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Regelwerk, EU 2014, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie 2014/85/EU der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 194 vom 02.07.2014 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein 1, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Bezug auf die Sicherheit in Tunneln innerhalb der Union wurden, auch aufgrund der Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, erhebliche Verbesserungen erzielt. Um die vollständige Wirksamkeit dieser Verbesserungen sicherzustellen, muss gewährleistet sein, dass die Fahrer die Grundsätze für sicheres Fahren in Tunneln kennen und verstehen und sie in ihrem Verhalten im Straßenverkehr anwenden können. Die Anforderungen an die theoretische und praktische Prüfung in der Richtlinie 91/439/EWG des Rates 3 wurden daher durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission 4 entsprechend geändert. Ebenso sollten diese Anforderungen in der Richtlinie 2006/126/EG (Neufassung) geändert werden.

(2) Seit der Verabschiedung der Richtlinie 2006/126/EG haben die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Krankheitsbilder, die sich auf die Fahrtüchtigkeit auswirken, zugenommen, insbesondere was die Ermittlung der damit verbundenen Risiken für die Straßenverkehrssicherheit und die Wirksamkeit der Behandlung zur Vermeidung dieser Risiken betrifft. Zahlreiche seit kurzem verfügbare Studien und Forschungsarbeiten bestätigen, dass die obstruktive Schlafapnoe einen der größten Risikofaktoren für Kraftfahrzeugunfälle darstellt. Daher sollte dieses Krankheitsbild im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften für den Führerschein nicht länger ignoriert werden.

(3) Die Richtlinie 2006/126/EG sollte daher geändert werden, um Anhang III an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

(4) Nach der Änderung der Richtlinie 2006/126/EG durch die Richtlinie 2012/36/EU der Kommission 5 wurden redaktionelle Fehler in Anhang II festgestellt. Diese sollten berichtigt werden.

(5) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 6 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Führerschein

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Richtlinie 2006/126/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 31. Dezember 2015 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 2014

1) ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18.

2) Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (ABl. Nr. L 167 vom 30.04.2004 S. 39).

3) Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 vom 24.08.1991 S. 1).

4) Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein (ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2008 S. 36).

5) Richtlinie 2012/36/EU der Kommission vom 19. November 2012 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. Nr. L 321 vom 20.11.2012 S. 54).

6) ABl. C 369 vom 17.12.2011 S. 14.

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