Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2014, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften

(ABl. L 227 vom 31.07.2014 S. 1 S. 1, ber. 2015 L 259 S. 40;
VO (EU) 2015/1367 - ABl. L 211 vom 08.08.2015 S. 7;
VO (EU) 2019/94 - ABl. L 19 vom 22.01.2019 S. 5 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit;
VO (EU) 2022/2527 - ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 68aufgehoben)


aufgehoben gem. Art. 1 der VO (EU) 2022/2527 - Übergangsbestimmungen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 1 insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 10, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 6 und Artikel 89,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Union, die durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert wird, und ergänzt die gemeinsamen Bestimmungen für die Struktur- und Investitionsfonds in Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 Es sollten zusätzliche Regeln festgelegt werden.

(2) Für Junglandwirte, die sich nicht als alleinige Betriebsinhaber niederlassen, sollten die Mitgliedstaaten besondere Förderbedingungen festlegen und anwenden. Damit die Gleichbehandlung der Begünstigten unabhängig von der Rechtsform, die sie für ihre Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gewählt haben, gewährleistet ist, sollte vorgesehen werden, dass die Bedingungen, unter denen eine juristische Person oder eine andere Form der Partnerschaft als "Junglandwirt" angesehen werden kann, denjenigen entsprechen sollten, die für eine natürliche Person gelten. Es sollte eine ausreichend lange Übergangszeit vorgesehen werden, die es den Junglandwirten ermöglicht, die erforderlichen Qualifikationen zu erwerben.

(3) Um sicherzustellen, dass die aus dem ELER geförderten Austauschregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und die Besuchsregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe eindeutig definiert und deutlich von ähnlichen Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsregelungen unterscheidbar sind, und gleichzeitig den unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Dauer und den Inhalt dieser Austausch- und Besuchsregelungen in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum festlegen. Der Inhalt sollte sich auf bestimmte Bereiche konzentrieren, die eng mit der Umsetzung der Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums verbunden sind.

(4) Es sollten Vorschriften über die Merkmale von Erzeugergemeinschaften und die Maßnahmenarten, für die im Rahmen der Absatzförderungskomponente der Maßnahme für Qualitätsregelungen eine Förderung gewährt werden kann, sowie die Bedingungen zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und der Diskriminierung bestimmter Erzeugnisse und zum Ausschluss von Handelsmarken von der Förderung erlassen werden.

(5) Der Geschäftsplan gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 muss ausreichende Elemente enthalten, anhand deren sich beurteilen lässt, inwieweit die Ziele des ausgewählten Vorhabens erreicht wurden. Um die Gleichbehandlung der Begünstigten in der gesamten Union zu gewährleisten und die Überwachung zu erleichtern, sollte das bei der Festsetzung der Grenzen gemäß Artikel 19 Absatz 4 anzuwendende Kriterium das Produktionspotenzial des landwirtschaftlichen Betriebs sein.

(6) Es sollten Mindestumweltanforderungen an die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen festgelegt werden, um eine unangemessene Aufforstung empfindlicher Lebensräume, einschließlich Gebiete, in denen Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert betrieben wird, zu verhindern und sicherzustellen, dass der Notwendigkeit der Klimawandelresistenz Rechnung getragen wird. Aufforstungen in ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten sollten mit den Bewirtschaftungszielen für die betreffenden Gebiete übereinstimmen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den besonderen Umweltanforderungen bestimmter Standorte, z.B. der Vorbeugung gegen Bodenerosion, geschenkt werden. Es sind strengere Vorschriften für Aufforstungsmaßnahmen vorzusehen, die zur Schaffung größerer Wälder führen, um den Auswirkungen des Umfangs dieser Maßnahmen auf die Ökosysteme Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass sie den Zielen der Strategie "Grüne Infrastruktur" 3 und der neuen EU-Forststrategie 4 entsprechen.

(7) Die Bedingungen für Verpflichtungen zur Extensivierung der Tierhaltung, zur Züchtung lokaler Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren gehen, und zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind, sollten gewährleisten, dass Verpflichtungen entsprechend den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums und unter Berücksichtigung des notwendigen Schutzes der Landschaft und ihrer Merkmale, der natürlichen Ressourcen, einschließlich Wasser, der Böden und der genetischen Vielfalt, festgelegt werden.

(8) Es sollten die Arten von Vorhaben festgelegt werden, die für eine Förderung für die Erhaltung, den nachhaltigen Einsatz und den Aufbau genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft sowie für eine Förderung im Rahmen der Erhaltung und Förderung forstgenetischer Ressourcen in Betracht kommen.

(9) Um eine Doppelfinanzierung der für den Klima- und Umweltschutz förderlichen Landwirtschaftsmethoden und gleichwertiger Methoden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 auszuschließen sowie Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Betriebsinhabern zu vermeiden und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beim Einsatz der ELER-Mittel sicherzustellen, ist vorzusehen, dass zusätzliche Kosten und Einkommensverluste infolge der Anwendung dieser Methoden von den einschlägigen Zahlungen abgezogen werden.

