umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 1085/2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (5)

zurück

Artikel 111 Regelung für das Monitoring

(1) Die Verwaltungsbehörde und der gemischte Monitoringausschuss gewährleisten die Qualität der Durchführung des grenzübergreifenden Programms.

(2) Die Verwaltungsbehörde und der gemischte Monitoringausschuss nehmen das Monitoring mit Hilfe der finanziellen Indikatoren und der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten Indikatoren vor.

(3) Für die Zwecke des Monitoring findet zwischen der Kommission und den in Artikel 102 genannten Behörden ein elektronischer Datenaustausch statt.

Artikel 112 Jährlicher Durchführungsbericht und abschließender Durchführungsbericht 10

(1) Die Verwaltungsbehörde legt der Kommission jedes Jahr spätestens am 30. Juni einen vom gemischten Monitoringausschuss genehmigten jährlichen Bericht über die Durchführung des grenzübergreifenden Programms vor. Der erste jährliche Bericht wird im zweiten Jahr nach Annahme des Programms vorgelegt.

Die Verwaltungsbehörde legt spätestens am 31. März des fünften Jahres nach der letzten Mittelbindung einen abschließenden Bericht über die Durchführung des grenzübergreifenden Programms vor.

(2) Die Berichte nach Absatz 1 enthalten Informationen über

  1. die Fortschritte bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms unter Berücksichtigung der Prioritäten, die an den spezifischen, überprüfbaren Einzelzielen zu messen und nach Möglichkeit unter Anwendung der in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe d genannten Indikatoren auf der Ebene der Prioritätsachse zu quantifizieren sind;
  2. die finanzielle Durchführung des grenzübergreifenden Programms mit den folgenden Angaben für jede Prioritätsachse:
    1. die in den der Verwaltungsbehörde übermittelten Zahlungsanträgen enthaltenen Ausgaben des Endempfängers und der entsprechende öffentliche Beitrag;
    2. der von der Kommission gezahlte Gesamtbetrag und die Quantifizierung der in Artikel 111 Absatz 2 genannten finanziellen Indikatoren;
    3. die Ausgaben der für die Zahlungen an die Empfänger zuständigen Stelle;
  3. die Schritte, die die Verwaltungsbehörde oder der gemischte Monitoringausschuss unternommen hat, um Qualität und Effektivität der Durchführung zu gewährleisten, insbesondere
    1. die Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen, einschließlich der Regelung für die Sammlung von Daten;
    2. eine Zusammenfassung erheblicher Probleme, die bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms aufgetreten sind, und der daraufhin getroffenen Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der auf die Bemerkungen nach Artikel 113 hin unternommenen Schritte;
    3. die Verwendung technischer Hilfe;
  4. die Maßnahmen, mit denen über das grenzübergreifende Programm informiert wurde und mit denen es bekannt gemacht wurde;
  5. erhebliche Probleme mit der Beachtung der Gemeinschaftsvorschriften, die bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms aufgetreten sind, und der daraufhin getroffenen Maßnahmen;
  6. die Verwendung der Hilfe, die der Verwaltungsbehörde oder einer anderen Behörde nach Finanzkorrekturen im Sinne des Artikels 138 während des Zeitraums zur Verfügung gestellt wurde, in dem das grenzübergreifende Programm durchgeführt wird;
  7. im Falle grenzübergreifender Programme, die nach der Übergangsregelung des Artikels 99 durchgeführt werden, die Fortschritte bei der Durchführung im Wege der geteilten Mittelverwaltung im gesamten Gebiet, in dem das grenzübergreifende Programm durchgeführt wird.

Die unter den Buchstaben a bis g genannten Informationen können gegebenenfalls in zusammengefasster Form übermittelt werden.

Die unter den Buchstaben c und f genannten Informationen sind nur erforderlich, wenn seit dem letzten Bericht wesentliche Veränderungen eingetreten sind.

(3) Die Kommission übermittelt den teilnehmenden Ländern innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Eingangs des von der Verwaltungsbehörde vorgelegten jährlichen Durchführungsberichts eine Stellungnahme zu dessen Inhalt. Für den abschließenden Bericht über ein grenzübergreifendes Programm beträgt die Frist fünf Monate nach dem Tag des Eingangs des Berichts. Gibt die Kommission nicht innerhalb der einschlägigen Frist eine Stellungnahme ab, so gilt der Bericht als genehmigt.

Artikel 113 Jährliche Prüfung der Programme

(1) Im Hinblick auf die Verbesserung der Durchführung prüfen die Kommission und die Verwaltungsbehörde jedes Jahr, wenn der jährliche Durchführungsbericht nach Artikel 112 vorgelegt wird, die Fortschritte bei der Durchführung des grenzübergreifenden Programms, die wichtigsten im Vorjahr erzielten Ergebnisse, die finanzielle Durchführung und andere Faktoren.

Auch die im letzten jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i angesprochenen Aspekte des Funktionierens des Verwaltungs- und Kontrollsystems können geprüft werden.

(2) Nach der in Absatz 1 genannten Prüfung kann die Kommission den teilnehmenden Ländern und der Verwaltungsbehörde Bemerkungen übermitteln; die Verwaltungsbehörde unterrichtet den gemischten Monitoringausschuss. Die teilnehmenden Länder unterrichten die Kommission über die auf diese Bemerkungen hin unternommenen Schritte.

Unterabschnitt 3
Zuständigkeiten der teilnehmenden Länder und der Kommission

Artikel 114 Verwaltung und Kontrolle

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion