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Regelwerk, EU 2022, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2527 der Kommission vom 17. Oktober 2022 zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften

(ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 68)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 8, Artikel 22 Absatz 3, Artikel 28 Absätze 10 und 11, Artikel 29 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 5, Artikel 35 Absatz 10, Artikel 36 Absatz 5, Artikel 45 Absatz 6, Artikel 47 Absatz 6 und Artikel 89,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ist ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) zur wirksameren Umsetzung der in dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union dargelegten Ziele der Union festgelegt. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird.

(2) In der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen. Somit wird die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

(3) In dem Zusammenhang hat die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 insbesondere mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 3 zusätzliche Bestimmungen für die Gestaltung der Interventionen erlassen, die in den GAP-Strategieplänen festzulegen sind. Die genannte Delegierte Verordnung ersetzt die derzeit in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission 4 festgelegten Bestimmungen.

(4) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben werden. Im Einklang mit Artikel 154 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte sie jedoch bis zum 31. Dezember 2025 weiter für die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und für die im Rahmen dieser Programme von den Begünstigten getätigten und von der Zahlstelle gezahlten Ausgaben ebenfalls bis zum 31. Dezember 2025 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch bis zum 31. Dezember 2025 weiter für die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und für die im Rahmen dieser Programme von den Begünstigten getätigten und von der Zahlstelle gezahlten Ausgaben ebenfalls bis zum 31. Dezember 2025.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2022

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 487.

2) Verordnung (EU) 2021/2115

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