Kapitel 72) darf nicht legiertes Roheisen - einzeln oder zusammengenommen - nicht mehr enthalten als
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7201 50 10 | Roheisen, legiert, mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT
Die Erzeugnisse dieser Unterposition werden vorwiegend zum Herstellen von Waren verwendet, die besonders widerstandsfähig gegen Abnutzung sein sollen, z.B. Kurbelwellen, Bremstrommeln, Pumpenkolben, Walzen für Walzwerke, Matrizen für Gesenkschmieden, Kniestücke für Rohre sowie Kokillen. |
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7201 50 90 | anderes
Hierher gehören z.B. folgende Arten Roheisen:
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7202 | Ferrolegierungen
Die Anmerkung 1c) zu Kapitel 72 definiert die Ferrolegierungen und legt dabei die Grenzwerte für den Gehalt an Nichteisenlegierungselementen und Eisen fest. Wegen der Einreihung der Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202 siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 72. Enthält z.B. eine Ferrolegierung mehr als 30 GHT Mangan und nicht mehr als 8 GHT Silicium, so wird sie den Unterpositionen 7202 11 20 bis 7202 19 00 zugewiesen. Enthält sie dagegen mehr als 30 GHT Mangan und mehr als 8 GHT Silicium, so gehört sie zu Unterposition 7202 30 00. Ferrosiliciummanganaluminium mit mehr als 8 GHT Silicium, mehr als 30 GHT Mangan und mehr als 10 GHT Aluminium gehört somit zu Unterposition 7202 99 80. Wenn eine binäre, ternäre oder quaternäre Ferrolegierung namentlich nicht genannt ist, so gehört sie zu Unterposition 7202 99 80. Umgeschmolzene und grob zu Ingots gegossene Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (Abfallblöcke), die die Zusammensetzung einer Ferrolegierung haben und als Zusätze beim Herstellen besonderer Stahlsorten verwendet werden, gehören je nach Beschaffenheit zu den Unterpositionen der Position 7202. Nicht hierher gehören Rückstände aus der Verhüttung von Nichteisenmetallen, die wegen ihres Schwefel- oder Phosphorgehalts oder wegen anderer Verunreinigungen nicht als Ferrolegierungen verwendet werden können (im Allgemeinen Position 2620). |
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7202 11 20 bis 7202 19 00 |
Ferromangan
Ferromangan stellt sich in Form von Masseln mit rauer Oberfläche dar; der Bruch ist weiß und glänzend. Es ist spröde und sehr hart. Bei der Stahlgewinnung dient Ferromangan als Desoxidationsmittel, zum Entschwefeln, zum Wiederaufkohlen von Stählen und zum Zufügen von Mangan als Legierungselement. |
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7202 11 20 und 7202 11 80 |
mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT
Hierher gehört Ferromangan mit hohem Kohlenstoffgehalt (hoch gekohltes Ferromangan). Die gebräuchlichste Sorte enthält 6 bis 7 GHT Kohlenstoff. Der Gehalt an Mangan muss mehr als 30 GHT betragen; er liegt im Allgemeinen zwischen 70 und 80 GHT. |
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7202 19 00 | anderes
Hierher gehört Ferromangan mit mittlerem Kohlenstoffgehalt (1,25 bis 1,5 GHT) oder niedrigem Kohlenstoffgehalt (weniger als 0,75 GHT), wobei der Gehalt an Mangan zwischen 80 und 90 GHT schwanken kann. Dieses Ferromangan wird zum Herstellen von mit Mangan legierten Stählen verwendet, bei denen ein niedriger Kohlenstoffgehalt erforderlich ist. |
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7202 21 00 bis 7202 29 90 |
Ferrosilicium
Ferrosilicium hat einen grauen, glänzenden Bruch und ist spröde. Gehandelt werden Ferrosiliciumarten mit einem Siliciumgehalt von 10 bis annähernd 96 GHT und einem niedrigen Kohlenstoffgehalt (0,1 bis 0,2 GHT). Es dient entweder zum Veredeln des Stahls und zum Herstellen von Siliciumstahl (insbesondere für Elektrobleche) oder (an Stelle des kostspieligeren Siliciums) als Reduktionsmittel (Silicothermie) bei anderen Metallgewinnungsverfahren, z.B. bei der Magnesiummetallurgie. |
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7202 30 00 | Ferrosiliciummangan
Ferrosiliciummangan, auch Silicomangan genannt, wird in verschiedenen Arten mit einem Siliciumgehalt von mehr als 8 bis 35 GHT, einem Mangangehalt von mehr als 30 bis 75 GHT und einem Kohlenstoffgehalt bis zu 3 GHT verwendet. Es dient zu ähnlichen Zwecken wie Ferrosilicium; die kombinierte Wirkung von Silicium und Mangan reduziert jedoch die nichtmetallischen Einschlüsse auf ein Mindestmaß und setzt den Sauerstoffgehalt herab. |
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7202 41 10 bis 7202 49 90 |
Ferrochrom
Ferrochrom stellt sich dar in Form sehr harter, kristalliner Stücke, die manchmal gut entwickelte Kristalle enthalten. Es enthält im Allgemeinen 60 bis 75 GHT Chrom; der Kohlenstoffgehalt beträgt 4 bis 10 GHT im normalen Ferrochrom und kann bis auf 0,01 GHT herabgesetzt werden, wobei die Sprödigkeit abnimmt. Es wird zum Herstellen von Chromstählen verwendet. |
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7202 50 00 | Ferrosiliciumchrom
Ferrosiliciumchrom enthält im Allgemeinen 30 GHT Silicium und 50 GHT Chrom; der Kohlenstoffgehalt kann wie beim Ferrochrom hoch oder sehr niedrig sein. Es wird zu den gleichen Zwecken verwendet wie Ferrochrom; der Siliciumgehalt erleichtert das Desoxidieren des Stahls. |
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7202 60 00 | Ferronickel
Ferronickel dieser Unterposition enthält weniger als 0,5 GHT Schwefel und wird im Allgemeinen als Legierungselement beim Herstellen von Nickelstählen verwendet. Ferronickel mit einem Gehalt an Schwefel von 0,5 GHT oder mehr kann beim Herstellen von Nickelstahl nicht verwendet werden; es wird als Zwischenerzeugnis der Nickelgewinnung angesehen und gehört somit zu Position 7501. Dagegen gehören hierher einige Legierungen, die in der Technik unter dem Namen "Nickel-Eisen" bekannt sind und zum Herstellen besonderer Gussstücke verwendet werden, die korrosionsbeständig oder widerstandsfähig gegen hohe Temperaturen sind. Hierzu gehören z.B. gewisse austenitische Gusswerkstoffe, die im Handel unter bestimmten Marken bekannt sind und bis 36 GHT Nickel, bis 6 GHT Chrom, bis 6 GHT Silicium, mehr als 2 GHT Kohlenstoff und gegebenenfalls geringe Anteile anderer Elemente (Aluminium, Mangan, Kupfer usw.) enthalten. Im Sinne der Kombinierten Nomenklatur können diese Erzeugnisse aufgrund ihres Nickelgehalts von mehr als 10 GHT nicht als Roheisen und aufgrund ihres Kohlenstoffgehalts von mehr als 2 GHT nicht als Stahl angesehen werden. |
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7202 99 80 | andere
Hierher gehören unter anderem Ferrosiliciumcalcium, Ferromangantitan, Ferrosiliciumnickel, Ferrosiliciumaluminiumcalcium, Ferroaluminium, Ferrosiliciumaluminium und Ferrosiliciummanganaluminium. Ferroaluminium enthält in der Regel 12 bis 30 GHT Aluminium. Gewisse Arten von Ferroaluminium werden manchmal aufgrund ihrer großen Widerstandsfähigkeit gegen Korrosion und hohe Temperaturen sowie wegen ihrer magnetischen und thermischen Eigenschaften unmittelbar zum Gießen von Spezialteilen verwendet. Ferrosiliciumaluminium wird mit verschiedenem Legierungsgrad verwendet, z.B. mit:
Ferrosiliciummanganaluminium enthält im Allgemeinen 20 GHT Silicium, 35 GHT Mangan, mehr als 10 bis 12 GHT Aluminium. |
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7203 | Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen | |
7203 90 00 | andere
Neben den im zweiten Teil des Wortlauts der Position 7203 aufgeführten Erzeugnissen, die im vorletzten Absatz der Erläuterungen zu Position 7203 des HS beschrieben sind, gehört hierher Eisenschwamm, der durch Atomisieren von Roheisen und nicht durch Direktreduktion aus Eisenerzen gewonnen wird. |
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7204 | Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
Neben den in den Erläuterungen zu Position 7204 des HS beschriebenen Abfällen und Schrott gehören hierher auch Abschnitte von gebrauchten Schienen mit einer Länge von weniger als 1,5 m (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7302 10 90). |
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7204 41 10 | Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne
Nicht hierher gehören Schleifspäne und Feilspäne, die von Fremdkörpern gereinigt sind (z.B. im Magnetverfahren) und deren Körnung (z.B. durch Sieben) homogen gemacht worden ist. Sie gehören entsprechend ihrer Korngröße (siehe hierzu die Anmerkungen 8b) zu Abschnitt XV und 1 h) zu Kapitel 72) zu der Unterposition 7205 10 00, 7205 21 00 oder 7205 29 00. |
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7204 49 10 | geschreddert
Als geschredderte Abfälle und Schrott gelten Erzeugnisse, bei denen 95 GHT eine Abmessung von 200 mm oder weniger aufweisen. |
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7204 49 90 | andere
Hierher gehören lose Abfälle und Schrott, z.B. in Mischungen aus Gusseisen, verzinntem Eisen oder Stählen verschiedener Sorten. |
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7204 50 00 | Abfallblöcke
Abfallblöcke mit der chemischen Zusammensetzung einer Ferrolegierung, die als Zusätze beim Herstellen besonderer Stahlsorten verwendet werden, sind je nach Beschaffenheit in die Unterpositionen der Position 7202 einzureihen. |
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7205 | Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl | |
7205 21 00 und 7205 29 00 |
Pulver
Den Pulvern können Legierungselemente für bestimmte in den Erläuterungen zu Position 7205 des HS, Abschnitt B, genannte Verwendungszwecke oder schützende Elemente (z.B. Zink) zugesetzt werden, um die Gefahr einer plötzlichen Verbrennung des Eisens zu vermeiden. |
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II. Eisen und nicht legierter Stahl | ||
7208 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen
Der Begriff "Wiederauswalzen" im Sinne der Unterpositionen dieser Position beschränkt sich auf ein Verfahren, bei dem das Metall zwischen gegenläufig drehenden Walzen durchgeführt und dabei in seiner Dicke reduziert wird. Dieses Verfahren kann auch die Oberfläche des Metalls oder seine Festigkeitseigenschaften verbessern. Der Begriff "Wiederauswalzen" erfasst weder das Kaltstichverfahren (skin pass), das die Dicke nur geringfügig vermindert, noch andere Umwandlungsverfahren, bei denen das Metall nur geformt, jedoch nicht in seiner Dicke reduziert wird. |
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7208 90 20 und 7208 90 80 |
andere
Hierher gehören warmflachgewalzte Erzeugnisse, die eine oder mehrere der in den Erläuterungen zu Position 7208 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 bis 5, erwähnten Oberflächenbearbeitungen erfahren haben oder anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind. Hierher gehören auch warmflachgewalzte Erzeugnisse, die nach dem Walzen Bearbeitungen erfahren haben z.B. Wellen, Lochen, Abschrägen oder Abrunden der Kanten. Jedoch gelten Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster aufweisen, nicht als bearbeitet im Sinne dieser Unterpositionen. |
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7209 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen | |
7209 90 20 und 7209 90 80 |
andere
Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7208 90 20 und 7208 90 80 gelten sinngemäß. |
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7210 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen
Als plattiert gelten Erzeugnisse, die die in den Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV C Absatz e), beschriebene Oberflächenbearbeitung erfahren haben; als überzogen gelten Erzeugnisse, die eine im Abschnitt "Allgemeines" Teil IV C Absatz 2 d) iv) und d) v), aufgeführte Behandlung erfahren haben. |
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7210 12 20 | Weißbleche
Nicht hierher gehört lackiertes Weißblech und -band (Unterposition 7210 70 10). |
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7210 20 00 | verbleit, einschließlich Terneblech oder -band
Als "Terneblech oder -band" im Sinne dieser Unterposition gelten flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm, die durch Elektrolyse oder durch Immersion in einem Bad aus geschmolzenem Metall mit einer Schicht aus einer Blei-Zinn-Legierung überzogen sind. Der Bleianteil auf beiden Seiten darf zusammen pro Quadratmeter des Erzeugnisses 120 g nicht überschreiten. |
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7210 30 00 | elektrolytisch verzinkt
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30, 7210 41 und 7210 49 des HS. |
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7210 41 00 | gewellt
Siehe die Erläuterungen zu Position 7208 des HS, sechster Absatz. |
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7210 61 00 | mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen
Hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Überzugsschicht aus Legierungen, in denen Aluminium gegenüber dem Zink gewichtsmäßig vorherrscht. Weitere Legierungselemente sind zulässig. |
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7210 90 80 | andere
Außer emaillierten gehören hierher z.B. versilberte, vergoldete oder platinierte Erzeugnisse, d.h. solche, die auf einer oder beiden Seiten mit Edelmetallen anders als durch Plattieren überzogen sind. Zu diesen Verfahren zählen hauptsächlich das Abscheiden durch Elektrolyse, das Zerstäuben und das Vakuumverdampfen. Siehe hierzu die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV C Absatz 2 d) iv). |
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7211 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen
Nicht hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, auch mit einer Breite von weniger als 600 mm (Position 7208). |
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7212 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen
Die Erläuterungen zu Position 7210 und zu deren Unterpositionen gelten sinngemäß. |
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7212 10 10 | Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet
Nicht hierher gehört Weißblech und -band, nur lackiert (Unterposition 7212 40 20). |
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7212 50 61 | mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen
Die Erläuterungen zu Unterposition 7210 61 00 gelten sinngemäß. |
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7214 | Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden | |
7214 10 00 | geschmiedet
Wegen der Unterscheidung zwischen geschmiedeten und gewalzten Erzeugnissen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe A. |
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7215 | Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl | |
7215 50 11 bis 7215 50 80 |
anderer, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt
Warmgewalzter Stabstahl kann durch Ziehen oder andere Verfahren kalt fertig gestellt werden - vor allem durch Rektifizierung oder Kalibrierung - und erhält dadurch eine bessere Endbeschaffenheit. Die Verbesserung der Endbeschaffenheit besteht in der Verringerung der Abweichungen beim Durchmesser und bei der Unrundheit sowie in der Beseitigung von Mängeln, an der Oberfläche, wie Mikro-Risse oder entkarbonisierte Zonen. Durch diesen Verarbeitungsschritt kann der Stabstahl als "kalthergestellt" oder "kaltfertiggestellt" eingereiht werden. Die Oberfläche ist für gewöhnlich glatt und eher homogen. Sie ist frei von Rillen und anderen Oberflächendefekten, obwohl - entsprechend dem Grad der Rektifizierung - ein geringes Maß an durchschnittlicher Rauheit vorhanden sein kann. Zusätzliche Oberflächenbehandlungen als die oben genannten, z.B. Polieren, sind ausgeschlossen (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00). |
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7215 90 00 | anderer
Hierher gehört geschmiedeter, warmgewalzter, warmgezogener, warmstranggepresster und kaltfertiggestellter Stabstahl, der
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7216 | Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
Nicht hierher gehören gelochte Winkeleisen und die in den Erläuterungen zu Position 7308 beschriebenen "Halfen"-Profile (Position 7308). |
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7216 32 11 | mit parallelen Flanschflächen
Hierher gehören nur Profile, bei denen sowohl die Innen- als auch die Außenflächen der Flansche parallel verlaufen. Diese Profile haben folgende Form: |
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7216 32 91 | mit parallelen Flanschflächen
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7216 32 11. |
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7216 50 91 | Wulstflachprofile (Wulstflachstahl)
Hierher gehören massive Erzeugnisse mit einem über die gesamte Länge gleich bleibenden, nachstehend abgebildeten Querschnitt und einer Breite im Allgemeinen unter 430 mm. Die Höhe des Wulstes (a) beträgt im Allgemeinen 1/7 der Breite (b) des Wulstflachprofils. |
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7216 69 00 | andere
Hierher gehören z.B. Profile, die durch Ziehen unter Reduzieren der Dicke kalthergestellt oder kaltfertiggestellt sind. |
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7216 91 10 und 7216 91 80 |
aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt
Die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00 gelten sinngemäß. |
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7216 91 10 | profilierte Bleche
Profilierte Bleche werden vorwiegend als Fassadenverkleidung verwendet. Sie haben beispielhaft folgende Form: Nicht hierher gehören profilierte Bleche mit Befestigungsvorrichtungen (Unterposition 7308 90 59). |
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7216 99 00 | andere
Die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00 gelten sinngemäß. |
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III. Nicht rostender Stahl | ||
7219 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr | |
7219 90 20 und 7219 90 80 |
andere
Hierher gehören warm- oder kaltflachgewalzte Erzeugnisse, die eine oder mehrere der in den Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV C Absatz 2 d) und e), erwähnten Oberflächenbearbeitungen erfahren haben oder anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind. Hierher gehören auch warm- oder kaltflachgewalzte Erzeugnisse, die nach dem Walzen Bearbeitungen, wie Lochen, Abschrägen oder Abrunden der Kanten, erfahren haben. |
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7220 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
Nicht hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, auch wenn ihre Breite weniger als 600 mm beträgt (Position 7219). |
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IV. Anderer legierter Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl | ||
7225 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr | |
7225 11 00 | kornorientiert
Als kornorientiert gelten solche flachgewalzten Erzeugnisse, deren magnetische Eigenschaften parallel zur Walzrichtung wesentlich besser als senkrecht zur Walzrichtung sind (sog."Goss-Textur"). Diese Erzeugnisse sind meistens mit einem isolierenden Überzug versehen, der im Allgemeinen aus einem glasartigen Film (hauptsächlich aus Magnesiumsilicaten) besteht. |
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7226 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm | |
7226 11 00 | kornorientiert
Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7225 11 00. |
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7226 99 10 | elektrolytisch verzinkt
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30, 7210 41 und 7210 49 des HS. |
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7226 99 30 | anders verzinkt
Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30, 7210 41 und 7210 49 des HS. |
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7227 | Walzdraht aus anderem legierten Stahl | |
7227 90 95 | anderer
Hierher gehört insbesondere Schweißdraht, ausgenommen solcher der Position 8311. |
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7228 | Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl | |
7228 40 10 und 7228 40 90 |
anderer Stabstahl, nur geschmiedet
Wegen der Unterscheidung zwischen geschmiedeten und gewalzten Erzeugnissen, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe A. |
weiter . |
(Stand: 08.01.2020)
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