(10) Es sind die Gebiete zu definieren, in denen die Tierschutzverpflichtungen verbesserte Standards bei den Produktionsverfahren erbringen sollen. Dabei sollte vermieden werden, dass sich diese Tierschutzverpflichtungen mit gewöhnlichen Bewirtschaftungsstandards, insbesondere Impfungen zur Vorbeugung gegen Krankheiten, überschneiden.

(11) Die für eine Förderung in Betracht kommenden kurzen Versorgungsketten und lokalen Märkte sollten präzisiert werden. Um diese beiden Begriffe klar voneinander zu unterscheiden, sollte als Kriterium zur Definition des Begriffs der kurzen Versorgungsketten die Zahl der zwischengeschalteten Akteure dienen, während dies für die lokalen Märkte die Entfernung zum landwirtschaftlichen Betrieb in Kilometern unter Berücksichtigung der spezifischen geografischen Merkmale des betreffenden Gebiets sein sollte, es sei denn, es wird ein überzeugendes alternatives Kriterium vorgeschlagen. Die Zusammenarbeit zwischen kleinen Wirtschaftsteilnehmern sollte nachdrücklich darauf konzentriert sein, die allgemeinen Nachteile der Fragmentierung in ländlichen Gebieten zu überwinden. Die Maßnahme sollte daher auf Kleinstunternehmen und natürliche Personen beschränkt sein, die zum Zeitpunkt der Beantragung von Fördermitteln im Begriff sind, ein Kleinstunternehmen zu gründen. Im Hinblick auf eine kohärente Vorgehensweise bei der Umsetzung der Kooperationsmaßnahme sollte eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme nur für Absatzförderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit kurzen Versorgungsketten und lokalen Märkten gewährt werden.

(12) Damit der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds auf Gegenseitigkeit aufgenommenen Darlehen zu Marktbedingungen gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf einem angemessenen Niveau gehalten wird, sollte die Mindest- und Höchstlaufzeit dieser Darlehen ein bzw. fünf Jahre betragen.

(13)Um den effizienten Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, sollten bestimmte Arten von Ausgaben im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie z.B. die Gewinnspanne des Leasinggebers, Refinanzierungskosten, Gemeinkosten und Versicherungskosten von der Förderung ausgeschlossen werden. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die finanzielle Situation und die Bedingungen für die Entwicklung des Agrarsektors von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sind, und um die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung beim Einsatz der ELER-Mittel sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet werden, in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum die Bedingungen festzulegen, unter denen gebrauchte Ausrüstungen für eine Förderung in Betracht kommen. Im Einklang mit den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums sollten ELER-Mittel nur für Investitionen in erneuerbare Energieträger mit hoher Energieeffizienz und hoher Umweltleistung gewährt werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten Mindestanforderungen an die Energieeffizienz festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Nachhaltigkeitskriterien für Bioenergie erfüllt sind. Sie sollten auch den Übergang von der ersten zur zweiten Generation von Biokraftstoffen unterstützen und daher die Produktion fortschrittlicher Biokraftstoffe fördern, die hohe Einsparungen an Treibhausgasemissionen ermöglichen, ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen aufweisen und nicht direkt um landwirtschaftliche Flächen für die Nahrungs- und Futtermittelproduktion konkurrieren.

(14) Es sollten die Bedingungen für die Umwandlung oder Anpassung von Verpflichtungen im Rahmen der Maßnahmen nach den Artikeln 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie die Situationen, in denen die Beihilfe nicht zurückgezahlt werden muss, festgelegt werden. Es sollte sichergestellt werden, dass die Umwandlung oder Anpassung der Verpflichtungen nur möglich ist, wenn die Umweltziele der eingegangenen Verpflichtung gewahrt oder verstärkt werden.

(15) Es sollten Bestimmungen für den Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates 6 bzw. im Falle Kroatiens mit der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates 7 eingeführten Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums zu der mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eingeführten Regelung erlassen werden. Da eine Reihe von Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung bereits mit der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingeführt worden sind, sollten in dieser Verordnung die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß den Artikeln 52 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 förderfähig sind. Mit dieser Verordnung sollten auch die Termine für die Übermittlung der Expost-Bewertungen der Programme und der Zusammenfassung dieser Expost-Bewertungen angepasst werden, um den mit Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 festgelegten Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Programme des Programmplanungszeitraums 2007-2013 im Jahr 2014 Rechnung zu tragen.

(16) Da die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ersetzt, ist es angebracht, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission 9 festgelegten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aufzuheben. Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 sollte daher aufgehoben werden.

