umwelt-online: Erläuterungen 2015/C 076/01 zur kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (3)

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Kapitel 45
Kork und Korkwaren

4501 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl
4501 10 00 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet

Siehe die Erläuterungen zu Position 4501 des HS, Ziffer 1.

4501 90 00 anderer

Siehe die Erläuterungen zu Position 4501 des HS, Ziffern 2 und 3.

4502 00 00 Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen) Hierher gehören z.B. Wandverkleidungen aus dünnem Naturkork auf Papierunterlage, in Rollen.
4503 Waren aus Naturkork
4503 10 10 und
4503 10 90
Stopfen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4503 10 des HS.

4504 Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork
4504 10 11 für Schaumwein, auch mit Scheiben aus Naturkork

Hierher gehören zylindrische Stopfen für Schaumweinflaschen. Ihr Durchmesser ist deutlich größer als der des Halses der Flasche; beim Einsetzen in die Flasche werden sie daher stark komprimiert. Nach ihrer Verwendung (d. h. wenn die Flasche entkorkt ist) haben sie die in den Erläuterungen zu Unterpositionen 2204 21 06 bis 2204 21 09 dargestellte Form.

Diese Stopfen für Schaumweinflaschen bestehen oft in ihrem oberen Teil aus Presskork und in ihrem unteren Teil (das ist der Teil, der mit dem Schaumwein in Berührung kommt) aus Naturkork:

4504 10 19 andere

Hierher gehören zylindrische Stopfen aus Presskork für andere Flaschen als Schaumweinflaschen.

Nicht hierher gehören dünne Korkscheiben, die das dichte Verschließen von Kronenkorken gewährleisten (Unterpositionen 4504 10 91 und 4504 10 99).

4504 10 91 und
4504 10 99
andere

Hierher gehören auch Scheibeneinlagen aus Presskork für Kronenkorken.

4504 90 20 Stopfen

Hierher gehören Stopfen aus Presskork, die nicht zylindrisch sind. Sie sind z.B. konisch und können in der Mitte auch ein Loch haben:

Kapitel 46
Flechtwaren und Korbmacherwaren

4601 Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z.B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)
4601 21 10 bis
4601 29 90
Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen

Hierher gehören:

  1. grobe Matten aus flächenförmig gewebtem oder parallel aneinander gefügtem Stroh, wie z.B. die im Gartenbau verwendeten Schutzmatten;
  2. Chinamatten sowie auf die gleiche Weise gefertigte und für die gleichen Zwecke verwendete Matten.

    Chinamatten sind Matten, die unmittelbar aus den Stängeln oder Streifen von Pflanzen der Gattung der großen Simsen (Teichsimsen:Lepironia mucronata) gefertigt sind. Sie können roh oder gefärbt (meistens rot) sein. Diese Matten werden gewebt; die Kette, welche die Pflanzenstängel oder -streifen verbindet, besteht aus Schnüren oder Garnen mit großen Zwischenräumen untereinander. Die Matten werden gewöhnlich stückweise gefertigt und können mit einem Band aus Spinnstoffen eingefasst sein; sie werden aus dem Ursprungsland häufig in Rollen versandt, die aus mehreren aneinander genähten Matten bestehen;

  3. grobe Matten wie z.B. die für den Gartenbau;
  4. Gittergeflechte (z.B. aus Stroh oder Schilf), die für die gleichen Zwecke wie die vorstehend erwähnten groben Matten, jedoch auch beim Bau von Zäunen oder Straßen verwendet werden können.
4602 Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa
4602 11 00 aus Bambus

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 4602 des HS, erster Absatz Ziffern 1 und 2 genannten Erzeugnisse aus pflanzlichen Stoffen, z.B. Teppiche, die aus kleinen Matten der Unterposition 4601 21 bestehen, die durch Bindematerial miteinander verbunden sind.

4602 19 10 Flaschenhülsen aus Stroh

Siehe die Erläuterungen zu Position 4602 des HS, zweiter Absatz Ziffer 8.

4602 19 90 andere

Hierher gehören:

  1. die in den Erläuterungen zu Position 4602 des HS, erster Absatz Ziffer 2 genannten Erzeugnisse aus pflanzlichen Stoffen, z.B. Teppiche, die aus kleinen Matten der Unterposition 4601 29 bestehen, die durch Bindematerial miteinander verbunden sind.
  2. Waren aus Luffa. Luffa oder Zouffa oder Loofah, auch pflanzlicher Schwamm genannt, gehört zu Unterposition 1404 90 00 und besteht aus dem Zellgewebe eines exotischen Zierkürbis (Cucurbita):Luffa cylindrica.

Abschnitt X
Halbstoffe aus Holz oder anderen Cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus

Kapitel 47
Halbstoffe aus Holz oder anderen Cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur wiedergewinnung

Allgemeines

Wegen der Begriffe "halbgebleicht" oder "gebleicht" siehe die Erläuterungen zu Kapitel 47 des HS, Abschnitt "Allgemeines" vierter Absatz.

Ein Halbstoff gilt als halbgebleicht oder gebleicht, wenn er nach der Herstellung, ohne Rücksicht auf die Art des Verfahrens, einer mehr oder weniger weit gehenden Behandlung unterworfen wurde mit dem Ziel, die Weiße (Reflektanz) zu erhöhen; dies wird im Allgemeinen durch mehr oder weniger starkes Entfernen der den Halbstoff färbenden Stoffe oder durch bloße Zugabe von Weißmachern erreicht.

4701 00 Mechanische Halbstoffe aus Holz
4701 00 10 thermomechanische Halbstoffe aus Holz

Siehe die Erläuterungen zu Position 4701 des HS, vierter Absatz letzter Unterabsatz.

4701 00 90 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4701 des HS, vierter Absatz erster bis dritter Unterabsatz.

4703 Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

Siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 47.

4703 11 00 aus Nadelholz

Hierher gehören hauptsächlich Halbstoffe aus Kiefern-, Tannen- oder Fichtenholz.

4703 19 00 aus anderem Holz

Die Halbstoffe dieser Unterposition werden aus Pappel- und Espenholz, aber auch aus härterem Holz, wie Buche, Kastanie, Eukalyptus und bestimmten tropischen Hölzern hergestellt. Die Fasern dieser Halbstoffe sind im Allgemeinen kürzer als die von Halbstoffen aus Nadelholz.

4703 21 00 aus Nadelholz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4703 11 00.

4703 29 00 aus anderem Holz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4703 19 00.

4704 Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

Die Erläuterungen zu Position 4703 und zu deren Unterpositionen gelten sinngemäß.

4706 Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 47 des HS, Abschnitt "Allgemeines" dritter Absatz.

4706 10 00 aus Baumwoll-Linters

Halbstoffe aus Baumwoll-Linters, die im Allgemeinen einen hohen Gehalt an Alphacellulose (98 bis 99 GHT) und einen sehr niedrigen Aschegehalt (etwa 0,05 GHT) haben, unterscheiden sich von den lediglich zu Bogen oder Platten gepressten Baumwoll-Linters der Unterposition 1404 20 00 dadurch, dass ihre Fasern durch Kochen unter Druck während mehrerer Stunden in einer Natronlauge mehr oder weniger beschädigt sind, während die Fasern der Baumwoll-Linters der Unterposition 1404 20 00, die nicht einer derartigen Behandlung unterworfen worden sind, ihre ursprüngliche Form und Länge besitzen.

4707 Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Nicht hierher gehören Rollen aus Papier, deren äußere Lagen teilweise durchnässt sind oder sonstige Beschädigungen aufweisen (Kapitel 48).

4707 10 00 ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10, 4707 20 und 4707 30 des HS.

4707 20 00 Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10, 4707 20 und 4707 30 des HS.

Hierher gehören Abfälle (z.B. Schnitzel, Abschnitte) aus der Herstellung oder Verarbeitung des Papiers oder aus Druckereien und gebrauchte Lochkarten und Lochstreifen. Diese Sorte Papier zur Wiedergewinnung umfasst fast ausschließlich unbeschmutztes Papier.

4707 30 10 und
4707 30 90
Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z.B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4707 10, 4707 20 und 4707 30 des HS.

Kapitel 4817
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Allgemeines

Rollen aus Papier, deren äußere Lagen teilweise durchnässt sind oder sonstige Beschädigungen aufweisen, verbleiben in den betreffenden Unterpositionen der Positionen 4801 bis 4811.

4801 00 00 Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

Siehe die Anmerkung 4 zu Kapitel 48 sowie die Erläuterungen zu Position 4801 des HS.

4802 Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

Siehe die Anmerkung 5 zu Kapitel 48.

4802 10 00 Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 48 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe B sowie zu Position 4802 des HS, zweiter und dritter Absatz.

4802 40 10 und
4802 40 90
Tapetenrohpapier

Tapetenrohpapier ist ein weißes oder farbiges Papier, geleimt, maschinenglatt, dick, aber weich und mit rauer Oberfläche. Dieses Papier kann auf einer Seite beschichtet und/oder bedruckt werden; die andere Seite eignet sich zum Aufbringen von Kleister oder anderem Klebstoff. Dieses Rohpapier muss für die Verarbeitung zu Tapeten geeignet sein.

4803 00 Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen
4803 00 10 Zellstoffwatte

Siehe die Erläuterungen zu Position 4803 des HS, erster Absatz Ziffer 2 zweiter Unterabsatz.

Der offene Aufbau des Vlieses aus Zellstofffasern lässt bei durchscheinendem Licht das Vorhandensein kleiner Löcher erkennen.

4803 00 31 und
4803 00 39
gekrepptes Papier und Vliese aus Zellstofffasern (sog. Tissue), mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von

Zum Begriff "gekrepptes Papier" siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, erster Absatz Ziffer 2.

Der geschlossene Aufbau des Vlieses aus Zellstofffasern hat eine dichtere und homogenere Struktur als die von Zellstoffwatte.

4804 Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803

Wegen der Begriffe "Kraftpapier und Kraftpappe" siehe die Anmerkung 6 zu Kapitel 48.

Kraftpapier und Kraftpappe haben eine hohe mechanische Widerstandsfähigkeit. Im Allgemeinen enthalten sie keine Füllstoffe, sind verhältnismäßig stark geleimt, fast immer opak, sehr häufig einseitig glatt und gewöhnlich mit erkennbaren Wasserzeichen versehen.

Kraftpapier und Kraftpappe eignen sich ausgezeichnet zu Verpackungszwecken. Sie werden auch als Kabelpapier, zum Bekleben von Wellpappe, zum Herstellen von Papiergarnen und geteerten, bituminierten oder asphaltierten Papieren und Pappen verwendet.

4804 11 11 bis
4804 19 90
Kraftliner

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 48 und die Erläuterungen des HS hierzu.

4804 21 10 bis
4804 29 90
Kraftsackpapier

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 48 und die Erläuterungen des HS hierzu.

4804 31 51 Isolierkraftpapier für elektrotechnische Zwecke

Hierher gehört z.B. Kondensator- und Kabelpapier.

Kondensatorpapier ist ein dünnes Papier, das in Kondensatoren als Dielektrikum verwendet wird. Die zur Herstellung dieser Papiere verwendeten Fasern erfahren eine längere Raffinage, um die Porosität des Blattes auf ein Minimum zu reduzieren und werden von allen Fremdkörpern - vor allem metallische - sorgfältig befreit.

Kabelpapier wird zum Isolieren von elektrischen Kabeln für die Herstellung von Tranformatorspulen oder als Isolierung für andere elektrotechnische Zwecke verwendet. Sie müssen eine sehr hohe Isoliereigenschaft haben und daher von metallischen Partikeln, Säuren oder anderen elektrischen Strom leitenden Verunreinigungen frei sein.

4804 41 91 sog."saturating kraft"

"Saturating kraft" besteht hauptsächlich aus Holzfasern. Das Quadratmetergewicht beträgt mehr als 185 g, jedoch weniger als 225 g. Es wird im Allgemeinen in Rollen mit einer Breite von mehr als 125 cm, jedoch weniger als 165 cm geliefert. Der nach der TAPPI-Norm (Technical Association of the Pulp and Paper Industry) mit dem Gurley-Porosimeter gemessene Porositätsindex liegt bei einem Durchgang von 100 cm3 Luft unterhalb von 13 Sekunden und bei einem Durchgang von 300 cm3 Luft bei 40 Sekunden.

"Saturating kraft" verhält sich wie Löschpapier. Nach Ziehen einer Linie mit Tinte auf dem Papier kann man unmittelbar anschließend mit einem Finger darüberreiben, ohne die Tinte zu verwischen.

"Saturating kraft" dient speziell der Herstellung von Hochdruckschichtpressstoffplatten; zu diesem Zweck wird es mit Kunstharz imprägniert.

4805 Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben
4805 11 00 Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog."fluting")

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 48.

4805 12 00 Strohpapier für die Welle der Wellpappe

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 48.

4805 19 10 Wellenstoff

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 19 des HS.

4805 24 00 und
4805 25 00
Testliner (wiederaufbereiteter Liner)

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 5 zu Kapitel 48.

4805 30 00 Sulfitpackpapier

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 6 zu Kapitel 48.

4805 40 00 Filterpapier und Filterpappe

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 40 des HS.

4805 50 00 Filzpapier und Filzpappe

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 4805 50 des HS.

4805 91 00 - gestrichen -

Stand: Erl. 2017/C 205/07

4805 92 00 - gestrichen -

Stand: Erl. 2017/C 205/07

4805 93 20 - gestrichen -

Stand: Erl. 2017/C 205/07

4806 Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen
4806 10 00 Pergamentpapier und -pappe

Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, erster bis vierter Absatz.

4806 20 00 Pergamentersatzpapier

Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, fünfter bis achter Absatz.

4806 30 00 Naturpauspapier

Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, neunter Absatz.

4806 40 10 und
4806 40 90
Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4806 des HS, zehnter und elfter Absatz.

4808 Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art
4808 10 00 Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert

Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffer 1.

4808 40 00 Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffern 2, 3 und 4.

4808 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4808 des HS, Ziffern 2, 3 und 4.

4809 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen
4809 20 00 präpariertes Durchschreibepapier

Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil a Ziffer 2. Die Erzeugnisse dieser Unterposition müssen jedoch den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen.

4809 90 00 anderes

Hierher gehört Waren der Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil a Ziffer 1, und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier, z.B. Papier mit Wärmetransfer-Eigenschaft, sowie gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten. Die Erzeugnisse dieser Unterposition müssen jedoch den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen.

4810 Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
4810 13 00 bis
4810 19 00
Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemischmechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4810 13, 4810 14, 4810 19, 4810 22 und 4810 29 des HS.

4810 22 00 bis
4810 29 80
Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemischmechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 4810 13, 4810 14, 4810 19, 4810 22 und 4810 29 des HS.

4810 22 00 leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog."LWC-Papier"

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 7 zu Kapitel 48.

4810 92 10 bis
4810 92 90
Multiplex

Siehe die Erläuterungen zu Position 4805 des HS, zweiter Absatz Ziffer 2.

4811 Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art

Hierher gehören bestimmte Fußbodenbeläge auf Papier- oder Pappunterlage, nicht als Wandverkleidungen geeignet.

Nicht hierher gehören jedoch Waren die für die gleichen Zwecke sowohl als Fußbodenbeläge als auch als Wandverkleidungen verwendet werden können (Position 4823).

4811 10 00 Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert

Hierher gehört z.B. Isolierpapier zum Schutz gegen Feuchtigkeit, bestehend aus zwei Lagen Krepppapier, das mit bituminösen Stoffen getränkt ist, und einer Zwischenlage aus Aluminiumfolie.

Nicht hierher gehören dagegen Dachplatten, bestehend aus Filzpappe in Asphalt (oder in ein ähnliches Erzeugnis) getaucht oder beidseitig mit einer Schicht eines solchen Stoffes überzogen (Position 6807).

4811 51 00 und
4811 59 00
mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen

Papiere und Pappen, mit Kunststoff gestrichen oder überzogen, gehören nur dann hierher, wenn die Dicke des Kunststoffs nicht die Hälfte der Gesamtdicke überschreitet (siehe die Anmerkung 2g) zu Kapitel 48).

4811 60 00 Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt

Hierher gehören z.B. paraffinierte Papiere und Pappen zum Herstellen von Behältnissen für Milch, Fruchtsaft usw. oder von Schallplattentaschen, die auf einer Seite einen Aufdruck oder Illustrationen zeigen, die sich auf die Ware beziehen, die sie enthalten sollen.

4811 90 00 andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern

Hierher gehören z.B. Endlosformulare. Endlosformulare bestehen aus Papierbogen, im Allgemeinen gefaltet, oder aus Rollen, in regelmäßigen Abständen querperforiert, und bilden so aufeinander folgende, an der Perforierung abtrennbare Formulare. Sie enthalten Aufdrucke, die einer Vervollständigung bedürfen. Diese Erzeugnisse können außerdem an den Rändern Führungslochungen aufweisen, die ihre Verwendung insbesondere in Schnelldruckern oder Buchungsautomaten erlaubt.

Nicht hierher gehören Endlosformularsätze (Unterposition 4820 40 00).

4816 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons
4816 20 00 präpariertes Durchschreibepapier

Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil a Ziffer 2. Die Erzeugnisse dieser Unterposition dürfen nicht den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen (Position 4809).

4816 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil a Ziffern 1 und 3 und Teil B Ziffer 1. Die Erzeugnisse dieser Unterposition dürfen nicht den in Anmerkung 8 zu Kapitel 48 genannten Abmessungskriterien entsprechen (Position 4809).

Hierher gehören auch Offsetplatten (siehe die Erläuterungen zu Position 4816 des HS, Teil B Ziffer 2 zweiter Satz). Diese Erzeugnisse unterliegen keinen Abmessungskriterien.

4818 Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
4818 90 10 und
4818 90 90
andere

Hierher gehören auch Krankenunterlagen.

4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art
4819 20 00 Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

Siehe die Erläuterungen zu Position 4819 des HS, Buchstabe a zweiter Absatz.

4819 60 00 Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

Siehe die Erläuterungen zu Position 4819 des HS, Buchstabe B.

4820 Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe
4820 40 00 Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier

Siehe die Erläuterungen zu Position 4820 des HS, erster Absatz Ziffern 4 und 5.

Siehe auch die Erläuterungen zu Unterposition 4811 90 00.

4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
4823 20 00 Filterpapier und Filterpappe

Siehe die Erläuterungen zu Position 4823 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1.

4823 90 85 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 4823 des HS, zweiter Absatz Ziffer 3 und Ziffern 6 bis 17.

Hierher gehören Waren sowohl erkennbar für Fußbodenbeläge als auch für Wandverkleidungen bestimmt.

Hierher gehört auch Kondensatorpapier. Kondensatorpapier ist ein Elektroisolierpapier, das in Kondensatoren als Dielektrikum verwendet wird. Es ist sehr dünn (allgemein 0,006 bis 0,02 mm), von sehr gleichmäßiger Dicke und absolut porenfrei. Es wird im Allgemeinen aus Natron- oder Sulfatzellstoff und manchmal aus Hadernhalbstoffen hergestellt. Kondensatorpapier ist chemisch neutral, selbst von kleinsten metallischen Teilchen frei und hat eine hohe mechanische und dielektrische Festigkeit (keine dielektrischen Verluste).

Kapitel 49
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere erzeugnisse des Grafischen Gewerbes; Hand- oder Maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

4901 Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern
4901 99 00 andere

Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 49.

4905 Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt
4905 10 00 Globen

Siehe die Erläuterungen zu Position 4905 des HS, letzter Absatz vor den Ausnahmen und Ausnahme f).

4905 91 00 und
905 99 00
andere

Hierher gehören z.B. topografisch genaue kartografische Werke, zu Werbezwecken aufgelegt, auch wenn sie mit Werbetexten versehen sind (z.B. Straßenkarten, die durch Hersteller von Autoreifen oder Kraftfahrzeugen, Erdölgesellschaften usw. herausgegeben sind).

4907 00 Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere
4907 00 10 Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen

Siehe die Erläuterungen zu Position 4907 des HS, Buchstabe A.

4908 Abziehbilder aller Art
4908 10 00 Abziehbilder, verglasbar

Siehe die Erläuterungen zu Position 4908 des HS, dritter Absatz.

4911 Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien
4911 10 10 und
4911 10 90
Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen

Siehe die Erläuterungen zu Position 4911 des HS, fünfter Absatz Ziffer 1.

4911 10 10 Verkaufskataloge

Hierher gehören Veröffentlichungen, in denen Waren beschrieben oder abgebildet und ihre Preise sowie Bestellnummern angegeben sind.

4911 91 00 Bilder, Bilddrucke und Fotografien

Hierher gehören z.B. Erzeugnisse der Position 3703, belichtet und entwickelt.

Hierher gehören auch künstlerische Siebdrucke (häufig auch als Serigrafien bezeichnet), auch vom Künstler signiert und nummeriert.

4911 99 00 andere

Nicht hierher gehören Druckerzeugnisse, wie Fahrscheine und Bordkarten, mit einem oder mehreren Magnetstreifen (Unterposition 8523 21 00).


Abschnitt XI
Spinnstoffe und Waren daraus

Allgemeines

  1. Wie in den Erläuterungen zum HS (vgl. Abschnitt XI "Allgemeines", letzter Absatz der Einleitung) ausgeführt, ist der Abschnitt XI in zwei Teile unterteilt:
    1. im ersten Teil (Kapitel 50 bis 55) sind die Waren nach der Art des Spinnstoffes, aus dem sie bestehen, zusammengefasst; die Einreihung von Mischwaren ist durch Anmerkung 2 zu Abschnitt XI geregelt;
    2. im zweiten Teil (Kapitel 56 bis 63), ausgenommen die Positionen 5809 00 00 und 5902, wird für die Einreihung in die Kapitel oder Positionen nicht nach dem Spinnstoff unterschieden, aus dem die Waren bestehen. Mehrere Positionen der Kapitel 56 bis 63 der Kombinierten Nomenklatur sind jedoch nach der Art des Spinnstoffes, aus dem die Waren bestehen, unterteilt. In diesen Fällen hat die Einreihung der Waren in diese Positionen gemäß der Unterpositions-Anmerkung 2 zu Abschnitt XI zu erfolgen.
  2. Die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Abschnitt XI bestimmt für Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen die Regeln für die Einreihung innerhalb der Positionen der Kapitel 56 bis 63. Diese Waren gehören zu der Unterposition, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Spinnstoff entspricht, und zwar gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anmerkung 2 B zu Abschnitt XI.

    Bei der Anwendung dieser Regeln sind jedoch die Bestimmungen der Buchstaben a) bis c) der Unterpositions-Anmerkung 2 B zu Abschnitt XI zu beachten.

  3. Wegen der Auslegung der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI siehe die Erläuterungen zum HS (insbesondere Abschnitt XI, "Allgemeines", Teil I A).

    Bei der Anwendung der Anmerkung 2 bleiben außer Betracht:

    1. Garne, aus denen die Webkanten bestehen, sofern diese nicht dazu bestimmt sind, einen Bestandteil der fertigen Ware zu bilden, wie z.B. die Webkanten von Schirmstoffen oder von Geweben für Umschlagtücher;
    2. Trennfäden, die eingearbeitet worden sind, um die Stellen zu kennzeichnen, wo Gewebe zerschnitten oder sonst zertrennt werden sollen;
    3. Garne, aus denen die Stückenden von Geweben bestehen, sofern diese Garne aus anderen Spinnstoffen hergestellt sind als das eigentliche Gewebe.
  4. Wegen der Auslegung der Begriffe "roh", "gebleicht" oder "farbig (gefärbt oder bedruckt)" in Bezug auf Garne und wegen der Auslegung der Begriffe "roh", "gebleicht", "gefärbt", "bedruckt" oder "buntgewebt" in Bezug auf Gewebe siehe die Unterpositions-Anmerkungen 1a) bis 1 h) zu Abschnitt XI.
  5. Wegen der Auslegung des Begriffs "Bindung" siehe die Erläuterungen zum Abschnitt XI des HS, Abschnitt "Allgemeines", Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen.

Kapitel 50
Seide

5004 00 Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5004 00 10 roh, abgekocht oder gebleicht

Rohe Seidengarne bestehen aus einem oder mehreren miteinander verzwirnten Grègefäden; sie sind noch nicht endgültig entbastet oder entleimt. Die rohen Seidengarne können noch bis 30 % Serizin (Seidenleim) enthalten. Sie haben noch ihre natürliche, meist schwach gelbliche Färbung. Rohe Seidengarne werden meist weiterbehandelt, können jedoch auch unmittelbar zu Geweben verarbeitet werden.

