umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1085/2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (7)
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Titel IV
Komponente Entwicklung des ländlichen Raums
Kapitel I
Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit
Abschnitt 1
Gegenstand der Hilfe
Artikel 170 Zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Komponente Entwicklung des ländlichen Raums
Für die Zwecke dieses Titels gelten zusätzlich zu den in Artikel 2 festgelegten Begriffsbestimmungen folgende Begriffsbestimmungen:
Artikel 171 Bereiche und Formen der Hilfe
(1) Die Hilfe im Rahmen dieser Komponente trägt zur Verwirklichung folgender Ziele bei:
(2) Die Hilfe für die Verwirklichung des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziels (nachstehend "Prioritätsachse 1" genannt) wird in Form folgender Maßnahmen gewährt:
(3) Die Hilfe für die Verwirklichung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Ziels (nachstehend "Prioritätsachse 2" genannt) wird in Form folgender Maßnahmen gewährt:
(4) Die Hilfe für die Verwirklichung des in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ziels (nachstehend "Prioritätsachse 3" genannt) wird in Form folgender Maßnahmen gewährt:
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen über Zuschussfähigkeit und Intensität der Hilfe
Artikel 172 Zuschussfähigkeit der Ausgaben
(1) Neben den in Artikel 34 Absatz 2 genannten Kosten werden die in Absatz 3 Buchstabe c genannten Kosten im Rahmen dieser Komponente als zuschussfähig betrachtet.
Die nach Artikel 34 Absatz 2 zuschussfähigen Maßnahmen der technischen Hilfe sind in Artikel 182 genannt.
(2) Neben den in Artikel 34 Absatz 3 genannten Ausgaben ist Folgendes im Rahmen dieser Komponente nicht zuschussfähig:
(3) Unbeschadet des Artikels 34 Absatz 3 gilt im Fall von Investitionen Folgendes:
Ausführliche Bestimmungen für die Anwendung dieses Absatzes werden in Sektorvereinbarungen nach Artikel 7 oder Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 8 festgelegt.
(4) Investitionsprojekte kommen weiterhin für eine Gemeinschaftsfinanzierung in Betracht, sofern sie nicht innerhalb von fünf Jahren, nachdem die operative Struktur die abschließende Zahlung geleistet hat, einer erheblichen Änderung unterzogen werden.
Artikel 173 Hilfeintensität und Satz des Beitrags der Gemeinschaft
(1) Für die Zwecke dieser Komponente werden die zuschussfähigen Ausgaben nach Artikel 38 Absatz 1 auf der Grundlage der öffentlichen Ausgaben im Sinne von Artikel 2 berechnet.
(2) Die öffentlichen Ausgaben belaufen sich grundsätzlich auf höchstens 50 % der zuschussfähigen Gesamtkosten der Investition. Diese Höchstgrenze beträgt jedoch
(Stand: 11.03.2019)
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