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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport EU, Bund

Beschluss 2014/426/EU der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, von bestimmten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates abzuweichen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4355)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 196 vom 03.07.2014 S. 35)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Vereinigte Königreich hat seine Absicht mitgeteilt, eine Genehmigung für eine Abweichung von den in der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission 2 festgelegten gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit zu erteilen. Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 hat die Kommission auf der Grundlage der Empfehlung der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden "die Agentur") bewertet, ob die vorgeschlagene Abweichung notwendig ist und welches Schutzniveau sich daraus ergibt.

(2) Die vorgeschlagene Abweichung, die am 2. August 2013 vom Vereinigten Königreich mitgeteilt wurde, bezieht sich auf die Umwandlung bestehender einzelstaatlicher Lizenzen für Piloten von Segelflugzeugen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Das Vereinigte Königreich begründet die Notwendigkeit der Abweichung damit, dass dem Inhaber eines von der "British Gliding Association" (BGA) ausgestellten und gesetzlich nicht vorgeschriebenen Qualifizierungsdokuments so dessen übereinstimmung mit den einschlägigen Teilen von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 gemäß dem Umwandlungsbericht bestätigt werden kann, der im Einvernehmen mit der Agentur gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erstellt wurde. Die Abweichung würde es dem Vereinigten Königreich ermöglichen, den Inhabern dieser Qualifizierungsdokumente gleichwertige Teil-FCL LAPL(S) oder SPL-Lizenzen sowie Lehr- und Prüfberechtigungen zu erteilen.

(3) Ferner verwies das Vereinigte Königreich darauf, dass bei Genehmigung der vorgeschlagenen Abweichung ein gleichwertiges Schutzniveau gewahrt wäre. Gestützt auf die Empfehlung der Agentur vom 8. Oktober 2013, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Falle der vorgeschlagenen Abweichung das Schutzniveau dem der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften für die Flugsicherheit gleichwertig wäre, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(4) Gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist ein Beschluss der Kommission, mit dem ein Mitgliedstaat ermächtigt wird, eine vorgeschlagene Abweichung zu genehmigen, allen Mitgliedstaaten mitzuteilen, die ihrerseits berechtigt wären, die fragliche Maßnahme anzuwenden. Dieser Beschluss sollte deshalb an alle Mitgliedstaaten gerichtet sein. Die Erläuterung der Abweichung sowie die an sie geknüpften Bedingungen sollten es anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, in der gleichen Situation die betreffende Maßnahme ebenfalls anzuwenden, ohne dass ein weiterer Beschluss der Kommission notwendig wäre. Da der vorstehend genannte Umwandlungsbericht nicht öffentlich zugänglich ist, sollte das Vereinigte Königreich diesen daher den anderen Mitgliedstaaten auf Anforderung zur Verfügung stellen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollten die Mitgliedstaaten ferner Informationen darüber austauschen, in welchen Fällen sie diese Maßnahme anwenden, da sich diese Anwendung auch auf andere Mitgliedstaaten als die auswirken kann, die die Abweichung genehmigt haben.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des EASA-Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich darf abweichend von Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 Genehmigungen erteilen und stattdessen die in Abschnitt 1 im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Vorschriften anwenden, sofern die in Abschnitt 2 dieses Anhangs genannten Bedingungen erfüllt werden.

Artikel 2

Alle Mitgliedstaaten sind berechtigt, die in Artikel 1 genannte Maßnahme anzuwenden. Das Vereinigte Königreich stellt den in Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 genannten Umwandlungsbericht den anderen Mitgliedstaaten, die diese Maßnahme anzuwenden beabsichtigen, auf Anforderung zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die diese Maßnahme anwenden, setzen die Kommission, die Agentur und die nationalen Luftfahrtbehörden davon in Kenntnis.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 2014

1) ABl. Nr. L 79 vom 19.03.2008 S. 1.

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