Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2015, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2015/145 - Regelung Nr. 78 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Vorschriften über die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5 hinsichtlich der Bremsen

(ABl. L 24 vom 30.01.2015 S. 30)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Berichtigung 2 zur Änderungsserie 03 - Tag des Inkrafttretens: 23. Juni 2010

_________________________________________________________________________________

Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5 1.

Diese Regelung gilt nicht für:

  1. Fahrzeuge mit einer Vmax von < 25 km/h;
  2. Fahrzeuge mit Einrichtungen für körperbehinderte Fahrzeugführer.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regelung ist (sind)

2.1. eine "Antiblockiervorrichtung (ABV)" ein System, das Radschlupf erkennt und selbsttätig den Druck regelt, der die Bremskraft am Rad (an den Rädern) erzeugt, um so den Radschlupf zu begrenzen;

2.2. die "Genehmigung eines Fahrzeuges" die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Bremsen;

2.3. die "Ausgangsprüfung" eine Bremsung oder eine Reihe von Bremsungen, die durchgeführt werden, um die Bremswirkung zu bestätigen, bevor weitere Prüfungen vorgenommen werden (etwa das Anwärmverfahren oder die Bremsung mit feuchten Bremsen);

2.4. die "Bremse" die Einrichtungen der Bremsanlage, in denen die sich der Bewegung des Fahrzeugs entgegensetzenden Kräfte erzeugt werden;

2.5. die "Bremsanlage" die Gesamtheit der Teile, deren Aufgabe es ist, die Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrzeugs zu verringern, es zum Stillstand zu bringen und es im Stillstand zu halten, wenn es bereits hält; Bremsanlagen bestehen aus der Betätigungseinrichtung, der Übertragungseinrichtung und der eigentlichen Bremse, jedoch ohne den Motor;

2.6. eine "kombinierte Bremsanlage"

bei Fahrzeugen der Klassen L1 und L3 ein Betriebsbremssystem, bei dem mindestens zwei Bremsen, die auf verschiedene Räder wirken, mittels einer einzigen Betätigungseinrichtung aktiviert werden,

bei Fahrzeugen der Klassen L2 und L5 ein Betriebsbremssystem, bei dem die Bremsen aller Räder mittels einer einzigen Betätigungseinrichtung aktiviert werden;

bei Fahrzeugen der Klasse L4 ein Betriebsbremssystem, das mittels einer einzigen Betätigungseinrichtung mindestens auf das Vorder- und Hinterrad wirkt. (Eine Bremsanlage, die gleichzeitig auf das Hinterrad und auf das Rad des Beiwagens wirkt, wird als Hinterradbremse betrachtet.);

2.7. ein "Bauteil eines Bremssystems" eines der Teile, die zusammen das vollständige Bremssystem bilden;

2.8. eine "Betätigungseinrichtung" der Teil, den der Fahrzeugführer unmittelbar betätigt, um die zur Bremsung erforderliche Energie zu steuern oder in die Übertragungseinrichtung einzuleiten;

2.9. "verschiedenartige Bremssysteme" Systeme, die untereinander grundlegende Unterschiede aufweisen, wie:

  1. Bauteile mit unterschiedlichen Eigenschaften,
  2. Bauteile, die aus Werkstoffen mit unterschiedlichen Eigenschaften bestehen, oder Bauteile mit unterschiedlicher Form oder Größe,
  3. eine unterschiedliche Anordnung der Bauteile;

2.10. die "Masse des Fahrers" die mit 75 kg (davon entfallen 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die Masse des Gepäcks) veranschlagte Nennmasse des Fahrers;

2.11. "Motor ausgekuppelt" wenn der Motor nicht mehr mit dem (den) Antriebsrad (Antriebsrädern) verbunden ist;

2.12. die "Gesamtmasse des Fahrzeugs" oder die "Höchstmasse" die technisch zulässige Gesamtmasse nach Angabe des Herstellers;

2.13. die "anfängliche Temperatur der Bremsen" die Temperatur der heißesten Bremse vor jeder Bremsung;

2.14. "beladen" solcherart beladen, dass die Gesamtmasse des Fahrzeugs gemäß Absatz 2.12 erreicht wird;

2.15. "leicht beladen" die Masse in fahrbereitem Zustand plus 15 kg für Prüfgeräte oder der beladene Zustand, je nachdem, welcher Wert kleiner ist. Bei ABV-Prüfungen auf einer Oberfläche mit geringer Reibung (Anhang 3, Absätze 9.4 bis 9.7) wird die Masse der Prüfgeräte auf 30 kg erhöht, um Ausleger zu berücksichtigen;

2.16.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.08.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion