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Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz / Gefahrgut/Transport EU, Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 in Bezug auf die Überwachung der CO2-Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 121 vom 24.04.2014 S. 21)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission 2 enthält ein neues Verfahren für die Ermittlung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von N1-Fahrzeugen, deren Typgenehmigung in einem Mehrstufenverfahren erfolgt (im Folgenden "Mehrstufenfahrzeuge" genannt). Dieses neue Verfahren ist ab 1. Januar 2014 anwendbar, kann jedoch freiwillig seit 1. Januar 2013 angewendet werden.

(2) Gemäß Anhang II Teil B Ziffer 7 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 werden die spezifischen CO2-Emissionen vervollständigter Fahrzeuge dem Hersteller des Basisfahrzeugs zugeteilt. Dies setzt voraus, dass es möglich ist, vervollständigte Fahrzeuge im Zuge des Überwachungsverfahrens zu erkennen und den Hersteller des Basisfahrzeugs zu bestimmen. Es setzt auch voraus, dass bestimmte Daten zum Basisfahrzeug nach dem neuen Verfahren gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 ermittelt werden.

(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 haben die Hersteller von Basisfahrzeugen das Recht, die das Mehrstufenfahrzeug betreffenden Daten zu überprüfen, auf deren Grundlage ihre Zielvorgaben für die spezifischen CO2-Emissionen berechnet werden. Deswegen empfiehlt es sich, den Austausch relevanter Daten zwischen den Herstellern und der Kommission eingehend zu regeln.

(4) Es ist jedoch möglich, dass die Mitgliedstaaten wegen der Besonderheiten und der Gestaltung ihrer Fahrzeugzulassungssysteme nicht in der Lage sind, alle für die Überwachung von Mehrstufenfahrzeugen relevanten Daten zu übermitteln, die in den ausführlichen Daten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 genannt werden. Deswegen sollte die Kommission die Möglichkeit haben, zur Bestimmung der vorläufigen Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen Daten zu berücksichtigen, die die Hersteller als Teil der Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 übermitteln.

(5) Die Hersteller sollten daher der Kommission und der Europäischen Umweltagentur (EUA) die Fahrzeug-Identifizierungsnummern (FIN) übermitteln, die sie leichten Nutzfahrzeugen zugeteilt haben, die im vorangegangenen Kalenderjahr verkauft wurden oder für die in dem Jahr eine Gewährleistung ausgestellt wurde. Die Hersteller sollten außerdem die Möglichkeit haben, der Kommission die ausführlichen Daten zu diesen Fahrzeugen zu übermitteln. Damit diese Daten bei der Berechnung der vorläufigen Zielvorgaben berücksichtigt werden, sollten die Hersteller der Kommission und der EUa ihre Daten zur gleichen Zeit übermitteln, zu der die jährliche Vorlage der Daten der Mitgliedstaaten erfolgt.

(6) Durch den Vergleich der von den Mitgliedstaaten vorgelegten ausführlichen Daten mit den von den Herstellern vorgelegten Daten auf Grundlage der FIN sollte die Kommission einen vorläufigen Datensatz für die Berechnung der vorläufigen Zielvorgaben vorbereiten. Der dem Hersteller zu übermittelnde vorläufige Datensatz sollte für die Aufzeichnungen, bei denen die Übereinstimmung zweier Datensätze festgestellt werden kann, die FIN enthalten. Erforderlichenfalls sollten die vorläufigen Datensätze auch die Aufzeichnungen umfassen, bei denen die FIN der Mitgliedstaaten nicht mit den vom Hersteller genannten FIN übereinstimmen. In diesem Fall sollten dem Hersteller die Aufzeichnungen ohne die FIN übermittelt werden. Der vorläufige Datensatz mit Ausnahme der FIN sollte in Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 veröffentlicht werden.

(7) Um sicherzustellen, dass die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission 3 völlig parallel zu den Vorschriften für Personenkraftwagen in der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission 4 sind, sollten die Vorschriften für die Mitteilung von Fehlern durch die Hersteller an die Bestimmungen der letztgenannten Verordnung angepasst werden.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 sollte entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 wird wie folgt geändert:

1.

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