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Regelwerk, EU 2014, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Regelung Nr. 115 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der
I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem
II. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem

(ABl. L 323 vom 07.11.2014 S. 91)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Nachtrag 6 zur ursprünglichen Fassung der Regelung - Tag des Inkrafttretens: 10. Juni 2014

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für

1.1. Teil I: spezielle Nachrüstsysteme für Flüssiggas zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem

Teil II: spezielle Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas zum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem Antriebssystem

1.2. Diese Regelung gilt, wenn der Hersteller eines Nachrüstsystems die ursprünglichen Merkmale des Gesamtsystems für die jeweilige Fahrzeugfamilie beibehält, für die die Genehmigung erteilt worden ist.

1.3. Diese Regelung gilt nicht für Verfahren, Überprüfungen und Inspektionen mit dem Ziel, den ordnungsgemäßen Einbau des Nachrüstsystems in Fahrzeuge zu überprüfen, da dies in die Zuständigkeit der Vertragspartei fällt, bei der das Fahrzeug zugelassen ist.

1.4. Diese Regelung gilt für Nachrüstsysteme, die zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen M und N 1 bestimmt sind, jedoch nicht für:

  1. Fahrzeugen, die nach der Regelung Nr. 83, Änderungsserie 00, 01, 02, 03 oder 04 typgenehmigt wurden,
  2. Fahrzeugen, die nach der Regelung Nr. 49, Änderungsserie 00, 01, 02 oder 03 typgenehmigt wurden,
  3. Fahrzeugen, die gemäß der Richtlinie 70/220/EWG des Rates 2 bis einschließlich der Änderungsrichtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 typgenehmigt wurden,
  4. Fahrzeugen, die gemäß der Richtlinie 88/77/EWG des Rates 4 bis einschließlich der Änderungsrichtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 typgenehmigt wurden.

1.5. Die Vorschriften für die verschiedenen Klassen (M1, N1 oder andere) sind in den Absätzen 2 bis 7 6 festgelegt.
Nach dem Einbau des Nachrüstsystems in das Fahrzeug muss das geänderte Fahrzeug alle Bestimmungen der Regelung erfüllen, für welche die Typgenehmigung ursprünglich erteilt worden war.

2. Begriffsbestimmungen

2.1. "Genehmigung eines LPG- oder CNG-Nachrüstsystems" bezeichnet die Genehmigung des in Kraftfahrzeuge zwecks Verwendung von LPG oder CNG einzubauenden Typs eines Nachrüstsystems.

2.1.1. Spezifische LPG-Nachrüstsysteme eines genehmigten Typs können aus mehreren Bauteilen bestehen, die gemäß der Regelung Nr. 67 Änderungsserie 01 Teil I und der Anleitung für das jeweilige Fahrzeug klassifiziert und genehmigt worden sind.

2.1.2. Spezifische CNG-Nachrüstsysteme eines genehmigten Typs können aus mehreren Bauteilen bestehen, die gemäß der Regelung Nr. 110 Teil I und der Anleitung für das jeweilige Fahrzeug klassifiziert und genehmigt worden sind.

2.1.3. "Ein Fahrzeug gilt als Einstoff-Fahrzeug", wenn es nach der Nachrüstung vornehmlich für den dauerhaften Betrieb mit LPG oder CNG ausgelegt ist, aber möglicherweise für Notfälle noch über ein Motorbenzin-System verfügt und der Benzintank höchstens 15 l fasst.

2.1.4. "Ein Fahrzeug gilt als Zweistoff-Fahrzeug", wenn es nach der Nachrüstung über einen Gasspeicher sowie einen davon getrennten Benzinspeicher mit einem Fassungsvermögen über 15 l verfügt und für den Betrieb mit jeweils nur einem Kraftstoff ausgelegt ist. Die gleichzeitige Verwendung beider Kraftstoffe ist mengenmäßig oder zeitlich begrenzt.

2.1.5.

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