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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/562 der Kommission vom 8. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Notbremsassistenzsystemen für bestimmte Kraftfahrzeugklassen

(ABl. Nr. L 93 vom 09.04.2015 S. 35)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist eine Einzelverordnung für die Zwecke des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments 2 und des Rates.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sind grundlegende Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 hinsichtlich der Ausrüstung mit Notbremsassistenzsystemen (AEBS) enthalten. Die speziellen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die diesbezügliche Typgenehmigung müssen festgelegt werden.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält die generelle Auflage, dass Fahrzeuge der Kategorien M2, M3, N2 und N3 mit einem Notbremsassistenzsystem ausgerüstet sein müssen.

(4) In der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 3 sind die genauen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des AEBS und die Umsetzung dieser Anforderungen in zwei Schritten festgelegt. Im Rahmen des ersten Schrittes sollten bestimmte neue Fahrzeugtypen ab dem 1. November 2013 der Genehmigungsstufe 1 unterliegen. Im Rahmen des zweiten Schrittes wäre für diese Fahrzeugtypen sowie für bestimmte andere Fahrzeugtypen, die nicht unter Genehmigungsstufe 1 gefallen waren, eine Genehmigung der Stufe 2 mit weiteren und umfangreicheren Anforderungen erforderlich. In der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 war ferner festgelegt, dass die Genehmigungsstufe 2 ab dem 1. November 2016 für neue Fahrzeugtypen gelten würde.

(5) Der Zeitplan für die Durchführung der Genehmigungsstufe 2 sollte ausreichend Vorlaufzeit vorsehen, um weitere Erfahrungen mit AEBS zu machen und weitere technische Entwicklungen in diesem Bereich zu ermöglichen. Außerdem sollte die Kommission mit dem Zeitplan in die Lage versetzt werden, international harmonisierte Leistungen und Prüfanforderungen zu berücksichtigen, die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) für Fahrzeugtypen der unter die UN-Regelung Nr. 131 über AEBS fallenden Klassen annehmen würde.

(6) Daher war vorgesehen, dass die Kommission spätestens zwei Jahre vor dem Umsetzungstermin der Genehmigungsstufe 2 die Prüfkriterien für die Aktivierung der Warn- und Bremssysteme der Fahrzeugtypen der Klasse M2 und der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 8 t unter Berücksichtigung der weiteren diesbezüglichen Entwicklungen auf der Ebene der UNECE annehmen würde.

(7) Die UNECE hat den Wert der Zielgeschwindigkeit für das Szenario mit beweglichem Ziel auf der Genehmigungsstufe 2 für die Prüfung von Fahrzeugtypen der Klasse M2 und der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von 8 t festgelegt. Die Zielgeschwindigkeitswerte wurden zurückhaltend festgelegt, damit weitere Erfahrungen mit AEBS gemacht werden können und weitere technische Entwicklungen in diesem Bereich für die betroffenen Fahrzeugtypen ermöglicht werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses "Kraftfahrzeuge"

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2015

1) ABl. Nr. L 200 vom 31.07.2009 S. 1.

2) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 347/2012 der Kommission vom 16. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009

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