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Regelwerk, EU 2019, Naturschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/94 der Kommission vom 30. Oktober 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften

(ABl. L 19 vom 22.01.2019 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 5 und Artikel 45 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. Mit der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geändert, indem die Vorschriften für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vereinfacht wurden. Deshalb sollten die nicht wesentlichen Teile, die diese allgemeinen Vorschriften ergänzen, entsprechend geändert werden.

(2) In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wurden Vorschriften für die gemeinsame Niederlassung von Junglandwirten und in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe s derselben Verordnung die Begriffsbestimmung für den "Zeitpunkt der Niederlassung" eingeführt.

(3) In die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wurde der Artikel 39a eingefügt, der die Förderung von Landwirten durch ein sektorspezifisches Einkommensstabilisierungsinstrument vorsieht.

(4) Die Vorschriften für Finanzinstrumente wurden vereinfacht, um die sektorspezifischen Regeln für die Förderfähigkeit von aus dem ELER unterstützten Investitionsvorhaben mit den allgemeinen, für alle europäischen Struktur- und Investitionsfonds geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen. Insbesondere wurde eine Abweichung von bestimmten allgemeinen, in Artikel 45 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegten Bestimmungen für die Förderfähigkeit von ELER-Investitionsvorhaben eingeführt, wogegen die einschlägigen Umweltschutzvorschriften weiterhin gelten.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Da die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2018 durch die Verordnung (EU) 2017/2393 geändert wurde, empfiehlt es sich, dass die entsprechenden Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 ab demselben Zeitpunkt wirksam werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 wird wie folgt geändert:

( 1) Artikel 2 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2 Junglandwirte

  1. Die Bedingungen für den Zugang zur Förderung von Junglandwirten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die sich gemeinsam mit anderen Landwirten als Betriebsinhaber niederlassen, entsprechen den Bedingungen für Junglandwirte, die sich als alleinige Betriebsinhaber niederlassen. In jedem Fall üben die Junglandwirte die Kontrolle über den Betrieb nach den Bestimmungen aus, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gelten.
  2. Betrifft der Förderantrag einen Betrieb im Eigentum einer juristischen Person, so übt ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Kontrolle über die juristische Person nach den Bestimmungen aus, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gelten. Sind mehrere natürliche Personen, einschließlich Personen, die keine Junglandwirte sind, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben.

    Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Anforderungen nach Unterabsatz 1 für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.

  3. Für die Erfüllung der im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genannten Bedingung der beruflichen Qualifikation kann dem Begünstigten eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Einzelbeschlusses über die Gewährung der Förderung eingeräumt werden."

( 2) Artikel 12

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