Das Abkochen der rohen Seidengarne dient dazu, die vom Serizin umhüllten Einzelfäden freizulegen. Dies geschieht im Allgemeinen mit heißem Seifenwasser oder verdünnter Kalilauge.

Durch das Bleichen werden die noch vorhandenen natürlichen Farbstoffe zerstört.

5005 00 Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5005 00 10 roh, abgekocht oder gebleicht

Die Erläuterungen zu Unterposition 5004 00 10 gelten sinngemäß.

5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide
5007 20 11 bis
5007 20 71
andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5007 20 des HS.

5007 20 11 und
5007 20 19
Kreppgewebe

Kreppgewebe sind im Allgemeinen leichte Gewebe, deren körniges Aussehen in ausgerüstetem Zustand dadurch erreicht wird, dass zum Weben so genannte Kreppgarne verwendet werden, d.h. Garne mit sehr starker Drehung (etwa 2.000 bis 3.600 Drehungen je m), die zum Kräuseln neigen.

Diese Garne können in Kett- oder Schussrichtung oder in beiden Richtungen, und auch in Verbindung mit weniger stark gedrehten Garnen verwendet werden. Sie sind häufig so angeordnet, dass die Drehungsrichtung wechselt. Fäden mit "S"-Drehung folgen auf Fäden mit "Z"-Drehung, damit sich der Kräuseleffekt nebeneinander liegender Fäden in entgegengesetzter Richtung auswirkt, wodurch ein gleichmäßiger Kreppcharakter erzielt wird.

Zu diesen Unterpositionen gehören echte Kreppgewebe, d.h. Gewebe, bei denen zumindest entweder die Kett- oder die Schussfäden hauptsächlich aus Kreppgarnen bestehen. Die bekanntesten Kreppgewebe sind: so genannter Crêpe de chine, Crêpe marocain, Crêpe georgette, Crêpe satin, Crêpe charmeuse und Crêpe chiffon.

Als Kreppgewebe gelten auch Gewebe, die nur auf einer Seite oder auf einem Teil ihrer Oberfläche (Streifen oder Muster) gekreppt sind.

Nicht hierher gehören Gewebe, deren Kreppeffekt auf andere Weise als durch die Verwendung von Kreppgarnen erzielt wird, wie beispielsweise Gewebe, die durch die gleichzeitige Verwendung besonderer Bindungen (Sand-Krepp usw.) und von Garnen verschiedener Stärke und Spannung ein kreppartiges Aussehen erhalten haben.

5007 20 21 bis
5007 20 39
Pongée-, Habutai-, Honan-, Shantung- oder Corahgewebe und ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Seide (nicht mit Schappeseide, Bourretteseide oder anderen Spinnstoffen gemischt)

Diese Gewebe weisen nach Beschaffenheit, Webart und Aufmachung bestimmte Besonderheiten auf.

Sie werden meistens auf einheimischen Webstühlen (im Allgemeinen Handwebstühlen) in einfachen Bindungen (Taft-, Serge-, Köper-, Satinbindung) aus ungezwirnten und ohne Drehung vereinigten Grègefäden hergestellt. Die Webkanten sind im Allgemeinen schadhaft. Die Faltung der Gewebe ist fächerartig: Die beiden Endstücke liegen im Innern des Webstückes, das um sie herum gefaltet wird. Manche Sorten (besonders aus China) können auch so gefaltet sein, dass ein Endstück oben, ein Endstück unten liegt und das Webstück in sich gefaltet ist, und zwar zu vier Falten je Yard (0,91 m).

Sie können auch anders aufgemacht sein, z.B. aufgerollt.

Zu erwähnen sind:

  1. Habutai-Gewebe: Japanische Gewebe, in Taft- oder Köperbindung aus einfachen, ungedrehten Garnen gewebt. Im Allgemeinen werden nur Gewebe in Taftbindung als Habutai-Gewebe bezeichnet, Gewebe mit Köperbindung hingegen als Habutai-Twill.

    In rohem Zustand haben sie einen rauen Griff und einen weißgrauen oder schmutzig weißen Farbton. Nach dem Abkochen (z.B. beim Bleichen), d.h. wenn sie von ihrem Seidenleim befreit sind, sind diese Gewebe weiß oder fast weiß und können ohne weitere Behandlung verarbeitet werden.

    Nach dem Bleichen werden diese Gewebe im Allgemeinen appretiert oder beschwert, wodurch sie eine dichtere Struktur, ein glänzenderes Aussehen und ein höheres Gewicht erhalten;

  2. Pongéegewebe: Chinesische Gewebe, nach den Erzeugungsprovinzen Shantung, Honan, Assan, Antung, Ninghai benannt. Diese Gewebe sind verhältnismäßig dick und schwerer als die vorgenannten japanischen Gewebe. In rohem Zustand haben sie einen gelblichen oder rötlichen Farbton, und auch nach dem Abkochen ähnelt ihre Farbe der von rohem oder nur gewaschenem Leinen oder Batist. Sie können gerippt oder ungerippt sein, wobei die Rippen daher rühren, dass man beim Weben Fäden verschiedener Stärke verwendet, wodurch ein körniges Gefüge erreicht wird (Taftbindung);
  3. Tussahgewebe (oder Tussorgewebe): Ursprünglich in einem Gebiet in Nordost-Indien erzeugte Gewebe aus Seide von einem wilden Seidenspinner. Im Laufe der Zeit ist diese Bezeichnung auch auf chinesische Gewebe ausgedehnt worden und umfasst heute nach ähnlichen Verfahren in verschiedenen ostasiatischen Ländern aus Seide des Eichenspinners hergestellte Gewebe;
  4. Corahgewebe: Ein in der Nähe von Kalkutta hergestelltes Gewebe, das dem japanischen Habutai-Gewebe sehr ähnelt, von dem es sich jedoch durch geringere Gleichmäßigkeit und die Verwendung dickerer Garne unterscheidet. Das Vorhandensein eines Schnürchens in der Webkante ist eines seiner besonderen Merkmale.
5007 20 41 undichte Gewebe

Undichte Gewebe sind Gewebe, bei denen die Abstände sowohl zwischen den einzelnen Kettfäden als auch die Abstände zwischen den einzelnen Schussfäden mindestens so groß sind wie der Durchmesser der verarbeiteten Garne.

5007 20 61 mit einer Breite von mehr als 57 cm bis 75 cm

Diese Unterposition erfasst insbesondere Gewebebreiten für die Herstellung von Krawatten.


Kapitel 51
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

5102 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt
5102 11 00 Kaschmirziegenhaare (cashmere)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS.

5103 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff
5103 10 10 nicht carbonisiert

Wegen des Begriffs "nicht carbonisiert" siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS, dritter Absatz Buchstabe B.

5103 10 90 carbonisiert

Wegen des Begriffs "carbonisiert" siehe die Erläuterungen zu Position 5101 des HS, dritter Absatz Buchstabe C.

5105 Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form)
5105 21 00 gekämmte Wolle in loser Form ("open tops")

Wegen des Begriffs "gekämmte Wolle in loser Form" siehe die Erläuterungen zu Position 5105 des HS, siebter Absatz.

5105 31 00 Kaschmirziegenhaare (cashmere)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS.

5106 Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5106 10 10 roh

Rohe Wollgarne sind Garne, die aus durch mehrere Verfahren gründlich gereinigter Wolle hergestellt werden und weder gebleicht noch gefärbt noch bedruckt sind. Sie haben somit noch die natürliche Farbe der Wolle.

Siehe auch die Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe b) zu Abschnitt XI.

5106 20 10 mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

Hierher gehören nur Mischgarne mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr, sofern bei dieser Mischung die Wolle gewichtsmäßig vorherrscht; anderenfalls ist das Garn der Position 5108 zuzuweisen.

5106 20 91 roh

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

5107 Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5107 10 10 roh

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10.

5107 20 10 und
5107 20 30
mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

Hierher gehören nur Mischgarne mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr, sofern bei dieser Mischung die Wolle gewichtsmäßig vorherrscht; andernfalls ist das Garn der Position 5108 zuzuweisen.

5107 20 10 roh

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

5107 20 51 roh

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

5107 20 91 roh

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

5108 Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5108 10 10 roh

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

5108 20 10 roh

Die Erläuterungen zu Unterposition 5106 10 10 gelten sinngemäß.

Kapitel 52
Baumwolle

5201 00 Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt
5201 00 10 hydrophil oder gebleicht

Hydrophil gemachte Baumwolle hat die Fähigkeit zur Aufnahme von relativ viel Feuchtigkeit.

Gebleichte Baumwolle ist Baumwolle, bei der farbige, auf andere Weise nicht zu entfernende Begleitsubstanzen durch Oxidation oder Reduktion mit Hilfe verschiedener Chemikalien entfernt werden.

5208 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger
5208 11 10 Verbandmull

Unter Verbandmull versteht man Leichtgewebe sehr offener Struktur mit Leinwandbindung, die im Allgemeinen nicht schiebefest sind. Verbandmull besteht aus weniger als 28 einfachen Garnen (ungezwirnten Garnen) je cm2.

5208 21 10 Verbandmull

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5208 11 10.

5209 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g
5209 42 00 Denim

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 52 und die Erläuterungen zu Abschnitt XI des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen.

5211 Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g
5211 42 00 Denim

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 52 und die Erläuterungen zu Abschnitt XI des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen.

5211 49 10 Jacquard-Gewebe

Jacquard-Gewebe sind Gewebe mit einer Bindungsmusterung, die durch das Anheben einzelner Kettfäden hervorgerufen wird. Auf diese Weise werden feingezeichnete, großflächige und variationsreiche Muster erzielt. Jacquard-Gewebe werden vorwiegend als Möbelbezugsstoffe, als Matratzenbezugsstoffe und als Vorhangstoffe verwendet.


Kapitel 53
Andere Pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

5308 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne
5308 10 00 Kokosgarne

Hierher gehören nur ein- oder zweidrähtige Kokosgarne. Drei- oder mehrdrähtige Kokosgarne gehören entsprechend der Anmerkung 3 a d) zu Abschnitt XI zu Position 5607.


Kapitel 54
Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

Allgemeines

Wegen der Auslegung des Begriffs "hochfeste Garne" siehe die Anmerkung 6 zu Abschnitt XI.

Elastomergarne sind in der Anmerkung 13 zu Abschnitt XI definiert.

5401 Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
5401 10 12 und
5401 10 14
Umspinnungsgarn (sog."Core Yarn")

Das Umspinnungsgarn ("Core Yarn") dieser Unterpositionen ist ein Nähgarn, das aus mehreren Drähten besteht, die miteinander verzwirnt sind; jeder Draht besteht aus einem synthetischen Filament, das mit natürlichen Spinnstofffasern oder mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern umsponnen ist.

Im Hinblick auf ihre Verwendung handelt es sich hier um harte Core-spun-Garne, d.h. Garne mit einem nicht elastischen Kern.

Da diese Garne Mischgarne sind, gehören sie nur dann hierher, wenn der Bestandteil "Filament" gewichtsmäßig vorherrscht (siehe die Anmerkung 2 zu Abschnitt XI). Dies ist bei harten Core-spun-Garnen in der Regel der Fall.

Nicht hierher gehören dagegen weiche Core-spun-Garne, deren Kern aus Elastomeren besteht, dessen Anteil in der Regel 20 GHT nicht übersteigt (Einreihung in Anwendung der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI).

Nicht hierher gehören ferner Erzeugnisse, die aus einem Elastomergarn als Seelenfaden bestehen, das mit einem vorgefertigten Garn spiralförmig umwickelt oder auch dicht ummantelt ist (Unterposition 5606 00 91).

5401 10 16 texturierte Garne

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5402 31 bis 5402 39 des HS.

5402 Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex
5402 31 00 bis
5402 39 00
texturierte Garne

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5402 31 bis 5402 39 des HS.

5402 46 00 andere, aus Polyestern, teilverstreckt

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5402 46 des HS.

5404 Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z.B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

Wegen der Beschreibung der Monofile und anderer Erzeugnisse dieser Position siehe die Erläuterungen zu Position 5404 des HS.

5404 11 00 bis
5404 19 00
Monofile

Auf passende Längen geschnittene Monofile mit gespaltenen Enden zur Herstellung von Bürstenwaren verbleiben in diesen Unterpositionen.

Gezwirnte Garne, die durch Vereinigung und Zusammendrehen von Monofilen dieser Unterpositionen entstanden sind, gehören nicht mehr hierher, sondern zu Position 5401, 5402, 5406 oder 5607. Dagegen gelten einzelne Monofile dieser Unterpositionen ohne Rücksicht auf die Dicke niemals als "Bindfäden, Seile und Taue" der Position 5607.

In der nachstehenden Übersicht ist die Einreihung der Monofile, Streifen und dergleichen nach ihrem Durchmesser (oder ihrer Breite) zusammengefasst:

Monofile mit einem größten Durchmesser von - 1 mm oder weniger, mit einem Titer von - weniger als 67 dtex Position 5402
- 67 decitex oder mehr Unterposition
5404 11 00,
5404 12 00 oder
5404 19 00
- mehr als 1 mm (ausgenommen die nachstehend aufgeführten Flacherzeugnisse) Position 3916
Streifen und dergleichen (einschließlich gefaltete Streifen und Streifen in Form flachgedrückter Röhrchen), mit einer augenscheinlichen Breite (gegebenenfalls auch in gefaltetem oder flachgedrücktem Zustand) von - 5 mm oder weniger Unterposition
5404 90 10 oder
5404 90 90
- mehr als 5 mm im Allgemeinem Position 3920
Streifen mit einer tatsächlichen Breite von mehr als 5 mm, jedoch derartig leicht gedreht und anschließend gepresst, dass ihre augenscheinliche Breite 5 mm nicht überschreitet Unterposition
5404 90 10 oder
5404 90 90
5404 90 10 aus Polypropylen

Die Erläuterungen zu Unterposition 3920 20 80 gelten sinngemäß. Die Zierstreifen dieser Unterposition haben jedoch eine augenscheinliche Breite von 5 mm oder weniger.

5405 00 00 Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z.B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

Die Erläuterungen zu Position 5404 gelten sinngemäß.

5408 Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405
5408 22 10 mit einer Breite von mehr als 135 cm bis 155 cm, in Leinwand-, Köper- oder Satinbindung

Wegen der Auslegung der Begriffe "Leinwandbindung" und "Köperbindung" siehe die Erläuterungen zum Abschnitt XI des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil I C, Erläuterungen zu den Unterpositionen.

Bei der Satinbindung (Atlasbindung) sind die Bindungspunkte derart verstreut, dass sie sich nicht berühren. Dadurch erhält man eine glatte, glänzende Oberfläche. Satin muss mindestens fünfbindig gewebt sein.

Das Bindungsmuster ist im nachstehenden Schemabild dargestellt:


Kapitel 55
Synthetische oder künstliche Spinnfasern

5516 Gewebe aus künstlichen Spinnfasern
5516 23 10 Jacquard-Gewebe mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)

Die Erläuterungen zu Unterposition 5211 49 10 gelten sinngemäß.

Kapitel 56
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

5601 Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen
5601 21 10 bis
5601 29 00
Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus

Hierher gehören auch Stäbchen aus Holzdraht, Kunststoff oder gerolltem Papier, die an einem oder beiden Enden mit bisweilen sterilisierten Wattetupfballen versehen sind und z.B. zum Reinigen von Ohren, Nase oder Nägeln, zum Auftragen von Antiseptika und Hautlotionen oder zur Schönheitspflege dienen.

5601 21 10 hydrophil

Die Erläuterungen zum Begriff "hydrophil" bei Unterposition 5201 00 10 gelten sinngemäß.

5601 30 00 Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5601 des HS, Teile B und C, genannten Waren.

5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen
5602 10 11 und
5602 10 19
Nadelfilze

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5602 des HS, vierter Absatz.

5602 10 31 und
5602 10 38
nähgewirkte Flächenerzeugnisse

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5602 des HS, siebter Absatz.

5606 00 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; "Maschengarne"
5606 00 91 Gimpen

Die Seele einer Gimpe kann auch aus einem Elastomergarn (siehe die Anmerkung 13 zu diesem Abschnitt) bestehen.

Kapitel 57
Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

5701 Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

Die Herstellung geknüpfter Teppiche, die in den Erläuterungen zu Position 5701 des HS beschrieben sind, beginnt und endet damit, dass einige Schussfäden mit Kettfäden einfach verwebt werden, um die Festigkeit der Enden ("Kopfenden") der Teppiche zu gewährleisten. Manchmal werden diese gewebten Enden durch angesetzte Bordüren hergestellt.

Nach Fertigstellung des Teppichs wird die Kette in einigem Abstand von den Teppichenden abgeschnitten. Man erhält dadurch die von den freien Enden der Kette gebildeten Fransen. Bei hochwertigen Stücken sind die Fransen manchmal in mehrere Büschel zusammengefasst und verknotet, wobei die Knoten so nahe wie möglich an den gewebten Teil herangeschoben werden, um zu verhindern, dass die Schussfäden sich mit der Zeit aus der Franse herausschieben. Es gibt auch Teppiche mit einer angesetzten Franse, die also nicht aus der Kette des Teppichs besteht.

Bei der Musterung wird bei den meisten Teppichen zwischen Fond und Bordüren unterschieden. Die Bordüre bildet die Einfassung des Fonds; sie ist das Stück zwischen Fond und Seitenwebkanten bzw. Kopfenden des Teppichs.

Handgefertigte rechteckige Teppiche haben selten genau parallele Webkanten. Aus diesem Grunde ist bei der Anwendung des Mischzollsatzes die Größe solcher Teppiche an den Mittellinien zu messen, d.h. an den Geraden, die durch die Mitte der gegenüberliegenden Seiten verlaufen.

Bei der Berechnung der Fläche eines Teppichs bleiben Bruchteile von Quadratdezimetern unberücksichtigt.

5702 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche
5702 10 00 Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

Es handelt sich hier um schwere handgewebte Erzeugnisse. Sie sind gewöhnlich bunt und haben eine glatte Oberfläche ohne Flor oder Schlingen. Einige enthalten kurze Spalten in der Kettrichtung an den Stellen, an denen zwei benachbarte Kettfäden als Abgrenzung für zwei Gruppen verschiedenfarbiger Schussfäden dienen.

Diese Gewebe werden zur Innenausstattung als Wandbehänge oder Türvorhänge verwendet oder dienen als Divandecken oder auch als Bodenbelag.

Es sind exotische Gewebe (meist aus dem mittleren Orient). Sie gehören zu dieser Unterposition, wenn sie sich als Meterware oder, wie es im Allgemeinen der Fall ist, als abgepasst gearbeitete Stücke darstellen und gesäumt, mit Fransen oder genähten Einfassungen versehen oder auf andere Weise konfektioniert sind.


Kapitel 58
Spezialgewebe; Getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

5801 Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806

Unbeschadet der Bestimmungen zu Abschnitt XI über die Einreihung von Waren, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind bei Chenillegeweben nur die Spinnstoffe zu berücksichtigen, die den Florteil der Chenillefäden bilden.

Nachahmungen von Samt und Plüsch, die auf Strick- oder Wirkmaschinen hergestellt sind, gehören je nach Beschaffenheit zu Position 5907 00 00 oder zu Kapitel 60.

5801 21 00 bis
5801 27 00
aus Baumwolle

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5801 22 und 5801 32 des HS.

5804 Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006
5804 10 10 und
5804 10 90
Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe

Siehe die Erläuterungen zu Position 5804 des HS, Teil I.

Auf Wirkmaschinen (z.B. Raschelmachinen) hergestellte Tüll-Imitationen gehören zu Kapitel 60.

5804 10 10 ungemustert

Als ungemustert gelten Erzeugnisse, die über die ganze Oberfläche nur aus einer einzigen Art regelmäßiger Zellen von gleicher Form und Größe bestehen und weder ein Muster noch eine Zellenfüllung aufweisen. Kleine Nebenzellen, die bei der Zellenbildung an den Bindungspunkten entstanden sind, bleiben außer Betracht.

5804 21 10 bis
804 29 90
maschinengefertigte Spitzen

Siehe die Erläuterungen zu Position 5804 des HS, Teil II.

Wegen der Unterscheidung zwischen handgefertigten und maschinengefertigten Spitzen siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 5804 21, 5804 29 und 5804 30 des HS.

Es ist zu beachten, dass ein die Spitzen sehr gut imitierendes Gewirke, das im Handel auch unter der Bezeichnung "Spitze" vertrieben wird, nicht zu Position 5804 gehört. Es handelt sich dabei um eine auf der Raschelmaschine hergestellte Ware, die man daran erkennt, dass das Zellengewebe aus einer Verschlingung von Maschen, ähnlich wie bei Kettenwirkware, und nicht aus (geraden) Kettfäden und (schräg verlaufenden) Schussfäden besteht.

Zur Ausfüllung der vollen Musterteile wird der verwendete Faden in die Maschen, die die Seiten kleiner Sechsecke des Grundgewebes bilden, eingefürt und durch eine Art Kettenstich befestigt. Das Zellengewebe hört also nicht dort auf, wo das Muster beginnt, sondern es bildet dessen Träger (was bei den maschinengefertigten Spitzen nicht immer der Fall ist).

Die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 5804 21, 5804 29 und 5804 30 des HS gegebenen Hinweise zum Erkennen der maschinengefertigten Spitzen gelten auch für Raschel-"Spitzen": Nach dem Zerschneiden in Streifen bleiben an den Rändern Maschen oder Teile von Maschen zurück; Verlauf der Kontur- und Musterfäden; mit mechanischer Regelmäßigkeit wiederkehrende Fehler usw.

Im Sinne der Kombinierten Nomenklatur gehören die auf der Raschelmaschine hergestellten "Spitzen" jedoch zu den Gewirken. Sie sind daher in Kapitel 60 einzureihen.

Guipurespitzenimitationen, die nach Art der Ätzstickereien hergestellt werden, gehören nicht zu den maschinengefertigten Spitzen und sind der Position 5810 zuzuweisen.

5806 Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)
5806 20 00 andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

Wegen der Auslegung des Begriffs "Elastomergarne" siehe die Anmerkung 13 zu diesem Abschnitt.

5806 32 10 mit echten Webkanten

Bänder mit echter Webkante sind Bänder aus Kette und Schuss, bei denen die beiden Längskanten durch das Wenden des Schussfadens gebildet werden. Dadurch, dass der Faden fortlaufend weitergeführt wird, wird das Ausriefeln verhindert.

5806 40 00 schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

Siehe die Erläuterungen zu Position 5806 des HS, Teil B.

5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive
5810 10 10 und
5810 10 90
Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5810 10 des HS.


Kapitel 5917
Getränkte, Bestrichene, Überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; waren des technischen bedarfs, aus Spinnstoffen

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

Gewebe, teilweise mit regelmäßig angeordneten Punkten aus Kunststoff überzogen, die dem Gewebe Rutschfestigkeit verleihen, gelten nicht als 'Gewebe, die (...) Muster aufweisen' im Sinne der Anmerkung 2 Buchstabe a Nummer 4 zu Kapitel 59. Das Gewebe gilt als lediglich bestrichen oder überzogen, sofern die objektiven Merkmale der Ware keinen Hinweis darauf geben, dass die Ware weder bestrichen noch überzogen, sondern in anderer Art behandelt wurde (z.B. bedruckt).


5911 Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel

Hierher gehören entsprechend der in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS gegebenen Auslegung Waren aus Spinnstoffen, als Meterware oder auf Länge geschnitten, die in der Anmerkung 7a) zu Kapitel 59 erschöpfend aufgeführt sind, sowie Spinnstoffwaren (andere als die der Positionen 5908 00 00 bis 5910 00 00) für bestimmte technische Zwecke, auf Form zugeschnitten, anders als quadratisch oder rechteckig, zusammengesetzt oder anders konfektioniert und aus der vorgenannten Meterware oder aus anderen Spinnstoffwaren hergestellt.

Wegen des Begriffs "Gewebe" siehe die Anmerkung 1 zu Kapitel 59

5911 10 00 Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

Diese Erzeugnisse müssen sich als Meterware oder nur auf Länge oder in quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten darstellen; in anderer Aufmachung gehören sie zu Unterposition 5911 90 10 oder 5911 90 90.

