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Regelwerk, EU 2014, Umweltmanagement/Allgemein - EU Bund

Beschluss 2014/391/EU der Kommission vom 23. Juni 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bettmatratzen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4083)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 184 vom 25.06.2014 S. 18;
Beschl. (EU) 2018/1590 - ABl. Nr. L 264 vom 23.10.2018 S. 24 A;
Beschl. (EU) 2022/1229 - ABl. L 189 vom 18.07.2022 S. 20)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2009/598/EG

Ergänzende Informationen
Liste zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sieht vor, dass nach Produktgruppen spezifische Kriterien für EU-Umweltzeichen erstellt werden.

(3) Mit der Entscheidung 2009/598/EG der Kommission 2 wurden die Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Bettmatratzen festgelegt, die bis zum 30. Juni 2014 gültig sind.

(4) Um den Stand der Technik auf dem Markt dieser Produktgruppe besser widerzuspiegeln und die Innovationen der letzten Jahre zu berücksichtigen, erscheint es angemessen, den Geltungsbereich dieser Produktgruppe zu ändern und einen überarbeiteten Satz Umweltkriterien festzulegen.

(5) Die überarbeiteten Kriterien sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus dieser Produktgruppe für einen Zeitraum von vier Jahren ab der Annahme dieses Beschlusses gelten. Mit diesen Kriterien soll erreicht werden, dass Material verwendet wird, das unter Zugrundelegung einer Lebenszyklusanalyse auf nachhaltigere Weise produziert wurde, dass die Verwendung gefährlicher Verbindungen begrenzt wird, dass die Mengen gefährlicher Rückstände und die von Bettmatratzen ausgehende Luftverschmutzung in Innenräumen begrenzt werden und dass ein dauerhaftes Qualitätsprodukt gefördert wird, das einfach zu reparieren und zu zerlegen ist.

(6) Die Entscheidung 2009/598/EG sollte daher durch diesen Beschluss ersetzt werden.

(7) Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Bettmatratzen auf der Grundlage der Kriterien der Entscheidung 2009/598/EG vergeben wurde, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen eingeräumt werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Produktgruppe "Bettmatratzen" umfasst Produkte, die aus einem mit Material gefüllten Überzug aus festem Stoff bestehen und auf ein Bettgestell gelegt werden können oder die für die Nutzung ohne Bettgestell entworfen wurden und als Unterlage zum Schlafen oder Ruhen in Innenräumen dienen.

(2) Hölzerne oder gepolsterte Bettauflagen, aufblasbare Matratzen und Wassermatratzen sowie gemäß Richtlinie 93/42/EWG des Rates 3 klassifizierte Matratzen sind ausgenommen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

  1. "Kinderbettmatratze" eine Matratze, die kürzer als 1.400 mm ist;
  2. "eliminierbarer Stoff' einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (OECD 303A/B, ISO 11733) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 80 % des gelösten organischen Kohlenstoffs führt;
  3. "inhärent biologisch abbaubarer Stoff' einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (ISO 14593, OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B, ISO 9888, OECD 302 C) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder zu 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung führt;
  4. "leicht biologisch abbaubarer Stoff' einen Stoff, bei dem eine der nachstehenden Prüfmethoden (OECD 301 A, ISO 7827, OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 301 D, ISO 10708, OECD 301 E, OECD 301 F, ISO 9408) innerhalb von 28 Tagen zum Abbau von 70 % des gelösten organischen Kohlenstoffs oder zu 60 % des theoretischen maximalen Sauerstoffverbrauchs oder der theoretischen maximalen Kohlendioxidbildung führt;

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