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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/445 der Kommission vom 17. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung von technischen Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 74 vom 18.03.2015 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 legt technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren bezüglich des fliegenden Personals in der Zivilluftfahrt fest.

(2) Einige Mitgliedstaaten haben festgestellt, dass bestimmte Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 einen ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand oder wirtschaftlichen Aufwand für sie selbst oder die Beteiligten bewirken und haben ihre Absicht mitgeteilt, Abweichungen von bestimmten Anforderungen gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zuzulassen.

(3) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit hat eine Prüfung dieser vorgeschlagenen Zulassungen von Abweichungen vorgenommen und der Kommission eine Empfehlung über die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Zulassungen mit den geltenden Bedingungen vorgelegt.

(4) Die Mitgliedstaaten und Interessenträger im Bereich der allgemeinen Luftfahrt haben zudem auf bestimmte Anforderungen hingewiesen, die in Bezug auf die damit verbundenen Tätigkeiten und entsprechenden Risiken als unverhältnismäßig angesehen werden.

(5) Eine Reihe redaktioneller Fehler in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, die unbeabsichtigte Schwierigkeiten bei der Umsetzung bereiten, wurde ebenfalls festgestellt.

(6) Die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollten daher geändert werden, um diejenigen Abweichungen aufzunehmen, die sich eindeutig auf die Festlegung von Vorschriften auswirken, um bestimmte Erleichterungen für die allgemeine Luftfahrt einzuführen und bestimmte redaktionelle Fehler zu berichtigen.

(7) Außerdem wurde auf der Grundlage der Rückmeldungen der Mitgliedstaaten und der Interessenträger festgestellt, dass die Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 möglicherweise in keinem angemessenen Verhältnis zu der Tätigkeit und den damit verbundenen Risiken von Ausbildungsorganisationen stehen, die nur Ausbildungen für Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen, Privatpilotenlizenzen, Ballon-Pilotenlizenzen oder Segelflugzeug-Pilotenlizenzen durchführen.

(8) Daher stimmen die Mitgliedstaaten und die Interessenträger darin überein, dass es generell mehr Zeit bedarf, um geeignetere Vorschriften für die allgemeine Luftfahrt zu entwickeln, das den Tätigkeiten in diesem Luftfahrtbereich besser Rechnung trägt, ohne die Sicherheitsstandards einzuschränken.

(9) Um ausreichend Zeit für die Entwicklung dieser Vorschriften einzuräumen, sollte zudem der Geltungsbeginn der Bestimmungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 für Ausbildungsorganisationen, die nur Ausbildungen zur Erteilung von nationalen Lizenzen durchführen, die in Teil-FCL-Pilotenlizenzen für Leichtflugzeuge, Ballons und Segelflugzeuge umgewandelt werden können, auf den 8. April 2018 verschoben werden.

(10) Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Da die Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission 3, mit der die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geändert wird, eine eigenständige Bestimmung über den Geltungsbeginn der Bestimmungen der Anhänge VI und VII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 enthält, sollte auch diese geändert werden, um Rechtssicherheit und Klarheit zu gewährleisten.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses der Europäischen Agentur für Flugsicherheit im Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Unbeschadet Artikel 12

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