Als "ähnliche Waren" zu anderen technischen Zwecken gelten dem Wortlaut der Unterposition entsprechend lediglich die mit anderen Stoffen (Kautschuk, Leder usw.) verbundenen Gewebe, Filze oder mit Filz belegten Gewebe. Hierzu gehören die zur Umkleidung von Rotationsdruckzylindern bestimmten, mit Kautschuk verbundenen Drucktuche mit einem Quadratmetergewicht von 1.500 g oder weniger (bei beliebigem Verhältnis von Spinnstoffen zu Kautschuk) oder von mehr als 1.500 g, sofern sie mehr als 50 GHT an Spinnstoffen enthalten. Drucktuche mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1.500 g und einem Anteil an Kautschuk von mindestens 50 GHT gehören zu Position 4008.

Hierher gehören auch Förderbänder und Treibriemen mit einer Dicke von weniger als 3 mm von unbestimmter Länge oder auf Länge geschnitten, bestehend aus zwei übereinander gelegten Bahnen aus Polyamidgewebe, dazwischen als Verstärkung eine Bahn oder mehrere Bahnen aus flachgewebten Flechtstoffen, das Ganze mit Hilfe eines Klebemittels durch Druck unter Hitze verbunden. Derartige Förderbänder und Treibriemen mit einer Dicke von 3 mm oder mehr oder endlos oder mit Befestigungsvorrichtungen versehen gehören zu Position 5910 00 00.

Nicht hierher gehören Gewebe mit einfacher Kette und einfachem Schuss, bestrichen mit Kunststoff (Position 5903) oder Kautschuk (Position 4008 oder 5906).

5911 20 00 Müllergaze, auch konfektioniert

Siehe die Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe a Ziffer 2.

Diese Gaze kann als Meterware aufgemacht oder für die jeweils vorgesehene Verwendung konfektioniert (z.B. auf Format zugeschnitten, mit Versteifungsbändern eingefasst, mit Metallösen versehen usw.) sein.

Wenn die Müllergaze als nicht konfektionierte Meterware aufgemacht ist, muss sie unauslöschlich so gekennzeichnet sein, dass zweifelsfrei erkennbar ist, dass sie zur Verwendung als Müllergaze oder zu ähnlichen industriellen Zwecken bestimmt ist:

  • Ein Motiv, das ein Rechteck mit seinen beiden Diagonalen darstellt, ist in regelmäßigen Abständen so an den beiden Rändern des Gewebes - unter Freilassung der Webkanten - aufzudrucken, dass der Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden Motiven, gemessen zwischen ihren Außenseiten, höchstens 1 m beträgt und die Motive an dem einen Rand gegenüber denen am anderen Rand um die Hälfte ihrer Entfernung voneinander versetzt sind (die Mitte jedes Motivs muss von den Mitten der nächsten beiden gegenüberliegenden Motive gleich weit entfernt sein).
  • Die Breite der Linien, die das Motiv darstellen, beträgt bei den Seiten des Rechtecks 5 mm und bei den Diagonalen 7 mm. Die Abmessungen des Rechtecks, gemessen an der Außenseite der Linien, betragen mindestens 8 cm in der Länge und 5 cm in der Breite.
  • Die aufgedruckten Motive müssen einfarbig sein und mit der Farbe des Gewebes kontrastieren. Der Aufdruck darf nicht entfernbar sein.

Jedes Motiv ist so anzubringen, dass die Längsseiten des Rechtecks parallel zur Kette des Gewebes verlaufen (siehe nachstehende Skizze):

Die Zollbehörden können andere Kennzeichnungen zulassen, wenn daraus zweifelsfrei zu erkennen ist, dass die Waren für industrielle Zwecke etwa zur Verwendung als Müllergaze oder Filtertuch und nicht zur Herstellung von Kleidung oder für ähnliche Zwecke bestimmt sind.
Nicht hierher gehören Rahmen für Rasterdruck aus Gewebe mit Unterlage (Unterposition 5911 90 90) und Handsiebe (Position 9604 00 00).

5911 90 10 und
5911 90 90
andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe A, genannten Spinnstoffwaren, ausgenommen die in den Unterpositionen 5911 10 00, 5911 20 00 und 5911 40 00 genannten Gewebe, sowie die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe B, aufgezählten Waren, mit Ausnahme von konfektionierter Müllergaze, die zu Unterposition 5911 20 00 gehört, und der zu den Unterpositionen 5911 31 11 bis 5911 32 90 gehörenden Waren.

Wegen der Einreihung von Waren aus aneinander befestigten Monofilspiralen, die wie Gewebe und Filze auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendet werden, siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5911 90 des HS.


Kapitel 60
Gewirke und Gestricke

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

6002 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

Wegen der Auslegung des Begriffs "Elastomergarne" siehe die Anmerkung 13 zu Abschnitt XI.

6003 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002
6003 30 10 Raschelspitzen

Raschelspitzen sind spitzenartig gemusterte Maschenwaren von der Jacquard-Raschelmaschine. Die Musterfiguren und der Warengrund können dabei verschiedene Variationen in der Warendichte erhalten. Durch die Abstufung der Warendichte wird eine Schattenwirkung und eine plastische Struktur des Musterbildes erzielt.

6004 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

Wegen der Auslegung des Begriffs "Elastomergarne" siehe die Anmerkung 13 zu Abschnitt XI.

6005 Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004

Kettengewirke sind auf Kettenwirkautomaten, Raschelmaschinen oder auf Häkelgalonmaschinen hergestellte Waren, die im Gegensatz zu Gestricken und Kuliergewirken dadurch entstehen, dass Kettfäden durch Maschen miteinander verbunden werden. Kettengewirke bestehen aus einem oder mehreren in Längsrichtung verlaufenden Fadensystemen, wobei die nebeneinanderliegenden Fäden sich seitlich verschränken und gleichzeitig zu Maschen geformt werden (Mehrfadentechnik) (siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 60 des HS, Abschnitt "Allgemeines", Buchstabe a Teil II).

Die Häkelgalonmaschine (crochet galloon machine) ist eine zur Gruppe der Kettenwirkmaschinen gehörende Maschinenbauart, die mit einem in Längsrichtung verlaufenden Kettsystem und waagerechtem Schuss arbeitet. Häkelgalonmaschinen werden vielfach zur Herstellung von gewirkten Bändern für die Bekleidungsherstellung (elastische Bänder für Bund und Beinabschlüsse, Namensbänder, Trägerbänder, Besatzbänder, Schweißbänder und Reißverschlussbänder) sowie für die Herstellung von Gardinen und Polsterbändern eingesetzt.

6005 31 50 Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6003 30 10.

6005 32 50 Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6003 30 10.

6005 33 50 Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6003 30 10.

6005 34 50 Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6003 30 10.

Kapitel 61
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

Allgemeines

  1. Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
  2. Wegen der Einreihung von Kleidungsstücken, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, siehe die Anmerkung 14 zu Abschnitt XI.
  3. Wenn ein Teil eines Anzugs, Kostüms oder einer Kombination der Positionen 6103 und 6104 aufgebrachte Verzierungen aufweist, die nicht auf dem anderen oder den anderen Teilen vorhanden sind, werden alle diese Kleidungsstücke als Anzug, Kostüm oder Kombination weiterhin in die genannten Positionen eingereiht, vorausgesetzt, dass diese Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind (z.B. am Kragen und an den Ärmelenden oder auf den Aufschlägen und Taschen).

    Wenn jedoch diese Verzierungen durch Buntwirken oder Buntstricken entstanden sind, so ist eine Einreihung als Anzug, Kostüm oder Kombination ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Firmenzeichen oder ähnliche Symbole.

  4. Kleidungsstücke zum Bedecken des Oberkörpers im Unterschied zu Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers und zu Kleidungsstücken zum Bedecken des gesamten Körpers (z.B. Mäntel und Kleider), sind Kleidungsstücke, die:
6101 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß.

6101 20 10 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Die hierher gehörenden "Mäntel und ähnliche Waren" kennzeichnen sich u.a. dadurch, dass sie beim Tragen am Körper mindestens bis zur Mitte des Oberschenkels reichen.

Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei Kleidungsstücken in Standardgrößen (Normalgrößen) für Männer (ausgenommen Knaben) die geforderte Mindestlänge vorliegt, wenn das Kleidungsstück, flach gelegt, im Rücken vom höchsten Punkt des Kragenansatzes (dieser Punkt entspricht der Stelle des 7. Halswirbels) bis zum unteren Rand die in nachstehender Tabelle ausgewiesene Länge in Zentimetern aufweist (siehe nachstehende Skizze).

Die Längenangaben in dieser Tabelle stellen einen mittleren Wert dar, der sich aus den verschiedenen Standardgrößen (Normalgrößen) der Kleidungsstücke für Männer (ausgenommen Knaben) innerhalb der Größengruppe S (small, kleine Größen), der Größengruppe M (medium, mittlere Größen) und der Größengruppe L (large, große Größen) ergibt.

Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Männer (ausgenommen Knaben)

Kleidungsstücke, welche die für hierher gehörende "Mäntel und ähnliche Waren" geforderte Mindestlänge (Länge bis halber Oberschenkel) nicht aufweisen, sind mit Ausnahme der ebenfalls hierher gehörenden "Kurzmäntel und ähnliche Waren" (siehe nachstehende Definition) in die Unterpositionen 6101 20 90, 6101 30 90 oder 6101 90 80 einzureihen.

Kurzmäntel

Bei Kurzmänteln handelt es sich um eine lose sitzende Oberkleidung mit langen Ärmeln, die über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen wird. Diese Mäntel werden im Allgemeinen aus nicht leichten Flächenerzeugnissen aus Spinnstoffen hergestellt, aus anderen als denen der Position 5903, 5906 oder 5907 00 00. Die Länge der Kurzmäntel ist verschieden; sie reicht vom Schritt bis zur Mitte des Oberschenkels. Sie können ein- oder zweireihig sein.

Kurzmäntel weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:

  • eine durchgehende Öffnung vorn, die mit Knöpfen, manchmal aber auch mit einem Reißverschluss oder Druckknöpfen zu schließen ist;
  • ein Futter (auch wattiert und/oder gesteppt), ggf. herausnehmbar;
  • Rückenmittelschlitz oder Seitenschlitze.

Sie können außerdem aufweisen:

  • Taschen;
  • Kragen.

Kurzmäntel dürfen folgende Merkmale nicht aufweisen:

  • eine Kapuze;
  • einen Kordelzug oder eine andere Form der Verengung an der Taille und/oder am unteren Ende des Kleidungsstücks. Ein Gürtel ist jedoch erlaubt.

Der Begriff "und ähnliche Waren" bezogen auf Kurzmäntel umfasst auch Kleidungsstücke, die die gleichen Merkmale wie Kurzmäntel aufweisen, aber eine Kapuze haben.

6101 30 10 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6101 20 10.

6101 90 20 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6101 20 10.

6102 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß.

6102 10 10 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Die Erläuterungen zu Unterposition 6101 20 10 gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass für die hierher gehörenden Kleidungsstücke für Frauen (ausgenommen Mädchen) die nachfolgende Tabelle maßgebend ist:

Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Frauen (ausgenommen Mädchen)

6102 20 10 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10.

6102 30 10 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10.

6102 90 10 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6102 10 10.

6104 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
6104 41 00 bis
6104 49 00
Kleider

Als Kleider gelten Kleidungsstücke mit oder ohne Ärmel zum Bedecken des Körpers, die normalerweise an den Schultern beginnen und bis zu den Knöcheln oder darüber reichen können. Sie müssen getragen werden können, ohne dass gleichzeitig noch ein anderes Kleidungsstück getragen werden muss. Der Begriff umfasst hier ebenfalls transparente Kleider. Das Tragen von Unterwäsche steht einer Einreihung als Kleid nicht entgegen. Besteht der obere Teil solcher Kleidungsstücke aus Trägern mit Latz (entweder nur vorn oder vorn und hinten), gelten sie nur dann als Kleid, wenn der Latz so bemessen, geschnitten und angebracht ist, dass das Kleidungsstück in der vorstehend beschriebenen Weise getragen werden kann. Ist dies nicht der Fall, sind diese Kleidungsstücke als Röcke der Unterpositionen 6104 51 00 bis 6104 59 00 einzureihen.

6104 51 00 bis
6104 59 00
Röcke und Hosenröcke

Als Röcke gelten Kleidungsstücke zum Bedecken des Unterkörpers, die normalerweise an der Taille beginnen und bis zu den Knöcheln oder darüber reichen können. Röcke sind Kleidungsstücke, die mit mindestens einem anderen Kleidungsstück wie T-Shirt, Bluse, Hemdbluse, Pullover oder einem ähnlichen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers getragen werden müssen. Sind an den Kleidungsstücken Träger angebracht, verlieren sie dadurch nicht die wesentliche Eigenschaft von Röcken.

Ist zusätzlich zu den Trägern noch vorn und/oder hinten ein Latz angebracht, gehören die Kleidungsstücke weiterhin zu den Röcken dieser Unterpositionen, wenn der Latz so bemessen, geschnitten und angebracht ist, dass das Kleidungsstück nicht ohne ein zusätzliches Kleidungsstück der vorstehend beschriebenen Art getragen werden kann. Hosenröcke sind Kleidungsstücke mit den vorstehend genannten Merkmalen, umhüllen aber jedes Bein einzeln. Sie weisen einen Schnitt und eine Weite auf, durch die sie sich von kurzen und langen Hosen unterscheiden.

6106 Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

Blusen

Blusen für Frauen oder Mädchen sind leichte Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, sie sind modisch gestaltet, im Allgemeinen weit geschnitten, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, mit einem Halsausschnitt beliebiger Form oder zumindest mit Trägern, mit Knöpfen oder einer anderen Verschlussvorrichtung, wobei eine Verschlussvorrichtung nur fehlen darf, wenn das Kleidungsstück sehr tief ausgeschnitten ist, mit oder ohne Verzierungen wie Krawatten, Besätze, Spitzen, Bänder oder Stickereien.

Hemdblusen

Hemdblusen für Frauen oder Mädchen sind Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken. Sie haben eine durchgehende oder teilweise, vom Halsausschnitt ausgehende Öffnung, Ärmel, im Allgemeinen einen Kragen und sind mit oder ohne Taschen versehen, ausgenommen Taschen, die sich unterhalb der Taille befinden. Ihr Zuschnitt entspricht dem der Hemden für Männer oder Knaben, die Öffnung befindet sich somit im Allgemeinen vorn. Die beiden Teile dieser Öffnung schließen oder überlappen sich von rechts über links.

Gemäß Anmerkung 9 zu Kapitel 61 können Hemdblusen dieser Position eine Öffnung haben, deren Ränder sich nicht überlappen.

Kleidungsstücke dieser Position reichen über die Taille, Blusen sind im Allgemeinen kürzer als die anderen oben beschriebenen Kleidungsstücke.

Nicht zu dieser Position gehören Kleidungsstücke, die aufgrund ihrer Länge als Kleider getragen werden.

6107 Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben
6107 21 00 bis
6107 29 00
Nachthemden und Schlafanzüge

Hierher gehören Schlafanzüge für Männer oder Knaben aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden.

Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:

  • einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers, im Allgemeinen ein Kleidungsstück nach Art einer Jacke oder ein Pullover oder ähnliches Kleidungsstück;
  • einer langen oder kurzen Hose von einfachem Schnitt, ohne Öffnung oder mit einer Öffnung vorn.

Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden.

Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund

  • ihrer Stoffbeschaffenheit;
  • ihres im Allgemeinen weiten Schnitts;
  • des Fehlens unbequemer Teile, wie große oder sperrige Knöpfe oder übermäßige Besätze und Verzierungen.

Einteilige Nachtwäsche in der Art eines "Overalls", die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6107 91 00 oder 6107 99 00 eingereiht.

6108 Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen
6108 31 00 bis
108 39 00
Nachthemden und Schlafanzüge

Hierher gehören Schlafanzüge für Frauen oder Mädchen aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden.

Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:

  • einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers, im Allgemeinen ein Kleidungsstück nach Art einer Jacke oder ein Pullover oder ähnliches Kleidungsstück;
  • einer langen oder kurzen Hose von einfachem Schnitt mit oder ohne Öffnung.

Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden.

Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund

  • ihrer Stoffbeschaffenheit;
  • ihres im Allgemeinen weiten Schnitts;
  • des Fehlens unbequemer Teile wie große oder sperrige Knöpfe oder übermäßige Besätze und Verzierungen.

Als Schlafanzüge gelten auch als "Baby Doll" bezeichnete Zusammenstellungen von einem sehr kurzen Nachthemd und einem dazugehörigen Slip.
Einteilige Nachtwäsche in der Art eines "Overalls", die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6108 91 00 bis 6108 99 00 eingereiht.

6109 T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

Kleidungsstücke der in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 61 genannten Art, vorn mit einer teilweisen Öffnung des Halsausschnitts, die geschlossen werden kann oder deren Ränder sich bloß überlappen oder sich überhaupt nicht überlappen, gehören nicht zu dieser Position. Im Allgemeinen fallen diese, je nach Beschaffenheit der Ware in Anwendung der Bestimmungen der Anmerkungen 4 und 9 zu Kapitel 61, unter Position 6105 oder 6106, oder, bei ärmellosen Kleidungsstücken für Männer oder Knaben, gemäß dem letzten Satz der Anmerkung 4 zu Kapitel 61 unter Position 6114.

6110 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

Hierher gehören z.B. Kleidungsstücke, den oberen Teil des Körpers bedeckend, mit Ärmeln oder ohne Ärmel, mit Halsausschnitten aller Art, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Taschen.

Diese Kleidungsstücke haben meistens gerippte Ränder am unteren Rand, an der Öffnung und an den Ärmeln.

Sie können aus beliebigen Spinnstoffen und aus Gewirken oder Gestricken aller Art, einschließlich der leichten oder feinmaschigen, hergestellt sein.

Sie können verzierende Motive jeder Art, einschließlich Spitzen oder Stickereien, aufweisen.

Hierher gehören auch:

  1. Pullover mit V-Ausschnitt, halsnahem, rundem oder U-bootförmigem Ausschnitt oder mit Rollkragen oder hohem Kragen ohne Öffnung, die über den Kopf angezogen werden und im Allgemeinen weder eine Öffnung am Halsausschnitt noch einen Verschluss haben;
  2. Kleidungsstücke, ähnlich den im vorstehenden Unterabsatz beschriebenen, mit oder ohne Kragen, jedoch mit einer nicht durchgehenden Öffnung am Halsausschnitt, z.B. auf der Vorderseite oder auf der Schulter, die durch Knöpfe oder ein anderes Verschlusssystem geschlossen wird;
  3. Westen und Strickjacken, mit vollständiger Öffnung auf der Vorderseite, mit oder ohne Verschluss, mit oder ohne Kragen;
  4. als "Twinsets" bezeichnete Kleidungsstücke, bestehend aus einem Pullover mit Ärmeln oder ohne Ärmel und aus einer Weste oder Strickjacke mit langen oder kurzen Ärmeln. Die Kleidungsstücke müssen sich in der Größe entsprechen und in Material und Farbe gleich sein. Muster und Verzierungen, wenn vorhanden, müssen auf beiden Kleidungsstücken identisch sein;
  5. die in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Kleidungsstücke, hergestellt aus leichtem Material der bei T-Shirts oder ähnlichen Waren verwendeten Art, mit einer Durchzugskordel, einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Element am unteren Rand.

    Nicht hierher gehören:

    1. Blusen und Hemdblusen für Frauen oder Mädchen (Position 6106);
    2. Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren (Position 6101 oder 6102);
    3. T-Shirts und Unterhemden (Position 6109).
6110 12 10 und
6110 12 90
aus Kaschmirziegenhaaren (cashmere)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5102 11 des HS.

6110 20 10 Unterziehpullis

Als Unterziehpullis gelten leichte, feinmaschige, eng anliegende den Oberkörper bedeckende, Kleidungsstücke, auch mehrfarbig, mit oder ohne Ärmel sowie mit Rollkragen oder Stehkragen ohne Öffnung.

Unter "feinmaschig" wird eine feine Maschenware verstanden, die sowohl in einer Maschenreihe (horizontal) als auch in einem Maschenstäbchen (vertikal) mindestens 12 Maschen je cm aufweist, gezählt auf einer Seite des Musters von 10 × 10 cm.

Der Unterziehpulli ist meist eine einfache Maschenware (Rechts/Links-Maschenware) oder eine Rechts/Rechts-Maschenware oder eine Interlock-Maschenware (Rechts/Rechts gekreuzt).

Die Rechts/Links-Maschenware ist die einfachste Form einer Strick- bzw. Kulierwirkware (Abb. 1); die eine Seite zeigt V-förmige rechte Maschen (Abb. 2), die andere Seite bogenförmige linke Maschen (Abb. 3).

Bei einer Maschenware der Grundbindung "Rechts/Rechts" (Abb. 4) wechselt in jeder Reihe eine rechts gestrickte Masche mit einer links gestrickten (Abb. 5) so ab, dass in der Länge auf einer Seite der Maschenware die Erhebungen ("Rippen") erscheinen, die auf der anderen Seite den Vertiefungen entsprechen; beide Seiten der Maschenware sind gleich (Abb. 6 und 7).

Interlock ist eine doppelflächige Maschenware, bei der beide Seiten gleich sind. Dieser Effekt wird erreicht, indem zwei Rechts/Rechts-Maschenwaren gekreuzt verarbeitet werden (Abb. 8), so dass auf einer Seite der Maschenware eine rechts gestrickte Masche einer ebenfalls rechts gestrickten Masche auf der anderen Seite der Maschenware entspricht (Abb. 9). Die Maschen der einen Seite der Maschenware stimmen daher mit den Maschen der anderen Seite überein (Abb. 10 und 11).

6110 30 10 Unterziehpullis

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6110 20 10.

6111 Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder

Siehe die Anmerkung 6a) zu Kapitel 61.

Hierher gehören alle Kleidungsstücke, die für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger (im Allgemeinen Kleinkinder im Alter von etwa 18 Monaten) bestimmt sind. Dazu gehören: Mäntel, Burnusse, Steppjäckchen, Steckkissen, Morgenröcke, zweiteilige Anzüge, Kinderkombinationen, lange und kurze Hosen, Gamaschenhosen, Strampelhosen, Westen, Windjacken, Kleider, Röcke, Boleros, Jacken, Anoraks, Umhänge, Tuniken, Blusen, Hemdblusen, Shorts und dergleichen.

Einige dieser Waren sind Erstlingsausstattungsstücke. Bei einigen Erstlingsausstattungsstücken lässt sich die Größe nur schwer feststellen. Sie werden dieser Position zugewiesen, sofern sie eindeutig als Kleidungsstücke für Kleinkinder zu erkennen sind.

Dies gilt insbesondere für:

  1. Taufkleider und -mäntel;
  2. Burnusse: Mäntelchen ohne Ärmel mit Kapuze;
  3. Steckkissen: Kleidungsstücke mit Kapuze und Ärmeln, die gleichzeitig als Mantel und als Schlafsack dienen (sie sind unten vollständig geschlossen);
  4. Strampelsäcke für Kleinkinder, auch wattiert, mit Ärmeln oder Ärmellöchern. Das nachstehende Foto zeigt ein Beispiel.


6112 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken
6112 11 00 bis
6112 19 00
Trainingsanzüge

Siehe die Erläuterungen zu Position 6112 des HS, Buchstabe A.

6112 31 10 bis
6112 39 90
Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben

Siehe die Erläuterungen zu Position 6112 des HS, Buchstabe C, in denen es heißt, dass zu Position 6112 unter anderem Badehosen einschließlich Badeshorts, auch gummielastisch, gehören.

Badeshorts sind Kleidungsstücke, deren allgemeines Aussehen, Schnitt und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Badehosen und nicht als "kurze Hosen" der Position 6103 oder 6104 getragen zu werden. Im Allgemeinen bestehen sie ganz oder überwiegend aus Chemiefasern.

Badeshorts müssen alle folgenden Merkmale aufweisen:

  • mit doppelter Verarbeitung oder mit Innenfutter im Vorderteil oder Schritt;
  • eng im Taillenbereich (z.B. mit Kordelzug oder einem durchgehend elastischen Taillenbund).

Badeshorts können Taschen haben, vorausgesetzt, dass

  • die Außentaschen ein festes Verschlusssystem haben (sie müssen beispielsweise einen Reiß- oder Klettverschluss haben, der die Tasche vollständig verschließt, d.h. sie dürfen nicht nur punktuelle Verschlüsse aufweisen);
  • die Innentaschen mit demselben festen Verschlusssystem versehen sind wie die oben genannten Außentaschen. Innentaschen können jedoch, wenn sie am Bund befestigt sind, nur mit einem Überlapp-Verschlusssystem versehen sein, wenn dieses den vollständigen Verschluss der Taschenöffnung gewährleistet.

Badeshorts dürfen keines der folgenden Merkmale aufweisen:

  • eine Öffnung im vorderen Bereich, selbst wenn sie durch ein Verschlusssystem verschlossen werden kann;
  • eine Öffnung an der Taille, selbst wenn sie durch ein Verschlusssystem verschlossen werden kann.
6112 41 10 bis
112 49 90
Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6112 31 10 bis 6112 39 90 gelten sinngemäß.

6115 Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z.B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken
6115 10 10 und
115 10 90
Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z.B. Krampfaderstrümpfe)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6115 10 des HS.

6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
6117 80 10 und
6117 80 80
anderes Bekleidungszubehör

Siehe die Erläuterungen zu Position 6117 des HS, zweiter Absatz, Ziffer 12.

Hierher gehören u.a. Stirnbänder und Handgelenkschützer aus Gewirken oder Gestricken in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art sowie Ohrenschützer aus Gewirken oder Gestricken; die Ohrenschützer können miteinander verbunden sein.


Kapitel 62
Kleidung und Bekleidungszubehör, Ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

Allgemeines

  1. Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.
  2. Wegen des Einreihung von Kleidungsstücken, die als Warenzusammenstellungen gestellt werden, siehe die Anmerkung 14 zu Abschnitt XI.
  3. Wenn ein Teil eines Anzugs, Kostüms oder einer Kombination der Positionen 6203 und 6204 aufgebrachte Verzierungen aufweist, die nicht auf dem anderen oder den anderen Teilen vorhanden sind, werden alle diese Kleidungsstücke als Anzug, Kostüm oder Kombination weiterhin in die genannten Positionen eingereiht, vorausgesetzt, dass diese Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind (z.B. am Kragen und an den Ärmelenden oder auf den Aufschlägen und Taschen).

    Wenn jedoch diese Verzierungen durch Buntweben entstanden sind, so ist eine Einreihung als Anzug, Kostüm oder Kombination ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Firmenzeichen oder andere ähnliche Symbole.

  4. Zu diesem Kapitel gehört die in einigen Unterpositionen besonders genannte Arbeits- und Berufskleidung, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens (die Kleidung ist, bezogen auf ihre Funktion, einfach oder besonders geschnitten oder gestaltet) und aufgrund der Beschaffenheit ihres Gewebes, das im Allgemeinen strapazierfähig ist und nicht einläuft, erkennen lässt, dass sie dazu bestimmt ist, ausschließlich oder hauptsächlich zum (körperlichen oder hygienischen) Schutz anderer Kleidungsstücke und/oder Personen bei Ausübung einer Gewerbe-, Berufs- oder Haushaltstätigkeit getragen zu werden.

    Im Allgemeinen weisen diese Kleidungsstücke keine Verzierungen auf. Hierbei gelten Namen und Symbole, die auf die ausgeübte Tätigkeit hinweisen, nicht als Verzierungen.

    Diese Kleidungsstücke sind aus Baumwolle, Chemiefasern oder aus einer Mischung dieser Spinnstoffe hergestellt.

    Zur Erhöhung der Strapazierfähigkeit sind die bei ihrer Herstellung am häufigsten verwendeten Nahttypen die "Sicherheits"-Naht und die Kapp-Naht.

    Diese Arbeits- und Berufskleidung wird am häufigsten geschlossen mit Reißverschluss, Druckknöpfen, Klettverschluss oder mit einem mit Zugschnüren und dergleichen versehenen Kreuz- oder Knotenverschluss.

    Diese Kleidungsstücke können Taschen aufweisen, die im Allgemeinen aufgesetzt sind. Bei eingesetzten Taschen bestehen diese im Allgemeinen aus dem gleichen Stoff wie das Kleidungsstück und sind nicht mit den bei den anderen Kleidungsstücken üblichen Futtern ausgestattet.

    Zur Arbeits- und Berufskleidung zählen die von Mechanikern, Fabrikarbeitern, Maurern, Landwirten usw. verwendeten Kleidungsstücke, die sich im Allgemeinen als zweiteilige Kombinationen, Overalls, Latzhosen und lange Hosen darstellen. Für andere Tätigkeiten kann es sich um Arbeitskittel, Schürzen und dergleichen (für Ärzte, Krankenschwestern, Hausfrauen, Friseure, Bäcker, Metzger usw.) handeln.

    Als Arbeits- und Berufskleidung gelten nur Kleidungsstücke mit einer Handelsgröße von 158 (Körpergröße = 158 cm) oder mehr.

    Uniformen und andere ähnlich offizielle Kleidungsstücke (z.B. Amtsroben, Kleidungsstücke für Geistliche) gelten nicht als Arbeits- und Berufskleidung.

  5. Die Erläuterungen zu Kapitel 61, Abschnitt "Allgemeines", Ziffer 4, gelten sinngemäß.
6201 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203
6201 11 00 bis
6201 19 00
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Die hierher gehörenden "Mäntel und ähnliche Waren" kennzeichnen sich u.a. dadurch, dass sie beim Tragen am Körper mindestens bis zur Mitte des Oberschenkels reichen.

Es kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei Kleidungsstücken in Standardgrößen (Normalgrößen) für Männer (ausgenommen Knaben) die geforderte Mindestlänge vorliegt, wenn das Kleidungsstück, flach gelegt, im Rücken vom höchsten Punkt des Kragenansatzes (dieser Punkt entspricht der Stelle des 7. Halswirbels) bis zum unteren Rand die in nachstehender Tabelle ausgewiesene Länge in Zentimetern aufweist (siehe nachstehende Skizze).

Die Längenangaben in dieser Tabelle stellen einen mittleren Wert dar, der sich aus den verschiedenen Standardgrößen (Normalgrößen) der Kleidungsstücke für Männer (ausgenommen Knaben) innerhalb der Größengruppe S (small, kleine Größen), der Größengruppe M (medium, mittlere Größen) und der Größengruppe L (large, große Größen) ergibt.

Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Männer (ausgenommen Knaben)

Kleidungsstücke, welche die für hierher gehörende "Mäntel und ähnliche Waren" geforderte Mindestlänge (Länge bis halber Oberschenkel) nicht aufweisen, sind mit Ausnahme der ebenfalls hierher gehörenden "Kurzmäntel und ähnliche Waren" (siehe nachstehende Definition) in die Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 einzureihen.

Kurzmäntel

Bei Kurzmänteln handelt es sich um eine lose sitzende Oberkleidung mit langen Ärmeln, die über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen wird. Diese Mäntel haben ein eleganteres Aussehen als Parkas und werden im Allgemeinen aus nicht leichten Flächenerzeugnissen aus Spinnstoffen (z.B. Tweed, Loden) hergestellt, aus anderen als denen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 00 00. Die Länge der Kurzmäntel ist verschieden; sie reicht vom Schritt bis zur Mitte des Oberschenkels. Sie können ein- oder zweireihig sein.

Kurzmäntel weisen im Allgemeinen folgende Merkmale auf:

  • eine durchgehende Öffnung vorn, die mit Knöpfen, manchmal aber auch mit einem Reißverschluss oder Druckknöpfen zu schließen ist;
  • ein Futter (auch wattiert und/oder gesteppt), ggf. herausnehmbar;
  • Rückenmittelschlitz oder Seitenschlitze.

Sie können außerdem aufweisen:

  • Taschen;
  • Kragen.

Kurzmäntel dürfen folgende Merkmale nicht aufweisen:

  • eine Kapuze;
  • einen Kordelzug oder eine andere Form der Verengung an der Taille und/oder am unteren Ende des Kleidungsstücks. Ein Gürtel ist jedoch erlaubt.

Der Begriff "und ähnliche Waren" bezogen auf Kurzmäntel umfasst auch Kleidungsstücke, die die gleichen Merkmale wie Kurzmäntel aufweisen, aber eine Kapuze haben.

Hierher gehören auch als "Parkas" bezeichnete Kleidungsstücke besonderer Machart zum Schutz gegen Kälte, Wind und Regen. Sie sitzen lose und haben lange Ärmel. Parkas dieser Unterpositionen werden aus dichten, nicht leichten Geweben hergestellt, aus anderen Geweben als denen der Position 5903, 5906 oder 5907 00 00. Die Länge der Parkas ist verschieden, sie reicht von halber Schenkellänge bis zur Knielänge.

Parkas haben außerdem folgende Merkmale:

  • eine Kapuze;
  • eine durchgehende Öffnung vorn, zu schließen mit einem Reißverschluss, Druckknöpfen oder einem Klettverschluss, oft mit einer Schutzpatte verdeckt;
  • ein Futter, gewöhnlich wattiert oder aus einer Pelzimitation;
  • einen Tunnelzug oder eine andere verengende Vorrichtung an der Taille, jedoch keinen Gürtel;
  • Außentaschen.
6201 91 00 bis
6201 99 00
andere

Hierher gehören:

  1. Anoraks und ähnliche Waren

    Anoraks sind Kleidungsstücke zum Schutz gegen Wind, Kälte und Regen. Sie weisen viele Gemeinsamkeiten mit Parkas auf, unterscheiden sich von ihnen jedoch u.a. in der Länge. Sie reichen deutlich über die Taille hinaus, jedoch nicht weiter als bis zur Mitte der Oberschenkel.

    Anoraks dieser Unterpositionen bestehen aus dichten Geweben (anderen als den in der Position 5903, 5906 oder 5907 00 00 aufgeführten Geweben).

    Anoraks weisen folgende Merkmale auf:

    • eine Kapuze (manchmal im Kragen des Kleidungsstücks untergebracht);
    • eine durchgehende Öffnung vorn, zu schließen mit einem Reißverschluss, Druckknöpfen oder einem Klettverschluss, oft mit einer Schutzpatte verdeckt;
    • ein Futter, das abgesteppt oder wattiert sein kann;
    • lange Ärmel.

    Außerdem weisen Anoraks gewöhnlich mindestens eines der folgenden Merkmale auf:

    • einen Tunnelzug oder eine andere Form der Verengung in der Taille oder am unteren Rand des Kleidungsstücks;
    • dicht anliegende, elastische oder auf andere Weise zu verengende Ärmelenden;
    • einen Kragen;
    • Taschen.

    Der Begriff "und ähnliche Waren", bezogen auf Anoraks, umfasst:

    1. Kleidungsstücke, die die Merkmale von Anoraks aufweisen mit Ausnahme
      • einer Kapuze oder
      • eines Futters.

      Er umfasst ferner die oben als Anoraks definierten Kleidungsstücke, die vorn nur eine teilweise, mit einem Verschluss versehene Öffnung aufweisen. Er umfasst nicht Kleidungsstücke, die weder eine Kapuze noch ein Futter aufweisen.

    2. Kleidungsstücke ohne Futter, die lange Ärmel haben, deutlich über die Hüften, aber nicht über die Mitte der Oberschenkel hinausreichen und aus dichten Geweben (anderen als den Geweben der Position 5903, 5906 oder 5907 00 00) bestehen und regendicht oder so behandelt sind, dass sie hinreichenden Schutz gegen Regen bieten.

      Sie besitzen eine Kapuze und lassen sich vorn gewöhnlich nicht durchgehend öffnen. Bei einer nur teilweisen Öffnung kann es sein, dass kein Verschlusssystem vorhanden ist; in diesem Fall muss in die Öffnung jedoch ein schützender Zwickel eingearbeitet sein. Am Ärmelabschluss und am unteren Rand des Kleidungsstücks befindet sich im Allgemeinen ein elastischer Zug oder eine andere Form der Verengung.

    Kleidungsstücke, die von den Begriffen "Anoraks und ähnliche Waren" erfasst werden, jedoch keine Kapuze und kein Futter aufweisen, können unter den Begriff "und ähnliche Waren", bezogen auf Windjacken, fallen.

  2. Windjacken, Blousons und ähnliche Waren
    1. Windjacken bieten einen bedingten Wetterschutz. Sie reichen bis zu den Hüften oder knapp darüber hinaus. Sie bestehen aus dichten Geweben. Sie sind meist kurzzeitig regenfest, haben aber im Gegensatz zu Anoraks keine Kapuze.

      Windjacken weisen folgende Merkmale auf:

      • lange Ärmel;
      • eine durchgehende Öffnung vorn, die mit einem Reißverschluss zu schließen ist;
      • ein Futter, weder abgesteppt noch wattiert;
      • einen Kragen;
      • eine Form der Verengung im unteren Teil des Kleidungsstücks (gewöhnlich am unteren Rand).

      Außerdem können die Ärmelenden der Windjacken dicht anliegend, elastisch oder auf andere Weise zu verengen sein.

    2. Blousons sind Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken. Sie sind im Allgemeinen weit geschnitten, erhalten dadurch ein blusiges Aussehen und reichen bis zur Taille oder knapp darüber hinaus. Sie haben lange Ärmel, die über den unteren Rand des Kleidungsstücks hinausreichen. Die Gewebe, aus denen sie bestehen, brauchen keinen Wetterschutz zu bieten.

    Blousons weisen folgende Merkmale auf:

    • einen halsnahen Ausschnitt mit oder ohne Kragen;
    • eine durchgehende oder teilweise Öffnung vorn, mit beliebigem Verschluss;
    • gewöhnlich dicht anliegende, elastische oder auf andere Weise zu verengende Ärmelenden;
    • einen elastischen Zug oder eine andere Form der Verengung am unteren Rand des Kleidungsstücks.

    Blousons können außerdem aufweisen:

    • Außentaschen und/oder
    • ein Futter und/oder
    • eine Kapuze.

    Der Begriff "und ähnliche Waren", bezogen auf Blousons, erfasst Kleidungsstücke, die in nur einer der folgenden Eigenschaften von der Beschreibung der Blousons im vorstehenden Buchstaben b) abweichen, aber im Übrigen alle dort aufgeführten Merkmale aufweisen:

    • kein halsnaher Ausschnitt oder
    • keine Öffnung vorn und mit halsnahem oder anderem Ausschnitt oder
    • eine Öffnung vorn, jedoch ohne Verschlusssystem.

Nicht hierher gehören:

  1. Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und Umhänge der Unterpositionen 6201 11 00 bis 6201 19 00;
  2. Mäntel (einschließlich Kurzmäntel) und Umhänge der Unterpositionen 6202 11 00 bis 6202 19 00;
  3. Jacken der Unterpositionen 6203 31 00 bis 6203 39 90 oder 6204 31 00 bis 6204 39 90;
  4. Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Geweben der Positionen 5903, 5906 oder 5907 00 00 oder aus Vliesstoffen der Position 5603, die zu Position 6210 gehören.
6202 Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204
6202 11 00 bis
6202 19 00
Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 11 00 bis 6201 19 00 gelten sinngemäß mit der Abweichung, dass für die hierher gehörenden Kleidungsstücke für Frauen (ausgenommen Mädchen) die nachfolgende Tabelle maßgebend ist:

Längenangabe in Zentimetern zur Rückenlänge ab Kragenansatz bis zum unteren Rand des Kleidungsstückes für Kleidungsstücke in Standardgrößen für Frauen (ausgenommen Mädchen)

6202 91 00 bis
6202 99 00
andere

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 91 00 bis 6201 99 00 gelten sinngemäß.

6204 Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen
6204 41 00 bis
6204 49 90
Kleider

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6104 41 00 bis 6104 49 00 gelten sinngemäß.

6204 51 00 bis
6204 59 90
Röcke und Hosenröcke

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6104 51 00 bis 6104 59 00 gelten sinngemäß.

6206 Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

Blusen

Blusen für Frauen oder Mädchen sind leichte Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, sie sind modisch gestaltet und im Allgemeinen weit geschnitten, mit oder ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, mit einem Halsausschnitt beliebiger Form oder zumindest mit Trägern, mit oder ohne Öffnung. Sie können Verzierungen haben wie Krawatten, Besätze, Spitzen, Bänder oder Stickereien.

Hemdblusen

Die Bestimmungen der Erläuterungen zu Position 6106 für Hemdblusen aus Gewirken oder Gestricken für Frauen oder Mädchen gelten sinngemäß für Hemdblusen dieser Position.

Kleidungsstücke dieser Position reichen über die Taille, Blusen sind im Allgemeinen kürzer als die anderen oben beschriebenen Kleidungsstücke.

Nicht zu dieser Position gehören Kleidungsstücke, die aufgrund ihrer Länge als Kleider getragen werden.

6207 Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben
6207 21 00 bis
6207 29 00
Nachthemden und Schlafanzüge

Hierher gehören Schlafanzüge für Männer oder Knaben, andere als aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden.

Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:

  • einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers, im Allgemeinen ein Kleidungsstück nach Art einer Jacke;
  • einer langen oder kurzen Hose von einfachem Schnitt, ohne Öffnung oder mit einer Öffnung vorn.

Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden.

Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund

  • ihrer Stoffbeschaffenheit;
  • ihres im Allgemeinen weiten Schnitts;
  • des Fehlens unbequemer Teile, wie große oder sperrige Knöpfe oder übermäßige Besätze und Verzierungen.

Einteilige Nachtwäsche in der Art eines "Overalls", die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6207 91 00 bis 6207 99 90 eingereiht.

6208 Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen
6208 21 00 bis
6208 29 00
Nachthemden und Schlafanzüge

Hierher gehören Schlafanzüge für Frauen oder Mädchen, andere als aus Gewirken oder Gestricken, deren allgemeines Aussehen und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, ausschließlich oder im Wesentlichen als Nachtkleidung getragen zu werden.

Schlafanzüge bestehen aus zwei Kleidungsstücken, nämlich:

  • einem Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers, im Allgemeinen ein Kleidungsstück nach Art einer Jacke;
  • einer langen oder kurzen Hose von einfachem Schnitt, mit oder ohne Öffnung.

Die Teile dieser Schlafanzüge müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen und sie müssen hinsichtlich des Schnitts, der verwendeten Flächenerzeugnisse, der Farben, der Verzierungen und des Grads der Endverarbeitung zusammenpassen, so dass eindeutig zu erkennen ist, dass sie dazu bestimmt sind, zusammen von einer Person getragen zu werden.

Schlafanzüge müssen erkennen lassen, dass sie beim Gebrauch als Nachtkleidung bequem zu tragen sind aufgrund

  • ihrer Stoffbeschaffenheit;
  • ihres im Allgemeinen weiten Schnitts;
  • des Fehlens unbequemer Teile, wie große oder sperrige Knöpfe oder übermäßige Besätze und Verzierungen.

Als Schlafanzüge gelten auch als "Baby Doll" bezeichnete Zusammenstellungen von einem sehr kurzen Nachthemd und einem dazugehörigen Slip.
Einteilige Nachtwäsche in der Art eines "Overalls", die sowohl den oberen als auch den unteren Teil des Körpers bedeckt und jedes Bein einzeln umhüllt, wird in die Unterpositionen 6208 91 00 bis 6208 99 00 eingereiht.

6209 Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

Die Erläuterungen zu Position 6111 gelten sinngemäß.

6210 Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907 00 00

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6201 11 00 bis 6201 19 00 und 6202 11 00 bis 6202 19 00 gelten sinngemäß.

6210 10 92 Einwegkittel, von der durch Patienten bzw. Chirurgen bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art

Bei OP-Kitteln für Patienten bzw. Chirurgen handelt es sich um gewöhnlich am Rücken zu schließende Einwegkittel, die in Gesundheitseinrichtungen verwendet wird, um eine auf direkten Kontakt zurückzuführende Übertragung (trocken, flüssig oder aerogen) potenziell infektiöser Erreger vom OP-Team zum Patienten und umgekehrt zu verhindern. Die Kittel bestehen gewöhnlich aus mehreren Lagen Vliesstoff und können teilweise mit einer Kunststoffschicht überzogen sein, um in Bereichen, in denen der Kontakt mit Körperflüssigkeiten wahrscheinlich ist (z.B. Unterarme und Bauchraum), zusätzliche Festigkeit und besseren Schutz zu bieten. Um die flüssigkeitsabweisende Funktion der OP-Kittel zu verbessern, können diese mit Fluorkohlenwasserstoffen oder Silikon imprägniert sein.

6211 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung
6211 11 00 und
6211 12 00
Badeanzüge und Badehosen

Siehe die Erläuterungen zu Position 6211 des HS, erster Absatz.

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6112 31 10 bis 6112 39 90 gelten sinngemäß.

6211 32 31 mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

Für die Anwendung dieser Unterposition müssen die Teile eines Trainingsanzugs die gleiche Gewebestruktur, den gleichen Stil, die gleiche Farbe und die gleiche stoffliche Zusammensetzung aufweisen und sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

Wenn ein Teil eines solchen Trainingsanzugs aufgebrachte Verzierungen aufweist, die auf dem anderen Teil nicht vorhanden sind, werden die Kleidungsstücke in diese Unterposition eingereiht, vorausgesetzt, dass die Verzierungen von geringer Bedeutung und nur an ein oder zwei Stellen angebracht sind (z.B. am Kragen und an den Ärmelenden).

Wenn die Verzierungen durch Buntweben entstanden sind, ist eine Einreihung in diese Unterposition ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich nur um Firmenzeichen oder ähnliche Symbole.

6211 32 41 und
6211 32 42
andere

Für die Anwendung dieser Unterpositionen müssen die Oberteile und Unterteile eines Trainingsanzugs gemeinsam gestellt werden.

6211 33 31 mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31.

6211 33 41 und
6211 33 42
andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42.

6211 42 31 mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31.

6211 42 41 und
6211 42 42
andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42.

6211 43 31 mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6211 32 31.

6211 43 41 und
6211 43 42
andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6211 32 41 und 6211 32 42.

6212 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken
6212 20 00 Hüftgürtel und Miederhosen

Hierher gehören vor allem solche Miederhosen, auch aus Gewirken oder Gestricken, die wie eine kurze Hose mit oder ohne Bein oder eine kurze Hose mit oder ohne Bein mit hoher Taille geschnitten sind.

Sie müssen folgende Eigenschaften aufweisen:

  1. sie umschließen Taille und Hüften fest; die Seitenteile sind länger als 8 cm (vom Beinausschnitt bis zum oberen Rand gemessen);
  2. sie sind längselastisch, jedoch in Querrichtung ist die Elastizität begrenzt. Eine Verstärkung oder eine Einlage im Bauchbereich, ebenso Spitzen, Bänder, Posamenterie oder andere Applikationen sind zulässig, wenn die Längselastizität nicht beeinträchtigt wird;
  3. sie bestehen aus folgenden Spinnstoffen:
    • Baumwollmischung mit einem Elastomer-Anteil von mindestens 15 %, oder
    • Mischung aus synthetischen Chemiefasern mit einem Elastomer-Anteil von mindestens 10 %, oder
    • Baumwollmischung (nicht mehr als 50 %) mit einem hohen Anteil an synthetischen Chemiefasern und einem Elastomer-Anteil von mindestens 10 %.
6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212
6217 10 00 Bekleidungszubehör

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80 gelten sinngemäß.

Kapitel 63
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

Allgemeines

Wegen der Einreihung von Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen innerhalb der Positionen siehe den Abschnitt "Allgemeines" der Erläuterungen zu Abschnitt XI.

I. Andere konfektionierte Spinnstoffwaren
6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Zahlreiche Säcke aus Geweben sind anderweit erfasst, insbesondere in den Positionen 4202 und 6307. Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken aus Papier sind zwar der Position 4819 zuzuweisen, die gleichen Waren aus Geweben aus Papiergarnen gehören jedoch hierher.

Mit Papier ausgefütterte Säcke aus Geweben gehören im Allgemeinen hierher, während Säcke aus Papier, die mit Geweben ausgefüttert sind, im Allgemeinen in Unterposition 4819 40 00 einzureihen sind.

6305 10 10 gebraucht

Hierher gehören nur Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, die zumindest einmal zur Beförderung von Waren gedient und davon sichtbare Spuren behalten haben: Spuren der Ware, die sie enthalten haben, Schmutz, Löcher, Reißstellen, Reparaturen, ausgerissene Nähte, Spuren der Verschnürung oder Verschlussversteppung usw.

