umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1085/2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (4)

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Kapitel II
Programmierung

Abschnitt 1
Programme

Artikel 91 Ausarbeitung und Genehmigung grenzübergreifender Programme

(1) Die Hilfe für die grenzübergreifende Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 wird grundsätzlich im Rahmen von Mehrjahresprogrammen für grenzübergreifende Zusammenarbeit (nachstehend "grenzübergreifende Programme" genannt) geleistet.

(2) Für jede Grenze oder Gruppe von Grenzen werden von einer geeigneten Gruppe von Gebieten der NUTS-Ebene 3 oder, falls eine NUTS-Klassifikation nicht vorliegt, entsprechenden Gebieten grenzübergreifende Programme ausgearbeitet.

(3) Jedes grenzübergreifende Programm wird von den teilnehmenden Ländern gemeinsam in Zusammenarbeit mit den in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Partnern ausgearbeitet.

(4) Die teilnehmenden Länder legen der Kommission gemeinsam einen Vorschlag für ein grenzübergreifendes Programm vor, das alle in Artikel 94 genannten Elemente enthält.

(5) Die Kommission prüft das vorgeschlagene grenzübergreifende Programm, um festzustellen, ob es alle in Artikel 94 genannten Elemente enthält und ob es zur Verwirklichung der Ziele und Prioritäten der einschlägigen indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten nach Artikel 5 beiträgt.

Ist die Kommission der Auffassung, dass ein grenzübergreifendes Programm nicht alle in Artikel 94 genannten Elemente enthält oder nicht den Zielen und Prioritäten der indikativen Mehrjahresplanungsdokumenten entspricht, so kann sie die teilnehmenden Länder auffordern, alle erforderlichen zusätzlichen Informationen zu übermitteln und gegebenenfalls das vorgeschlagene Programm entsprechend zu ändern.

(6) Die Kommission nimmt das grenzübergreifende Programm durch Beschluss an.

Artikel 92 Finanzierungsvereinbarungen 10

(1) Für grenzübergreifende Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a werden auf der Grundlage des Beschlusses nach Artikel 91 Absatz 6 mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und jedem der an dem Programm teilnehmenden begünstigten Länder geschlossen.

Wird das grenzübergreifende Programm nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt, so werden zwischen der Kommission und jedem der an dem Programm teilnehmenden begünstigten Länder jährliche oder mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen geschlossen. Jede dieser Finanzierungsvereinbarungen betrifft den Beitrag der Gemeinschaft für das betreffende begünstigte Land und das betreffende Jahr bzw. die betreffenden Jahre nach dem in Artikel 99 Absatz 2 genannten Finanzierungsplan.

(2) Für grenzübergreifende Programme für die Zusammenarbeit nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b werden auf der Grundlage des Beschlusses nach Artikel 91 Absatz 6 jährliche oder mehrjährige Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und jedem der an dem Programm teilnehmenden begünstigten Länder geschlossen. Jede dieser Finanzierungsvereinbarungen betrifft den Beitrag der Gemeinschaft für das betreffende begünstigte Land und das betreffende Jahr bzw. die betreffenden Jahre nach dem in Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Finanzierungsplan.

Artikel 93 Änderung der grenzübergreifenden Programme

(1) Auf Initiative der teilnehmenden Länder oder auf Initiative der Kommission im Einvernehmen mit den teilnehmenden Ländern können die grenzübergreifenden Programme überprüft und die verbleibenden Teile der Programme gegebenenfalls geändert werden:

  1. zur Aktualisierung des Finanzierungsplans nach einer Änderung des indikativen Mehrjahresfinanzrahmens nach Artikel 5 der IPA-Verordnung,
  2. nach wesentlichen sozioökonomischen Veränderungen,
  3. zur stärkeren oder anderen Berücksichtigung erheblicher Änderungen bei den Prioritäten der Gemeinschaft, den einzelstaatlichen Prioritäten oder den regionalen Prioritäten,
  4. auf der Grundlage der Evaluierung nach Artikel 109 bzw. Artikel 141,
  5. nach Schwierigkeiten bei der Durchführung,
  6. nach Außerkrafttreten der Übergangsregelung nach Artikel 100 oder einer sonstigen Änderung der Durchführungsvorschriften, einschließlich des Übergangs von der zentralen zur dezentralen Mittelverwaltung in den begünstigten Ländern.

(2) Die Kommission nimmt das geänderte grenzübergreifende Programm durch Beschluss an, und es werden entsprechende neue Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 92 geschlossen.

Gegebenenfalls findet Artikel 9 Absatz 3 der IPA-Verordnung Anwendung.

Artikel 94 Inhalt der grenzübergreifenden Programme 10

(1) Jedes grenzübergreifende Programm enthält die folgenden Informationen:

  1. eine Liste der nach Artikel 88 förderfähigen Gebiete, die unter das Programm fallen, einschließlich der Gebiete, für die nach Artikel 97 Flexibilität gilt;
  2. eine Analyse der Lage in den förderfähigen Bereichen der Zusammenarbeit hinsichtlich der Stärken und Schwächen sowie der mittelfristige Bedarf und die mittelfristigen Ziele, die sich aus dieser Analyse ergeben;

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