umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1085/2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (6)

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Artikel 143 Gemeinsame Aufgaben der operativen Strukturen und des gemischten Monitoringausschusses

Die operativen Strukturen der teilnehmenden begünstigten Länder und der gemischte Monitoringausschuss gewährleisten die Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden Programms. Sie nehmen das Monitoring mit Hilfe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten Indikatoren und im Falle der dezentralen Mittelverwaltung mit Hilfe der im grenzübergreifenden Programm festgelegten finanziellen Indikatoren vor.

Artikel 144 Jährlicher Durchführungsbericht und abschließender Durchführungsbericht

(1) Die operativen Strukturen der an einem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden begünstigten Länder übermitteln der Kommission und den betreffenden nationalen IPA-Koordinatoren nach Prüfung durch den gemischten Monitoringausschuss einen jährlichen und einen abschließenden Bericht über die Durchführung des grenzübergreifenden Programms.

Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung werden die Berichte auch den betreffenden nationalen Anweisungsbefugten übermittelt.

Der jährliche Bericht wird jedes Jahr spätestens am 30. Juni vorgelegt; der erste jährliche Bericht wird im zweiten Jahr nach Annahme des grenzübergreifenden Programms vorgelegt.

Der abschließende Bericht wird spätestens sechs Monate nach Abschluss des grenzübergreifenden Programms vorgelegt.

(2) Die Berichte nach Absatz 1 enthalten Informationen über

  1. die Fortschritte bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms unter Berücksichtigung der Prioritäten, die an den spezifischen, überprüfbaren Einzelzielen zu messen und nach Möglichkeit unter Anwendung der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten Indikatoren auf der Ebene der Prioritätsachse zu quantifizieren sind;
  2. ausführliche Informationen über die finanzielle Durchführung des grenzübergreifenden Programms;
  3. die Schritte, die die operativen Strukturen bzw. der gemischte Monitoringausschuss unternommen haben, um Qualität und Effektivität der Durchführung zu gewährleisten, insbesondere
    1. die Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen, einschließlich der Regelung für die Sammlung von Daten;
    2. eine Zusammenfassung erheblicher Probleme, die bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms aufgetreten sind, und der getroffenen Maßnahmen;
    3. die Verwendung technischer Hilfe;
  4. die Maßnahmen, mit denen über das grenzübergreifende Programm informiert wurde und mit denen es bekannt gemacht wurde.

Die unter den Buchstaben a bis d genannten Informationen können gegebenenfalls in zusammengefasster Form übermittelt werden.

Die unter Buchstabe b genannten Informationen sind nur im Falle der dezentralen Mittelverwaltung in die Berichte aufzunehmen.

Die unter Buchstabe c genannten Informationen sind nur erforderlich, wenn seit dem letzten Bericht wesentliche Veränderungen eingetreten sind.

Unterabschnitt 3
Finanzmanagement

Artikel 145 Zuschüsse

Wenn die gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 95 ausgewählt sind, gewähren im Falle der dezentralen Mittelverwaltung die operativen Strukturen und im Falle der zentralen Mittelverwaltung die Kommission dem federführenden Empfänger der teilnehmenden begünstigten Länder einen Zuschuss.

Artikel 146 Geltende Vorschriften

Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung gelten Artikel 79 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 80.

Titel III
Komponenten regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen

Kapitel I
Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit

Abschnitt 1
Komponente Regionale Entwicklung

Artikel 147 Bereiche und Formen der Hilfe 15

(1) Im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung können Vorhaben mit den folgenden Prioritätsachsen unterstützt werden:

  1. Verkehrsinfrastruktur, insbesondere Verbund und Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie der einzelstaatlichen und der transeuropäischen Netze;
  2. Umweltschutzmaßnahmen in den Bereichen Abfallwirtschaft, Wasserversorgung, kommunales Abwasser und Luftqualität; Sanierung kontaminierter Flächen; Gebiete mit ökologischen Vorteilen im Hinblick auf die nachhaltige Entwicklung, namentlich Energieeffizienz und erneuerbare Energie;
  3. Vorhaben zur Verbesserung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit und des produktiven Umfelds und zur Förderung der Schaffung und Sicherung dauerhafter Arbeitsplätze, bei denen es insbesondere um Folgendes geht:
    1. Erbringung von Unternehmens- und Technologiedienstleistungen für Unternehmen, insbesondere in den Bereichen Management, Marktforschung und -entwicklung und Vernetzung,
    2. Zugang zu und Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien,
    3. Förderung der technologischen Entwicklung, Forschung und Innovation, unter anderem durch Zusammenarbeit mit Hochschul- und Forschungseinrichtungen und Forschungs- und Technologiezentren,
    4. Aufbau von Unternehmensnetzen und -clustern,
    5. Einrichtung und Weiterentwicklung von Finanzierungsinstrumenten, die den Zugang zu revolvierenden Finanzierungsmöglichkeiten wie Wagniskapital-, Kredit- und Garantiefonds erleichtern,
    6. Bereitstellung lokaler Infrastruktur und lokaler Dienstleistungen, die dazu beitragen, die Gründung, Entwicklung und Erweiterung neuer und bestehender Unternehmen zu erleichtern,
    7. Investitionen im Bereich der Bildung, einschließlich Investitionen in die berufliche Bildung,

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