umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1085/2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (2)

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Artikel 26 Der nationale Fonds

Der nationale Fonds muss eine in einem gesamtstaatlichen Ministerium des begünstigten Landes eingerichtete Stelle mit zentraler Haushaltszuständigkeit sein. Unter der Verantwortung des nationalen Anweisungsbefugten fungiert der nationale Fonds als zentrale Finanzbehörde und ist mit Aufgaben der finanziellen Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung betraut.

Insbesondere ist er damit betraut, die Konten zu verwalten, Mittel bei der Kommission anzufordern, den Transfer der von der Kommission erhaltenen Mittel an die operativen Strukturen oder die Endempfänger zu bewilligen und der Kommission Bericht über die Finanzen zu erstatten.

Artikel 27 Zuverlässigkeitserklärung des nationalen Anweisungsbefugten

(1) Nach Artikel 25 Absatz 5 gibt der nationale Anweisungsbefugte eine jährliche Erklärung zur Mittelverwaltung ab, die der Kommission jedes Jahr spätestens am 28. Februar in Form einer Zuverlässigkeitserklärung vorzulegen ist. Eine Kopie der Zuverlässigkeitserklärung übermittelt er dem zuständigen Akkreditierungsbeamten.

(2) Die Zuverlässigkeitserklärung stützt sich auf die vom nationalen Anweisungsbefugten tatsächlich geführte Aufsicht über die Verwaltungs- und Kontrollsysteme im gesamten Haushaltsjahr.

(3) Die Zuverlässigkeitserklärung wird nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung abgefasst und enthält

  1. eine Bestätigung des reibungslosen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme,
  2. eine Bestätigung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge,
  3. Informationen über Veränderungen hinsichtlich der Systeme und Kontrollen und ergänzende Angaben zur Buchführung.

(4) Können die nach Absatz 3 Buchstaben a und b erforderlichen Bestätigungen nicht erteilt werden, so unterrichtet der nationale Anweisungsbefugte die Kommission über die Gründe und die möglichen Folgen sowie über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um Abhilfe zu schaffen und die Interessen der Gemeinschaft zu schützen. Eine Kopie dieser Informationen übermittelt er dem zuständigen Akkreditierungsbeamten.

Artikel 28 Aufgaben und Zuständigkeiten der operativen Struktur

(1) Für jede IPA-Komponente oder jedes Programm wird eine operative Struktur für die Verwaltung und die Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung eingerichtet.

Die operative Struktur muss eine Stelle oder eine Gesamtheit von Stellen innerhalb der Verwaltung des begünstigten Landes sein.

(2) Die operative Struktur ist für die Verwaltung und Durchführung des betreffenden Programms bzw. der betreffenden Programme nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zuständig. Für diese Zwecke hat sie eine Reihe von Aufgaben zu erfüllen, zu denen es unter anderem gehört,

  1. die Jahres- oder Mehrjahresprogramme auszuarbeiten;
  2. die Durchführung der Programme zu überwachen und den sektoralen Monitoringausschuss nach Artikel 59 bei seiner Arbeit zu unterstützen, insbesondere durch Bereitstellung der Unterlagen, die für die Überwachung der Qualität der Durchführung der Programme erforderlich sind;
  3. die jährlichen und die abschließenden Sektordurchführungsberichte im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 auszuarbeiten und nach der Prüfung durch den sektoralen Monitoringausschuss der Kommission, den nationalen IPA-Koordinator und den nationalen Anweisungsbefugten vorzulegen;
  4. zu gewährleisten, dass die Vorhaben nach den für die Programme geltenden Kriterien und Verfahren für die Finanzierung ausgewählt und genehmigt werden und dass sie den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften und einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen;
  5. Verfahren für die Aufbewahrung aller Unterlagen einzurichten, die erforderlich sind, um nach Artikel 20 einen ausreichenden Prüfpfad zu gewährleisten;
  6. für Ausschreibungsverfahren, Zuschussvergabeverfahren, den Abschluss der sich daraus ergebenden Verträge sowie die Zahlungen an den Endempfänger und die Wiedereinziehung von Mitteln beim Endempfänger zu sorgen;
  7. zu gewährleisten, dass alle an der Durchführung der Vorhaben beteiligten Stellen ein eigenes Buchführungssystem oder einen eigenen Buchführungscode verwenden;
  8. zu gewährleisten, dass der nationale Fonds und der nationale Anweisungsbefugte alle notwendigen Informationen über die in Bezug auf die Ausgaben durchgeführten Verfahren und Prüfungen erhalten;
  9. das Berichterstattungs- und Informationssystem einzurichten, zu warten und zu aktualisieren;
  10. Prüfungen vorzunehmen, um zu gewährleisten, dass die geltend gemachten Ausgaben im Einklang mit den geltenden Vorschriften tatsächlich entstanden sind, dass die Waren oder Dienstleistungen im Einklang mit dem Genehmigungsbeschluss geliefert bzw. erbracht worden sind und dass die Zahlungsanträge des Endempfängers richtig sind. Diese Prüfungen betreffen gegebenenfalls die administrativen, finanziellen, technischen und materiellen Aspekte der Vorhaben;
  11. für die interne Rechnungsprüfung bei den einzelnen Stellen zu sorgen, aus denen sie sich zusammensetzt;
  12. für die Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten zu sorgen;
  13. für die Erfüllung der Informations- und Bekanntmachungspflichten zu sorgen.

(3) Die Leiter der Stellen, aus denen sich die operative Struktur zusammensetzt, werden eindeutig benannt und tragen nach Artikel 11 Absatz 3 die Verantwortung für die den betreffenden Stellen übertragenen Aufgaben.

Artikel 29 Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfbehörde

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