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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1355/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 82)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen 1, insbesondere Artikel 13 Absatz 2,

in Übereinstimmung mit der Konformitätsprüfung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammen, um gegebenenfalls einen gemeinsamen Standpunkt oder eine gemeinsame Vorgehensweise in den zuständigen internationalen Gremien festzulegen und damit das Risiko einer Kollision zwischen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr und internationalen Instrumente zu verringern.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 und die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bilden zusammen ein in sich schlüssiges Gesetzespaket, durch das die Tätigkeiten der anerkannten Organisationen nach den gleichen Grundsätzen und Begriffsbestimmungen stimmig geregelt werden. Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG bei Schiffen, die unter seiner Flagge fahren, Organisationen zu ermächtigen, Überprüfungen und Besichtigungen im Zusammenhang mit staatlich vorgesehenen Zeugnissen für ihn durchzuführen, so überträgt er diese Aufgaben nur einer anerkannten Organisation, was gemäß Artikel 2 Buchstabe g der genannten Richtlinie bedeutet, dass es sich um eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannte Organisation handelt. Die Vorschriften, aufgrund derer die betreffenden Organisationen anerkannt werden, wirken sich daher auf beide Rechtsakte aus.

(3) Der in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) 391/2009 definierte Begriff "internationale Übereinkommen" bezeichnet das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 ( SOLAS 74) mit Ausnahme des Kapitels XI-2 der Anlage hierzu, das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 ( MARPOL) mit seinen Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden, in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindenden Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Die IMO hat auf ihrer 28. Vollversammlung mit der IMO-Entschließung A.1070(28) vom 4. Dezember 2013 einen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (IMO Instruments Implementation Code, III-Code) angenommen; ferner wurden mit der IMO-Entschließung A.1083(28) vom 4. Dezember 2013 Änderungen zum Freibordübereinkommen beschlossen, um den III-Code sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit zu verleihen.

(5) Der IMO-Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Marine Environment Protection Committee - MEPC) hat auf seiner 66. Sitzung mit seiner Entschließung MEPC.246(66) vom 4. April 2014 Änderungen des Protokolls von 1978 zum MARPOL-Übereinkommen angenommen, sowie mit seiner Entschließung MEPC.247(66) vom 4. April 2014 Änderungen des Protokolls von 1997 zum MARPOL-Übereinkommen in seiner durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung angenommen, um dem III-Code sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit zu verleihen.

(6) Der IMO-Schiffssicherheitsausschuss (MSC) verabschiedete auf seiner 93. Sitzung mit seiner Entschließung MSC.366(93) vom 22. Mai 2014 Änderungen des SOLAS-Übereinkommens und mit seiner Entschließung MSC.375(93) vom 22. Mai 2014 Änderungen des Protokolls von 1988 zum Freibord-Übereinkommen, um dem III-Code sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit zu verleihen.

(7) Der MEPC verabschiedete auf seiner 65. Sitzung und der MSC auf seiner 92. Sitzung mit seiner Entschließung MSC.349(92) vom 21. Juni 2013 den IMO-Code über anerkannte Organisationen (RO-Code).

(8) Der MEPC billigte auf seiner 65. Sitzung mit seiner Entschließung MEPC.238(65) vom 17. Mai 2013 Änderungen des Protokolls von 1978 zum MARPOL-Ubereinkommen, um dem RO-Code Verbindlichkeit zu verleihen.

(9) Der MSC billigte auf seiner 92. Sitzung mit seinen Entschließungen MSC.350(92) und MSC.356(92) vom 21. Juni 2013 Änderungen des SOLAS-Übereinkommens sowie des Protokolls von 1988 zum Freibord-Übereinkommen, um dem RO-Code Verbindlichkeit zu verleihen.

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