(17) Da der Programmplanungszeitraum 2014-2020 zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union bereits begonnen hat, sollte der Zeitraum bis zu ihrem Inkrafttreten möglichst kurz gehalten werden. Diese Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem ersten Tag des Programmplanungszeitraums 2014-2020, d. h. ab dem 1. Januar 2014 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Geltungsbereich

Artikel 1 Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

(1) Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Hinblick auf Folgendes:

  1. Junglandwirte,
  2. Austausch- und Besuchsprogramme für land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
  3. Qualitätsregelungen - Absatzförderung,
  4. Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen,
  5. Aufforstung und Anlage von Wäldern,
  6. Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen,
  7. Erhaltung von genetischen Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft,
  8. Ausschluss von Doppelfinanzierung,
  9. Tierschutz,
  10. Zusammenarbeit,
  11. Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit,
  12. Investitionen,
  13. Umwandlung oder Anpassung von Verpflichtungen,
  14. erweiterte oder neue Verpflichtungen;

(2) besondere Übergangsvorschriften zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder im Falle Kroatiens im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 genehmigte Förderung in die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehene Förderung, einschließlich - im Falle Kroatiens - für technische Hilfe, einbezogen werden kann.

Kapitel II
Ergänzende Vorschriften für Massnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Artikel 2 Junglandwirte 19

  1. Die Bedingungen für den Zugang zur Förderung von Junglandwirten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die sich gemeinsam mit anderen Landwirten als Betriebsinhaber niederlassen, entsprechen den Bedingungen für Junglandwirte, die sich als alleinige Betriebsinhaber niederlassen. In jedem Fall üben die Junglandwirte die Kontrolle über den Betrieb nach den Bestimmungen aus, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gelten.
  2. Betrifft der Förderantrag einen Betrieb im Eigentum einer juristischen Person, so übt ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Kontrolle über die juristische Person nach den Bestimmungen aus, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gelten. Sind mehrere natürliche Personen, einschließlich Personen, die keine Junglandwirte sind, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben.

    Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Anforderungen nach Unterabsatz 1 für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.

  3. Für die Erfüllung der im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genannten Bedingung der beruflichen Qualifikation kann dem Begünstigten eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Einzelbeschlusses über die Gewährung der Förderung eingeräumt werden.

Artikel 3 Austausch- und Besuchsprogramme für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Die Mitgliedstaaten legen die Dauer und den Inhalt der Regelungen für den kurzzeitigen Austausch des land- und forstwirtschaftlichen Managements sowie den Besuch land- und forstwirtschaftlicher Betriebe gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum fest. Solche Regelungen und Besuche stehen vor allem im Zeichen nachhaltiger land- und forstwirtschaftlicher Methoden und/oder Techniken, der Diversifizierung landwirtschaftlicher Betriebe, der Teilnahme von Betrieben an kurzen Versorgungsketten, der Entwicklung neuer Geschäftsmöglichkeiten und neuer Technologien sowie der Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Wälder.

Artikel 4 Qualitätsregelungen - Absatzförderung

(1) Erzeugergemeinschaften, die im Rahmen von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 eine Förderung erhalten, sind Organisationen gleich welcher Rechtsform, in denen Wirtschaftsteilnehmer zusammengeschlossen sind, die an einer Qualitätsregelung für Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung für ein bestimmtes unter eine dieser Regelungen fallendes Erzeugnis teilnehmen.

(2) Die Maßnahmenarten, die für eine Förderung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommen, haben folgende Merkmale:

  1. Sie sollen die Verbraucher zum Kauf von Erzeugnissen motivieren, die unter die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannten Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel fallen, wobei für die Teilnahme an diesen Regelungen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum eine Förderung gewährt wird, und
  2. sie stellen die besonderen Eigenschaften oder Vorzüge der betreffenden Erzeugnisse vor allem in Bezug auf Qualität, besondere Produktionsverfahren, Einhaltung hoher Tierschutzstandards und Umweltschutz im Zusammenhang mit der betreffenden Qualitätsregelung heraus.

(3) Förderfähige Maßnahmen dürfen nicht zum Verbrauch bestimmter Erzeugnisse aufgrund ihres Ursprungs anregen, ausgenommen Erzeugnisse, die unter die Qualitätsregelungen von Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sowie Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 hinsichtlich Wein fallen. Der Ursprung des Erzeugnisses darf angegeben werden, sofern dieser Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.

(4) Für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die Handelsmarken betreffen, wird keine Förderung gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt.

Artikel 5 Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen

(1) Der in Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannte Geschäftsplan beschreibt zumindest Folgendes:

  1. Im Falle von Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte:
    1. die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebs;
    2. Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs;
    3. Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs erforderlich sind (z.B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste);
  2. im Falle von Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten:
    1. die wirtschaftliche Ausgangssituation der Person oder des Kleinst- oder kleinen Unternehmens, die bzw. das eine Förderung beantragt;
    2. Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung neuer Tätigkeiten der Person oder des landwirtschaftlichen Betriebs oder des Kleinst- oder kleinen Unternehmens;
    3. Einzelheiten zu den Maßnahmen, die für die Entwicklung der Tätigkeiten der Person oder des landwirtschaftlichen Betriebs oder des Kleinst- oder kleinen Unternehmens erforderlich sind (z.B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste);
  3. im Falle von Existenzgründungsbeihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe:
    1. die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebs und
    2. Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz, die zur Erreichung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit beitragen können (z.B. Investitionen, Ausbildung, Zusammenarbeit).

(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Grenzen gemäß Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 auf der Grundlage des Produktionspotenzials des landwirtschaftlichen Betriebs, gemessen in Standardoutput gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission 5, oder einer gleichwertigen Grundlage fest.

Artikel 6 Aufforstung und Anlage von Wäldern

Für die Aufforstung und Anlage von Wäldern gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten folgende Mindestumweltanforderungen:

  1. Bei der Auswahl der anzupflanzenden Arten, der Flächen und der anzuwendenden Methoden werden eine ungeeignete Aufforstung von empfindlichen Lebensräumen wie Torfmooren und Feuchtgebieten sowie negative Auswirkungen auf Gebiete von hohem ökologischen Wert, einschließlich Gebiete, in denen Landbewirtschaftung mit hohem Naturwert betrieben wird, vermieden. In ausgewiesenen Natura-2000-Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 6und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 sind nur Aufforstungsmaßnahmen gestattet, die mit den Bewirtschaftungszielen für die betreffenden Gebiete übereinstimmen und von der für die Umsetzung von Natura 2000 zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats genehmigt wurden.
  2. Bei der Auswahl der Arten, Sorten, Ökotypen und der Herkunft von Bäumen ist der notwendigen Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel und Naturkatastrophen sowie den biotischen, pedologischen und hydrologischen Gegebenheiten in dem betreffenden Gebiet und dem potenziellen invasiven Charakter der Arten unter den von den Mitgliedstaaten umschriebenen lokalen Bedingungen Rechnung zu tragen. Der Begünstigte ist verpflichtet, den Wald zumindest während des Zeitraums zu schützen und zu pflegen, für den die Prämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und der Bewirtschaftungskosten gezahlt wird. Dies umfasst Pflegemaßnahmen und gegebenenfalls Durchforstungs- oder Weidemaßnahmen im Hinblick auf die künftige Entwicklung der Wälder und zur Regulierung der Konkurrenz durch krautige Vegetation sowie zur Vermeidung der Ansammlung von Brände begünstigendem Unterholz. Die Mitgliedstaaten legen eine Mindest- und Höchstdauer fest, die für das Fällen von schnellwachsenden Arten einzuhalten ist. Die Mindestdauer darf nicht weniger als 8 Jahre und die Höchstdauer nicht mehr als 20 Jahre betragen.
  3. In Fällen, in denen wegen schwieriger Umwelt- und Klimabedingungen, einschließlich von Umweltschäden, nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die Anpflanzung mehrjähriger holziger Arten die in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Bewaldungsdichte erreicht wird, können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Begünstigten eine Vegetationsdecke aus anderen Gehölzpflanzen anlegen und bewirtschaften. Der Begünstigte muss für die Pflege und den Schutz dasselbe Niveau wie bei Wäldern gewährleisten.
  4. Im Fall von Aufforstungsmaßnahmen, bei denen die Größe der entstandenen Wälder einen bestimmten von den Mitgliedstaaten festzulegenden Schwellenwert überschreitet, besteht die Aufforstung aus
    1. der ausschließlichen Anpflanzung ökologisch angepasster Arten und/oder klimaresistenter Arten in der biogeografischen Region, von denen einer Bewertung der Auswirkungen zufolge keine Gefahr für die Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen ausgeht und die keine nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben, oder
    2. der Anpflanzung von Mischbeständen mit
      • mindestens 10 % Laubbäumen pro Waldfläche oder
      • mindestens drei Baumarten oder -sorten, wobei der Anteil der am wenigsten vorkommenden Baumart oder -sorte mindestens 10 % der Waldfläche ausmacht.

Artikel 7 Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen

(1) Die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Extensivierung der Tierhaltung müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Die gesamte Weidefläche des Betriebs wird so bewirtschaftet und gepflegt, dass eine Über- und Unterweidung vermieden wird;
  2. es wird eine Besatzdichte festgesetzt, wobei sämtliches Weidevieh, das auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wird, oder - im Fall einer Verpflichtung zur Verringerung der Nährstoffauswaschung - der gesamte auf dem landwirtschaftlichen Betrieb gehaltene Viehbestand, der für die jeweilige Verpflichtung von Bedeutung ist, zu berücksichtigen ist.

(2) Die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Züchtung lokaler Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verlorengehen, oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind, umfassen folgende Auflagen:

  1. Aufzucht von Nutztieren lokaler, von der Aufgabe der Nutzung bedrohter Landrassen, die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder -umgebungen angepasst sind, oder
  2. Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von Natur aus an die lokalen und regionalen Bedingungen angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind.

Die folgenden Arten von landwirtschaftlichen Nutztieren kommen für eine Förderung in Betracht:

  1. Rinder;
  2. Schafe;
  3. Ziegen;
  4. Equiden;
  5. Schweine;
  6. Vögel.

(3) Als von der Aufgabe der Nutzung bedroht gelten Landrassen, bei denen folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Zahl der weiblichen Zuchttiere ist auf nationaler Ebene erfasst;
  2. die Anzahl der Tiere und der Gefährdungsstatus der aufgeführten Rassen sind von einer ordnungsgemäß anerkannten einschlägigen wissenschaftlichen Stelle bestätigt;
  3. eine amtlich anerkannte technische Einrichtung führt das Zuchtbuch der betreffenden Rasse;
  4. die betreffenden Einrichtungen müssen über die nötige Kompetenz und Sachkenntnis verfügen, um Tiere der von der Nutzungsaufgabe bedrohten Rassen zu identifizieren.

Die Informationen, aus denen die Erfüllung dieser Bedingungen ersichtlich ist, werden auch in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufgenommen.

(4) Pflanzengenetische Ressourcen gelten als von genetischer Erosion bedroht, sofern im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum ausreichende Nachweise der genetischen Erosion auf der Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse und Indikatoren für den Rückgang der Landsorten/lokalen alten Sorten, der Vielfalt der Population und gegebenenfalls auch für Änderungen der vorherrschende landwirtschaftliche Praxis auf lokaler Ebene enthalten sind.

(5) Tätigkeiten im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels kommen für die Förderung gemäß Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nicht in Betracht.

Artikel 8 Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Landwirt- und Forstwirtschaft

(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "In-situ-Erhaltung" in der Landwirtschaft: die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von domestizierten und wildlebenden Arten in ihrer natürlichen Umgebung und - im Fall domestizierter oder gezüchteter Arten - in der landwirtschaftlich genutzten Umgebung, in der sie ihre besonderen Eigenschaften entwickelt haben;
  2. "In-situ-Erhaltung" in der Forstwirtschaft: die Erhaltung von genetischem Material in Ökosystemen und natürlichen Lebensräumen sowie die Bewahrung und Wiederherstellung lebensfähiger Populationen von Arten in ihrer natürlichen Umgebung;
  3. "Onfarm-Erhaltung": In-situ-Erhaltung und -Entwicklung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben;
  4. "Exsitu-Erhaltung": die Erhaltung von genetischen Ressourcen für die Land- oder Forstwirtschaft außerhalb ihres natürlichen Lebensraums;
  5. "Exsitu-Sammlung": die Sammlung von genetischen Ressourcen für die Land- oder Forstwirtschaft, die außerhalb ihres natürlichen Lebensraums aufbewahrt werden.

(2) Die Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft, die für eine Förderung gemäß Artikel 28 Absatz 9 und Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommen, umfassen Folgendes:

  1. gezielte Aktionen: Aktionen zur Förderung der In-situ- und Exsitu-Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft, einschließlich der Erstellung von Online-Verzeichnissen der zurzeit in situ erhaltenen Genressourcen (einschließlich Maßnahmen zur Onfarm-Erhaltung) und von Online-Verzeichnissen der Exsitu-Sammlungen und Datenbanken;
  2. konzertierte Aktionen: Aktionen zur Förderung des Austauschs von Informationen über die Erhaltung, Charakterisierung, Sammlung und Nutzung genetischer Ressourcen in der Land- und Forstwirtschaft der Union zwischen den zuständigen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten;
  3. flankierende Maßnahmen: Informations-, Verbreitungs- und Beratungsmaßnahmen unter Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen und sonstigen Beteiligten, Schulungen und die Vorbereitung von technischen Berichten.

Artikel 9 Ausschluss der Doppelfinanzierung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder gleichwertigen Methoden

(1) Für die Zwecke der Förderung gemäß Artikel 28 Absatz 6, Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden bei der Berechnung der Zahlungen nur die zusätzlichen Kosten und/oder Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen, die über die einschlägigen verbindlichen Methoden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen, berücksichtigt.

(2) Wird eine Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für die Methoden gemäß Anhang IX Abschnitt I Nummern 3 und 4 und Abschnitt III Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für weitere dem genannten Anhang hinzugefügte Methoden im Einklang mit Artikel 43 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als gleichwertig mit einer oder mehreren der Methoden gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mitgeteilt, so wird die Zahlung für die Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtung gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Einklang mit Artikel 43 Absatz 12 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 um einen Pauschalbetrag in Höhe eines Teils der Ökologisierungszahlung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region gekürzt.

Artikel 10 Tierschutz

Die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für eine Förderung in Betracht kommenden Tierschutzverpflichtungen müssen verbesserte Standards in mindestens einem der folgenden Bereiche bieten:

  1. auf die natürlichen Bedürfnisse der Tiere abgestimmte Wasser- und Futterversorgung und Pflege;
  2. Haltungsbedingungen wie höheres Platzangebot, Bodenbeläge, Einstreu, natürliche Beleuchtung;
  3. Zugang zu Auslauf im Freien;
  4. Vermeidung von Verstümmelung und/oder Kastration der Tiere oder Verwendung von Betäubungsmitteln, schmerzstillenden Mitteln und entzündungshemmenden Arzneimitteln oder Immunokastration in den Fällen, in denen die Verstümmelung oder Kastration der Tiere erforderlich ist.

Artikel 11 Zusammenarbeit

(1) Die Förderung der Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern gewährt.

(2) Die Förderung für die Schaffung und Entwicklung lokaler Märkte gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird für Märkte gewährt, für die

  1. im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegt wird, in welchem Kilometerumkreis um den landwirtschaftlichen Betrieb, aus dem das Erzeugnis stammt, die Verarbeitung und der Verkauf an den Endverbraucher stattfinden müssen oder
  2. im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum eine überzeugende alternative Abgrenzung festgelegt ist.

(3) Für die Zwecke der gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geförderten Tätigkeiten gilt als "kleiner Wirtschaftsteilnehmer" ein Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG 8 oder eine natürliche Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

(4) Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind nur im Rahmen kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte förderfähig, die die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfüllen.

Artikel 12 Darlehen zu Marktbedingungen für Fonds auf Gegenseitigkeit 19

Stammen die Mittel für die finanziellen Entschädigungen, die von den Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß den Artikeln 38, 39 und 39a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zu zahlen sind, aus einem Darlehen zu Marktbedingungen, so beträgt die Laufzeit des Darlehens ein bis fünf Jahre.

Artikel 13 Investitionen 19

Für die Zwecke von Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gelten bei Gewährung der Förderung in Form von Zuschüssen folgende Bestimmungen:

  1. Im Fall von Leasingverträgen sind andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten oder Versicherungskosten keine förderfähigen Ausgaben.
  2. Die Mitgliedstaaten legen in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum die Bedingungen fest, unter denen der Kauf von gebrauchten Anlagen als förderfähige Ausgabe angesehen werden kann.
  3. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei geförderten Investitionen in Infrastrukturen für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, etwaige Mindestnormen für Energieeffizienz, die auf nationaler Ebene bestehen, einzuhalten sind.
  4. Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, sind nicht förderfähig, es sei denn, ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil der Wärmeenergie wird genutzt.
  5. Die Mitgliedstaaten legen für die verschiedenen Arten von Anlagen Höchstwerte für die Anteile an Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen fest, die für die Herstellung von Bioenergie, einschließlich Biokraftstoffen, verwendet werden. Die Förderung von Bioenergievorhaben ist auf Bioenergie begrenzt, die die in den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 9 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt. In diesem Zusammenhang wird im Rahmen der strategischen Umweltprüfung für das Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums eine allgemeine Prüfung vorgenommen.

Artikel 14 Umwandlung oder Anpassung von Verpflichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass eine Verpflichtung gemäß Artikel 28, 29, 33 oder 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 während des laufenden Verpflichtungszeitraums in eine andere Verpflichtung umgewandelt wird, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Umwandlung bringt erhebliche Vorteile für die Umwelt oder den Tierschutz mit sich;
  2. die bereits eingegangene Verpflichtung wird wesentlich erweitert;
  3. die betreffenden Verpflichtungen sind in dem genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum enthalten.

Eine neue Verpflichtung wird für den gesamten, in der betreffenden Maßnahme genannten Zeitraum eingegangen, unabhängig vom Zeitraum, in dem die ursprüngliche Verpflichtung bereits umgesetzt wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten können genehmigen, dass Verpflichtungen gemäß Artikel 28, 29, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 während des betreffenden Verpflichtungszeitraums angepasst werden, sofern eine solche Anpassung im Rahmen des genehmigten Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum möglich und mit Blick auf die Zielsetzungen der ursprünglichen Verpflichtung hinreichend begründet ist.

Der Begünstigte erfüllt die angepasste Verpflichtung während der restlichen Laufzeit der ursprünglichen Verpflichtung.

Solche Anpassungen können auch in der Verlängerung der Laufzeit der Verpflichtung bestehen.

Artikel 15 Situationen, in denen keine Rückzahlung gefordert wird

(1) Vergrößert ein Begünstigter während der Laufzeit der als Voraussetzung für die Gewährung der Förderung eingegangenen Verpflichtung seine Betriebsfläche, so kann der Mitgliedstaat vorsehen, dass die zusätzliche Fläche für den restlichen Verpflichtungszeitraum in die Verpflichtung einbezogen oder die ursprüngliche Verpflichtung des Begünstigten durch eine neue Verpflichtung ersetzt wird. Das gleiche gilt in Fällen, in denen die in eine Verpflichtung einbezogenen Flächen innerhalb des Betriebs vergrößert werden.

(2) Die Ausdehnung der Verpflichtung auf zusätzliche Flächen gemäß Absatz 1 ist nur unter folgenden Bedingungen möglich:

  1. Sie dient den Umweltzielen der Verpflichtung;
  2. sie ist durch die Art der Verpflichtung, die Länge des restlichen Zeitraums und die Größe der zusätzlichen Fläche gerechtfertigt;
  3. sie beeinträchtigt nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen.

