umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1085/2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (7)

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Titel IV
Komponente Entwicklung des ländlichen Raums

Kapitel I
Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit

Abschnitt 1
Gegenstand der Hilfe

Artikel 170 Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Komponente Entwicklung des ländlichen Raums

Für die Zwecke dieses Titels gelten zusätzlich zu den in Artikel 2 festgelegten Begriffsbestimmungen folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Gemeinschaftsstandards" sind die von der Gemeinschaft in den Bereichen Umweltschutz, öffentliche Gesundheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Tierschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegten Standards.
  2. "Berggebiete" sind Gebiete nach Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates 14.
  3. "Junglandwirt" ist ein Landwirt, der zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung der Hilfe jünger als 40 Jahre ist und über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt.

Artikel 171 Bereiche und Formen der Hilfe

(1) Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente trägt zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

  1. Verbesserung der Markteffizienz und Anwendung der Gemeinschaftsstandards,
  2. Aktionen zur Vorbereitung auf die Umsetzung der die Landwirtschaft betreffenden Umweltschutzmaßnahmen und der lokalen Strategien für die ländliche Entwicklung,
  3. Entwicklung der ländlichen Wirtschaft.

(2) Die Hilfe für die Verwirklichung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziels (nachstehend "Prioritätsachse 1" genannt) wird in Form folgender Maßnahmen gewährt:

  1. Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe für die Umstrukturierung und Modernisierung entsprechend den Gemeinschaftsstandards,
  2. Unterstützung für die Gründung von Erzeugergemeinschaften,
  3. Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen mit dem Ziel der Umstrukturierung dieser Tätigkeiten und ihrer Modernisierung entsprechend den Gemeinschaftsstandards.

(3) Die Hilfe für die Verwirklichung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ziels (nachstehend "Prioritätsachse 2" genannt) wird in Form folgender Maßnahmen gewährt:

  1. Maßnahmen zur Verbesserung der Umwelt und der Landschaft,
  2. Ausarbeitung und Umsetzung der lokalen Strategien für die ländliche Entwicklung.

(4) Die Hilfe für die Verwirklichung des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziels (nachstehend "Prioritätsachse 3" genannt) wird in Form folgender Maßnahmen gewährt:

  1. Entwicklung und Verbesserung der ländlichen Infrastruktur,
  2. Diversifizierung und Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten im ländlichen Raum,
  3. Verbesserung der Berufsbildung.

Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen über Zuschussfähigkeit und Intensität der Hilfe

Artikel 172 Zuschussfähigkeit der Ausgaben

(1) Neben den in Artikel 34 Absatz 2 genannten Kosten werden die in Absatz 3 Buchstabe c genannten Kosten im Rahmen dieser Komponente als zuschussfähig betrachtet.

Die nach Artikel 34 Absatz 2 zuschussfähigen Maßnahmen der technischen Hilfe sind in Artikel 182 genannt.

(2) Neben den in Artikel 34 Absatz 3 genannten Ausgaben ist Folgendes im Rahmen dieser Komponente nicht zuschussfähig:

  1. der Erwerb von Produktionsrechten, Tieren und einjährigen Kulturen sowie die Anpflanzung solcher Kulturen,
  2. Wartungs-, Abschreibungs- und Mietkosten,
  3. Kosten, die der öffentlichen Verwaltung aus der Abwicklung der Hilfe entstehen.

(3) Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 3 gilt im Fall von Investitionen Folgendes:

  1. Die zuschussfähigen Ausgaben beschränken sich auf die Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
  2. der Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts gilt als zuschussfähig; andere mit dem Leasingvertrag zusammenhängende Kosten (wie z.B. Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten, Versicherungskosten) sind nicht zuschussfähig;
  3. allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten-, Ingenieur- und andere Beratungsleistungen sowie für Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, sind bis zu einer Höchstgrenze von 12 % der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten zuschussfähig.

Ausführliche Bestimmungen für die Anwendung dieses Absatzes werden in Sektorvereinbarungen nach Artikel 7 oder Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 8 festgelegt.

(4) Investitionsprojekte kommen weiterhin für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht, sofern sie nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem die operative Struktur die abschließende Zahlung geleistet hat, einer erheblichen Änderung unterzogen werden.

Artikel 173 Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft

(1) Für die Zwecke dieser Komponente werden die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 auf der Grundlage der öffentlichen Ausgaben im Sinne von Artikel 2 berechnet.

(2) Die öffentlichen Ausgaben belaufen sich grundsätzlich auf höchstens 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten der Investition. Diese Höchstgrenze beträgt jedoch

  1. 55 % bei Investitionen von Junglandwirten in landwirtschaftliche Betriebe,
  2. 60 % bei Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe in Berggebieten,

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