umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1085/2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (6)
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Artikel 143 Gemeinsame Aufgaben der operativen Strukturen und des gemischten Monitoringausschusses
Die operativen Strukturen der teilnehmenden begünstigten Länder und der gemischte Monitoringausschuss gewährleisten die Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden Programms. Sie nehmen das Monitoring mit Hilfe der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten Indikatoren und im Falle der dezentralen Mittelverwaltung mit Hilfe der im grenzübergreifenden Programm festgelegten finanziellen Indikatoren vor.
Artikel 144 Jährlicher Durchführungsbericht und abschließender Durchführungsbericht
(1) Die operativen Strukturen der an einem grenzübergreifenden Programm teilnehmenden begünstigten Länder übermitteln der Kommission und den betreffenden nationalen IPA-Koordinatoren nach Prüfung durch den gemischten Monitoringausschuss einen jährlichen und einen abschließenden Bericht über die Durchführung des grenzübergreifenden Programms.
Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung werden die Berichte auch den betreffenden nationalen Anweisungsbefugten übermittelt.
Der jährliche Bericht wird jedes Jahr spätestens am 30. Juni vorgelegt; der erste jährliche Bericht wird im zweiten Jahr nach Annahme des grenzübergreifenden Programms vorgelegt.
Der abschließende Bericht wird spätestens sechs Monate nach Abschluss des grenzübergreifenden Programms vorgelegt.
(2) Die Berichte nach Absatz 1 enthalten Informationen über
Die unter den Buchstaben a bis d genannten Informationen können gegebenenfalls in zusammengefasster Form übermittelt werden.
Die unter Buchstabe b genannten Informationen sind nur im Falle der dezentralen Mittelverwaltung in die Berichte aufzunehmen.
Die unter Buchstabe c genannten Informationen sind nur erforderlich, wenn seit dem letzten Bericht wesentliche Veränderungen eingetreten sind.
Unterabschnitt 3
Finanzmanagement
Artikel 145 Zuschüsse
Wenn die gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 95 ausgewählt sind, gewähren im Falle der dezentralen Mittelverwaltung die operativen Strukturen und im Falle der zentralen Mittelverwaltung die Kommission dem federführenden Empfänger der teilnehmenden begünstigten Länder einen Zuschuss.
Artikel 146 Geltende Vorschriften
Im Falle der dezentralen Mittelverwaltung gelten Artikel 79 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 80.
Titel III
Komponenten regionale Entwicklung und Entwicklung der Humanressourcen
Kapitel I
Gegenstand der Hilfe und Zuschussfähigkeit
Abschnitt 1
Komponente Regionale Entwicklung
Artikel 147 Bereiche und Formen der Hilfe 15
(1) Im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung können Vorhaben mit den folgenden Prioritätsachsen unterstützt werden:
(Stand: 11.03.2019)
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