Die ursprüngliche Laufzeit der Verpflichtung wird eingehalten.

(3) Eine bestehende Verpflichtung kann gemäß Absatz 1 durch eine neue Verpflichtung ersetzt werden, sofern die neue Verpflichtung für die gesamte Fläche eingegangen wird und Bedingungen umfasst, die mindestens genauso strikt sind wie die der ursprünglichen Verpflichtung.

Wird die ursprüngliche Verpflichtung durch eine neue ersetzt, so wird die neue Verpflichtung für den gesamten, in der betreffenden Maßnahme genannten Zeitraum eingegangen, unabhängig vom Zeitraum, in dem die ursprüngliche Verpflichtung bereits umgesetzt wurde.

Kapitel III
Übergangsbestimmungen

Artikel 16 Förderfähigkeit von Ausgaben

(1) Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen, die gegenüber Begünstigten im Programmplanungszeitraum 2007-2013 im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Artikeln 52 und 63 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 eingegangen wurden, kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in folgenden Fällen für einen Beitrag des ELER in Betracht:

  1. bei zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2015 zu leistenden Zahlungen, wenn die Mittelzuweisung für die betreffende Maßnahme des jeweiligen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bereits ausgeschöpft ist;
  2. bei nach dem 31. Dezember 2015 zu leistenden Zahlungen.

(2) Die Ausgaben gemäß Absatz 1 kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unter folgenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht:

  1. Diese Ausgaben sind im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Programmplanungszeitraums 2014-2020 vorgesehen;
  2. der Beitragssatz des ELER zur Finanzierung der entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung findet Anwendung;
  3. die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die entsprechenden Übergangsmaßnahmen in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen klar ausgewiesen werden.

Artikel 17 Kroatien

(1) Ausgaben im Zusammenhang mit rechtlichen Verpflichtungen, die von Kroatien gegenüber Begünstigten im Rahmen des Heranführungsinstruments IPARD für die Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen gemäß Artikel 171 Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission 10 eingegangen wurden, kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in folgenden Fällen für einen Beitrag des ELER in Betracht:

  1. bei zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2016 zu leistenden Zahlungen, wenn die Mittelzuweisung für die betreffende Maßnahme des jeweiligen Programms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 bereits ausgeschöpft ist;
  2. bei nach dem 31. Dezember 2016 zu leistenden Zahlungen.

(2) Die Ausgaben gemäß Absatz 1 kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 unter folgenden Bedingungen für eine Beteiligung des ELER in Betracht:

  1. Diese Ausgaben sind im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Programmplanungszeitraums 2014-2020 vorgesehen;
  2. der Beitragssatz des ELER zur Finanzierung der entsprechenden Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung findet Anwendung;
  3. Kroatien stellt sicher, dass die entsprechenden Übergangsmaßnahmen in seinen Verwaltungs- und Kontrollsystemen klar ausgewiesen werden.

(3) Nach dem 31. Dezember 2013 getätigte Ausgaben für Maßnahmen, die zum Abschluss des IPARD-Programms und für die Expost-Evaluierung gemäß Artikel 191 der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 dienen, kommen im Programmplanungszeitraum 2014-2020 im Rahmen der Komponente technische Hilfe des Programms für eine Förderung des ELER in Betracht, sofern das Programm eine diese Ausgaben betreffende Bestimmung enthält.

Artikel 18 Expost-Bewertung

(1) Der Bericht über die Expost-Bewertung gemäß Artikel 86 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist der Kommission bis zum 31. Dezember 2016 zu übermitteln.

(2) Die Zusammenfassung der Expost-Bewertungen gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist bis spätestens 31. Dezember 2017 fertigzustellen.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 19 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wird aufgehoben.

Sie gilt weiterhin für Vorhaben, die gemäß von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Programmen durchgeführt werden.

Für Mittelübertragungen zwischen Schwerpunkten wird die in Artikel 9 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 festgesetzte Obergrenze von 3 % auf 5 % angehoben.

Die Frist für die Meldung von Programmänderungen an die Kommission, die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 auf den 31. August 2015 festgelegt ist, wird bis zum 30. September 2015 verlängert.

Die Viermonatsfrist für die Bewertung der gemeldeten Änderungen durch die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wird auf einen Dreimonatszeitraum verkürzt.

Artikel 20 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012 S. 1).

2) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.02.2008 S. 16).

3) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse (ABl. L 84 vom 20.03.2014 S. 14).

4) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671).

5) Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 335 vom 13.12.2008 S. 3).

6) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).

7) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7).

8) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.05.2003 S. 36).

9) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 05.06.2009 S. 16).

10) Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 170 vom 29.06.2007 S. 1).

.