6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
6307 90 92 Einweg-Abdecktücher aus Erzeugnissen der Position 5603, von der bei chirurgischen Eingriffen verwendeten Art

Zu dieser Unterposition gehören konfektionierte Einwegabdecktücher (OP-Abdecktücher), die speziell zur Verwendung bei chirurgischen Eingriffen bestimmt sind, um eine auf direkten Kontakt zurückzuführende Übertragung (trocken, flüssig oder aerogen) potenziell infektiöser Erreger vom OP-Team zum Patienten und umgekehrt zu verhindern. OP-Abdecktücher bestehen gewöhnlich aus mehreren Lagen Vliesstoff und sind gesäumt.

Mit den OP-Abdecktüchern wird um den Patienten herum ein mikrobiologisch sauberes Arbeitsumfeld geschaffen. Sie können mit Fluorkohlenwasserstoffen oder Silikon imprägniert sein, um die flüssigkeitsabweisende Funktion zu verbessern. Teilweise können sie auch mit einer Kunststoffschicht überzogen sein, um in Bereichen, in denen der Austritt von Körperflüssigkeiten wahrscheinlich ist, zusätzliche Festigkeit und besseren Schutz zu bieten. Außerdem können sie mit einer Zellstoffschicht versehen sein, um den Kontakt mit der Haut des Patienten angenehmer zu gestalten. Am Patienten verwendete Abdecktücher können auch als Lochtücher vorkommen, um den Zugriff auf den Patienten zu erleichtern.

Zu dieser Unterposition gehören nicht:

  • Tücher, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken (Position 3005), und
  • Artikel, die die eindeutigen Merkmale von Wäsche zur Körperpflege (wie Waschlappen oder Handtücher) oder von Küchenwäsche wie Geschirrtüchern (Position 6302) haben.
6307 90 98 andere

Hierher gehören unter anderem:

  1. Hüllen für die Schlagflächen von Tennisschlägern, Badmintonschlägern, Golfschlägern usw., wenn sie aus Geweben (im Allgemeinen mit einem Überzug von Kunststoff) hergestellt sind, auch wenn sie mit einer Tasche für Bälle ausgestattet sind. Hüllen jedoch, die den ganzen Schläger umhüllen, auch mit einem Griff oder einem Trageriemen, gehören zu Position 4202;
  2. Turbane, bestehend aus einer Stoffbahn aus gemustertem Gewebe (im Allgemeinen Baumwolle oder eine Mischung von Baumwolle und Seide) zwischen vier und fünf Meter lang und etwa 50 cm breit. Sie sind an allen Seiten gesäumt, manchmal mit Fransen an den Enden, und werden im Allgemeinen einzeln gefaltet und verpackt.


Abschnitt XII
Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; waren aus Menschenhaaren

Kapitel 64
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

Allgemeines

  1. Wegen der Auslegung der Begriffe "Laufsohlen" und "Oberteil" siehe die Erläuterungen zu Kapitel 64 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstaben C und D.

    Ferner gilt für "Oberteile" aus zwei oder mehr Materialien (Anmerkung 4 Buchstabe a) und Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 64 ) Folgendes:

    1. Das "Oberteil" ist der Teil des Schuhs, der die Seiten und den oberen Teil des Fußes, ggf. auch das Bein, bedeckt. Es reicht bis zur Sohle und ist an ihr befestigt. Es kann auch in die Sohle hineinreichen.

      Als Materialien des Oberteils gelten diejenigen Materialien, deren Oberfläche sich vollständig oder teilweise an der Außenfläche (äußeren Oberfläche) des Schuhs befindet. Aus diesem Grund ist ein Futter kein Oberteil. Die Materialien des Oberteils müssen miteinander verbunden sein.

      Nach Entfernung der Zubehör- und Verstärkungsteile wird die Gesamtoberfläche der Materialien des Oberteils ermittelt. Dabei werden die Bereiche, die an den Verbindungsstellen der Materialien unterhalb überlappender Teile liegen, nicht berücksichtigt.

      Zum Beispiel: (A) ist Leder, (B) ist Spinnstoff und der Bereich (C) ist der Teil des Spinnstoffs (B), der unter dem überlappenden Ledermaterial (A) liegt. Der Spinnstoffbereich (C) wird bei der Berechung der Gesamtoberfläche der Materialien, die das Oberteil bilden, nicht berücksichtigt.

      Verschlussvorrichtungen, z.B. Schnürsenkel, Klettverschlüsse usw. (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 64 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe D, letzter Absatz) werden nicht berücksichtigt.

    2. Das "Futter" kann aus jedem beliebigen Material bestehen. Es kann aus einem oder mehreren Materialien bestehen. Das Futter berührt den Fuß und dient als Polster, Schutz oder auch nur als dekoratives Element. Das Futter ist an der Außenfläche des Schuhs nicht sichtbar, mit Ausnahme möglicher Polsterungen z.B. am Schaft.
    3. "Zubehör-" und "Verstärkungsteile" werden in der Anmerkung 4 Buchstabe a) zu Kapitel 64 und in der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 sowie in den HS-Erläuterungen zu diesem Kapitel, Allgemeines, Buchstabe D), letzter Absatz definiert.

      Die Zubehörteile dienen üblicherweise der Verzierung, die Verstärkungsteile haben eine schützende oder verstärkende Funktion. Verstärkungsteile sind am Oberteil befestigte Vorrichtungen, die dem Oberteil eine höhere Festigkeit verleihen sollen; sie sind daher an der Außenfläche des Oberteils befestigt, und nicht nur am Futter. Ein Teil des Futterstoffs kann jedoch unterhalb des Verstärkungsteils zum Vorschein kommen, wenn dadurch die verstärkende Funktion nicht gemindert wird. Außer am Oberteil können Zubehör- oder Verstärkungsteile auch an der Sohle befestigt sein oder in diese übergehen. Ein Material ist nicht als Zubehör- oder Verstärkungsteil zu betrachten, sondern als Teil des Oberteils, wenn die Art des Zusammenfügens der darunter liegenden Materialien nicht dauerhaft ist (eine Naht ist beispielsweise eine dauerhafte Art des Zusammenfügens).

      "Ähnliche Vorrichtungen" im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) können auch z.B. Logos oder Vorderkappen sein.

    Bei der Bestimmung des Materials des "Oberteils" wird die teilweise oder vollständig bedeckte Lasche (innere Zunge) nicht berücksichtigt.

    Siehe nachstehende Zeichnung: die durchbrochene Linie markiert die innere Zunge.

    Diagramm und der darunter stehende Text sind ein Beispiel dafür, wie das Material des "Oberteils" bestimmt wird:

    Der Schuh im obigen Diagramm besteht aus Leder und Spinnstoff. Um das Material des "Oberteils" im Sinne von Kapitel 64 zu bestimmen und "Zubehör- und Verstärkungsteile" zu entfernen, werden folgende Untersuchungen vorgenommen:

    1. und 2. Bei der Entfernung der ledernen Vorderkappe (1) und des Vorderblatts (2) kam Spinnstoff zum Vorschein (kein Futterstoff). Da die Lederbereiche (1 und 2) eine schützende Funktion haben, gelten sie als Verstärkungsteile. Da der Spinnstoff unter den ledernen Bereichen (1 und 2) teilweise auf der Oberfläche sichtbar ist, ist der Spinnstoff ein Teil des Oberteils.
    2. Bei der Entfernung des Lederbereichs (3) kam ein Bereich aus Spinnstoff (a auf dem Diagramm) und ein Bereich Futterstoff unter Bereich (3) zum Vorschein. Da der Spinnstoff nicht vollständig unter Bereich (3) ragt, der Futterstoff nicht als Obermaterial betrachtet wird und da sich unter dem Leder vor allem Futterstoff befindet, hat der Lederbereich keine das Oberteil verstärkende Funktion und ist daher als Teil des Oberteils zu betrachten.
    3. Der Lederbereich (4) ist auf einen Spinnstoffbereich aufgenäht und ragt (A) auch über den Lederbereich (3) darüber. Da sich unter Bereich (4) ein teilweise sichtbarer Spinnstoffbereich und unter der Überlappung (A) ein teilweise sichtbarer Lederbereich (3) befindet, und da der Lederbereich (4) für die Seite des Oberteils als zusätzliche Verstärkung dient, wird Bereich (4) als Verstärkungsteil betrachtet. Somit sind der Lederbereich (3) und der Spinnstoff unter Bereich (4) mit Ausnahme des Spinnstoffbereichs unter Bereich (3) Teile des Oberteils.
    4. Bei der Entfernung des Lederbereichs (5) kam darunter Spinnstoff zum Vorschein. Da der Lederbereich (5) den oberen Teil der Ferse verstärkt und da sich darunter teilweise sichtbarer Spinnstoff befindet, ist das Leder ein Verstärkungsteil.
    5. Bei der Entfernung der ledernen Fersenkappe (6) kam ein Bereich aus Futterstoff und teilweise sichtbarem Spinnstoff zum Vorschein. Da der Spinnstoff nicht vollständig unter das Leder reicht, hat die lederne Fersenkappe (6) keine verstärkende Funktion für irgendein Material des Oberteils, weshalb die Kappe als Teil des Oberteils betrachtet wird (und nicht als Verstärkungsteil).
    6. Bei der Entfernung des Lederbereichs (7) kam darunter teilweise sichtbarer Spinnstoff zum Vorschein. Da der Lederbereich (7) die Seite des Oberteils zusätzlich verstärkt, ist das Leder ein Verstärkungsteil.
    7. Bei der Entfernung des ledernen Logos (8) kam darunter teilweise sichtbarer Spinnstoff zum Vorschein. Aus diesem Grund und da es sich bei einem Logo um eine "ähnliche Vorrichtung" im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe a) zu Kapitel 64 handelt, ist es nicht Teil des Oberteils.

      Nach Ermittlung des prozentualen Anteils der aus Leder und aus Spinnstoff bestehenden Bereiche, die als Teile des Oberteils festgestellt wurden, überwiegt der Spinnstoff (70 % Spinnstoff). Daher wird der Schuh als Schuh mit Oberteil aus Spinnstoffen eingereiht.

  2. Der Begriff "Kautschuk" ist in Anmerkung 1 zu Kapitel 40 für Zwecke der gesamten Kombinierten Nomenklatur definiert; Anmerkung 3a) zu Kapitel 64 erweitert den Begriff für Zwecke dieses Kapitels.
  3. Der Begriff "Kunststoff" ist in Anmerkung 1 zu Kapitel 39 für Zwecke der gesamten Kombinierten Nomenklatur definiert; Anmerkung 3a) zu Kapitel 64 erweitert den Begriff für Zwecke dieses Kapitels.
  4. Der Begriff "Leder" ist in Anmerkung 3 Buchstabe b) zu Kapitel 64 für die Zwecke dieses Kapitels definiert.
  5. Der Begriff "Spinnstoffe" ist in den Erläuterungen zu Kapitel 64 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Buchstaben E) und F) definiert. So gelten Fasern (z.B. Scherstaub), Garne, Gewebe, Gewirke, Gestricke, Geflechte, Filze, Vliesstoffe, Bindfäden, Seile, Taue usw. der Kapitel 50 bis 60 als "Spinnstoffe" im Sinne von Kapitel 64. Was die Spinnstoffe von Kapitel 59 anbetrifft, gelten die Anmerkungen zu Kapitel 59 nur vorbehaltlich der Bestimmungen von Anmerkung 3 Buchstabe a) zu Kapitel 64.
6402 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff
6402 12 10 bis
6402 19 00
Sportschuhe

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64.

6402 12 10 und
6402 12 90
Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

Hierher gehört Skischuhwerk für alle Skisportarten.

6402 19 00 andere

Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 64 gilt nur für Schuhe, die für die Ausübung einer konkreten Sportart bestimmt sind und deren in der Unterpositions-Anmerkung genannte abnehmbare oder dauerhaft befestigte Vorrichtungen die Verwendung für alle anderen Zwecke, insbesondere das Gehen auf asphaltiertem Straßenbelag, durch Höhe, Steife oder mangelnde Rutschfestigkeit etc. der Vorrichtungen erschweren.

6402 20 00 Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

Für die Einreihung in diese Unterposition ist es nicht notwendig, dass die Zapfen auf der Laufsohle, die die Berührungsfläche mit dem Boden bildet, sichtbar sind; sie können auch in der Brandsohle und/oder der Zwischensohle befestigt sein. Hochgezogene Seitenteile gehören nicht zur Sohle.

6402 99 31 und
402 99 39
Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

Unter "Blatt" ist das den Vorderfuß bedeckende Stück des Oberteils zu verstehen.

6402 99 31 mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

Für die Zwecke dieser Unterposition ist es unerheblich, ob sich der Absatz von der Sohle abgrenzen lässt oder ob der Absatz einen von der Sohle nicht abgrenzbaren Teil bildet (z.B. Keilsohle, Plateausohle).

Aus nachstehenden Abbildungen ist ersichtlich, wie zu messen ist:

a ist der Punkt, wo das Oberteil beginnt

B > 3 cm.

6403 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

Als Leder gelten nur Leder der Positionen 4107 und 4112 bis 4114 (siehe die Anmerkung 3b) zu Kapitel 64). Daher gehören insbesondere Schuhe mit Oberteil aus Pelzfell oder Oberteil aus rekonstituiertem Leder nicht hierher, sondern zu Position 6405.

6403 12 00 und
6403 19 00
Sportschuhe

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64.

6403 12 00 Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 12 10 und 6402 12 90.

6403 19 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6402 19 00.

6403 59 11 bis
6403 59 39
Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 99 31 und 6402 99 39.

6403 59 11 mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

Die Erläuterungen zu Unterposition 6402 99 31 gelten sinngemäß.

6403 99 11 bis
6403 99 38
Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6402 99 31 und 6402 99 39.

6403 99 11 mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

Die Erläuterungen zu Unterposition 6402 99 31 gelten sinngemäß.

6404 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen
6404 11 00 Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

Als "Sportschuhe" im Sinne dieser Unterposition sind alle Schuhe anzusehen, die die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 64 genannten Bedingungen erfüllen.

Unterpositions-Anmerkung 1 Buchstabe a) zu Kapitel 64 gilt nur für Schuhe, die für die Ausübung einer konkreten Sportart bestimmt sind und deren in der Unterpositions-Anmerkung genannte abnehmbare oder dauerhaft befestigte Vorrichtungen die Verwendung für alle anderen Zwecke, insbesondere das Gehen auf asphaltiertem Straßenbelag, durch Höhe, Steife oder mangelnde Rutschfestigkeit etc. der Vorrichtungen erschweren.

Zu "Tennisschuhen, Basketballschuhen, Turnschuhen, Trainingsschuhen und ähnlichen Schuhen" dieser Unterposition gehören Schuhe, die aufgrund ihrer Form, ihres Schnitts und ihres Aussehens erkennen lassen, dass sie zur Ausübung einer Sportart - z.B. Segeln, Squash, Tischtennis, Volleyball - geeignet sind. Hingegen sind Schuhe, die im Wesentlichen oder ausschließlich beispielsweise beim Wildwasserfahren, Gehen, Trekking, Wandern oder Bergsteigen getragen werden, von dieser Unterposition ausgeschlossen.

Alle diese Schuhe weisen eine rutschfeste Laufsohle und eine Verschlussvorrichtung (z.B. Schnürung, Klettung) auf, die die Stabilität für den Fuß im Schuh gewährleistet.

Geringfügige Verzierungen, z.B. Zierstreifen oder -nähte, Etiketten (auch aufgenäht), Stickereien, bedruckte oder farbige Schnürsenkel, beeinträchtigen die Einreihung in diese Unterposition nicht.

Auch Schuhe, die wegen ihrer Größe dazu bestimmt sind, von Kindern und Jugendlichen getragen zu werden, können unter diese Unterposition fallen.

6406 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Die meisten der hierher gehörenden Schuhteile sind in den Erläuterungen zu Position 6406 des HS genannt. Hierher gehören auch Sohlen aus Holz für Sandalen ("fußfreie" Sandalen und andere), ohne Oberteil oder ohne Riemen, Schnüre oder Bänder.

Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 64, die eine Aufzählung der Waren enthält, die nicht als Schuhteile im Sinne dieser Position gelten.

Schuhteile können außer aus Asbest aus Stoffen aller Art, einschließlich Metall, bestehen.

6406 90 30 Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohlen) verbunden sind

Hierher gehören Waren, die noch keine Schuhe sind. Sie bestehen aus den Schuhoberteilen mit einem oder mehreren Bodenteilen (insbesondere mit der Brandsohle), jedoch fehlt die Laufsohle (zweite Sohle).

Kapitel 65
Kopfbedeckungen und Teile davon

6504 00 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

Als ausgestattet gelten Hüte und andere Kopfbedeckungen, die ganz oder teilweise mit Zutaten versehen sind, auch wenn diese aus dem gleichen Stoff bestehen wie die Kopfbedeckungen.

Als Zutaten gelten z.B.: Innenfutter, Schweißbänder (aus Leder oder anderem Stoff), Hutschnüre, Hutbänder, Randeinfassungen, Schnallen, Knöpfe, Cabochons, Abzeichen, Federn, Schmucksteppereien, künstliche Blumen, Spitzen, Gewebe oder Bänder in Schleifenform.

6505 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Wegen der Einreihung von Turbanen siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6307 90 98.

6505 00 10 aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00

"Als "Haarfilz" gilt Filz aus Haaren von Kaninchen, Hasen, Bisamratten, Nutrias, Bibern, Fischottern oder aus ähnlichen Haaren von geringer Länge.

"Woll-Haarfilz" kann aus einer innigen Mischung von Wolle und Tierhaaren in beliebigem Verhältnis oder aus einer anderen Verbindung dieser beiden Stoffe bestehen (z.B. Wollfilz, der mit einer Schicht aus Tierhaaren bedeckt ist).

Haarfilze und Woll-Haarfilze können daneben noch andere Fasern enthalten (z.B. Chemiefasern).

6505 00 30 und
6505 00 90
andere

Hierher gehören vor allem Waren aus Wollfilz, auch mit Zusätzen anderer Fasern (z.B. Chemiefasern); es ist jedoch zu beachten, dass Waren aus Woll-Haarfilz zu Unterposition 6505 00 10 gehören.

Als "Wollfilz" gilt Filz aus Wolle oder aus solchen Tierhaaren, die eine gewisse Ähnlichkeit mit der Wolle aufweisen (Vikunja-, Kamel-, Kalb-, Kuhhaare usw.).

6506 Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet
6506 99 10 aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 00 00

Die Erläuterungen zu Unterposition 6505 00 10 gelten sinngemäß.

6506 99 90 andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6505 00 30 und 6505 00 90.

6507 00 00 Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

Nicht hierher gehören Stirnbänder in der von Sportlern als Schweißbänder verwendeten Art, aus Gewirken oder Gestricken (Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80).

Kapitel 66
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon


Anmerkung 1c Regenschirme und Sonnenschirme, die Kinderspielzeug sind, unterscheiden sich von den Regenschirmen und Sonnenschirmen dieses Kapitels im Allgemeinen durch die Art der zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffe, ihre meist rohere Ausführung, ihre geringere Größe sowie dadurch, dass sie nicht zum wirksamen Schutz gegen Regen oder Sonne zu verwenden sind (siehe auch die Erläuterungen zu Position 9503 des HS, Buchstabe D letzter Absatz). Unbeschadet dieser Merkmale sind bei Regenschirmen und Sonnenschirmen, die Kinderspielzeug sind, die Schienen selten länger als 25 cm.


6601 Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

Wegen der Unterscheidung zwischen den Waren dieser Position und den Waren, die Kinderspielzeug sind, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 66, Anmerkung 1c).

Hierher gehören auch:

  1. Sonnenschirme und Regenschirme geringer Größe, die zum wirksamen Schutz von Kindern gegen Sonne und Regen bestimmt sind;
  2. kleine Sonnenschirme, die zum Schutz gegen die Sonne an Kinderwagen angebracht werden.

Regenschirme und Sonnenschirme, die aufgrund ihrer Stoffbeschaffenheit nur als Unterhaltungsartikel zu verwenden sind, gehören nicht zu dieser Position (Position 9505).

6601 10 00 Gartenschirme und ähnliche Waren

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6601 10 des HS.

6603 Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602
6603 20 00 Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock

Hierher gehören:

  1. zusammengesetzte Schirmgestelle mit Unterstock (oder Griffstock), d.h. das Gerippe des Regenschirms, Sonnenschirms usw., mit oder ohne Ausstattungen (oder Zubehör);
  2. zusammengesetzte Schirmgestelle, ohne Unterstock (oder Griffstock), mit oder ohne Ausstattungen (oder Zubehör), d.h. das gesamte aus Schienen und Gabeln bestehende System, das, auf dem Unterstock gleitend, das Öffnen und Schließen des Regenschirms, Sonnenschirms usw. ermöglicht und gleichzeitig zum Spannen und Anbringen des Bezugs dient.

Einfache Zusammensetzungen von Schirmschienen und -gabeln, die nicht das gesamte aus Schienen und Gabeln bestehende System bilden, gehören jedoch nicht hierher, sondern werden in Unterposition 6603 90 90 eingereiht.

6603 90 10 Griffe und Knäufe

Hierher gehören Griffe (einschließlich der als Griffe erkennbaren Rohlinge) und Knäufe, die an Regen- und Sonnenschirmstöcken, Gehstöcken, Sitzstöcken, Peitschen, Reitpeitschen und dergleichen angebracht werden.

6603 90 90 andere

Neben den im letzten Absatz der Erläuterungen zu Unterposition 6603 20 00 genannten Zusammensetzungen gehören hierher insbesondere Schirmschienen und -gabeln, nicht zusammengesetzt, sowie die in den Erläuterungen zu Position 6603 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 bis 5, genannten Waren.

Kapitel 67
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

6702 Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten

Siehe die Anmerkung 3 zu Kapitel 67. Als ähnliche Verfahren im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 67 gelten insbesondere das Miteinander-Verbinden durch Selbstkleben nach Erhitzen des Grundstoffs oder auch das Verbinden mit Gleitvorrichtungen, die durch Reibung am Stängel haften.

6703 00 00 Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

Nicht hierher gehören natürliche Zöpfe aus Menschenhaar, roh, auch gewaschen und entfettet, wie sie beim Abschneiden anfallen, nicht weiter bearbeitet (Position 0501 00 00).

Abschnitt XIII
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren

Kapitel 6816
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Allgemeines

Dieses Kapitel erfasst nicht nur gebrauchsfertige Waren, sondern auch in bestimmten Positionen Halberzeugnisse, die vor ihrer endgültigen Verwendung weitere Bearbeitungen erforderlich machen können (z.B. Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat der Position 6812).

6802 Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

Siehe die Anmerkung 2 zu Kapitel 68, in der der Begriff "bearbeitete Werksteine" festgelegt ist.

6802 10 00 Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 6802 des HS, siebter Absatz, erfassten Waren.

6802 21 00 bis
6802 29 00
andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche

Hierher gehören Werksteine und Waren daraus (einschließlich Warenrohlinge), lediglich geschnitten oder gesägt, die eine oder mehrere geebnete Flächen haben; diese letzteren können mit dem Spitz-, Stock- oder Scharriereisen bearbeitet worden sein.

6802 93 10 poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

Hierher gehören neben den Waren, deren Oberfläche vollständig oder teilweise poliert ist, insbesondere:

  1. Waren, deren Oberfläche ganz oder teilweise gehobelt, gesandelt oder fein oder grob geschliffen ist;
  2. verzierte Waren. Das sind Waren mit Flach-Motiven oder Flach-Ornamenten, die durch Färben, Lackieren oder auf andere Weise erzielt worden sind, z.B. durch Anbringen von Musterungen auf einer polierten Fläche durch Bearbeiten mit dem Stockhammer;
  3. inkrustierte Waren, mit Mosaik versehene Waren, Waren mit Metallverzierungen oder mit einfachen gemeißelten Inschriften;
  4. Waren, die Profile oder Kannelierungen, d. h. geradlinige Verzierungen, wie z.B. Zierlinien, Plinte, Schrägkanten, Hohlleisten oder Kehlleisten aufweisen;
  5. abgedrehte Waren wie Säulenschäfte, Baluster und dergleichen.
6802 93 90 andere

Hierher gehört z.B. Granit mit Bildhauerarbeit, d. h. Waren mit verzierenden Motiven in Hoch- oder Tiefrelief, wie z.B. Blätter, Eierstäbe, Girlanden, Fantasiegebilde, die in einer kunstvolleren Art ausgeführt sind als die in den vorhergehenden Unterpositionen erwähnten einfachen Ornamente.

Statuen, Hochreliefs und Tiefreliefs (andere als Originale der Bildhauerkunst) gehören ebenfalls hierher.

6802 99 10 poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6802 93 10.

6802 99 90 andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 6802 93 90 gelten sinngemäß.

6803 00 Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer
6803 00 10 Schiefer für Dächer oder Fassaden

Schiefer dieser Unterposition kann z.B. quadratisch, rechteckig, vieleckig, abgerundet sein. Er hat im Allgemeinen eine gleichmäßige Dicke von 6 mm oder weniger.

6804 Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen

Nicht hierher gehören Scherben und Bruch von Wetz- oder Poliersteinen zum Handgebrauch, von Mühlsteinen, Schleifsteinen, Walzen, Scheiben und dergleichen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (Unterposition 2530 90 00).

6804 10 00 Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6804 10 des HS.

6804 21 00 bis
6804 23 00
andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen

Siehe die Erläuterungen zu Position 6804 des HS, erster Absatz Ziffern 2 und 3.

6804 21 00 aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten

Hierher gehören Waren aus natürlichen oder synthetischen Diamanten, die durch beliebige Verfahren agglomeriert wurden. Das Agglomerieren kann insbesondere mit Hilfe mineralischer härtender Stoffe (z.B. Zement) oder elastischer Stoffe (z.B. Kautschuk, Kunststoff) oder durch keramisches Brennen erfolgen.

6804 22 12 bis
6804 22 90
aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt

Die Erläuterungen zu Unterposition 6804 21 00 gelten sinngemäß.

6804 22 12 bis
6804 22 50
aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel

Als künstliche Schleifstoffe sind u.a. zu nennen künstlicher Korund, Siliciumcarbid (Carborund) und Borcarbid.

6804 30 00 Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch

Siehe die Erläuterungen zu Position 6804 des HS, erster Absatz Ziffer 4.

6806 Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69
6806 10 00 Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, erster bis dritter Absatz.

Ähnliche mineralische Wollen werden z.B. aus einer Mischung von Steinen und Schlacken so hergestellt, wie es in den Erläuterungen zu Position 6806 des HS, erster Absatz, beschrieben ist.

6806 20 10 geblähter Ton

Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, sechster Absatz.

6806 20 90 andere

Hierher gehören:

  1. geblähter Vermiculit und geblähte ähnliche mineralische Erzeugnisse (ausgenommen Ton) (geblähte Chlorite, Perlite und Obsidiane). Siehe hierzu die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, vierter und fünfter Absatz.

    Geblähte Chlorite und Perlite gehören jedoch nur dann hierher, wenn der Blähvorgang unterbrochen wurde, sobald hohle Körner entstanden sind, d. h. bevor diese Körner zu feinen konkaven Lamellen zerspringen. Dieses lamellenförmige Erzeugnis wird im Allgemeinen als Filtermasse und nicht mehr zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken verwendet und gehört zu Unterposition 3802 90 00 (siehe die Erläuterungen zu Position 3802 des HS);

  2. "Schaumschlacke", die, wenn sie in Form von Blöcken, Platten und dergleichen gestellt wird, dem Schaumglas der Position 7016 ähnlich ist. Sie kann dann von diesem Schaumglas aufgrund der gleichen Merkmale unterschieden werden, die zur Unterscheidung zwischen den Wollen der Unterposition 6806 10 00 und der Wolle der Position 7019 dienen;
  3. stark geschäumte, granulierte Hochofenschlacke mit einer Schüttdichte in trockenem Zustand von 300 kg/m3 oder weniger.
6806 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 6806 des HS, Textteil nach den Sternchen.

6807 Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech)
6807 10 00 in Rollen

Die Dach- und Dichtungsbahnen dieser Unterposition bestehen aus mindestens drei Schichten: einer Mittellage aus Papier oder Pappe oder aus anderen Stoffen wie z.B. Glasgewebe, Jutegewebe, Aluminiumfolie, Filz, Vlies und auf beiden Seiten einer Decklage aus Asphalt oder ähnlichen Stoffen. Die Decklagen können auch noch andere Stoffe enthalten oder mit ihnen überzogen sein (z.B. Sand).

6809 Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips
6809 11 00 und
6809 19 00
Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert

Bei den Waren dieser Unterpositionen handelt es sich um flaches Material beliebiger Form, das in der Hauptsache zum Herstellen von Zwischenwänden und Decken verwendet wird.

Waren, die nur gelocht oder auf einer oder beiden Flächen mit einer dünnen Schicht Papier oder anderen Stoffen überzogen sind, gelten nicht als verziert. Sie können auch eine einfache Farb- oder Lackschicht haben. Die Verzierung, die z.B. aus verschiedenen Motiven, Hoch- oder Tiefrelief, aus Verzierungen in der Masse oder aus Oberflächenverzierungen bestehen kann, hat zur Folge, dass die Platten, Tafeln usw. der Unterposition 6809 90 00 zuzuweisen sind.

Hierher gehören ebenfalls quadratische Gipsplatten, auf der Außenseite gelocht, die zwei rechteckige, mit Streifen aus mineralischer Wolle ausgelegte Hohlräume enthalten und auf der Innenseite mit aluminiumkaschiertem Papier abgedeckt sind; diese Platten dienen als Wärme- und Schalldämpfmaterial zum Verkleiden von Decken oder Wänden.

6810 Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

Beton wird aus einem Gemisch von Zement, Zuschlagstoffen (Sand oder Kies) und Wasser hergestellt, das nach dem Abbinden sehr hart wird.

Bewehrter Beton enthält außerdem, in der Masse eingebettet, Stahlstäbe (Betonstahl) oder Stahlmatten.

Bei Verwendung von Leichtzuschlagstoffen (z.B. Blähton, Bimskies, Vermiculit, granulierte Schlacke) erhält man Leichtbeton.

6810 11 10 aus Leichtbeton (auf Basis von Bimskies, granulierter Schlacke usw.)

Hierher gehören Baublöcke und Mauersteine aus porösem Beton mit einer Dichte in abgebundenem Zustand von 1,7 kg/dm3 oder weniger. Leichtbeton hat eine gute Wärmedämmung, ist jedoch von geringerer Festigkeit als Beton mit größerer Dichte.

6810 99 00 andere

Nicht hierher gehören:

  1. 'Steinpapier' (siehe Erläuterung zu Position 3920);
  2. Ziergegenstände für Haus und Garten aus Steinpulver und Kunststoff, wobei der Kunststoff den Waren ihren wesentlichen Charakter verleiht (siehe Erläuterung zu Unterposition 3926 40 00).

Stand: Erl. 2016/C 427/03

6812 Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z.B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 6811 oder 6813
6812 80 10 und
6812 80 90
aus Krokydolith

Siehe die Erläuterungen zu Position 2524 des HS, zweiter Absatz

6812 80 10 bearbeitete Fasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Wegen des Begriffs "bearbeitete Fasern" siehe die Erläuterungen zu Position 6812 des HS, erster Absatz. Bearbeitungsabfälle von Krokydolithwaren sind in Unterposition 2524 10 00 einzureihen..

Die Mischungen dieser Unterposition sind in den Erläuterungen zu Position 6812 des HS, zweiter Absatz, beschrieben.

Hierher gehören auch Bearbeitungsabfälle (in Stücken oder in Form von Pulver) von Waren auf der Grundlage von Asbest oder von Asbest und Magnesiumcarbonat.

6812 80 90 andere

Hierher gehören Papier, Pappe und Filz aus Krokydolithfasern, Papierhalbstoff und gegebenenfalls Füllstoffe, wenn sie 35 GHT oder mehr Krokydolith enthalten. Anderenfalls gehören sie zu Kapitel 48.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6812 des HS.

6812 92 00 Papier, Pappe und Filz

Hierher gehören Papier, Pappe und Filz aus Asbestfasern, Papierhalbstoff und gegebenenfalls Füllstoff, wenn sie 35 GHT oder mehr Asbest enthalten. Anderenfalls gehören sie zu Kapitel 48.

Siehe auch die Erläuterungen zu Position 6812 des HS.

6812 99 10 bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Wegen des Begriffs "bearbeitete Asbestfasern" siehe die Erläuterungen zu Position 6812 des HS, erster Absatz. Bearbeitungsabfälle von Asbestwaren sind in Unterposition 2524 90 00 einzureihen.

Die Mischungen dieser Unterposition sind in den Erläuterungen zu Position 6812 des HS, zweiter Absatz, beschrieben.

Hierher gehören auch Bearbeitungsabfälle (in Stücken oder in Form von Pulver) von Waren auf der Grundlage von Asbest oder von Asbest und Magnesiumcarbonat.

6814 Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen
6814 10 00 Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen

Die Platten, Blätter oder Streifen dieser Unterposition sind in Rollen von unbestimmter Länge aufgemacht oder lediglich quadratisch oder rechteckig zugeschnitten. In anderer als quadratischer oder rechteckiger Form gehören Waren dieser Art zu Unterposition 6814 90 00.

6814 90 00 andere

Hierher gehören z.B. Blätter und Lamellen aus Glimmer, die für eine bestimmten Verwendungszweck zugeschnitten sind. Sie unterscheiden sich von den Glimmerscheiben der Position 2525 durch die in den Erläuterungen zu Position 2525 des HS erwähnten verschiedenen Merkmale.

Hierher gehören ebenfalls Blätter und Lamellen aus Glimmer, die, auch wenn sie nicht wie oben angegeben zugeschnitten sind, dennoch eine Bearbeitung erfahren haben, die für die Position 2525 nicht zulässig ist, z.B. das Polieren oder Kleben auf Unterlagen.

Kapitel 69
Keramische Waren

I. Waren aus Kieselsäurehaltigen Fossilen Mehlen oder ähnlichen Kieselsäurehaltigen Erden und feuerfeste Waren
6901 00 00 Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

Siehe die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt "Allgemeines" zu Teilkapitel I Buchstabe A.

Hierher gehören z.B. wärmeisolierende Steine, die durch Formen und Brennen von Molererde hergestellt sind.

6902 Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

Die beiden wesentlichen Merkmale der feuerfesten Waren dieser Position sind ihre Feuerfestigkeit von mindestens 1.500 °C (bestimmt nach den ISO-Empfehlungen R 528-1966 und R 1146-1969) und dass sie tatsächlich für einen Verwendungszweck bestimmt sind, der eine solche Feuerfestigkeit erfordert.

Siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt "Allgemeines" zu Teilkapitel I Buchstabe B.

6902 10 00 mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6902 10 des HS.

6903 Andere feuerfeste keramische Waren (z.B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

Der erste Absatz der Erläuterungen zu Position 6902 gilt ohne Einschränkung auch für die Position 6903. Nicht hierher gehören deshalb Fadenführer aus gesinterter Tonerde für Textilmaschinen, Werkzeuge und Werkzeugeinsätze aus dem gleichen oder anderem feuerfesten Material, Kügelchen aus feuerfesten Silicium/Tonerde-Erzeugnissen, die als Träger für ein chemisches Erzeugnis dienen, das als Katalysator in bestimmten Herstellungsverfahren verwendet wird, usw.

II. Andere Keramische Waren
Allgemeines

Wegen der Begriffe "Porzellan", "gewöhnlicher Ton", "feine Erden", "Steingut" und "Steinzeug", die in den Positionen oder Unterpositionen dieses Teilkapitels aufgeführt sind, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt "Allgemeines" zu Teilkapitel II.

6904 Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen

Wegen der Unterscheidung zwischen Mauerziegeln und Fliesen, Wand- oder Bodenplatten siehe die Erläuterungen zu Position 6907 des HS.

6905 Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik
6905 10 00 Dachziegel

Siehe die Erläuterungen zu Position 6905 des HS, zweiter Absatz Ziffer 1.

Dachziegel unterscheiden sich von Fliesen, Wand- oder Bodenplatten dadurch, dass sie gewöhnlich Zungen, Haken oder Vorrichtungen haben, mit denen sie ineinander gefügt werden können.

6905 90 00 andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 6905 des HS, zweiter Absatz Ziffern 2 bis 4, aufgeführten Waren.

6907 Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage
6907 90 20 aus Steinzeug

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 30.

6908 Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage
6908 90 11 und
6908 90 20
aus gewöhnlichem Ton

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 10.

6908 90 11 Spaltplatten

Bei der Herstellung von Spaltplatten wird die aufbereitete Masse im plastischen Zustand mittels Strangpresse zu Doppelplatten geformt, die in vorbestimmten Längen vom Strang abgeschnitten, getrocknet und gebrannt werden.

Nach dem Brennen werden die Doppelplatten in Einzelplatten gespalten. Die Stegprofile auf der Rückseite dieser Platten sind kennzeichnend für Spaltplatten.

Spaltplatten haben in der Regel an den Längsseiten eine abgestufte Kante, die fabrikationsbedingt ist. Diese Kante dient bei der Herstellung der Platten als Schonkante und schützt die Ansichtsfläche vor Beschädigungen. Der Abstand zwischen der Innenkante und der abgestuften äußeren Schonkante beträgt max. 2 mm.

Spaltplatten werden in verschiedenen Farben, Formen und Abmessungen hergestellt. Die Oberfläche kann eben, profiliert, wellig oder auf andere Weise gestaltet sein.

Spaltplatten haben beispielhaft folgendes Aussehen:

6908 90 31 Spaltplatten

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6908 90 11.

6908 90 91 aus Steinzeug

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 30.

6908 90 93 aus Steingut oder feinen Erden

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 50.

6909 Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken
6909 11 00 bis
6909 19 00
Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken

Siehe die Erläuterungen zu Position 6909 des HS, zweiter Absatz Ziffern 1 und 2.

6909 12 00 Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6909 12 des HS.

6909 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 6909 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 und 4.

6912 00 Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände

Wegen der Einreihung in die verschiedenen Unterpositionen dieser Position siehe auch die Erläuterungen zu Kapitel 69 des HS, Abschnitt "Allgemeines" zu Teilkapitel II Teil "Andere keramische Waren".

Wegen der Einreihung von Geschirr und Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikeln - mit erhabenen Ziermotiven und dergleichen versehen - siehe die Erläuterungen zu Position 6913 des HS, Buchstabe B.

  1. Bierkrüge gehören im Allgemeinen zu dieser Position; sie sind jedoch der Position 6913 zuzuweisen, wenn:
    • ihr Rand derart geformt oder ausgearbeitet ist, dass das Trinken erschwert wird;
    • ihre Handhabung oder das Ansetzen durch die Formgebung erschwert wird;
    • erhabene Ziermotive von einer Art und in einem Umfang vorhanden sind, dass das Reinigen erschwert wird;
    • sie ungewöhnlich geformt sind (z.B. in Form eines Totenkopfes oder Frauenrumpfes);
    • sie einen wenig dauerhaften Farbauftrag aufweisen.
  2. Waren in Form von Bierkrügen mit erhabenen Ziermotiven und dergleichen und mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,2 l gehören im Allgemeinen zu Position 6913.
6912 00 10 aus gewöhnlichem Ton

Hierher gehören aus eisen- und kalkhaltigem Ton (Ziegelerde) hergestellte Gegenstände mit matter, erdfarbener Bruchstelle (im Allgemeinen braun, rot oder gelb).

Ihr Scherbenaufbau ist heterogen, der Durchmesser der für die Struktur der Masse charakteristischen inhomogenen Bestandteile (Körner, Einschlüsse, Poren) beträgt mehr als 0,15 mm. Diese Elemente sind also mit bloßem Auge zu erkennen.

Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt 5 GHT oder mehr. Sie wird anhand folgender Methode bestimmt:

Bestimmung des Wasseraufnahmekoeffizienten

Zweck und Begriffsbestimmung

Der Versuch hat den Zweck, die vom Scherben aufgenommene Wassermenge zu bestimmen. Der Koeffizient wird als Vomhundertsatz des Trockengewichts des Scherbens angegeben.

Vorbereitung des Probekörpers und Durchführung des Versuchs

Der Versuch wird an mindestens 3 Probekörpern von jedem zu untersuchenden Stück durchgeführt. Diese werden aus den glasierten Stellen desselben Erzeugnisses entnommen und dürfen nur auf einer Seite glasiert sein.

Die Oberfläche eines Probekörpers soll etwa 30 cm2 und die Dicke - einschließlich der Glasur - höchstens 8 mm betragen.

Die Proben werden im Ofen 3 Stunden lang bei 105 °C getrocknet und, nach Abkühlung im Trockenschrank, das Gewicht (Gt) mit einer Genauigkeit von 0,05 g bestimmt. Anschließend werden sie sofort in destilliertes Wasser getaucht, und zwar so, dass sie nicht den Gefäßboden berühren.

Man kocht die Proben zwei Stunden lang und lässt sie danach 20 Stunden im Wasser stehen. Dann werden sie herausgenommen und das Wasser von ihrer Oberfläche mit einem sauberen und etwas feuchten Tuch abgetrocknet. Höhlungen und Löcher müssen mit einem feinen, leicht feuchten Pinsel getrocknet werden. Man bestimmt daraufhin das Gewicht (Gh). Der Wasseraufnahmekoeffizient der Proben ergibt sich aus ihrer Gewichtszunahme multipliziert mit 100 und dividiert durch das Trockengewicht (Gt):

Auswertung der Versuchsergebnisse

Als Koeffizient für die Wasseraufnahme des Scherbens gilt der Durchschnittswert der einzelnen in GHT ausgedrückten Wasseraufnahmekoeffizienten.

6912 00 30 aus Steinzeug

Hierher gehören Erzeugnisse, die aus üblicherweise in der Masse gefärbtem Ton hergestellt sind. Ihr charakteristisches Merkmal ist ein nicht durchscheinender dichter Scherben, der bis zu einer Temperatur gebrannt ist, bei der die Verglasung beginnt. Die Lichtdurchlässigkeit ist anhand einer Scherbe mit einer Dicke von mindestens 3 mm und nach folgender Methode zu bestimmen:

Bestimmung der Lichtdurchlässigkeit

Begriffsbestimmung

Der Schattenriss eines Gegenstandes muss durch eine Warenprobe sichtbar sein, deren Dicke zwischen 2 und 4 mm liegt und die sich in einem dunklen Raum 50 cm entfernt von einer in einer Fassung angebrachten neuen und einen Lichtstrom von 1.350 bis 1.500 Lumen ausstrahlenden Glühlampe befindet. Die Glühlampe ist nach 50 Glüh-Betriebsstunden auszuwechseln.

Die Vorrichtung für den Versuch (siehe folgende Skizze)

Sie besteht aus einem innen mattweiß gestrichenen Behälter. An einem Ende ist die Lampe (A) angebracht. Das andere Ende hat eine Öffnung, durch die man durch die Warenprobe (C) hindurch den Schattenriss des Gegenstandes (B) sehen kann.

Die Abmessungen des Behälters sind:

  • Länge = Länge der Lampe zuzüglich 50 cm,
  • Breite und Höhe = jeweils etwa 20 cm.

Der Durchmesser der Öffnung beträgt etwa 10 cm.


Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt weniger als 3 GHT. Sie wird nach der in den Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 10 beschriebenen Methode bestimmt.

6912 00 50 aus Steingut oder feinen Erden

Hierher gehören Gegenstände, die durch Brennen einer Mischung aus ausgewählten Tonarten ("feinen Erden"), zuweilen vermischt mit Feldspat und mehr oder weniger Kalk, hergestellt werden (hartes Steingut, gemischtes Steingut, weiches Steingut).

Die Steinguterzeugnisse kennzeichnen sich durch einen weißen oder leicht gräulichen oder creme- oder elfenbeinfarbigen Scherben. Erzeugnisse aus feinen Erden kennzeichnen sich durch eine gelbe bis braune bzw. rotbraune Färbung. Der Scherben ist von feiner und gleichmäßiger Körnigkeit; der Durchmesser der für die Struktur der Gesamtmasse typischen inhomogenen Bestandteile (Körner, Einschlüsse, Poren) beträgt 0,15 mm oder weniger. Diese Elemente sind also mit bloßem Auge nicht zu erkennen.

Die Porosität (Wasseraufnahme) beträgt 5 GHT oder mehr. Sie wird nach der in den Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 10 beschriebenen Methode bestimmt.

6912 00 90 andere

Hierher gehören die Erzeugnisse aus keramischen Stoffen, die weder den Kriterien für die Einreihung in die anderen Unterpositionen dieser Position noch den Kriterien für Porzellan (Position 6911) entsprechen.

6913 Statuetten und andere keramische Ziergegenstände

Zu dieser Position gehören auch Zierteller.

Teller sind als Zierteller anzusehen, wenn sie die folgenden Merkmale aufweisen:

  1. auf ihrer Außenseite tragen sie Ziermotive (Blumen, Pflanzen, Landschaften, Menschenfiguren, Tierfiguren, mythologische Figuren, Symboldarstellungen, Reproduktionen von Kunstwerken oder religiöse Motive); durch die Größe der verzierten Oberfläche sind sie deutlich als Ziergegenstände gekennzeichnet; und
  2. sie gehören nicht zu einem Tafelservice; und
  3. sie weisen eine oder mehrere der folgenden Merkmale auf:
    1. am äußeren Rand haben sie ein oder mehrere Löcher, insbesondere zum Anbringen von Aufhängvorrichtungen;
    2. sie werden mit geeigneten Gestellen eingeführt, die das Aufstellen ermöglichen und die anders nicht verwendbar sind;
    3. wegen ihrer Form, ihrer Abmessung oder ihres Gewichts können sie offensichtlich nicht zum gewöhnlichen Gebrauch verwendet werden;
    4. die für ihre Herstellung oder für ihre Verzierung verwendeten Materialien (vor allem Farbe, Metall) machen sie zum Gebrauch bei Tisch oder für Ernährungszwecke ungeeignet;
    5. ihre Oberfläche ist nicht glatt, dadurch wird ihre Säuberung erschwert.
6913 90 10 aus gewöhnlichem Ton

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 10.

6913 90 93 aus Steingut oder feinen Erden

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6912 00 50.

6913 90 98 andere

Siehe die Erläuterungen zu Unterpositionen 6912 00 30 und 6912 00 90.


Kapitel 7016
Glas und Glaswaren

Allgemeines

Der Begriff "optisches Glas" im Sinne des Kapitels 70 umfasst Spezialglas, das verwendet wird in optischen Instrumenten für die Fotografie, Astronomie, Beobachtung (Mikroskopie, Seefahrt usw.), Waffen (Zielfernrohre usw.), für Labors usw. sowie für die Herstellung von medizinischen Brillen zum Korrigieren von Sehschwächen. Charakteristisch für dieses Glas, von dem es viele Arten gibt, ist seine große Transparenz und Klarheit, obwohl es auch gefärbt sein kann, um leicht absorbierende Eigenschaften für bestimmte Strahlen zu erzielen. Es besitzt eine vollkommene Homogenität, die normalerweise das Vorhandensein von Blasen oder Schlieren ausschließt, Strahlenbrechungswerte und Streuungseigenschaften, die für anderes Glas ungewöhnlich sind.

Glasscheiben in Fassungen oder Rahmen aus Holz, Metall usw. werden so betrachtet, als hätten sie den wesentlichen Charakter als Glas verloren und gehören zu verschiedenen Positionen, z.B.:

  1. für Bilderrahmen (Positionen 4414 00, 8306 usw.);
  2. für Maschinen, Apparate, oder Fahrzeuge (Abschnitt XVI oder XVII);
  3. für Türen, Fenster, von Gebäuden usw. (Positionen 4418, 7610 usw.).
7001 00 Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse
7001 00 10 Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas

Siehe die Erläuterungen zu Position 7001 des HS, erster Absatz Buchstabe A.

Der Begriff "Bruchglas" bezeichnet zerbrochenes Glas zur Wiederverwertung bei der Glasherstellung.

7001 00 91 und
7001 00 99
Glasmasse

Siehe die Erläuterungen zu Position 7001 des HS, erster Absatz Buchstabe B, sowie zweiter und dritter Absatz.

7002 Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet

Hierher gehören nur rohe (nicht bearbeitete) Halberzeugnisse, d.h. die nach dem Gießen, Ziehen oder Blasen keine anderen Bearbeitungen erfahren haben als Stückeln (auf Länge schneiden) der Rohre, Stäbe oder Stangen oder Verschmelzen oder Abschleifen der Enden, damit ihre Handhabung weniger gefährlich ist, auch wenn die so bearbeiteten Waren unmittelbar verwendet werden können.

