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2015/622 - Regelung Nr. 118 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche technische Vorschriften über das Brennverhalten und/oder die Eigenschaft von beim Bau von Kraftfahrzeugen bestimmter Klassen verwendeten Materialien, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen
(ABl. L 102 vom 21.04.2015 S. 67)
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02 - Tag des Inkrafttretens: 3. November 2013
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2026/535 - UN-Regelung Nr. 118 [2026] 2020/241 - UN-Regelung Nr. 118 [2020] |
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Regelung gilt für das Brennverhalten (Entzündbarkeit, Brenngeschwindigkeit und Schmelzverhalten) und die Eigenschaft von in Fahrzeugen der Klasse M3, Klassen II und III 1, verwendeten Materialien, Kraftstoff und Schmiermittel abzuweisen.
Typgenehmigungen werden erteilt nach
1.2. Teil I - Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Brennverhaltens der Bauteile der Innenausstattung im Fahrgastraum, im Motorraum und in abgetrennten Heizräumen und/oder hinsichtlich der Eigenschaft von im Fahrgastraum, im Motorraum und in abgetrennten Heizräumen verwendeten Bauteilen, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen.
1.3. Teil II - Genehmigung eines Bauteils hinsichtlich seines Brennverhaltens und/oder hinsichtlich seiner Eigenschaft, im Fahrgastraum, Motorraum und in abgetrennten Heizräumen Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen.
2. Begriffsbestimmungen: Allgemeines
2.1. "Hersteller": Jede Person oder Stelle, die gegenüber der Typgenehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Organisation braucht nicht bei allen Phasen der Fertigung des Fahrzeugs oder Bauteils, das Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, direkt mitzuwirken.2.2. "Fahrgastraum": Jeder Raum, der für Fahrgäste, Fahrer und/oder Besatzung bestimmt ist und der von den nach innen gerichteten Flächen folgender Fahrzeugelemente begrenzt wird:
- Decke
- Boden
- vordere, hintere und seitliche Wände
- Türen
- Außenverglasung.
2.3. "Motorraum": Der Raum, in den der Motor und gegebenenfalls ein Verbrennungsheizgerät eingebaut ist.
2.4. "Abgetrennter Heizraum": Ein Raum für ein außerhalb des Fahrgast- und des Motorraumes eingebauten Verbrennungsheizgeräts.
2.5. "Herstellungsmaterialien": Erzeugnisse in Form von Halbfertigware (z.B. Polstermaterial als Rollenware) oder vorgefertigten Bauteilen, die einem Hersteller für den Einbau in ein Fahrzeug eines nach dieser Regelung genehmigten Typs oder einer Werkstatt für die Verwendung bei der Fahrzeugwartung oder -reparatur geliefert werden.
2.6. "Sitz": Ein Bauteil, das zum Fahrzeugaufbau gehören kann, einschließlich Bezug, und das einem Erwachsenen einen Sitzplatz bietet. Der Begriff bezeichnet sowohl einen Einzelsitz als auch den für einen Erwachsenen bestimmten Teil einer Sitzbank.
2.7. "Sitzreihe": Entweder ein Sitz in Form einer Sitzbank oder getrennte Sitze, die nebeneinander angeordnet sind (d. h. die vordersten Verankerungen eines Sitzes befinden sich auf einer Linie mit den hintersten Verankerungen oder vor diesen und auf einer Linie mit den vordersten Verankerungen eines anderen Sitzes oder hinter diesen) und die einem oder mehreren Erwachsenen Platz bieten.
2.8. "Sitzbank": Eine vollständige Sitzstruktur einschließlich Bezug, die mehr als einem Erwachsenen einen Sitzplatz bietet.
2.9. "Vertikal eingebaute Materialien": Im Fahrgastraum, Motorraum und in abgetrennten Heizräumen des Fahrzeugs derart eingebaute Materialien, dass ihre Neigung 15 % von der Horizontalebene abweicht, wenn das Fahrzeug, dessen Masse der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen muss, auf einer ebenen und waagerechten Fläche steht.
3. Antrag auf Genehmigung
3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeug- oder Baugruppentyp nach dieser Regelung ist vom Hersteller einzureichen.
3.2. Dem Antrag ist ein Informationsdokument beizufügen, das dem Muster in Anhang 1 oder Anhang 2 entspricht.
(Stand: 23.03.2026)
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