Entsprechungstabelle für Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 und (EU) Nr. 1305/2013 oder (EU) Nr. 1303/2013 Anhang I


Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Codes im Programmplanungszeitraum 2007-2013 Maßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 oder (EU) Nr. 1303/2013 Codes im Programmplanungszeitraum 2014-2020
Artikel 20 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 21: Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen 111 Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 1
Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 22: Niederlassung von Junglandwirten 112 Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 6
Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 23: Vorruhestand 113 / /
Artikel 20 Buchstabe a Ziffer iv und Artikel 24: Inanspruchnahme von Beratungsdiensten 114 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 2
Artikel 20 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 25: Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten 115 Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 2
Artikel 20 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe 121 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 4
Artikel 20 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 27: Verbesserung des wirtschaftlichen Wertes der Wälder 122 Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 8
Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 28: Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse 123 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 4

8

Artikel 20 Buchstabe b Ziffer iv und Artikel 29: Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und Technologien 124 Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 16
Artikel 20 Buchstabe b Ziffer v und Artikel 30: Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Land- und Forstwirtschaft 125 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 4
Artikel 20 Buchstabe b Ziffer vi: Wiederaufbau und vorbeugende Aktionen 126 Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 5
Artikel 20 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 31: Einhaltung von Normen 131 / /
Artikel 20 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 32: Lebensmittelqualitätsregelungen 132 Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 3
Artikel 20 Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 33: Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Erzeugnisse, die unter Lebensmittelqualitätsregelungen fallen 133 Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 3
Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 34: Semisubsistenz-Betriebe 141 Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 6
Artikel 20 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 35: Erzeugergruppierungen 142 Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 9
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i: Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Berggebieten 211 Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 13
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii: Ausgleichszahlungen für naturbedingte Nachteile zugunsten von Landwirten in Gebieten, die nicht Berggebiete sind 212 Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 13
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 38: Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG 213 Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 12
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer iv und Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen 214 Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 10

11

Artikel 36 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 40: Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen 215 Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 14
Artikel 36 Buchstabe a Ziffer vi und Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen 216 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 4
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 43: Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen 221 Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 8
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 44: Ersteinrichtung von Agrarforst-Systemen auf landwirtschaftlichen Flächen 222 Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 8
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 45: Erstaufforstung nichtlandwirtschaftlicher Flächen 223 Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 8
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer iv und Artikel 46: Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 224 Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 12
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer v und Artikel 47: Zahlungen für Waldumweltmaßnahmen 225 Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 15
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vi und Artikel 48: Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials und Einführung vorbeugender Aktionen 226 Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 8
Artikel 36 Buchstabe b Ziffer vii und Artikel 49: Nichtproduktive Investitionen 227 Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 8
Artikel 52 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 53: Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten 311 Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 6
Artikel 52 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 54: Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung 312 Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 6
Artikel 52 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 55: Förderung des Fremdenverkehrs 313 Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 20 und Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 6

6

7

16

Artikel 52 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 56: Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung 321 Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 7
Artikel 52 Buchstabe b Ziffer ii: Dorferneuerung und -entwicklung 322 Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 7
Artikel 53 Buchstabe b Ziffer iii und Artikel 57: Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes 323 Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 7
Artikel 52 Buchstabe c und Artikel 58: Berufsbildungs- und Informationsmaßnahmen 331 Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 1
Artikel 52 Buchstabe d und Artikel 59: Kompetenzentwicklung, Förderveranstaltungen und Umsetzung 341 / /
Artikel 63 Buchstabe a: Lokale Entwicklungsstrategien Artikel 41 (411, 412, 413) Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 19
Artikel 63 Buchstabe b: Umsetzung von Projekten der Zusammenarbeit 421 Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 19
Artikel 63 Buchstabe c: Arbeit der lokalen Aktionsgruppe, Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet 431 Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 19
Titel IV Kapitel II: Technische Hilfe 511 Artikel 51 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Technische Hilfe und Vernetzung 20
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Jährliche Zahlungen an Landwirte, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen 6
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Ernte-, Tier- und Pflanzenversicherung 17
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Fonds auf Gegenseitigkeit für Entschädigungen im Falle von widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfällen 17
Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Einkommensstabilisierungsinstrument 17

.

Entsprechungstabelle für Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 718/2007 und (EU) Nr. 1305/2013 oder (EU) Nr. 1303/2013 Anhang II


Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 Codes im Programmplanungszeitraum 2007-2013 Maßnahmen im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 oder (EU) Nr. 1303/2013 Codes im Programmplanungszeitraum 2014-2020
Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 174: Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe für die Umstrukturierung und Modernisierung entsprechend den Gemeinschaftsstandards 101 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 4
Artikel 171 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 176: Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen mit dem Ziel der Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und ihrer Modernisierung entsprechend den Gemeinschaftsstandards 103 Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 4
Artikel 171 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 178: Ausarbeitung und Umsetzung der lokalen Strategien für die ländliche Entwicklung 202 Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 19
Artikel 171 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 179: Verbesserung und Entwicklung der ländlichen Infrastruktur 301 Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 7
Artikel 171 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 180: Diversifizierung und Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten im ländlichen Raum 302 Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 6
Artikel 182: Technische Hilfe 501 Artikel 51 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Technische Hilfe und Vernetzung 20


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.11.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion