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Verordnung (EG) Nr. 718/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)
(ABl. Nr. L 170 vom 29.06.2007 S. 1;
VO (EU) 80/2010 - ABl. Nr. L 25 vom 29.01.2010 S. 1;
VO (EU) 484/2013 - ABl. Nr. L 139 vom 25.05.2013 S. 11;
VO (EU) 2015/2093 - ABl. Nr. L 303 vom 20.11.2015 S. 3 Inkrafttreten)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (nachstehend "IPA-Verordnung" genannt) ist es, den begünstigten Ländern Heranführungshilfe zu leisten und sie auf ihrem Weg von der Nennung in Anhang II über die Nennung in Anhang I der Verordnung bis zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union zu unterstützen.
(2) Da die IPA-Verordnung das einzige Heranführungsinstrument für den Zeitraum 2007-2013 ist, sind die Vorschriften für die Programmierung und Leistung der Hilfe nach der Verordnung zu vereinheitlichen und in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammenzufassen, die für alle fünf in der IPA-Verordnung festgelegten Komponenten (nachstehend "IPA-Komponenten" genannt) gilt.
(3) Um Kohärenz, Koordinierung und Effizienz zu gewährleisten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Aktionsplan der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen, sind gemeinsame Vorschriften für die Durchführung der Hilfe nach der IPA-Verordnung für alle fünf IPA-Komponenten erforderlich. Den Besonderheiten der einzelnen IPA-Komponenten ist jedoch Rechnung zu tragen.
(4) Auch den unterschiedlichen sozioökonomischen, kulturellen und politischen Gegebenheiten in den begünstigten Ländern ist Rechnung zu tragen, da sie besondere Konzepte und differenzierte Fördermaßnahmen erfordern, je nach dem Status des Landes als Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland, der politischen und wirtschaftlichen Lage, dem Bedarf und den Aufnahme- und Verwaltungskapazitäten.
(5) Die nach der IPA-Verordnung gewährte Hilfe muss mit der Politik und den Maßnahmen der Gemeinschaft in Bereich der Außenhilfe vereinbar sein.
(6) Die Hilfe muss in den Anwendungsbereich nach Artikel 2 der IPA-Verordnung fallen. Sie muss darauf ausgerichtet sein, ein breites Spektrum von Maßnahmen zum Institutionenaufbau in allen begünstigten Ländern zu unterstützen. Mit ihr sind die demokratischen Einrichtungen und die rechtsstaatliche Ordnung zu stärken, die öffentliche Verwaltung zu reformieren, wirtschaftliche Reformen durchzuführen, die Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte zu gewährleisten, die Gleichstellung von Mann und Frau und die Bekämpfung der Diskriminierung voranzubringen, die Bürgerrechte und die Entwicklung der Zivilgesellschaft zu fördern, die engere regionale Zusammenarbeit sowie Versöhnung und Wiederaufbau zu unterstützen und ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Bekämpfung der Armut sowie zu einem hohen Umweltschutzniveau in diesen Ländern zu leisten.
(7) Die Hilfe für die Kandidatenländer muss sich darüber hinaus auf die Übernahme und Umsetzung des gesamten gemeinschaftlichen Besitzstands und die Erfüllung der Beitrittskriterien konzentrieren; ferner muss sie die Kandidatenländer in ihren Vorbereitungen auf die Programmierung, die Verwaltung und den Einsatz der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Sozialfonds und der Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützen, die ihnen nach dem Beitritt zur Verfügung gestellt werden.
(8) Mit der Hilfe für die potenziellen Kandidatenländer sind eine gewisse Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand und eine gewisse Ausrichtung auf die Beitrittskriterien sowie Vorhaben ähnlicher Art zu fördern, wie sie den Kandidatenländern im Rahmen der IPA-Komponenten Regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung stehen.
(9) Um die Konsistenz, Komplementarität und Konzentration der Hilfe sicherzustellen, sind bei der in Artikel 6 der IPA-Verordnung vorgesehenen Mehrjahresplanung die Kohärenz und die Koordinierung der Maßnahmen zu gewährleisten, die in einem Land im Rahmen der verschiedenen IPA-Komponenten durchgeführt werden.
(10) Die Kommission und die begünstigten Länder müssen Rahmenvereinbarungen schließen, in denen sie die Grundsätze für ihre Zusammenarbeit nach dieser Verordnung festlegen.
(11) Es ist klarzustellen, welches der in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 2 festgelegten Verwaltungsverfahren für jede IPA-Komponente gilt.
(12) Da Gegenstand der IPA-Verordnung Hilfe im Heranführungsprozess ist, muss für ihre Durchführung nach Möglichkeit die dezentrale Verwaltung der Mittel gelten, um die Eigenverantwortung der begünstigten Länder für die Verwaltung der Hilfe zu stärken. Es muss jedoch möglich sein, gegebenenfalls auf die zentrale, die gemeinsame oder die geteilte Mittelverwaltung zurückzugreifen.
(Stand: 11.03.2019)
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