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Regelwerk, EU 2014, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Regelung Nr. 56 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Scheinwerfer für Mopeds und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge

(ABl. L 89 vom 25.03.2014 S. 77)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Änderungsserie 01 - Datum des Inkrafttretens: 12. September 2001

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Scheinwerfern mit Glühlampen, die nur Abblendlicht ausstrahlen und mit denen Mopeds 1 und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge ausgerüstet werden.

2. Definition des Begriffes "TYP"

Scheinwerfer unterschiedlicher "Typen" sind Scheinwerfer, die sich in folgenden wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden:

2.1 Fabrik- oder Handelsmarke;

2.2. Merkmale des optischen Systems;

2.3 zusätzliche oder weggelassene Bauteile, die die optische Wirkung durch Reflexion, Brechung oder Absorption verändern können. Eine Änderung der Farbe des ausgestrahlten Lichtes bedingt keine Änderung des Scheinwerfertyps, wenn die anderen Merkmale der Scheinwerfer unverändert bleiben. Diesen Scheinwerfern ist demzufolge dieselbe Genehmigungsnummer zuzuteilen.

3. Antrag

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist von dem Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Jedem Antrag sind beizufügen:

3.1. ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs gestatten. In den Zeichnungen muss die für die Anbringung des Genehmigungszeichens vorgesehene Stelle angegeben sein, und der Scheinwerfer muss von vorn und im Querschnitt mit schematischer Angabe der Riffelung der Abschlussscheibe dargestellt sein;

3.2. eine kurze technische Beschreibung, in der insbesondere die Kategorie der vorgesehenen Glühlampe angegeben ist;

3.3. zwei Einrichtungen mit farblosen Abschlussscheiben 2.

3.4. Die zuständige Behörde muss vor Erteilung der Typgenehmigung prüfen, ob zufriedenstellende Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen sind.

4. Aufschriften

4.1. Die zur Genehmigung vorgelegten Scheinwerfer müssen folgende deutlich lesbare, dauerhafte Aufschriften tragen:

4.1.1 die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers;

4.1.2 die Angabe der Kategorie der vorgesehenen Glühlampe.

4.2. Außerdem muss auf der Abschlussscheibe und auf dem Scheinwerferkörper (wobei der Reflektor als Scheinwerferkörper angesehen wird) 3 eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen vorhanden sein; diese Stellen müssen in den Zeichnungen nach Absatz 3.1. angegeben sein.

5. Genehmigung

5.1. Entsprechen die nach Absatz 3 vorgelegten Einrichtungen den Vorschriften dieser Regelung, so ist die Genehmigung zu erteilen.

5.2. Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 00 für die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Scheinwerfertyp zuteilen.

5.3. Über die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Scheinwerfertyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, durch ein Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

5.4. An jedem Scheinwerfer, der einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist an den Stellen nach Absatz 4.2 zusätzlich zu den Aufschriften nach Absatz 4.1.

5.4.1. ein internationales Genehmigungszeichen 4 anzubringen, bestehend aus:

5.4.1.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat 5;

5.4.1.2. einer Genehmigungsnummer.

5.5. Die Aufschriften nach Absatz 5.4 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

5.6. Anhang 2 dieser Regelung enthält ein Beispiel für das Genehmigungszeichen.

6. Allgemeine Vorschriften

6.1.

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