umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1085/2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2)
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Artikel 26 Der nationale Fonds
Der nationale Fonds muss eine in einem gesamtstaatlichen Ministerium des begünstigten Landes eingerichtete Stelle mit zentraler Haushaltszuständigkeit sein. Unter der Verantwortung des nationalen Anweisungsbefugten fungiert der nationale Fonds als zentrale Finanzbehörde und ist mit Aufgaben der finanziellen Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung betraut.
Insbesondere ist er damit betraut, die Konten zu verwalten, Mittel bei der Kommission anzufordern, den Transfer der von der Kommission erhaltenen Mittel an die operativen Strukturen oder die Endempfänger zu bewilligen und der Kommission Bericht über die Finanzen zu erstatten.
Artikel 27 Zuverlässigkeitserklärung des nationalen Anweisungsbefugten
(1) Nach Artikel 25 Absatz 5 gibt der nationale Anweisungsbefugte eine jährliche Erklärung zur Mittelverwaltung ab, die der Kommission jedes Jahr spätestens am 28. Februar in Form einer Zuverlässigkeitserklärung vorzulegen ist. Eine Kopie der Zuverlässigkeitserklärung übermittelt er dem zuständigen Akkreditierungsbeamten.
(2) Die Zuverlässigkeitserklärung stützt sich auf die vom nationalen Anweisungsbefugten tatsächlich geführte Aufsicht über die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im gesamten Haushaltsjahr.
(3) Die Zuverlässigkeitserklärung wird nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung abgefasst und enthält
(4) Können die nach Absatz 3 Buchstaben a und b erforderlichen Bestätigungen nicht erteilt werden, so unterrichtet der nationale Anweisungsbefugte die Kommission über die Gründe und die möglichen Folgen sowie über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um Abhilfe zu schaffen und die Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Eine Kopie dieser Informationen übermittelt er dem zuständigen Akkreditierungsbeamten.
Artikel 28 Aufgaben und Zuständigkeiten der operativen Struktur
(1) Für jede IPA-Komponente oder jedes Programm wird eine operative Struktur für die Verwaltung und die Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung eingerichtet.
Die operative Struktur muss eine Stelle oder eine Gesamtheit von Stellen innerhalb der Verwaltung des begünstigten Landes sein.
(2) Die operative Struktur ist für die Verwaltung und Durchführung des betreffenden Programms bzw. der betreffenden Programme nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zuständig. Für diese Zwecke hat sie eine Reihe von Aufgaben zu erfüllen, zu denen es unter anderem gehört,
(3) Die Leiter der Stellen, aus denen sich die operative Struktur zusammensetzt, werden eindeutig benannt und tragen nach Artikel 11 Absatz 3 die Verantwortung für die den betreffenden Stellen übertragenen Aufgaben.
Artikel 29 Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfbehörde
(Stand: 11.03.2019)
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