7002 10 00 Kugeln

Siehe die Erläuterungen zu Position 7002 des HS, erster Absatz Ziffer 1 und die letzten beiden Absätze.

7002 32 00 aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

Die wesentlichen Eigenschaften dieses Glases werden bestimmt durch das Fehlen von Blei, einen sehr geringen Anteil an Alkali- und Erdalkali-Oxiden und einen deutlichen Anteil an Boroxid. Dieses Glas hat eine gute Wärmeleitfähigkeit und eine bemerkenswerte Elastizität und ist unempfindlich gegen plötzliche Temperaturänderungen; diese Eigenschaften machen es besonders geeignet zum Herstellen von z.B. Küchengläsern, Tischgeschirr, Laborgläsern und Glas für Beleuchtungszwecke.

7003 Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

Nicht hierher gehört feuerpoliertes Glas (Position 7005).

Wegen der Auslegung des Begriffs "bearbeitet" siehe die Anmerkung 2a) zu Kapitel 70.

7003 12 10 bis
7003 19 90
Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

Wegen des Begriffs "mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt" siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, drittletzter Absatz.

7003 12 10 bis
7003 12 99
in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

Der Begriff "absorbierende oder reflektierende Schicht" ist in Anmerkung 2c) zu Kapitel 70 festgelegt. Wegen des Begriffs "undurchsichtig" siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B.

Überfangenes Glas ist ein durchscheinendes Glas, im Allgemeinen aus einem milchweißen und einem gefärbten Glas; die beiden Gläser sind in noch weichem Zustand zusammengepresst, dadurch entsteht eine feste Verbindung.

7003 20 00 Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 19 90.

7003 30 00 Profile

Profiliertes Glas ist ein im kontinuierlichen Verfahren hergestelltes Erzeugnis, das unmittelbar nach der Entnahme aus dem Ofen und während des kontinuierlichen Herstellungsverfahrens geformt wird. Es wird anschließend auf die gewünschten Abmessungen zugeschnitten aber nicht weiter bearbeitet.

7004 Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

Wegen der Auslegung des Begriffs "bearbeitet" siehe die Anmerkung 2a) zu Kapitel 70.

7004 20 10 bis
7004 20 99
in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 12 99.

7005 Feuerpoliertes Glas (floatglass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

Wegen der Auslegung des Begriffs "bearbeitet" siehe die Anmerkung 2a) zu Kapitel 70.

7005 10 05 bis
7005 10 80
nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 19 90 und zu den Unterpositionen 7003 12 10 bis 7003 12 99, erster Absatz erster Satz.

7005 21 25 bis
005 21 80
in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder nur geschliffen

Wegen des Begriffs "undurchsichtig" siehe die Erläuterungen zu Position 7003 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B.

7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
7010 90 21 hergestellt aus Glasröhren

Diese Behältnisse haben einen kreisförmigen Querschnitt und eine gleichmäßige Wandstärke, die im Allgemeinen weniger als 2 mm beträgt. Sie haben keine Prägungen, wie z.B. Zahlen, Logos, Linien oder Unebenheiten. Die visuelle Untersuchung zeigt nahezu keine optische Verzerrung im Glas.

Die Inhaltsmenge dieser Behältnisse beträgt im Allgemeinen 1 bis 100 ml.

Sie werden hauptsächlich zur Verpackung von pharmazeutischen oder diagnostischen Produkten verwendet.

7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)
7013 10 00 aus Glaskeramik

Wegen des Begriffs "Glaskeramik" siehe die Erläuterungen zu Kapitel 70 des HS, Abschnitt "Allgemeines" letzter Absatz Ziffer 2.

7013 22 10 und
013 22 90
aus Bleikristall

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70.

7013 33 11 bis
7013 33 99
aus Bleikristall

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70.

7013 41 10 und
7013 41 90
aus Bleikristall

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70.

7013 42 00 aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin bei Temperaturen von 0 °C bis 300 °C

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7002 32 00.

7013 91 10 und
7013 91 90
aus Bleikristall

Siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 70.

7015 Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser
7015 10 00 Gläser für medizinische Brillen

Siehe die Erläuterungen zu Position 7015 des HS, Buchstabe C.

7015 90 00 andere

Siehe die Erläuterungen zu Position 7015 des HS, Buchstaben a und B.

7016 Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen

Nicht hierher gehören Fliesen aus gewalztem Glas (z.B. aus undurchsichtigem, einseitig gerilltem Glas) (nach Beschaffenheit zu Position 7003 oder 7005).

7017 Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen
7017 10 00 aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

Die Waren dieser Unterposition haben einen Gehalt an Siliciumoxid von 99 GHT oder mehr. Ausgangsstoffe für Waren dieser Art sind sehr reiner Quarzsand, Bergkristall oder flüchtige Siliciumverbindungen. Die aus Quarzsand hergestellten Glaswaren sind lichtundurchlässig oder nur durchscheinend. Die aus Bergkristall oder flüchtigen Siliciumverbindungen hergestellten Waren sind dagegen vollkommen klar und durchsichtig.

7017 20 00 aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10-6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7002 32 00.

7018 Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger
7018 10 11 und
7018 10 19
Glasperlen

Hierher gehören:

  1. die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe A, beschriebenen Waren;
  2. ähnliche, im Handel ebenfalls als "Glasperlen" bezeichnete Waren, die aus größeren Glaskörpern bestehen (etwa bis zur Größe einer Walnuss). Diese hauptsächlich zum Herstellen von Halsketten oder Armbändern bestimmten Waren haben sehr unterschiedliche Formen (z.B. Kugeln, Halbkugel, Tropfen, Würfel, Spulen, Röhrchen, Kegel, Vielecke) und sind ebenfalls vollständig durchbohrt.

Als Glasperlen im Sinne dieser Unterpositionen gelten auch Röhrchen, deren äußerer Durchmesser nicht mehr als 4 mm und deren Länge nicht mehr als 35 mm beträgt. Sie dürfen nicht mit Spezialröhrchen aus genormtem Bleiglas verwechselt werden, die zum Herstellen von Entladungslampen und Dioden verwendet werden. Röhrchen dieser Art sind im Allgemeinen farblos und gehören zu Position 7002.

Die Waren dieser Unterpositionen werden hauptsächlich lose, in Säckchen, Kästchen usw. gestellt.

Hierher gehören auch Glasperlen gleicher Größe und Farbe, die zur Erleichterung des Versandes oder zu Bemusterungszwecken ohne Knoten zwischen den einzelnen Perlen und ohne Verschlussvorrichtung aufgereiht sind. Die einzelnen Aufreihungen sind im Allgemeinen mit ihren losen Fadenenden zu Bündeln zusammengeknotet und sind daher noch keine gebrauchsfertigen Ketten.

Nicht hierher gehören dagegen:

  1. Aufreihungen (auch zu Bündeln zusammengeknotet), bei denen Glasperlen nicht einheitlicher Größe und Farbe in regelmäßiger Weise angeordnet sind (z.B. durch gleichmäßigen Wechsel der Farbe oder Größe oder durch abgestuftes Aufreihen der Perlen) oder bei denen die Perlen einzeln verknotet sind (Position 7117);
  2. Perlenaufreihungen (auch wenn diese nur Perlen gleicher Größe, Farbe oder Herstellungsart enthalten), die Verschlüsse oder ähnliche Vorrichtungen aus anderen Stoffen aufweisen oder kurz als Halskette getragen werden können (Position 7117).
7018 10 11 geschliffen und mechanisch poliert

Die geschliffenen und mechanisch polierten Perlen dieser Unterposition unterscheiden sich von den so genannten "feuerpolierten" Perlen (Unterposition 7018 10 19) durch ihre vollständig glatten und scharfkantig abgegrenzten Schleifflächen. Sie weisen ferner häufig einen geschliffenen (manchmal auch polierten) Lochrand auf, der an den Außenseiten scharfe Schleifkanten hat, die den jeweils anstoßendenn facetten entsprechen. So genannte "feuerpolierte" Perlen haben dagegen oft einen verlaufenden (abgerundeten) Lochrand, der nicht scharfkantig mit den facettflächen zusammenstößt.

Insbesondere sind die in den Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19, erster Absatz Ziffer 2 genannten Waren sehr häufig geschliffen und mechanisch poliert.

7018 10 30 Nachahmungen von Perlen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe B, beschriebenen Waren.

Für aufgereihte Nachahmungen von Perlen gelten die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19 sinngemäß.

7018 10 51 und
7018 10 59
Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe C, beschriebenen Waren.

7018 10 51 geschliffen und mechanisch poliert

Die geschliffenen und mechanisch polierten Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen dieser Unterposition unterscheiden sich von den gleichen so genannten "feuerpolierten" Waren (Unterposition 7018 10 59) durch ihre vollständig glatten und scharfkantig abgegrenzten Schleifflächen.

7018 10 90 andere

Hierher gehören z.B. Nachahmungen von Korallen, Kügelchen und Cabochons (andere als Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen) für Hutnadelköpfe, Anhänger von Ohrklipsen und Glasröhrchen zum Herstellen von Fransen.

Wegen der Abgrenzung zwischen Glasröhrchen dieser Unterposition und den im Sinne der Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19 als Glasperlen geltenden Röhrchen wird auf die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7018 10 11 und 7018 10 19, zweiter Absatz hingewiesen.

7018 20 00 Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe H, beschriebenen Waren.

7018 90 10 Glasaugen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren

Siehe die Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstaben E und F.

7018 90 90 andere

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7018 des HS, zweiter Absatz Buchstabe G, beschriebenen Waren.

7019 Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Gewebe)

Glasfasern umfassen zwei Hauptkategorien:

  1. aus Textilglas hergestellte Textilglasfasern (Glasfaserfilamente). Unter Textilglasfasern versteht man Produkte, deren Elementarfilamente weitgehend parallel gerichtet sind. Sie werden vorwiegend zur Verstärkung anderer Materialien verwendet - z.B. von Verbundwerkstoffen oder Kunststoffen.
  2. Glaswollfasern. Glaswollfasern (mit zufällig gerichteten Fasern) werden im Drehspinnverfahren hergestellt und hauptsächlich zu Dämmzwecken verwendet.

Man unterscheidet zwei Arten von Textilglasfasern:

  1. Endlosglasfaserfilamente bestehen aus einer großen Zahl endloser, parallel liegender Elementarfilamente mit einem Durchmesser von im Allgemeinen zwischen 3 und 34 µm (Mikron). Diese Endlosfäden werden dann zur Erleichterung der nachfolgenden Produktionsschritte (Zerhacken, Wickeln, Zwirnen, Weben usw.) in Litzen gleicher Länge zusammengehalten ('Ablängung'). Anschließend werden die Zwischenprodukte für die Herstellung bestimmter gewerblicher Waren aus Glasfasern (geschnittene Glasseidenfäden, Glasseidenstränge (Rovings), Garne usw.) verwendet.
  2. Glasstapelfasern bestehen aus während des Produktionsprozesses in kurze Stücke geschnittenen oder gebrochenen Filamenten, die in einen endlosen Strang lose zusammengefügter Fasern ausgezogen werden. Sie werden gewöhnlich in Geweben verwendet, z.B. als Wandbekleidung im Bauwesen.

Textilglasfasern können zu folgenden Waren dieser Position weiterverarbeitet werden:

  • Matten und Gittergewebe mit chemisch gebundenen Fasern, d. h. Glasseidenmatten, Endlosfasermatten und typische nicht gewebte Produkte wie Vliese, Fadengelege usw.
  • Textilstoffe mit mechanisch gebundenen Fasern, d. h. Gewebe, nicht einlaufende Gewebe, Gestricke, Gewirke, Rovinggewebe, offenmaschige Gewebe, Leinwände.

Stand: Erl. 2016/C 30/04

7019 11 00 Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 11 des HS.

7019 12 00 Glasseidenstränge (Rovings)

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 12 des HS.

7019 19 90 aus Stapelfasern

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 19 des HS.

Hierher gehören z.B. Garne aus Stapelfasern.

7019 31 00 Matten

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 31 des HS.

7019 32 00 Vliese

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7019 32 des HS.

7019 90 00 andere

Diese Unterposition umfasst lose Fasern, die sich als eine wirre Masse von Elementarfasern ungleicher Länge darstellen (Glaswatte und Glaswolle). Sie werden zur Wärme- oder Schallisolierung verwendet und im Allgemeinen in Ballen oder Papiersäcken gehandelt.

7020 00 Andere Waren aus Glas
7020 00 07 und
020 00 08
Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter

Siehe die Erläuterungen zu Position 7020 des HS, zweiter Absatz Ziffer 4

7020 00 08 fertig

Als "fertig" gelten nur Glaskolben, die soweit fertig gestellt sind, dass sie mit einem Schutzgehäuse versehen werden können.


Abschnitt XIV
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

Kapitel 71
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

I. Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine
7101 Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
7101 10 00 echte Perlen

Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, erster bis vierter Absatz.

7101 21 00 und
7101 22 00
Zuchtperlen

Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, fünfter Absatz.

7101 21 00 roh

Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, sechster Absatz.

7101 22 00 bearbeitet

Siehe die Erläuterungen zu Position 7101 des HS, sechster Absatz.

7102 Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst
7102 10 00 nicht sortiert

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7102 10 des HS.

7102 21 00 und
7102 29 00
Industriediamanten

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 21 und 7102 29 des HS.

7102 21 00 roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 21 und 7102 29 des HS, dritter Absatz.

Das Rauschleifen besteht darin, den Steinrohling zu formen und ihm die gewünschten Abmessungen zu geben, indem man ihn mit einem anderen Diamanten bearbeitet.

7102 31 00 und
7102 39 00
andere

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 31 und 7102 39 des HS.

7102 31 00 roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7102 31 und 7102 39 des HS, zweiter Absatz.

Das Rauschleifen besteht darin, den Steinrohling zu formen und ihm die gewünschten Abmessungen zu geben, indem man ihn mit einem anderen Diamanten bearbeitet.

7103 Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
7103 10 00 roh oder nur gesägt oder grob geformt

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7103 10 des HS.

Nicht hierher gehören z.B. Edelsteine und Schmucksteine, als Dubletten oder Tripletten hergerichtet (Unterposition 7103 91 00 oder 7103 99 00).

7103 91 00 und
7103 99 00
anders bearbeitet

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7103 91 und 7103 99 des HS.

Dubletten oder Tripletten sind zwei- oder dreiteilige Steine, bei denen der Oberteil ein Edelstein oder Schmuckstein ist und die Unterteile entweder Edelsteine oder Schmucksteine (im Allgemeinen minderer Qualität) sind oder aus anderen Stoffen (z.B. rekonstituierte Steine, Glas) bestehen.

Wegen der Edelsteine und Schmucksteine, die nicht als "anders bearbeitet" im Sinne, dieser Unterpositionen anzusehen sind, und der Steine, die, auch wenn sie weder gefasst noch montiert sind, zu Kapitel 90 oder 91 gehören, siehe die Erläuterungen zu Position 7103 des HS, dritter und fünfter Absatz.

So genannte "Blanks" gehören zu Unterposition 7103 10 00.

7103 91 00 Rubine, Saphire und Smaragde

Der Rubin ist eine Abart des Korunds; seine rote Färbung ist auf Spuren von Chromsalzen zurückzuführen.

Der Saphir ist ebenfalls eine Abart des Korunds; seine dunkelblaue Färbung ist auf Spuren von Cobaltsalzen zurückzuführen.

Der Smaragd ist eine Abart des Berylls; er ist im Allgemeinen prismaförmig; seine grüne Farbe ist auf Spuren von Chromoxid zurückzuführen. Ein wenig härter als Quarz, jedoch weicher als Korund und Diamant, ist sein großer Wert auf seine Farbe und Transparenz zurückzuführen. Er ist meistens rechteckig oder quadratisch geschnitten.

7104 Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
7104 10 00 piezoelektrischer Quarz

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7104 10 des HS.

Nicht hierher gehören z.B.:

  1. piezoelektrische Kristalle, die aus chemischen Verbindungen hergestellt sind, wie z.B. solche aus Seignette-Salz (Kaliumnatriumtartrattetrahydrat), Bariumtitanat, Ammonium- und Rubidiumorthomonophosphaten (Unterposition 3824 90 96);
  2. piezoelektrische Kristalle, die aus natürlichen Steinen (z.B. Quarz, Turmalin) hergestellt sind (Position 7103);
  3. piezoelektrische Kristalle aus anderen synthetischen Steinen als Quarz (Unterposition 7104 20 00 oder 7104 90 00);
  4. montierte piezoelektrische Kristalle (Unterposition 8541 60 00).
7104 20 00 andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt

Die Erläuterungen zu Unterposition 7103 10 00 gelten sinngemäß.

7104 90 00 andere

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7103 91 und 7103 99 des HS gelten sinngemäß.

7105 Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen
7105 10 00 von Diamanten

Siehe die Erläuterungen zu Position 7105 des HS, zweiter, dritter und vierter Absatz.

7105 90 00 andere

Hierher gehören insbesondere Staub und Pulver der Granatarten.

II. Edelmetalle und Edelmetallplattierungen
7106 Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7106 10 00 Pulver

Wegen der Auslegung des Begriffs "Pulver" siehe die Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71.

Pulvrige Erzeugnisse, die den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71 angegebenen Merkmalen über die Korngröße nicht entsprechen, gehören als Granalien zu Unterposition 7106 91 00.

Nicht als Pulver gelten Abfälle, die bei der Bearbeitung von Silber oder Silberlegierungen anfallen und nur noch zum Wiedergewinnen des Edelmetalls oder beim Herstellen chemischer Erzeugnisse verwendet werden können, z.B. Feilspäne, Kehricht und Staub. Diese Abfälle gehören zu Position 7112.

Jedoch gelten Feilspäne, die von Fremdkörpern gereinigt sind (z.B. im Magnetverfahren) und deren Körnung (z.B. durch Sieben) homogen gemacht worden ist, als Pulver dieser Unterposition, sofern sie die oben beschriebenen Merkmale haben.

7106 91 00 in Rohform

Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 7106 des HS, vierter Absatz Ziffer II, genannten Erzeugnisse.

Hierher gehören ferner Barren, die für den Handel besonders geglättet sind und einen Feingehaltsstempel tragen.

Granalien aus Silber oder Silberlegierungen gehören nur dann zu dieser Unterposition, wenn sie nicht die für Pulver in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 71 festgesetzten Merkmale haben.

Nicht hierher gehören die durch Walzen oder Ziehen hergestellten Stäbe (Unterposition 7106 92 00).

7108 Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7108 11 00 Pulver

Die Erläuterungen zu Unterposition 7106 10 00 gelten sinngemäß.

7108 12 00 in Rohform

Die Erläuterungen zu Unterposition 7106 91 00 gelten sinngemäß.

7108 20 00 zu monetären Zwecken

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7108 20 des HS.

7110 Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

Wegen der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 siehe die Unterpositions-Anmerkung 3 zu Kapitel 71.

7110 11 00 bis
7110 19 80
Platin

Wegen der Auslegung des Begriffs "Platin" siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 71.

7110 11 00 in Rohform oder als Pulver

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß.

7110 21 00 in Rohform oder als Pulver

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß.

7110 31 00 in Rohform oder als Pulver

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß.

7110 41 00 in Rohform oder als Pulver

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7106 10 00 und 7106 91 00 gelten sinngemäß.

7112 Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

Eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder ähnlichen Formen gegossener Abfall und Schrott von Edelmetallen ist als unbearbeitetes Metall einzureihen und gehört deshalb nicht zu dieser Position.

III. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren und andere Waren
7113 Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Siehe die Anmerkungen 2 A) und 9 zu Kapitel 71.

7114 Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Siehe die Anmerkungen 2 A) und 10 zu Kapitel 71.

7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

Siehe die Anmerkung 2 B) zu Kapitel 71.

7117 Fantasieschmuck

Siehe die Anmerkung 11 zu Kapitel 71.

7117 11 00 und
7117 19 00
aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert

Hierher gehören auch:

  1. Ketten aus unedlen Metallen, derart auf geeignete Längen geschnitten, dass daraus z.B. durch Anbringen eines Verschlusses ein einzelnes Fantasieschmuckstück fertig gestellt werden kann. Diese Längen sollen normalerweise 2 Meter nicht überschreiten;
  2. Ziermotive, die in den Erläuterungen zu Position 7117 des HS, zweiter Absatz Buchstabe b), aufgeführt sind. Beispiele:


Abschnitt XV
Unedle Metalle und Waren daraus

Allgemeines

Eingeschmolzene und zu Rohblöcken, Masseln und ähnlichen Formen gegossene Abfälle und Schrott sind als Metall in Rohformen und nicht als Abfälle und Schrott einzureihen. Sie gehören demnach z.B. zu den Positionen 7601 (Aluminium), 7801 (Blei), 7901 (Zink) oder in die Unterposition 8104 11 00 oder 8104 19 00 (Magnesium).

Der Ausdruck "Metalle" umfasst auch Metalle mit einer amorphen - nicht kristallinen - Struktur wie metallurgische Gläser und Erzeugnisse der Pulvermetallurgie.

Kapitel 72
Eisen und Stahl

Allgemeines

  1. Die Unterscheidung zwischen gewalzten und geschmiedeten Erzeugnissen lässt sich, wenn sie erforderlich ist, aufgrund einer Reihe von Merkmalen treffen (Positionen 7207, 7214, 7216, 7218, 7224 und 7228).

    Sofern das ganze Stück vorliegt, ist insbesondere die Veränderung des Querschnitts zu betrachten:

    1. Größe des Querschnitts

      Bei großem Querschnitt (Querschnittsfläche größer als 1 50.000 mm2) handelt es sich wahrscheinlich um geschmiedete Erzeugnisse. Bei kleinem Querschnitt (kleinste Abmessung weniger als 15 mm) handelt es sich wahrscheinlich um gewalzte Erzeugnisse;

    2. Form des Querschnitts

      Bei einfachen Formen (quadratisch, rund, rechteckig, sechseckig usw.) kann es sich um gewalzte oder geschmiedete Erzeugnisse handeln, während komplizierte Formen fast immer durch Schmieden hergestellt werden;

    3. Länge

      Bei Längen von mehr als 5 m handelt es sich fast immer um gewalzte Erzeugnisse; bei geringeren Längen kann es sich um geschmiedete oder gewalzte Erzeugnisse handeln;

    4. Toleranzen

      Die Toleranzen der Querschnittsabmessung sind bei gewalzten Erzeugnissen kleiner als bei geschmiedeten Erzeugnissen;

    5. metallografisches Aussehen

      Da das Reduktionsverhältnis bei gewalzten Erzeugnissen in der Regel bedeutend höher ist als bei geschmiedeten Erzeugnissen, können sie bei einer mikroskopischen Untersuchung fast immer voneinander unterschieden werden.

      Bei dieser Untersuchung sind insbesondere Einschlüsse und Struktur zu prüfen:

      1. Die Einschlüsse in gewalzten Erzeugnissen sind sehr lang und fein und fast völlig parallel zur Walzrichtung angeordnet; in geschmiedeten Erzeugnissen sind sie weniger lang (von fast elliptischer Form und nicht genau parallel).
      2. Bei gewalzten Stücken, die gehärtet oder angelassen worden sind, weist die Struktur nach dem Ausglühen Seigerungslinien auf, die fast völlig geradlinig und parallel zur Walzrichtung sind. Dagegen ist diese Erscheinung bei geschmiedeten Erzeugnissen weniger stark und manchmal fast gar nicht vorhanden;
    6. Stückzahl (Menge)

      Geschmiedete Erzeugnisse werden im Allgemeinen in geringen Stückzahlen hergestellt.

      Das Walzen kann als Warmwalzen oder Kaltwalzen durchgeführt werden. Beim Walzen können je nach der Form des zu walzenden Werkstücks, nach der Formgebung und der Anordnung der Walzen flache Erzeugnisse hergestellt werden, wie z.B. Bleche, Bandstähle oder andere Erzeugnisse, wie Stabstähle mit rundem oder vieleckigem Querschnitt, Profile mit verschiedenem Querschnitt, Rohre usw.

  2. Wegen der Begriffsbestimmungen für bestimmte Verformungsarbeiten (z.B. Walzen, Schmieden, Stanzen) siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV Buchstaben a und B.
  3. Wegen der Unterscheidung zwischen warmgewalzten oder warmstranggepressten und kalthergestellten oder kaltfertiggestellten Erzeugnissen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV Buchstabe B letzte Absätze.

    Bestimmte der oben genannten Unterschiede zwischen kaltgewalzten Erzeugnissen und warmgewalzten Erzeugnissen werden geringer oder können sogar ganz verschwinden, wenn kaltgewalzte Erzeugnisse geglüht werden; bei warmgewalzten Erzeugnissen, die einer kurzen kalten Endbehandlung unterworfen wurden, beschränken sich die Unterschiede auf das Aussehen und die Härte der Oberfläche.

    Stabstahl und Profile, warmgewalzt oder warmstranggepresst, können durch Ziehen oder andere Verfahren - insbesondere durch Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren - kaltfertiggestellt werden, wodurch die Erzeugnisse eine bessere Qualität erhalten. Durch diese Bearbeitung gelten diese als "kalthergestellt oder kaltfertiggestellt".

    Einfaches Kaltrichten oder grobes Schälen wird nicht als Richten (Rektifizieren) oder Kalibrieren angesehen, und daher wird die Einreihung von Stabstahl und Profilen, nur warmgewalzt oder nur warmstranggepresst, nicht berührt. Auch das Verwinden des genannten Stabstahls hat nicht zur Folge, dass dieser als "kalthergestellt oder kaltfertiggestellt" gilt.

  4. Hinsichtlich der Begriffsbestimmung für Plattieren siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV Buchstabe C Absatz 2 e).

    Mit Edelmetallen plattierte unedle Metalle gehören ohne Rücksicht auf die Dicke der Plattierung zu Kapitel 71 (siehe die Erläuterungen zu Kapitel 71 des HS).

  5. Wegen der Oberflächenbearbeitungen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV Buchstabe C Absatz 2 d).
  6. Unfertige Schmiedestücke, die nicht mehr die Merkmale von vorgeschmiedetem Halbzeug der Position 7207, 7218 oder 7224 aufweisen, sind wie die jeweils aus ihnen zu fertigenden Enderzeugnisse einzureihen und gehören im Allgemeinen zu den Kapiteln 82, 84, 85 oder 87. So sind z.B. derartige Schmiedestücke aus Eisen oder Stahl für Kurbelwellen der Position 8483 zuzuweisen.
I. Grunderzeugnisse; Körner oder Pulver
7201 Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

Roheisen und Spiegeleisen sind in den Anmerkungen 1a) und 1b) zu Kapitel 72 definiert.

Roheisen im Sinne der Anmerkung 1a) zu Kapitel 72, das mehr als 6 GHT, aber nicht mehr als 30 GHT Mangan enthält, ist als Spiegeleisen einzureihen (Unterposition 7201 50 90). Sofern eine Legierung mit diesem Mangangehalt ein anderes Element mit einem höheren Anteil als in Anmerkung 1a) angegeben enthält, z.B. mit einem Anteil an Silicium von mehr als 8 GHT, ist das Erzeugnis als Ferrolegierung einzureihen, und zwar nach dem vorstehenden Beispiel als Ferrosilicium in die Unterpositionen 7202 21 00 bis 7202 29 90 (Wenn bei dieser Legierung der Anteil an Mangan mehr als 30 GHT und an Silicium mehr als 8 GHT betrüge, müsste sie als Ferrosiliciummangan der Unterposition 7202 30 00 angesehen werden; wenn sie außerdem ein anderes zusätzliches Legierungselement mit dem in der Anmerkung 1c) angegebenen Anteil enthielte, wäre sie der Unterposition 7202 99 80 zuzuweisen).

Roheisen im Sinne der Anmerkung 1a) zu Kapitel 72, das kein Spiegeleisen ist und deshalb den Unterpositionen 7201 10 11 bis 7201 50 90 zugewiesen werden muss, enthält nur 6 GHT oder weniger Mangan. Bei diesem Roheisen wird - je nach dem Gehalt an Legierungselementen - unterschieden zwischen nicht legiertem Roheisen (Unterpositionen 7201 10 11 bis 7201 20 00) und legiertem Roheisen (Unterposition 7201 50 10 oder 7201 50 90).

Entsprechend der Begriffsbestimmung für legiertes Roheisen (Unterpositions-Anmerkung 1a) zu Kapitel 72) darf nicht legiertes Roheisen - einzeln oder zusammengenommen - nicht mehr enthalten als

  • 0,2 GHT Chrom,
  • 0,3 GHT Kupfer,
  • 0,3 GHT Nickel,
  • 0,1 GHT jedes der nachstehenden Elemente Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium.
7201 50 10 Roheisen, legiert, mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT

Die Erzeugnisse dieser Unterposition werden vorwiegend zum Herstellen von Waren verwendet, die besonders widerstandsfähig gegen Abnutzung sein sollen, z.B. Kurbelwellen, Bremstrommeln, Pumpenkolben, Walzen für Walzwerke, Matrizen für Gesenkschmieden, Kniestücke für Rohre sowie Kokillen.

7201 50 90 anderes

Hierher gehören z.B. folgende Arten Roheisen:

  1. nickelhaltiges Roheisen (0,5 bis 3,5 GHT Nickel) zum Herstellen von Waren mit hoher mechanischer Widerstandsfähigkeit;
  2. Ni-Hard-Roheisen (3,3 bis 5 GHT Nickel und 1,4 bis 2,6 GHT Chrom) zum Herstellen von Waren mit hoher Widerstandsfähigkeit gegen Abnutzung;
  3. Roheisen (mit hohem Nickel-, Chrom-, Silicium- oder Kupfergehalt zum Herstellen von korrosionsbeständigen Waren;
  4. Roheisen (das ebenfalls Nickel oder Chrom enthält) zum Herstellen hitzebeständiger Waren;
  5. kupferhaltiges Roheisen.
7202 Ferrolegierungen

Die Anmerkung 1c) zu Kapitel 72 definiert die Ferrolegierungen und legt dabei die Grenzwerte für den Gehalt an Nichteisenlegierungselementen und Eisen fest.

Wegen der Einreihung der Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202 siehe die Unterpositions-Anmerkung 2 zu Kapitel 72.

Enthält z.B. eine Ferrolegierung mehr als 30 GHT Mangan und nicht mehr als 8 GHT Silicium, so wird sie den Unterpositionen 7202 11 20 bis 7202 19 00 zugewiesen. Enthält sie dagegen mehr als 30 GHT Mangan und mehr als 8 GHT Silicium, so gehört sie zu Unterposition 7202 30 00. Ferrosiliciummanganaluminium mit mehr als 8 GHT Silicium, mehr als 30 GHT Mangan und mehr als 10 GHT Aluminium gehört somit zu Unterposition 7202 99 80.

Wenn eine binäre, ternäre oder quaternäre Ferrolegierung namentlich nicht genannt ist, so gehört sie zu Unterposition 7202 99 80.

Umgeschmolzene und grob zu Ingots gegossene Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (Abfallblöcke), die die Zusammensetzung einer Ferrolegierung haben und als Zusätze beim Herstellen besonderer Stahlsorten verwendet werden, gehören je nach Beschaffenheit zu den Unterpositionen der Position 7202.

Nicht hierher gehören Rückstände aus der Verhüttung von Nichteisenmetallen, die wegen ihres Schwefel- oder Phosphorgehalts oder wegen anderer Verunreinigungen nicht als Ferrolegierungen verwendet werden können (im Allgemeinen Position 2620).

7202 11 20 bis
7202 19 00
Ferromangan

Ferromangan stellt sich in Form von Masseln mit rauer Oberfläche dar; der Bruch ist weiß und glänzend. Es ist spröde und sehr hart. Bei der Stahlgewinnung dient Ferromangan als Desoxidationsmittel, zum Entschwefeln, zum Wiederaufkohlen von Stählen und zum Zufügen von Mangan als Legierungselement.

7202 11 20 und
7202 11 80
mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT

Hierher gehört Ferromangan mit hohem Kohlenstoffgehalt (hoch gekohltes Ferromangan). Die gebräuchlichste Sorte enthält 6 bis 7 GHT Kohlenstoff. Der Gehalt an Mangan muss mehr als 30 GHT betragen; er liegt im Allgemeinen zwischen 70 und 80 GHT.

7202 19 00 anderes

Hierher gehört Ferromangan mit mittlerem Kohlenstoffgehalt (1,25 bis 1,5 GHT) oder niedrigem Kohlenstoffgehalt (weniger als 0,75 GHT), wobei der Gehalt an Mangan zwischen 80 und 90 GHT schwanken kann.

Dieses Ferromangan wird zum Herstellen von mit Mangan legierten Stählen verwendet, bei denen ein niedriger Kohlenstoffgehalt erforderlich ist.

7202 21 00 bis
7202 29 90
Ferrosilicium

Ferrosilicium hat einen grauen, glänzenden Bruch und ist spröde. Gehandelt werden Ferrosiliciumarten mit einem Siliciumgehalt von 10 bis annähernd 96 GHT und einem niedrigen Kohlenstoffgehalt (0,1 bis 0,2 GHT).

Es dient entweder zum Veredeln des Stahls und zum Herstellen von Siliciumstahl (insbesondere für Elektrobleche) oder (an Stelle des kostspieligeren Siliciums) als Reduktionsmittel (Silicothermie) bei anderen Metallgewinnungsverfahren, z.B. bei der Magnesiummetallurgie.

7202 30 00 Ferrosiliciummangan

Ferrosiliciummangan, auch Silicomangan genannt, wird in verschiedenen Arten mit einem Siliciumgehalt von mehr als 8 bis 35 GHT, einem Mangangehalt von mehr als 30 bis 75 GHT und einem Kohlenstoffgehalt bis zu 3 GHT verwendet.

Es dient zu ähnlichen Zwecken wie Ferrosilicium; die kombinierte Wirkung von Silicium und Mangan reduziert jedoch die nichtmetallischen Einschlüsse auf ein Mindestmaß und setzt den Sauerstoffgehalt herab.

7202 41 10 bis
7202 49 90
Ferrochrom

Ferrochrom stellt sich dar in Form sehr harter, kristalliner Stücke, die manchmal gut entwickelte Kristalle enthalten.

Es enthält im Allgemeinen 60 bis 75 GHT Chrom; der Kohlenstoffgehalt beträgt 4 bis 10 GHT im normalen Ferrochrom und kann bis auf 0,01 GHT herabgesetzt werden, wobei die Sprödigkeit abnimmt. Es wird zum Herstellen von Chromstählen verwendet.

7202 50 00 Ferrosiliciumchrom

Ferrosiliciumchrom enthält im Allgemeinen 30 GHT Silicium und 50 GHT Chrom; der Kohlenstoffgehalt kann wie beim Ferrochrom hoch oder sehr niedrig sein.

Es wird zu den gleichen Zwecken verwendet wie Ferrochrom; der Siliciumgehalt erleichtert das Desoxidieren des Stahls.

7202 60 00 Ferronickel

Ferronickel dieser Unterposition enthält weniger als 0,5 GHT Schwefel und wird im Allgemeinen als Legierungselement beim Herstellen von Nickelstählen verwendet.

Ferronickel mit einem Gehalt an Schwefel von 0,5 GHT oder mehr kann beim Herstellen von Nickelstahl nicht verwendet werden; es wird als Zwischenerzeugnis der Nickelgewinnung angesehen und gehört somit zu Position 7501.

Dagegen gehören hierher einige Legierungen, die in der Technik unter dem Namen "Nickel-Eisen" bekannt sind und zum Herstellen besonderer Gussstücke verwendet werden, die korrosionsbeständig oder widerstandsfähig gegen hohe Temperaturen sind. Hierzu gehören z.B. gewisse austenitische Gusswerkstoffe, die im Handel unter bestimmten Marken bekannt sind und bis 36 GHT Nickel, bis 6 GHT Chrom, bis 6 GHT Silicium, mehr als 2 GHT Kohlenstoff und gegebenenfalls geringe Anteile anderer Elemente (Aluminium, Mangan, Kupfer usw.) enthalten. Im Sinne der Kombinierten Nomenklatur können diese Erzeugnisse aufgrund ihres Nickelgehalts von mehr als 10 GHT nicht als Roheisen und aufgrund ihres Kohlenstoffgehalts von mehr als 2 GHT nicht als Stahl angesehen werden.

7202 99 80 andere

Hierher gehören unter anderem Ferrosiliciumcalcium, Ferromangantitan, Ferrosiliciumnickel, Ferrosiliciumaluminiumcalcium, Ferroaluminium, Ferrosiliciumaluminium und Ferrosiliciummanganaluminium.

Ferroaluminium enthält in der Regel 12 bis 30 GHT Aluminium.

Gewisse Arten von Ferroaluminium werden manchmal aufgrund ihrer großen Widerstandsfähigkeit gegen Korrosion und hohe Temperaturen sowie wegen ihrer magnetischen und thermischen Eigenschaften unmittelbar zum Gießen von Spezialteilen verwendet.

Ferrosiliciumaluminium wird mit verschiedenem Legierungsgrad verwendet, z.B. mit:

  • 45 GHT Silicium und 20 bis 25 GHT Aluminium;
  • 65 bis 75 GHT Silicium, mehr als 10 bis 15 GHT Aluminium und 3 bis 4 GHT Titan;
  • 20 bis 25 GHT Silicium, 20 bis 25 GHT Mangan, mehr als 10 bis 12 GHT Aluminium.

Ferrosiliciummanganaluminium enthält im Allgemeinen 20 GHT Silicium, 35 GHT Mangan, mehr als 10 bis 12 GHT Aluminium.

7203 Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen
7203 90 00 andere

Neben den im zweiten Teil des Wortlauts der Position 7203 aufgeführten Erzeugnissen, die im vorletzten Absatz der Erläuterungen zu Position 7203 des HS beschrieben sind, gehört hierher Eisenschwamm, der durch Atomisieren von Roheisen und nicht durch Direktreduktion aus Eisenerzen gewonnen wird.

7204 Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Neben den in den Erläuterungen zu Position 7204 des HS beschriebenen Abfällen und Schrott gehören hierher auch Abschnitte von gebrauchten Schienen mit einer Länge von weniger als 1,5 m (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7302 10 90).

7204 41 10 Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne

Nicht hierher gehören Schleifspäne und Feilspäne, die von Fremdkörpern gereinigt sind (z.B. im Magnetverfahren) und deren Körnung (z.B. durch Sieben) homogen gemacht worden ist. Sie gehören entsprechend ihrer Korngröße (siehe hierzu die Anmerkungen 8b) zu Abschnitt XV und 1 h) zu Kapitel 72) zu der Unterposition 7205 10 00, 7205 21 00 oder 7205 29 00.

7204 49 10 geschreddert

Als geschredderte Abfälle und Schrott gelten Erzeugnisse, bei denen 95 GHT eine Abmessung von 200 mm oder weniger aufweisen.

7204 49 90 andere

Hierher gehören lose Abfälle und Schrott, z.B. in Mischungen aus Gusseisen, verzinntem Eisen oder Stählen verschiedener Sorten.

7204 50 00 Abfallblöcke

Abfallblöcke mit der chemischen Zusammensetzung einer Ferrolegierung, die als Zusätze beim Herstellen besonderer Stahlsorten verwendet werden, sind je nach Beschaffenheit in die Unterpositionen der Position 7202 einzureihen.

7205 Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl
7205 21 00 und
7205 29 00
Pulver

Den Pulvern können Legierungselemente für bestimmte in den Erläuterungen zu Position 7205 des HS, Abschnitt B, genannte Verwendungszwecke oder schützende Elemente (z.B. Zink) zugesetzt werden, um die Gefahr einer plötzlichen Verbrennung des Eisens zu vermeiden.

II. Eisen und nicht legierter Stahl
7208 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen

Der Begriff "Wiederauswalzen" im Sinne der Unterpositionen dieser Position beschränkt sich auf ein Verfahren, bei dem das Metall zwischen gegenläufig drehenden Walzen durchgeführt und dabei in seiner Dicke reduziert wird. Dieses Verfahren kann auch die Oberfläche des Metalls oder seine Festigkeitseigenschaften verbessern. Der Begriff "Wiederauswalzen" erfasst weder das Kaltstichverfahren (skin pass), das die Dicke nur geringfügig vermindert, noch andere Umwandlungsverfahren, bei denen das Metall nur geformt, jedoch nicht in seiner Dicke reduziert wird.

7208 90 20 und
7208 90 80
andere

Hierher gehören warmflachgewalzte Erzeugnisse, die eine oder mehrere der in den Erläuterungen zu Position 7208 des HS, zweiter Absatz Ziffern 3 bis 5, erwähnten Oberflächenbearbeitungen erfahren haben oder anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind.

Hierher gehören auch warmflachgewalzte Erzeugnisse, die nach dem Walzen Bearbeitungen erfahren haben z.B. Wellen, Lochen, Abschrägen oder Abrunden der Kanten.

Jedoch gelten Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster aufweisen, nicht als bearbeitet im Sinne dieser Unterpositionen.

7209 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen
7209 90 20 und
7209 90 80
andere

Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7208 90 20 und 7208 90 80 gelten sinngemäß.

7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

Als plattiert gelten Erzeugnisse, die die in den Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV C Absatz e), beschriebene Oberflächenbearbeitung erfahren haben; als überzogen gelten Erzeugnisse, die eine im Abschnitt "Allgemeines" Teil IV C Absatz 2 d) iv) und d) v), aufgeführte Behandlung erfahren haben.

7210 12 20 Weißbleche

Nicht hierher gehört lackiertes Weißblech und -band (Unterposition 7210 70 10).

7210 20 00 verbleit, einschließlich Terneblech oder -band

Als "Terneblech oder -band" im Sinne dieser Unterposition gelten flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm, die durch Elektrolyse oder durch Immersion in einem Bad aus geschmolzenem Metall mit einer Schicht aus einer Blei-Zinn-Legierung überzogen sind. Der Bleianteil auf beiden Seiten darf zusammen pro Quadratmeter des Erzeugnisses 120 g nicht überschreiten.

7210 30 00 elektrolytisch verzinkt

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30, 7210 41 und 7210 49 des HS.

7210 41 00 gewellt

Siehe die Erläuterungen zu Position 7208 des HS, sechster Absatz.

7210 61 00 mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

Hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Überzugsschicht aus Legierungen, in denen Aluminium gegenüber dem Zink gewichtsmäßig vorherrscht. Weitere Legierungselemente sind zulässig.

7210 90 80 andere

Außer emaillierten gehören hierher z.B. versilberte, vergoldete oder platinierte Erzeugnisse, d.h. solche, die auf einer oder beiden Seiten mit Edelmetallen anders als durch Plattieren überzogen sind. Zu diesen Verfahren zählen hauptsächlich das Abscheiden durch Elektrolyse, das Zerstäuben und das Vakuumverdampfen. Siehe hierzu die Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV C Absatz 2 d) iv).

7211 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen

Nicht hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, auch mit einer Breite von weniger als 600 mm (Position 7208).

7212 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

Die Erläuterungen zu Position 7210 und zu deren Unterpositionen gelten sinngemäß.

7212 10 10 Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet

Nicht hierher gehört Weißblech und -band, nur lackiert (Unterposition 7212 40 20).

7212 50 61 mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

Die Erläuterungen zu Unterposition 7210 61 00 gelten sinngemäß.

7214 Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden
7214 10 00 geschmiedet

Wegen der Unterscheidung zwischen geschmiedeten und gewalzten Erzeugnissen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe A.

7215 Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7215 50 11 bis
7215 50 80
anderer, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

Warmgewalzter Stabstahl kann durch Ziehen oder andere Verfahren kalt fertig gestellt werden - vor allem durch Rektifizierung oder Kalibrierung - und erhält dadurch eine bessere Endbeschaffenheit. Die Verbesserung der Endbeschaffenheit besteht in der Verringerung der Abweichungen beim Durchmesser und bei der Unrundheit sowie in der Beseitigung von Mängeln, an der Oberfläche, wie Mikro-Risse oder entkarbonisierte Zonen. Durch diesen Verarbeitungsschritt kann der Stabstahl als "kalthergestellt" oder "kaltfertiggestellt" eingereiht werden. Die Oberfläche ist für gewöhnlich glatt und eher homogen. Sie ist frei von Rillen und anderen Oberflächendefekten, obwohl - entsprechend dem Grad der Rektifizierung - ein geringes Maß an durchschnittlicher Rauheit vorhanden sein kann.

Zusätzliche Oberflächenbehandlungen als die oben genannten, z.B. Polieren, sind ausgeschlossen (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00).

7215 90 00 anderer

Hierher gehört geschmiedeter, warmgewalzter, warmgezogener, warmstranggepresster und kaltfertiggestellter Stabstahl, der

  1. Oberflächenbearbeitungen erfahren hat, die über die in den Erläuterungen zu Position 7214 des HS, vierter Absatz Ziffern 1 bis 3, beschriebenen Behandlungen hinausgehen, z.B. Polieren, Lüstrieren, künstliches Oxidieren, Phosphatieren, Oxalatieren, Überziehen und Plattieren, oder
  2. mechanische Bearbeitungen, wie Bohren oder Kalibrieren, erfahren hat.
7216 Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Nicht hierher gehören gelochte Winkeleisen und die in den Erläuterungen zu Position 7308 beschriebenen "Halfen"-Profile (Position 7308).

7216 32 11 mit parallelen Flanschflächen

Hierher gehören nur Profile, bei denen sowohl die Innen- als auch die Außenflächen der Flansche parallel verlaufen.

Diese Profile haben folgende Form:

7216 32 91 mit parallelen Flanschflächen

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7216 32 11.

7216 50 91 Wulstflachprofile (Wulstflachstahl)

Hierher gehören massive Erzeugnisse mit einem über die gesamte Länge gleich bleibenden, nachstehend abgebildeten Querschnitt und einer Breite im Allgemeinen unter 430 mm. Die Höhe des Wulstes (a) beträgt im Allgemeinen 1/7 der Breite (b) des Wulstflachprofils.

7216 69 00 andere

Hierher gehören z.B. Profile, die durch Ziehen unter Reduzieren der Dicke kalthergestellt oder kaltfertiggestellt sind.

7216 91 10 und
7216 91 80
aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt

Die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00 gelten sinngemäß.

7216 91 10 profilierte Bleche

Profilierte Bleche werden vorwiegend als Fassadenverkleidung verwendet.

Sie haben beispielhaft folgende Form:

Nicht hierher gehören profilierte Bleche mit Befestigungsvorrichtungen (Unterposition 7308 90 59).

7216 99 00 andere

Die Erläuterungen zu Unterposition 7215 90 00 gelten sinngemäß.

III. Nicht rostender Stahl
7219 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7219 90 20 und
7219 90 80
andere

Hierher gehören warm- oder kaltflachgewalzte Erzeugnisse, die eine oder mehrere der in den Erläuterungen zu Kapitel 72 des HS, Abschnitt "Allgemeines" Teil IV C Absatz 2 d) und e), erwähnten Oberflächenbearbeitungen erfahren haben oder anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten sind.

Hierher gehören auch warm- oder kaltflachgewalzte Erzeugnisse, die nach dem Walzen Bearbeitungen, wie Lochen, Abschrägen oder Abrunden der Kanten, erfahren haben.

7220 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

Nicht hierher gehören flachgewalzte Erzeugnisse von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, auch wenn ihre Breite weniger als 600 mm beträgt (Position 7219).

IV. Anderer legierter Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7225 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr
7225 11 00 kornorientiert

Als kornorientiert gelten solche flachgewalzten Erzeugnisse, deren magnetische Eigenschaften parallel zur Walzrichtung wesentlich besser als senkrecht zur Walzrichtung sind (sog."Goss-Textur"). Diese Erzeugnisse sind meistens mit einem isolierenden Überzug versehen, der im Allgemeinen aus einem glasartigen Film (hauptsächlich aus Magnesiumsilicaten) besteht.

7226 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
7226 11 00 kornorientiert

Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 7225 11 00.

7226 99 10 elektrolytisch verzinkt

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30, 7210 41 und 7210 49 des HS.

7226 99 30 anders verzinkt

Siehe die Erläuterungen zu den Unterpositionen 7210 30, 7210 41 und 7210 49 des HS.

7227 Walzdraht aus anderem legierten Stahl
7227 90 95 anderer

Hierher gehört insbesondere Schweißdraht, ausgenommen solcher der Position 8311.

7228 Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl
7228 40 10 und
7228 40 90
anderer Stabstahl, nur geschmiedet

Wegen der Unterscheidung zwischen geschmiedeten und gewalzten Erzeugnissen, siehe die Erläuterungen zu Kapitel 72, Abschnitt "Allgemeines" Buchstabe A.


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