umwelt-online: Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein (Neufassung) (3)

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Anhang II 12 20

I. Mindestanforderungen an die Fahrprüfungen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bewerber um eine Fahrerlaubnis tatsächlich über die für das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen verfügen. Die dazu eingeführte Prüfung muss bestehen aus

A. Prüfung der Kenntnisse 14

1. Form

Die Form ist so zu wählen, dass festgestellt werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten besitzt, die unter den Nummern 2, 3 und 4 angeführt sind.

Jeder Bewerber um eine Fahrerlaubnis, der schon die Prüfung der Kenntnisse für eine Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse erfolgreich abgelegt hat, kann von den unter den Nummern 2, 3 und 4 vorgesehenen gemeinsamen Bestimmungen befreit werden.

2. Inhalt der Prüfung der Kenntnisse für alle Fahrzeugklassen

2.1. Die Prüfung muss sich auf alle nachfolgenden Punkte erstrecken, wobei der Inhalt der Fragen dem Ermessen jedes Mitgliedstaates überlassen bleibt:

2.1.1. Straßenverkehrsvorschriften:

2.1.2. Fahrzeugführer:

2.1.3. Straße:

2.1.4. Andere Verkehrsteilnehmer:

2.1.5. Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes:

2.1.6. Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs;

2.1.7. Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Leuchten, den Fahrtrichtungsanzeigern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und der Schallzeichenanlage erkennen können;

2.1.8. Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benutzung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder;

2.1.9. Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs (Benutzung der Schallzeichenanlage nur im Bedarfsfall, maßvoller Kraftstoffverbrauch, Begrenzung der Schadstoffemissionen usw.).

3. Besondere Bestimmungen für die Klassen A1, A2 und A

3.1. Zwingend vorgeschrieben ist die Überprüfung der nachfolgenden allgemeinen Kenntnisse:

3.1.1. Verwendung der Sicherheitsausrüstung wie Handschuhe, Stiefel, Bekleidung und Sturzhelm;

3.1.2. deutliche Sichtbarkeit von Motorradfahrern für andere Verkehrsteilnehmer;

3.1.3. Risikofaktoren, die mit den oben beschriebenen unterschiedlichen Straßenzuständen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, auf Straßenmarkierungen wie Linien und Pfeilen und auf Straßenbahnschienen;

3.1.4. Mechanische Zusammenhänge, die - wie oben dargelegt - für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind, unter besonderer Berücksichtigung des Notschalters, der Flüssigkeitsstände und des Antriebsstrangs.

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